Vortest bei der Verkehrskontrolle: Fahrer trinkt nachts Wasser, Polizeibeamter hält einen Speicheltest bereit

Symbolbild, mit KI erstellt.

Vortest manipuliert oder verweigert: Beweiswert, Erkennung und Folgen

Wer einen Vortest an der Kontrollstelle manipuliert, gewinnt dadurch in aller Regel nichts: Der Speicheltest wird unter Aufsicht abgenommen, eine auffällig klare Urinprobe kann schon vor Ort mit Teststreifen geprüft werden, und Beweis im Bußgeld- und Strafverfahren ist ohnehin allein die Blutprobe nach § 81a StPO. Nach § 258 StGB strafbar ist der Versuch als Selbstbegünstigung nicht, er liefert Polizei und Fahrerlaubnisbehörde aber einen Umstand, den sie gegen den Betroffenen verwenden.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige Betroffene in Bußgeld-, Straf- und Fahrerlaubnisverfahren bundesweit. Der Vermerk, ein Vortest sei manipuliert worden, steht seltener in der Akte als der positive Test. Er wiegt aber oft schwerer, weil er die Glaubwürdigkeit des Betroffenen insgesamt beschädigt und in späteren Verfahren immer wieder zitiert wird. Entscheidend ist deshalb, was ein solcher Vorwurf rechtlich trägt, wie er entsteht und an welcher Stelle er sich prüfen lässt.

Kurz zusammengefasst

  • Die Mitwirkung am Vortest ist freiwillig; erzwingbar ist nach § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO allein die Duldung einer ärztlichen Blutentnahme, nicht die Abgabe von Speichel oder Urin für einen Vortest.
  • Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG setzt den Nachweis der Substanz im Blutserum voraus, sodass weder ein unverfälschter noch ein manipulierter Vortest diesen Nachweis ersetzt.
  • Die Blutentnahme bei Verdacht einer Straftat nach § 316 StGB bedarf nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO keiner richterlichen Anordnung, sie setzt aber bestimmte Tatsachen voraus, die den Verdacht begründen.
  • Eine Probe für den Urinvortest mit weniger als 20 mg Kreatinin je Deziliter kann vor Ort als nicht verwertbar behandelt werden; ein positiver Befund im Sinne des § 24a Abs. 2 StVG ist sie dadurch nicht.
  • Wer nur die eigene Verfolgung vereiteln will, bleibt nach § 258 StGB straflos, und bei einer bloßen Ordnungswidrigkeit fehlt es schon an einer tauglichen Vortat.
  • Die Polizei übermittelt nach § 2 Abs. 12 StVG Tatsachen, die auf Eignungsmängel schließen lassen, und ein positiver Drogenvortest kann eine Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV tragen.
  • Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV knüpft an die verweigerte Begutachtung an, nicht an einen abgelehnten oder verfälschten Vortest an der Kontrollstelle.

Übersicht

Der Vortest als freiwillige Mitwirkung

§ 81a Abs. 1 Satz 2 StPO gestattet Blutentnahmen und andere ärztliche Eingriffe ohne Einwilligung des Beschuldigten. Eine aktive Beteiligung an der Untersuchung lässt sich dagegen nicht erzwingen. Der Beschuldigte muss sich keinen Prüfungen unterziehen und an keiner Atemalkoholmessung mitwirken (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., vormals Meyer-Goßner/Schmitt, § 81a Rn. 11 mit BGH VRS 39, 184 und OLG Brandenburg NStZ 2014, 524). Hentschel/König begründen das mit der bloßen Duldungspflicht: Befragungen und Tests im Rahmen des klinischen Befunds sind nur auf freiwilliger Grundlage durchführbar (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 81a StPO Rn. 4).

Für den Drogenvortest ziehen die polizeilichen Ausbildungsunterlagen dieselbe Linie. Der Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung führt die Durchführung beim Urin-, Speichel- und Schweißtest in seiner Übersicht ausnahmslos als freiwillig und hält ausdrücklich fest, dass auch der Speicheltest der Zustimmung der betroffenen Person bedarf (Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil B, Kap. 2.2.5 und 2.3). Der Vortest ist damit ein Angebot der Polizei, keine Pflicht des Fahrers.

Daraus folgt die Unterscheidung, die alle weiteren Abschnitte trägt. Wer nicht mitwirken muss, darf ablehnen, und diese Ablehnung ist rechtlich unbedenklich. Wer dagegen scheinbar mitwirkt und das Ergebnis heimlich verfälscht, nimmt das Angebot an und versucht zu täuschen. Wie weit die Freiheit an der Kontrollstelle reicht und wann über sie zu belehren ist, habe ich unter Mitwirkung an Tests und Schweigerecht an der Kontrollstelle ausgeführt.

Verweigern, verzögern, verfälschen: drei verschiedene Vorgänge

In Polizeiberichten verschwimmen rund um den Vortest drei Verhaltensweisen, die rechtlich auseinanderzuhalten sind. Die offene Ablehnung des Vortests ist die Ausübung eines Rechts. Die Verzögerung kommt vor allem beim Urinvortest vor: Nach dem Leitfaden werden Urinproben häufig mit unterschiedlichen Ausreden hinausgezögert, und Wartezeiten von 30 Minuten und mehr sind keine Seltenheit (Leitfaden, Teil C, Kap. 3). Die Verfälschung schließlich ist jede Einwirkung auf Probe oder Testablauf mit dem Ziel, ein negatives Ergebnis zu erzeugen.

VerhaltenRechtliche EinordnungFundstelle
Ablehnung des Vortestszulässig, keine Pflicht zur aktiven MitwirkungSchmitt/Köhler, § 81a Rn. 11
Verzögerung der Urinabgabezulässig, solange keine Täuschung hinzutrittSchmitt/Köhler, § 81a Rn. 11
Verfälschung der Probestraflose Selbstbegünstigung, aber Täuschung der BeamtenFischer, StGB, 73. Aufl., § 258 Rn. 34
Verdünnung durch Trinken während der Wartezeitnicht ohne weiteres Manipulation, Probe kann unverwertbar werdenLeitfaden, Teil D, Kap. 1

Die letzte Zeile verdient Aufmerksamkeit. Der Leitfaden rät selbst davon ab, einem Betroffenen, der keine Probe abgeben kann, unbegrenztes Trinken zu empfehlen, und nennt in Anlehnung an die Urinabgabe in der Fahreignungsdiagnostik höchstens 200 ml Flüssigkeit (Leitfaden, Teil D, Kap. 1). Wer in der Wartezeit angebotenes Wasser trinkt, hat nach meiner Einschätzung keinen Vortest manipuliert.

Speichelvortest: warum eine Manipulation kaum gelingt

Für den Speichelvortest berichtet der Leitfaden von Behauptungen aus Internetforen, das Ergebnis lasse sich durch eine Spülung des Mundraums beeinflussen. Im Labor ließ sich diese Aussage bislang weder nachvollziehen noch bestätigen. Zudem müsste der Versuch unmittelbar an der Kontrollstelle vor der Testdurchführung stattfinden (Leitfaden, Teil B, Kap. 2.4). Der Leitfaden hält eine Manipulation von Speichelproben deshalb für nahezu unmöglich, weil der Ablauf jederzeit überwacht werden kann, ohne die Intimsphäre zu verletzen; dieselbe Einschätzung kehrt in Teil C, Kap. 3 wieder.

Die Polizei richtet ihre Kontrollen darauf aus. Für Standkontrollen sieht der Leitfaden eigene Übersichtsbeamte vor, die unter anderem Manipulationsversuche erkennen sollen, als Beispiel wird die Mundausspülung genannt (Leitfaden, Teil B, Kap. 2.1.3). Beim Speichelvortest kann die Probennahme zudem direkt durch den Beamten vor Ort erfolgen (Leitfaden, Teil C, Kap. 3).

Ein Vermerk, der Betroffene habe vor dem Vortest den Mund ausgespült oder etwas getrunken, beschreibt deshalb ein Verhalten, nicht ein verfälschtes Ergebnis. Da eine solche Beeinflussung im Labor nicht bestätigt ist, bleibt ein negativer Speichelvortest nach meiner Einschätzung negativ; er darf weder umgedeutet noch als Beleg für Konsum gelesen werden.

Urinvortest: die unbeobachtete Abgabe als Schwachstelle

Beim Urinvortest liegt es anders. Die Abgabe der Probe erfolgt zumeist nicht unter direkter Beobachtung eines Beamten, und genau daraus leitet der Leitfaden die Gefahr der Manipulation ab; in seiner Übersicht stuft er die Manipulierbarkeit des Urintests als hoch, die des Speicheltests als gering ein (Leitfaden, Teil B, Kap. 2.2.5 und 2.4). Die beschriebenen Versuche lassen sich drei Gruppen zuordnen: Zusätze zur Probe, Verdünnung und Austausch der Probe (Leitfaden, Teil B, Kap. 2.4 und Teil C, Kap. 3). Für die rechtliche Bewertung kommt es nicht auf das Mittel an, sondern darauf, ob und wie ein solcher Vorgang festgestellt wurde.

Ein Austausch gegen Kunst- oder Fremdurin lässt sich nach einer im Leitfaden wiedergegebenen Untersuchung erst durch weitergehende Analytik wie Chromatographie, Massenspektrometrie und Analyse auf Urinproteine sicher erkennen (Pfäffli et al., Synthetischer Urin, 2016, zitiert im Leitfaden, Teil B, Kap. 2.4).

Der Leitfaden räumt zudem ein, dass Urinproben oft unter ungünstigen Licht-, Sicht- und Raumbedingungen erhoben werden und Manipulationen deshalb häufig nicht erkannt werden. Er fordert daraufhin, die Abgabe genau zu beobachten, auch wenn dies Intimsphäre und Schamgefühl beeinträchtigt. Eine unbeobachtete Abgabe ist damit nach den eigenen Maßstäben der Polizei unsicher, und zwar in beide Richtungen: Sie sichert weder die Unverfälschtheit noch die Identität der Probe.

Der Konflikt mit dem Persönlichkeitsrecht ist keine Randfrage. Wo eine Urinprobe ohne geschützten Bereich verlangt wird und welche Vorgaben die Verwaltungsvorschriften der Länder dafür machen, habe ich unter Urintest an der Kontrollstelle und seine Freiwilligkeit dargestellt.

Wie die Polizei eine Manipulation erkennt

Die Erkennung einer Manipulation am Vortest beschränkt sich vor Ort auf wenige Mittel: Beobachtung der Abgabe, Sichtprüfung der Probe und Urin-Teststreifen für Kreatinin, Dichte und pH-Wert, die nach dem Leitfaden an der Kontrollstelle eingesetzt werden können (Leitfaden, Teil D, Kap. 1). Alles Weitere ist Sache des Labors.

VorwurfWas vor Ort festgestellt werden kannFundstelle
Verdünnte Probeauffallend klare Probe; Kreatinin unter 20 mg/dl, Dichte über TeststreifenLeitfaden, Teil B, Kap. 2.4; Teil D, Kap. 1
Zusatz zur Probeim Wesentlichen nur durch Beobachtung der Abgabe in ausreichend beleuchteter UmgebungLeitfaden, Teil B, Kap. 2.1.3 und 2.4
Kunst- oder FremdurinBeobachtung; sichere Unterscheidung erst im LaborPfäffli et al. nach Leitfaden, Teil B, Kap. 2.4
Mundspülung vor dem SpeichelvortestBeobachtung durch Übersichtsbeamte; Wirkung im Labor nicht bestätigtLeitfaden, Teil B, Kap. 2.1.3 und 2.4

Der zentrale Wert ist die Kreatininschwelle. Wird ein Grenzwert von 20 mg je Deziliter unterschritten, kann die Urinprobe nach dem Leitfaden als nicht verwertbar erklärt werden; an anderer Stelle heißt es, der Wert solle orientierend nicht darunter liegen (Leitfaden, Teil B, Kap. 2.4 und Teil D, Kap. 1). Der Leitfaden knüpft an diese Schwelle die Unverwertbarkeit, nicht den Vorwurf der Manipulation und erst recht keinen positiven Befund.

Diese Abstufung kennt das Abstinenzkontrollprogramm in ausgearbeiteter Form, dort trennen die Beurteilungskriterien zwischen verdünnter und manipulierter Probe. Die Einzelheiten habe ich unter Manipulationsverdacht bei Urin- und Haarproben in der MPU erläutert. Nach meiner Einschätzung taugt diese Trennung auch an der Kontrollstelle als Maßstab der Plausibilität: Eine zu dünne Probe ist zunächst eine unbrauchbare Probe.

Ablesefehler und Nachweislücke sind keine Manipulation

Nicht jedes unerwartete Ergebnis beruht auf einer Einwirkung des Betroffenen. Der Leitfaden weist auf eine Eigenheit hin, die in der Praxis zu Verwechslungen führen kann: Speichel- und Oberflächentests zeigen ein positives Ergebnis durch das Erscheinen einer Testlinie neben der Kontrolllinie an, Urinvortests dagegen dadurch, dass eine Testlinie nicht erscheint (Leitfaden, Teil B, Kap. 2.2.6). Wer beide Systeme im Einsatz hat, kann sich verlesen. Ein Ablesefehler ist weder ein positiver Befund noch eine Manipulation.

Hinzu kommt die zeitliche Lücke. Im Urin ist ein Konsum nach dem Leitfaden erst nach 30 bis 60 Minuten feststellbar, sodass ein unmittelbar vorher erfolgter Konsum im Urinvortest unter Umständen nicht erscheint (Leitfaden, Teil B, Kap. 2.2.4). Ein negativer Urinvortest trotz Auffälligkeiten ist deshalb kein Indiz für eine Verfälschung. Dasselbe gilt für Stoffe, die die gängigen Systeme nicht erfassen: Mit den derzeit verfügbaren Vortests lassen sich neue psychoaktive Substanzen, insbesondere synthetische Cannabinoide, nicht detektieren (Leitfaden, Teil B, Kap. 2.2.6).

Für den Fall, dass ein Fahrer trotz negativen Tests Ausfallerscheinungen zeigt, verweisen Hentschel/König auf die Gesetzesmaterialien zum THC-Grenzwert des § 24a Abs. 1a StVG: Bei drogenbedingten Beeinträchtigungen wäre eine Blutentnahme auch bei negativem Speicheltest anzuordnen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 18f). Ein negativer Vortest beendet die Kontrolle also nicht automatisch, er macht aber auch niemanden zum Manipulierer.

Was internationale Studien über die Zuverlässigkeit von Vortests zeigen

Wie verlässlich Speicheltests an der Straße arbeiten, hat das EU-Forschungsprojekt DRUID untersucht. Isalberti, Vanstechelman, Legrand, Van der Linden und Verstraete von der Universität Gent verglichen fünf Geräte mit einer Laboranalyse derselben Probe. Sensitivität und Genauigkeit schwankten stark zwischen Geräten und Wirkstoffgruppen, die Spezifität war durchweg gut; bei Cannabis erkannte das schwächste Gerät nur etwa jede fünfte positive Probe (Isalberti u. a., Toxichem Krimtech 2010, 77(3), 199).

Neuere Geräte schneiden besser ab, aber nicht einheitlich. In einer Bewertung für die US-Verkehrssicherheitsbehörde NHTSA erreichte der Dräger DrugTest 5000 eine Sensitivität von 99,1 und eine Spezifität von 99,2 Prozent, der Drugwipe bei Ablesung mit bloßem Auge eine Sensitivität von 86,1 Prozent. Die Autoren betonen, dass alle geprüften Geräte reine Screeninggeräte sind und Ergebnisse im Feldeinsatz eine Bestätigungsanalyse erfordern (Buzby, Mohr, Logan, NHTSA Traffic Tech, DOT HS 812 859, 2021).

Zum Nachweisfenster liefert eine kontrollierte Studie von Swortwood, Newmeyer, Abulseoud, Andersson, Barnes, Scheidweiler und Huestis Zahlen. Nach dem Rauchen von Cannabis lag das letzte positive Speichelergebnis bei Gelegenheitskonsumenten im Median nach 1,5 bis 3,5 Stunden, bei häufigen Konsumenten nach 5 Stunden. Die Autoren werten das Screening mit anschließender bestätigender Speichelanalyse als wichtige Strategie (Swortwood u. a., Forensic Toxicology 2017).

Urinschnelltests beruhen auf Immunoassays. Algren und Christian weisen darauf hin, dass diese Verfahren zu falsch positiven und falsch negativen Ergebnissen neigen, weil manche Testbestandteile nicht spezifisch genug sind und auch Arzneimittel anschlagen können. In forensischen Fällen raten sie zur Bestätigung mittels GC/MS (Algren, Christian, Missouri Medicine 2015, 112(3), 206). Forensische Labore prüfen zusätzlich die Gültigkeit der Probe, und die Forschung entwickelt diese Prüfung weiter (Vikingsson u. a., Journal of Analytical Toxicology 2022, 46(7), 697).

Diese Befunde passen zur Rechtslage. Für § 24a StVG entscheidet der Wirkstoffnachweis im Blutserum, nicht die Linie auf der Kassette; der positive Vortest trägt den Verdacht, auf den sich die Anordnung nach § 81a StPO stützt. Auch im Fahrerlaubnisrecht nach Anlage 4 FeV verlangen viele Gerichte neben dem Schnelltest weitere Umstände. Nach meiner Einschätzung liefern die schwankenden Fehlerquoten dafür die naturwissenschaftliche Begründung.

Beweiswert im Bußgeld- und Strafverfahren

§ 24a Abs. 2 Satz 2 StVG bestimmt, dass eine Wirkung im Sinne des Tatbestands vorliegt, wenn eine in der Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Nach herrschender Meinung ist ohne Wirkstoffnachweis im Blutserum keine Ahndung möglich; andere Beweismittel wie Urinprobe, Geständnis oder immunologische Tests scheiden auf dieser Grundlage aus (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG, Erläuterung zu Abs. 2 „Unter der Wirkung“, mit OLG Hamm NZV 2001, 484 und AG Saalfeld NStZ 2004, 49).

Für die Manipulation bedeutet das: Ein erfolgreich verfälschter Vortest schützt nicht, sobald eine Blutprobe entnommen wird, und ein erkannter Manipulationsversuch beweist die Ordnungswidrigkeit nicht. Der Beweis wird im Labor geführt, nicht mit dem Vortest. Ein positiver Vortest mit negativem Blutbefund führt nach dem Leitfaden dazu, dass kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden kann, während fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen möglich bleiben (Leitfaden, Teil B, Kap. 2.5.1).

Wie sich Vortest und Blutprobe zueinander verhalten, wenn sie auseinanderfallen, und welche Erklärungen die Abbaugeschwindigkeiten liefern, behandelt meine Seite zur negativen Blutprobe nach positivem Test. Für das Strafverfahren nach § 316 StGB gilt im Ergebnis nichts anderes: Auch dort trägt der Vortest den Verdacht, nicht die Verurteilung.

Der Manipulationsversuch als Anlass der Blutprobe

Nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf die Entnahme einer Blutprobe keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Straftat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 und 3 oder § 316 StGB begründen. Hentschel/König zufolge sind seit dem 24.8.2017 bei diesen Delikten und bei § 24a StVG die Staatsanwaltschaft und die Polizei gleichrangig zuständig; bei Ordnungswidrigkeiten ist die Blutprobe über § 46 Abs. 4 OWiG zulässig (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 81a StPO Rn. 1 und 5).

Die Anordnung setzt einen Verdacht voraus, sie darf ihn nicht erst schaffen. Mit der Maßnahme nach § 81a StPO kann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, sofern bereits hinreichende Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO bestehen, nicht aber, um sie erst aufzuspüren (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 81a, Erläuterung zum Begriff des Beschuldigten). Auch der Leitfaden hält fest, dass schon der Durchführung eines Drogenvortests ein Anfangsverdacht zugrunde liegen muss (Leitfaden, Teil B, Kap. 2.5.2). Die Einzelheiten der Anordnung stehen unter Blutprobe nach § 81a StPO.

Für die bloße Ablehnung liegt eine Parallele nahe. Beim Reihengentest darf die Verweigerung einer Speichelprobe nicht als ein die Täterschaft begründendes oder bestärkendes Indiz gewertet werden (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 81h Rn. 18 mit BVerfG NJW 1996, 1587; aM KMR-StPO/Bosch). Nach meiner Einschätzung gilt der Gedanke für den abgelehnten Vortest entsprechend: Die Ablehnung allein trägt keinen Anfangsverdacht.

Bei der Verfälschung liegt es anders. Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit gibt dem Beschuldigten die Freiheit, über seine aktive Mitwirkung selbst zu entscheiden (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., Einl. Rn. 29a und 29b). Er schützt das Unterlassen, nach meiner Einschätzung aber nicht die Täuschung. Ein beobachteter Versuch, den Vortest zu verfälschen, ist deshalb eine Tatsache, die zusammen mit anderen Auffälligkeiten den Verdacht stützen kann. Die bloße Behauptung, der Betroffene habe manipuliert, ohne Angabe, was beobachtet wurde, ist dagegen keine Tatsache im Sinne des § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO.

Ablehnung statt Verfälschung

Zur Belehrung über die Freiwilligkeit ist die Rechtslage für die Atemalkoholmessung am weitesten ausgearbeitet. Die Mitwirkung kann nicht erzwungen werden, eine Belehrung sehen die Verwaltungsvorschriften vor, die Strafprozessordnung dagegen nicht. Bei unterbliebener Belehrung entsteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot, es sei denn, eine Mitwirkungspflicht wurde vorgespiegelt oder ein Irrtum darüber bewusst ausgenutzt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 18c mit KG NStZ 2015, 42 und OLG Brandenburg NStZ 2014, 524). Schmitt/Köhler sehen in der vorgetäuschten Pflicht einen Grund der Unverwertbarkeit (§ 81a Rn. 33 mit Geppert NStZ 2014, 481).

Im präventiven Polizeirecht gelten andere Maßstäbe. Der Leitfaden gibt eine Entscheidung wieder, nach der die Verweigerung einer nicht geschuldeten Mitwirkung, dort eines Drogenschnelltests, für die Annahme einer Anscheinsgefahr herangezogen werden kann, weil der strafprozessuale Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit im Gefahrenabwehrrecht grundsätzlich nicht gilt (VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 8.2.2024, 5 K 445/23.NW, nach Leitfaden, Teil A, Kap. 1). Als Maßnahme der Gefahrenabwehr nennt der Leitfaden etwa die Untersagung der Weiterfahrt.

Im Vergleich ist die offene Ablehnung des Vortests die rechtlich saubere Variante. Sie lässt die Beweislage, wie sie ist, und zwingt die Polizei, den Verdacht auf andere Tatsachen zu stützen. Der verfälschte Vortest verbindet dagegen die Nachteile beider Wege: Er liefert kein verwertbares negatives Ergebnis und schafft zugleich einen Vermerk, der in jedem Folgeverfahren wieder auftaucht.

Ist die Manipulation strafbar?

Als Strafvorschrift kommt vor allem § 258 StGB in Betracht. Die Verfolgungsvereitelung setzt eine rechtswidrige Vortat einer anderen Person voraus, also keine Ordnungswidrigkeit (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 258 Rn. 3). Als Strafe zählt dabei auch das Fahrverbot als Nebenstrafe, nicht aber eine Geldbuße (Fischer, a. a. O., Rn. 5a). Begeht ein Vortatbeteiligter die Vereitelungshandlung nur für sich selbst, ist sie nach herrschender Meinung tatbestandslos; § 258 Abs. 5 StGB erhält die Straffreiheit auch dann, wenn die Handlung zugleich einem anderen zugutekommt (Fischer, a. a. O., Rn. 34).

Wer den eigenen Vortest verfälscht, macht sich danach nicht nach § 258 StGB strafbar, weder beim Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG noch beim Verdacht einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB. Eine Vorschrift, die die Verfälschung eines freiwilligen Vortests als solche mit Strafe oder Bußgeld bedroht, ist mir nicht bekannt; nach meiner Einschätzung bleibt das Verhalten des Fahrers selbst sanktionslos.

Anders kann es bei Dritten liegen. Strafbar ist nach § 258 Abs. 1 StGB, wer absichtlich oder wissentlich vereitelt, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird; der Versuch ist nach Abs. 4 strafbar, und wer zugunsten eines Angehörigen handelt, bleibt nach Abs. 6 straffrei. Hilft jemand einem anderen, dessen Vortest bei Verdacht einer Straftat nach § 316 StGB zu verfälschen, kommt nach meiner Einschätzung § 258 Abs. 1 StGB in Betracht. Geht es nur um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, scheidet die Vorschrift mangels Straftat als Vortat aus (Fischer, a. a. O., Rn. 3).

Folgen im Fahrerlaubnisrecht

Die Polizei hat nach § 2 Abs. 12 StVG Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Eignungsmängel schließen lassen, an die Fahrerlaubnisbehörde zu übermitteln. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Behörde ein ärztliches Gutachten an, wenn Tatsachen die Annahme der Einnahme von Betäubungsmitteln begründen. Ein positiver Drogenvortest begründet nach Hentschel/König grundsätzlich solche Verdachtsmomente, auch wenn die Blutuntersuchung ihn nicht bestätigt (VGH München, 24.7.2006, 11 CS 05.3350; OVG Bremen NJW 2020, 1897; anders OVG Weimar DAR 2004, 547; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 14 FeV Rn. 13 f.).

Dieselbe Kommentierung zieht die Grenze: Eine Anordnung auf bloßen Verdacht hin ist unzulässig (OVG Saarlouis zfs 2016, 479), und gerötete Augen sowie nervöses Verhalten in der Kontrolle genügen nicht (VGH München SVR 2013, 312). Müller/Rebler/Kranich verlangen Anhaltspunkte, die „bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen“, der Betroffene konsumiere Drogen (Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Kap. 2 Rn. 618 mit VG München, Urteil vom 23.11.2010, M 6a K 10.2308).

Daran ist ein Manipulationsvermerk zu messen, dem kein positiver Vortest gegenübersteht. Nach meiner Einschätzung belegt er für sich genommen keinen Konsum, sondern ein Verhalten, und trägt die Anordnung deshalb regelmäßig nicht allein. Anders liegt es, wenn Ausfallerscheinungen, Besitz oder eigene Angaben hinzukommen. Ob eine Anordnung diese Schwelle erreicht, prüfe ich so, wie unter Gutachtenanordnung angreifen beschrieben.

Im Verwaltungsverfahren verschiebt sich zudem die Last. Anders als im Strafverfahren ist der Betroffene dort zur Mitwirkung verpflichtet; verweigert er Angaben, obwohl sie ihm möglich und zumutbar sind, darf das bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Kap. 2 Rn. 323 mit BayVGH, Beschluss vom 6.5.2013, 11 CS 13.425). Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt aber voraus, dass sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

Wann ein Vortest als Konsumnachweis genügt

Ob ein positiver Vortest den Konsum nicht nur nahelegt, sondern beweist, ist umstritten. Müller/Rebler/Kranich referieren, die Trefferquote liege bei weit über 90 Prozent (BayVGH, Beschluss vom 7.12.2009, 11 CS 09.1996); allein genüge das Ergebnis gleichwohl nicht, wohl aber dann, wenn weitere Umstände wie ein Geständnis oder der Besitz der Substanz hinzutreten (VG Würzburg, Urteil vom 20.11.2013, W 6 K 13.399; Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Kap. 3 Rn. 143).

Das VG Trier sieht im positiven Vortest einen Verdacht, für den Nachweis im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV bedürfe es in der Regel zusätzlicher Umstände (Beschluss vom 17.12.2014, 1 L 2162/14.TR). Das VG Ansbach hält den im Urin durchgeführten Schnelltest dagegen auch unabhängig von der Befundmitteilung für aussagefähig und ausreichend (Beschluss vom 9.6.2021, AN 10 S 21.00765; beide nach Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Kap. 2 Rn. 324 f.).

Dasselbe Gericht hatte 2015 verlangt, dass keine Tatsachen vorgetragen sind, aus denen sich die Unrichtigkeit des Ergebnisses ergibt, und dass weitere Umstände wie eigene Angaben oder das Auffinden der Substanz das Ergebnis erhärten (VG Ansbach, Beschluss vom 14.1.2015, AN 10 S 14.01946, nach Leitfaden, Teil B, Kap. 2.5.1).

Der BayVGH hält einen Kokainkonsum aufgrund einer Gesamtschau für hinreichend gewiss, wenn zwei Drogenschnelltests aus Speichel und Urin positiv ausgefallen sind, der Betroffene eine geringe Menge besaß, die für einen Kunden spricht, und der kontrollierende Beamte sowie der Blutentnahmearzt unabhängig voneinander drogentypische Auffälligkeiten beschrieben haben (Beschluss vom 28.4.2021, 11 CS 21.332, NZV 2021, 543, nach Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Kap. 2 Rn. 326).

Hier kehrt das Thema Manipulation in umgekehrter Richtung zurück. Die unbeobachtete Abgabe, die der Leitfaden als Einfallstor für Verfälschungen beschreibt, stellt zugleich die Zuverlässigkeit eines positiven Ergebnisses in Frage. Fehlt einer der Bausteine einer solchen Gesamtschau, etwa weil die Identität der Urinprobe offen ist, trägt sie nach meiner Einschätzung nicht mehr in gleicher Weise.

Sicherung von Testkassette und Probe

Ob ein Manipulationsvorwurf oder ein positives Ergebnis später überprüfbar ist, entscheidet sich an der Kontrollstelle. Der Leitfaden unterscheidet Pipettiertests, bei denen wenige Tropfen genügen und der übrige Urin unverändert bleibt, von Bechertests, bei denen der Urin an die Teststreifen läuft und deshalb nur noch bedingt für eine weitere Analyse geeignet ist (Leitfaden, Teil B, Kap. 2.2.6). Für eine Laboruntersuchung müssen mindestens 10 ml Urin vorliegen, untersucht wird mit Flüssigchromatographie und Massenspektrometrie (Leitfaden, Teil B, Kap. 2.5.2); bis dahin soll die Probe kühl gelagert werden (Teil D, Kap. 1).

Ein Speichelvortest lässt sich nachträglich prüfen, wenn er im unveränderten Zustand an den Hersteller übersandt oder einem akkreditierten Labor übergeben wird. Der Leitfaden merkt zur Herstellerprüfung selbst an, deren forensische Bedeutung entspreche nicht derjenigen rechtsmedizinischer Institute, und sieht darin Angriffsmöglichkeiten für die Verteidigung (Leitfaden, Teil B, Kap. 2.5.2). Als Gründe für einen negativen Blutbefund nach positivem Speichelvortest nennt er unter anderem fortschreitende Biotransformation und eine nicht temperaturstabile Lagerung oder Versendung der Blutprobe.

Für den Manipulationsvorwurf gilt nach meiner Einschätzung eine einfache Regel. Behauptet die Polizei einen Zusatz oder Fremdurin, hat sie die Probe aber verworfen, lässt sich die Behauptung nicht überprüfen. Ein Vorwurf ohne gesicherte Probe bleibt die Wahrnehmung eines Beamten und ist entsprechend zu gewichten.

Was ich in der Akte prüfe

Frage an die AkteWarum sie zählt
Wer hat die Urinabgabe beobachtet, unter welchen Licht- und Raumverhältnissen?Unter ungünstigen Bedingungen bleiben Verfälschungen nach dem Leitfaden oft unerkannt, und auch die Identität der Probe ist dann nicht gesichert.
Wurden Kreatinin oder Dichte vor Ort bestimmt, mit welchem Wert?Unter 20 mg/dl ist die Probe nicht verwertbar, aber weder positiv noch ohne weiteres manipuliert.
Welcher Vortest wurde verwendet, Pipettier- oder Bechertest?Der Urinvortest zeigt das positive Ergebnis durch das Fehlen einer Linie an; bei Bechertests ist der Rest der Probe für das Labor nur bedingt brauchbar.
Was genau wurde als Manipulation wahrgenommen?Nur eine konkrete Beobachtung ist eine Tatsache, eine Wertung des Beamten ist es nicht.
Wurde die Probe gesichert und untersucht?Fremd- und Kunsturin lassen sich erst im Labor sicher erkennen.
Wurde eine Pflicht zur Mitwirkung behauptet?Eine vorgespiegelte Pflicht kann zur Unverwertbarkeit führen (Schmitt/Köhler, § 81a Rn. 33).
Auf welche Tatsachen stützt sich die Blutentnahme?§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt bestimmte Tatsachen, nicht eine bloße Vermutung.

Die Angaben fehlen in der Akte häufig, weil der Vortest nur als Zwischenschritt vermerkt wird. Sie lassen sich im Wege der Akteneinsicht und durch gezielte Nachfrage bei der Dienststelle klären, solange die Beteiligten sich noch erinnern. Welche technischen Grenzen jedes Testsystem ohnehin hat, ergibt sich aus meiner Seite zum Drogenvortest an der Kontrollstelle.

Ein Fall aus der Praxis

Anonymisierter Praxisfall, Einzelheiten verändert. Ein Fahrer wird nachts an einer Standkontrolle angehalten. Den Speichelvortest lehnt er ab, einem Urinvortest stimmt er zu und gibt die Probe unbeobachtet in einer mobilen Toilette ab. Der Beamte vermerkt, die Probe sei auffallend klar, es bestehe Manipulationsverdacht. Kreatinin und Dichte werden nicht bestimmt, die Probe wird verworfen.

Wegen weiterer im Bericht festgehaltener Auffälligkeiten ordnet die Polizei eine Blutentnahme an; der Blutbefund ist negativ, ein Bußgeldverfahren nach § 24a StVG wird nicht eingeleitet. Die Polizei übermittelt den Vorgang nach § 2 Abs. 12 StVG, und die Fahrerlaubnisbehörde kündigt unter Hinweis auf den Vermerk ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV an.

Dem lässt sich in der Anhörung entgegenhalten: Ein positiver Vortest liegt nicht vor, der Blutbefund ist negativ. „Auffallend klar“ ist eine Wertung, kein Messwert; selbst ein Kreatinin unter 20 mg/dl hätte die Probe nur unverwertbar gemacht. Die verworfene Probe lässt sich nicht mehr überprüfen, und die Ablehnung des Speicheltests trägt nach meiner Einschätzung für sich keinen Verdacht. Eine bloße Vermutung des Konsums genügt für die Anordnung nicht (Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Kap. 2 Rn. 618). Eine Anordnung allein auf dieser Grundlage halte ich deshalb für angreifbar.

Häufige Fragen

Muss ich beim Vortest mitmachen?

Nein, die Mitwirkung ist freiwillig. Erzwingbar ist nur die Duldung einer ärztlichen Blutentnahme nach § 81a StPO, und dafür braucht die Polizei Tatsachen, die einen Verdacht begründen. Die offene Ablehnung des Vortests ist rechtlich unbedenklich, sie verhindert aber nicht, dass die Beamten den Verdacht auf andere Beobachtungen stützen.

Ist eine verdünnte Urinprobe schon eine Manipulation?

Nicht ohne weiteres. Eine Probe mit weniger als 20 mg Kreatinin je Deziliter kann als nicht verwertbar behandelt werden, ein positiver Befund ist sie nicht. Der Leitfaden der Polizei empfiehlt selbst, Betroffenen, die keine Probe abgeben können, höchstens 200 ml Flüssigkeit zu geben, um eine zu starke Verdünnung zu vermeiden.

Kann ich wegen eines verfälschten Tests bestraft werden?

Für die Verfälschung des eigenen Vortests nach meiner Einschätzung nicht. § 258 StGB erfasst die Selbstbegünstigung nicht und setzt zudem eine Straftat als Vortat voraus. Wer einem anderen dabei hilft, kann sich dagegen nach meiner Einschätzung strafbar machen, wenn es um eine Straftat wie § 316 StGB geht.

Was passiert, wenn die Polizei meine Urinprobe für unbrauchbar erklärt?

Dann liegt kein verwertbares Vortestergebnis vor. Die Polizei prüft, ob andere Tatsachen einen Verdacht tragen, und ordnet gegebenenfalls eine Blutentnahme an. Achten Sie darauf, dass der Vermerk zwischen unbrauchbarer Probe und Manipulation unterscheidet, denn diese Unterscheidung wirkt bis in das Verfahren vor der Fahrerlaubnisbehörde fort.

Spielt ein Manipulationsverdacht für meinen Führerschein eine Rolle?

Ja, er kann eine Rolle spielen, weil die Polizei Tatsachen mit Bezug zur Eignung nach § 2 Abs. 12 StVG übermittelt. Allein trägt ein solcher Vermerk eine Gutachtenanordnung nach meiner Einschätzung regelmäßig nicht, denn er belegt keinen Konsum. Zusammen mit Auffälligkeiten, Besitz oder eigenen Angaben kann er die Anordnung stützen.

Kann ich einen positiven Speicheltest nachträglich überprüfen lassen?

Das ist möglich, wenn die Kassette des Speichelvortests im unveränderten Zustand gesichert wurde. Sie kann an den Hersteller oder an ein akkreditiertes Labor gehen. Beantragen Sie die Sicherung früh, denn ein entsorgter Vortest lässt sich nicht mehr untersuchen.

Normen, Urteile, Literatur

Normen: § 81a StPO (Wortlaut bei gesetze-im-internet.de), § 24a StVG (Wortlaut), § 2 Abs. 12 StVG, § 11 Abs. 7 und 8 FeV, § 14 Abs. 1 FeV (Wortlaut), § 46 Abs. 4 OWiG und § 258 StGB (Wortlaut).

Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht: BayVGH, Beschluss vom 28.4.2021, 11 CS 21.332, NZV 2021, 543; BayVGH, Beschluss vom 7.12.2009, 11 CS 09.1996; BayVGH, Beschluss vom 6.5.2013, 11 CS 13.425; VGH München, 24.7.2006, 11 CS 05.3350; VGH München SVR 2013, 312; OVG Bremen NJW 2020, 1897; OVG Saarlouis zfs 2016, 479; VG Ansbach, Beschlüsse vom 14.1.2015, AN 10 S 14.01946, und vom 9.6.2021, AN 10 S 21.00765; VG Trier, Beschluss vom 17.12.2014, 1 L 2162/14.TR.

Rechtsprechung zum Straf-, Bußgeld- und Polizeirecht: KG NStZ 2015, 42; OLG Brandenburg NStZ 2014, 524; OLG Hamm NZV 2001, 484; BVerfG NJW 1996, 1587; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 8.2.2024, 5 K 445/23.NW.

Kommentare: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 24a StVG Rn. 18c und 18f, § 14 FeV Rn. 13 f., § 81a StPO Rn. 1, 4 und 5; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, Einl. Rn. 29a f., § 81a Rn. 11 und 33, § 81h Rn. 18; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 258 Rn. 3, 5a und 34; Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Kap. 2 Rn. 323 bis 326 und 618, Kap. 3 Rn. 143.

Fachliteratur zur Testpraxis: Wagner/Müller/Klipfel, Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Kirschbaum Verlag 2024, Teil A, Kap. 1, Teil B, Kap. 2.1.3, 2.2.4 bis 2.2.6 und 2.3 bis 2.5, Teil C, Kap. 3, Teil D, Kap. 1; Pfäffli et al., Synthetischer Urin. Zusammensetzung und Detektion, 2016.

Ihre kostenlose Ersteinschätzung

Steht in Ihrer Akte, Sie hätten einen Vortest verfälscht, oder hat die Polizei Ihre Probe für unbrauchbar erklärt, dann kommt es auf Einzelheiten an, die nach wenigen Wochen niemand mehr sicher weiß: wer zugesehen hat, wo die Probe abgegeben wurde, welches Gerät benutzt wurde und was mit der Kassette geschehen ist. Schreiben Sie diese Punkte noch heute auf.

Senden Sie mir Ihre Notizen zusammen mit dem Anhörungsbogen, dem Bußgeldbescheid oder dem Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde. Ich sage Ihnen kostenfrei, welche Frist läuft, ob der Vorwurf trägt und ob sich Akteneinsicht lohnt, bevor Sie sich gegenüber einer Behörde zur Sache äußern.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

Telefon

015782773934

Email

info@btmg-anwalt.com

Kostenlosen Rückruf erhalten!

Kostenlose Ersteinschätzung vom Anwalt -

Jetzt Verteidigung anfragen!

Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren? 

Dann zählt jetzt die richtige Reaktion! 

Mit über 15 Jahren Erfahrung weiß ich genau, worauf es bei BtMG-Fällen und anderen Substanzen ankommt. Ich informiere Sie ausführlich, wie Sie in Ihrer Situation richtig vorgehen und entwickle gemeinsam mit Ihnen die richtige Verteidigungsstrategie.

Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen