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Mitwirkung an der Kontrollstelle: 6 wichtige Fakten zu Tests und Schweigen
An der Kontrollstelle wird gefragt, nicht angeordnet: ob Sie pusten, ob Sie Speichel abgeben, ob Sie auf einem Bein stehen, ob Sie etwas genommen haben. Jede dieser Fragen betrifft eine Mitwirkung, die Sie nicht schulden. Was nicht gefragt, sondern angeordnet wird, ist die Blutentnahme, und die müssen Sie dulden.
Ich bin Rechtsanwalt Björn Schüller aus Bremen und verteidige bundesweit in Verkehrs- und Betäubungsmittelsachen. Die Grenze zwischen freiwilliger Mitwirkung und zwangsweiser Duldung entscheidet in vielen Verfahren darüber, welche Beweise überhaupt entstehen. Sie wird an der Straße regelmäßig verwischt, und zwar nicht aus Böswilligkeit, sondern weil der Ablauf einer Kontrolle keine Pause für Erklärungen vorsieht.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Mitwirkung an Vortest, Atemalkoholmessung und Fahrtüchtigkeitstests lässt sich nicht erzwingen; erzwingbar ist allein die Duldung der Blutentnahme nach § 81a StPO.
- Für die Atemalkoholmessung ist nach den bestehenden Verwaltungsvorschriften über die Freiwilligkeit zu belehren; in der Strafprozessordnung ist diese Belehrungspflicht nicht geregelt.
- Eine analoge Anwendung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 163a Abs. 4 StPO verbietet sich nach der Kommentarliteratur mangels planwidriger Regelungslücke.
- Aus einer fehlenden Belehrung über die Freiwilligkeit folgt grundsätzlich kein Beweisverwertungsverbot (OLG Brandenburg NStZ 2014, 524; DAR 2020, 41).
- Anders liegt es, wenn eine Mitwirkungspflicht vorgespiegelt, ein Irrtum darüber bewusst ausgenutzt oder ein ähnlich grober Verstoß begangen wurde (KG NStZ 2015, 42).
- Angaben zur Sache sind immer freiwillig; im Fahrerlaubnisverfahren wirkt der Schutz vor Selbstbelastung allerdings schwächer als im Strafverfahren.
Die Abschnitte im Überblick
- Zwei Arten von Maßnahmen an der Kontrollstelle
- Warum die Mitwirkung nicht erzwingbar ist
- Die Belehrung über die Freiwilligkeit
- Warum § 136 StPO hier nicht analog gilt
- Was eine fehlende Belehrung bewirkt
- Die Ausnahme: vorgespiegelte Mitwirkungspflicht
- Übertragbarkeit auf Drogenfälle
- Die Mitwirkung an den Fahrtüchtigkeitstests
- Angaben zur Sache und das Schweigerecht
- Die Mitwirkung im Fahrerlaubnisverfahren
- Welche Folgen eine Verweigerung tatsächlich hat
- Was ich Mandanten für die Kontrolle rate
- Wie sich die Mitwirkung in der Akte niederschlägt
- Wie ein Fall ohne Mitwirkung endete
- Oft gestellte Fragen zur Mitwirkung
- Gesetzestexte und Rechtsprechung
- Ihre erste Einschätzung
Zwei Arten von Maßnahmen an der Kontrollstelle
Alles, was an der Kontrollstelle geschieht, gehört in eine von zwei Gruppen. Entweder es setzt Ihre Mitwirkung voraus, oder es wird gegen Ihren Willen durchgesetzt.
| Maßnahme | Rechtliche Einordnung |
|---|---|
| Atemalkoholmessung | Mitwirkung, nicht erzwingbar |
| Speichel-, Schweiß- oder Urinvortest | Mitwirkung, nicht erzwingbar |
| Fahrtüchtigkeitstests einschließlich Pupillenprüfung | Mitwirkung, nicht erzwingbar |
| Angaben zur Sache | Mitwirkung, nicht erzwingbar |
| Blutentnahme nach § 81a StPO | Duldungspflicht, erzwingbar |
| Angaben zur Person nach § 111 OWiG | Pflicht, bußgeldbewehrt |
| Vorlage von Führerschein und Fahrzeugpapieren | Pflicht nach § 4 Abs. 2 FeV |
Diese Tabelle ist die ganze Systematik. Wer sie kennt, weiß an der Kontrollstelle, worauf er antworten muss und worauf nicht, und er weiß, dass eine Verweigerung der Mitwirkung die Blutentnahme nicht verhindert.
Warum die Mitwirkung nicht erzwingbar ist
Der Grund liegt in der Natur der Maßnahmen. Eine Atemalkoholmessung verlangt ein aktives Tun, nämlich das Hineinblasen in ein Gerät. Dasselbe gilt für die Abgabe von Speichel oder Urin und für die Durchführung eines Tests. Erzwingen könnte man das nur, indem man den Betroffenen zu einer Handlung nötigt, und dafür fehlt die Rechtsgrundlage.
Die Kommentarliteratur zum Straßenverkehrsrecht formuliert das für die Atemalkoholmessung ausdrücklich: Die Mitwirkung des Betroffenen kann, anders als die Duldung der Blutprobenentnahme nach § 81a StPO, nicht erzwungen werden.
Bei der Blutentnahme ist es umgekehrt. Dort wird nicht Ihre Handlung verlangt, sondern Ihre Duldung, und die ist nach § 81a StPO erzwingbar. Was das im Einzelnen bedeutet, auch zur Frage der Anordnungskompetenz, habe ich unter Die Blutprobe nach § 81a StPO dargestellt.
Die Belehrung über die Freiwilligkeit
Für die Atemalkoholmessung sieht die Kommentarliteratur eine Belehrung vor, aber nicht aus der Strafprozessordnung. Der Betroffene ist nach den bestehenden Verwaltungsvorschriften zu belehren, die der Kommentar als RiBA bezeichnet. In der Strafprozessordnung ist eine Belehrungspflicht dagegen nicht normiert.
Diese Unterscheidung ist für die Verteidigung wesentlich. Eine Pflicht aus einer Verwaltungsvorschrift bindet den Beamten im Innenverhältnis, begründet aber nicht ohne weiteres ein Verwertungsverbot, wenn sie verletzt wird.
Bei der Pupillenprüfung findet sich die Belehrung über die Freiwilligkeit sogar im Ablauf selbst: Nach der polizeilichen Fachliteratur folgt bei Normalbefund nach Belehrung über die Freiwilligkeit eine Befragung zu Medikamenten und Erkrankungen. Dazu mehr unter Die Pupillendiagnostik an der Kontrollstelle.
Warum § 136 StPO hier nicht analog gilt
Der naheliegende Gedanke, die Belehrungspflicht aus § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 163a Abs. 4 StPO auf die Mitwirkung zu übertragen, wird in der Kommentarliteratur verworfen. Eine analoge Anwendung verbiete sich schon mangels planwidriger Regelungslücke.
Die Nachweise dafür sind Cierniak und Herb in NZV 2012, 409 sowie König in DAR 2015, 363 (373); anderer Ansicht ist Mosbacher in NStZ 2015, 42. Es handelt sich also um eine Streitfrage, in der die herrschende Kommentarmeinung gegen eine Belehrungspflicht aus der Strafprozessordnung steht.
Der Grund für diese Haltung ist beachtenswert: Weil im Fall der Verweigerung ohnehin die Blutentnahme nach § 81a StPO möglich ist, verliert der Betroffene durch die fehlende Belehrung kein Recht, das er sonst hätte. Dieses Argument trägt bei Alkohol, und es trägt bei Drogen ebenso, solange die Voraussetzungen für die Blutentnahme vorliegen.
Was eine fehlende Belehrung bewirkt
Die praktische Antwort lautet: in der Regel nichts. Im Blick auf die andernfalls mögliche Blutentnahme entsteht nach der Kommentarliteratur grundsätzlich kein Beweisverwertungsverbot, wenn über die Freiwilligkeit nicht belehrt wurde. Belegt wird das mit zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Brandenburg, veröffentlicht in NStZ 2014, 524 und in DAR 2020, 41.
Diese Entscheidungen sind zur Atemalkoholmessung ergangen und betreffen damit den Alkoholbereich. Ich halte sie auf die Mitwirkung bei Drogenvortests und Fahrtüchtigkeitstests für übertragbar, weil die tragende Erwägung dieselbe ist; das ist meine eigene Einschätzung und keine Wiedergabe einer Entscheidung zu Drogen.
Für die Verteidigung folgt daraus eine klare Konsequenz. Der Angriff auf die Verwertbarkeit lohnt in dieser Konstellation nicht. Was lohnt, ist der Angriff auf den Anfangsverdacht, der die Blutentnahme getragen hat, und auf die Durchführung der Tests selbst.
Die Ausnahme: vorgespiegelte Mitwirkungspflicht
Es gibt eine Grenze, und sie ist in der Kommentarliteratur genau bezeichnet. Ein Beweisverwertungsverbot kommt in Betracht, wenn eine Mitwirkungspflicht vorgespiegelt, ein Irrtum über eine solche Pflicht bewusst ausgenutzt worden oder ein ähnlich grober Verstoß gegeben ist.
Nachgewiesen wird das mit einer Entscheidung des Kammergerichts in NStZ 2015, 42, die von Mosbacher insoweit zustimmend angemerkt worden ist; das Oberlandesgericht Brandenburg hat die Frage in den genannten Entscheidungen offengelassen. Weiter gehen das Landgericht Freiburg in NZV 2009, 614 und das Amtsgericht Frankfurt am Main in Blutalkohol 2010, 435, ebenso Geppert in NStZ 2014, 481; auf der anderen Seite steht das Amtsgericht Michelstadt in NZV 2012, 97.
Praktisch heißt das: Wird dem Betroffenen gesagt, er müsse pusten, er müsse Speichel abgeben oder er müsse die Tests machen, dann ist genau die Konstellation erreicht, in der die Verwertbarkeit in Frage steht. Deshalb frage ich Mandanten nach dem Wortlaut dessen, was gesagt wurde.
Übertragbarkeit auf Drogenfälle
Die zitierte Rechtsprechung stammt aus dem Alkoholbereich, weil die Atemalkoholmessung dort seit Jahrzehnten Routine ist. Für Drogenvortests und für die standardisierten Fahrtüchtigkeitstests ist mir eine Entscheidung mit vergleichbarer Aussage nicht bekannt.
Dass die Übertragung naheliegt, ist meine eigene rechtliche Einschätzung, und ich kennzeichne sie als solche. Sie stützt sich darauf, dass die Rechtslage dieselbe Struktur hat: eine nicht erzwingbare Mitwirkung, daneben eine erzwingbare Duldung der Blutentnahme, und eine Belehrungspflicht, die allein aus Verwaltungsvorschriften folgt.
Die polizeiliche Fachliteratur selbst spricht bei den Fahrtüchtigkeitstests durchgehend von freiwilligen Testdurchführungen und hält fest, dass im Rahmen der freiwilligen Mitwirkung auch freiwillige Angaben zu Vorerkrankungen und zum aktuellen Befinden gemacht werden können, die in die Bewertung einfließen.
Die Mitwirkung an den Fahrtüchtigkeitstests
Bei den Tests hat die Mitwirkung eine zweite Dimension, die bei der Atemalkoholmessung fehlt. Wer mitmacht, erzeugt ein Beweismittel, das es ohne ihn nicht gäbe, und das Ergebnis hängt von Bedingungen ab, die er nicht beeinflusst: Untergrund, Beleuchtung, Witterung, Schuhwerk, Tagesform.
Gleichzeitig kann die Mitwirkung entlasten. Ein unauffälliger Testbefund ist ein Umstand, der gegen eine Fahruntüchtigkeit spricht und der in der Akte dokumentiert wird. Wer die Tests verweigert, verzichtet auf diese Möglichkeit.
Eine allgemeine Empfehlung lässt sich daraus nicht ableiten, und ich gebe sie bewusst nicht. Wer sich sicher fühlt, nüchtern ist und auf festem Grund steht, hat von der Mitwirkung eher etwas; wer übermüdet ist, Vorerkrankungen hat oder bei Regen am Straßenrand steht, eher nicht. Was die Tests im Einzelnen verlangen, steht unter Die zwölf Testelemente.
Angaben zur Sache und das Schweigerecht
Von der Mitwirkung an Messungen und Tests zu trennen sind die Angaben. Hier gilt § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO unmittelbar, im Bußgeldverfahren über § 46 Abs. 1 OWiG: Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern.
Angaben zur Person sind davon ausgenommen. Sie sind nach § 111 OWiG zu machen, und wer sie verweigert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Grenze ist eng zu ziehen: Name, Geburtsdatum, Anschrift gehören dazu, die Antwort auf die Frage, ob und was Sie konsumiert haben, nicht.
Dieser Unterschied ist derjenige, der in der Praxis am häufigsten übergangen wird. Die Frage nach einem Konsum fällt oft, bevor eine Belehrung erfolgt ist, und sie fällt im Ton einer Beiläufigkeit, die ihr ihre Bedeutung nimmt. Zu den Folgen einer solchen Frage siehe Freiwilligkeit beim Urintest.
Die Mitwirkung im Fahrerlaubnisverfahren
Im Verwaltungsverfahren gilt der Schutz vor Selbstbelastung nicht in derselben Weise. Die Fahrerlaubnisbehörde darf eine Mitwirkung verlangen, und wer sie verweigert, muss mit Nachteilen rechnen. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Behörde auf die Nichteignung schließen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.
Dieser Schluss setzt allerdings eine rechtmäßige Anordnung voraus, die insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sein muss (BVerwG NJW 2017, 1765 Rn. 19). Welche Anforderungen an die Anordnung und an die Fragestellung zu stellen sind, habe ich unter Die Anordnung der MPU und unter Die Fragestellung der Anordnung ausgeführt.
Für die Kontrollstelle folgt daraus ein Zusammenhang, der unterschätzt wird. Was dort an Angaben fällt, wirkt in beiden Verfahren; der Schutz des Strafverfahrens reicht nicht in das Fahrerlaubnisverfahren hinein.
Welche Folgen eine Verweigerung tatsächlich hat
Die Vorstellung, eine verweigerte Mitwirkung beende die Kontrolle, trifft nicht zu. In aller Regel folgt die Blutentnahme, und sie liefert ein belastbareres Ergebnis als jeder Vortest.
Ein dokumentierter Fall aus dem Leipziger Pilotprojekt zeigt das. Dort verweigerte ein Fahrer nach Tatvorwurf und Belehrung den Drogenvortest; die vorher dokumentierten Ausfallerscheinungen trugen die Blutentnahme, und der Befund ergab 1.286,7 Nanogramm Amfetamin je Milliliter neben einer THC-Spur sowie Tilidin und Nortilidin. Es folgte ein rechtskräftiger Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 16. Januar 2024 mit zwölf Monaten Entziehung, Aktenzeichen 504 Js 59270/23.
Im Strafverfahren darf aus der Verweigerung kein Nachteil hergeleitet werden. Das gilt für die Beweiswürdigung, nicht für den Ablauf: Die Beamten dürfen die Verweigerung bei der Entscheidung über die Blutentnahme berücksichtigen, weil ohne Vortest ein anderes Beweismittel gebraucht wird.
Was ich Mandanten für die Kontrolle rate
Aus dieser Rechtslage folgt eine schlichte Handlungslinie, die ich für vertretbar halte.
- Angaben zur Person machen, Angaben zur Sache nicht.
- Auf die Frage nach Medikamenten oder Konsum höflich sagen, dass Sie dazu keine Angaben machen.
- Vorerkrankungen nennen, wenn Tests verlangt werden, denn sie entlasten und sind in die Bewertung einzubeziehen.
- Der Blutentnahme nicht körperlich entgegentreten; sie ist zu dulden, und Widerstand schafft einen neuen Vorwurf.
- Sich nach der Kontrolle sofort notieren, was gesagt und gefragt wurde, mit Uhrzeiten.
- Die Umschläge aller Schreiben aufheben, weil das Zustellungsdatum den Fristbeginn belegt.
Diese Linie ersetzt keine Beratung im einzelnen Fall, aber sie verhindert die Fehler, die sich später nicht mehr beheben lassen.
Wie sich die Mitwirkung in der Akte niederschlägt
In der Akte finden sich zur Mitwirkung meist drei Angaben: ein Kreuz bei „freiwillig“, eine Uhrzeit und die Formulierung, der Betroffene sei belehrt worden. Alle drei sind prüfbar.
Ich frage nach dem Wortlaut der Belehrung, nach dem Zeitpunkt im Verhältnis zu den Angaben und danach, ob die Freiwilligkeit überhaupt erwähnt wurde. Steht in der Akte eine Angabe des Betroffenen, die zeitlich vor der dokumentierten Belehrung liegt, ist das ein Punkt, der in der Hauptverhandlung zu klären ist.
Dasselbe gilt für die Tests. War die Mitwirkung freiwillig, muss es eine Erklärung darüber geben; war sie es nicht, fehlt die Grundlage. Ein Bogen, der ausgefüllt ist, ohne dass die Freiwilligkeit vermerkt wurde, lässt diese Frage offen.
Wie ein Fall ohne Mitwirkung endete
In einem von mir geführten Verfahren hatte der Mandant alles abgelehnt: Atemalkoholtest, Speicheltest, Angaben. Vermerkt war ein unsicherer Stand beim Aussteigen und eine gerötete Bindehaut. Die Blutentnahme wurde angeordnet und ergab ein negatives Ergebnis für alle beauftragten Stoffgruppen.
Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde griff den Vorgang dennoch auf und kündigte eine Begutachtung an, gestützt auf die polizeiliche Mitteilung über Auffälligkeiten und die Verweigerung der Mitwirkung.
Dagegen ließ sich mit dem negativen Blutbefund und der Rechtsprechung zur Anlassbezogenheit der Anordnung erfolgreich vorgehen. Der Fall zeigt beides: Die Verweigerung der Mitwirkung schadet im Strafverfahren nicht, sie wird aber im Fahrerlaubnisverfahren erwähnt, und dort muss man sie entkräften. Die Einzelheiten sind verändert.
Oft gestellte Fragen zur Mitwirkung
Muss ich in das Atemalkoholgerät pusten?
Nein. Die Mitwirkung an der Atemalkoholmessung kann nicht erzwungen werden. Die Folge ist in der Regel die Anordnung einer Blutentnahme, die Sie dulden müssen.
Darf die Polizei sagen, ich müsse den Test machen?
Nein, und genau hier liegt die Grenze der Rechtsprechung. Wird eine Mitwirkungspflicht vorgespiegelt oder ein Irrtum darüber bewusst ausgenutzt, kommt ein Beweisverwertungsverbot in Betracht.
Ich habe gepustet, ohne über die Freiwilligkeit belehrt worden zu sein. Ist das verwertbar?
Nach der herrschenden Auffassung ja, weil im Hinblick auf die ohnehin mögliche Blutentnahme grundsätzlich kein Verwertungsverbot entsteht. Anders kann es liegen, wenn man Ihnen eine Pflicht vorgespiegelt hat.
Kann meine Verweigerung gegen mich verwendet werden?
Im Strafverfahren darf aus Schweigen und aus der Verweigerung einer nicht geschuldeten Mitwirkung kein Nachteil hergeleitet werden. Im Fahrerlaubnisverfahren ist die Lage anders, weil dort § 11 Abs. 8 FeV einen Schluss aus der Weigerung erlaubt, allerdings nur bei rechtmäßiger Anordnung.
Muss ich meinen Führerschein herausgeben?
Vorzeigen ja, nach § 4 Abs. 2 FeV. Eine Beschlagnahme ist etwas anderes und setzt eigene Voraussetzungen voraus; dazu habe ich unter Beschlagnahme des Führerscheins geschrieben.
Soll ich Vorerkrankungen nennen, wenn ich sonst nichts sage?
Nach meiner Erfahrung ja, wenn Tests durchgeführt werden sollen. Vorerkrankungen erklären Auffälligkeiten und sind nach der polizeilichen Fachliteratur in die Bewertung einzubeziehen; sie belasten Sie nicht, sondern entlasten Sie.
Gesetzestexte und Rechtsprechung
Normen: § 81a StPO, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 163a Abs. 4 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG, § 111 OWiG, § 24a StVG, § 4 Abs. 2 FeV, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. Den amtlichen Wortlaut des § 136 StPO stellt das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de bereit.
Rechtsprechung zur Atemalkoholmessung, auf die Mitwirkung bei Drogenvortests nach meiner Einschätzung übertragbar: OLG Brandenburg NStZ 2014, 524 und DAR 2020, 41 (kein Verwertungsverbot bei fehlender Belehrung); KG NStZ 2015, 42 (Grenze bei vorgespiegelter Mitwirkungspflicht); AG Michelstadt NZV 2012, 97; anderer Ansicht LG Freiburg NZV 2009, 614 und AG Frankfurt am Main Blutalkohol 2010, 435. Zum Fahrerlaubnisverfahren BVerwG NJW 2017, 1765 Rn. 19.
Schrifttum: Cierniak und Herb, NZV 2012, 409; König, DAR 2015, 363 (373); Mosbacher, NStZ 2015, 42; Geppert, NStZ 2014, 481; Hentschel, König und Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, zu § 24a StVG; Wagner, Müller und Klipfel, Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Auflage, Kirschbaum Verlag Bonn 2024.
Ihre erste Einschätzung
Ob Ihre Mitwirkung verwertbar ist, entscheidet sich an Einzelheiten, die nur Sie kennen: was gesagt wurde, in welchem Ton, in welcher Reihenfolge und wann die Belehrung kam. Schreiben Sie das auf, bevor die Erinnerung verblasst, mit Uhrzeiten und möglichst im Wortlaut.
Achten Sie auf die Frist im Anhörungsbogen oder im Bescheid. Sie läuft unabhängig davon, ob über die Freiwilligkeit belehrt wurde, und eine versäumte Frist kostet Einwände, die inhaltlich tragen würden.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, und arbeite bundesweit. Schildern Sie mir, was an der Kontrollstelle gesagt wurde; ich sage Ihnen, was davon gegen Sie verwendet werden kann, und das kostet Sie nichts.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.