Bannbruch: Zollbeamte durchsuchen nachts auf dem Luftfrachtvorfeld eine aufgerissene Palette mit Kartons, ZOLL auf der Weste

Symbolbild, mit KI erstellt.

Bannbruch nach § 372 AO: 7 wichtige Fakten für Zollverfahren

Im Anhörungsbogen steht neben dem Betäubungsmittelgesetz oft noch ein zweiter Vorwurf: Bannbruch. Er klingt nach einer zusätzlichen Straftat, und tritt am Ende fast immer zurück. Wichtig ist er trotzdem, denn über ihn wird der Zoll überhaupt erst zuständig.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Betäubungsmittel- und Zollstrafverfahren. Der Bannbruch nach § 372 AO tritt neben dem Betäubungsmittelgesetz regelmäßig zurück, er macht aber den Zoll überhaupt erst zuständig, und in bestimmten Fallgruppen bleibt er eigenständig strafbar.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bannbruch begeht nach § 372 Abs. 1 AO, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.
  • Bannbruch ist eine Steuerstraftat im Sinne des § 369 Abs. 1 AO, auch wenn bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer anfallen.
  • § 372 Abs. 2 AO enthält eine Subsidiaritätsklausel: Ist dieselbe Tat in einer anderen Vorschrift mit Strafe oder Geldbuße bedroht, wird nur nach dieser bestraft.
  • Neben einer Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG kommt eine Bestrafung wegen einfachen Bannbruchs deshalb nicht in Betracht (BGH StV 1981, 277).
  • Anders beim bewaffneten und beim bandenmäßigen Bannbruch nach § 373 Abs. 2 AO: Dort ist Tateinheit möglich.
  • Die Verletzung der zollrechtlichen Gestellungspflicht gehört nicht zum Einfuhrbegriff des BtMG, sondern allein zum Bannbruch (BGHSt 31, 252).
  • Die praktische Bedeutung des Bannbruchs liegt in der Zuständigkeit: Über § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO ermittelt der Zoll, weil eine Steuerstraftat im Raum steht.

Inhaltsverzeichnis

Was Bannbruch bedeutet

Der Wortlaut ist kurz. § 372 Abs. 1 AO lautet: „Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.“

Mehr steht dort nicht. Der Tatbestand knüpft an ein Verbot an, das anderswo geregelt ist, bei Betäubungsmitteln an das Einfuhrverbot des BtMG, bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an das Verbringungsverbot des Arzneimittelgesetzes, bei Waffen an das Waffenrecht.

Eingeführte Betäubungsmittel sind Zollgüter und der zuständigen Zollstelle zu gestellen (§ 4 ZollVG). Bei der Gestellung überwacht die Zollverwaltung die Einhaltung aller absoluten und relativen Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen. Wer dagegen verstößt, begeht Bannbruch nach § 372 Abs. 1 AO oder (in den qualifizierten Fällen) einen Verstoß nach § 373 AO (Patzak/Fabricius, § 21 Rn. 10).

Rechtssystematisch ist das eine Steuerstraftat nach § 369 Abs. 1 AO. Das überrascht viele Betroffene, weil bei Betäubungsmitteln gerade keine Steuer entsteht. Genau darauf komme ich gleich zurück.

Warum der Bannbruch fast immer zurücktritt

Hier liegt der Punkt, der die meisten Mandanten beruhigt, sobald er erklärt ist.

§ 372 Abs. 2 AO bestimmt: „Der Täter wird nach § 370 Absatz 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.“

Das ist eine Subsidiaritätsklausel. Der Kommentar stellt klar: § 372 Abs. 2 AO bestimmt nicht den Tatbestand, sondern den Strafrahmen; die Strafandrohung bleibt hinter derjenigen der spezialgesetzlichen Regelung (hier des BtMG) zurück (Ebner in MüKoStGB, AO § 372 Rn. 96; Patzak/Fabricius, § 21 Rn. 10).

Für den Regelfall der abgefangenen Postsendung heißt das: Neben der Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln kommt eine Bestrafung wegen einfachen Bannbruchs nicht in Betracht (BGH StV 1981, 277; Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 784).

Der zweite Vorwurf im Anhörungsbogen verdoppelt also nicht die Strafe. Er verschwindet in der Verurteilung wegen der Einfuhr.

Wann der Bannbruch doch eigenständig bleibt

Zwei Fallgruppen bilden die Ausnahme, und beide stehen in § 373 Abs. 2 AO.

VorschriftVoraussetzung
§ 373 Abs. 2 Nr. 1 AOder Täter oder ein anderer Beteiligter führt bei der Tat eine Schusswaffe bei sich
§ 373 Abs. 2 Nr. 2 AOer führt eine Waffe oder ein sonstiges Werkzeug bei sich, um Widerstand durch Gewalt oder Drohung zu verhindern oder zu überwinden
§ 373 Abs. 2 Nr. 3 AOer begeht die Tat als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung verbunden hat

Zwischen dem bewaffneten Bannbruch nach § 373 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AO und dem bandenmäßigen Bannbruch nach § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO einerseits und den Betäubungsmitteldelikten andererseits ist Tateinheit möglich (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 784).

Der Strafrahmen des § 373 AO liegt bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; in minder schweren Fällen bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar (§ 373 Abs. 3 AO).

In Postfällen spielt das praktisch keine Rolle. Relevant wird es bei Kurierfahrten, bei denen eine Waffe im Fahrzeug liegt, und in Bandenkonstellationen.

Bannbruch ohne Steuer: der scheinbare Widerspruch

An dieser Stelle stutzen Betroffene regelmäßig, und zu Recht: Wie kann eine Steuerstraftat vorliegen, wenn gar keine Steuer geschuldet wird?

Die Antwort ist gefestigte Rechtsprechung. Bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln entsteht weder eine Zollschuld noch eine Einfuhrumsatzsteuerschuld. Der Europäische Gerichtshof hat das bereits Anfang der achtziger Jahre entschieden (EuGH NStZ 1983, 79 mit Anmerkung Endriß, StV 1983, 12; EuGH NStZ 1984, 268 mit Anmerkung Endriß; vgl. BGH BeckRS 2018, 17351).

Daraus folgt zweierlei, und beides ist für die Verteidigung günstig:

Erstens scheidet eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln aus (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 783).

Zweitens kann kein Abgabenbescheid auf die eingeführten Betäubungsmittel gestützt werden. Das ist ein wichtiger Unterschied zu Arzneimitteln: Dort gilt die Rechtsprechung nicht ohne Weiteres, und ein Abgabenbescheid läuft mit eigener Frist neben dem Strafverfahren.

Der Bannbruch bleibt davon unberührt. Er setzt keine Steuerverkürzung voraus, sondern nur den Verstoß gegen ein Verbringungsverbot.

Warum der Vorwurf trotzdem wichtig ist

Wer den Bannbruch nur als folgenlosen Zusatzvorwurf abtut, übersieht seine eigentliche Funktion. Er ist der Grund, warum überhaupt der Zoll vor Ihrer Tür steht und nicht die Polizei.

Die Bundeszollverwaltung ist nach § 1 Abs. 1 und Abs. 4 ZollVG für die Überwachung des gesamten Warenverkehrs zuständig, auch der verbotenen Ware. § 21 BtMG lässt keinen Zweifel daran, dass die Zolldienststelle nicht nur den legalen grenzüberschreitenden Verkehr überwacht, sondern auch den illegalen Schmuggel verfolgt.

Bei nicht deklarierten Betäubungsmitteln in Brief- und Postsendungen werden die Zollbehörden aus originärer Zuständigkeit tätig: Sie haben nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO den Auftrag, Steuerstraftaten aufzuklären und zu verfolgen, und die Steuerstraftat liegt hier eben in Gestalt des Bannbruchs vor (Patzak/Fabricius, § 21 Rn. 13).

Eine wichtige Einschränkung gilt dabei. Weil beim Betäubungsmittelschmuggel nicht nur Steuerstraftatbestände betroffen sind, ermittelt die Finanzbehörde nicht selbstständig nach § 386 Abs. 2, §§ 399 ff. AO. Die Zollfahndungsbeamten handeln vielmehr als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 402 Abs. 1, § 404 AO, § 152 GVG) mit denselben Rechten und Pflichten wie Polizeibeamte (BGHSt 36, 283; Patzak/Fabricius, § 21 Rn. 20).

Wer führt Ihr Verfahren also wirklich? Das ist eine eigene Frage, und sie entscheidet über Fristen und Ansprechpartner: Wer ermittelt: Hauptzollamt oder Zollfahndung.

Bannbruch und Einfuhr sind nicht dasselbe

Diese Unterscheidung wird in Einleitungsverfügungen regelmäßig verwischt, und sie lohnt die Aufmerksamkeit.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die Verletzung der zollrechtlichen Gestellungspflicht gehört nicht zum Einfuhrbegriff, sondern allein zum Bannbruchbegriff des § 372 AO (BGHSt 31, 252 = NStZ 1983, 371; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 20 = BeckRS 2011, 7725).

Einfuhr im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist das Verbringen über die Hoheitsgrenze in den Geltungsbereich des Gesetzes. Ob der Reisende dabei am Zollamt vorbeigeht oder sich einer Kontrolle stellt, ist für den Einfuhrtatbestand ohne Belang.

Für die Verteidigung folgt daraus: Wer nur über die Gestellungspflicht argumentiert, greift den falschen Tatbestand an. Und umgekehrt trägt der Hinweis, es sei nichts verzollt worden, den Einfuhrvorwurf nicht. Zur Struktur des Einfuhrtatbestands: Einfuhr von Betaeubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.

Alle drei Richtungen: Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr

§ 372 Abs. 1 AO nennt drei Handlungen, und das Betäubungsmittelgesetz tut dasselbe: § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG erfasst Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr nebeneinander.

Praktisch bedeutsam ist das in zwei Konstellationen.

Die Ausfuhr: Wer Betäubungsmittel aus Deutschland heraus versendet, etwa an einen Abnehmer im europäischen Ausland, verwirklicht denselben Tatbestand wie der Einführende. Das wird regelmäßig übersehen, weil die öffentliche Wahrnehmung nur den Import kennt.

Die Durchfuhr: Auch der reine Transit durch das Bundesgebiet ist erfasst. Bei Flugreisenden mit Zwischenlandung genügt es, dass der Reisende während des Aufenthalts tatsächlichen Zugang zu seinem Gepäck hätte erlangen können, selbst wenn er davon keinen Gebrauch machen wollte (BGH NStZ-RR 2010, 119; Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 643).

Für den Bannbruch gilt insoweit nichts anderes: Er knüpft an das Verbot an, gleich in welche Richtung die Ware über die Grenze geht.

Woran der Bannbruch anknüpft: nicht nur Betäubungsmittel

Der Tatbestand ist eine Blankettvorschrift. Er sagt nicht, welche Gegenstände verboten sind, sondern verweist auf die jeweilige Verbotsnorm. Das erklärt, warum derselbe Vorwurf in ganz unterschiedlichen Verfahren auftaucht.

WareVerbotsnormVerhältnis zum Bannbruch
Betäubungsmittel§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMGBannbruch tritt zurück
Cannabis§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanGBannbruch tritt zurück
Medizinalcannabis§ 25 Abs. 1 Nr. 3 MedCanGBannbruch tritt zurück
verschreibungspflichtige Arzneimittel§§ 73, 96 Nr. 4 AMGStrafbarkeit nur bei gewerbs- oder berufsmäßiger Einfuhr
Dopingmittel§ 4 AntiDopG, § 96 AMGje nach Stoffgruppe unterschiedlich

Die vierte Zeile verdient Aufmerksamkeit. Bei Arzneimitteln ist die Einfuhr aus einem Drittstaat nur strafbar, wenn sie gewerbs- oder berufsmäßig erfolgt; beim Bezug zum Eigenkonsum bleibt allenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Fehlt es an der Strafbarkeit nach dem Spezialgesetz, ist die Frage nach dem Verhältnis zum Bannbruch neu zu stellen, dieser Punkt gehört in jede Stellungnahme, in der es um Medikamente geht. Beispiele dafür stehen hier: Tramadol: Einstufung und Verbringungsverbot und Codein: Anlage III und die Einfuhrklausel.

Cannabis ist seit dem 1. April 2024 kein Betäubungsmittel mehr. Die Einfuhr ist heute § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG unterstellt, die unerlaubte Einfuhr von Medizinalcannabis dem § 25 Abs. 1 Nr. 3 MedCanG (Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 571). An der Subsidiarität des Bannbruchs ändert das nichts.

Wer ermittelt und mit welchen Rechten

Weil der Bannbruch die Tür öffnet, lohnt ein Blick darauf, wer danach durch diese Tür geht.

Die zuständigen Beamten des Hauptzollamts und des Zollfahndungsamts handeln als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 402 Abs. 1, § 404 AO, § 152 GVG). Sie haben damit dieselben Rechte und Pflichten wie Polizeibeamte nach der Strafprozessordnung (Patzak/Fabricius, § 21 Rn. 20).

Das ist der Grund, warum in Zollverfahren dieselben Maßnahmen möglich sind wie in jedem anderen Strafverfahren: Durchsuchung, Beschlagnahme, Vernehmung. Ein Zollverfahren ist kein Verwaltungsverfahren mit milderen Regeln, sondern ein Strafverfahren mit einer anderen Behörde an der Spitze.

Die Zollbehörden sind überdies nicht nur berechtigt, ihr bei der Überwachung gewonnenes Wissen strafrechtlich zu nutzen. Sie sind nach § 163 Abs. 2 StPO verpflichtet, ihre Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft vorzulegen (Patzak/Fabricius, § 21 Rn. 14). Es gibt also keinen Spielraum, einen Aufgriff auf sich beruhen zu lassen, auch nicht bei kleinen Mengen.

Was dann mit der Sache geschieht, richtet sich nach Menge und Vorgeschichte. Die Bagatellgrenzen der Länder und der Erlass des Bundesfinanzministeriums setzen dabei den Rahmen: Die Kleinfallregelung des Bundesfinanzministeriums.

Wie der Zoll an Ihre Sendung kommt

Der Weg ist gesetzlich vorgezeichnet, und er erklärt, warum zwischen Aufgriff und Ihrem ersten Brief Wochen liegen können.

Die Postdienstleister (dazu zählen auch Kurier- und Expressdienste) legen Sendungen bei Verdacht auf Verstöße vor. Die Zollbediensteten dürfen sie öffnen und prüfen (§ 10 Abs. 4a Satz 2 ZollVG). Bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für Verstöße gegen das BtMG darf die Zollbehörde die Sendung der Staatsanwaltschaft vorlegen (§ 12 ZollVG).

Gestellung und Überwachung des Zollgutes einerseits und die Zuleitung an die Strafverfolgungsbehörden andererseits bilden dabei eine untrennbare Einheit; die Grundrechtseingriffe des ZollVG rechtfertigen beides (Patzak/Fabricius, § 21 Rn. 12 mit Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

Werden Betäubungsmittel gefunden, stellen Hauptzollamt oder Zollfahndungsamt die Sendung entweder selbst nach §§ 94, 98 StPO sicher, oder sie führen über die Staatsanwaltschaft eine richterliche Postbeschlagnahme herbei. Letzteres ist erforderlich, weil die Verfügungsgewalt der Post durch die Weitergabe an die Zollbehörden nicht endet, sondern fortdauert (BGHSt 23, 329).

Was Sie danach im Briefkasten finden, ist entweder eine Sicherstellungsmitteilung oder ein Anhörungsbogen: Die Sicherstellungsmitteilung des Hauptzollamts und Anhoerungsbogen vom Zoll.

Was der Bannbruch für Ihr Verfahren bedeutet

Aus alledem ergeben sich vier praktische Folgerungen.

Der Vorwurf erhöht die Straferwartung nicht. Wird wegen unerlaubter Einfuhr verurteilt, tritt der einfache Bannbruch zurück. Wer im Anhörungsbogen zwei Vorwürfe liest, sieht nicht zwei Strafen.

Er verschiebt aber die Zuständigkeit. Das Verfahren wird beim Hauptzollamt oder Zollfahndungsamt geführt, nicht bei der Kriminalpolizei, mit eigenen Abläufen und eigenen Aktenzeichen.

Er eröffnet keinen Abgabenbescheid. Bei Betäubungsmitteln entstehen weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer. Kommt trotzdem ein Bescheid, ist er gesondert zu prüfen; bei Arzneimitteln liegt die Sache anders.

Und er ändert nichts an den Einstellungsmöglichkeiten. Über § 31a BtMG, § 153a StPO und die Kleinfallregelung entscheidet die Menge des Stoffes, nicht die Zahl der Paragrafen im Betreff. Dazu: Die Kleinfallregelung des Bundesfinanzministeriums und Einstellung im Zollverfahren.

Ein Fall aus der Praxis

Ein 29-jähriger Student bestellte bei einem Versender in den Niederlanden zwei Gramm eines Amphetamin-Gemisches. Die Sendung wurde im Paketzentrum aufgegriffen. Der Anhörungsbogen lautete auf unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln „sowie Bannbruch gemäß § 372 AO“.

Der Mandant hatte sich vor allem über den zweiten Vorwurf Sorgen gemacht: Er hatte gelesen, Steuerstraftaten würden besonders hart verfolgt, und rechnete mit einer Nachforderung.

Beides traf nicht zu. Eine Steuerhinterziehung schied aus, weil bei Betäubungsmitteln keine Einfuhrabgaben entstehen. Der Bannbruch trat hinter § 29 BtMG zurück. Übrig blieb ein Einfuhrvorwurf über zwei Gramm, und damit ein Fall für § 31a BtMG. Das Verfahren wurde ohne Auflage eingestellt.

Der Fall ist in den Einzelheiten verändert. Er zeigt, wie viel Unruhe ein Vorwurf auslöst, der am Ende keine eigene Rechtsfolge hat.

Was ich für Sie tue

Ich sehe mir zuerst an, welche Vorschriften die Einleitungsverfügung nennt und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Steht dort Bannbruch neben § 29 BtMG, gehört die Subsidiarität in die erste Stellungnahme, nicht, weil sie die Strafe senkt, sondern weil sie den Umfang des Vorwurfs richtig stellt.

Dann prüfe ich, ob ein Abgabenbescheid ergangen ist oder angekündigt wurde. Bei Betäubungsmitteln ist er angreifbar; bei Arzneimitteln läuft er mit eigener Frist und darf nicht übersehen werden.

Schließlich sichere ich das, worauf es tatsächlich ankommt: Wirkstoffmenge, Untersuchungsbericht, Vorsatz und die Frage, ob überhaupt Sie es waren, die eingeführt haben. Dazu rate ich, den Anhörungsbogen zunächst unbeantwortet zu lassen. Die Gründe stehen hier: Warum der Anhoerungsbogen unbeantwortet bleibt.

Häufige Fragen

Was ist Bannbruch einfach erklärt?

Bannbruch ist die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Gegenständen entgegen einem Verbot, § 372 Abs. 1 AO. Bei Betäubungsmitteln ergibt sich das Verbot aus dem BtMG.

Wird Bannbruch zusätzlich bestraft?

Im Regelfall nicht. Wegen der Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 2 AO tritt der einfache Bannbruch hinter die Strafvorschrift des BtMG zurück.

Welche Strafe droht für Bannbruch?

Für den einfachen Bannbruch verweist § 372 Abs. 2 AO auf § 370 Abs. 1 AO: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Beim bewaffneten oder bandenmäßigen Bannbruch nach § 373 AO liegt der Rahmen bei sechs Monaten bis zehn Jahren.

Muss ich Zoll oder Einfuhrumsatzsteuer nachzahlen?

Bei Betäubungsmitteln nicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entstehen bei unerlaubter Einfuhr weder Zollschuld noch Einfuhrumsatzsteuer. Bei Arzneimitteln kann das anders sein.

Warum ermittelt der Zoll und nicht die Polizei?

Weil der Bannbruch eine Steuerstraftat ist und der Zoll nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO für deren Verfolgung zuständig ist. Die Beamten handeln dabei als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

Hilft es, dass ich nichts verzollt habe, weil ich nichts wusste?

Für den Einfuhrvorwurf hilft es nicht. Die Gestellungspflicht gehört nach BGHSt 31, 252 allein zum Bannbruch, nicht zum Einfuhrtatbestand des BtMG.

Gesetzestexte und Quellen

Maßgeblich sind § 372 AO im Volltext, § 373 AO im Volltext und § 370 AO im Volltext für den Bannbruch, § 208 AO im Volltext für die Zuständigkeit des Zolls, § 4 ZollVG im Volltext und § 12 ZollVG im Volltext für Gestellung und Vorlage sowie § 29 BtMG im Volltext für die unerlaubte Einfuhr.

Vertiefend: Einfuhr von Betaeubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zum Einfuhrtatbestand, Post vom Zoll: Was der Brief bedeutet zum Ablauf nach dem Aufgriff und Die Kleinfallregelung des Bundesfinanzministeriums zur Bagatellgrenze.

Körner/Patzak/Fabricius/Huth, Betäubungsmittelgesetz, 11. Auflage, § 21 Rn. 10 bis 21 und § 29 Rn. 783 f.; §§ 370, 372 und 373 AO in der amtlichen Fassung.

Kostenlose Ersteinschätzung

Steht in Ihrem Anhörungsbogen neben dem BtMG auch der Bannbruch, sehe ich mir das ohne Kosten an. Senden Sie mir das Schreiben, das Sie erhalten haben.

Der zweite Paragraf im Betreff macht die Sache selten schlimmer. Was sie ausmacht, steht an einer ganz anderen Stelle der Akte, und darauf schaue ich zuerst.

Rechtsanwalt Björn Schüller, Bremen. Verteidigung in Betäubungsmittel- und Zollstrafverfahren bundesweit.

Woran sich ein Betäubungsmittelverfahren entscheidet und unter welchen Voraussetzungen es endet, steht hier: wie ein BtMG-Verfahren abläuft.

Wird die verbotswidrige Einfuhr gewerbsmäßig begangen oder kommen eine Waffe oder eine Bande hinzu, wird aus dem Bannbruch der Schmuggel nach § 373 AO mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen