Entziehung der Fahrerlaubnis im Gerichtssaal: ein Richter in schwarzer Robe auf dem erhöhten Podest, die Schreibkraft unten auf Saalhöhe am Notebook

Symbolbild, mit KI erstellt.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die mit weitem Abstand am häufigsten verhängte Maßregel des deutschen Strafrechts. Sie ist keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme, und daraus folgt ihre Härte: Liegen die Voraussetzungen vor, hat das Gericht kein Ermessen. Wirtschaftliche Folgen spielen bei der Anordnung keine Rolle.

Mein Name ist Björn Schüller; ich bin Rechtsanwalt in Bremen und verteidige als Strafverteidiger bundesweit in Verkehrsstrafsachen. Diese Seite zeigt, welche Taten überhaupt eine Entziehung tragen, was eine Symptomtat ist, wie die Regelvermutungen des § 69 Abs. 2 StGB wirken und mit welchen Argumenten sie sich widerlegen lassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 69 StGB setzt eine rechtswidrige Tat voraus, die beim Führen eines Kraftfahrzeugs, im Zusammenhang damit oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde; eine Ordnungswidrigkeit genügt nicht.
  • Die Ungeeignetheit muss mit Sicherheit feststehen; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.
  • Die Anlasstat muss zugleich Symptomtat sein, also die Mängel offenbaren, aus denen sich die Ungeeignetheit ergibt (BGHSt (GS) 50, 93).
  • Eine Einstellung nach §§ 153, 153a, 154 oder 154a StPO schließt die Anordnung aus.
  • § 69 Abs. 2 StGB enthält vier Regelvermutungen: § 315c StGB, § 315d StGB, § 316 StGB und § 142 StGB bei bedeutendem Schaden, dazu § 323a StGB mit einer dieser Rauschtaten.
  • Umstände, die die Regelvermutung widerlegen, sind positiv festzustellen (BGH NStZ 2000, 26).
  • Eine Beschränkung auf einzelne Fahrzeugarten gibt es bei der Entziehung selbst nicht, nur bei der Sperre nach § 69a Abs. 2 StGB.

Übersicht

Die Entziehung ist keine Strafe, sondern eine Maßregel

Sie ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Das klingt theoretisch, hat aber zwei sehr praktische Folgen. Erstens kommt es nicht auf Schuld und Strafzumessung an, sondern auf eine Prognose: Würde die weitere Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen (BGH StV 2004, 132)? Zweitens ist die Entziehung zwingend, wenn die Voraussetzungen vorliegen; ein Ermessen hat das Gericht nicht (BGHSt 5, 168; BGHSt 6, 183; BGHSt 7, 165).

Daraus folgt die Verteidigungsrichtung. Wer über Strafmaß und Härte argumentiert, erreicht bei der Entziehung nichts. Erfolg hat nur, wer an den Voraussetzungen ansetzt: an der Anlasstat, an ihrem Symptomcharakter und an der Prognose. Dasselbe gilt für das Verhältnis zur Bewährung, denn die Aussetzung einer Freiheitsstrafe ist für die Maßregelanordnung grundsätzlich ohne Bedeutung (BGHSt 15, 316; BGH NZV 2001, 434).

Die Anlasstat der Entziehung und ihre Grenzen

Erforderlich ist eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Eine Ordnungswidrigkeit genügt nicht; eine Fahrerlaubnisentziehung ohne Straftat läuft über § 3 StVG und ist Sache der Verwaltungsbehörde. Der Täter muss wegen der Anlasstat verurteilt werden oder nur deshalb nicht verurteilt werden, weil er erwiesen oder möglicherweise schuldunfähig war.

Die Verurteilung kann auch durch Strafbefehl erfolgen; dort liegt die Höchstfrist der Sperre bei zwei Jahren (§ 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO). Auf die Art der Strafe kommt es nicht an; auch ein Schuldspruch unter Absehen von Strafe oder nach § 27 JGG trägt die Entziehung. Neben einer Verwarnung mit Strafvorbehalt ist § 69 StGB dagegen ausgeschlossen (§ 59 Abs. 3 Satz 2 StGB).

Hier liegt eine der wirksamsten Weichen des Verfahrens: Eine Einstellung nach §§ 154, 154a StPO oder nach §§ 153, 153a StPO schließt die Entziehung aus. Wer also erreicht, dass das Verfahren eingestellt wird, verhindert die Entziehung vollständig. Umgekehrt ist § 69 StGB auch dann ausgeschlossen, wenn die Nichtverurteilung auf einem anderen Grund als der Schuldunfähigkeit beruht, etwa auf einem Verfahrenshindernis.

Der Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs

Die Tat muss beim Führen eines Kraftfahrzeugs, im Zusammenhang mit dem Führen oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden sein. Dass sie im öffentlichen Verkehrsraum stattfand, setzt § 69 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht voraus (BGH NStZ 2020, 214). Pflichten eines Kraftfahrzeugführers sind dabei nur solche, die sich auf das verkehrssichere Führen beziehen, also etwa nicht die Pflicht, eine Kaskoversicherung nicht zu schädigen (BGH NStZ 2004, 144).

Eigenhändiges Führen verlangt die Rechtsprechung nicht zwingend (BGHSt 10, 333; OLG Koblenz NJW 1988, 152). Die bloße Beteiligung als Beifahrer genügt aber nicht, wenn der Täter keinen bestimmenden Einfluss auf das Führen nimmt; eine Maßregel gegen einen Beifahrer kommt nur bei besonders gewichtigen Hinweisen auf seine Ungeeignetheit in Betracht (BGH NStZ 2004, 617; NStZ-RR 2024, 126; NStZ-RR 2025, 23).

Der Zusammenhang wird weit ausgelegt. Es genügt, dass die Tat unmittelbar durch die Art des Führens begangen oder dass ihre Ausführung durch das Führen ermöglicht oder gefördert wurde (BGHSt 22, 328; BGH NStZ 1995, 229), auch der Einsatz allein zur Vorbereitung, Ausnutzung oder Verdeckung (BGH NStZ 2001, 477). Nicht genügt dagegen eine Tat, die lediglich bei Gelegenheit der Fahrt begangen wurde (BGH NStZ 2004, 86), und ebenso nicht eine Tat, die ohne täterbezogenen Zusammenhang gegen einen Kraftfahrer gerichtet war (BGH VRS 100, 21).

Ungeeignetheit: körperlich, geistig, charakterlich

Ungeeignetheit liegt vor, wenn die Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde (BGH StV 2004, 132). Sie muss mit Sicherheit feststehen; die bloße Möglichkeit reicht nicht. Eine Gefahr für verkehrsunspezifische Rechtsgüter genügt nicht, denn § 69 StGB dient nicht der allgemeinen Kriminalitätsverhütung (BGHSt (GS) 50, 93).

Körperliche und geistige Mängel tragen die Maßregel, wenn der Betroffene Kraftfahrzeuge nicht technisch sicher führen oder die geistigen Anforderungen nicht im Wesentlichen erfüllen kann (BGHSt 7, 165). In Betracht kommen schwere nicht kompensierbare Lähmungen oder Sehfehler, schwere Krampfleiden, fortgeschrittene Parkinson-Symptomatik, schwere hirnorganische Erkrankungen, psychotische Erkrankungen (BayObLG DAR 1985, 240; LG Meiningen NZV 2007, 97) oder schwere Persönlichkeitsstörungen mit unkontrollierten Aggressionsausbrüchen.

Besonders wichtig ist die Gegenseite dieser Aufzählung. Hohes Alter allein, eine körperliche Behinderung und eine psychische Störung im Sinne eines Diagnosesystems führen nicht ohne weiteres zur Ungeeignetheit. Auch eine Suchterkrankung begründet sie nicht für sich allein, wenn sie nicht in der Anlasstat verkehrsgefährdend zum Ausdruck gekommen ist; erst recht nicht eine allgemeine Neigung zum Missbrauch von Rauschmitteln ohne Bezug zur Verkehrsteilnahme. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 3 StVG und zu Anlage 4 Nr. 9 FeV lässt sich nicht übertragen.

In der Praxis überwiegt die Gruppe der charakterlichen Mängel: besondere Rücksichtslosigkeit, Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsgütern anderer, aggressive Durchsetzungsbereitschaft, Rechtsfeindlichkeit, Bedenkenlosigkeit gegenüber eigenem Fehlverhalten. Dabei kommt es stets auf eine individuelle Gefährlichkeitsprognose an (BGH DAR 1995, 185); generalpräventive Erwägungen sind der Maßregel fremd (BGH NStZ 2004, 144).

Die Symptomtat als Schlüssel jeder Entziehung

Die Ungeeignetheit muss sich aus der Tat ergeben. Zwischen den konkreten Umständen der Anlasstat und der Ungeeignetheit muss deshalb ein indizieller Zusammenhang bestehen; die Anlasstat muss zugleich Symptomtat sein (BGHSt (GS) 50, 93; BGH StV 2004, 132; StraFo 2012, 282; NZV 2012, 495).

Eine Feststellung der Ungeeignetheit allein bei Gelegenheit der Verfolgung der abgeurteilten Tat reicht in keinem Fall aus (BGHSt 5, 168; BGHSt 7, 165; BGHSt 15, 393). Vielmehr muss festgestellt sein, dass gerade die genannten Mängel die Tat verursacht oder beeinflusst haben (BGHSt 15, 393; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 235). Verhalten nach der Tat darf nur dann einbezogen werden, wenn es Rückschlüsse auf die in der Tat zum Ausdruck gekommenen Motive zulässt.

Dieser Satz ist der Kern vieler Revisionen. Wird eine Entziehung bei einer Tat der allgemeinen Kriminalität angeordnet, etwa bei einem Betäubungsmitteltransport mit dem Auto, muss das Urteil den verkehrsspezifischen Symptomwert ausdrücklich begründen. Fehlt das, hält die Entziehung nicht.

Vier Regelvermutungen für die Entziehung

§ 69 Abs. 2 StGB nennt Regelbeispiele für den Zusammenhang zwischen Symptomtat und Eignungsmangel. Sie enthalten eine Regelvermutung, die nach überzeugender Ansicht nur charakterliche Mängel betreffen kann. Die Regelbeispiele gelten auch im Rahmen des § 7 JGG (OLG Nürnberg NZV 2012, 48).

Nummer 1, Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB: Es genügen Versuch, Fahrlässigkeitstaten nach Absatz 3 Nr. 2 und die Teilnahme. Eine Ausnahme kommt namentlich bei unbewusster Fahrlässigkeit in den Fällen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht. Worauf es bei dieser Anlasstat ankommt, steht beim Beinaheunfall nach § 315c StGB.

Nummer 1a, verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB: Erfasst sind nach dem Wortlaut auch Taten nach Absatz 1 Nr. 1, die mit einem eigenen Führen nicht verbunden sein müssen.

Nummer 2, Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB: Die Vermutung besteht nur, wenn die Tat mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde; dazu zählen E-Scooter (OLG Frankfurt am Main NStZ 2023, 555; OLG Hamm BA 2025, 254). Die bloße Teilnahme und Taten mit Fahrzeugen anderer Verkehrsarten, etwa einem Sportboot, lösen die Regelwirkung nicht aus (OLG Karlsruhe VRS 100, 348).

Nummer 3, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB: Vorausgesetzt ist, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht nur unerheblich verletzt oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist und dass der Täter davon wusste oder vorwerfbar nicht wusste. Die Schwelle und ihre Berechnung habe ich beim bedeutenden Schaden nach § 69 StGB aufgeschlüsselt, den Tatbestand selbst bei der Unfallflucht nach § 142 StGB.

Nummer 4, Vollrausch nach § 323a StGB: Die Vermutung greift, wenn die Rauschtat eine Tat nach §§ 142, 315c oder 316 StGB ist. Auch hier ist eine Ausnahme nicht ausgeschlossen (LG Gera StV 2000, 262; AG Lüneburg StV 1996, 439 bei folgenlosen Fahrten von wenigen Metern).

Wie die Regelvermutung beim Vollrausch im Einzelnen begründet wird, zeigt die Seite zum Vollrausch nach § 323a StGB im Straßenverkehr.

Wie sich die Regelvermutung widerlegen lässt

Die Vermutung wirkt so, dass eine widerlegende Gesamtwürdigung nur erforderlich ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall vorliegen (BGH NStZ 2000, 26). Die Tat muss sich hinsichtlich Gewicht, Anlass, Motivation oder sonstiger Umstände deutlich vom Durchschnittsfall abheben (OLG Stuttgart NZV 1997, 316), und die widerlegenden Umstände sind positiv festzustellen.

Die Rechtsprechung hat Ausnahmen bei der Trunkenheitsfahrt in folgenden Lagen erwogen: gänzlich fehlende Alkoholerfahrung (BayObLG DAR 1984, 239), unvorhersehbare Alkoholwirkung (KG VRS 26, 198), Fahruntüchtigkeit infolge heimlicher Drogenzuführung durch Dritte, unvorhersehbare Medikamentenwirkung (OLG Celle NJW 1963, 2385), notstandsnahe Tatmotivation, Trunkenheitsfahrt nach Nachricht von einem schweren Unfall eines Angehörigen (LG Heilbronn DAR 1987, 29) sowie ganz kurze Fahrstrecke, um einen verkehrsstörenden Zustand zu beseitigen oder das Fahrzeug ordnungsgemäß zu parken (OLG Stuttgart NJW 1987, 142; OLG Düsseldorf NZV 1988, 29; OLG Köln VRS 81, 21).

Bedeutsam ist auch die Zeitschiene: Ist bei einem Ersttäter mit geringer Überschreitung des Grenzwerts zwischen Tat und Aburteilung ein erheblicher Zeitraum verstrichen und war die Fahrerlaubnis lange vorläufig entzogen, kann die Vermutung widerlegt sein (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 371; AG München StraFo 2012, 24). Die Absolvierung eines Kurses zum kontrollierten Trinken begründet dagegen in der Regel keinen Ausnahmefall.

Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort kommt eine Ausnahme bei achtenswertem Motiv in Betracht, etwa wenn der Täter den Feststellungsinteressen des Geschädigten durch eine nicht geschuldete Tätigkeit nutzt (LG Aurich NZV 2013, 53), oder wenn die tätige Reue allein an der Schadenshöhe scheitert (LG Gera StV 2001, 357) oder daran, dass die Frist von 24 Stunden knapp und aus nachvollziehbarem Grund versäumt wurde (OLG Zweibrücken NZV 2003, 439).

Der Zeitpunkt, auf den es ankommt

Die Ungeeignetheit muss sich aus der Tat ergeben, aber zur Zeit der letzten tatrichterlichen Aburteilung bestehen. Deshalb sind Vorgänge zwischen Tat und Urteil zu berücksichtigen (BGHSt 7, 165; OLG Düsseldorf NJW 1969, 438): die Wirkung einer vorläufigen Entziehung (BayObLG NJW 1971, 206; LG Münster NZV 2005, 656), eine längere beanstandungsfreie Verkehrsteilnahme ohne vorläufige Maßnahme (LG Berlin zfs 2002, 548), Veränderungen der persönlichen Verhältnisse und das Verhalten unter dem Eindruck der Tat.

Dabei gilt ein strenger Maßstab. Bloße Absichtserklärungen und Ansätze zur Veränderung, etwa der Beginn einer Therapie, machen die Maßregel nicht überflüssig. Verlangt sind belegte Tatsachen: der Anschluss an eine Selbsthilfegruppe mit festgestellter Abstinenz, eine erfolgreiche Suchttherapie, eine nachweisliche grundlegende Veränderung der Lebensgewohnheiten. Wer hier mit Nachweisen arbeitet statt mit Erklärungen, hat eine Chance; die Abstinenzbelege und ihre Anforderungen habe ich beim Abstinenznachweis dargestellt.

Verhältnismäßigkeit und berufliche Folgen

Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 StGB bedarf es keiner weiteren Prüfung der Verhältnismäßigkeit, wenn die Ungeeignetheit festgestellt ist. Daraus schließt die herrschende Meinung, dass persönliche, berufliche und wirtschaftliche Auswirkungen der Entziehung außer Betracht bleiben (BGH NJW 1954, 1167; OLG Köln MDR 1967, 514).

Das heißt aber nicht, dass der Beruf des Mandanten keine Rolle spielt. Die Bedeutung des Satzes liegt darin, den Kreis möglicher Kriterien für die Gefahrfeststellung einzuschränken, nicht darin, unverhältnismäßige Eingriffe zuzulassen. Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Existenz können die Beurteilung der künftigen Eignung durchaus beeinflussen. Vorzutragen ist dieser Gesichtspunkt also nicht als Bitte, sondern als Prognosetatsache, und daneben bei der Sperrfrist nach § 69a StGB, für die die Verhältnismäßigkeit ausdrücklich gilt.

Die Entziehung und das Erlöschen der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft der Entscheidung in vollem Umfang und ohne räumliche Einschränkung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 StGB; BGHSt 6, 183), auch hinsichtlich der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Eine Beschränkung auf einzelne Fahrzeugarten gibt es bei der Entziehung nicht (BGH NStZ 1983, 168), sondern nur bei der Sperre nach § 69a Abs. 2 StGB und bei der vorläufigen Maßnahme nach § 111a StPO; dazu steht das Nötige bei der Beschlagnahme des Führerscheins.

Ein nachträglicher Verzicht auf die Fahrerlaubnis hindert die Entziehung grundsätzlich nicht, und im Revisionsverfahren ist er unbeachtlich (BGH NStZ-RR 1997, 232). Wer nach der Entziehung fährt, macht sich nach § 21 StVG strafbar; das Fahrzeug kann nach § 21 Abs. 3 StVG eingezogen werden. Die Entziehung schließt ein gleichzeitiges Fahrverbot nach § 44 StGB nicht aus, verdrängt es praktisch aber.

Einziehung des Führerscheins

Bei einer Entziehung ist ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein einzuziehen (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB); für ausländische Papiere gilt § 69b StGB. Erfasst wird jeder Führerschein des Verurteilten, und die Einziehung ist auch anzuordnen, wenn der Verurteilte seinen Führerschein angeblich verloren hat (OLG Köln VerkMitt 1964, 12).

Was das für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis bedeutet, erklärt die Seite zur Aberkennung nach § 69b StGB.

Die Entscheidung kann noch vom Revisionsgericht und nach Zurückverweisung nachgeholt werden; § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen (BGHSt 5, 168; BGH BeckRS 2001, 6525). Das Verschlechterungsverbot gilt also für die Maßregel selbst, nicht für die versäumte Einziehung des Papiers.

Rechtsmittel gegen die Entziehung

Auf die Möglichkeit einer Entziehung ist in der Anklage oder nach § 265 StPO in der Hauptverhandlung hinzuweisen (BGHSt 18, 288). Auch nach Einspruch gegen einen Strafbefehl, der nur ein Fahrverbot anordnete, setzt die Entziehung einen Hinweis voraus (BayObLG NStZ-RR 2004, 248). Fehlt er, ist das ein Revisionsgrund.

Eine Rechtsmittelbeschränkung auf die Maßregel ist zulässig, wenn die sie tragenden Feststellungen nicht angegriffen werden und der Strafausspruch nicht beeinflusst ist (OLG Frankfurt am Main NZV 2002, 382; OLG Dresden NStZ-RR 2005, 385). Untrennbarkeit liegt dagegen nahe, wenn die Entziehung auf Charaktermängel gestützt ist und das Rechtsmittel Tatsachen angreift, die auch für das Strafmaß bedeutsam sind (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1997, 46). Eine auf körperliche oder geistige Mängel gestützte Anordnung ist nach herrschender Meinung isoliert anfechtbar.

Die Maßregel unterliegt dem Verschlechterungsverbot der §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 StPO (BGHSt 5, 168). Das Berufungsgericht darf dem Berufungsführer die Fahrerlaubnis nicht entziehen, wenn er sie zwischen den Instanzen erworben hat (OLG Koblenz VRS 60, 431). Die Anfechtung nur der Sperrfristdauer ergreift die Anordnung selbst nicht notwendig.

Wo ich in diesen Verfahren ansetze

Zuerst die Anlasstat. Trägt sie eine Entziehung überhaupt, und lässt sich eine Einstellung nach §§ 153a, 154 StPO erreichen? Die Einstellung ist der sicherste Weg, eine Entziehung zu verhindern, weil sie die Maßregel von Rechts wegen ausschließt.

Dann der Symptomcharakter. Bei einer Tat der allgemeinen Kriminalität verlange ich die ausdrückliche Begründung des verkehrsspezifischen Bezugs; bei einem Regelbeispiel suche ich die Umstände, die den Fall vom Durchschnitt abheben. Die Liste der anerkannten Ausnahmen oben ist dabei kein Zierrat, sondern eine Prüfliste für die Akte.

Dann der Zeitraum. Wie lange liegt die Tat zurück, wie lange war die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, gibt es beanstandungsfreie Verkehrsteilnahme? Und zuletzt das Belegmaterial: Abstinenznachweise, Therapiebelege, verkehrspsychologische Maßnahmen. Erklärungen genügen nicht, Nachweise wirken. Bis zur Akteneinsicht gilt: keine Angaben zur Sache.

Ein Mandat aus der Praxis

In einem Verfahren, das ich geführt habe, wurde einem Mandanten nach einer Fahrt mit Betäubungsmitteln im Fahrzeug die Entziehung der Fahrerlaubnis angedroht. Eine Fahruntüchtigkeit war nicht festgestellt; der Vorwurf lautete auf Besitz, und die Fahrt diente dem Transport.

Ich habe darauf abgestellt, dass § 69 StGB eine Symptomtat verlangt und dass der verkehrsspezifische Bezug fehlte: Das Fahrzeug war Transportmittel, nicht Ausdruck eines Eignungsmangels, und eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit war nicht belegt. Hinzu kam, dass zwischen Tat und Hauptverhandlung über ein Jahr ohne weiteren Vorfall lag. Das Gericht hat von der Entziehung abgesehen; es blieb bei einer Geldstrafe. Die Einzelheiten dieses Falls sind verändert.

Häufige Fragen zur Entziehung

Kann das Gericht von der Entziehung absehen?

Nur wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen. Sind sie gegeben, ist die Entziehung zwingend und ein Ermessen besteht nicht (BGHSt 5, 168; BGHSt 7, 165). Verteidigung setzt deshalb bei den Voraussetzungen an, nicht bei der Härte der Folge.

Hilft es, wenn ich den Führerschein beruflich brauche?

Für die Anordnung selbst nicht unmittelbar, weil wirtschaftliche Auswirkungen nach herrschender Meinung außer Betracht bleiben. Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Existenz können die Eignungsprognose aber beeinflussen, und bei der Sperrfrist nach § 69a StGB gilt die Verhältnismäßigkeit ausdrücklich.

Was ist bei der Entziehung eine Symptomtat?

Eine Tat, aus deren konkreten Umständen sich die Ungeeignetheit ergibt. Es genügt nicht, dass die Ungeeignetheit bei Gelegenheit der Verfolgung auffällt; die Mängel müssen die Tat verursacht oder beeinflusst haben (BGHSt 15, 393; BGHSt (GS) 50, 93).

Führt eine Drogenfahrt immer zur Entziehung?

Nein. Eine Suchterkrankung oder eine Neigung zum Konsum begründet die Ungeeignetheit nicht für sich allein, wenn sie nicht in der Anlasstat verkehrsgefährdend zum Ausdruck gekommen ist. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu Anlage 4 FeV lässt sich auf § 69 StGB nicht übertragen.

Zählt die vorläufige Entziehung mit?

Ja. Die vorläufige Entziehung wird nach § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB auf die Sperre angerechnet, und ihre Wirkung ist bei der Eignungsprognose zu berücksichtigen (BayObLG NJW 1971, 206).

Kann ich nur die Sperrfrist angreifen?

Ja, die Anfechtung der Sperrfristdauer ergreift die Entziehung selbst nicht notwendig. Eine Beschränkung der Revision auf die Ausnahme nach § 69a Abs. 2 StGB ist allerdings unwirksam (OLG Düsseldorf MDR 1984, 165).

Gesetzestexte und Fundstellen

Den Gesetzestext können Sie hier frei nachlesen: § 69 StGB im Volltext. Daneben sind §§ 69a, 69b, 44, 51, 59 und 323a StGB, § 111a StPO, §§ 153a, 154, 265, 267 und 407 StPO sowie §§ 3 und 21 StVG einschlägig.

Tragend sind BGHSt (GS) 50, 93 zur Symptomtat und zum verkehrsspezifischen Bezug, BGHSt 15, 393 zur Feststellung der Ursächlichkeit, BGH NStZ 2000, 26 zur Widerlegung der Regelvermutung, OLG Stuttgart NZV 1997, 316 zum Abweichen vom Durchschnittsfall und OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 371 zur Bedeutung des Zeitablaufs.

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Melden Sie sich bei mir, telefonisch oder schriftlich. Ich prüfe, ob die Anlasstat die Maßregel überhaupt trägt, ob ihr Symptomcharakter begründet ist und welche Belege in Ihrem Fall die Regelvermutung erschüttern können. Erklärungen zur Sache gebe ich erst nach Akteneinsicht ab.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen