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Gutachtenfehler in der MPU: die Prüfliste
Gutachtenfehler sind kein Geschmacksurteil. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt in Anlage 4a vor, wie eine Untersuchung durchzuführen und ein Gutachten zu erstellen ist, und die Rechtsprechung hat daraus einen Katalog allgemeiner Verwertbarkeitsgrundsätze entwickelt. Wer ein Gutachten gegen diesen Katalog hält, findet entweder einen Fehler oder keinen. Beides ist ein verwertbares Ergebnis.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und prüfe Fahreignungsgutachten für Mandanten im ganzen Bundesgebiet. Die folgende Prüfliste ist das, was ich selbst abarbeite, bevor ich einem Mandanten sage, ob sich der Angriff lohnt. Sie ist bewusst nach Prüfungsreihenfolge sortiert und nicht nach Schwere, denn die ersten drei Punkte entscheiden regelmäßig schon alles.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundsätze der Anlage 4a FeV sind über § 11 Abs. 5 FeV materielles Verordnungsrecht; werden sie nicht beachtet, ist das Gutachten nicht verwertbar.
- Ein Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein, Nr. 2 Buchst. a Anlage 4a FeV.
- Nachvollziehbarkeit verlangt die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen, nicht nur die Mitteilung eines Ergebnisses (OVG Münster NJW 2017, 283).
- Vier allgemeine Verwertbarkeitsgrundsätze treten hinzu: zutreffende Tatsachengrundlage, keine inhaltlichen Widersprüche oder fachlichen Mängel, keine Zweifel an der Sachkunde, kein ernsthaft erschüttertes Ergebnis (VGH München BA 2023, 427).
- Das Gutachten muss zwischen Vorgeschichte und gegenwärtigem Befund unterscheiden, Nr. 2 Buchst. c Anlage 4a FeV.
- Der Gutachter darf den Auftrag nicht überschreiten und den Untersuchungsgegenstand nicht von sich aus ändern (Geiger SVR 2006, 448).
- Ein Gutachten darf nur auf gesetzlich verwertbare Tatsachen gestützt werden; Verstöße gegen Verwertungsverbote führen zur Unverwertbarkeit (OVG Greifswald zfs 2013, 595; VGH München NJW 2022, 712).
- Dem Gutachter steht bei Prognose und Wertung ein nicht zu eng bemessener Beurteilungsspielraum zu; eine abweichende Zweitmeinung allein begründet keinen Gutachtenfehler (LG Bautzen NZV 1999, 474).
Inhalt
- Woran Gutachtenfehler gemessen werden
- Die vier Stufen im Überblick
- Stufe eins: Auftrag und Umfang
- Stufe zwei: Tatsachengrundlage
- Stufe drei: Form und Darstellung
- Stufe vier: Schlussfolgerung und Prognose
- Wo keine Gutachtenfehler liegen
- Wenn der Gutachtenfehler vom Betroffenen ausgeht
- Wer den Gutachtenfehler feststellt
- Welche Folge ein Gutachtenfehler hat
- Ein Beispiel aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
- Die Fehlertypen an konkreten Fällen
Die Gutachtenfehler an konkreten Fällen
Dieser Abschnitt ordnet die Gutachtenfehler, die mir in Anordnungen begegnen, nach Typen und belegt jeden Gutachtenfehler mit einem Fall. Jeder Fall steht in derselben Ordnung: zuerst der Sachverhalt mit seinen Werten, dann die Anordnung mit Rechtsgrundlage und Fragestellung im Wortlaut, dann die Bewertung und, wo bekannt, der Verlauf. Ohne den Anlass lässt sich über eine Fragestellung nichts sagen. Behörde und Jahr werden genannt, Namen und eigene Aktenzeichen nicht.
Gutachtenfehler eins: der überholte Maßstab bei Cannabis
Der Sachverhalt: Eine Kontrolle zu Jahresbeginn 2026 ergab 14,5 ng/ml THC im Serum, bei einem einzigen aktenkundigen Vorfall.
Die Anordnung: MPU der Stadt Bielefeld vom Februar 2026 auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alternative 2 FeV, Entziehung im Mai 2026. Gefragt wurde, ob nicht zu erwarten sei, dass der Betroffene künftig ein Kraftfahrzeug „unter Einfluss von Cannabis“ führen werde.
Die Bewertung: Diese Wendung erfasst jeden messbaren Wirkstoffspiegel, während Nummer 9.2.1 der Anlage 4 FeV seit dem 22. August 2024 an eine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung anknüpft, die der Gesetzgeber bei 3,5 ng/ml ansetzt (BT-Drs. 20/11370, 13).
Der Verlauf: Das Verwaltungsgericht Minden stellte die aufschiebende Wirkung wieder her, Kosten bei der Stadt.
Dieselbe Familie: Der Landkreis Verden fragte 2025 nach einer E-Scooter-Fahrt mit 85 ng/ml THC und 2026 nach drei Cannabisfahrten jeweils nach einem „die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiseinfluss“, der Landkreis Diepholz 2026 nach einer Fahrt mit 9,8 ng/ml THC nach dem Einfluss von „Cannabinoiden“, der Rhein-Erft-Kreis 2026 nach einer Fahrt mit 19 ng/ml THC nach Cannabis „oder dessen Nachwirkung“. Alle Fassungen tragen den Maßstab der Zeit vor dem 22. August 2024.
Gutachtenfehler zwei: die Frage nach der allgemeinen Leistungsfähigkeit
Der Sachverhalt: Nach einer Fahrt im Juni 2020 wurden 5,2 ng/ml THC gemessen; der Vortest auf Methamphetamin fand keine Bestätigung.
Die Anordnung: MPU der Landeshauptstadt München vom Januar 2022 auf § 46 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV in der damaligen Fassung. Die erste Frage: „Kann die zu begutachtende Person trotz des gelegentlichen Cannabiskonsums sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 und 2 sicher führen?“
Die Bewertung: Die Frage zielt auf Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit, Belastbarkeit und Reaktion, also auf die Leistungsfähigkeit insgesamt. Zu klären ist aber nur die jeweilig in Erscheinung getretene Problematik. Für die Begutachtungsstelle bedeutet das Leistungstests am Bildschirm, und ein schwaches Ergebnis dort führt zu einem negativen Gutachten aus einem Grund, der mit dem Anlass nichts zu tun hat.
Der Verlauf: Das Verwaltungsgericht München stellte mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 die aufschiebende Wirkung wieder her (BeckRS 2023, 28667).
Gutachtenfehler drei: der Sprung in einen anderen Stoffkreis
Der Sachverhalt: Eine Durchsuchung im Februar 2024 brachte 0,05 g Kokain, 0,27 g MDMA, eine Tablette Ecstasy und 0,77 g Amphetamin zutage, ohne jeden Verkehrsbezug und ohne Konsumnachweis.
Die Anordnung: Ärztliches Gutachten der Stadt Braunschweig auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV mit der Frage, ob sich die Annahme eines Konsums von Betäubungsmitteln „o. die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln o. anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen“ bestätigen lasse.
Die Bewertung: § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV knüpft an den Besitz von Betäubungsmitteln an und erlaubt die Frage nach deren Einnahme. Für den Missbrauch anderer psychoaktiv wirkender Stoffe ist Satz 1 Nr. 3 die speziellere Grundlage mit eigener Tatsachenvoraussetzung; Besitz genügt nicht (Hentschel/König § 14 FeV Rn. 16). Wichtig für die Führung des Einwands: Bei Besitz harter Drogen wird eine Frage, die sämtliche Betäubungsmittel einschließt, nicht beanstandet (VGH München NJW 2021, 3408). Angreifbar ist der Sprung in den anderen Stoffkreis, nicht die Breite innerhalb der Betäubungsmittel.
Der Verlauf: Nach einem richterlichen Hinweis hob die Stadt Entziehung und Kostenbescheid auf und übernahm die Kosten.
Gutachtenfehler vier: die Frage nach Beeinträchtigungen ohne Befund
Der Sachverhalt: Im August 2024 fuhr der Betroffene unter Cannabis und Amphetamin; es ging um die Wiedererteilung der Klasse BE. Ärztliche Feststellungen zu einer Abhängigkeit oder zu einer psychischen Erkrankung fehlten.
Die Anordnung: MPU der Stadt Duisburg vom Juni 2026, erster Komplex auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alternative 2 FeV: „Liegen bei dem/der Betroffenen aufgrund des bisherigen Cannabiskonsums körperliche/geistige Beeinträchtigungen vor, z. B. Cannabisabhängigkeit, Psychosen, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse BE in Frage stellen?“
Die Bewertung: Das z. B. macht aus der Aufzählung eine offene Liste. Die Abhängigkeit ist von Buchstabe a nicht gedeckt, weil sie in Nummer 1 derselben Vorschrift steht und ein ärztliches Gutachten verlangt. Psychosen stehen in Nummer 7 der Anlage 4 FeV, einem eigenen Abschnitt; der Konsum einer Substanz ist keine Tatsache, die eine solche Störung nahelegt.
Der Verlauf: Offen. Dieselbe Frage hat die Stadt Braunschweig 2024 nach einem richterlichen Hinweis vollständig gestrichen, statt sie zu verteidigen.
Gutachtenfehler fünf: die Rechtsgrundlage, die die Frage nicht trägt
Der Sachverhalt: Neuerteilungsverfahren. Anlass war ein Entlassungsbericht einer Rehabilitationseinrichtung aus dem Jahr 2022 mit der Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms für Alkohol und Cannabis; ein positives Gutachten aus dem Januar 2026 lag vor.
Die Anordnung: MPU der StädteRegion Aachen vom April 2026, gestützt auf „§§ 4, 11 Abs. 2 und 5 i. V. m. § 13 Nr. 2 Buchstabe e, § 13 a Buchstabe d und 20“ FeV, Frist acht Wochen.
Die Bewertung: Diese Normenkette gibt es in dieser Form nicht. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e und § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV setzen eine frühere fahrerlaubnisrechtliche Feststellung voraus; eine Reha-Diagnose genügt nicht. Die Frist von acht Wochen schließt einen Abstinenznachweis von vornherein aus. Und die Wendung „weiterhin Betäubungsmittel“ läuft bei Cannabis leer, weil Cannabis seit dem 1. April 2024 kein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mehr ist.
Der Verlauf: Offen; die Fahrerlaubnisbehörde hat auf zwei Schriftsätze nicht geantwortet.
Gutachtenfehler sechs: die Anordnung auf einer Tatsache, die es nicht gibt
Der Sachverhalt: Eine Haaranalyse ergab 0,25 ng/mg Cocain und 0,02 ng/mg Benzoylecgonin; Norcocain und Cocaethylen waren nicht nachweisbar, was für eine Kontamination von außen spricht. Die Behörde selbst sah den Konsum nicht als gesichert an.
Die Anordnung: Zunächst ärztliches Gutachten, danach MPU, der Landeshauptstadt München vom Mai 2026, auf § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV und § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV analog. Die zweite Frage: ob nicht zu erwarten sei, dass der Betroffene zukünftig Kokain einnehme.
Die Bewertung: Die Frage unterstellt den Konsum, den die Behörde selbst nicht für belegt hält, und verlagert die Tatsachenfeststellung auf die Begutachtungsstelle. Eine Eingriffsermächtigung lässt sich überdies nicht analog anwenden; wer analog schreibt, räumt ein, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist. Ein verwandter Fall: Beim Kreis Recklinghausen war 2026 der einzige Anhaltspunkt ein Urin-Schnelltest, den die Blutprobe nicht bestätigte; dort hob die Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung samt Gebühr auf.
Der Verlauf: Offen.
Gutachtenfehler sieben: handwerkliche Mängel in der Anordnung selbst
Dieser Gutachtenfehler hat mit der Reichweite der Fragestellung nichts zu tun, kommt aber häufiger vor, als man es einer Eingriffsmaßnahme zutrauen würde, und er lässt sich nur durch Abgleich mit der Akte finden.
Das Landratsamt Ostalbkreis fragte 2026 nach dem Leistungsvermögen „von Frau X“ und verwendete im selben Satz die männliche Form, nannte ein falsches Datum des in Bezug genommenen Gutachtens und eine Fahrzeuggruppe, die nicht beantragt war. Der Kreis Bernkastel-Wittlich nannte 2026 in einer Anordnung einen fremden Namen, obwohl der Anlass aus Schreiben über einen bis März 2021 regelmäßigen Konsum hergeleitet wurde. Das Landratsamt Kyffhäuserkreis stellte 2025 dem Gutachter eine andere Frage als die, die im Tenor der Anordnung stand. Der Hochtaunuskreis verwendete 2026 zwei verschiedene Fassungen in derselben Anordnung, eine richtige und eine zu weite.
Für die Verteidigung folgt daraus ein Prüfpunkt, der banal klingt und es nicht ist: Stimmen Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Fahrzeugklasse und die Daten der zitierten Unterlagen überhaupt?
Wo die Rüge dieser Gutachtenfehler nicht trägt
Zur Redlichkeit gehören die Gegenargumente, und wer sie nicht kennt, wird im Verfahren überrascht.
Die Fragestellung ist in der Zusammenschau mit den Gründen für die Begutachtung zu beurteilen (OVG Münster VRS 145, 105). Eine präzise Angabe der Nummer der Anlage 4 FeV ist nicht in jedem Fall erforderlich, wenn sich die zu klärende Frage den Gründen hinreichend deutlich entnehmen lässt (BVerwG NJW 2016, 179). Bei Besitz einer harten Droge wird eine Frage nach sämtlichen Betäubungsmitteln nicht beanstandet (VGH München NJW 2021, 3408). Und die Pflicht, die Frage konkret zu bestimmen, wird durch die Mitwirkungspflichten des Betroffenen begrenzt: Wer zur Eingrenzung nichts beiträgt, muss eine weitere Frage hinnehmen (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2.12.2015, 7 K 3627/15).
Woran Gutachtenfehler gemessen werden
Der Maßstab ergibt sich aus zwei Quellen, die zusammengelesen werden müssen. Die erste ist die Anlage 4a zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Sie ist über § 11 Abs. 5 FeV in Bezug genommen und damit Verordnungsrecht, keine Empfehlung. Wird ein dort genannter Grundsatz nicht beachtet, ist das Gutachten nicht verwertbar, und die Behörde darf ihre Entscheidung nicht darauf stützen.
Die zweite Quelle ist die Rechtsprechung zu den allgemeinen Grundsätzen der Verwertbarkeit von Gutachten. Der Verwaltungsgerichtshof München hat sie in vier Punkten zusammengefasst: Das Gutachten muss von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, es darf keine inhaltlichen Widersprüche oder fachlichen Mängel aufweisen, es darf kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters bestehen, und das Ergebnis darf nicht durch substantiierten Vortrag der Beteiligten oder eigene Überlegungen der Behörde ernsthaft erschüttert sein (VGH München BA 2023, 427 = BeckRS 2023, 6070 Rn. 25).
Was aus der Unverwertbarkeit folgt, ist auf der Seite zur Verwertbarkeit des MPU-Gutachtens dargestellt; wie ein Gutachten aufgebaut sein muss, auf der Seite zum Gutachtenaufbau. Hier geht es allein um die Fehlersuche.
Beides zusammen ergibt eine Prüfliste mit vier Stufen. Sie folgt dem Weg des Gutachtens: vom Auftrag über die Tatsachen und die Darstellung bis zur Schlussfolgerung. Gutachtenfehler auf einer früheren Stufe erledigen die späteren, denn ein Gutachten, das schon den Auftrag überschreitet, muss inhaltlich gar nicht mehr geprüft werden.
Die vier Stufen im Überblick
Die Reihenfolge ist keine Geschmacksfrage. Sie folgt der Beweislast: Je früher die Stufe, desto weniger Fachwissen braucht der Nachweis, und desto schwerer lässt sich der Gutachtenfehler durch eine ergänzende Stellungnahme wegerklären.
| Stufe | Prüffrage | Grundlage |
|---|---|---|
| Auftrag und Umfang | Hat der Gutachter das untersucht, wonach gefragt war, und nur das? | Nr. 1 Buchst. a Anlage 4a FeV |
| Tatsachengrundlage | Stimmen die Tatsachen, auf die das Gutachten aufsetzt, und durften sie verwertet werden? | VGH München BA 2023, 427; § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV |
| Form und Darstellung | Ist das Gutachten nachvollziehbar und nachprüfbar? | Nr. 2 Buchst. a und c Anlage 4a FeV |
| Schlussfolgerung | Trägt der Befund die Prognose, und stimmt der rechtliche Maßstab? | VGH München BA 2023, 427; Anlage 4 FeV |
Wer die Stufen überspringt und sogleich die fachliche Bewertung angreift, landet im Beurteilungsspielraum des Gutachters und verliert dort regelmäßig. Der tragfähige Gutachtenfehler liegt fast immer weiter vorn.
Stufe eins: Auftrag und Umfang
Hier liegen die häufigsten und zugleich die am leichtesten nachweisbaren Gutachtenfehler, weil sie sich allein durch einen Vergleich zweier Schriftstücke belegen lassen: der behördlichen Fragestellung und dem Gutachten.
- Der Gutachter hat sich nicht an die vorgegebene Fragestellung gehalten, Nr. 1 Buchst. a Satz 2 Anlage 4a FeV.
- Die Untersuchung war nicht anlassbezogen, sondern hat Eignungsgesichtspunkte einbezogen, die den Anlass nicht bilden, Nr. 1 Buchst. a Satz 1 Anlage 4a FeV.
- Der Gutachter hat den Untersuchungsgegenstand von sich aus geändert und damit den Auftrag überschritten (Geiger SVR 2006, 448).
- Es wurden Nachweise verlangt, die der Anlass nicht trägt, etwa Abstinenzbelege über Stoffgruppen, nach denen niemand gefragt hat.
- Das Gutachten beschränkt sich auf allgemeine Aussagen und ist nicht einzelfallbezogen (Lewrenz DAR 1992, 52; AG Essen DAR 1992, 68; VG Freiburg NZV 1995, 48).
Die Begrenzung des Umfangs durch die Fragestellung behandle ich ausführlich auf der Seite zum Untersuchungsumfang der MPU. Dort steht auch, warum fachwissenschaftliche Werke daran nichts ändern können.
Stufe zwei: Tatsachengrundlage
Auf der zweiten Stufe geht es darum, worauf das Gutachten aufsetzt. Ein Gutachten kann handwerklich sauber geschrieben sein und trotzdem wertlos, wenn die Anknüpfungstatsachen nicht stimmen. Der Gutachtenfehler liegt dann nicht im Text, sondern unter ihm, und er wird nur sichtbar, wenn man das Gutachten gegen die Akte hält.
- Das Gutachten geht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, etwa von einer Trinkmenge, einem Konsummuster oder einer Vorgeschichte, die sich so aus der Akte nicht ergibt.
- Es stützt sich auf Tatsachen, die einem Verwertungsverbot unterliegen, etwa auf getilgte oder tilgungsreife Eintragungen (OVG Greifswald zfs 2013, 595; VGH München NJW 2022, 712).
- Es verwertet Unterlagen, die der Begutachtungsstelle gar nicht hätten übermittelt werden dürfen, § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV.
- Die erhobenen Laborbefunde werden fehlerhaft eingeordnet, etwa ein negativer Befund als unergiebig behandelt oder ein auffälliger Wert ohne Differentialdiagnose dem Konsum zugeschrieben.
- Die Angaben des Betroffenen werden unvollständig oder sinnentstellend wiedergegeben.
Zur Einordnung von Laborbefunden und zu den Grenzen der Routineanalytik verweise ich auf die Seite zum Drogenscreening im Fahrerlaubnisverfahren.
Stufe drei: Form und Darstellung
Die dritte Stufe ist die formalste und wird gerade deshalb oft unterschätzt. Sie betrifft die Gütekriterien, die Anlage 4a Nr. 2 FeV aufstellt. Gerade hier sind Gutachtenfehler auch ohne fachpsychologisches Wissen prüfbar, denn es geht nicht um die Richtigkeit der Bewertung, sondern darum, ob sie überhaupt dargestellt ist (VGH München zfs 2018, 594).
- Das Gutachten ist nicht in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst, Nr. 2 Buchst. a Anlage 4a FeV.
- Das Untersuchungsgespräch wird nicht in seinen wesentlichen Inhalten wiedergegeben; wörtlich muss die Wiedergabe nicht sein, ausführlich schon (BVerwG DAR 1995, 36; Geiger SVR 2006, 123 und NZV 2007, 489 (492)).
- Die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen fehlen; es wird ein Ergebnis mitgeteilt, aber nicht hergeleitet (OVG Münster NJW 2017, 283; OVG Schleswig, Beschluss vom 22.07.2021, 5 MB 16/21).
- Vorgeschichte und gegenwärtiger Befund sind nicht getrennt, Nr. 2 Buchst. c Anlage 4a FeV.
- Die angewandten Untersuchungsverfahren werden nicht benannt, und die Quellen, auf die sich Schlussfolgerungen stützen, fehlen; damit ist die Nachprüfbarkeit nicht gewahrt.
- Der Umfang des Gutachtens steht in keinem Verhältnis zur Befundlage, obwohl er sich danach richten soll.
Das Landgericht Bautzen hat die beiden Begriffe in einem Zivilverfahren sauber getrennt: Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung und Schlüssigkeit des Gutachtens und verlangt die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde samt der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen; Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit und verlangt, dass die Untersuchungsverfahren angegeben und, soweit Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt werden, die Quellen genannt werden (LG Bautzen NZV 1999, 474).
Stufe vier: Schlussfolgerung und Prognose
Auf der letzten Stufe liegt der schwierigste Teil, weil hier der Beurteilungsspielraum des Gutachters beginnt. Gutachtenfehler sind trotzdem in drei Konstellationen nachweisbar.
- Die Schlussfolgerung ist in wissenschaftlich nicht mehr vertretbarer Weise gezogen, steht also außerhalb dessen, was sich auf die festgestellten Befunde stützen lässt.
- Das Gutachten weist inhaltliche Widersprüche auf, etwa zwischen Befundteil und Bewertungsteil oder zwischen zwei Aussagen desselben Abschnitts; dazu gesondert die Seite zu den Widersprüchen im Gutachten.
- Die Beurteilung beruht auf einem falschen rechtlichen Maßstab, etwa auf einer Hypothese, die mehr verlangt, als die einschlägige Nummer der Anlage 4 FeV fordert.
Der letzte Punkt ist derjenige, der in der Praxis am meisten bewegt, weil er den Gutachtenfehler zugleich zu einem Rechtsfehler macht. Welche Hypothese einschlägig ist und was sie verlangt, steht auf der Seite zur Hypothesenhierarchie.
Wo keine Gutachtenfehler liegen
Eine Prüfliste taugt nur, wenn sie auch sagt, was kein Fehler ist. Sonst wird aus jedem unerfreulichen Ergebnis ein vermeintlicher Mangel, und der Vortrag verliert an Gewicht.
Kein Gutachtenfehler liegt darin, dass ein zweiter Gutachter später zu einer anderen Wertung kommt. Die Begutachtung ist eine geistige Leistung im Bereich der Prognose; sie trifft eine Wahrscheinlichkeitsaussage, die niemals absolut richtig oder falsch sein kann. Deshalb ist dem Gutachter bei Wertungen und Schlussfolgerungen ein nicht zu eng zu bemessender Spielraum einzuräumen, soweit sie eine Grundlage in den getroffenen Feststellungen haben. Entscheidend bleiben Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Erstattung (LG Bautzen NZV 1999, 474).
Kein Gutachtenfehler ist es auch, wenn die Untersuchung abgebrochen wird, sobald aus gutachterlicher Sicht eine positive Entscheidung nicht mehr möglich ist. Steht die Problematik schon nach dem psychologischen Gespräch fest, müssen keine Leistungstests mehr folgen; das ist schon aus Kostengründen richtig.
Und schließlich kann der Gutachter aus dem Leugnen einer rechtskräftig abgeurteilten Tat nachteilige Schlüsse ziehen, solange sich keine ernsthaften Zweifel an der Berechtigung der Verurteilung ergeben. Es liegt außerhalb seiner Möglichkeiten, einen strafprozessual geklärten Vorgang nachträglich noch einmal aufzuklären.
Kein Gutachtenfehler liegt ferner darin, dass eine Fahrverhaltensbeobachtung durchgeführt oder unterlassen wurde. Ob und wie sie stattzufinden hat, ist nicht geregelt; sie ist eine Sonderform des psychologischen Testverfahrens, die computergestützte Leistungstests ergänzt, und ihr Gewicht ist in der Literatur umstritten (kritisch Geiger DAR 2011, 623; Hofstätter VGT 2017, 91 (95); zur Bedeutung bei älteren Kraftfahrern VGH München zfs 2024, 115). Angreifbar ist nicht, dass sie stattfand, sondern allein die Herleitung dessen, was aus ihr geschlossen wird.
Wenn der Gutachtenfehler vom Betroffenen ausgeht
Nicht jeder Mangel eines Gutachtens ist dem Gutachter zuzurechnen. Die Tatsachengrundlage entsteht zu einem erheblichen Teil erst im Untersuchungsgespräch, und sie entsteht aus den Angaben des Betroffenen. Wer dort wahrheitswidrige Angaben macht, liefert dem Gutachter eine falsche Tatsachengrundlage und stellt damit die Aussagekraft des eigenen Gutachtens in Frage (OVG Münster NJW 2007, 2938).
Das ist die unangenehmste Fallgruppe, weil sie sich nicht reparieren lässt. Ein Gutachtenfehler, der auf einer unzutreffenden eigenen Angabe beruht, ist kein Angriffspunkt, sondern ein Eigenschaden. Die Behörde wird sich auf die Angabe berufen, und die Begutachtungsstelle wird mit Recht darauf verweisen, dass sie diese Angabe nicht überprüfen konnte.
Daraus folgt die wichtigste Vorbereitung überhaupt: Vor dem Termin muss man wissen, was in der Akte steht. Wer Trinkmengen oder Konsumzeiträume schätzt, ohne die Aktenlage zu kennen, erzeugt Abweichungen, die im Gutachten als Beschönigung gewertet werden und die Prognose tragen. Eine Erinnerungslücke offen zu benennen ist dagegen unschädlich. Welche Angaben überhaupt verlangt werden dürfen, richtet sich wieder nach der Fragestellung und damit nach Stufe eins.
Wer den Gutachtenfehler feststellt
Über die Eignung entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde, nicht der Gutachter. Sie befindet darüber, ob der Betroffene den Anforderungen des Fahrerlaubnisrechts genügt, und sie muss das Gutachten dafür einer eigenen, kritischen Würdigung unterziehen (VGH München BayVBl. 2009, 111 (114); OVG Bremen NJW 2011, 3595; OVG Münster NJW 2017, 283). Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der behördlichen Entscheidung gilt dasselbe.
Dieser Satz ist der Grund, aus dem die Prüfliste überhaupt trägt. Nachvollziehbarkeit ist kein Formalismus, sondern die Voraussetzung dieser Würdigung: Nur wenn das Gutachten seine Schlussfolgerungen einzelfallbezogen aus den erhobenen Befunden herausarbeitet, kann die Behörde sie prüfen. Ein Gutachten, das nur ein Ergebnis mitteilt, nimmt ihr die Entscheidung ab, die ihr zusteht; das ist der Gutachtenfehler, aus dem sich am meisten machen lässt.
Praktisch folgt daraus zweierlei. Der Gutachtenfehler wird gegenüber der Behörde vorgetragen, nicht gegenüber der Begutachtungsstelle, denn die Behörde entscheidet und sie allein kann Nachbesserung verlangen. Und er wird substantiiert vorgetragen, weil der vierte Verwertbarkeitsgrundsatz genau dies verlangt: Das Ergebnis darf nicht durch substantiierten Vortrag der Beteiligten ernsthaft erschüttert sein. Ein Schreiben, das einen Gutachtenfehler lediglich behauptet, erschüttert nichts. Ein Schreiben, das die Seite im Gutachten benennt, die Abweichung bezeichnet und die Norm nennt, gegen die sie verstößt, zwingt die Behörde zur Befassung.
Welche Folge ein Gutachtenfehler hat
Gutachtenfehler wirken auf drei Ebenen, und sie wirken unterschiedlich schnell.
| Ebene | Folge | Grundlage |
|---|---|---|
| Behördenverfahren | Das Gutachten ist nicht verwertbar; die Behörde muss nachfragen und Nachbesserung verlangen | § 11 Abs. 5 FeV, Anlage 4a FeV; VGH München DAR 2019, 648 |
| Verwaltungsprozess | Der auf das Gutachten gestützte Bescheid ist aufzuheben oder das Gericht klärt ergänzend auf | § 411 ZPO entsprechend; VGH München, Beschluss vom 25.06.2024, 11 CS 24.811 |
| Zivilrecht | Werkmangel mit Mängelrechten bis zur Rückzahlung des Honorars | §§ 633, 634 BGB |
Welche Ebene zuerst bedient wird, entscheidet die Fristenlage. Das ist auf der Seite zum Negativgutachten im Einzelnen dargestellt; dort steht auch, warum das Gutachten trotz erkannter Fehler vorzulegen ist.
Ein Beispiel aus der Praxis
Ein Mandant legte mir ein Gutachten vor, das auf fünfzig Seiten eine Alkoholproblematik beschrieb. Der Befundteil enthielt vier Laborwerte, von denen drei im Normbereich lagen. Der Bewertungsteil erwähnte die drei unauffälligen Werte nicht mehr und stützte die Prognose allein auf den vierten.
Das ist ein Lehrbuchfall für den Gutachtenfehler der dritten Stufe: Die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde fehlte, und die Schlussfolgerung war aus dem Befundteil nicht herzuleiten. Der Angriff musste sich deshalb nicht gegen die fachliche Bewertung richten, die ohnehin im Spielraum des Gutachters gelegen hätte, sondern gegen die Darstellung. Nach entsprechendem Vortrag forderte die Behörde eine ergänzende Stellungnahme an, die den Widerspruch nicht auflösen konnte. Die Einzelheiten des Falls sind verändert.
Fragen aus der Praxis
Woran erkenne ich Gutachtenfehler als Laie?
Am schnellsten über Stufe eins. Legen Sie die behördliche Fragestellung neben das Gutachten und vergleichen Sie, worüber gesprochen und was verlangt wurde. Jede Erweiterung, die sich dort nicht wiederfindet, ist ein Ansatzpunkt.
Reicht es, wenn ich das Ergebnis für falsch halte?
Nein. Eine abweichende Einschätzung, auch die eines anderen Gutachters, begründet für sich allein keinen Gutachtenfehler. Angegriffen wird die Herleitung, nicht das Ergebnis.
Muss die Behörde Gutachtenfehler von selbst bemerken?
Sie muss das Gutachten kritisch würdigen und darf es nicht ungeprüft übernehmen. In der Praxis bemerkt sie Fehler aber meist erst, wenn sie darauf hingewiesen wird. Genau darin liegt die Aufgabe der Verteidigung.
Was ist, wenn das Gutachten Angaben enthält, die ich so nicht gemacht habe?
Dann ist die Tatsachengrundlage betroffen, also Stufe zwei. Das sollte sofort und schriftlich gegenüber der Behörde richtiggestellt werden, möglichst unter Angabe dessen, was tatsächlich gesagt wurde.
Kann ich Einsicht in die Unterlagen der Begutachtungsstelle verlangen?
Ja, und das ist oft der Schlüssel, weil sich Gutachtenfehler erst aus den zugrunde liegenden Unterlagen zeigen. Dazu gesondert die Seite zu den Rohdaten der Begutachtungsstelle.
Lohnt sich der Angriff finanziell?
Das hängt vom Einzelfall ab. Neben dem Fahrerlaubnisverfahren steht aber der werkvertragliche Anspruch gegen die Begutachtungsstelle, und beide stützen sich auf dieselben Feststellungen. Der Aufwand fällt also nur einmal an.
Gesetzestexte und Fundstellen
Maßgeblich sind § 11 Abs. 5 und 6 FeV sowie die Anlage 4a zur Fahrerlaubnis-Verordnung, dort Nummer 1 Buchstaben a und c und Nummer 2 Buchstaben a und c. Der amtliche Wortlaut steht bei Anlage 4a FeV auf gesetze-im-internet.de.
Rechtsprechung: VGH München BA 2023, 427 = BeckRS 2023, 6070; OVG Münster NJW 2017, 283; OVG Schleswig, Beschluss vom 22.07.2021, 5 MB 16/21, BeckRS 2021, 20791; BVerwG DAR 1995, 36; OVG Greifswald zfs 2013, 595; VGH München NJW 2022, 712; OVG Münster NJW 2007, 2938; VG Freiburg NZV 1995, 48; AG Essen DAR 1992, 68; LG Bautzen NZV 1999, 474; VGH München DAR 2019, 648.
Schrifttum: Cramer BA 2024, 125; Derpa BA 2023, 465; Koehl SVR 2024, 8; Geiger SVR 2006, 123 und 448 sowie NZV 2007, 489; Lewrenz DAR 1992, 52.
Kostenlose Ersteinschätzung
Die Prüfliste ersetzt den Blick in die Unterlagen nicht, aber sie sagt Ihnen, worauf Sie achten müssen. Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Gutachten tragfähig ist, senden Sie es mir zusammen mit der Anordnung und der Fragestellung zu. Ich sage Ihnen, ob ein Gutachtenfehler vorliegt, welche der vier Stufen ihn trägt und ob sich daraus etwas machen lässt. Der erste Blick kostet nichts.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.