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Beinaheunfall bei § 315c StGB: wann die Gefährdung des Straßenverkehrs greift
Ein Beinaheunfall ist die Schwelle, an der aus einem Fahrfehler eine Straftat wird. § 315c StGB verlangt mehr als grobes Fehlverhalten im Verkehr: Es muss ein Mensch oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert so nahe an einen Schaden herangerückt sein, dass dessen Ausbleiben nur noch Zufall war. Fehlt dieser Beinaheunfall, bleibt es bei einer Ordnungswidrigkeit, und die Akte sieht plötzlich ganz anders aus.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Verkehrsstrafsachen. In diesen Verfahren entscheidet selten der Vorwurf als solcher, sondern die Frage, ob die Ermittlungsakte den Gefahrerfolg so konkret beschreibt, wie es der Bundesgerichtshof verlangt. Genau dort liegt der Ansatz der Verteidigung, und genau dort sind die Feststellungen in Bußgeld- und Strafbefehlsverfahren regelmäßig zu dünn.
Das Wichtigste in Kürze
- § 315c Abs. 1 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt den Eintritt einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert voraus (BGH NStZ-RR 2023, 190; NStZ 2023, 357).
- Die Grenze des bedeutenden Werts in § 315c Abs. 1 StGB liegt derzeit bei 750 Euro (BGH NStZ 2011, 215; NStZ 2019, 677; KG BA 2024, 587).
- Die konkrete Gefahr verlangt einen Beinaheunfall, also eine Lage, in der es rückblickend gerade noch einmal gut gegangen ist (BGH NJW 1995, 3131).
- Bei § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB müssen grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit zusammentreffen; eines der beiden Merkmale allein genügt nicht (OLG Oldenburg DAR 2002, 89; OLG Düsseldorf VRS 98, 350).
- Ein Augenblicksversagen schließt die Rücksichtslosigkeit aus (BGHSt 5, 396; OLG Stuttgart NZV 2017, 494).
- Das eigene oder geführte fremde Fahrzeug ist Tatmittel und fällt aus dem Schutzbereich heraus (BGHSt 27, 40).
- Eine Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB löst die Regelvermutung der Ungeeignetheit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus.
Inhalt
- Der zweistufige Aufbau der Vorschrift
- Fahruntüchtigkeit nach Nummer 1
- Die sieben Verstöße der Nummer 2
- Grob verkehrswidrig und rücksichtslos
- Der Beinaheunfall als Kern des Gefahrerfolgs
- Der bedeutende Wert von 750 Euro beim Beinaheunfall
- Mitfahrer, eigenes Fahrzeug und Tatmittel
- Der innere Zusammenhang zwischen Verstoß und Beinaheunfall
- Vorsatz, Fahrlässigkeit und die Strafrahmen
- Fahrerlaubnis, Sperre und Konkurrenzen
- Wo ich in diesen Akten ansetze
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Der zweistufige Aufbau der Vorschrift
§ 315c StGB ist anders als die §§ 315 und 315b StGB nicht dreistufig, sondern zweistufig aufgebaut, weil das Merkmal der Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs fehlt (VRS 61, 123). Geschützt sind nach ganz herrschender Meinung neben den konkret gefährdeten Rechtsgütern auch die Sicherheit des Straßenverkehrs selbst (BGH NStZ 1989, 73). Die Tat ist ein eigenhändiges Delikt (BGH BeckRS 2007, 14142), und ihr Schutzbereich ist auf den öffentlichen Verkehrsraum beschränkt (BGH NStZ 2013, 530).
Praktisch heißt das: Erst wird eine der beiden Tathandlungen geprüft, also entweder das Führen im fahruntüchtigen Zustand nach Nummer 1 oder einer der sieben Verkehrsverstöße nach Nummer 2. Erst danach kommt der Gefahrerfolg, also der Beinaheunfall. Beides muss festgestellt werden, und beides muss zusammenhängen. In der Akte wird häufig der erste Schritt sorgfältig dokumentiert und der zweite mit einer Leerformel überspielt.
Fahruntüchtigkeit nach Nummer 1
Tathandlung der Nummer 1 ist das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahruntüchtigkeit. Auf Motorkraft kommt es dabei nicht an; erforderlich ist, dass jemand das Fahrzeug in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt (BGHSt 35, 390; BGHSt 14, 185; BGHSt 36, 343). Es genügt das Anschieben, das Lenken eines ohne Motorkraft rollenden Fahrzeugs und das Lenken und Bremsen eines abgeschleppten Fahrzeugs (BGHSt 36, 343; OLG Frankfurt am Main NJW 1985, 1516). Auf die zurückgelegte Strecke kommt es nicht an; das Amtsgericht Kaiserslautern hat fünf Meter mit einem E-Scooter genügen lassen (DAR 2024, 519).
Umgekehrt genügen das Anlassen des Motors, das Lösen der Bremsen oder das Einschalten des Abblendlichts in der Absicht, alsbald wegzufahren, gerade nicht mehr (BGHSt 35, 392). Kein Führen ist das Herausrangieren eines Kraftrads mit Hilfe der Beine aus einer Parklücke (BayObLG NZV 1988, 74) und der vergebliche Versuch, ein in weichem Waldboden feststeckendes Fahrzeug freizubekommen (OLG Karlsruhe MDR 1992, 1170).
Für Drogen und Medikamente gibt es keine absoluten Grenzwerte; die Ordnungswidrigkeitengrenzwerte der §§ 24a Abs. 1a und 24c StVG gelten für das Strafrecht nicht (BGH StV 2009, 359; NStZ 2012, 324; SVR 2025, 195). Deshalb kommt es dort stets auf zusätzliche Beweisanzeichen an, was ich bei der relativen Fahrunsicherheit im Einzelnen dargestellt habe. Nummer 1 Buchstabe b erfasst daneben geistige oder körperliche Mängel in weitem Sinn, auch psychische Störungen wie Psychosen, abnorme Erlebnisreaktionen und Persönlichkeitsstörungen sowie Anfallsleiden außerhalb akuter Phasen (BGH NStZ 2020, 297).
Die sieben Verstöße der Nummer 2
Nummer 2 zählt die Verstöße abschließend auf, die in der Literatur als die sieben Todsünden geführt werden. Erfasst sind das Nichtbeachten der Vorfahrt, falsches Fahren beim Überholen, falsches Fahren an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen, das Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen Stellen, das Wenden, Rückwärts- oder Falschfahren auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen sowie das Unterlassen der Kenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge.
Der Vorfahrtbegriff ist dabei nicht auf § 8 StVO beschränkt, sondern weit zu verstehen; erfasst sind alle Verkehrsvorgänge, bei denen die Fahrlinien verschiedener Fahrzeuge zusammentreffen und der Verordnungsgeber deshalb einem Verkehrsteilnehmer den Vorrang eingeräumt hat (BGH NZV 2009, 350; KG NStZ-RR 2004, 285). Ein Rotlichtverstoß gehört dazu (BGH NStZ 2019, 215), das Missachten des Vorrechts eines Fußgängers nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO dagegen nicht (OLG Düsseldorf NJW 1984, 1246; KG VRS 84, 445).
Beim zu schnellen Fahren ist eine Besonderheit zu beachten, die in Urteilen regelmäßig übergangen wird: Die Gefahr muss in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken gerade der genannten Örtlichkeit stehen. Es reicht nicht aus, dass sich ein durch schnelles Fahren verursachter Unfall in deren Nähe ereignet (BGH NStZ 2007, 222; BA 2024, 482; KG DAR 2025, 338). Ebenso wenig wendet, wer infolge Schleuderns auf der Autobahn in die Gegenrichtung gerät (OLG Köln NZV 1995, 160).
Grob verkehrswidrig und rücksichtslos
Beide Merkmale müssen vorliegen; eines allein genügt nicht (OLG Oldenburg DAR 2002, 89; OLG Düsseldorf VRS 98, 350). Grob verkehrswidrig ist ein besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift, etwa die doppelte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit (OLG Karlsruhe NJW 1960, 546) oder das Einbiegen auf eine Autobahn in falscher Richtung unter Nichtbeachtung auffälliger Warnschilder (OLG Oldenburg DAR 2002, 89). Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich dabei nicht ohne weiteres aus dem eingetretenen Gefahr- oder Verletzungserfolg.
Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt (BGHSt 5, 392; BayObLG NJW 1988, 274; KG NStZ-RR 2008, 257). Das äußere Tatgeschehen allein trägt diese Feststellung nicht (OLG Düsseldorf VRS 98, 350; OLG Koblenz NStZ 2003, 617). Formelhafte Wendungen zur Motivation ersetzen die konkrete Feststellung nicht; das Oberlandesgericht Koblenz hat die Begründung, der Angeklagte habe um des schnelleren Fortkommens willen überholt, ausdrücklich nicht genügen lassen.
Hier liegt der erste Hebel der Verteidigung. Keine Rücksichtslosigkeit liegt vor bei einem Augenblicksversagen (BGHSt 5, 396; OLG Stuttgart NZV 2017, 494; AG Dülmen BeckRS 2025, 9889), bei Handlungen aus Bestürzung, Schrecken oder sonstiger Erregung (OLG Zweibrücken NStZ 1992, 108) und bei falscher Lagebeurteilung. Auch beim Wenden auf der Autobahn, um wieder in die richtige Fahrtrichtung zu gelangen, kann sie fehlen (OLG Düsseldorf NZV 1995, 115).
Der Beinaheunfall als Kern des Gefahrerfolgs
Der Beinaheunfall ist das Nadelöhr der Vorschrift. Erforderlich ist die Feststellung einer auf Tatsachen gegründeten naheliegenden Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses. Die ältere Formel, der Schadenseintritt müsse wahrscheinlicher sein als sein Ausbleiben, genügt dafür nicht mehr. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Eintritt eines substanziellen Schadens bei objektiver nachträglicher Prognose in so bedrohliche Nähe gerückt sein, dass seine Vermeidung sich nur noch als Zufall darstellt (BGHSt 22, 341; BGH NStZ-RR 2021, 187; NStZ 2023, 357; BeckRS 2023, 37923).
Der Bundesgerichtshof hat das in der Leitentscheidung NJW 1995, 3131 als Beinaheunfall beschrieben, als eine Situation also, in der es rückblickend gerade noch einmal gut gegangen ist. Dieses Zufallsmoment ist nicht so zu verstehen, dass die Vermeidung des Schadens der Einflussnahme entzogen gewesen sein müsste; maßgeblich ist, ob der Täter unter den konkreten Umständen vernünftigerweise darauf vertrauen durfte, dass die Gefahr sich nicht verwirklicht.
Für die Akte folgt daraus eine Reihe von Prüfpunkten. Ein ausgebliebener Schaden steht dem Beinaheunfall nicht entgegen, etwa weil die gefährdete Person sich aufgrund überdurchschnittlicher Fähigkeiten retten konnte (BGH NStZ 2023, 357; BeckRS 2025, 13836). Greift dagegen ein Fahrassistenzsystem bestimmungsgemäß ein und verhindert den Unfall, ist das gerade nicht zufällig (OLG Koblenz BA 2024, 72). Indizielle Bedeutung haben eine Vollbremsung, nicht mehr kontrollierbare Ausweichmanöver und massive Kontrollverluste (BGH BeckRS 2025, 13836).
Und die Grenze nach unten ist klar gezogen: Die bloße Feststellung, dass sich Personen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Tatfahrzeug befunden haben, reicht nicht aus (BGH NStZ-RR 2021, 187; NStZ 2023, 357; BeckRS 2023, 37923). Eine konkrete Gefahr liegt auch nicht schon darin, dass beim Fahren entgegen der Fahrtrichtung zufällig kein Verkehr entgegenkommt (BGH NStZ-RR 2010, 120). Inhaltsleere oder wertende Begriffe dürfen die Feststellungen zum Gefahrerfolg nicht ersetzen (BGH BeckRS 2023, 3906).
Der bedeutende Wert von 750 Euro beim Beinaheunfall
Betrifft der Beinaheunfall nicht Leib oder Leben, sondern eine Sache, dann entscheidet eine Zahl. Die Grenze des bedeutenden Werts liegt derzeit bei 750 Euro; der Bundesgerichtshof hält daran fest, und das Kammergericht hat sie im Jahr 2024 ausdrücklich als nach wie vor maßgeblich bezeichnet (BGH NStZ 2011, 215; NStZ 2019, 677; BeckRS 2025, 6820; KG BA 2024, 587).
Entscheidend ist aber nicht der Wert der Sache, sondern der Schaden, der ihr konkret gedroht hat. Maßgeblich ist die potenzielle Wertminderung, nicht der Verkehrswert des bedrohten Fahrzeugs (BGH NStZ-RR 2021, 187). Ein Beinaheunfall mit einem Fahrzeug im Wert von 30.000 Euro trägt die Verurteilung also nicht schon deshalb, weil das Fahrzeug teuer war. Gefragt ist, welcher Schaden bei dem Hergang des Beinaheunfalls zu erwarten gewesen wäre. Diese Rechnung fehlt in Urteilen und Strafbefehlen häufig vollständig, und ohne sie steht die Sachgefahr nicht fest.
Die gefährdeten Menschen oder Sachen müssen sich im Übrigen nicht im Straßenverkehr befinden. Auch der Fußgänger auf dem Grundstück hinter der Hecke und das dort geparkte Fahrzeug können den Gefahrerfolg tragen, wenn der Beinaheunfall sie erfasst hat.
Mitfahrer, eigenes Fahrzeug und Tatmittel
Mitfahrer des Täters sind geschützt, soweit sie nicht selbst an der Tat beteiligt sind (BGHSt 27, 43; BGH NStZ 2013, 167; NStZ 2023, 499; BeckRS 2025, 6820). Sitzen mehrere Personen im Fahrzeug, genügt es nicht, dass nur ein Teil der Insassen tatbeteiligt ist (BGH BeckRS 2024, 16798).
Wichtig für die Verteidigung ist der zweite Satz dieser Rechtsprechung: Auch bei Mitfahrern muss der Beinaheunfall festgestellt werden. Die abstrakte Gefährlichkeit einer Fahrt mit absolut fahruntüchtigem Fahrer genügt nicht, und folgenlose Fahrfehler genügen ebenfalls nicht (BGH NJW 1995, 3131; NJW 1996, 329; NZV 2012, 448). Wer also eine Beifahrerin in der Akte als gefährdete Person findet, prüft als Erstes, welcher konkrete Vorgang bei ihr den Beinaheunfall ausgemacht haben soll.
Eine Einwilligung des Mitfahrers in die eigene Gefährdung schließt die Rechtswidrigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, weil über das Rechtsgut der Verkehrssicherheit nicht verfügt werden kann (BGHSt 6, 232; BGHSt 23, 261; BGH NJW 2009, 1155). Dieser Weg ist also verschlossen; der Angriff führt über den Gefahrerfolg, nicht über die Zustimmung.
Das vom Täter geführte Fahrzeug selbst fällt dagegen aus dem Schutzbereich heraus, weil es Tatmittel ist. Das gilt nach herrschender Meinung auch dann, wenn das Fahrzeug einem anderen gehört, und selbst dann, wenn es gegen den Willen des Berechtigten geführt wird, etwa nach einem Raub oder Diebstahl (BGHSt 27, 40; BGH NStZ 1992, 233; NStZ 1999, 350; BeckRS 2025, 13839). Ein Beinaheunfall, der sich allein auf das gesteuerte Fahrzeug bezieht, trägt § 315c StGB deshalb nicht. Das ist in Akten mit Alleinunfällen der häufigste stille Fehler.
Der innere Zusammenhang zwischen Verstoß und Beinaheunfall
Der Gesetzestext verlangt mit den Worten „und dadurch“ einen Zurechnungszusammenhang. Bei Nummer 1 muss der Beinaheunfall Folge der Fahruntüchtigkeit sein, nicht erst Folge eines Unfalls und nicht Folge eines aus anderen Motiven vorgenommenen Eingriffs in den Verkehr (BGH NStZ 2023, 232; BeckRS 2023, 29232; NStZ 2007, 330). Wird ein Fahrzeug als Werkzeug einer vorsätzlichen Tat oder eines Suizids eingesetzt, fehlt dieser Zusammenhang (BGH NStZ 2023, 232; NZV 2014, 185).
Bei Nummer 2 muss der Beinaheunfall seinen Grund gerade in der typisierten Verhaltensweise haben und darf nicht nur gelegentlich eines solchen Verhaltens eintreten (BayObLG NZV 1989, 359; BGH NStZ 2007, 222; NStZ 2019, 215). Der Bundesgerichtshof hat das präzisiert: Eine Kollision allein aufgrund überhöhter Geschwindigkeit, nicht auch infolge der Unübersichtlichkeit der Stelle, erfüllt Buchstabe d nicht (BeckRS 2024, 16798). Und der Zusammenhang folgt nicht schon daraus, dass sich Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert in der Gefahrenzone befunden haben (BGH NZV 1996, 458; OLG Düsseldorf NZV 1990, 80; OLG Hamm NZV 1991, 158).
Für die Praxis heißt das: Der Beinaheunfall muss zu derjenigen Tathandlung passen, die angeklagt ist. Wer wegen zu schnellen Fahrens an einer unübersichtlichen Stelle verurteilt wird, muss einen Beinaheunfall verursacht haben, der auf der Unübersichtlichkeit beruht, nicht bloß auf der Geschwindigkeit.
Keinen Beinaheunfall verlangt das verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB in Absatz 1; dort ist die konkrete Gefahr erst für Absatz 2 erforderlich.
Vorsatz, Fahrlässigkeit und die Strafrahmen
Absatz 1 verlangt Vorsatz hinsichtlich sämtlicher Merkmale, und der Vorsatz muss mindestens als bedingter Vorsatz auch den Beinaheunfall umfassen (BGHSt 22, 67; BGH NZV 1995, 495; OLG Saarbrücken NJW 2008, 1396). Das vorsätzliche Herbeiführen einer bloß abstrakten Gefahrenlage genügt nicht (BGH NZV 1998, 211). Der Täter muss die rechtliche Bewertung seines Verhaltens als grob verkehrswidrig und rücksichtslos nicht selbst vollziehen, sich der Gefährlichkeit seiner Fahrweise aber bewusst sein (BayObLG JZ 1983, 401).
Genügt die Beweislage dafür nicht, bleibt Absatz 3. Nummer 1 beschreibt die Vorsatztat mit fahrlässig herbeigeführtem Erfolg, Nummer 2 die durchgehend fahrlässige Begehung; schon Fahrlässigkeit hinsichtlich eines einzigen Merkmals verschiebt die Tat in Absatz 3 (BGHSt 5, 396). Der Strafrahmen des Absatzes 1 reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, der des Absatzes 3 bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Der Versuch ist nach § 315c Abs. 2 StGB nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 strafbar, also bei der Fahrt im fahruntüchtigen Zustand. Welcher Absatz im Urteilsspruch steht, ist deshalb keine Formalie, sondern halbiert bei Erfolg den Strafrahmen; in der Urteilsformel ist ausdrücklich anzugeben, ob vorsätzlich oder fahrlässig verwirklicht wurde (BGH NZV 1995, 364).
Fahrerlaubnis, Sperre und Konkurrenzen
Für den Mandanten wiegt oft die Nebenfolge schwerer als die Strafe. § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB führt die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB als Regelfall der Ungeeignetheit auf; das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis dann in der Regel, und die Einzelheiten dazu habe ich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB dargestellt. Kommt es nicht zur Entziehung, bleibt § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB mit dem Fahrverbot im Blick. Schon im Ermittlungsverfahren droht die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO, und genau dort entscheidet sich faktisch, ob der Mandant während des Verfahrens fahren darf.
Konkurrenzrechtlich sind drei Punkte wichtig. § 316 StGB wird von § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt, kann aber mit Nummer 2 in Tateinheit stehen, wenn die Gefahr nicht Folge der Trunkenheit ist (VRS 62, 192). Der verursachte Unfall bildet eine Zäsur, sodass die Weiterfahrt eine neue Tat im Sinne des § 53 StGB begründen kann (BGHSt 21, 203); deshalb steht neben § 315c StGB häufig die Unfallflucht nach § 142 StGB. Werden bei einer Trunkenheitsfahrt mehrere Personen nacheinander gefährdet, liegt nach herrschender Meinung nur ein einheitliches Vergehen vor (BGH NJW 1989, 1227; OLG Düsseldorf NZV 1999, 388).
Wo ich in diesen Akten ansetze
Jeder Beinaheunfall wird bei mir in dieser Reihenfolge geprüft. Zuerst der Beinaheunfall: Welche Person, welche Sache, welcher drohende Schaden, welcher Betrag? Steht dort nur, es sei zu einer Gefährdung des Gegenverkehrs gekommen, ist der Beinaheunfall nicht festgestellt, und das ist ein revisionsrechtlich belastbarer Einwand (BGH BeckRS 2023, 3906).
Dann die Zuordnung: Beruht der festgestellte Beinaheunfall auf der angeklagten Tathandlung oder nur auf deren Gelegenheit? Dann das Tatmittel: Zählt die Akte das geführte Fahrzeug mit, obwohl es aus dem Schutzbereich fällt? Dann die Rücksichtslosigkeit: Steht in der Akte etwas zur Vorstellungs- und Motivlage zum Zeitpunkt des Beinaheunfalls, oder nur das äußere Geschehen? Und zuletzt die Technik: Hat ein Assistenzsystem bestimmungsgemäß eingegriffen, fehlt das Zufallsmoment des Beinaheunfalls gerade (OLG Koblenz BA 2024, 72).
Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt. Wer erst nach der ersten Aussage zum Verteidiger geht, hat die beste Gelegenheit vertan. Vor jeder Äußerung lasse ich Akteneinsicht nehmen, und bis dahin sagt mein Mandant nichts zur Sache.
Ein Fall aus der Praxis
In einem von mir geführten Verfahren lautete der Vorwurf auf vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs nach einem Überholvorgang auf einer Landstraße. In der Akte stand, der entgegenkommende Fahrer habe stark bremsen müssen; eine Angabe zur Entfernung, zur Geschwindigkeit oder zum drohenden Schaden fehlte, und der Wert des entgegenkommenden Fahrzeugs war mit dessen Listenpreis angegeben.
Ich habe zweierlei vorgetragen. Erstens war der Beinaheunfall nicht festgestellt, weil die Akte nur eine Bremsung mitteilte, ohne die Lage zu beschreiben, in der die Vermeidung des Schadens nur noch Zufall gewesen wäre. Zweitens war die Sachgefahr falsch berechnet, weil es auf die potenzielle Wertminderung ankommt und nicht auf den Wert des Fahrzeugs. Das Verfahren endete nach Hinweis des Gerichts mit einer Verurteilung nach § 315c Abs. 3 StGB und ohne Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Einzelheiten dieses Falls sind verändert.
Fragen aus der Praxis
Was genau ist ein Beinaheunfall?
Ein Beinaheunfall ist eine Lage, in der es rückblickend gerade noch einmal gut gegangen ist und die Vermeidung des Schadens sich nur noch als Zufall darstellt (BGH NJW 1995, 3131; BGHSt 22, 341). Nicht genügt, dass sich Menschen oder Sachen in der Nähe des Fahrzeugs befanden (BGH NStZ 2023, 357).
Genügt für den Beinaheunfall, dass niemand verletzt wurde?
Nein, und zwar in beide Richtungen. Ein ausgebliebener Schaden steht dem Beinaheunfall nicht entgegen, etwa wenn sich eine gefährdete Person aufgrund überdurchschnittlicher Fähigkeiten retten konnte (BGH NStZ 2023, 357). Tritt ein Schaden tatsächlich ein, ist die vorausgehende konkrete Gefahr regelmäßig anzunehmen.
Mein eigenes Auto wurde beschädigt, zählt das?
Nein. Das geführte Fahrzeug ist Tatmittel und fällt aus dem Schutzbereich heraus, auch wenn es einem anderen gehört (BGHSt 27, 40; BGH BeckRS 2025, 13839). Ein Beinaheunfall, der nur das gesteuerte Fahrzeug betrifft, trägt die Verurteilung nicht.
Ich war nur kurz unaufmerksam, ist das beim Beinaheunfall schon rücksichtslos?
Bei einem Augenblicksversagen fehlt die Rücksichtslosigkeit (BGHSt 5, 396; OLG Stuttgart NZV 2017, 494; AG Dülmen BeckRS 2025, 9889). Dasselbe gilt für Handlungen aus Bestürzung, Schrecken oder sonstiger Erregung (OLG Zweibrücken NStZ 1992, 108).
Das Notbremssystem hat den Unfall verhindert, hilft mir das?
Ja, hier liegt ein starkes Argument. Greift ein Fahrassistenzsystem bestimmungsgemäß ein und verhindert den Unfall, ist das gerade nicht zufällig, und damit fehlt dem Beinaheunfall sein tragendes Merkmal (OLG Koblenz BA 2024, 72).
Verliere ich nach einem Beinaheunfall in jedem Fall die Fahrerlaubnis?
Nein. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB gilt für § 315c StGB, ist aber widerlegbar, und bei einer Verurteilung nach Absatz 3 greift sie ebenfalls. Bleibt es dabei, kommt häufig ein Fahrverbot statt der Entziehung in Betracht.
Gesetzestexte und Fundstellen
Der Wortlaut der Vorschrift ist über das Informationsportal des Bundesministeriums der Justiz abrufbar: § 315c StGB im Volltext. Daneben sind § 316 StGB, § 69 StGB, § 44 StGB und § 111a StPO einschlägig, im Ordnungswidrigkeitenrecht § 24a StVG.
Die hier genannten Entscheidungen stammen aus der veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte; die Leitentscheidung zum Beinaheunfall ist BGH NJW 1995, 3131, die Grundlage der heutigen Gefahrformel BGHSt 22, 341. Zur Entwicklung des Gefahrerfolgs sind BGH NStZ-RR 2021, 187, NStZ 2023, 357 und BeckRS 2023, 37923 maßgeblich, zur Sachgefahr BGH NStZ 2011, 215 und KG BA 2024, 587.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Läuft gegen Sie ein Verfahren nach § 315c StGB, ist die erste Frist meist die des § 111a StPO: Gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Beschwerde nicht fristgebunden, der Zeitverlust aber nicht aufzuholen, weil die Sperrfrist später an die Dauer der vorläufigen Maßnahme anknüpft. Wurde ein Strafbefehl zugestellt, läuft die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung; das Datum auf dem gelben Umschlag belegt den Fristbeginn, deshalb heben Sie ihn auf.
Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir. Ich sehe mir den Vorwurf an, sage Ihnen, ob der Beinaheunfall in Ihrer Akte überhaupt festgestellt ist, und bespreche mit Ihnen das weitere Vorgehen. Bis zur Akteneinsicht gilt in jedem Fall: keine Angaben zur Sache, auch nicht zur Fahrereigenschaft.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.