FFI: verkehrspsychologische Beratung im Gegenlicht, Beraterin und Klient am Besprechungstisch

Symbolbild, mit KI erstellt.

Qualifikation bei der MPU-Vorbereitung: die FFI-Kriterien der Beurteilungskriterien

Eine Vorbereitungsmaßnahme kann in der Begutachtung nur dann zugunsten des Betroffenen nachvollzogen werden, wenn der Durchführende die in Kapitel C.5 der Beurteilungskriterien beschriebene Qualifikation aufweist und wenn die Bescheinigung die in Kriterium FFI 4 verlangten Eckdaten enthält. Eine angemessene Kompetenz wird dort im Grundsatz bei einem Psychologen mit Diplom oder gleichwertigem Master-Abschluss nebst verkehrspsychologischer Fortbildung angenommen. Fehlen diese Angaben, genügt die Bescheinigung dem Kriterium FFI 4 nicht und die Begutachtungsstelle kann die Maßnahme nicht als Beitrag zu einer tiefer greifenden Problemaufarbeitung werten.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit in Fahrerlaubnisverfahren. Kaum ein Punkt kostet Betroffene so viel Geld und so viel Zeit wie eine Vorbereitung, die nach den Maßstäben des Begutachtungswesens von vornherein nicht berücksichtigungsfähig war. Wer vor Vertragsschluss weiß, welche Qualifikation gefordert ist, braucht diesen Weg nicht zweimal zu gehen.

Dieser Beitrag stellt die Hypothese FFI mit den Kriterien FFI 1 bis FFI 4 dar, dazu die Qualifikationsnorm der Abschnitte C.5.4.2.1 und C.5.4.2.2, die Anforderungen an die Bescheinigung und die Kontraindikatoren, die sich aus den Hypothesen selbst ergeben. Rechtsstand ist der 16. Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach Abschnitt C.5.1.2 der Beurteilungskriterien sind fahreignungsfördernde Interventionen theoriegeleitete, evidenzbasierte Maßnahmen von Verkehrspsychologen oder qualifizierten Suchttherapeuten, die eine Einstellungs- und Verhaltensänderung zum Ziel haben.
  • Andere unterstützende Angebote können nach Abschnitt C.5.1.2 Teilaspekte einer Eignungsproblematik günstig beeinflussen, ohne jedoch den Anspruch haben zu können, die persönliche Fahreignungsproblematik des Betroffenen insgesamt zu bearbeiten.
  • Abschnitt C.5.4.2.1 nimmt eine angemessene Kompetenz an bei Psychologen mit Diplom oder gleichwertigem Master-Abschluss in Psychologie, ergänzt durch eine verkehrspsychologische Fortbildung.
  • Gleichwertig ist nach derselben Stelle eine Fortbildung und Zertifizierung als Fachpsychologin oder Fachpsychologe für Verkehrspsychologie beim Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen.
  • Liegt der Problematik eine Substanzgebrauchsstörung zugrunde, kommt nach Abschnitt C.5.4.2.1 auch ein Psychologe mit suchttherapeutischer Fortbildung oder ein Arzt mit suchtmedizinischer Qualifikation an einer Suchthilfeeinrichtung in Betracht.
  • Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sind nach Abschnitt C.5.4.2.2 nur bei Eignungszweifeln qualifiziert, die ausschließlich auf einer Substanzkonsumproblematik beruhen, und nur wenn vier Bedingungen kumulativ vorliegen.
  • Kriterium FFI 4 verlangt, dass der Bescheinigung zu entnehmen ist, wer die Maßnahme in welchem Umfang durchgeführt hat, dass alle beteiligten Personen namentlich genannt sind und dass jeweils die berufliche Qualifikation angegeben ist.
  • Ein Kontraindikator zu Kriterium A 2.7 N lautet, dass aus einer vorgelegten Bescheinigung die Qualifikation des verantwortlichen Therapeuten nicht ersichtlich ist.
  • Nach Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe f FeV darf eine Kursempfehlung nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

Die Abschnitte dieses Beitrags

Was eine fahreignungsfördernde Intervention nach Kapitel C.5 ist

Die Definition steht in zwei Sätzen. Abschnitt C.5.1 hält fest, dass der Begriff auf professionell von Verkehrspsychologen, Psychotherapeuten oder Suchttherapeuten durchgeführte Maßnahmen im Vorfeld einer medizinisch-psychologischen Untersuchung fokussiert, die die Verbesserung der Eignungsvoraussetzungen zum Ziel haben.

Abschnitt C.5.1.2 ergänzt die inhaltliche Seite. Gemeint sind theoriegeleitete, evidenzbasierte Maßnahmen von Verkehrspsychologen oder qualifizierten Suchttherapeuten, die eine Einstellungs- und Verhaltensänderung zum Ziel haben, welche die Voraussetzungen für eine sichere und regelkonforme Verkehrsteilnahme wiederherstellen soll. Die Berufsgruppenbindung ist damit kein Randmerkmal, sondern Teil der Definition.

Nicht erfasst sind nach derselben Stelle medizinisch indizierte Therapiemaßnahmen, also etwa stationäre Therapien in Suchtkliniken, ambulante Maßnahmen nach Anerkennung durch die Deutsche Rentenversicherung sowie psychotherapeutische und psychiatrische Behandlungen von Störungen mit Krankheitswert. Diese Maßnahmen werden nicht abgewertet; sie laufen nach eigenen Regeln.

Woher die Strenge kommt, sagt die Einleitung des Kapitels. Weil fahreignungsfördernde Maßnahmen auf gewohnheitsmäßig verfestigtes Verhalten eingehen müssen, erfordern sie einen hohen Grad an Spezialisierung und Professionalität der Durchführenden. An sie seien ähnliche Qualitätsanforderungen zu stellen wie an die Aufbauseminare nach §§ 35 und 36 FeV, die Fahreignungsseminare nach § 42 FeV, die Kurse nach § 70 FeV und die Beratungen nach § 71 FeV; Abschnitt C.5.4.2 empfiehlt, die Qualifikationsvoraussetzungen analog zu den Richtlinien über die Anforderungen an Träger von Kursen nach § 70 FeV sowie zu § 4a Abs. 4 StVG und § 71 Abs. 2 FeV zu gestalten.

Der Anspruch, die Fahreignungsproblematik insgesamt zu bearbeiten

Die für die Praxis wichtigste Stelle des gesamten Kapitels steht in Abschnitt C.5.1.2 und lautet: Ebenfalls nicht erfasst sind andere unterstützende Angebote, die Teilaspekte einer Eignungsproblematik durchaus günstig beeinflussen können, ohne jedoch den Anspruch haben zu können, die persönliche Fahreignungsproblematik des Betroffenen insgesamt zu bearbeiten. Als Beispiele genannt sind Antiaggressionstraining, verkehrspädagogische Schulungen und Ratgeberliteratur.

Dieser Satz enthält keine Abstufung der Qualität. Er sagt nicht, ein solches Angebot sei schlecht gemacht, sondern es könne den Anspruch nicht haben, die Fahreignungsproblematik insgesamt zu bearbeiten. Das ist eine Aussage über die Reichweite, nicht über die Mühe des Anbieters. Wer ein Teilthema sauber bearbeitet, bearbeitet damit eben nicht die Problematik als Ganzes; und nur diese Ganzheit ist Gegenstand der Hypothese FFI. Für die Verteidigung folgt daraus: Es geht nicht um Werturteile über Anbieter, sondern um die Frage, welche Qualifikation nach dem Maßstab des Werkes erforderlich ist, um die Problematik insgesamt zu erfassen.

Abschnitt C.5.1.2 schließt mit einer Einordnung, die den Betroffenen hilft. Die Wirksamkeit anderer unterstützender Maßnahmen ist im Rahmen der Prüfung der anlassbezogenen Hypothesen in Teil B in die Gesamtentwicklung des Klienten einzuordnen, zu gewichten und zu bewerten. Dasselbe gilt für Impulse, die ohne fachliche Hilfe erfolgt sind, etwa Spontanremission, Fachlektüre oder Unterstützung im privaten Umfeld. Die Botschaft ist deshalb nicht, dass außerhalb der FFI nichts zählt, sondern dass eine Maßnahme ohne die erforderliche Qualifikation nicht die Rolle einer fahreignungsfördernden Intervention einnehmen kann.

Welche Bedeutung die FFI-Kriterien in der Begutachtung haben

Der Rang der Beurteilungskriterien ist rechtlich differenziert. Hentschel/König hält fest, dass die Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie und die Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin ergänzend rechtlich nicht verbindliche Beurteilungskriterien entwickelt haben. Nach Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe c FeV darf die Untersuchung aber nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden; derartige Materialien sind insofern zu berücksichtigen, soweit sie dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen. Wird der Behörde ein Gutachten vorgelegt, bei dem die Grundsätze der Anlage 4a nicht beachtet worden sind, ist es nach der Kommentierung von Hentschel/König nicht verwertbar.

Innerhalb des Werkes richten sich die Kriterien des Teils C nicht an den Klienten. Kapitel C.5 ist dabei nach seiner eigenen Einleitung untypisch, weil es keine bei der Begutachtung angewandte Methode beschreibt, sondern Qualitätsmerkmale der Vorbereitungsmaßnahme. Nach der Vorbemerkung zu Abschnitt C.5.6 ist eine Überprüfung der FFI-Kriterien nicht Teil des Begutachtungsauftrags; sie sollen den Gutachter bei der Beurteilung der individuellen Wirksamkeit einer Maßnahme unterstützen. Es sei, so Abschnitt C.5.1.1, nicht seine Aufgabe, diese Maßnahmen einer Prüfung zu unterziehen oder zu bewerten.

Und dann folgt der Satz, auf den es ankommt: Die Inanspruchnahme und die erfolgreiche Teilnahme an einer fachlich fundierten fahreignungsfördernden Intervention sei ein Aspekt, der für eine tiefer greifende Problemaufarbeitung und damit eine stabilere Verhaltensänderung spricht. Dieser Vorteil setzt die fachliche Fundierung voraus, und diese setzt die Qualifikation voraus. Eine Bescheinigung, die dazu schweigt, führt deshalb nicht dazu, dass der Gutachter die Vorbereitung bewertet und verwirft, sondern dazu, dass er sie nicht nachvollziehen kann und der günstige Aspekt entfällt.

Die vier Kriterien FFI 1 bis FFI 4

Abschnitt C.5.6 enthält die Hypothese FFI und genau vier Kriterien. Der Hypothesensatz lautet, dass eine Maßnahme zur Förderung der Fahreignung eine günstige Prognose unterstützt, wenn sie individuell problemangemessen war, grundsätzlich als wirksam anzusehen ist, ein der Problemausprägung entsprechendes Ziel verfolgt und erreicht hat und nachvollziehbar belegt ist. Diesen vier Elementen lassen sich die vier Kriterien zuordnen.

Kriterium FFI 1 und die Eingangsdiagnostik

Der Leitsatz lautet, dass der fahreignungsfördernden Maßnahme eine adäquate Diagnostik zugrunde lag. Der erste Indikator verlangt, dass durch eine hierzu qualifizierte Person, nämlich einen Psychologen mit Hochschulabschluss und verkehrspsychologischer Fortbildung, eine diagnostische Einordnung der Fahreignungsproblematik vorgenommen wurde. Bei einer Substanzgebrauchsstörung kann die Problemabklärung an einer Suchthilfeeinrichtung auch durch einen Psychologen mit suchttherapeutischer Fortbildung oder einen zuständigen Facharzt erfolgt sein.

Die Kontraindikatoren zu diesem Kriterium sind für die Praxis sehr brauchbar. Benannt sind die Auswahl der Teilnehmer ohne qualifizierte Diagnostik zur Problemausprägung, die Beurteilung der Eignung der Maßnahme durch eine zur Durchführung fachlich nicht qualifizierte Person, eine Diagnostik, die sich auf einzelne Merkmale der Vorgeschichte beschränkt, etwa auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration, sowie der Fall, dass eine eigenständige Diagnostik nicht stattgefunden hat und die vom Klienten vorgenommene Einordnung ungeprüft übernommen wurde.

Kriterium FFI 2 und die Qualifikation des Durchführenden

Der Leitsatz lautet, dass die fahreignungsfördernde Intervention bei der vorliegenden Problematik als angemessen und grundsätzlich wirksam anzusehen ist und dass kein Interessenkonflikt beim Durchführenden zu erkennen ist, der dem Erreichen des Ziels der zukünftig sicheren Verkehrsteilnahme entgegenstünde. FFI 2 ist das Kriterium, in dem die Qualifikation unmittelbar als Indikator erscheint.

Der maßgebliche Indikator lautet, dass die Qualifikation des Durchführenden erkennen lässt, dass er zur Anwendung verkehrspsychologischer oder suchttherapeutischer Methoden in der Lage ist; dies könne angenommen werden, wenn eine geeignete Hochschulausbildung und eine einschlägige Weiterbildung vorliegt. Der Indikator verweist ausdrücklich auf Abschnitt C.5.4.2, also auf die Qualifikationsnorm. Ein weiterer Indikator verlangt eine wissenschaftliche Begründung der Maßnahme in ihren wesentlichen Elementen und nennt dafür neben Indikation, Methoden, Inhalten und Dauer die Qualifikation der durchführenden Personen.

Zu den Kontraindikatoren gehören eine Maßnahme, die überwiegend als allgemeine Lebenshilfe und zur Selbstwertstärkung angelegt ist, ein Anbieter, der primär Methoden seiner eigenen Kompetenzfelder anwendet, ohne angemessen auf die Problematik des Klienten einzugehen, und eine Maßnahme, die sich auf die Vermittlung von Methoden zum Bestehen einer MPU beschränkt, etwa über fiktive biografische Skripte oder das Auswendiglernen von Fragenkatalogen.

Weitere Kontraindikatoren betreffen Zeitprofil und Interessenlage: die Inanspruchnahme erst kurz vor einer anstehenden Begutachtung, die Durchführung als kompakter Crashkurs ohne Erprobungsphasen, die Vermittlung oder eigene Durchführung toxikologischer Screening-Programme, Testtrainings mit psychologischen Leistungstestverfahren und ein Pauschalangebot bis zum Erfolg unabhängig von der individuellen Problematik.

Kriterium FFI 3 und die vollständige Absolvierung

Der Leitsatz lautet, dass die fahreignungsfördernde Maßnahme vollständig absolviert wurde und erkennbar ist, dass das vereinbarte Ziel sowohl aus Sicht des Durchführenden als auch des Klienten erreicht worden ist. Als Kontraindikatoren benannt sind eine vorzeitige Beendigung auf einseitigen Wunsch des Klienten und ein Sekundärmotiv, etwa schneller Führerscheinbedarf, das zur Vereinbarung eines nur kurzen, wenig Erfolg versprechenden zeitlichen Umfangs geführt hat.

Kriterium FFI 4 als das Bescheinigungskriterium

Der Leitsatz lautet, dass die fahreignungsfördernde Intervention hinsichtlich aller relevanter Eckdaten nachvollziehbar belegt ist. FFI 4 ist damit das Kriterium, an dem eine Bescheinigung gemessen wird, und dasjenige, das Betroffene am besten vorab prüfen können, weil es sich ausschließlich auf Papier bezieht.

Ein Indikator verlangt, dass der Bescheinigung zu entnehmen ist, wer die Maßnahme oder Teile davon in welchem Umfang durchgeführt hat; alle beteiligten Personen seien namentlich zu nennen und es sei jeweils anzugeben, über welche berufliche Qualifikation sie verfügen. Abschnitt C.5.5.3 formuliert dieselbe Anforderung und begründet sie mit dem hohen Beitrag der Durchführenden am Erfolg der Intervention.

Ein weiterer Indikator betrifft die Form. Die Bescheinigung liegt im Original vor und weist die eigenhändige Unterschrift des Therapeuten oder eines Vertreters der durchführenden Stelle auf; die Unterschriftszeile beinhaltet in lesbarer Form den Namen, den Titel und die Qualifikation des Unterzeichnenden. Das deckt sich mit Anlage 4a Nr. 6 Buchstabe a FeV.

Die Qualifikation nach C.5.4.2.1 und C.5.4.2.2

Abschnitt C.5.4.2 trägt die Überschrift Kompetenzen der Durchführenden und unterscheidet ausdrücklich zwischen der diagnostischen und der therapeutischen Qualifikation eines Beraters oder Therapeuten. Vorangestellt sind die zentralen Forderungen in allgemeiner Form: ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Abschluss in Psychologie, eine angemessene verkehrspsychologische Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie, dazu regelmäßige Weiterbildungen und das Angebot von Supervisionen durch erfahrene Kursleiter. Das Werk empfiehlt Betroffenen an dieser Stelle ausdrücklich, die Qualifikation des Anbieters und der bei ihm tätigen Berater zu erfragen.

Diagnostische Qualifikation nach Abschnitt C.5.4.2.1

Eine angemessene Kompetenz des diagnostischen Beraters kann nach Abschnitt C.5.4.2.1 grundsätzlich angenommen werden bei Psychologen mit Diplom oder einem gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie, ergänzt durch eine verkehrspsychologische Fortbildung. Diese kann etwa an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule erfolgen oder in einer Stelle, die als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung oder als Träger für Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anerkannt ist.

Gleichermaßen kann eine fachpsychologische Qualifikation, die grundlegende Kenntnisse über das Fahreignungsrecht, über die Verfahren der Fahreignungsbegutachtung und über die Anforderungen der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vermittelt, nach derselben Stelle auch durch eine Fortbildung und Zertifizierung als Fachpsychologin oder Fachpsychologe für Verkehrspsychologie beim Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen erworben werden. Das ist eine echte Gleichstellung und kein Auffangtatbestand.

Für die Substanzproblematik folgt eine eigene Regel. Liegt der Problematik eine Substanzgebrauchsstörung zugrunde, ist die Kompetenz zur Problemabklärung an einer entsprechenden Suchthilfeeinrichtung auch bei den dort tätigen Psychologen mit suchttherapeutischer Fortbildung oder Ärzten mit suchtmedizinischer Qualifikation anzunehmen. Die Zusatzqualifikation ist also an die Einrichtung gekoppelt und nicht nur an die Person. Für Störungen mit Krankheitswert sind nach derselben Stelle regelmäßig auch Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten qualifiziert, gegebenenfalls aufgrund einschlägiger Spezialisierungen oder Fortbildungen.

Qualifikation zur Durchführung nach Abschnitt C.5.4.2.2

Eine Qualifikation zur Durchführung fahreignungsfördernder Interventionen ist nach Abschnitt C.5.4.2.2 grundsätzlich bei den genannten Verkehrspsychologen anzunehmen, sofern diese zusätzlich über angemessene Interventionskompetenzen verfügen. Diese können in einer Ausbildung bei Trägern anerkannter Schulungsmaßnahmen, im Erlernen spezieller Therapiemethoden bei verkehrspsychologischen Organisationen oder in einer Ausbildung in einschlägigen psychotherapeutischen Behandlungsmethoden erworben worden sein.

Diese Qualifikation baut damit auf der diagnostischen auf. Sie tritt hinzu und ersetzt sie nicht. Wer die Interventionskompetenz hat, aber nicht die Grundqualifikation, erfüllt Abschnitt C.5.4.2.2 nach dem Wortlaut nicht, weil dieser auf die genannten Verkehrspsychologen zurückverweist.

Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit vier kumulativen Bedingungen

Abschnitt C.5.4.2.2 eröffnet eine eng begrenzte Öffnung. Zu Interventionen bei Eignungszweifeln, die ausschließlich aufgrund einer Substanzkonsumproblematik entstanden sind, sind auch Sozialarbeiter und Sozialpädagogen qualifiziert, sofern vier Bedingungen vorliegen. Die Beschränkung auf eine ausschließlich substanzbezogene Problematik ist dabei die erste Hürde, die in der Praxis häufig übersehen wird.

Erstens müssen sie über eine tätigkeitsfeldspezifische Qualifikation entsprechend den Auswahlkriterien gemäß Anlage 1 und 2 der Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen der Rentenversicherungsträger und Krankenkassen für das Tätigkeitsfeld der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker verfügen. Zweitens müssen sie über Weiterbildungsmaßnahmen die grundlegenden Kenntnisse über das Fahreignungsrecht, über die Verfahren der Fahreignungsbegutachtung und über die Anforderungen der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung erworben haben.

Drittens müssen sie vertraglich an Fachstellen Sucht oder Fachkliniken für Abhängigkeitserkrankungen angebunden sein und die Intervention muss in diesem Rahmen stattfinden. Viertens müssen sie regelmäßige Weiterbildungsangebote wahrnehmen. Im Text sind die vier Bedingungen sprachlich miteinander verknüpft und damit kumulativ zu verstehen. Für Führerscheingruppen an Suchtberatungsstellen verlangt Abschnitt C.5.2.3 zusätzlich, dass Eingangsdiagnostik, individuelle Zieldefinition und Durchführung jeweils durch Personal mit der erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Qualifikation erfolgen.

Die Qualifikationsanforderungen in der Übersicht

Personengruppe oder RolleWelche Qualifikation verlangt wirdFundstelle
Diagnostischer Berater, RegelfallDiplom oder gleichwertiger Master-Abschluss in Psychologie, ergänzt durch verkehrspsychologische FortbildungC.5.4.2.1
Ort der verkehrspsychologischen FortbildungUniversität oder gleichgestellte Hochschule oder eine als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung oder von Kursen nach § 70 FeV anerkannte StelleC.5.4.2.1
Gleichgestellter WegFortbildung und Zertifizierung als Fachpsychologin oder Fachpsychologe für Verkehrspsychologie beim Berufsverband Deutscher Psychologinnen und PsychologenC.5.4.2.1
SubstanzgebrauchsstörungZusatzqualifikation: Psychologe mit suchttherapeutischer Fortbildung oder Arzt mit suchtmedizinischer Qualifikation, jeweils an einer entsprechenden SuchthilfeeinrichtungC.5.4.2.1
Störungen mit KrankheitswertÄrzte und Psychologische Psychotherapeuten, gegebenenfalls aufgrund einschlägiger Spezialisierungen oder FortbildungenC.5.4.2.1
Durchführung der Interventiondie genannten Verkehrspsychologen, zusätzlich angemessene Interventionskompetenzen aus Trägerausbildung, verkehrspsychologischen Therapiemethoden oder psychotherapeutischer AusbildungC.5.4.2.2
Sozialarbeiter und Sozialpädagogennur bei ausschließlich substanzbezogenen Eignungszweifeln und nur bei allen vier Bedingungen: Qualifikation nach den Auswahlkriterien der Rentenversicherungsträger, fahreignungsrechtliche Weiterbildung, vertragliche Anbindung an eine Fachstelle Sucht oder Fachklinik, regelmäßige WeiterbildungC.5.4.2.2
Führerscheingruppe an einer SuchtberatungsstelleEingangsdiagnostik, individuelle Zieldefinition und Durchführung jeweils durch Personal mit der erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Qualifikation, eingebunden in regelmäßige FortbildungC.5.2.3
Nachweis gegenüber der Begutachtungsstellealle Durchführenden namentlich, jeweils mit beruflicher Qualifikation und Arbeitsanteil, Unterschriftszeile mit Namen, Titel und QualifikationFFI 4; C.5.5.3

Die Übersicht zeigt, dass die Qualifikation nach dem Werk aus drei Bausteinen besteht: einem Hochschulabschluss, einer fachspezifischen Fortbildung und einer laufenden Weiterbildung. Im Regelfall müssen diese drei zusammentreffen; daneben eröffnen die Abschnitte C.5.4.2.1 und C.5.4.2.2 eigene Wege für Fachpsychologen nach Zertifizierung, für Sucht- und Heilberufe sowie unter vier Bedingungen für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen.

Was in die Bescheinigung gehört und was nicht

Ein Hinweis zur Begrifflichkeit vorab: Das Werk verwendet den im Alltag verbreiteten Begriff der Teilnahmebescheinigung nicht. Es spricht von der Bescheinigung und von der qualifizierten Bescheinigung. Ich verwende im Folgenden beide Ausdrücke, zitiere die Fundstellen aber mit dem Begriff des Werkes, damit die Belegstelle auffindbar bleibt.

Abschnitt C.5.5.3 formuliert die Grundregel. Bescheinigungen über fahreignungsfördernde Interventionen sollen die wesentlichen Aspekte der Maßnahme zusammenfassen; aufgeführt sein soll, welche Ziele vereinbart und welche Bereiche bearbeitet wurden, sodass dies im Rahmen der Begutachtung nachvollzogen werden kann. Die in Kriterium FFI 4 beschriebenen Daten sollen der Bescheinigung zu entnehmen sein.

Ebenso klar ist die Grenze nach oben. In einer qualifizierten Bescheinigung wird nach derselben Stelle kein Erfolg im Hinblick auf den Erwerb der Fahreignung oder das Erfüllen der in den Kapiteln B.1 bis B.5 beschriebenen Anforderungen bestätigt; es kann und sollte jedoch dazu Stellung genommen werden, inwieweit die vereinbarten Arbeitsschritte vollständig absolviert und die konkreten Zielsetzungen erreicht wurden.

AngabeEinordnungFundstelle
Ergebnis der Eingangsdiagnostik, das der Maßnahme zugrunde gelegt wurdegehört hineinFFI 4
Wer die Maßnahme oder Teile davon in welchem Umfang durchgeführt hat, alle Beteiligten namentlich, jeweils mit beruflicher Qualifikationgehört hineinFFI 4; C.5.5.3
Zeitraum der Intervention, Anzahl der Sitzungen, Dauer in Zeitstunden, Ort, Einzel- oder Gruppensitzunggehört hineinFFI 4
Vereinbarte Ziele und bearbeitete Bereichegehört hineinC.5.5.3
Stellungnahme, inwieweit die vereinbarten Arbeitsschritte absolviert und die Zielsetzungen erreicht wurdengehört hineinC.5.5.3
Nachsorgephase mit Zeitpunkt des Übergangsgehört hineinFFI 4
Feststellung, dass die Maßnahme als abgeschlossen gelten kann und keine weiteren fahreignungsrelevanten Behandlungsschritte empfohlen werdengehört hineinFFI 4
Original mit eigenhändiger Unterschrift, Unterschriftszeile mit Namen, Titel und Qualifikation in lesbarer Formgehört hineinFFI 4; Anlage 4a Nr. 6 Buchst. a FeV
Bestätigung eines Erfolgs im Hinblick auf den Erwerb der Fahreignunggehört nicht hineinC.5.5.3
Vorwegnahme des erwarteten Ergebnisses der BegutachtungKontraindikatorFFI 4
Betonung, der Klient habe mit Absolvieren der Maßnahme alle Voraussetzungen für eine günstige Beurteilung erfülltKontraindikatorFFI 4
Distanzloses Lob des Klienten als in ungewöhnlichem Maße einsichtig, reumütig oder sicherheitsbewusstKontraindikatorFFI 4
Angaben über Rahmenbedingungen, Eingangsdiagnostik und Intervention hinausnicht vorgesehenFFI 4

Die Übersicht macht eine Besonderheit sichtbar, die Betroffene überrascht: Eine überschwängliche Bescheinigung ist nach den Kriterien schlechter als eine nüchterne. Wer eine Bescheinigung erhält, die das Ergebnis der Begutachtung vorwegnimmt, hält ein Papier in der Hand, das drei Kontraindikatoren zu Kriterium FFI 4 erfüllen kann.

Ergänzend hilfreich, aber nicht Gegenstand der Begutachtung, ist nach Abschnitt C.5.5.3 eine allgemeine Beschreibung der zugrunde gelegten Methodik, der Einbindung in ein Qualitätssicherungssystem und etwaiger Evaluationsergebnisse. Wer sie nicht vorlegen kann, gibt damit eine Auskunft über die Qualifikation seines Angebots.

Kontraindikatoren zur Qualifikation des Durchführenden

Bis hierhin ging es um die Methodenkriterien. Die eigentliche Spitze liegt aber in den Hypothesen des Teils B, denn dort wirken die Kontraindikatoren unmittelbar gegen den Betroffenen. Eine Vorbereitung ohne die erforderliche Qualifikation ist nach diesen Stellen nicht neutral, sondern ein negatives Merkmal im Befundbild.

Kriterium D 2.5 N aus der Hypothese D 2 enthält den deutlichsten Satz. Als Kontraindikator benannt ist, dass der Klient im Vorfeld der Begutachtung zwar vorbereitende Maßnahmen in Anspruch genommen hat, diese jedoch hinsichtlich der Zielsetzung, der Methodik oder der Qualifikation des Durchführenden nicht geeignet sind, die Konsumproblematik in ihrem bestehenden Ausmaß zu erfassen. Die Stelle verweist ausdrücklich auf die Hypothese FFI und Kapitel C.5. Der Leitsatz des Kriteriums verlangt eine individuelle Aufarbeitung im Rahmen einer suchttherapeutischen Maßnahme, einer Psychotherapie oder einer anderen fachlich qualifizierten Intervention.

Kriterium A 2.7 N, das den Sonderfall des Kontrollierten Trinkens betrifft, enthält vier Kontraindikatoren, die sich ausschließlich mit der Qualifikation befassen. Der erste lautet, dass die Maßnahme von einem Moderator oder Kursleiter durchgeführt wird, der einer anderen, nicht einschlägig fachlich qualifizierten Berufsgruppe angehört; als Beispiel nennt das Werk den sogenannten MPU-Berater.

Der zweite lautet, dass die Maßnahme in Eigenverantwortung des Klienten durchgeführt wird. Der dritte lautet, dass aus einer vorgelegten Bescheinigung die Qualifikation des verantwortlichen Therapeuten nicht ersichtlich ist. Der vierte lautet, dass die Maßnahme nicht vollständig vom Behandler mit der erforderlichen Qualifikation durchgeführt wird, sondern nicht qualifizierte Dritte mit der Durchführung einzelner Module beauftragt werden.

Der dritte dieser Kontraindikatoren ist für die Beratung der wichtigste, weil er rein formal greift. Es kommt nicht darauf an, ob der Durchführende tatsächlich qualifiziert war, sondern darauf, ob sich das aus der Bescheinigung ergibt. Ein Papier, das dazu schweigt, erfüllt den Kontraindikator auch dann, wenn die Voraussetzungen in der Person vorlagen.

Der vierte Kontraindikator betrifft ein verbreitetes Geschäftsmodell. Wird ein Teil der Module an nicht qualifizierte Dritte vergeben, genügt die Maßnahme dem Kriterium nicht, auch wenn eine qualifizierte Person die Gesamtverantwortung trägt. Damit korrespondiert der Indikator zu Kriterium FFI 4, der verlangt, dass alle Durchführenden mit ihren Arbeitsanteilen benannt sind.

Parallelstellen bestehen in weiteren Hypothesen. Kriterium A 2.4 N verlangt eine einzel- oder gruppentherapeutische Maßnahme bei einem entsprechend fachlich qualifizierten Psychologen oder bei einer Beratungsstelle; Kriterium D 2.5 N nennt als Indikator die Aufarbeitung bei einer Drogenberatungsstelle, bei einem in der Drogentherapie erfahrenen Verkehrspsychologen oder innerhalb einer Psychotherapie.

Schließlich trifft das Thema die Methodik der Begutachtung selbst. Kriterium PUG 2 aus Kapitel C.1 verlangt, dass bei Inanspruchnahme einer Interventionsmaßnahme die Wirkfaktoren angesprochen werden, darunter ausdrücklich die einschlägige Kompetenz des Durchführenden.

Die Studienlage zur Qualifikation der Anbieter

Abschnitt C.5.3 ordnet die empirischen Befunde zurückhaltend ein. Da fahreignungsfördernde Interventionen keine Rechtsfolgen haben, unterliegen sie weder der Notwendigkeit einer staatlichen Anerkennung noch der Pflicht, ihren Erfolg zu belegen. Die verfügbaren Studien dienen daher der Abschätzung, nicht dem Nachweis im Einzelfall. Die unmittelbar aussagekräftige Arbeit referiert Abschnitt C.5.3.2 so: Teilnehmende an einer psychologisch basierten Intervention erreichten im Vergleich zu Angeboten nicht-psychologischer Anbieter mit höherer Wahrscheinlichkeit ein positives Ergebnis in einer MPU. Auch hinsichtlich der fachlichen Fundierung, gemessen an der Anzahl der implementierten theoriegeleiteten Bausteine, unterschieden sie sich von anderen Interventionen.

Die vollständige Angabe lautet nach dem Literaturverzeichnis des Kapitels: Wagner, T., Pirke, T. und Brieler, P. (2020), Wirksamkeit von Interventionsmaßnahmen vor einer MPU, ein Vergleich zwischen Berufsgruppen (Verkehrspsychologen, Suchtberater und Sonstige), Blutalkohol 57, 7 bis 22. Der Fließtext des Kapitels nennt die Autoren in abweichender Reihenfolge; maßgeblich ist hier die Angabe des Literaturverzeichnisses.

Zwei weitere Befunde helfen bei der Einordnung. Nach Abschnitt C.5.3.2 mussten die in zwei älteren internationalen Übersichtsarbeiten analysierten Maßnahmen ohne verkehrspsychologische Kompetenz auskommen; sie markieren daher den Bodeneffekt des Erfolgs von Interventionen unabhängig von fachlichen Qualitätsanforderungen. Demgegenüber hält dieselbe Stelle für europäische verkehrspsychologische Rehabilitationsprogramme fest, dass eine besondere Qualifizierung der Durchführenden für den Erfolg ebenso ausschlaggebend ist wie regelmäßige Evaluierungen und Erfahrungsaustausch unter den Kursleitern.

Abschnitt C.5.1.1 verweist zudem auf eine Empfehlung des Arbeitskreises II des 63. Verkehrsgerichtstags. Danach erscheine es sinnvoll, Anbieter von MPU-Vorbereitungsmaßnahmen, die die FFI-Kriterien erfüllen, auf Positivlisten zu erfassen, und die Fahrerlaubnisbehörden sollten berechtigt werden, diese Listen herauszugeben. Solange es solche Listen nicht gibt, trägt der Betroffene das Auswahlrisiko selbst.

Abgrenzung zum Kurs nach § 70 FeV

Ein Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist etwas anderes als eine fahreignungsfördernde Intervention. Der Kurs ist gesetzlich geregelt, amtlich anerkannt und an eine Kursempfehlung im Gutachten gebunden. Die Intervention ist eine freie Leistung ohne Rechtsfolgen; die Qualifikation des Durchführenden beurteilt sich allein nach Kapitel C.5.

Nach § 70 Abs. 2 FeV wird die Anerkennung für die Stellen des Trägers, für seine Kurse und für seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 15 FeV und der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung vorliegen. Den Wortlaut veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

Dass der Kurs nur bei K-Kriterien in Betracht kommt, ergibt sich aus der Systematik der Beurteilungskriterien. K-Kriterien signalisieren nach Abschnitt A.4.2, dass die Mängel auch durch einen erfolgreichen Kursbesuch im Nachgang zur Begutachtung behoben werden können. Ist ein diagnostisches Kriterium mit N gekennzeichnet, stellt bereits bei Vorliegen dieser Diagnose eine Kursteilnahme in der Regel keine geeignete Maßnahme dar.

In der Hypothese A 1, deren Kriterien sämtlich N-Kriterien sind, scheidet der Kurs daher aus; in A 2 bis A 4 kommt er in Betracht, soweit die Restbedenken ein K-Kriterium betreffen, etwa A 2.5 K. Zusätzlich ist nach Abschnitt A.4.2 die persönliche Kurseignung über die Kriterien der Hypothesen A 7 beziehungsweise D 7 zu prüfen.

Die zweite Grenze ist formal und hart. Nach Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe f FeV kann das Gutachten geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen; die Empfehlung darf aber nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind. Dasselbe spiegelt § 70 Abs. 1 Satz 2 FeV, wonach nur Personen aufgenommen werden dürfen, die nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

Die Beurteilungskriterien begründen dies in Kapitel A.2 damit, dass eine Kursempfehlung die Nichteignung zum Zeitpunkt der Begutachtung impliziert. Für den Inhaber einer Fahrerlaubnis bleibt daher nur der Weg über eine fahreignungsfördernde Intervention mit der Qualifikation nach Kapitel C.5, und genau deshalb ist diese Qualifikation für Entziehungsfälle so wichtig. Ergänzend gilt nach Anlage 4a Nr. 5 FeV ein Neutralitätsgebot, das Hentschel/König bei § 70 FeV als Neutralität des Kursträgers behandelt: Wer auf die Begutachtung vorbereitet oder Kurse anbietet, darf nicht in einer Begutachtungsstelle untersuchen oder begutachten.

Prüfliste vor Vertragsschluss

Aus dem Vorstehenden ergibt sich eine Liste von Fragen, die ein Betroffener vor Vertragsschluss stellen kann und deren Antworten sich schriftlich geben lassen. Jede Frage knüpft an eine benannte Fundstelle an.

  • Welchen Hochschulabschluss hat die Person, die die Eingangsdiagnostik vornimmt, und welche verkehrspsychologische Fortbildung liegt vor? Maßstab ist Abschnitt C.5.4.2.1.
  • Liegt stattdessen eine Zertifizierung als Fachpsychologin oder Fachpsychologe für Verkehrspsychologie vor? Diese Qualifikation ist gleichgestellt.
  • Bei Substanzproblematik: Besteht eine suchttherapeutische oder suchtmedizinische Zusatzqualifikation und ist sie an eine Suchthilfeeinrichtung angebunden?
  • Wird die Maßnahme vollständig von der qualifizierten Person durchgeführt oder werden einzelne Module an Dritte vergeben? Letzteres ist ein Kontraindikator zu Kriterium A 2.7 N.
  • Wird vor Beginn eine eigene diagnostische Einordnung vorgenommen oder die Selbsteinschätzung übernommen? Maßstab ist der erste Indikator zu Kriterium FFI 1.
  • Wird eine individuelle Zielvereinbarung schriftlich festgehalten? Abschnitt C.5.5.2 verlangt, dass die Maßnahme erkennbar auf einer im Konsens getroffenen Zielvereinbarung fußt.
  • Läuft die Maßnahme über mehrere Wochen oder als Kompaktangebot? Der Crashkurs, das Pauschalangebot bis zum Erfolg, das Erfolgsversprechen, das Einüben von Leistungstests und die Vermittlung von Abstinenzkontrollprogrammen sind Kontraindikatoren zu Kriterium FFI 2.
  • Enthält die Bescheinigung alle in Kriterium FFI 4 benannten Eckdaten, insbesondere die Qualifikation jeder beteiligten Person?
  • Liegt eine allgemeine Beschreibung der Methodik, der Qualitätssicherung und etwaiger Evaluationsergebnisse vor? Abschnitt C.5.5.3 nennt sie als hilfreich.

Wer eine Maßnahme nach dieser Liste auswählt, kauft nicht nur eine Leistung, sondern einen prüffähigen Nachweis. Wer die Fragen nicht stellt, erfährt die Antwort oft erst im Gutachten, und dann ist die Zeit verbraucht.

Ein Fall aus meiner Praxis

Ein Mandant hatte nach einer Auffälligkeit mit Betäubungsmitteln einen vierstelligen Betrag für ein Vorbereitungspaket aufgewandt, das ihm ein gewerblicher Anbieter ohne einschlägige Qualifikation online verkauft hatte. Angeboten waren Module unterschiedlicher Art, die teils von weiteren Personen erbracht wurden, über die der Vertrag keine Auskunft gab.

Die abschließende Bescheinigung nannte eine Gesamtstundenzahl und bestätigte, der Mandant habe die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen und sei nunmehr in vollem Umfang geeignet. Eine Angabe zur Qualifikation der beteiligten Personen enthielt sie nicht. Eine Eingangsdiagnostik war nicht dokumentiert; den Umfang hatte der Mandant selbst gewählt.

Das Gutachten stufte in die Hypothese D 2 ein und wertete die Vorbereitung nicht zugunsten des Mandanten. Nach dem Maßstab des Werkes ist das konsequent: Eine Bescheinigung ohne Angabe der Qualifikation genügt dem Kriterium FFI 4 nicht und erfüllt zugleich einen der Kontraindikatoren zu Kriterium A 2.7 N; die Vorwegnahme des Begutachtungsergebnisses ist ein weiterer Kontraindikator zu Kriterium FFI 4.

Mein Vortrag zielte deshalb nicht auf die Bewertung des Anbieters, sondern auf die Fundstellen: welche Qualifikation Abschnitt C.5.4.2.1 verlangt, welche Angaben Kriterium FFI 4 fordert und welchen Kontraindikator Kriterium D 2.5 N für eine hinsichtlich der Qualifikation des Durchführenden nicht geeignete Maßnahme benennt. Der Mandant hat die Aufarbeitung anschließend bei einer Verkehrspsychologin mit der Qualifikation nach Abschnitt C.5.4.2.1 wiederholt und die Begutachtung im zweiten Anlauf bestanden. Die Sachverhalte sind im Einzelnen verändert.

Weiterführende Beiträge

Für welche Hypothesen eine Vorbereitung überhaupt etwas bewirken kann, zeigen die Seiten zu den M-Hypothesen und zu den strafrechtlichen Folgen beim Haschischöl.

Welchen Rang die Beurteilungskriterien haben, wie die Hypothesen gestaffelt sind und was N- und K-Kriterien bedeuten, steht auf der Seite zu den Beurteilungskriterien und ihrer Geltung über Anlage 4a FeV. Die Alkoholhypothesen behandle ich unter Alkoholabhängigkeit, Hypothese A 1, beeinträchtigte Alkoholkonsumkontrolle, Hypothese A 2, Alkoholgefährdung, Hypothese A 3 und Trennvermögen bei Alkohol, Hypothese A 4.

Zur Drogenseite siehe fortgeschrittene Drogenproblematik, zu den gesetzlich geregelten Maßnahmen die Seiten zum Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV und zur verkehrspsychologischen Beratung nach § 71 FeV. Die toxikologischen Nachweise behandle ich unter Abstinenznachweis.

Fragen aus der Praxis

Welche Qualifikation muss eine MPU-Vorbereitung haben?

Nach Abschnitt C.5.4.2.1 der Beurteilungskriterien wird eine angemessene Kompetenz im Grundsatz bei einem Psychologen mit Diplom oder gleichwertigem Master-Abschluss in Psychologie angenommen, ergänzt durch eine verkehrspsychologische Fortbildung; fehlt diese Qualifikation, trägt die Maßnahme diese Vermutung nicht. Gleichgestellt ist die Fortbildung und Zertifizierung als Fachpsychologin oder Fachpsychologe für Verkehrspsychologie. Bei einer Substanzgebrauchsstörung kommt zusätzlich ein Psychologe mit suchttherapeutischer Fortbildung oder ein Arzt mit suchtmedizinischer Qualifikation an einer Suchthilfeeinrichtung in Betracht.

Zählt eine Bescheinigung ohne Angabe der Qualifikation?

Sie genügt dem Kriterium FFI 4 nicht, sodass die Begutachtungsstelle die Maßnahme nicht als fahreignungsfördernde Intervention nachvollziehen kann. Ihre Wirkung bleibt aber nach Abschnitt C.5.1.2 im Rahmen der anlassbezogenen Hypothesen in die Gesamtentwicklung einzuordnen und zu bewerten. Kriterium FFI 4 verlangt, dass alle beteiligten Personen namentlich genannt und ihre berufliche Qualifikation jeweils angegeben ist. Zusätzlich greift der Kontraindikator zu Kriterium A 2.7 N, wonach aus einer vorgelegten Bescheinigung die Qualifikation des verantwortlichen Therapeuten nicht ersichtlich ist.

Darf ein Sozialarbeiter eine MPU-Vorbereitung durchführen?

Nur unter vier kumulativen Bedingungen und nur bei Eignungszweifeln, die ausschließlich auf einer Substanzkonsumproblematik beruhen. Verlangt sind nach Abschnitt C.5.4.2.2 eine tätigkeitsfeldspezifische Qualifikation nach den Auswahlkriterien der Rentenversicherungsträger, eine fahreignungsrechtliche Weiterbildung, die vertragliche Anbindung an eine Fachstelle Sucht oder Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen und die Wahrnehmung regelmäßiger Weiterbildungsangebote.

Ist eine Vorbereitung ohne diese Qualifikation wertlos?

Nein, aber sie kann die Rolle einer fahreignungsfördernden Intervention nicht einnehmen. Abschnitt C.5.1.2 formuliert, dass andere unterstützende Angebote Teilaspekte einer Eignungsproblematik günstig beeinflussen können, ohne jedoch den Anspruch haben zu können, die persönliche Fahreignungsproblematik insgesamt zu bearbeiten. Ihre Wirkung ist nach derselben Stelle im Rahmen der anlassbezogenen Hypothesen in die Gesamtentwicklung einzuordnen.

Was ist der Unterschied zum Kurs nach § 70 FeV?

Der Kurs ist amtlich anerkannt und ersetzt unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 10 FeV ein erneutes Gutachten, die Intervention nicht. Der Kurs kommt nur in Betracht, wenn die Restbedenken ein K-Kriterium betreffen, und nach Anlage 4a Nr. 1 Buchstabe f FeV darf er nur gegenüber Personen empfohlen werden, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

Darf mein Vorbereiter mich zur Begutachtung begleiten?

Nach den Kriterien soll er das gerade nicht tun. Als Kontraindikatoren zu Kriterium FFI 2 benannt sind die Kontaktaufnahme zur Begutachtungsstelle vor der Untersuchung zur Beeinflussung der Gutachterauswahl, die Begleitung und Betreuung zwischen den Untersuchungsschritten sowie der Versuch, nach der Begutachtung Einfluss auf die Interpretation der Befunde zu nehmen. Abschnitt C.5.5.2 hält zudem fest, dass die Übernahme formaler oder rechtlicher Vorgänge einer anwaltlichen Vertretung vorbehalten ist.

Kann ich ein Gutachten angreifen, das eine qualifizierte Maßnahme ignoriert?

Ja, und zwar über die Nachvollziehbarkeit. Nach Anlage 4a Nr. 2 Buchstabe a FeV muss das Gutachten alle wesentlichen Befunde wiedergeben und die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen darstellen; Kriterium PUG 2 verlangt, dass die Wirkfaktoren einer Interventionsmaßnahme einschließlich der Kompetenz des Durchführenden angesprochen werden. Wird eine Bescheinigung mit vollständiger Qualifikationsangabe übergangen, fehlt dem Gutachten dieser Befund.

Gesetzestexte und Fundstellen

Normen: § 11 Abs. 5 und Abs. 10 FeV, § 70 FeV, § 71 FeV sowie Anlage 4a FeV, dort Nr. 1 Buchstabe a, c und f, Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 5 und Nr. 6 Buchstabe a. Ergänzend §§ 35, 36 und 42 FeV, Anlage 15 FeV und die Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 in der Fassung vom 11. März 2020.

Herangezogen ist das Werk Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, dort Kapitel C.5 mit den Abschnitten C.5.1 bis C.5.1.2, C.5.2.3, C.5.3 bis C.5.3.2, C.5.4.2 mit C.5.4.2.1 und C.5.4.2.2, C.5.5.1 bis C.5.5.3 und C.5.6 mit der Hypothese FFI und den Kriterien FFI 1 bis FFI 4; ferner Abschnitt A.4.2 zu den N- und K-Kriterien und Kapitel A.2 zur Kursempfehlung, Kapitel B.2 zu den Kriterien A 2.4 N und A 2.7 N, Kapitel B.3 zu Kriterium D 2.5 N und Kapitel C.1 zu Kriterium PUG 2.

Kommentarliteratur: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, dort FeV § 11 Rn. 20a zum Rang der Beurteilungskriterien, FeV § 11 Rn. 41 zu den Grundsätzen der Anlage 4a und zur Unverwertbarkeit eines Gutachtens, das sie nicht beachtet, sowie FeV § 70 Rn. 14 zur Neutralität des Kursträgers. Zu beachten ist, dass in Rn. 20a die vierte Auflage der Beurteilungskriterien angeführt ist.

Aus dem Literaturverzeichnis des Kapitels C.5: Wagner, T., Pirke, T. und Brieler, P. (2020), Wirksamkeit von Interventionsmaßnahmen vor einer MPU, ein Vergleich zwischen Berufsgruppen (Verkehrspsychologen, Suchtberater und Sonstige), Blutalkohol 57, 7 bis 22; Klipp, S. u. a. (2015), Qualität in Fahreignungsberatung und fahreignungsfördernden Maßnahmen, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit Heft M 262; Koehl, F., Wagner, T., Schmidt, A. und Krause, R. (2019), Betrug und Manipulation bei Personenprüfungen im Fahrerlaubnisrecht, Teil 1 SVR 10, 364 bis 369, Teil 2 SVR 11, 1 bis 4.

Weiter angeführt sind die Auswahlkriterien des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (2011) zu den Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen und die Empfehlungen des Arbeitskreises II des 63. Verkehrsgerichtstags (2025), dort Empfehlung Nr. 4.

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Wenn Sie eine Vorbereitungsmaßnahme planen oder bereits bezahlt haben und wissen wollen, ob die Qualifikation des Durchführenden und die Bescheinigung den Anforderungen der Beurteilungskriterien genügen, sehe ich mir die Unterlagen an und sage Ihnen, welche Angaben fehlen und was sich noch beheben lässt. Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, Vertretung bundesweit.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen