Beschlagnahme nach der Verkehrskontrolle: Polizeibeamter legt bei Tageslicht ein Mobiltelefon in einen durchsichtigen Asservatenbeutel auf der Ladekante eines Kombis, daneben ein Bündel Geldscheine.

Symbolbild, mit KI erstellt.

Die Beschlagnahme nach der Verkehrskontrolle: Betäubungsmittel, Mobiltelefon und Bargeld

Das Wichtigste in Kürze

  • Sicherstellung ist der Oberbegriff; die Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO ist die förmliche Variante und wird erst nötig, wenn der Gegenstand nicht freiwillig herausgegeben wird.
  • Wer freiwillig herausgibt, erspart den Beamten die Beschlagnahme und sich selbst den Weg zum Richter. Eine Pflicht zur Herausgabe besteht nicht, und über diese Freiwilligkeit muss nicht belehrt werden.
  • Beschlagnahmt werden darf, was potenzielle Beweisbedeutung hat. Es genügt die nicht fernliegende Möglichkeit, dass der Gegenstand im Verfahren verwendet werden kann; eine Beschlagnahme zur Ausforschung ist unzulässig.
  • Angeordnet wird die Beschlagnahme vom Gericht, bei Gefahr im Verzug von der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen, § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO.
  • Wer ausdrücklich widerspricht, löst die Pflicht aus, binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung zu beantragen, § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO. Unabhängig davon kann der Betroffene jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.
  • Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren, § 98 Abs. 2 Satz 5 StPO. Fehlt die Belehrung im Vorgang, ist das ein Ansatzpunkt.
  • Das Mobiltelefon darf zur Durchsicht mitgenommen werden, §§ 94, 110 StPO. Beim Auslesen setzt die Verhältnismäßigkeit enge Grenzen, und das Unionsrecht verlangt eine vorherige gerichtliche Kontrolle.
  • Bargeld wird nicht als Beweismittel, sondern zur Sicherung der Einziehung beschlagnahmt. Dafür gilt § 111j StPO mit eigenen Zuständigkeiten und Fristen.

Inhalt

Sicherstellung und Beschlagnahme sind nicht dasselbe

Im Protokoll steht meist nur ein Wort, und das ist oft das falsche. Sicherstellung ist der Oberbegriff für die Beschlagnahme und für jede sonstige Herstellung der staatlichen Gewalt über ein Beweismittel. Die Beschlagnahme ist die förmliche Form davon und in § 94 Abs. 2 StPO geregelt.

Formlos sichergestellt werden kann ein Gegenstand, wenn der Gewahrsamsinhaber nicht bekannt ist oder wenn er die Sache ausdrücklich oder stillschweigend freiwillig zur Verfügung stellt, und zwar unabhängig davon, aus welchem Grund er das tut. Die Beschlagnahme wird erst nötig, wenn der Gegenstand nicht freiwillig herausgegeben wird; dazu zählt auch der Fall, dass die Herausgabe durch Androhung oder Anwendung von Zwang nach § 95 Abs. 2 StPO bewirkt wird.

Bewirkt wird die Sicherstellung durch Inverwahrnahme oder auf andere Weise. Nötig ist eine amtliche Handlung, die erkennbar zum Ausdruck bringt, dass die Sache der amtlichen Obhut untersteht; es muss ein Herrschaftsverhältnis begründet werden (BGHSt 3, 395 (400); 15, 149). Wer an der Kontrollstelle eine Tüte aushändigt und dafür keinen Zettel bekommt, hat deshalb oft nicht einmal eine dokumentierte Sicherstellung, sondern nur eine Übergabe.

Der Unterschied ist nicht akademisch. Nur die förmliche Beschlagnahme eröffnet den Rechtsweg, den die Strafprozessordnung dafür vorgesehen hat. Wer formlos herausgegeben hat, muss diesen Weg erst öffnen, und das Gesetz lässt ihm dafür einen Umweg, der weiter unten beschrieben ist.

Die freiwillige Herausgabe und was sie kostet

An der Kontrollstelle fällt die Entscheidung in Sekunden, und sie fällt fast immer falsch. Gefragt wird freundlich, ob man das eben aushändigen möchte; dass es eine Pflicht dazu nicht gibt, sagt niemand, und sagen muss es auch niemand.

Zur Freiwilligkeit gehört zwar die Kenntnis, dass eine Pflicht zur Herausgabe nicht besteht, eine Belehrung darüber ist aber nicht erforderlich. Das ist eine Auskunft, die Betroffene selten gern hören, und sie gehört trotzdem in jede Beratung: Die Beamten handeln nicht rechtswidrig, wenn sie schweigen. Haben mehrere Personen Mitgewahrsam, müssen allerdings alle einwilligen, sofern nicht einer allein verfügungsberechtigt ist.

Wichtig ist, was danach noch geht. Der Widerruf des Einverständnisses ist als Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufassen. Wer also herausgegeben hat und es sich am nächsten Tag anders überlegt, verliert nicht alles: Die Erklärung, man widerrufe das Einverständnis, führt in das gerichtliche Verfahren, das man an der Kontrollstelle hätte auslösen können.

Umgekehrt steht die freiwillige Herausgabe einer Beschlagnahme nicht entgegen (BGH NJW 1956, 1805 (1806)). Die Beamten können also auch dann förmlich beschlagnahmen, wenn der Gegenstand bereits ausgehändigt worden ist. Das geschieht selten, weil es Arbeit macht, und genau deshalb ist der Satz, mit dem man die Beschlagnahme verlangt, so wirksam.

Was beschlagnahmt werden darf

Beweismittel im Sinne des § 94 Abs. 1 StPO sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen. Das umfasst die Tatbeute, die Tatwerkzeuge und Gegenstände, auf deren Wiedererkennung es ankommt.

Erforderlich und ausreichend ist die potenzielle Beweisbedeutung des Gegenstandes. Es genügt, wenn bei einer Prognose aus der Sicht vor der Maßnahme die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass er im Verfahren zu Untersuchungszwecken in irgendeiner Weise verwendet werden kann (BGH NStZ-RR 2024, 82; BGH StV 2021, 558). In welcher Weise, muss zur Zeit der Sicherstellung noch nicht feststehen.

Für die Anordnung genügt der Anfangsverdacht; dringende Gründe für die Annahme, dass es zur Hauptverhandlung kommt, müssen nicht vorliegen. Die Grenze zieht die Rechtsprechung an einer anderen Stelle: Eine Beschlagnahme zur Ausforschung ist unzulässig (LG Köln StV 1983, 56). Wer also an der Kontrollstelle alles mitnimmt, was greifbar ist, um erst später zu sehen, ob sich daraus etwas ergibt, überschreitet diese Grenze.

Daneben steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Beschlagnahme muss in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig sein (BVerfGE 20, 162 (186); LG Hannover StV 2026, 18 (19)). Der Tatverdacht muss eine Tatsachengrundlage haben, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung ergibt; eine bloße Vermutung reicht nicht aus (BVerfG NStZ-RR 2004, 143).

Zulässig und unter Umständen geboten ist auch die Beschränkung der Beschlagnahme auf einen Teil der Sache. Bei einer Sendung mit mehreren Verpackungseinheiten ist deshalb zu fragen, ob für die Analytik nicht ein Teil genügt und der Rest beim Betroffenen bleiben kann. Bei Betäubungsmitteln spielt das selten eine Rolle, bei Datenträgern und Unterlagen dagegen sehr.

Wer anordnet und was binnen drei Tagen geschehen muss

Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen, § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO. An der Kontrollstelle liegt praktisch immer der Ausnahmefall vor, und damit ist die Zuständigkeit meist kein Streitpunkt.

Streitpunkt ist das Danach. Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn ausdrücklich Widerspruch erhoben worden ist, § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO.

Daraus ergibt sich ein Hebel, der nichts kostet. Wer an der Kontrollstelle ausdrücklich widerspricht, verwandelt eine Maßnahme, die sonst unbeachtet in der Akte liegen bliebe, in einen Vorgang, über den ein Richter befinden soll. Der Widerspruch muss ausdrücklich erklärt werden; ein unwilliges Schweigen genügt nicht, und ein „ich bin damit nicht einverstanden“ genügt sehr wohl.

Für die Sicherung der Einziehung gilt eine eigene Frist. Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Vermögensarrest angeordnet, beantragt sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung; das gilt nach § 111j Abs. 2 Satz 2 StPO allerdings nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist.

Der Widerspruch und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Neben der Bestätigungspflicht steht ein eigenes Antragsrecht. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen, § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO. Eine Frist gibt es dafür nicht, und die Maßnahme muss auch nicht mehr andauern.

Zuständig ist das Gericht nach § 162 StPO. Praktisch wichtig ist Satz 4: Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Wer an der Autobahn in einem fremden Landgerichtsbezirk angehalten wurde, muss also nicht erst herausfinden, welche Staatsanwaltschaft den Vorgang führt.

Der Antrag ist auch dann sinnvoll, wenn der Ausgang offen ist. Verneint das Gericht die Voraussetzungen, wird die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme festgestellt, und diese Feststellung steht fest in der Akte. Sie führt nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot, verschiebt aber den Boden, auf dem anschließend über das Beweismaterial verhandelt wird.

Die Belehrungspflicht und ihre praktische Bedeutung

§ 98 Abs. 2 Satz 5 StPO enthält einen Satz, der in Vorgängen aus Verkehrskontrollen selten umgesetzt ist: Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren. Gemeint sind die Rechte aus den Sätzen 1 bis 4, also die Bestätigungspflicht und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Wer eine Akte daraufhin durchsieht, findet meist nichts. Im Protokoll steht, dass sichergestellt worden ist, gelegentlich, dass der Betroffene keine Angaben gemacht hat, fast nie, dass er über den Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO belehrt worden ist. Das macht die Beschlagnahme nicht rechtswidrig, erklärt aber, weshalb Betroffene ihre Rechte nicht wahrnehmen, und es ist eine Tatsache, auf die sich die Verteidigung berufen kann, wenn über die Freiwilligkeit einer Herausgabe gestritten wird.

Das Gesetz kennt im Übrigen auch eine Mitwirkungsmöglichkeit des Betroffenen bei der Durchsicht. Ob er anwesend sein darf, hängt von der Lage des Einzelfalls ab; zu beantragen ist es jedenfalls, bevor die Auswertung läuft. Ein Antrag nach Abschluss der Auswertung geht ins Leere.

Das Mobiltelefon: mitnehmen, durchsehen, entsperren

Die wirtschaftlich und persönlich schwerste Folge einer Kontrolle ist selten die Beschlagnahme der Betäubungsmittel, sondern die des Mobiltelefons. Die §§ 94 ff. StPO stellen unter besonderer Beachtung der Verhältnismäßigkeit eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und der darauf enthaltenen Daten dar (BVerfGE 113, 29; BVerfG NJW 2007, 3343).

Das Auslesen sichergestellter oder beschlagnahmter Mobiltelefone ist als Durchsicht der vorläufig gesicherten Daten nach § 110 Abs. 3 und 4 StPO zulässig (BGH NStZ 2021, 623 (624)). Die Geräte dürfen zu diesem Zweck mitgenommen werden; einer Anordnung nach § 100a oder § 100g StPO bedarf es dafür nicht. Das gilt auch für die Nachrichtenkonten von Messenger-Diensten.

Neu und für die Verteidigung bedeutsam ist die unionsrechtliche Ebene. Das Unionsrecht verlangt eine vorherige gerichtliche Kontrolle der Durchsicht eines Mobiltelefons (EuGH NVwZ 2025, 321 (325)). Daraus folgt, dass die vorläufige Sicherstellung der gesuchten Geräte zur Durchsicht bereits im richterlichen Durchsuchungsbeschluss anzuordnen oder unverzüglich nach § 110 Abs. 4 in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO richterlich zu bestätigen ist. In Vorgängen aus Verkehrskontrollen fehlt beides regelmäßig.

Zur Entsperrung hat die Rechtsprechung inzwischen Stellung genommen. Die Entsperrung sichergestellter Mobiltelefone, um sie auslesen zu können, wird für zulässig gehalten; zur Vorbereitung der Entsperrung mittels biometrischer Daten können Maßnahmen nach § 81b Abs. 1 StPO ergriffen werden (BGH NJW 2025, 2265; OLG Bremen StV 2025, 516 zum zwangsweisen Auflegen eines Fingers auf den Sensor). § 81b Abs. 1 StPO ermächtigt allerdings nur zum Entsperrvorgang selbst; der Zugriff auf die gespeicherten Daten wird von den §§ 94, 110 StPO erfasst (vgl. OLG Bremen NJW 2025, 847).

Das Entsperrkennwort muss niemand nennen. Eine Pflicht, an der Auswertung des eigenen Geräts mitzuwirken, kennt die Strafprozessordnung nicht; was körperlich erzwungen werden kann, ist eine andere Frage als das, was gesagt werden muss.

Die Verhältnismäßigkeit beim Auslesen der Daten

Bei der Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern setzt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dem staatlichen Handeln wegen der besonderen Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Grenzen (BVerfG NJW 2025, 3215 zum Smartphone). Der Zugriff auf überschießende, für das Verfahren bedeutungslose Informationen, insbesondere auf vertrauliche Daten Unbeteiligter, muss im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden (BVerfGE 113, 29; 124, 43).

Für die Abwägung nennt der Bundesgerichtshof konkrete Maßstäbe: Rechnung zu tragen ist der besonderen Eingriffsintensität auf der einen Seite, der Schwere der ermittlungsgegenständlichen Straftat im Einzelfall, dem Grad des Tatverdachts und der potenziellen Beweisbedeutung der auf dem Mobiltelefon vermuteten Daten auf der anderen (BGH NStZ 2025, 560). In Betracht zu ziehen ist auch, ob die Straftaten mittels eines Mobiltelefons begangen oder angebahnt wurden.

Dieser letzte Punkt ist der Hebel bei Konsumentenfällen. Wer eine konsumnahe Menge im Fahrzeug hat, hat sein Telefon nicht als Tatmittel eingesetzt; die Vermutung, auf dem Gerät werde sich Handel finden, ist genau die fallunabhängige Erwartung, die der Verhältnismäßigkeit nicht genügt. Dann ist zu prüfen, ob eine Beschränkung auf bestimmte Zeiträume, Suchbegriffe oder Gesprächspartner ausreicht, statt den gesamten Datenbestand zu spiegeln.

Starre Auswertungsfristen gibt es nicht; die Dauer bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (LG Ravensburg NStZ-RR 2014, 348). Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt dabei aber besondere Bedeutung zu (BVerfG NJW 2025, 325). Ein Gerät, das seit Monaten liegt, ohne dass die Auswertung begonnen hat, ist deshalb ein Fall für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Bargeld und die Sicherung der Einziehung

Bargeld wird an der Kontrollstelle regelmäßig nicht als Beweismittel mitgenommen, sondern mit dem Verdacht begründet, es handele sich um Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften. Rechtlich ist das eine andere Maßnahme. Sie dient der Sicherung der Einziehung und richtet sich nach den §§ 111b ff. StPO, nicht nach § 94 StPO.

Zuständig ist auch hier grundsätzlich das Gericht. Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch das Gericht angeordnet; bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft erfolgen, und für die Beschlagnahme einer beweglichen Sache sind unter dieser Voraussetzung auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft befugt, § 111j Abs. 1 StPO.

Für den Betroffenen gilt dasselbe Antragsrecht wie bei der Beweismittelbeschlagnahme: Er kann in allen Fällen die Entscheidung des Gerichts beantragen, § 111j Abs. 2 Satz 3 StPO. Das ist bei Bargeld oft der wichtigere Weg, weil hier nicht die Verwertbarkeit, sondern die Herausgabe im Streit steht und weil der Betroffene für seinen Lebensunterhalt auf das Geld angewiesen sein kann.

Inhaltlich entscheidet, woher das Geld stammt. Ein Betrag in gemischten Scheinen und eine konsumnahe Menge Betäubungsmittel ergeben zusammen keinen Anhalt für Handel; wer Lohn, Verkauf oder Abhebung belegen kann, sollte das früh tun, weil die Maßnahme mit der Dauer an Eigengewicht gewinnt.

Der Führerschein folgt eigenen Vorschriften

Für den Führerschein gilt eine Sonderregel. § 94 Abs. 3 StPO verweist auf die Vorschriften über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, und maßgeblich ist damit § 111a StPO. Das Dokument wird in diesem Rahmen in Verwahrung genommen, nicht als Beweismittel beschlagnahmt.

Daraus folgen andere Fristen, andere Zuständigkeiten und ein anderer Rechtsbehelf. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zur Beschlagnahme des Führerscheins nach § 111a StPO; hier genügt der Hinweis, dass die Wegnahme des Dokuments an der Kontrollstelle und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zwei verschiedene Dinge sind und dass nur die zweite in das Verwaltungsverfahren durchschlägt.

Ob die Maßnahme an der Kontrollstelle überhaupt getragen war, entscheidet sich häufig schon vorher, nämlich bei der Durchsuchung an der Kontrollstelle. Wer dort einwilligt, nimmt der ganzen Kette ihre Überprüfbarkeit.

Was mit den Betäubungsmitteln geschieht

Die aufgefundene Substanz wird sichergestellt und zur Untersuchung gegeben. Für das Strafverfahren ist das entscheidend, weil nicht die Bruttomenge, sondern der Wirkstoffgehalt zählt. Ohne analytisch festgestellten Gehalt ist die nicht geringe Menge nicht bewiesen, und bei Mengen in diesem Bereich lohnt der Blick in das Gutachten immer.

Für Zufallsfunde gilt § 108 StPO mit einem eigenen Verfahren. Zuständig für die einstweilige Beschlagnahme ist jeder Richter, Staatsanwalt oder Polizeibeamte, der die Maßnahme vornimmt; gibt die Staatsanwaltschaft den Gegenstand anschließend nicht frei, muss sie die förmliche Beschlagnahme nach §§ 94, 98 StPO herbeiführen. Was ein Zufallsfund ist und welche Grenzen für die Suche gelten, steht auf der Seite zur Durchsuchung an der Kontrollstelle.

Eine Rückgabe kommt bei Betäubungsmitteln nicht in Betracht; sie sind nach § 33 BtMG einzuziehen. Der Streit verlagert sich damit vollständig auf die Menge, den Wirkstoffgehalt und die Frage, ob die Substanz überhaupt verwertbar erlangt worden ist.

Rückgabe und Dauer der Auswertung

Bei allem, was nicht einzuziehen ist, stellt sich die Frage der Rückgabe. Entfällt der Grund für die Beschlagnahme, ist der Gegenstand herauszugeben; dafür braucht es regelmäßig einen Antrag, weil von selbst wenig geschieht.

Bei Datenträgern ist zusätzlich zu prüfen, ob die Anfertigung einer Kopie der verfahrensrelevanten Daten genügt und das Gerät zurückgegeben werden kann (vgl. BVerfG NJW 2007, 3343 (3344)). Nur bei konkretem Verdacht auf verborgene, verschleierte oder verschlüsselte Daten ist der Originaldatenträger sicherzustellen (BVerfGE 113, 29). Wer sein Telefon zurückhaben will, setzt genau hier an und bietet die Spiegelung an, statt die Beschlagnahme pauschal anzugreifen.

Zeitgrenzen für die Auswertung gibt es nicht, weder bei Unterlagen noch bei Datenträgern. Je länger die Auswertung dauert, desto stärker wirkt aber der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, und desto eher trägt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Die Folge für die Fahrerlaubnis

Parallel zum Strafverfahren läuft das Verwaltungsverfahren, und es richtet sich nicht danach, was beschlagnahmt wurde, sondern danach, was festgestellt worden ist. Steht die Einnahme eines Betäubungsmittels fest, greift Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, und die Entziehung ist gebunden.

Ist nur der Besitz belegt, bleibt § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Diese Vorschrift verpflichtet die Behörde zu nichts, sie berechtigt sie nur, und sie verlangt eine offengelegte Ermessensentscheidung. Eine Anordnung, die den Besitz feststellt und im Übrigen den Normtext wiedergibt, lässt die Ermessensausübung nicht erkennen; der häufigste Fehler in diesen Schreiben ist auf der Seite zur MPU-Anordnung beschrieben, die Grenzen der Teilfragen auf der Seite zur Fragestellung der MPU.

Besonders häufig taucht in solchen Anordnungen die Teilfrage nach anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen auf, für die der Vorgang nichts hergibt. Sie hat eine eigene Rechtsgrundlage und verlangt eigene Tatsachen; die Fälle dazu stehen gesammelt unter andere psychoaktiv wirkende Stoffe.

Die Fragen, die der Vorgang beantworten muss

Für die Prüfung einer Beschlagnahme genügen fünf Auskünfte aus der Akte. Erstens: Ist formlos sichergestellt oder förmlich beschlagnahmt worden? Davon hängt ab, welcher Rechtsbehelf überhaupt eröffnet ist.

Zweitens: Wer hat angeordnet, und ist Gefahr im Verzug dokumentiert? Drittens: Hat der Betroffene widersprochen, und ist die gerichtliche Bestätigung binnen drei Tagen beantragt worden? Viertens: Ist über die Rechte nach § 98 Abs. 2 StPO belehrt worden?

Fünftens, und bei Mobiltelefonen am wichtigsten: Worauf stützt sich die Erwartung, auf dem Gerät werde sich Verfahrensrelevantes finden, und ist der Zugriff auf das begrenzt worden, was diese Erwartung trägt? Erst wenn diese fünf Punkte beantwortet sind, lässt sich beurteilen, ob ein Angriff Aussicht hat.

Grenzen des Einwands

Die Beschlagnahme an der Kontrollstelle ist in der Mehrzahl der Fälle rechtmäßig. Liegt ein Anfangsverdacht vor, hat der Gegenstand potenzielle Beweisbedeutung und ist die Maßnahme nicht erkennbar unverhältnismäßig, hält sie der Prüfung stand, auch wenn kein Gericht sie angeordnet hat.

Auch die fehlende Belehrung nach § 98 Abs. 2 Satz 5 StPO führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Sie ist ein Argument in der Frage, ob eine Herausgabe freiwillig war, kein eigenständiger Aufhebungsgrund. Wer darauf allein baut, baut zu hoch.

Und die Feststellung, eine Beschlagnahme sei rechtswidrig gewesen, ergibt noch kein Verwertungsverbot. Die Rechtsprechung verlangt dafür regelmäßig schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstöße. Der verlässlichere Gewinn liegt in der Rückgabe des Geräts, in der Begrenzung der Auswertung und darin, dass der Vorgang vollständig in der Akte steht.

Häufige Fragen zur Beschlagnahme

Muss ich etwas herausgeben, wenn die Beamten danach fragen?

Nein. Eine Pflicht zur Herausgabe besteht nicht. Wer nicht herausgibt, erzwingt die förmliche Beschlagnahme, und erst die eröffnet den Weg zum Gericht nach § 98 Abs. 2 StPO.

Ich habe schon herausgegeben. Ist das endgültig?

Nein. Der Widerruf des Einverständnisses ist als Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufassen. Ist der Gegenstand schon ausgewertet, hindert der Widerruf die Beweiserhebung über das Auswertungsergebnis allerdings nicht mehr.

Dürfen die Beamten mein Handy einfach mitnehmen?

Mitnehmen zur Durchsicht nach § 110 StPO ist zulässig, eine Anordnung nach § 100a StPO ist dafür nicht nötig. Das Unionsrecht verlangt für die Durchsicht aber eine vorherige gerichtliche Kontrolle, und die fehlt in Vorgängen aus Verkehrskontrollen oft.

Muss ich den Entsperrcode nennen?

Nein. Eine Pflicht, an der Auswertung mitzuwirken, gibt es nicht. Dass ein Finger zum Entsperren zwangsweise aufgelegt werden darf, hat das OLG Bremen entschieden; das Kennwort nennen muss niemand.

Wie bekomme ich mein Bargeld zurück?

Über den Antrag nach § 111j Abs. 2 Satz 3 StPO auf gerichtliche Entscheidung und über Belege zur Herkunft. Je früher die Herkunft belegt ist, desto besser; mit der Dauer verfestigt sich die Maßnahme.

Wie lange darf die Auswertung dauern?

Feste Fristen gibt es nicht. Mit zunehmender Dauer gewinnt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aber Gewicht, und ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird aussichtsreicher.

Normen, Rechtsprechung und weiterführende Quellen

Normen: §§ 94, 95, 98, 108, 110, 111a, 111b, 111j, 162 StPO, § 81b Abs. 1 StPO, § 152 GVG, § 33 BtMG, § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV.

Rechtsprechung zur Beschlagnahme und zur Beweisbedeutung: BGHSt 3, 395 (400) und BGHSt 15, 149 zum Herrschaftsverhältnis; BGH NStZ-RR 2024, 82 und BGH StV 2021, 558 zur potenziellen Beweisbedeutung; LG Köln StV 1983, 56 zur unzulässigen Ausforschung; BVerfGE 20, 162 (186) und LG Hannover StV 2026, 18 (19) zur Verhältnismäßigkeit; BVerfG NStZ-RR 2004, 143 dazu, dass eine bloße Vermutung nicht genügt; BGH NJW 1956, 1805 (1806) dazu, dass freiwillige Herausgabe die Beschlagnahme nicht ausschließt.

Rechtsprechung zu Datenträgern: BVerfGE 113, 29 und BVerfG NJW 2007, 3343 zur Ermächtigungsgrundlage; BVerfG NJW 2025, 3215 zum Smartphone; BGH NStZ 2021, 623 (624) zur Durchsicht nach § 110 StPO; EuGH NVwZ 2025, 321 (325) zur vorherigen gerichtlichen Kontrolle; BGH NStZ 2025, 560 zu den Abwägungsmaßstäben; BGH NJW 2025, 2265 und OLG Bremen StV 2025, 516 zur Entsperrung; OLG Bremen NJW 2025, 847 zur Abgrenzung von § 81b Abs. 1 StPO; LG Ravensburg NStZ-RR 2014, 348 und BVerfG NJW 2025, 325 zur Auswertungsdauer.

Der Gesetzestext des § 98 StPO ist beim Bundesministerium der Justiz abrufbar, und zwar unter gesetze-im-internet.de.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen