Kaskoversicherung nach Drogenfahrt: Kfz-Gutachter begutachtet den beschädigten Kotflügel, der Halter steht daneben

Symbolbild, mit KI erstellt.

Kaskoversicherung nach Drogenfahrt: Kürzung, Quote und Beweislast

Nach einem Unfall unter Drogen oder Medikamenten darf die Kaskoversicherung ihre Leistung nur kürzen, wenn der Versicherer grobe Fahrlässigkeit, Fahrunsicherheit und deren Ursächlichkeit für den Schaden beweist (§ 81 Abs. 2 VVG). Ein bloßer Wirkstoffbefund genügt nicht, weil es für Drogen keinen Beweisgrenzwert gibt. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und reicht bis zur Leistungsfreiheit.

Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, verteidige ich bundesweit Fahrer im Straf- und Bußgeldverfahren nach einer Drogenfahrt. Mit dem Strafbefehl ist die Sache oft nicht erledigt: Später verlangt die Kaskoversicherung die Ermittlungsakte, und ihre Leistung hängt an denselben Feststellungen wie die Verurteilung. Wer im Strafverfahren unbedacht einräumt, schwächt seine Position gegenüber der Kaskoversicherung. Deshalb denke ich das Versicherungsverhältnis von Anfang an mit.

Das Wesentliche

  • Seit dem VVG 2008 führt grobe Fahrlässigkeit in der Kaskoversicherung nicht mehr automatisch zur Leistungsfreiheit, sondern nach § 81 Abs. 2 VVG zu einer Kürzung nach der Schwere des Verschuldens.
  • Leistungsfrei nach § 81 Abs. 1 VVG wird die Kaskoversicherung nur bei Vorsatz, der bei einer Drogenfahrt kaum nachweisbar ist.
  • Für Drogen und Medikamente gibt es keinen Beweisgrenzwert; die Kaskoversicherung muss neben dem Wirkstoffbefund drogentypische Ausfallerscheinungen beweisen.
  • Der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml in § 24a Abs. 1a StVG ist ein Bußgeldtatbestand; ob seine Überschreitung allein eine Kürzung trägt, ist im Schrifttum offen.
  • Bei Medikamenten setzt grobe Fahrlässigkeit voraus, dass die beeinträchtigende Wirkung bekannt war oder etwa aus dem Beipackzettel bekannt sein musste.
  • Verzichtet die Kaskoversicherung in ihren AKB auf den Einwand grober Fahrlässigkeit, nimmt sie Alkohol und Drogen regelmäßig ausdrücklich aus; dann bleibt es für diese Fälle bei § 81 Abs. 2 VVG.
  • Nachtrunk, das Entziehen vor der Blutentnahme und Unfallflucht gefährden die Leistung zusätzlich über § 28 VVG.

Inhaltsübersicht

Was die Kaskoversicherung nach einem Drogenunfall deckt

Die Kaskoversicherung ersetzt Schäden am eigenen Fahrzeug. Unfallschäden sind nur in der Vollkaskoversicherung versichert; die Teilkasko umfasst Gefahren wie Brand, Entwendung, Sturm, Hagel oder Glasbruch, aber keinen selbst verursachten Unfall (Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 21 Rdn. 37, 78). Nach einem Unfall unter Drogen geht es daher fast immer um die Vollkaskoversicherung.

Davon zu trennen ist die Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie reguliert die Schäden des Unfallgegners und nimmt den berauschten Fahrer danach in Rückgriff; dazu die Seite zum Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung nach einer Drogenfahrt. In der Kaskoversicherung geht es dagegen darum, ob und in welcher Höhe die eigene Kaskoversicherung den eigenen Schaden zahlt.

Im Haftpflichtbereich stützt sich der Versicherer auf eine vertragliche Obliegenheit in den Grenzen des § 5 Abs. 3 KfzPflVV (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 118). In der Kaskoversicherung steht dagegen § 81 VVG im Mittelpunkt, ergänzt durch die Bedingungen des Vertrags.

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach § 81 VVG

§ 81 VVG unterscheidet zwei Verschuldensstufen. Nach Absatz 1 ist die Kaskoversicherung nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Nach Absatz 2 darf sie bei grober Fahrlässigkeit ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Einfache Fahrlässigkeit lässt die Leistungspflicht in vollem Umfang bestehen (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 99).

Vor dem 1.1.2008 galt nach § 61 VVG a. F. das Alles-oder-nichts-Prinzip: Wer den Unfall durch Fahrunsicherheit grob fahrlässig herbeigeführt hatte, erhielt gar nichts (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 119 mit OLG Koblenz VRS 103, 174). Das VVG 2008 hat diese Regel aufgegeben. Den Vorsatznachweis wird die Kaskoversicherung nach der Kommentierung nicht erbringen können; der Streit verlagert sich auf grobe Fahrlässigkeit und Quote.

Wann eine Drogenfahrt grob fahrlässig ist

Grob fahrlässig handelt nach dem Handbuch, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maß außer Acht lässt, wem subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden vorzuwerfen ist und wessen Verhalten den Schaden verursacht hat (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 100). Vom objektiv schweren Verstoß darf nicht über den Anscheinsbeweis auf das subjektive Verschulden geschlossen werden; auch Bildungsgrad und Lebenserfahrung zählen.

Für Drogen und Medikamente stellt das Handbuch klar, dass ihre Einnahme wie Alkohol zur Fahruntüchtigkeit und damit zu grober Fahrlässigkeit führen kann (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 110). Das Wort „kann“ ist entscheidend. Grob fahrlässig ist nicht der Konsum, sondern das Führen des Fahrzeugs im fahrunsicheren Zustand, wenn der Fahrer dies erkannte oder sich ihm die Erkenntnis aufdrängen musste.

Für Alkohol unterhalb von 1,1 Promille formuliert die Kommentierung den Maßstab so: Grobe Fahrlässigkeit ist gerechtfertigt, wenn der Fahrer erkennbare Anzeichen seiner Fahrunsicherheit bewusst missachtet (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 119 mit OLG Köln VersR 1983, 294; KG NZV 1996, 200) oder sich ihm die Erkenntnis aufdrängen musste. Grob fahrlässig handelt auch, wer sich fahrunfähig macht, obwohl er weiß, dass er noch fahren muss (OLG Zweibrücken VersR 1977, 246). Nach meiner Einschätzung gilt das für Drogen entsprechend.

Umgekehrt fehlt grobe Fahrlässigkeit, wenn der Versicherungsnehmer Vorkehrungen getroffen hatte, die seine Erwartung rechtfertigten, er werde nicht fahren (OLG Hamm NZV 1992, 153). Handelt der Fahrer schuldunfähig, kann an das Verschulden bei Trinkbeginn angeknüpft werden (BGH NJW 2011, 3299, zitiert nach Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 119); für den Beginn des Drogenkonsums gilt nach meiner Einschätzung dasselbe. Das Handbuch nennt diesen vorverlagerten Vorwurf „actio libera in causa“ (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 106).

Kein Beweisgrenzwert: was der Versicherer beweisen muss

Bei Alkohol hilft der Kaskoversicherung der Grenzwert von 1,1 Promille, der auch im Versicherungsrecht gilt; bei absoluter Fahrunsicherheit spricht der Anschein für deren Ursächlichkeit (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 117). Einzelheiten auf der Seite zur absoluten Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille.

Für illegale Drogen und Medikamente lassen sich nach derzeitigem Wissensstand keine solchen Beweisgrenzwerte begründen (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 63 mit BGHSt 44, 219 und BGH NStZ 2022, 741). Die analytischen Grenzwerte zu § 24a Abs. 2 StVG enthalten keine Aussage über die Dosis-Wirkungs-Beziehung; ihre Überschreitung erlaubt keinen zuverlässigen Schluss auf Fahrunsicherheit (BGH NStZ 2011, 324). Hintergrund auf der Seite zu Rauschmitteln im Sinne des § 316 StGB.

Für die Kaskoversicherung folgert das Handbuch, dass bei Drogen nur relative Fahruntüchtigkeit in Betracht kommt und der Versicherer zusätzlich drogentypische Auffälligkeiten und Ausfallerscheinungen nachweisen muss (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 110). Fahrfehlern kommt dabei die größte Bedeutung zu; auch sonstige Ausfallerscheinungen im Leistungsverhalten können ausreichen (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 64).

Die Anforderungen an diese zusätzlichen Beweisanzeichen sinken, je höher die festgestellte Wirkstoffkonzentration ist (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 65 mit BGH NJW 1999, 226). Weite oder enge Pupillen allein genügen nicht; erforderlich sind konkret darauf beruhende Sehbeeinträchtigungen (BGHSt 44, 219). Welche Anzeichen genügen, ist auf der Seite zur relativen Fahrunsicherheit zusammengestellt.

In der Unfallversicherung verlangt die Rechtsprechung bei Drogen ebenfalls stets weitere Umstände (OLG Naumburg NJW 2005, 3505, zitiert nach Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 120); für die Kaskoversicherung gilt nach meiner Einschätzung derselbe Maßstab.

Cannabis und der Grenzwert von 3,5 ng/ml in der Kaskoversicherung

Zum 1.4.2024 wurde Cannabis teillegalisiert. Am 22.8.2024 trat der gesetzliche THC-Grenzwert in § 24a Abs. 1a StVG in Kraft: Ordnungswidrig handelt, wer mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum ein Kraftfahrzeug führt. Das Handbuch stellt ihn für das Ordnungswidrigkeitenrecht der 0,5-Promille-Grenze gleich (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 110); näher die Seite zur Drogenfahrt nach § 24a StVG.

Ob die Kaskoversicherung an die Überschreitung dieses Werts eine Kürzung knüpfen darf, hält das Handbuch wegen des langsameren Abbaus von THC für zweifelhaft. Als Vorschlag nennt es eine Kürzung von 25 % bei Überschreitung des Grenzwerts, die mit hinzutretenden Ausfallerscheinungen bis zur Kürzung auf null steigen kann (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 110). Gefestigte Rechtsprechung zur Kaskoversicherung bei Cannabis führt das Handbuch nicht an.

Für den Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, den § 24a Abs. 2a StVG gesondert ahndet, hält das Handbuch eine Kürzung auf null für gut vertretbar (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 110). Bußgeldrechtlich dazu die Seite zum Mischkonsum von Cannabis und Alkohol.

Unterhalb von 3,5 ng/ml ist relative Fahrunsicherheit nicht ausgeschlossen; Leistungsausfälle treten auch bei niedrigeren Konzentrationen auf (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 66). Nach meiner Einschätzung gilt daher: Ein Wert unter dem Grenzwert schützt nicht, wenn die Kaskoversicherung Ausfallerscheinungen beweist; ein Wert darüber trägt allein keine Kürzung, solange die Fahrunsicherheit nicht festgestellt ist.

Für die Fahrerschutzversicherung, nicht für die Kasko, behandelt das Handbuch die THC-Frage bei der Obliegenheit nach D.1.3.1 AKB 2015: Maßgeblich ist der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Grenzwert, auch bei Verträgen vor dem 22.8.2024 (Halm/Staudinger, Kap. 24 Rdn. 67 ff.).

Medikamente: grobe Fahrlässigkeit nur bei Kenntnis der Wirkung

Bei Medikamenten führt Fahrunsicherheit nur dann zum Vorwurf grober Fahrlässigkeit, wenn dem Versicherungsnehmer die beeinträchtigende Wirkung bekannt war oder, etwa wegen des Beipackzettels, bekannt sein musste. Wer ein Mittel über längere Zeit ohne Ausfallerscheinungen oder Müdigkeit eingenommen hat, handelt trotz Warnhinweis nicht grob fahrlässig (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 110).

Die Kommentierung zu § 316 StGB ist beim Vorsatz zurückhaltend: Der Beipackzettel weist meist nur auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung hin, und oft steht nicht fest, ob der Betroffene ihn gelesen hat; anders kann es bei strikt formulierten Warnungen des behandelnden Arztes liegen (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 80). Für das Kennenmüssen in der Kaskoversicherung ist der Maßstab niedriger; nach meiner Einschätzung bleibt aber entscheidend, was der Hinweis konkret besagte.

Wer Medikamente mit Alkohol kombiniert, kann sich nach dem Handbuch in der Regel nicht auf Unkenntnis der Wechselwirkung berufen; dann sind die Kürzungsquoten für Alkohol heranzuziehen (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 110). Als grob fahrlässig sah die Rechtsprechung einen Unfall nach erheblichem Alkoholgenuss von 1,0 bis 1,1 Promille und Einnahme einer Schlaftablette an (OLG Köln VersR 1983, 50, zitiert nach Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 119).

Die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels nimmt § 24a Abs. 4 StVG vom Bußgeld aus; § 316 StGB und § 81 Abs. 2 VVG bleiben bei festgestellter Fahrunsicherheit unberührt. Zu Benzodiazepinen und Z-Substanzen die Seite zu Schlafmitteln am Steuer.

Die Kürzungsquote nach § 81 Abs. 2 VVG

Das Gesetz nennt keine Prozentsätze. Nach dem Goslarer Orientierungsrahmen soll das Spektrum von voller Leistung bis zur Kürzung um 100 % ausgeschöpft werden; das Handbuch empfiehlt fünf Stufen mit 0, 25, 50, 75 und 100 % (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 101). Maßgeblich sind etwa Wiederholung, Gefahr für Dritte und subjektive Umstände. Ist das Verhalten Straftat oder Ordnungswidrigkeit, spricht nach dem Handbuch viel dagegen, dass der Täter mehr als 50 % der Leistung erhält.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers spielen keine Rolle (Kap. 21 Rdn. 101); ein vereinbarter Selbstbehalt wird vor der Quotierung abgezogen (Kap. 21 Rdn. 163).

Für Alkohol gibt es Leitentscheidungen, an denen sich die Diskussion bei Drogen orientiert:

KonstellationEntscheidung oder VorschlagFundstelle
Absolute Fahrunsicherheit ab 1,1 Promillein der Regel Leistungsfreiheit; bei mildernden Umständen Quotierung nicht ganz ausgeschlossenBGH NJW 2011, 3299 (nach Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 119)
Relative Fahrunsicherheit, 0,59 Promille, Abkommen von der FahrbahnAusgangspunkt 50 %, Erhöhung in 10-Prozent-Schritten, hier 60 %OLG Hamm NJW 2011, 85
1,09 Promille, Geradeausfahren in einer Baustellenkurve25 % (von der Kommentierung angezweifelt)OLG Karlsruhe DAR 2014, 461
BAK 0,88 bzw. 0,85 Promille, Abkommen von der FahrbahnLeistungsfreiheit bei grobem VerschuldenOLG Hamm NZV 2022, 199; OLG Saarbrücken DAR 2023, 148
0,49 Promille, plausibles Ausweichen vor einer Wildschweinrottekeine KürzungOLG Brandenburg zfs 2020, 152
Cannabis über 3,5 ng/mlVorschlag: Beginn bei 25 %, Steigerung mit AusfallerscheinungenHalm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 110
Andere Drogen bei Verurteilung nach §§ 315c, 316 StGBregelmäßig vollständige KürzungHalm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 110

Die Tabelle des Handbuchs mit Vorschlägen zu Kürzungsquoten ordnet bei Alkohol 25 % dem Bereich von 0,5 bis 0,69 Promille, 50 % dem Bereich von 0,7 bis 0,89 Promille, 75 % dem Bereich von 0,9 bis 1,09 Promille und 100 % dem Wert ab 1,1 Promille zu (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 125). Für Drogen und Medikamente kreuzt sie mehrere Stufen an, ohne Wirkstoffwerte zu nennen. Dem Verkehrsgerichtstag 2009, der auch bei relativer Fahruntüchtigkeit auf null kürzen wollte, folgt die Rechtsprechung nach dem Handbuch eher nicht (Kap. 21 Rdn. 109).

Strafurteil, Bußgeldbescheid und Versicherungsprozess

Die Kaskoversicherung kennt den Unfall nur aus Schadenanzeige und Ermittlungsakte; auch der Anwalt ist auf die Strafakte angewiesen (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 108).

Das Handbuch hält fest, dass der Nachweis drogentypischer Ausfallerscheinungen in der Praxis nur bei einer Verurteilung nach §§ 315c, 316 StGB gelingen wird; diese soll dann regelmäßig eine vollständige Kürzung nach sich ziehen (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 110). Das Ergebnis des Strafverfahrens wirkt damit unmittelbar auf die Leistung der Kaskoversicherung.

Ein Bußgeldbescheid nach § 24a Abs. 2 StVG hat diese Wirkung nicht. Er setzt nur den Nachweis der Substanz im Blutserum voraus, keine Fahrunsicherheit. Eine Einstellung wegen § 316 StGB mit bloßer Ahndung als Ordnungswidrigkeit ist deshalb ein erheblicher Vorteil. Zudem lässt ein im Strafverfahren festgestelltes grob verkehrswidriges Verhalten für sich allein den Schluss auf grobe Fahrlässigkeit nicht zu (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 100).

Welche Feststellungen ein Strafbefehl trifft, gehört nach meiner Einschätzung schon in die Beratung über einen Einspruch. Ein Geständnis zur Fahrunsicherheit kann die Kaskoversicherung später verwerten.

Beweislast und Kausalitätsgegenbeweis

Die objektive und die subjektive Seite der groben Fahrlässigkeit muss die Kaskoversicherung beweisen; Beweiserleichterungen kommen ihr nicht zugute. Sie muss auch beweisen, dass das grob fahrlässige Verhalten den Schaden verursacht hat (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 103). Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungslast für Entschuldigungsgründe wie Augenblicksversagen oder Unzurechnungsfähigkeit (§ 827 Satz 1 BGB).

Für den Nachweis der Fahrunsicherheit und ihrer Ursächlichkeit für den Fahrfehler können die Grundsätze des Anscheinsbeweises herangezogen werden. Den Nachweis grober Fahrlässigkeit selbst darf das Gericht nach herrschender Meinung auch bei absoluter Fahrunsicherheit nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 119). Bei Alkohol genügt die bloße Angabe einer BAK unter 1,1 Promille für relative Fahrunsicherheit nicht (OLG Brandenburg NZV 2020, 475).

Selbst bei bewiesener grober Fahrlässigkeit kann der Versicherungsnehmer die volle Leistung verlangen, wenn er den Kausalitätsgegenbeweis führt (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 124). Der Anschein für die Ursächlichkeit ist widerlegt, wenn der Unfall durch andere Ursachen verursacht wurde oder auch ein Idealfahrer ihn nicht hätte verhindern können (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 117).

BeweisthemaBeweislastFundstelle
Fahrunsicherheit durch Drogen oder MedikamenteKaskoversicherungHalm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 110
Grobe Fahrlässigkeit, objektiv und subjektivKaskoversicherungHalm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 103
Ursächlichkeit für den SchadenKaskoversicherung, mit Anscheinsbeweis bei festgestellter FahrunsicherheitHentschel/König, § 316 StGB Rn. 117, 119
Entlastende Umstände, UnzurechnungsfähigkeitVersicherungsnehmerHalm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 103, 106
Fehlende Ursächlichkeit trotz grober FahrlässigkeitVersicherungsnehmerHalm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 124

Alkohol- und Drogenklausel der AKB und Verzicht auf den Einwand

Viele Versicherer verzichten auf den Einwand grober Fahrlässigkeit, meist mit zwei Ausnahmen. Das Handbuch zitiert eine typische Regelung, nach der kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsfall durch grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls oder „infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (Drogen, Medikamente)“ herbeigeführt wird (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 99). Für diese Fälle bleibt die Quotenregel des § 81 Abs. 2 VVG maßgeblich.

Solche Ausnahmen haben nach dem Handbuch seit dem VVG 2008 an Wirkung verloren, weil neben der groben Fahrlässigkeit stets die Schwere der Schuld bewertet werden muss, bevor gekürzt werden kann (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 99). Der erste Blick gilt deshalb den eigenen AKB: Ist ein Verzicht vereinbart, und wie weit reichen seine Ausnahmen?

Für die Fahrerschutzversicherung hält das Handbuch fest, dass dem Versicherer der Rückgriff auf § 81 Abs. 2 VVG verwehrt ist, wenn sein Bedingungswerk nur die vorsätzliche Herbeiführung vom Schutz ausnimmt (Halm/Staudinger, Kap. 24 Rdn. 65). Dort ist das Fahren unter Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln in D.1.3.1 AKB 2015 als Obliegenheit ausgestaltet, für die § 28 VVG mit anderer Beweislast gilt (Kap. 24 Rdn. 62, 66). Eine solche Drogenobliegenheit für die Kaskoversicherung nennt das Handbuch nicht; nach meiner Einschätzung kommt es auf den Wortlaut des Vertrags an.

GesichtspunktKürzung nach § 81 Abs. 2 VVGObliegenheit nach § 28 VVG
VerschuldenKaskoversicherung beweist grobe Fahrlässigkeitgrobe Fahrlässigkeit wird vermutet (§ 28 Abs. 2 Satz 2 VVG)
VorsatzLeistungsfreiheit nach § 81 Abs. 1 VVGLeistungsfreiheit nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG
UrsächlichkeitTeil der groben FahrlässigkeitKausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG, außer bei Arglist
FundstelleHalm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 99 bis 103Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 143; Kap. 24 Rdn. 62, 67 ff.

Der Unterschied ist erheblich. Während § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG die grobe Fahrlässigkeit vermutet, trägt der Versicherer im Rahmen des § 81 VVG die Beweislast für den Verschuldensgrad in vollem Umfang (Halm/Staudinger, Kap. 24 Rdn. 67 ff.). Klauseln, die eine Verhaltensanforderung als Leistungsausschluss formulieren, behandelt das Handbuch dort als verhüllte Obliegenheiten, deren Vereinbarkeit mit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zweifelhaft ist (Kap. 24 Rdn. 62 f.).

Nach dem Unfall: Blutprobe, Nachtrunk und Unfallflucht

Neben der Kürzung nach § 81 VVG droht eine zweite Sanktion: Verschweigen oder Falschangaben zum Alkoholgenuss, zur Trinkmenge und zum Ergebnis der Blutprobe verletzen die Aufklärungsobliegenheit (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 164 mit LG Paderborn zfs 2011, 98); für Drogen und Medikamente gilt nach meiner Einschätzung nichts anderes. Leistungsfrei wird die Kaskoversicherung bei vorsätzlicher Verletzung, wenn diese sich ausgewirkt hat und sie den Versicherungsnehmer vorher gesondert in Textform auf die Folgen hingewiesen hat (Rdn. 163; § 28 Abs. 4 VVG).

Die Aufklärungsobliegenheit umfasst auch das Verhalten am Unfallort, etwa das Entziehen vor der Blutentnahme. Wer sich so verhält, kann den Kausalitätsgegenbeweis nicht durch Zeugen für seine angebliche Fahrtüchtigkeit führen (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 166 mit KG VersR 2011, 875; OLG Frankfurt zfs 2015, 396). Verhindert eine Unfallflucht Feststellungen zur Drogenbeeinträchtigung, entstehen nach dem Handbuch nicht mehr ausgleichbare Feststellungsnachteile (Kap. 21 Rdn. 167). Die strafrechtliche Seite behandle ich auf der Seite zur Unfallflucht nach § 142 StGB.

Ein Nachtrunk ist grundsätzlich eine Obliegenheitsverletzung (OLG Frankfurt a. M. NZV 2015, 342). Ohne besondere Vereinbarung muss sich der Versicherungsnehmer aber nicht stets für eine Blutentnahme bereithalten, außer er will bewusst verschleiern (BGH VersR 1976, 84; OLG Karlsruhe NZV 2009, 43; alle nach Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 119). In der Kaskoversicherung setzt die Pflichtverletzung durch Nachtrunk zudem voraus, dass Dritte geschädigt wurden oder als Mitverursacher in Betracht kommen; arglistige Verschleierung führt auch ohne Drittschaden zur Leistungsfreiheit (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 169).

Für mehrere Verstöße bildet das Handbuch ein Beispiel: Die grob fahrlässige Herbeiführung rechtfertigt 50 %, die Aufklärungspflichtverletzung 75 % Kürzung. Statt die Quoten zu addieren, empfiehlt es ein Stufenmodell: Zunächst wird die volle Leistung um 75 % gekürzt, vom Rest wird die Hälfte entschädigt (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 163).

Fremder Fahrer, Repräsentant und Rückgriff

§ 81 Abs. 2 VVG erfasst neben dem Versicherungsnehmer auch einen Dritten, dessen Verhalten er sich zurechnen lassen muss, den sogenannten Repräsentanten (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 99). Grob fahrlässig handelt auch, wer sein Fahrzeug einem erkennbar alkoholisierten, fahruntüchtigen Fahrer überlässt (Kap. 21 Rdn. 107); für einen erkennbar berauschten Fahrer gilt nach meiner Einschätzung dasselbe. Für die Schlüsselüberlassung an einen Alkoholisierten hielt das LG Bonn 75 % Kürzung für angemessen (LG Bonn DAR 2010, 24, zitiert nach Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 119).

Bei Miteigentum mit einem Dritten, der den Kürzungstatbestand erfüllt, bleibt die Kaskoversicherung in Höhe des Anteils des Versicherungsnehmers voll leistungspflichtig; Fehlverhalten des Ehepartners muss er sich grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 99).

Fuhr ein berechtigter Fahrer, der nicht Versicherungsnehmer ist, geht der Ersatzanspruch gegen ihn mit der Zahlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Kaskoversicherung über. Gegen den nutzungsberechtigten Nichteigentümer entfällt der Rückgriff nach einer Entscheidung des BGH vom 05.03.2008 jedoch grundsätzlich, weil sein Sachersatzinteresse mitversichert ist; A.2.8 AKB lässt ihn gegen den berechtigten Fahrer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu, die der Versicherer beweisen muss. Nach den neueren Musterbedingungen vermindert sich der Regressanspruch wie beim Versicherungsnehmer nach der Schwere des Verschuldens (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 222).

Wie ich eine Kürzung der Kaskoversicherung prüfe

Kürzt eine Kaskoversicherung nach einer Drogenfahrt oder lehnt sie ab, prüfe ich in fester Reihenfolge; jede Stufe kann den Anspruch retten.

  • Bedingungen: Welche AKB gelten, ist ein Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit vereinbart, und erfasst seine Ausnahme Drogen und Medikamente ausdrücklich?
  • Fahrunsicherheit: Welche Fahrfehler und Ausfallerscheinungen sind in der Akte dokumentiert, und lassen sie sich gerade dem Rauschmittel zurechnen?
  • Subjektive Seite: Musste sich dem Fahrer seine Fahrunsicherheit aufdrängen, oder sprechen Umstände wie die lange Einnahme eines Medikaments ohne Beschwerden dagegen?
  • Ursächlichkeit: Gibt es eine andere Unfallursache, die auch einen nüchternen Fahrer überfordert hätte?
  • Quote: Ist die verlangte Kürzung mit der Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen vereinbar, und wurde der Selbstbehalt vor der Quotierung abgezogen?
  • Obliegenheiten nach dem Unfall: Liegt eine gesonderte Belehrung in Textform vor, und hat sich eine Verletzung überhaupt ausgewirkt?

Das Handbuch rät beiden Seiten zu Deckungsvergleichen, weil sich der Streit heute vor allem um die Quote dreht (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 124). Ein Vergleich gelingt erst, wenn die Schwächen der Beweisführung der Kaskoversicherung konkret benannt sind.

Ein Fall aus der Praxis

Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall; die Einzelheiten sind verändert. Der Betroffene kam nachts in einer regennassen Landstraßenkurve von der Fahrbahn ab und beschädigte seinen vollkaskoversicherten Wagen an einer Böschung; Dritte waren nicht beteiligt. Er blieb vor Ort und rief selbst die Polizei. Die Blutprobe ergab Amphetamin im Blutserum. Der ärztliche Bericht zur Blutentnahme beschrieb Gang, Sprache und Reaktionen als unauffällig.

Das Verfahren wegen § 316 StGB wurde mangels Nachweises der Fahrunsicherheit eingestellt, die Fahrt nach § 24a Abs. 2 StVG geahndet. Der Vertrag verzichtete auf den Einwand grober Fahrlässigkeit, ausgenommen Schäden infolge berauschender Mittel. Gestützt darauf und auf § 81 Abs. 2 VVG lehnte die Kaskoversicherung jede Zahlung ab: Der Bußgeldbescheid belege die Drogenfahrt, das Abkommen von der Fahrbahn sei ein drogentypischer Fahrfehler.

Rechtlich trägt diese Begründung nach meiner Einschätzung keine Kürzung auf null. Der Bußgeldbescheid belegt nur den Wirkstoffnachweis, keine Fahrunsicherheit, und aus der Überschreitung eines analytischen Grenzwerts lässt sich auf Fahrunsicherheit nicht schließen (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 63). Die Kaskoversicherung muss drogentypische Ausfallerscheinungen beweisen (Halm/Staudinger, Kap. 21 Rdn. 110). Ein Abkommen in nasser Kurve bei Nacht kann auch einem Nüchternen unterlaufen; einen Anscheinsbeweis für grobe Fahrlässigkeit gibt es nicht (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 119).

Eine Aufklärungsobliegenheit hatte der Betroffene nicht verletzt: Er war geblieben und hatte die Blutentnahme geduldet. Eine Kürzung setzt damit allein den Nachweis der Fahrunsicherheit voraus, den das Strafverfahren nicht erbracht hatte. Die vollständige Leistungsverweigerung ist angreifbar; offen bleibt nur, ob die Kaskoversicherung weitere Beweisanzeichen vorlegen kann.

Typische Fragen

Zahlt die Kaskoversicherung nach einer Drogenfahrt überhaupt noch?

Grundsätzlich ja; sie darf nur bei bewiesener grober Fahrlässigkeit kürzen. Eine Kürzung auf null kommt bei Drogen vor allem nach einer Verurteilung wegen §§ 315c, 316 StGB in Betracht.

Reicht ein positiver Drogentest für eine Kürzung?

Nein. Ein Wirkstoffbefund beweist keine Fahrunsicherheit; die Kaskoversicherung muss zusätzlich rauschmittelbedingte Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen nachweisen.

Was gilt, wenn ich nur ein Bußgeld nach § 24a StVG bekommen habe?

Dann ist Fahrunsicherheit gerade nicht festgestellt, weil § 24a Abs. 2 StVG nur den Substanznachweis verlangt. Für die Kaskoversicherung wird die Kürzung dadurch deutlich schwerer zu begründen.

Darf ich die Einnahme von Medikamenten gegenüber dem Versicherer verschweigen?

Nein. Falschangaben verletzen nach meiner Einschätzung die Aufklärungsobliegenheit wie beim Alkohol. Eine Kürzung wegen der Fahrt setzt aber voraus, dass Ihnen die Wirkung bekannt war oder sein musste.

Kann die Kaskoversicherung zusätzlich wegen Unfallflucht kürzen?

Ja, die Unfallflucht kann die Aufklärungsobliegenheit nach § 28 VVG verletzen; mehrere Verstöße erhöhen die Gesamtkürzung.

Haftet der Freund, dem ich mein Auto geliehen habe?

Fuhr er grob fahrlässig unter Drogen, kann die Kaskoversicherung nach § 86 VVG und A.2.8 AKB bei ihm Rückgriff nehmen, nach neueren Bedingungen abgestuft nach seinem Verschulden. Sie selbst riskieren nach meiner Einschätzung eine Kürzung, wenn seine Fahruntüchtigkeit für Sie erkennbar war.

Vorschriften und Belege

Normen: §§ 28, 81, 86 VVG; § 24a Abs. 1a, 2, 2a und 4 StVG; §§ 142, 315c, 316 StGB; § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 827 Satz 1 BGB; § 5 Abs. 3 KfzPflVV; A.2.8 AKB; D.1.3.1 AKB 2015 (Fahrerschutzversicherung). Wortlaut: § 81 VVG, § 28 VVG, § 86 VVG, § 24a StVG, § 316 StGB.

Rechtsprechung: BGHSt 44, 219 = BGH NJW 1999, 226; BGH NStZ 2011, 324; BGH NJW 2011, 3299; BGH NStZ 2022, 741; BGH VersR 1976, 84.

Rechtsprechung der Oberlandesgerichte: OLG Hamm NJW 2011, 85; OLG Hamm NZV 2022, 199; OLG Hamm NZV 1992, 153; OLG Saarbrücken DAR 2023, 148; OLG Karlsruhe DAR 2014, 461; OLG Karlsruhe NZV 2009, 43; OLG Brandenburg zfs 2020, 152; OLG Brandenburg NZV 2020, 475.

Weitere Rechtsprechung: OLG Köln VersR 1983, 50; OLG Köln VersR 1983, 294; OLG Zweibrücken VersR 1977, 246; OLG Naumburg NJW 2005, 3505; OLG Frankfurt a. M. NZV 2015, 342; OLG Frankfurt zfs 2015, 396; KG VersR 2011, 875; KG NZV 1996, 200; OLG Koblenz VRS 103, 174; LG Bonn DAR 2010, 24; LG Paderborn zfs 2011, 98.

Schrifttum: Halm/Staudinger (Hrsg.), Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl. 2025, Kap. 21 Rdn. 37, 78, 99 bis 110, 124, 125, 143, 163, 164, 166, 167, 169, 222 und Kap. 24 Rdn. 62 ff.; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 316 StGB Rn. 63 bis 66, 80, 117 bis 120.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen