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Autismus und Führerschein: Eignung, Prüfung und Grenzen der Behörde
Autismus steht in keiner Nummer der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und schließt die Fahreignung für sich genommen nicht aus. Die Fahrerlaubnisbehörde darf Eignungsbedenken nur verfolgen, wenn konkrete Tatsachen auf eine verkehrsrelevante Einschränkung hindeuten. Entscheidend sind die Leistungsfähigkeit im Einzelfall und die Begleiterkrankungen, nicht das Etikett der Diagnose.
Zu mir kommen zwei Gruppen: junge Erwachsene mit Autismus, die vor der Anmeldung zur Fahrschule wissen wollen, ob sie ihre Diagnose offenlegen müssen, und Fahrerlaubnisinhaber, denen nach einer polizeilichen Mitteilung ein ärztliches Gutachten abverlangt wird. Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete Betroffene im Fahrerlaubnisrecht bundesweit gegenüber Behörden und Verwaltungsgerichten. In beiden Konstellationen stellt sich dieselbe Frage: Welche Tatsache liegt der Behörde vor, und trägt sie den Schluss auf eine Gefahr im Straßenverkehr?
Die wichtigsten Punkte
- Die Autismus-Spektrum-Störung ist in Anlage 4 zur FeV nicht gesondert aufgeführt; Eignungsbedenken müssen deshalb nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV aus konkreten Tatsachen des Einzelfalls abgeleitet werden.
- Die Zusammenstellung in Anlage 4 ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht abschließend, sodass auch Autismus Zweifel begründen kann, wenn sich das konkrete Krankheitsbild im Straßenverkehr gefahrerhöhend auswirken kann.
- Bewerber mit Autismus müssen für die Klassen A und B nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV neben dem Sehtest keinen Nachweis ihrer geistigen Eignung führen, und die Behörde darf nicht ohne Anlass nach unbekannten Erkrankungen forschen.
- Stellt der Sachverständige oder Prüfer in der Fahrerlaubnisprüfung Tatsachen fest, die Zweifel an der geistigen Eignung begründen, muss er die Behörde nach § 18 Abs. 3 FeV unterrichten und den Bewerber davon in Kenntnis setzen.
- Vor einer Gutachtenanordnung wegen Autismus muss die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV ihr Ermessen erkennbar ausüben und zunächst mildere Erkenntnisquellen wie fachärztliche Berichte nutzen.
- Die Fragestellung muss nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV konkret auf den Anlass zugeschnitten sein; eine nur zum Teil gerechtfertigte Fragestellung macht die Anordnung grundsätzlich rechtswidrig.
- Führt Autismus nur zu einer bedingten Eignung, besteht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG und § 23 Abs. 2 FeV ein Anspruch auf eine Fahrerlaubnis mit Auflagen oder Beschränkungen statt einer Versagung.
Inhaltsverzeichnis
- Autismus in der Systematik der Fahrerlaubnis-Verordnung
- Das Krankheitsbild aus verkehrsmedizinischer Sicht
- Begleiterkrankungen entscheiden häufiger als die Diagnose
- Welche Leistungsfunktionen bei Autismus betroffen sein können
- Die Leistungsanforderungen der Begutachtungsleitlinien
- Der Antrag auf die Fahrerlaubnis und die Frage der Offenlegung
- Fahrschule und Prüfung mit Autismus
- Wann die Behörde bei Autismus Zweifel haben darf
- Vorabklärung und Ermessen vor jeder Anordnung
- Fragestellung und Auswahl des Gutachters
- Was ein Gutachten bei Autismus leisten muss
- Bedingte Eignung, Auflagen und Beschränkungen
- Verweigerung und Nichtbeibringung des Gutachtens
- Eigene Vorsorgepflicht und strafrechtliche Seite
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen von Betroffenen
- Fundstellen und Gesetzestexte
- Kostenlose Prüfung Ihres Falls
Autismus in der Systematik der Fahrerlaubnis-Verordnung
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ist geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV konkretisiert dies: Die Anforderungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 die Eignung ausschließt. Auf dem Wort „insbesondere“ ruht die gesamte Diskussion. Hentschel/König hält fest, dass die Zusammenstellung weder bei der Aufzählung der Krankheiten noch bei deren Bewertung abschließend ist (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 19, mit Verweis auf VGH Mannheim NJW 2018, 1559 und VGH München NJW 2020, 1692).
Die Vorbemerkung Nr. 1 zu Anlage 4 erklärt, warum eine Diagnose fehlen kann: Aufgenommen sind häufiger vorkommende Erkrankungen, die die Eignung längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Für Autismus findet sich weder dort noch in den Begutachtungsleitlinien eine eigene Ziffer; das stellen Zellner und Richter-Schmidinger für den Stand der FeV 2023 und der Leitlinien in der Bearbeitung von 2022 ausdrücklich fest (Brunnauer/Graw/Laux, Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, 2. Aufl., Kap. 11.2). Der Kommentar zu den Leitlinien vermisst im psychiatrischen Kapitel allgemein Ausführungen zu Entwicklungsstörungen (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.12).
Die Folge ist zweischneidig. Für die in Anlage 4 genannten Erkrankungen spricht eine Vermutung der Fahreignungsrelevanz. Bei sonstigen Erkrankungen muss erst geklärt werden, ob das Krankheitsbild geeignet ist, sich im Straßenverkehr gefahrerhöhend auszuwirken (OVG Schleswig zfs 2017, 537 = NZV 2017, 542, nach Hentschel/König, a. a. O., § 11 FeV Rn. 19). Die Behörde trägt bei Autismus also eine höhere Begründungslast als etwa bei einer schizophrenen Psychose nach Nr. 7.6 der Anlage 4. Wie dieselbe Lücke bei der ADHS gehandhabt wird, zeigt meine Seite zu ADHS und den Voraussetzungen einer Gutachtenanordnung.
Die Bewertungen der Anlage 4 gelten nach deren Vorbemerkung Nr. 3 nur für den Regelfall und lassen Kompensationen durch Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder Verhaltenssteuerung zu (BVerwG NJW 2017, 3318). Wer eine Abweichung vom Regelfall geltend macht, muss die besonderen Umstände schlüssig darlegen (OVG Schleswig zfs 2020, 297). Bei Autismus wird dieser Mechanismus vor allem für die Begleiterkrankungen wichtig, die ihrerseits in Anlage 4 stehen; dann gelten die Grundsätze der Kompensation nach der Vorbemerkung zu Anlage 4 unmittelbar.
Das Krankheitsbild aus verkehrsmedizinischer Sicht
Autismus beginnt in der Entwicklungsphase und begleitet den Betroffenen lebenslang. Kennzeichnend sind anhaltende Schwierigkeiten, soziale Interaktion und Kommunikation aufzunehmen und zu halten, sowie eingeschränkte, wiederkehrende und wenig flexible Verhaltensmuster und Interessen. Die intellektuelle Spannbreite ist groß (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 11.2). Für die Fahreignung ist das der wichtigste Befund, denn er verbietet jeden Rückschluss allein aus der Diagnose Autismus.
Die Prävalenz wird nach der dort zitierten S3-Leitlinie auf 0,9 bis 1,1 Prozent geschätzt, Männer überwiegen im Verhältnis von etwa vier zu eins. Die ICD-10 unterschied frühkindlichen Autismus (F84.0), atypischen Autismus (F84.1) und das Asperger-Syndrom (F84.5). Die ICD-11 fasst diese Formen zur Autismus-Spektrum-Störung zusammen und unterteilt sie nach Intelligenzentwicklung und funktioneller Sprache (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 11.2).
| Kodierung ICD-11 | Inhalt | Bedeutung für die Fahrerlaubnis |
|---|---|---|
| 6A02.0 | ohne Störung der Intelligenzentwicklung, Sprache allenfalls leicht beeinträchtigt | keine normative Einschränkung; Prüfung nur bei konkretem Anlass |
| 6A02.1 | mit Störung der Intelligenzentwicklung, Sprache allenfalls leicht beeinträchtigt | Anlage 4 Nr. 7.4 (Intelligenzstörungen) ist mit zu prüfen |
| 6A02.2 | ohne Störung der Intelligenzentwicklung, mit Beeinträchtigung der funktionellen Sprache | Kommunikation in Prüfung und Begutachtung beachten |
| 6A02.3 und 6A02.5 | mit Störung der Intelligenzentwicklung, beeinträchtigte oder fehlende funktionelle Sprache | Anlage 4 Nr. 7.4 regelmäßig zentral |
Die rechte Spalte ist meine Einordnung und keine amtliche Zuordnung. Sie zeigt aber, wo der rechtliche Schwerpunkt liegt: Nicht der Autismus als solcher hat eine Nummer in Anlage 4, wohl aber eine begleitende Intelligenzstörung.
Begleiterkrankungen entscheiden häufiger als die Diagnose
Bei Autismus wird nach Brunnauer/Graw/Laux in 54 bis 70 Prozent der Fälle eine weitere psychiatrische Diagnose gestellt. Für die Lebenszeit werden depressive Episoden mit 77 Prozent, Angststörungen mit 59 Prozent, soziale Phobien mit 56 Prozent und Substanzabusus mit 33 Prozent angegeben. Eine Intelligenzminderung liegt bei 50 bis 55 Prozent der betroffenen Kinder und Jugendlichen vor; unter den körperlichen Begleiterkrankungen führt die Epilepsie mit 25 Prozent (a. a. O., Kap. 11.2). Einige dieser Begleiterkrankungen haben, anders als etwa Angststörungen oder soziale Phobien, eine eigene Nummer in Anlage 4.
| Begleiterkrankung | Anlage 4 FeV | Regelbewertung Gruppe 1 | Regelbewertung Gruppe 2 |
|---|---|---|---|
| Epilepsie | Nr. 6.6 | ausnahmsweise geeignet, wenn kein wesentliches Rezidivrisiko besteht, etwa nach einem Jahr Anfallsfreiheit | ausnahmsweise geeignet, etwa nach fünf Jahren Anfallsfreiheit ohne Therapie |
| leichte Intelligenzstörung | Nr. 7.4.1 | geeignet, wenn keine Persönlichkeitsstörung vorliegt | geeignet, wenn keine Persönlichkeitsstörung vorliegt |
| schwere Intelligenzstörung | Nr. 7.4.2 | ausnahmsweise geeignet, wenn keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (Untersuchung von Persönlichkeitsstruktur und Leistungsvermögen) | ausnahmsweise geeignet unter derselben Voraussetzung |
| Manie oder sehr schwere Depression | Nr. 7.5.1 | nicht geeignet | nicht geeignet |
Die Tabelle gibt die Anlage 4 in der bei Hentschel/König abgedruckten Fassung verkürzt wieder. Eignungsausschließende intellektuelle Einschränkungen liegen nach den Begutachtungsleitlinien in der vom Kommentar abgedruckten Fassung nicht vor, wenn der IQ über 70 liegt (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.15). Einzelheiten finden sich auf meinen Seiten zur Intelligenzminderung und Leistungsprüfung und zur Epilepsie und Fahreignung.
Daraus folgt eine Reihenfolge der Prüfung. Zuerst ist zu klären, welche Begleiterkrankung im Raum steht und ob die Behörde für sie Tatsachen hat. Ein Bescheid, der aus Autismus pauschal auf Epilepsie oder Intelligenzminderung schließt, ersetzt die erforderlichen Tatsachen durch Statistik.
Welche Leistungsfunktionen bei Autismus betroffen sein können
Die verkehrsmedizinische Literatur benennt bei Autismus vor allem Aufmerksamkeit und exekutive Funktionen. Zellner und Richter-Schmidinger beschreiben eine teils verlangsamte visuelle Verarbeitung, eine verminderte kognitive Flexibilität und eine Präferenz für Details; die Wahrnehmung des Gesamtbilds bleibt nach neueren Untersuchungen aber grundsätzlich möglich. In einer Simulatorstudie richteten Fahrer mit Autismus den Blick eher auf reizarme Bereiche wie den Horizont als auf das vorausfahrende Fahrzeug (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 11.2, unter Bezug auf Reimer et al. 2013).
Dieselbe Darstellung nennt verzögerte Reaktionen gerade auf soziale Gefahren, also auf Personen auf der Fahrbahn (Sheppard et al. 2010). Zugleich befolgten Fahrer mit Autismus in einer Straßenstudie Regeln wie das Blinken oder den Blick in die Kreuzung zuverlässiger als die Vergleichsgruppe (Chee et al. 2017). Die strikte Regelorientierung kann hinderlich werden, wo die Lage unklar ist, etwa bei gelber Ampel oder bei Fehlverhalten anderer. Die Defizite wachsen mit der Komplexität der Fahraufgabe (Patrick et al. 2018, jeweils nach Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 11.2).
Ein dritter Befund ist die Angst. Sie gehört zu den am häufigsten genannten Fahrhindernissen; besonders hohe Werte wurden bei hochfunktionalem Autismus und beim Asperger-Syndrom gemessen, also in der Gruppe, die am ehesten selbständig fährt (a. a. O., Kap. 11.2). Auch diese Studien beschreiben Risiken einer Gruppe; sie sind Hypothesen für eine Untersuchung, keine Tatsachen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV.
Die Leistungsanforderungen der Begutachtungsleitlinien
Für Autismus gibt es keinen eigenen Grenzwert, wohl aber einen diagnoseunabhängigen Maßstab für die psychische Leistungsfähigkeit. Nach den Begutachtungsleitlinien in der vom Kommentar abgedruckten Fassung gelten Zweifel in der Gruppe 1 in der Regel als ausgeräumt, wenn in allen eingesetzten Leistungstests der Prozentrang 16 bezogen auf altersunabhängige Normwerte erreicht ist. In der Gruppe 2 muss zusätzlich in der Mehrzahl der Verfahren der Prozentrang 33 erreicht werden (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 2.5). Dieser Maßstab gilt nach demselben Kapitel auch dann, wenn eine Diagnose nicht sicher gestellt werden kann.
Unterschreitungen sind auch bei Autismus nicht automatisch fatal. Die Leitlinien lassen den Nachweis zu, dass sie situationsbedingt waren, durch stabile Leistungen in anderen Verfahren ausgeglichen werden oder durch Kompensationspotential wie vorausschauendes Denken und eine sicherheitsbetonte Grundhaltung gemindert sind (a. a. O., Kap. 2.5). Die Kompensation ist allerdings umso begrenzter, je deutlicher der Ausfall in einem Teilbereich ist oder je mehr Bereiche betroffen sind (a. a. O., Kap. 2.6).
| Leistungsbereich nach Anlage 5 FeV | Parameter | Prozentrang im Fallbeispiel |
|---|---|---|
| Reaktionsfähigkeit | Reaktionsgeschwindigkeit | 47 |
| Konzentrationsleistung | mittlere Zeit korrekter Zurückweisungen | 100 |
| Orientierungsleistung | Score | 68 |
| Belastbarkeit | reaktive Belastbarkeit | 88 |
| Aufmerksamkeitsleistung | Überblicksgewinnung | 87 |
Die Werte stammen aus dem Fallbeispiel eines 17-jährigen Schülers mit Asperger-Syndrom und einem IQ von 134, dessen Profil die Grenze von Prozentrang 16 in allen Bereichen überschritt (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 11.2). Die Autoren betonen, dass ein solches Profil die für Autismus typischen Interaktionsschwierigkeiten und das rigide Verhalten nicht misst, und empfehlen eine ergänzende Prüfung exekutiver Funktionen. Eine gute Testleistung trägt also die Eignung, lässt aber die Frage offen, wie sich der Betroffene im realen Verkehr verhält.
Der Antrag auf die Fahrerlaubnis und die Frage der Offenlegung
Die Eignung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG Voraussetzung der Erteilung, eine Eignungsvermutung gibt es nicht; lässt sich die Eignung trotz bestehender Zweifel nicht feststellen, geht das zulasten des Bewerbers (OVG Münster 11.4.2017, 16 E 132/16, BeckRS 2017, 107205, nach Hentschel/König, a. a. O., § 2 StVG Rn. 41). Hinsichtlich der körperlichen und geistigen Eignung besteht für die Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, T und L aber bis auf den Sehtest keine Nachweispflicht (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV), auch bei Autismus.
Bei diesen Klassen ermittelt die Behörde regelmäßig nicht von sich aus zur Eignung; in Betracht kommt nur eine anlassbezogene Prüfung, wenn bekannt gewordene Tatsachen Zweifel begründen (Hentschel/König, a. a. O., § 11 FeV Rn. 18). Die Ermittlungen nach § 2 Abs. 7 StVG berechtigen nicht dazu, den Bewerber nach Tatsachen zu befragen, die der Behörde unbekannt sind und die Eignung mindern könnten. Sind ihr solche Tatsachen bekannt, muss sie ihm Gelegenheit zur Äußerung geben, und er wird sich äußern müssen (a. a. O., § 2 StVG Rn. 74).
In der Gruppe 2 liegt es anders. Bewerber um die Klassen C und D müssen sich nach § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit Anlage 5 untersuchen lassen; für die D-Klassen kommen besondere Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit nach Anlage 5 Nr. 2 hinzu (a. a. O., § 11 FeV Rn. 18). Die Untersuchung nach Anlage 5 ist als Screening ausgestaltet; der Arzt teilt den Befund mit, über weitere Maßnahmen entscheidet die Behörde (a. a. O., § 11 FeV Rn. 57a). Ein bekannter Autismus kann in diesem Rahmen zur Sprache kommen.
Fahrschule und Prüfung mit Autismus
Das Gesetz trennt Eignung und Befähigung. Die Befähigung nach § 2 Abs. 5 StVG umfasst Kenntnisse der Vorschriften, der Gefahrenabwehr und der Fahrzeugtechnik sowie deren Umsetzung im Verkehr; sie wird in der theoretischen und praktischen Prüfung nach §§ 15 bis 18 FeV und Anlage 7 nachgewiesen (Hentschel/König, a. a. O., § 2 StVG Rn. 72). Wer mit Autismus die Prüfung besteht, hat damit nicht seine Eignung belegt, und wer scheitert, ist deshalb nicht ungeeignet. Zweifel an Eignung und Befähigung können sich aber überlappen (VGH München SVR 2022, 198).
Die theoretische Prüfung findet ausschließlich am Computer statt, was der VGH München nicht beanstandet hat (VGH München 19.9.2013, 11 ZB 13.1396, VRS 125, 187). Auf Wunsch des Bewerbers ist eine Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer möglich (Anlage 7 Nr. 1.3 Satz 2 FeV; Hentschel/König, a. a. O., § 16 FeV). Ein Attest ist dafür nicht mehr erforderlich.
In beiden Prüfungsteilen gilt § 18 Abs. 3 FeV. Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung begründen, muss er die Behörde unterrichten und den Bewerber informieren (Hentschel/König, a. a. O., § 16 FeV Rn. 14, § 18 FeV Rn. 1). Bei erheblichen Auffälligkeiten darf die Behörde nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV unmittelbar ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen (a. a. O., § 11 FeV Rn. 33). Wo die Grenze zur bloßen Prüfungsnervosität verläuft, habe ich zum Verdacht in der Fahrschule und der Mitteilung des Prüfers dargestellt.
Für die Ausbildung gibt die Fachliteratur einen praktischen Hinweis. Fahrschüler mit Autismus können von einer behutsamen, schrittweisen Steigerung der Schwierigkeit profitieren, und eine Fahrschule mit Kenntnis der autistischen Besonderheiten erleichtert den Erwerb (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 11.2). § 18 Abs. 3 FeV richtet sich ausdrücklich an den Sachverständigen oder Prüfer; eine Mitteilungspflicht des Fahrlehrers enthält die Vorschrift nicht.
Wann die Behörde bei Autismus Zweifel haben darf
Für Fahrerlaubnisinhaber gelten §§ 11 bis 14 FeV über § 46 Abs. 3 FeV entsprechend. Eignungsbedenken sind nur zu klären, wenn der Behörde konkrete Tatsachen bekannt sind, die nachvollziehbar den Verdacht einer Ungeeignetheit oder eingeschränkten Eignung begründen. Eine Anordnung ohne belegte Tatsachen ist rechtswidrig; nicht jeder Umstand, der auf die entfernte Möglichkeit eines Mangels hindeutet, genügt (OVG Saarlouis NJW 2006, 1305; Hentschel/König, a. a. O., § 11 FeV Rn. 23).
§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV greift bei Autismus nur, wenn Tatsachen etwa auf eine begleitende Epilepsie oder Intelligenzstörung hindeuten. Ansonsten bleibt § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV, und die Behörde muss darlegen, warum das konkrete Krankheitsbild im Verkehr gefahrerhöhend wirken kann. Für die ADHS hat der VGH München verlangt, dass Verkehrsverstöße oder fahreignungsrelevante Ausfallerscheinungen bekannt geworden sind (VGH München NJW 2020, 1692, nach Hentschel/König, a. a. O., § 11 FeV Rn. 27b).
Nach meiner Einschätzung ist dieser Maßstab auf Autismus übertragbar, weil auch hier Ausprägung und Schweregrad von Person zu Person stark verschieden sind. Eine Diagnose aus der Kindheit, ein Schwerbehindertenausweis oder ein Konflikt im Wohnumfeld ist keine Tatsache, die auf eine Gefahr im Straßenverkehr schließen lässt. Selbst abwegig erscheinende Erklärungen oder Verhaltensweisen außerhalb des Straßenverkehrs begründen für sich allein grundsätzlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fahreignungsrelevante Gesundheitsstörung (Hentschel/König, a. a. O., § 11 FeV Rn. 27c).
Umgekehrt gibt es Quellen, die die Behörde verwerten darf. Mitteilungen der Polizei nach § 2 Abs. 12 StVG sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, wenn sie Anhaltspunkte enthalten und nicht substantiiert erschüttert werden (VGH München 7.2.2022, 11 CS 21.2385, BA 2022, 152). Eigene Angaben des Betroffenen zu seiner Gesundheit sind keine bloßen Mutmaßungen (VGH München 16.3.2021, 11 CS 20.2627, BeckRS 2021, 5831). Die Mitteilung einer Hausärztin über Zweifel ohne Diagnose oder Symptome trägt dagegen kein Gutachten, wohl aber die Aufforderung, Arztberichte vorzulegen (VGH München NZV 2019, 39).
Vorabklärung und Ermessen vor jeder Anordnung
Die Anordnung nach § 11 Abs. 2 FeV steht im Ermessen der Behörde. Sie ist rechtswidrig, wenn die Behörde das Ermessen nicht gesehen oder nicht erkennbar ausgeübt hat, und die Erwägungen sind in der Anordnung offenzulegen (VGH München NJW 2017, 2695; Hentschel/König, a. a. O., § 11 FeV Rn. 24a). Formularanordnungen, die bei Autismus nur Anlass und Rechtsgrundlage nennen, scheitern regelmäßig an dieser Hürde.
Hinzu kommt die Verhältnismäßigkeit. Bei Erkrankungen, die in der Mehrzahl der Fälle keine Ungeeignetheit begründen, muss die Behörde vor der Anordnung Art und Schwere klären und zunächst weniger belastende Erkenntnisquellen nutzen; insbesondere kann sie Gelegenheit geben, Atteste der behandelnden Ärzte vorzulegen (VGH München 9.10.2018, 11 CS 18.1809, BeckRS 2018, 25000; a. a. O., § 11 FeV Rn. 24b). Auf Autismus passt diese Rechtsprechung genau, denn die Fachliteratur geht davon aus, dass die Betroffenen grundsätzlich am motorisierten Verkehr teilnehmen können.
Ein Attest muss allerdings tragen. Eignungszweifel lassen sich durch andere Beweismittel nur ausräumen, wenn keinerlei Restzweifel verbleiben und für einen medizinisch nicht geschulten Leser nachvollziehbar wird, dass die Bedenken unbegründet sind (VGH München zfs 2020, 295). Der Satz „aus fachärztlicher Sicht bestehen keine Bedenken“ genügt bei Autismus nicht. Ein Bericht zum Autismus sollte Ausprägung, Begleiterkrankungen, Medikation und den Bezug zu den Leistungsbereichen der Anlage 5 nennen.
Gegenüber einem ärztlichen Gutachten ist die medizinisch-psychologische Untersuchung der größere Eingriff; deshalb ist grundsätzlich zuerst nur eine ärztliche Untersuchung anzuordnen (VGH München zfs 2021, 56). Werden die Bedenken nach der Anordnung auf andere Weise vollständig ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben (VGH München NZV 2016, 599; Hentschel/König, a. a. O., § 11 FeV Rn. 24c).
Fragestellung und Auswahl des Gutachters
Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Behörde in der Anordnung fest, welche Fragen zu klären sind. Die Fragestellung muss konkret sein und differenziert benennen, was Gegenstand der Überprüfung ist (BVerwG NJW 2016, 179). Nennt die Anordnung nur das Ziel, die Fahreignung zu klären, lässt sie die Berücksichtigung des Einzelfalls nicht erkennen (OVG Magdeburg NJW 2012, 2604; Hentschel/König, a. a. O., § 11 FeV Rn. 42a). Mehr dazu auf meiner Seite zur Fragestellung der Fahrerlaubnisbehörde.
Bei Autismus sind mehrere Ursachen denkbar: die Störung selbst, eine Intelligenzminderung, ein Anfallsleiden, eine Depression oder Medikamente. Kommen verschiedenartige Ursachen in Betracht, kann ein nach Wahrscheinlichkeit gestaffeltes Untersuchungsprogramm geboten sein (VGH Mannheim NJW 2014, 1901; a. a. O., Rn. 42b). Ist die Fragestellung nur teilweise gerechtfertigt, gehen Unklarheiten zulasten der Behörde, und die Anordnung ist grundsätzlich rechtswidrig (OVG Münster NJW 2022, 2633; a. a. O., Rn. 42c).
| Gutachten | Rechtsgrundlage | typischer Anlass |
|---|---|---|
| ärztliches Gutachten | § 11 Abs. 2 FeV | konkrete Tatsachen zu Ausprägung oder Begleiterkrankung |
| medizinisch-psychologisches Gutachten | § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 FeV | nach ärztlichem Gutachten erforderlich oder erhebliche Auffälligkeiten in der Prüfung |
| Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers | § 11 Abs. 4 FeV | Grenzbefunde im ärztlichen Gutachten |
Welcher Arzt das Gutachten erstellt, bestimmt die Behörde nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV unter Angabe der Fachrichtung. Der Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation soll nicht zugleich der behandelnde Arzt sein (§ 11 Abs. 2 Satz 5 FeV; VGH München NZV 2016, 599). Bei Autismus liegt ein psychiatrisch ausgebildeter Gutachter nahe; die Fachliteratur verlangt einen Untersucher, der mit dem autistischen Erscheinungsbild vertraut ist, weil Interaktionsprobleme in der Untersuchung sonst zu Fehleinschätzungen führen (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 11.2).
Was ein Gutachten bei Autismus leisten muss
Gegenstand der Begutachtung sind nicht die gesamte Persönlichkeit, sondern nur die für die Kraftfahreignung bedeutsamen Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen; der Gutachter ist an die mitgeteilte Fragestellung gebunden (VGH München VRS 125, 181; Hentschel/König, a. a. O., § 11 FeV Rn. 39). Das Gutachten muss nach Anlage 4a Nr. 2 Buchst. a FeV allgemeinverständlich, nachvollziehbar und nachprüfbar sein, und die Behörde darf es nicht ungeprüft übernehmen (OVG Münster NJW 2017, 283; a. a. O., Rn. 41).
Für Autismus lassen sich daraus drei Prüfsteine ableiten. Erstens muss das Gutachten die Leistungsbefunde nach den Maßstäben der Begutachtungsleitlinien darstellen und erklären, wie es mit Grenzwertunterschreitungen umgeht. Zweitens muss es Begleiterkrankungen eigenständig prüfen, statt sie aus dem Autismus abzuleiten. Drittens muss es offenlegen, ob ein auffälliges Verhalten in der Untersuchung auf Kommunikationsbesonderheiten beruht oder auf einem verkehrsrelevanten Mangel. Ein Gutachten, das Blickkontakt und Mimik bewertet, ohne den Bezug zur Fahraufgabe herzustellen, ist an dieser Stelle angreifbar.
Ob und wie eine Fahrverhaltensbeobachtung durchzuführen ist, ist rechtlich nicht geregelt (Hentschel/König, a. a. O., § 11 FeV Rn. 41). Bei Autismus kann sie das Mittel sein, das die Grenzen der Testdiagnostik schließt, denn sie zeigt, ob der Betroffene Gesten anderer Verkehrsteilnehmer deuten und von einer Regel abweichen kann, wenn die Lage es verlangt. Für Fahrerlaubnisinhaber, die sich in der Fahrpraxis bewährt haben, lassen die Begutachtungsleitlinien den Nachweis ausreichender Fähigkeiten in einer Fahrverhaltensprobe ausdrücklich zu (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 2.5).
Wahrheitswidrige Angaben in der Untersuchung können die Aussagekraft des Gutachtens infrage stellen, weil sie dem Gutachter eine falsche Tatsachengrundlage liefern (OVG Münster NJW 2007, 2938). Wer einen der Behörde bereits bekannten Autismus verschweigt, riskiert mehr, als er gewinnt. Nach meiner Einschätzung ersetzt die kurze ärztliche Untersuchung innerhalb einer MPU keine fachärztliche Diagnostik; das gilt für die psychische Erkrankung als Verkehrshypothese ebenso wie für eine Entwicklungsstörung.
Bedingte Eignung, Auflagen und Beschränkungen
Ist der Bewerber aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt geeignet, erteilt die Behörde nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG und § 23 Abs. 2 FeV eine Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder Auflagen, wenn diese das sichere Führen gewährleisten. Auf eine so modifizierte Fahrerlaubnis besteht ein Rechtsanspruch (Hentschel/König, a. a. O., § 23 FeV Rn. 13; § 2 StVG Rn. 70). Eine Versagung wäre bei bedingter Eignung unverhältnismäßig (VG Düsseldorf BA 2020, 61). Für Inhaber gilt § 46 Abs. 2 FeV.
Auflagen müssen geeignet, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt sein (VG Cottbus NZV 2020, 272). Besteht trotz einer Grunderkrankung volle Eignung und kann die Erkrankung nur theoretisch zu Mängeln führen, mit denen in den nächsten Jahren nicht zu rechnen ist, kommen Auflagen nicht in Betracht (OVG Schleswig zfs 2017, 537 = NZV 2017, 542; Hentschel/König, a. a. O., § 23 FeV Rn. 11). Regelmäßige Nachuntersuchungen allein wegen eines stabilen Autismus lassen sich auf dieser Linie gut angreifen.
Als Auflagen und Beschränkungen nennen die Begutachtungsleitlinien in der vom Kommentar abgedruckten Fassung unter anderem eine Höchstgeschwindigkeit, festgelegte Lenkzeiten, einen begrenzten Umkreis oder bestimmte Fahrzeuge (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 2.5). Die räumliche Beschränkung sieht Hentschel/König kritisch, weil Defizite meist die Eignung insgesamt betreffen; eine Fahrverhaltensbeobachtung darf deshalb auch auf unbekannte Strecken erstreckt werden (VGH München SVR 2013, 37; Hentschel/König, a. a. O., § 46 FeV Rn. 12a). Wer wegen Autismus auf vertraute Wege setzt, sollte das vor einem solchen Antrag wissen.
Verweigerung und Nichtbeibringung des Gutachtens
Bringt der Betroffene das Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Das ist nur zulässig, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt war (BVerwG NJW 2005, 3081; Hentschel/König, a. a. O., § 11 FeV Rn. 51). Der Hinweis auf diese Folge muss nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV in der Anordnung selbst stehen (BVerwG NJW 2008, 3014); eine Nachholung heilt den Mangel nicht (OVG Koblenz NZV 2017, 55; a. a. O., Rn. 56).
Die Anordnung ist nach herrschender Meinung kein Verwaltungsakt und nicht selbständig anfechtbar; das BVerwG hat 2022 offengelassen, ob daran festzuhalten ist, die nachfolgende obergerichtliche Rechtsprechung hält daran fest (BVerwG NJW 2022, 2772 Rn. 14; Hentschel/König, a. a. O., § 11 FeV Rn. 25). Wer bei Autismus die Vorlage verweigert, setzt deshalb alles auf die spätere Prüfung im Entziehungsverfahren. Die Abwägung beschreibe ich auf der Seite zur Nichtvorlage des Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV.
Ein vorgelegtes Gutachten darf auch dann verwertet werden, wenn die Anordnung nicht gerechtfertigt war, weil sein Ergebnis eine neue Tatsache schafft (BVerwG NJW 2010, 3318; Hentschel/König, a. a. O., § 11 FeV Rn. 26). Die Entscheidung, ob man sich wegen Autismus begutachten lässt, fällt deshalb vor dem Termin.
Eigene Vorsorgepflicht und strafrechtliche Seite
Unabhängig von jeder Behördenentscheidung gilt § 2 Abs. 1 FeV. Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Der Kraftfahrer muss Schwankungen seiner Leistungsfähigkeit ständig beobachten und berücksichtigen (BGH NJW 1974, 948; Hentschel/König, a. a. O., § 2 FeV Rn. 4). Bei Autismus betrifft das nach meiner Einschätzung vor allem Phasen starker Reizüberflutung oder Anspannung.
Strafrechtlich erfasst § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB das Führen eines Fahrzeugs trotz Fahrunsicherheit infolge geistiger oder körperlicher Mängel, allerdings nur bei konkreter Gefährdung. Darunter fallen auch seelische Anomalien wie Persönlichkeitsstörungen; für generelle Fahrunsicherheit genügt eine Erkrankung mit der Gefahr plötzlich eintretender Fahrunsicherheit, was der BGH für eine Panikstörung angenommen hat (BGH NStZ 2020, 297 Rn. 23 ff.; Hentschel/König, a. a. O., § 315c StGB Rn. 3, 5). Ansonsten ist nach den Grundsätzen der relativen Fahrunsicherheit zu prüfen, ob sich der Mangel ausgewirkt hat.
Ein Fall aus der Praxis
Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall; die Einzelheiten sind verändert. Der Betroffene ist Mitte zwanzig, besitzt seit sechs Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und hat keine Eintragung im Fahreignungsregister. Nach einem lautstarken Streit mit Nachbarn über Baulärm wurde die Polizei gerufen. Der Einsatzbericht vermerkte, der Betroffene habe angegeben, Autismus zu haben und in Behandlung zu sein. Die Polizei übersandte den Bericht nach § 2 Abs. 12 StVG an die Fahrerlaubnisbehörde.
Die Behörde ordnete ohne Anhörung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation an. Sie stützte sich auf § 11 Abs. 2 und § 46 Abs. 3 FeV und fragte, ob eine Erkrankung vorliege, die nach Anlage 4 die Fahreignung infrage stelle, und ob der Betroffene den Anforderungen der Gruppe 1 gerecht werde. Erwägungen zum Ermessen enthielt die Anordnung nicht; der Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV war vorhanden.
Die rechtliche Bewertung folgt den Linien der Rechtsprechung. Der Polizeibericht war grundsätzlich verwertbar (VGH München 7.2.2022, 11 CS 21.2385), schilderte aber ein Geschehen ohne Bezug zum Straßenverkehr. Für Autismus fehlt eine Nummer in Anlage 4, sodass § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV nicht griff; Tatsachen zu einer Begleiterkrankung lagen nicht vor, und eine gefahrerhöhende Wirkung im Verkehr war nicht dargelegt (OVG Schleswig zfs 2017, 537). Hinzu kamen das nicht erkennbar ausgeübte Ermessen (VGH München NJW 2017, 2695) und die unterbliebene Vorabklärung (VGH München 9.10.2018, 11 CS 18.1809).
Die Fragestellung war zudem zu weit, denn sie entsprach dem bloßen Ziel, die Fahreignung zu klären (OVG Magdeburg NJW 2012, 2604). Der Betroffene legte innerhalb der Frist einen ausführlichen psychiatrischen Befundbericht vor: Autismus-Spektrum-Störung ohne Störung der Intelligenzentwicklung, keine Epilepsie, keine affektive Erkrankung, keine Medikation mit Einfluss auf die Fahrsicherheit. Die Behörde hob die Anordnung auf und stellte das Verfahren ein, wie es die Rechtsprechung für vollständig ausgeräumte Bedenken verlangt (VGH München NZV 2016, 599).
Fragen von Betroffenen
Muss ich meine Diagnose im Antrag auf die Fahrerlaubnis angeben?
Für die Klassen A und B müssen Sie neben dem Sehtest Ihre geistige Eignung nicht nachweisen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV), auch nicht bei Autismus. Die Behörde darf nach unbekannten Erkrankungen nicht anlasslos fragen. Ist ihr eine Tatsache bekannt, müssen Sie sich dazu äußern, und Angaben gegenüber einem Gutachter müssen wahr sein.
Darf mein Fahrlehrer die Behörde über meine Diagnose informieren?
Die Mitteilungspflicht des § 18 Abs. 3 FeV trifft den Sachverständigen oder Prüfer, nicht den Fahrlehrer. Der Prüfer muss Sie unterrichten, wenn er der Behörde Zweifel meldet. Ob daraus eine MPU folgen darf, hängt davon ab, ob erhebliche Auffälligkeiten im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV vorliegen.
Bekomme ich mit ASS auch einen Lkw- oder Busführerschein?
Ja, wenn die erhöhten Anforderungen der Gruppe 2 erfüllt sind; Autismus schließt das nicht aus. Bewerber müssen sich nach § 11 Abs. 9 FeV mit Anlage 5 untersuchen lassen, für die D-Klassen kommt die Leistungsprüfung nach Anlage 5 Nr. 2 hinzu. Nach den Begutachtungsleitlinien ist in der Mehrzahl der Tests der Prozentrang 33 und in allen relevanten Verfahren der Prozentrang 16 zu erreichen.
Welcher Arzt erstellt das Gutachten, wenn die Behörde eines verlangt?
Das bestimmt die Behörde nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV in der Anordnung selbst, einschließlich der Fachrichtung. Ihr behandelnder Arzt soll nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV nicht der Gutachter sein. Fragen Sie bei der Terminvereinbarung, ob der Gutachter Erfahrung mit Autismus hat.
Kann die Behörde meine Fahrerlaubnis auf bekannte Strecken beschränken?
Rechtlich ist eine räumliche Beschränkung möglich, Hentschel/König bewertet sie aber als sehr problematisch. Defizite betreffen danach meist die Eignung insgesamt, weshalb auch eine Fahrverhaltensbeobachtung auf unbekannten Strecken zulässig ist (VGH München SVR 2013, 37). Bei Autismus ist eine solche Beschränkung deshalb selten der richtige Weg.
Was passiert, wenn ich das angeordnete Gutachten nicht vorlege?
Die Behörde darf dann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf Ihre Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen, sofern die Anordnung rechtmäßig war. Ob sie es war, prüft das Gericht erst im Verfahren gegen die Entziehung. Die Entscheidung über die Vorlage sollte deshalb vorher anwaltlich geprüft werden.
Fundstellen und Gesetzestexte
Normen: § 2 StVG; § 11 FeV; § 18 FeV; § 23 FeV; § 46 FeV; Anlage 4 zur FeV (Vorbemerkung Nr. 1 bis 3, Nr. 6.6, 7.4, 7.5); § 2 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 FeV; Anlagen 4a, 5 und 7 zur FeV; § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB.
- Bundesverwaltungsgericht: NJW 2005, 3081; NJW 2008, 3014; NJW 2010, 3318; NJW 2016, 179; NJW 2017, 3318; NJW 2022, 2772.
- Bundesgerichtshof: NJW 1974, 948; NStZ 2020, 297.
- VGH München: NJW 2017, 2695; NJW 2020, 1692; NZV 2016, 599; NZV 2019, 39; SVR 2013, 37; SVR 2022, 198; VRS 125, 181; VRS 125, 187; zfs 2020, 295; zfs 2021, 56; Beschlüsse vom 9.10.2018 (11 CS 18.1809), 16.3.2021 (11 CS 20.2627) und 7.2.2022 (11 CS 21.2385).
- Weitere Obergerichte: VGH Mannheim NJW 2014, 1901 und NJW 2018, 1559; OVG Koblenz NZV 2017, 55; OVG Magdeburg NJW 2012, 2604; OVG Münster NJW 2007, 2938, NJW 2017, 283, NJW 2022, 2633 und 11.4.2017 (16 E 132/16); OVG Saarlouis NJW 2006, 1305; OVG Schleswig zfs 2017, 537 = NZV 2017, 542 und zfs 2020, 297.
- Verwaltungsgerichte: VG Cottbus NZV 2020, 272; VG Düsseldorf BA 2020, 61.
- Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025: § 2 StVG Rn. 41, 70, 72, 74; § 2 FeV Rn. 4; § 11 FeV Rn. 18, 19, 23, 24a bis 24c, 25, 26, 27b, 27c, 33, 39, 41, 42a bis 42c, 51, 56, 57a; § 16 FeV Rn. 14; § 18 FeV Rn. 1; § 23 FeV Rn. 11, 13; § 46 FeV Rn. 12a; § 315c StGB Rn. 3, 5.
- Schubert/Huetten/Reimann/Graw (Hrsg.), Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl. 2018, Kap. 2.5, 2.6, 3.12, 3.15.
- Brunnauer/Graw/Laux (Hrsg.), Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, 2. Aufl., Kap. 11.2 (Zellner/Richter-Schmidinger).
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Liegt Ihnen eine Anordnung vor, die sich auf Autismus stützt, zählen die ersten Wochen: Die Frist zur Beibringung läuft, und die Entscheidung, ob Sie ein Attest nachreichen, das Gutachten erstellen lassen oder die Anordnung zurückweisen, lässt sich später kaum korrigieren. Senden Sie mir die Anordnung, den Anlass, soweit er Ihnen bekannt ist, und vorhandene Arztberichte.
Ich prüfe, ob die Behörde Tatsachen mit Verkehrsbezug hat, ob sie ihr Ermessen ausgeübt und eine Vorabklärung angeboten hat und ob die Fragestellung trägt. Die erste Einschätzung erhalten Sie kostenlos und unverbindlich, gleich in welchem Bundesland die Fahrerlaubnisbehörde sitzt.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.