DOB auf Blottern: Zollbeamter prüft gerasterte Papierbögen aus einem Luftpolsterumschlag im Briefverteilzentrum

Symbolbild, mit KI erstellt.

DOB (Brolamfetamin): die niedrigste Grenzmenge aller Amphetaminderivate

DOB ist ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz. Die vorgeschlagene Grenzmenge liegt bei 300 Milligramm Base und damit niedriger als bei jedem anderen Amphetaminderivat. Ein Briefumschlag kann die nicht geringe Menge deshalb überschreiten.

Mein Name ist Björn Schüller. Ich bin Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen und führe Verfahren nach dem Betäubungsmittel- und dem Zollstrafrecht im gesamten Bundesgebiet. Bei DOB entscheidet sich fast alles an der Grenzmenge, und genau diese Grenzmenge steht auf einem schwächeren Fundament, als die Anklageschriften erkennen lassen.

Der Grund ist einfach. Die Zahl von 300 Milligramm stammt aus einem Vorschlag der Toxikologen der kriminaltechnischen Institute aus dem Jahr 1991. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu DOB gibt es nicht, und der Kommentar hält den Wert für möglicherweise überholt.

Das Wichtigste in Kürze

  • DOB steht als Brolamfetamin in der Anlage I zum BtMG und ist damit ein verbotenes, nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel.
  • Unterstellt wurde der Stoff durch die 1. Betäubungsmittel-Änderungsverordnung von 1984.
  • Die Toxikologen der kriminaltechnischen Institute haben eine Grenzmenge von 300 Milligramm Base, Razemat, entsprechend 120 Konsumeinheiten zu je 2,5 Milligramm bei peroraler Einnahme vorgeschlagen (Fritschi/Rübsamen/Steinke NStZ 1991, 470).
  • Der Kommentar hält diesen Wert aufgrund der vom Bundesgerichtshof gewählten einheitlichen Grenzwertbestimmung für alle Amphetaminderivate für unter Umständen überholt.
  • Für DOM beträgt der entsprechende Vorschlag 600 Milligramm Base, entsprechend 120 Konsumeinheiten zu je 5 Milligramm.
  • Der Bundesgerichtshof hat für 2C-B 1 Gramm angenommen (BGH BeckRS 2022, 23392), für 4-Fluoramphetamin 15 Gramm (BGH BeckRS 2022, 8755) und für 2-Fluormethamfetamin und 4-Fluormethamfetamin je 10 Gramm der Base (BGH BeckRS 2022, 41546).
  • Die wirksame Dosis dürfte bei 0,5 bis 2 Milligramm liegen, die tödliche Dosis bei 30 Milligramm.
  • In der Anlage zu § 24a StVG ist DOB nicht aufgeführt; die Vorschrift ist deshalb nicht anwendbar.

Inhalt

Die rechtliche Einordnung von DOB

Die Abkürzung DOB steht für Dimethoxybromamphetamin. Als internationaler Freiname führt die Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz den Stoff unter der Bezeichnung Brolamfetamin; chemisch handelt es sich um 1-(4-Brom-2,5-dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan.

Die Einordnung in die Anlage I bedeutet, dass DOB ein verbotenes, nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel ist. Eine Erlaubnis zum Umgang kommt praktisch nur für wissenschaftliche Zwecke in Betracht, eine ärztliche Verschreibung ist ausgeschlossen.

Der Stoff gehört zu den psychisch stimulierenden Weckaminen und hat eine ähnliche chemische Struktur wie Dimethoxymethylamphetamin, weshalb er auch BROM-DOM oder BROM-STP genannt wurde. In seiner Struktur ist DOB zugleich dem Amphetamin und dem Mescalin vergleichbar.

Erstmals synthetisiert wurde der Stoff 1971 von Barfknecht und Nichols. In den USA ist DOB seit Anfang der siebziger Jahre bekannt, in der deutschen Drogenszene tauchte er 1978 erstmals auf. Trotz seiner großen Gefährlichkeit wurde DOB erst durch die 1. Betäubungsmittel-Änderungsverordnung von 1984 dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt.

Wirkung und Gefährlichkeit

DOB ist ein überaus starkes Halluzinogen, das unberechenbare psychische Zustände schafft. Die Wirkung ist ähnlich wie beim DOM und beim LSD, DOB ist aber vielfach wirksamer als beide. Es wird deshalb auch als Super-LSD angeboten.

Nach einer Reaktionszeit von etwa dreißig Minuten kann der Stoff die Konsumenten zu euphorischen Tänzen, Wahnvorstellungen, Tobsuchtsanfällen, tätlichen Angriffen und Sachbeschädigungen treiben. Die Wirkung ist dosisabhängig und ungewöhnlich lang.

Als es 1978 in der Bundesrepublik erstmals in der Drogenszene erschien, wurde DOB als LSD angeboten. Diese Verwechslungsgefahr besteht bis heute und hat eine strafrechtliche Seite, weil sich der Vorsatz auf den tatsächlich gehandelten Stoff beziehen muss.

Die wirksame Dosis dürfte bei 0,5 bis 2 Milligramm liegen, die tödliche Dosis bei 30 Milligramm. DOB kann damit schon in kleinsten Mengen den Tod herbeiführen. Diese Zahlen erklären zugleich, warum die vorgeschlagene Grenzmenge so niedrig ausfällt.

Die nicht geringe Menge bei DOB

Für DOB haben die Toxikologen der kriminaltechnischen Institute eine Grenzmenge von 300 Milligramm vorgeschlagen, bezogen auf die Base und das Razemat, entsprechend 120 Konsumeinheiten zu je 2,5 Milligramm bei peroraler Einnahme (Fritschi/Rübsamen/Steinke NStZ 1991, 470; Maier in Weber/Kornprobst/Maier Rn. 163).

Dieser Vorschlag ist keine höchstrichterliche Entscheidung. Er stammt aus einem Symposium der kriminaltechnischen Institute und ist seither nicht bestätigt worden. Der Kommentar hält ihn aufgrund der vom Bundesgerichtshof gewählten einheitlichen Grenzwertbestimmung für alle Amphetaminderivate für unter Umständen überholt.

Das ist der entscheidende Satz für die Verteidigung. Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren für mehrere Amphetaminderivate Grenzwerte im Grammbereich festgelegt und sich dabei an der Potenz des jeweiligen Stoffes im Vergleich zum Amphetamin orientiert. Der Vorschlag zu DOB stammt aus der Zeit davor.

Praktisch heißt das: Wer wegen DOB in nicht geringer Menge angeklagt ist, sollte die Grenzmenge nicht hinnehmen, sondern ihre Herleitung verlangen. Das Tatgericht muss offenlegen, aus welcher Konsumeinheit und aus welchem Gefährlichkeitsvergleich es die Zahl ableitet.

Der Vergleich mit der Stoffgruppe

Die folgende Übersicht zeigt, wie weit die Grenzmenge von DOB von den übrigen Amphetaminderivaten abweicht.

StoffGrenzmengeGrundlage
DOB (Brolamfetamin)300 mg Base, 120 Konsumeinheiten zu je 2,5 mgVorschlag, NStZ 1991, 470
DOM (STP)600 mg Base, 120 Konsumeinheiten zu je 5 mgVorschlag, NStZ 1991, 470
2C-B1 gBGH BeckRS 2022, 23392
DMT3,6 g Base, 120 Konsumeinheiten zu je 30 mgLG Frankenthal, LG Würzburg
2-FMA und 4-FMAje 10 g BaseBGH BeckRS 2022, 41546
Methylaminorex10 g BaseLG Braunschweig NStZ 1993, 444
4-Fluoramphetamin15 gBGH BeckRS 2022, 8755

Der Abstand ist erheblich. Zwischen DOB mit 300 Milligramm und 4-Fluoramphetamin mit 15 Gramm liegt der Faktor fünfzig. Selbst gegenüber 2C-B, das demselben Strukturkreis entstammt, beträgt der Faktor mehr als drei.

Dieser Abstand lässt sich pharmakologisch begründen, weil DOB vielfach wirksamer ist als die Vergleichsstoffe. Er zeigt aber auch, dass die Zahl von 300 Milligramm für jede Anklage die entscheidende Weiche stellt und deshalb nicht ungeprüft übernommen werden darf.

Base, Razemat und Salz

Der Vorschlag lautet ausdrücklich auf die Base und auf das Razemat. Beides ist zu beachten, weil beides den Zahlenwert verändert. Wird DOB als Salz sichergestellt, liegt das Gewicht höher als die entsprechende Basemenge, und die Umrechnung muss im Gutachten nachvollziehbar sein.

Der Hinweis auf das Razemat betrifft die Stereochemie. Ein Razemat enthält beide Enantiomere zu gleichen Teilen. Liegt eine angereicherte Form vor, ist die Wirkstärke eine andere, und die auf das Razemat bezogene Zahl passt nicht mehr ohne Weiteres.

In der Praxis wird dieser Punkt häufig übersehen. Ein Gutachten, das nur eine Gesamtmasse und einen Prozentgehalt angibt, ohne die Bezugsgröße zu benennen, ist unvollständig. Die Frage der Bezugsgröße behandelt der Beitrag zum Wirkstoffgutachten im Einzelnen.

Die verwandten Stoffe

Rund um DOB steht eine ganze Gruppe. Das Chlorderivat DOC und das Ioderivat DOI sind ebenfalls Amphetaminderivate derselben Bauart und als nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel in der Anlage I geführt.

Dimethoxyethylamphetamin, abgekürzt DOET, hat demgegenüber eine geringe psychotrope Wirkung, wurde in der Psychotherapie getestet und ist durch die 2. Betäubungsmittel-Änderungsverordnung mit Wirkung von 1986 in die Anlage I aufgenommen worden.

Untergrundchemiker haben DOB zu 4-Methylthioamphetamin abgewandelt, um das Betäubungsmittelgesetz zu unterlaufen. Dieses Derivat wird Flatliner genannt und unterliegt seit 1999 ebenfalls dem Gesetz. Der Versuch, durch Abwandlung aus dem Anwendungsbereich zu gelangen, ist damit gescheitert.

Praktisch bedeutsam ist schließlich 25B-NBOMe, auch 2C-B-NBOMe genannt. Es steht ebenfalls in der Anlage I und wird in der Szene häufig mit den Stoffen dieser Gruppe verwechselt. Welcher Stoff tatsächlich vorliegt, klärt allein die Analyse.

Besitz, Erwerb und Handeltreiben

Bleibt die Menge unterhalb der Grenze, gilt § 29 Abs. 1 BtMG; angedroht sind Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Vorschrift erfasst die gesamte Umgangskette vom Herstellen über das Handeltreiben, die Ein- und Ausfuhr und die Abgabe bis zum Erwerb und zum bloßen Besitz.

Oberhalb der Grenzmenge gilt § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Weil die Grenzmenge bei DOB im Milligrammbereich liegt, ist dieser Tatbestand bei diesem Stoff schneller erreicht als bei jedem anderen Amphetaminderivat.

Beim bandenmäßigen oder gewerbsmäßigen Handeltreiben in nicht geringer Menge kommen die Verbrechenstatbestände des § 30 BtMG hinzu, bei der Einfuhr in nicht geringer Menge § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren.

Wichtig ist der Vorsatz. Weil DOB in der Szene regelmäßig als LSD angeboten wird, kann es vorkommen, dass der Beschuldigte von einem anderen Stoff ausgeht. Der Vorsatz muss sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen der nicht geringen Menge beziehen, nicht auf ihre rechtliche Einstufung.

Vorsatz und Stoffverwechslung

Kaum ein anderer Stoff wird so regelmäßig unter falschem Namen gehandelt. Weil DOB seit seinem Auftauchen in der deutschen Szene als LSD angeboten wurde und weil beide Stoffe auf Blottern verkauft werden, ist die Fehlvorstellung über die Art des Betäubungsmittels hier der Regelfall und nicht die Ausnahme.

Strafrechtlich ist zu trennen. Der Vorsatz muss sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen der nicht geringen Menge beziehen, nicht auf deren rechtliche Einstufung. Wer weiß, dass er ein Betäubungsmittel einführt, handelt insoweit vorsätzlich, auch wenn er den Stoff falsch benennt.

Für die Strafzumessung ist die Fehlvorstellung dagegen von erheblicher Bedeutung. Entscheidend ist, ob der Angeklagte die ihm angelastete Menge in vollem Umfang kannte oder ob er unwiderlegbar von einer geringeren Menge oder von einem weniger gefährlichen Stoff ausging.

Bei DOB wirkt sich das besonders aus, weil die Gefährlichkeit die Grenzmenge trägt. Wer von LSD ausging, ging von einem Stoff mit einer deutlich anders bemessenen Konsumeinheit aus. Diese Vorstellung ist festzustellen und darf nicht mit der objektiven Einordnung gleichgesetzt werden.

In der Verteidigung ist deshalb früh zu klären, wie der Stoff angeboten wurde, was auf der Handelsplattform stand und welche Bezeichnung in der Bestellbestätigung erscheint. Diese Unterlagen sind der beste Beleg für die Vorstellung des Beschuldigten und sollten gesichert werden, bevor Konten geschlossen werden.

Die Sicherstellung durch den Zoll

Wegen der geringen Wirkmengen wird DOB fast ausschließlich auf dem Postweg gehandelt, häufig auf Blottern oder in Papierform. Wird eine solche Sendung bei der Einfuhrabfertigung entdeckt, fertigt die Zollstelle eine Sicherstellungsmitteilung und gibt den Vorgang an das Zollfahndungsamt ab.

Dem Besteller wird dann regelmäßig die Einfuhr vorgeworfen, unterhalb der Grenzmenge nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG und oberhalb nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, hinzu tritt der Bannbruch des § 372 AO. Die Abläufe behandeln die Beiträge zur Sicherstellungsmitteilung und zum Bannbruch.

Eine Besonderheit ergibt sich aus der Darreichungsform. Bei Blottern ist das Trägermaterial nicht Teil der Wirkstoffmenge. Wer das Gesamtgewicht eines Papierbogens zugrunde legt, rechnet grob falsch; maßgeblich ist allein der aufgebrachte Wirkstoff.

Das Wirkstoffgutachten als Angriffspunkt

Ohne analytisch festgestellten Gehalt ist die nicht geringe Menge nicht bewiesen. Bei DOB kommt hinzu, dass sich die relevante Menge im Milligrammbereich bewegt, so dass Messunsicherheiten unmittelbar über den Tatbestand entscheiden.

Zu prüfen ist deshalb, ob das Material repräsentativ beprobt wurde, ob der Gehalt bestimmt oder geschätzt worden ist, auf welche Bezugsgröße das Ergebnis lautet und mit welcher Messunsicherheit gearbeitet wurde. Bei Blottern tritt die Frage hinzu, wie viele Einheiten tatsächlich belegt waren.

Eine Schätzung ersetzt die Wirkstoffbestimmung nicht. Bleibt der Gehalt offen, ist zugunsten des Beschuldigten von einem niedrigen Gehalt auszugehen. Gerade bei DOB führt das häufig aus dem Verbrechenstatbestand heraus, weil schon geringe Abweichungen die Grenzmenge unterschreiten.

Die Fahrerlaubnis

Neben dem Strafverfahren entsteht ein zweiter Vorgang bei der Fahrerlaubnisbehörde, und er endet für viele Mandanten schmerzhafter. Weil der Stoff in der Anlage I geführt wird, ist er zugleich ein Betäubungsmittel im Sinne der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Eignung entfällt dort schon mit der Einnahme.

Auf eine Teilnahme am Straßenverkehr kommt es nicht an, auf eine Konzentration ebenso wenig, und ein einziger belegter Konsum reicht aus. Die Behörde entzieht die Fahrerlaubnis dann gebunden; sie muss weder ein Gutachten anfordern noch Ermessen ausüben.

Für die Verteidigung heißt das, dass der Angriff dem Nachweis der Einnahme gilt und nicht der Rechtsfolge. Steht der Konsum fest, hilft kein Argument mehr gegen die Entziehung. Welche Nachweiszeiträume für die Wiedererteilung verlangt werden, richtet sich nach der Hypothese und ist im Beitrag zum Abstinenznachweis dargestellt.

Anders liegt es, wenn allein der Besitz belegt ist. Dann bleibt der Behörde nur § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, und das ist eine Ermessensnorm. Wer das Ermessen in der Aufforderung nicht erkennen lässt, sondern nur den Besitz schildert und den Gesetzestext wiederholt, liefert einen angreifbaren Bescheid; siehe dazu den Beitrag zur Fragestellung der MPU.

Im Ordnungswidrigkeitenrecht sieht es anders aus. Die Liste der berauschenden Mittel in der Anlage zu § 24a StVG nennt diesen Stoff nicht, und sie ist abschließend; eine entsprechende Anwendung auf nicht genannte Substanzen hat die Rechtsprechung abgelehnt (BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413). Für §§ 315c und 316 StGB gilt diese Beschränkung nicht, weil dort die Fahrunsicherheit im Einzelfall maßgeblich ist.

Strafzumessung oberhalb der Grenzmenge

Greift § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ein, beträgt die Untergrenze ein Jahr Freiheitsstrafe. Über § 29a Abs. 2 BtMG lässt sich der Rahmen auf drei Monate bis fünf Jahre absenken, wenn ein minder schwerer Fall vorliegt.

Bei DOB sprechen für den minder schweren Fall häufig zwei Umstände. Zum einen liegt die absolute Menge trotz Überschreitung der Grenzmenge regelmäßig im Grammbereich oder darunter. Zum anderen beruht die Grenzmenge selbst auf einem älteren Vorschlag, dessen Fortgeltung der Kommentar in Zweifel zieht.

Daneben stehen die bekannten Instrumente. Wer abhängig ist, kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 35 BtMG zugunsten einer Therapie zurückstellen lassen; wer zur Aufklärung beiträgt, kommt über § 31 BtMG in den Genuss einer Strafrahmenverschiebung. Die Einzelheiten stehen in den Beiträgen zur Zurückstellung und zur Aufklärungshilfe.

Der Nachweis im Screening

In Fahrerlaubnisverfahren wird regelmäßig ein polytoxikologisches Screening beauftragt. Zu den dabei abgedeckten Stoffgruppen zählen nach Mußhoff und Madea auch die Amphetamine einschließlich der Designer-Amphetamine (NZV 2008, 485), und strukturell gehört DOB in diese Gruppe.

Daraus folgt aber nicht, dass ein Immunoassay den Stoff zuverlässig anzeigt. Ob ein konkretes Verfahren anspricht, hängt von seiner Kreuzreaktivität ab und ist im Einzelfall zu klären. Gerade bei DOB kommt hinzu, dass die konsumierten Mengen im Milligrammbereich liegen.

Für die Verteidigung bedeutet das eine doppelte Prüfung. Erstens ist zu klären, welches Verfahren eingesetzt wurde und ob es den Stoff überhaupt erfassen kann. Zweitens ist zu klären, ob ein positiver Vortest durch ein chromatographisches Verfahren bestätigt wurde, denn nur dieses weist den Stoff konkret nach.

Ein Mandat aus der Praxis

Ein Mandant hatte über eine Handelsplattform Blotter bestellt, die als LSD angeboten worden waren. Der Zoll fing die Sendung ab; die Analyse ergab DOB. Angeklagt wurde die Einfuhr in nicht geringer Menge. Die Einzelheiten sind verändert.

Die Anklage legte das Gesamtgewicht des Papierbogens zugrunde und kam so auf ein Vielfaches der Grenzmenge. Erst die Nachfrage ergab, dass der Wirkstoffgehalt nie bestimmt, sondern aus der Zahl der Felder hochgerechnet worden war.

Wir haben zwei Punkte vorgetragen. Erstens ist das Trägermaterial nicht Teil der Wirkstoffmenge. Zweitens beruht der Grenzwert für DOB auf einem Vorschlag von 1991, den der Kommentar selbst für möglicherweise überholt hält; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu gibt es nicht.

Die anschließende Bestimmung ergab eine Wirkstoffmenge knapp oberhalb von 300 Milligramm. Das Gericht hat einen minder schweren Fall angenommen, die Vorstellung des Mandanten vom gehandelten Stoff berücksichtigt und eine Bewährungsstrafe verhängt.

Häufige Fragen zu DOB

Ist DOB dasselbe wie LSD?

Nein. DOB ist ein Amphetaminderivat, LSD ein Lysergsäurederivat. Weil die Wirkung ähnlich und der Stoff vielfach stärker ist, wurde er seit seinem Auftauchen in der deutschen Szene 1978 als LSD angeboten. Rechtlich sind beide Stoffe getrennt zu behandeln.

Ab welcher Menge beginnt die nicht geringe Menge?

Vorgeschlagen sind 300 Milligramm Base, entsprechend 120 Konsumeinheiten zu je 2,5 Milligramm. Dieser Vorschlag stammt aus dem Jahr 1991 und ist vom Bundesgerichtshof nicht bestätigt worden; der Kommentar hält ihn für möglicherweise überholt.

Warum ist die Grenzmenge so niedrig?

Weil die Konsumeinheit so klein ist. Die wirksame Dosis liegt bei 0,5 bis 2 Milligramm, die tödliche Dosis bei 30 Milligramm. Die Grenzmenge folgt dem üblichen Modell aus Konsumeinheit mal Faktor und fällt deshalb entsprechend klein aus.

Zählt das Papier des Blotters mit?

Nein. Maßgeblich ist der Wirkstoff, nicht das Trägermaterial. Eine Hochrechnung aus der Zahl der Felder ersetzt die Wirkstoffbestimmung nicht, weil die Beladung je Feld erheblich schwanken kann.

Verliere ich meine Fahrerlaubnis?

Steht der Konsum fest, ja. DOB ist ein Betäubungsmittel im Sinne der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV, und die Entziehung erfolgt ohne Ermessen. Ist nur der Besitz belegt, kommt eine ärztliche Begutachtung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV in Betracht.

Mache ich mich strafbar, wenn ich glaubte, LSD zu kaufen?

Der Vorsatz muss sich auf die tatsächlichen Umstände beziehen, nicht auf die rechtliche Einordnung. Irrt der Täter über die Art des Betäubungsmittels, bleibt der Vorsatz bezüglich des Umgangs mit einem Betäubungsmittel bestehen; für die Strafzumessung ist die Fehlvorstellung aber von erheblicher Bedeutung.

Gesetzestexte und weiterführende Quellen

Der amtliche Wortlaut des § 29a BtMG ist beim Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de abrufbar. Die Nachweise zu Entstehungsgeschichte, Wirkung und Grenzmenge stehen bei Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Auflage, Stoffe Rn. 380 ff. und § 29a Rn. 69.

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Zuerst läuft die Anhörungsfrist aus dem Schreiben der Zollfahndung oder der Polizei. Eine Pflicht, sich zur Sache zu äußern, besteht nicht, und eine vorschnelle Angabe zur Bestellung ist bei diesem Stoff besonders schädlich.

Geäußert wird sich erst nach Akteneinsicht, nie davor. Nennen Sie mir die sichergestellte Darreichungsform, die Stückzahl und den Stand der Analyse. Schon diese drei Angaben zeigen in den meisten Fällen, ob der Vorwurf der nicht geringen Menge Bestand haben kann.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen