Einfuhr von Betäubungsmitteln: Zollbeamte kontrollieren nachts eine Frachtkiste mit Kokainpaketen am Flughafen

Symbolbild, mit KI erstellt.

Einfuhr von Betäubungsmitteln: § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, Zoll und Verteidigung

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren. Das ist mehr als beim Handeltreiben in nicht geringer Menge, und es gilt unabhängig vom Motiv: Wer zum Eigenkonsum einführt, wird nach derselben Norm bestraft wie der Händler. Deshalb entscheidet in diesen Verfahren fast alles an drei Stellen, an der Grenze, an der Waage und an der Rolle des Beschuldigten.

Vollendet ist die Einfuhr von Betäubungsmitteln, sobald die Ware die deutsche Hoheitsgrenze passiert. Nicht der Täter muss die Grenze überschreiten, sondern die Ware; und eigenhändig handeln muss er auch nicht, denn Kuriere, Post und Paketdienste sind nur Werkzeuge. Umgekehrt liegt vor der Grenze oft noch nicht einmal ein Versuch vor. Nach der Rechtsprechung beginnt er erst kurz davor.

Ich verteidige in Einfuhrverfahren und in den zugehörigen Zollsachen. Drei Punkte entscheiden bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln über den Ausgang: der Tatbestand selbst, der Gang des Verfahrens beim Zoll und die Ansatzpunkte der Verteidigung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
  • Eingeführt ist das Betäubungsmittel, sobald es die Grenze zum Inland überschreitet; auf die Entgegennahme der Sendung kommt es nicht an.
  • Bezieht sich die Einfuhr auf eine nicht geringe Menge, greift das Verbrechen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren.
  • In minder schweren Fällen sieht § 30 Abs. 2 BtMG einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
  • Handelt der Täter als Mitglied einer Bande und bezieht sich die Einfuhr auf eine nicht geringe Menge, gilt § 30a Abs. 1 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren.
  • Wer bei der Einfuhr einer nicht geringen Menge eine Schusswaffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand mit sich führt, fällt unter § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, ebenfalls mit fünf Jahren Mindeststrafe.
  • Neben dem Betäubungsmittelgesetz ist der Bannbruch nach § 372 AO zu prüfen, weil die Ware einem Einfuhrverbot unterliegt.

Inhaltsverzeichnis

Der Begriff der Einfuhr

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist das Verbringen über die deutsche Hoheitsgrenze aus dem Ausland in den Geltungsbereich des Gesetzes (BGHSt 34, 180; Patzak/Fabricius, § 29 Rn. 576). Geschützt werden dabei nicht Wirtschaftsinteressen oder der Zollanspruch, sondern Sicherheitsinteressen und die Volksgesundheit. Die zollrechtliche Gestellungspflicht gehört deshalb nicht zum Einfuhrbegriff, sondern allein zum Bannbruch nach § 372 AO (BGHSt 31, 252).

Das Verbringen setzt bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln menschliches Einwirken voraus, gleich ob jemand die Ware fährt, trägt, im Körper versteckt oder geschluckt hat. Transportmittel und Weg sind gleichgültig, ein offizieller Grenzübergang ist nicht erforderlich; auch die „grüne Grenze“ genügt (BGHSt 38, 315). Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist kein eigenhändiges Delikt: Auch das Verbringenlassen durch Kuriere, Brief und Paket erfüllt den Tatbestand (BGHSt 38, 32).

Entscheidend ist, dass der Täter im Inland über die Betäubungsmittel verfügen könnte, wenn er wollte; unmittelbarer Besitz ist nicht nötig, mittelbarer genügt (Rn. 578). Wer die Ware ohne Wissen des Fahrers in dessen Lkw versteckt, ist mittelbarer Täter (Rn. 703).

Für die Einfuhr von Betäubungsmitteln umfasst der Geltungsbereich das gesamte Hoheitsgebiet einschließlich der Zollausschlussgebiete Büsingen und Helgoland sowie der Freihäfen; das Zollgebiet des Zollverwaltungsgesetzes bleibt außer Betracht (Rn. 589 ff.). Das Verbringen in den Freihafen Hamburg ist deshalb bereits vollendete Einfuhr (BGH NStZ 1983, 371). Bei vorgeschobener Grenzabfertigung ist die Tat schon mit dem Einbringen über die vorgeschobene Zollstelle vollendet (BGHSt 31, 215).

Die Erlaubnis ist bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln Tatbestandsmerkmal, und zwar zweistufig: Erforderlich sind die generelle Erlaubnis des Bundesinstituts nach § 3 BtMG und eine Einfuhrgenehmigung für den Einzelfall nach § 11 BtMG. Fehlt nur die Genehmigung, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor; fehlt die Erlaubnis, eine Straftat (Rn. 581). Erlaubnisfrei sind unter anderem Ärzte sowie Patienten, die Mittel der Anlage III als Reisebedarf mitführen, nicht dagegen Stoffe der Anlagen I und II.

Versuch und Vollendung nach Schmuggelwegen

Vollendet ist die Einfuhr von Betäubungsmitteln, sobald die Ware die Grenze passiert (BGHSt 56, 162). Beendet ist sie erst, wenn das Rauschgift im Inland in Sicherheit und zur Ruhe gekommen ist; wird es an der Grenze entdeckt oder polizeilich überwacht eingeführt, tritt Beendigung schon mit dem Abschluss des Grenzübertritts ein (BGH BeckRS 2015, 11745). Das ist wichtig, weil sukzessive Beteiligung nur bis zur Beendigung möglich ist.

Der Versuch der Einfuhr von Betäubungsmitteln beginnt erst, wenn sie dem Einführenden zur Verfügung stehen und er Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang unmittelbar in die Tatbestandserfüllung münden sollen, praktisch also erst kurz vor der Grenze (BGHSt 36, 249).

WegVersuchsbeginnFundstelle
LandwegSich-in-Bewegung-Setzen zur Grenze, spätestens nach der letzten Ausfahrt vor dem Übergang; einige Kilometer vorher noch nichtOLG Düsseldorf NStZ 1994, 548; BGH BeckRS 2016, 16158
SchieneBesteigen des abfahrbereiten Zuges; bei Reisegepäck mit der GepäckaufgabeRGSt 58, 71; BGH NStZ 1986, 274
PostwegEinwurf oder Aufgabe der Sendung Richtung GrenzeBGH NStZ 2004, 110
LuftwegEinchecken des Reisegepäcks bzw. Passieren der Kontrollen; bei Handgepäck mit Betreten der MaschineBGH NStZ 1990, 442; NStZ 2005, 452

Straflose Vorbereitung bleiben die Anwerbung von Kurieren, die Beschaffung von Schmuggelausrüstung, der Ankauf eines präparierten Fahrzeugs ohne konkretes Vorhaben, die Auslandsreise zur Abholung und der bloße Ankauf im Ausland (BGH NStZ 2001, 323; StV 1986, 62). Wer einem Kurier in Wien 8,9 kg Rauchopium übergibt und vor der Rückfahrt festgenommen wird, hat noch nicht unmittelbar angesetzt. In Betracht kommt versuchte Anstiftung (BGH NStZ 2023, 49).

Besonders wichtig sind bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln die Fälle, in denen die Kausalkette unterbrochen wird. Wird die Ware vor der Grenze gestohlen oder die Postsendung von einem Bediensteten unterschlagen und umadressiert, bleibt es beim Versuch (BGH NStZ 1991, 537). Gibt ein beauftragter Dritter bewusst ein Paket ohne Betäubungsmittel auf, scheidet Mittäterschaft am Einfuhrversuch aus; es bleiben Verabredung und gegebenenfalls Besitz (BGH NStZ 2004, 110).

Die praktisch folgenreichste Entscheidung betrifft den Postweg: Werden die Betäubungsmittel bereits bei einer Zollkontrolle im Ausland entdeckt und anschließend polizeilich bewacht nach Deutschland gebracht, liegt eine wesentliche, den Vorsatz ausschließende Abweichung vom Kausalverlauf vor. Es bleibt bei der versuchten Einfuhr (BGHSt 56, 162 = NJW 2011, 2065).

Bestellung im Ausland: Wer führt ein?

Wer bei einer Postsendung die Einfuhr von Betäubungsmitteln begeht, ist die häufigste Frage dieser Verfahren, und die Antwort überrascht viele: Der inländische Besteller, der auf die Lieferung wartet und keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang hat, ist wegen Handeltreibens strafbar, aber weder Mittäter noch Gehilfe der Einfuhr (BGH NStZ 2013, 401; NStZ 2019, 416). Das gilt selbst dann, wenn er das Geld für den Auslandserwerb gestellt hat, und ebenso beim Versand per Paketdienst (BGH BeckRS 2017, 129178).

Mittäter ist er erst, wenn er Einfluss auf den konkreten Transportweg, auf Zeit, Ort und die eingesetzten Hilfspersonen nimmt (BGH NStZ 1990, 130; NStZ 2003, 434), wenn der Grenzübertritt Teil eines mit dem Verkäufer vereinbarten Gesamtkonzepts ist oder wenn er einen eigenen Kurier mit eigenem Schmuggelfahrzeug schickt (BGH NStZ-RR 2004, 25). Sonst bleibt allenfalls Anstiftung.

Bei Internetbestellungen ist für die Einfuhr von Betäubungsmitteln festzustellen, dass der Besteller es für möglich hielt, mit seiner Bestellung einen Versand aus dem Ausland zu veranlassen (BGH NStZ-RR 2021, 49). Das Angebot eines ausländischen Online-Shops ist regelmäßig nur eine invitatio ad offerendum, der Betreiber also noch nicht zur Tat entschlossen und damit anstiftbar (BGH NStZ-RR 2018, 80), anders bei wiederholten Lieferungen mit feststehenden Modalitäten (BGH NStZ 2017, 401).

Scheidet eine Beteiligung an der Einfuhr aus, stellt sich die Frage nach der Anstiftung. Die Grenze verläuft hier entlang eines feinen Unterschieds. Wer bei einem Verkäufer bestellt, der ohnehin zur Einfuhr entschlossen ist und laufend liefert, bestimmt ihn nicht mehr zur Tat. Der Entschluss war bereits gefasst (BGH NStZ 2017, 401; der Senat wich dort auf Beihilfe aus). Anders kann es liegen, wenn die Bestellung über einen Online-Shop läuft: Dessen Angebot ist rechtlich nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, den konkreten Beschaffungsentschluss fasst der Verkäufer erst auf die Bestellung hin (BGH NStZ-RR 2018, 80).

Für die Verteidigung entscheiden damit die Feststellungen zur Lieferbeziehung. Bestand sie schon vorher und wurde lediglich ein weiteres Mal abgerufen, fehlt es an der Bestimmung zur Tat.

Transit und Zwischenlandung

Bei Transitreisenden entscheidet über die Einfuhr von Betäubungsmitteln ein einziges Kriterium: Vollendete Einfuhr liegt vor, wenn die Betäubungsmittel im Inland dem Reisenden oder einem Dritten tatsächlich zur Verfügung stehen (BGHSt 31, 374). Erfasst ist auch die Möglichkeit, ein Gepäckstück ohne Schwierigkeiten zu erhalten; eine Verwendungsabsicht ist nicht nötig. Fehlt die Verfügungsmöglichkeit, liegt Durchfuhr vor, und die ist selbst bei großen Mengen kein Verbrechen.

Die Verfügungsmöglichkeit muss konkret feststehen; eine abstrakte Zugriffsmöglichkeit genügt nicht (Rn. 686). Der Tatrichter muss deshalb aufklären, wann gelandet und entladen wurde, wie und wo das Gepäck zwischengelagert war, wo und wie lange die Zollkontrolle stattfand und wie Transitgepäck nach den Dienstvorschriften tatsächlich ausgehändigt wird (Rn. 687). Für die Verteidigung ist das eine ergiebige Quelle für Aufklärungsrügen.

Die Einordnung als Einfuhr von Betäubungsmitteln folgt daraus fast automatisch: Handgepäck, Kleidung und Schuhe begründen vollendete Einfuhr, Frachtgut und Container dagegen nicht, weil dort keine Verfügungsmöglichkeit besteht (Rn. 689 ff.). Der Vorsatz muss spätestens bei der Landung gefasst sein; fehlt er, bleibt nur die versuchte oder vollendete Durchfuhr (BGH NStZ-RR 2010, 119).

Körperschmuggel und Bodypacking

Die Kommentierung unterscheidet Träger, Body-Packer, Body-Stuffer und Schlucker. Body-Packer transportieren typischerweise 80 bis 150 Päckchen zu 8, 10 oder 15 Gramm im Magen-Darm-Trakt; entdeckt werden jährlich 700 bis 800 Körperschmuggler mit durchschnittlich 300 bis 700 Gramm, im Extremfall rund ein Kilogramm Kokain in hundert Presslingen (BGH NStZ 2010, 522).

Rechtlich gilt: Wer Betäubungsmittel im Körper über die Grenze bringt, begeht eine vollendete Einfuhr von Betäubungsmitteln, und zwar auch im Transit, weil er Alleingewahrsam und Tatherrschaft hat; auf eine konkrete Zugriffsmöglichkeit kommt es hier nicht an (BGH NStZ 2015, 588 mit Anmerkung Patzak). Zugerechnet wird jedem Beteiligten nur die selbst einverleibte Menge.

Der Versuch beginnt mit dem Besteigen des Flugzeugs, das ohne Unterbrechung Deutschland anfliegt (BGH NStZ 2005, 452); ein Rücktritt ist möglich, etwa durch Vernichtung in der Bordtoilette. Für die Verteidigung ebenso wichtig sind die medizinischen Aspekte: Körperliche Eingriffe und das Röntgen zur Feststellung von Bodypacks stehen unter Richtervorbehalt, eine Operation allein zur Beweissicherung ist rechtswidrig, und in zehn bis zwanzig Prozent der Fälle bestätigt sich der Röntgenverdacht nicht.

Ausfuhr und Durchfuhr

Das Gegenstück zur Einfuhr von Betäubungsmitteln ist die Ausfuhr, also das Verbringen aus dem Geltungsbereich über die Grenze ins Ausland; sie ist mit dem Überschreiten der deutschen Grenze vollendet, ohne dass die Ware fremdes Hoheitsgebiet erreichen muss (Rn. 794 ff.). Der entscheidende Unterschied zur Durchfuhr liegt darin, dass bei der Ausfuhr eine Verfügungsmöglichkeit im Inland bestand.

Bemerkenswert ist eine Lücke: Die Ausfuhr in nicht geringer Menge ist kein Verbrechen. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nennt sie nicht, und § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG gilt nur für die Einfuhr (Rn. 802). Erfasst wird sie nur mittelbar über Besitz oder Handeltreiben sowie bei banden- und bewaffneter Begehung über § 30a BtMG.

Die Durchfuhr nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BtMG setzt voraus, dass die Ware zu keinem Zeitpunkt jemandem tatsächlich zur Verfügung steht. Sie ist erlaubnisfrei; Tatbestandsmerkmal ist das Umgehen oder Unmöglichmachen der zollamtlichen Überwachung. Vollendet ist die Durchfuhr erst mit dem Verbringen über die Grenze ins Ausland. Wird vorher sichergestellt, bleibt es beim Versuch (BGH NStZ 1984, 171). Auch die Durchfuhr in nicht geringer Menge ist kein Verbrechen, weshalb die Abgrenzung zur Einfuhr über Jahre Haft entscheiden kann.

§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und der minder schwere Fall

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist seit 1982 ein Verbrechen mit einem Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren. Die nicht geringe Menge ist Tatbestandsmerkmal, und das Motiv spielt keine Rolle: Händler, Konsumenten und deren Kuriere werden gleichermaßen erfasst (§ 30 Rn. 126, 128). In der Urteilsformel muss es ausdrücklich „in nicht geringer Menge“ heißen (Rn. 789).

Der minder schwere Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 30 Abs. 2 BtMG senkt den Rahmen auf drei Monate bis fünf Jahre. Maßstab ist, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt aller Einfuhrfälle in nicht geringer Menge abweicht. Zwei Fehler kommen dabei immer wieder vor: Die Ablehnung darf nicht auf einen „typischen Drogenkurierfall“ gestützt werden (BGH BeckRS 2015, 7933), und sie verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, wenn sie damit begründet wird, der Angeklagte habe sich „bewusst für die Kurierfahrten entschieden“ (BGH BeckRS 2017, 120769).

Als Fallgruppen nennt die Kommentierung Mengen im Grenzbereich bei Eigenverbrauch, die Eigenversorgung, beim Konsumentenkurier indiziert der minder schwere Fall sich, beim Händlerkurier nicht, hochgradige Abhängigkeit, Beihilfe, die Verabredung als vertypter Milderungsgrund, Tatprovokation und Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG (§ 30 Rn. 165 ff.).

Konkurrenzen: warum der Besitz zurücktritt

Der Besitz ist Auffangtatbestand ohne eigenen Unrechtsgehalt und notwendige Begleiterscheinung der Einfuhr von Betäubungsmitteln; sein Unwert wird vom Einfuhrunrecht vollständig erfasst. Deshalb verdrängt die Einfuhr den Besitz auch dann, wenn die nicht geringe Menge erreicht ist: § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG geht § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in der Besitzvariante vor (BGHSt 25, 385; BGH NStZ-RR 2004, 88). Auch der Erwerb zum Eigenverbrauch tritt zurück (BGH NStZ 2008, 471).

Beim Verhältnis zum Handeltreiben ist es anders: Dort besteht eigenständiges Unrecht mit abweichendem Strafrahmen, sodass Tateinheit anzunehmen ist (BGHSt 31, 163; BGHSt 40, 73). Beim bandenmäßigen Handeltreiben nach § 30a Abs. 1 BtMG verbindet die Bande dagegen alle Teilakte einschließlich der Einfuhr zu einer Tat (§ 30 Rn. 179).

KonstellationErgebnis
Alle Mengen normalHandeltreiben in Tateinheit mit Einfuhr, gegebenenfalls mit Erwerb
Gesamt- und Handelsmenge nicht gering§ 30 Abs. 1 Nr. 4 in Tateinheit mit § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; Besitz tritt zurück
Gesamtmenge nicht gering, Handelsmenge normal§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Tateinheit mit § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG
Einfuhr zum reinen EigenkonsumEinfuhr, weil der Besitz dahinter zurücktritt
Einfuhr zum Weiterverkauf unter der nicht geringen MengeHandeltreiben, weil Erwerb und Einfuhr dahinter zurücktreten

Ein praktisch wichtiger Streit betrifft die Verklammerung mehrerer Fahrten zur Einfuhr von Betäubungsmitteln durch eine Tat des Handeltreibens. Der vierte Strafsenat hat sie bejaht, der zweite und dritte sie abgelehnt; der Große Senat hat die Vorlage nicht angenommen (BGHSt 61, 14), und der vierte Senat neigt inzwischen zur Aufgabe. Für die Zahl der Taten (und damit für die Gesamtstrafe) macht das erhebliche Unterschiede.

Keine Rolle spielt das Steuerstrafrecht: Weil bei verbotener Ware weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer entstehen, scheidet eine Steuerhinterziehung aus (EuGH NStZ 1984, 268); der einfache Bannbruch nach § 372 AO ist subsidiär, Tateinheit ist nur mit § 373 AO möglich.

Der Bannbruch nach § 372 AO tritt hinter der Einfuhr nach dem BtMG zurück. Das folgt nicht aus allgemeinen Konkurrenzregeln, sondern aus der Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 2 AO selbst, wonach die Vorschrift nur greift, soweit die Tat nicht schon als Schmuggel oder nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist (BGH StV 1981, 277). Praktische Bedeutung behält § 372 AO gleichwohl: Er begründet die Zuständigkeit der Zollverwaltung für das Ermittlungsverfahren. Deshalb kommt die Post vom Hauptzollamt und nicht von der Polizei.

Kurier, Auftraggeber, Begleiter

Bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln liegt hier die größte Diskrepanz zwischen Laienerwartung und Rechtslage. Wer die Betäubungsmittel allein über die Grenze bringt, ist Täter der Einfuhr, auch als weisungsgebundener Kurier in fremdem Auftrag, auch bei einer Gefälligkeitsfahrt und selbst als Chauffeur gegen bloßen Ersatz der Benzinkosten (BGHSt 38, 315; BGH NStZ 1993, 138). Eigennutz gehört nicht zum Einfuhrtatbestand.

Während er bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln Täter ist, bleibt derselbe Kurier beim Handeltreiben regelmäßig Gehilfe, weil der bloße Transport keine Tatherrschaft über das Umsatzgeschäft begründet (BGHSt 51, 219). Die typische Verurteilung lautet deshalb: täterschaftliche Einfuhr in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge (§ 30 Rn. 177).

Ausnahmen gibt es gleichwohl. Nur Gehilfe ist der Kurier, der erst nach einer Drohung einwilligte und weder über Zeit noch Gestaltung frei entscheiden konnte (BGH StV 1984, 286), ferner der nicht eigenhändig agierende Kurier ohne Einfluss auf Art, Menge und Route sowie der Vorauskurier (BGH NJW 1985, 1035). Wer die Einfuhr nicht für möglich hielt, ist weder Täter noch Gehilfe.

Für Auftraggeber und Organisatoren der Einfuhr von Betäubungsmitteln gilt das Gegenstück: Wer eine Beschaffungsfahrt nur veranlasst, ohne Einfluss auf die Durchführung zu haben, ist weder Mittäter noch Gehilfe der Einfuhr (BGH NStZ 2019, 416). Fehlen Feststellungen zur Einbindung in unternehmerische Strukturen, bleibt es bei Anstiftung oder Beihilfe; wer Auswahl und Überwachung der Kuriere anderen überlässt, ist Kettenanstifter (BGH NStZ-RR 2022, 49).

Bei Einkaufsgemeinschaften entscheidet der gemeinsame Transport: Wer gemeinsam einkauft und gemeinsam transportiert, um günstigere Preise zu erzielen, ist Mittäter hinsichtlich der Gesamtmenge. Fährt dagegen nur einer, ist dem Daheimgebliebenen allein sein Anteil zuzurechnen, während der Fahrer Alleintäter der Gesamtmenge ist (Rn. 708 ff.).

Beim Begleiter schließlich gilt der Grundsatz, der in vielen Akten übersehen wird: Bloßes Dabeisein ohne fördernden Beitrag ist weder Mittäterschaft noch Beihilfe (BGH NStZ 2005, 229; NStZ 2022, 368). Beihilfe liegt erst bei Begleitschutz, Tarnung, Warnfahrzeug, Grenzführung oder Kurierbetreuung vor.

Vorsatz, Mehrmengen, Fahrlässigkeit

Der Vorsatz bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln verlangt das Wissen, dass er sie ins Inland verbringt oder verbringen lässt, dass er darüber verfügen kann und dass er keine Erlaubnis hat; bedingter Vorsatz genügt (Rn. 642 ff.). Eine besondere Verwendungsabsicht ist nicht erforderlich, und auch die Absicht späterer Wiederausfuhr schadet nicht.

Als Indizien für bedingten Vorsatz nennt die Rechtsprechung Größe und Gewicht des Gepäcks, die Höhe des Transportlohns, Verpackung, Reiseroute und Telefonkontakte. Wer Aufträge über „Edelsteine, Devisen oder Gold“ annimmt, muss mit Betäubungsmitteln rechnen (Rn. 646). Die bloße Vorstellung von „gefährlichem Rauschgift“ genügt allerdings nicht, wenn die Strafe an der Gefährlichkeit von Heroin ausgerichtet wird (Rn. 647).

Der praktisch wichtigste Punkt sind Mehrmengen. Sind dem Kurier Menge und Wirkstoffgehalt gleichgültig, bezieht sich sein Vorsatz auf die tatsächlich transportierte Menge. Es sei denn, sie liegt völlig außerhalb des in Betracht kommenden Rahmens (BGH NStZ-RR 1997, 121). Wer die Menge weder beeinflussen noch prüfen kann, muss mit Mehrmengen rechnen. Ein starkes Gegenindiz ist ein Kurierlohn, der nach der angegebenen Menge bemessen wurde (BGH NStZ 1999, 467).

Der Irrtum über die Art des Betäubungsmittels ist kein Tatbestandsirrtum, sondern eine Frage der Strafzumessung; der Irrtum über die Grenzwerte der nicht geringen Menge ist ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum. Wer dagegen hochwertige Ware im Glauben an minderwertige einführt, unterliegt einem Tatbestandsirrtum und wird nur nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG bestraft (§ 30 Rn. 134 ff.).

Die fahrlässige Einfuhr von Betäubungsmitteln ist nach § 29 Abs. 4 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr strafbar; § 30 BtMG kennt keine Fahrlässigkeit, sodass auch bei nicht geringen Mengen nur dieser Rahmen gilt. Zwei Grenzen sind für die Verteidigung zentral: Der fahrlässige Einfuhrversuch ist nicht strafbar, und auch die fahrlässige Beihilfe zur versuchten Einfuhr bleibt straflos (Rn. 654). Bleibt es wegen der Zollüberwachung beim Versuch, kann Fahrlässigkeit deshalb zum Freispruch führen.

Der Zoll: Postkontrolle und kontrollierte Lieferung

Für die Verfolgung der Einfuhr von Betäubungsmitteln zuständig sind die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter; das Zollkriminalamt ist seit 2016 Direktion VIII der Generalzolldirektion und ermittelt in besonders bedeutenden Fällen selbst. Ein eigenständiges Steuerstrafverfahren findet beim Betäubungsmittelschmuggel nicht statt, die Zollfahndungsbeamten handeln als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§§ 208, 404 AO).

Sendungen dürfen nach § 10 Abs. 4a ZollVG geöffnet und geprüft werden; Postdienstleister einschließlich Kurier- und Expressdiensten müssen sie nach § 5 Abs. 1 ZollVG bei Verdacht auf ein Einfuhrverbot vorlegen. Bis zur Gesetzesänderung im März 2017 traf diese Pflicht nur die Deutsche Post. Wird eine Sendung auf dieser verwaltungsrechtlichen Grundlage geöffnet, muss sie für das Strafverfahren nach §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt werden.

Bleibt die Sendung dagegen im postamtlichen Gewahrsam, ist der richtige Weg die richterliche Postbeschlagnahme nach §§ 99, 100 StPO. Der Gewahrsam der Post endet nicht dadurch, dass sie an den Zoll weitergegeben wird (BGHSt 23, 329). Hinzu kommt seit 2021 die Abgabepflicht der Postbeschäftigten nach § 39 Abs. 4a PostG, sobald zureichende Anhaltspunkte für Straftaten nach BtMG, NpSG, AMG oder AntiDopG bestehen.

Bei kontrollierten Lieferungen schreitet der Zoll trotz erkannter Einfuhr von Betäubungsmitteln bewusst nicht sofort ein, um Abnehmer und Auftraggeber zu ermitteln (Nr. 29a RiStBV). Die Vollendung wird dadurch nicht gehindert; wer unwissentlich einen Polizeibeamten als Transporteur einsetzt, bleibt Täter mit untauglichem Werkzeug. Kontrollierte Weiterleitungen ins Ausland bedürfen der Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

Zulässig sind auch legendierte Kontrollen, also Kontrollen unter dem Anschein einer Verkehrs- oder Zufallskontrolle trotz bestehenden Verdachts (BGHSt 62, 123). Bei doppelfunktionalen Maßnahmen gibt es keinen Vorrang der StPO; die Erkenntnisse sind nach § 161 Abs. 2 S. 1 StPO verwertbar. Aus dem fairen Verfahren folgt allerdings die Pflicht, den Beschuldigten nachträglich über die Hintergründe zu unterrichten, damit er § 31 BtMG nutzen kann.

Was der Name auf der Sendung beweist: und was nicht

Am Anfang eines Zollverfahrens steht fast immer derselbe Umstand: Auf der Sendung steht ein Name, dazu gehört eine Anschrift, und daraus wird auf den Besteller geschlossen. Dieser Schluss trägt in dieser Form nicht.

Empfängerangaben auf Sendungen aus dem Ausland sind vielfach frei erfunden. Gebräuchlich sind Phantasienamen, Namen von Mitbewohnern oder Nachbarn, erfundene Firmierungen und Zustellungen an eine Adresse mit dem Zusatz „c/o“. Wer eine Sendung zugestellt bekommt, ist deshalb nicht schon deswegen ihr Besteller. Bleibt unaufklärbar, ob die Sendung ohne Wissen des Adressaten an ihn versandt wurde, scheidet eine Verurteilung aus (BayObLG StV 1988, 55).

Belastend wird es erst, wenn Umstände hinzutreten, die den Adressaten mit der Bestellung verbinden: die Abholung nach einer Benachrichtigung ohne jede Nachfrage, Zahlungsvorgänge, Nachrichtenverläufe, frühere gleichartige Sendungen oder Angaben Dritter. Fehlen solche Umstände und stützt sich der Vorwurf allein auf die Adressierung, ist die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO der richtige Weg. In meiner Praxis lässt sie sich in diesen Fällen häufig mit einem knappen, sauber begründeten Schreiben erreichen. Vorausgesetzt, gegenüber der Ermittlungsbehörde wurde vorher nichts zur Sache gesagt.

Einziehung von Fahrzeug, Lohn und Erlös

Bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln betrifft § 33 BtMG ausschließlich Tatobjekte, also die Stoffe selbst (BGH NStZ 2019, 272). Koffer mit doppeltem Boden, ausgehöhlte Möbel, Waagen und Transporttaschen sind dagegen Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB.

Beim Fahrzeug verlangt die Rechtsprechung einen Tatbezug, der über die bloße Fortbewegung hinausgeht, etwa die Nutzung als Versteck oder fahrbares Lager; gelegentliche Nutzung genügt nicht (BGH NStZ 2005, 232). Das Urteil muss klarstellen, ob die Einziehung Nebenstrafe oder Sicherungsmaßnahme ist, weil sie als Nebenstrafe Teil der Strafzumessung wird (OLG Köln StV 1995, 306). Fehlen Angaben zu Alter und Wert, ist zu besorgen, dass ihre Bedeutung für die Strafzumessung verkannt wurde (BGH BeckRS 2018, 9771).

Beim Kurier ist zu unterscheiden: Das Honorar unterliegt der Einziehung nach § 73 StGB, Reisespesen und das Geld für den Ankauf dagegen nur § 74 StGB. Ein Verkaufserlös ist in voller Höhe einziehbar, auch wenn er abgeliefert werden musste (BGH NStZ 1989, 572); Härten sind über § 459g Abs. 5 StPO im Vollstreckungsverfahren aufzufangen. Bargeld, das nur „bei Gelegenheit“ erlangt wurde, unterliegt der Einziehung nicht. Die Beziehung zur Tat darf nicht offenbleiben (BGH NStZ-RR 2002, 366).

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB folgt aus der bloßen Nutzung eines Fahrzeugs nicht (BGH NStZ 2015, 579); eine ausländische Fahrerlaubnis kann ohnehin nicht eingezogen werden.

Strafzumessung und Nebenfolgen

Beim Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB ist die Liste dessen, was der Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht zusätzlich angelastet werden darf, lang: Nicht verwertet werden dürfen die Gefährlichkeit der Einfuhr als solche, das Umgehen der Zollkontrolle über die grüne Grenze, die Täuschung der Zollbeamten und das Schweigen des gestellungspflichtigen Reisenden (Rn. 748). Auch eine Erkundungsfahrt ist der Normalfall und kein Erschwerungsgrund.

Mildernd wirken die Eigenkonsumabsicht, eine Notsituation armer Kuriere, Schmerzen und Lebensgefahr beim Körperschmuggel sowie die Herkunft aus einem fremden Rechts- und Kulturkreis, bei südamerikanischen Kurierinnen kostet ein Geständnis nach der Kommentierung eine besondere Überwindung und ist deshalb besonders mildernd zu bewerten (Rn. 754). Ebenfalls mildernd ist die Fernsteuerung des Kuriers, der vom Auftraggeber „wie ein lebendes Gefäß“ befördert wird.

Mildernd wirkt außerdem der polizeilich kontrollierte Transport, weil das Rauschgift den Endverbraucher nicht mehr erreichen konnte (BGH NStZ 2004, 694). Umgekehrt darf die Mehrmenge nur bei Fahrlässigkeit angelastet werden; in einem Fall, in dem der Kurier von einem Kilogramm ausging und vier transportierte, hat der Bundesgerichtshof elf Jahre aufgehoben (BGH StV 1992, 270). Schärfend sind dagegen die Stellung im Schmuggelunternehmen, besondere Methoden und Verstecke sowie die Risikoverlagerung auf den Kurier.

Die Ausländereigenschaft ist strafzumessungsrechtlich neutral; die Erwägung eines „Missbrauchs des Gastrechts“ verstößt gegen Art. 3 GG (BGH StV 1991, 19). Praktisch bedeutsam bleibt aber die Ausweisung: Bei Freiheitsstrafen über drei Jahren besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG, und eine Abschiebung während einer Therapie ist nur im Einvernehmen mit der Vollstreckungsbehörde zulässig (§ 72 Abs. 4 AufenthG).

Zur Untersuchungshaft zwei Punkte: Die Staatsanwaltschaft kann keine Zusage zur Außervollzugsetzung geben; entfällt aber durch die Aussage eines Aufklärungsgehilfen der Haftgrund, kann sie die Aufhebung des Haftbefehls zusagen, weil das Gericht nach § 120 Abs. 3 StPO an den Antrag gebunden ist. Und bei ausländischen Beschuldigten ist die Regelvermutung des § 50 AufenthG kein Argument für Fluchtgefahr, sie besagt das Gegenteil, nämlich dass der Betroffene das Land gerade nicht freiwillig verlassen wird.

Auslandshaft wird in der Regel im Verhältnis 1:1 angerechnet; bei harten Haftbedingungen gelten höhere Maßstäbe, etwa 1:2 für Bulgarien, Montenegro oder die Türkei und 1:3 für Kenia, Marokko oder Thailand (Rn. 191 f.).

Ansatzpunkte der Verteidigung

Der erste Ansatz bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln ist die Wirkstoffanalyse. Erforderlich sind konkrete Feststellungen zur Qualität; fehlen sie, obwohl untersucht wurde oder werden konnte, ist das Urteil fehlerhaft (BGHSt 33, 8; BGHSt 42, 1). Unbestimmte Angaben wie „gutklassige Ware“ oder „gute Qualität“ genügen nicht, und Vortests weisen nur Stoffgruppen nach. Hinzu kommt die Messunsicherheit von rund fünf bis sechs Prozent, die zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist, in einem Fall führte das bei 7,612 g THC dazu, dass die nicht geringe Menge nicht erreicht war (OLG Stuttgart BeckRS 2016, 18551).

Der zweite Ansatz ist die Grenze. Wo genau wurde zugegriffen? Vor der Grenze liegt allenfalls Versuch, bei Entdeckung im Ausland mit anschließender Überwachung bleibt es ebenfalls beim Versuch. Und beim Versuch kann die Fahrlässigkeitsvariante zum Freispruch führen, weil der fahrlässige Einfuhrversuch nicht strafbar ist.

Der dritte Ansatz ist die Abgrenzung zwischen Einfuhr von Betäubungsmitteln und bloßer Durchfuhr. Sie entscheidet über Verbrechen oder Vergehen. Dazu muss das Gericht die Abläufe am Transitflughafen aufklären, Landung, Entladung, Zwischenlagerung, Zollkontrolle und die tatsächliche Praxis der Gepäckaushändigung. Fehlen diese Feststellungen, ist die Aufklärungsrüge eröffnet.

Der vierte Ansatz ist die Rolle. Der Besteller ohne Einfluss auf den Transport ist nicht Teilnehmer der Einfuhr; der Begleiter ohne fördernden Beitrag ist weder Mittäter noch Gehilfe; der Auftraggeber ohne Einfluss auf die Durchführung ebenfalls nicht. Umgekehrt hilft es dem Kurier nicht, dass er weisungsgebunden war, dort verläuft die Verteidigung über den minder schweren Fall.

Der fünfte Ansatz ist der Vorsatz bei unbekanntem Inhalt. Die Einlassung, man habe etwas anderes transportiert, ist zu widerlegen; die Kommentierung selbst bezeichnet Paketfälle als die Konstellation, in der die Strafverfolgungsbehörden die meisten Beweisschwierigkeiten haben. Ein Versand an ein zuordenbares Postfach ist starkes Indiz, genügt aber nicht (OLG Stuttgart BeckRS 2019, 41630).

Der sechste Ansatz betrifft die Verwertung. Zu prüfen ist, auf welcher Grundlage die Sendung geöffnet wurde, ob die Vorlagepflicht zum Tatzeitpunkt überhaupt bestand und ob die Überführung in eine strafprozessuale Beschlagnahme erfolgt ist. Bei Chat-Beweisen aus Krypto-Handys verlangt der Bundesgerichtshof zudem konkrete Darlegungen, warum der Angeklagte der Nutzer sein soll und wie Codewörter entschlüsselt wurden (BGH BeckRS 2022, 33020).

Der siebte Ansatz ist die Einziehung. Wird das Fahrzeug eingezogen, ist das Nebenstrafe und Teil der Strafzumessung; fehlen Angaben zu Wert und Alter, ist der Strafausspruch angreifbar.

Fallbeispiel aus der Praxis

Der Vorwurf lautete auf Einfuhr von Betäubungsmitteln: Ein Mandant wurde am Flughafen festgenommen, nachdem in seinem aufgegebenen Koffer knapp zwei Kilogramm Kokainzubereitung gefunden worden waren. Er war aus Südamerika über Amsterdam eingereist, der Koffer war in Amsterdam durchgecheckt worden. Die Anklage lautete auf Einfuhr in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben.

Der erste Angriff galt der Menge. Untersucht worden war eine Mischprobe; der Wirkstoffgehalt lag knapp über der Schwelle, mit der die Gesamtmenge das Fünfzehnfache der nicht geringen Menge erreichte. Nach Beiziehung des Laborberichts ergab sich eine laborinterne Messunsicherheit, die nicht berücksichtigt worden war, für den Schuldspruch änderte das nichts, für die Strafzumessung sehr wohl.

Der zweite Angriff betraf den Vorsatz zur Menge. Der vereinbarte Kurierlohn war nach einer deutlich geringeren Menge bemessen; nach der Rechtsprechung ist das ein Gegenindiz gegen die billigende Inkaufnahme von Mehrmengen. Der dritte Ansatz war der minder schwere Fall: hochgradige Verschuldung, Anwerbung im Herkunftsland, keine Einflussmöglichkeit auf Route und Menge, frühes Geständnis.

Ergebnis: Das Gericht nahm einen minder schweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG an und blieb deutlich unter der Mindeststrafe des Grundtatbestands; die Einziehung des Kurierlohns wurde auf den tatsächlich erhaltenen Betrag beschränkt. Der Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert.

Häufige Fragen

Ich habe im Ausland bestellt und die Sendung kam per Post: bin ich Einführer?

Nicht zwingend. Für die Einfuhr von Betäubungsmitteln gilt: Der Besteller, der nur auf die Lieferung wartet und keinen Einfluss auf den Transport hat, ist wegen Handeltreibens strafbar, nicht aber als Täter oder Gehilfe der Einfuhr. Anders liegt es, wenn Sie Transportweg, Zeit, Ort oder die eingesetzten Personen mitbestimmt haben.

Die Sendung wurde vom Zoll abgefangen: ist die Tat dann vollendet?

Das hängt davon ab, wo sie entdeckt wurde. Passiert die Sendung die Grenze, ist die Einfuhr von Betäubungsmitteln vollendet, auch wenn die Behörden sie begleiten. Wird sie dagegen schon im Ausland entdeckt und anschließend überwacht nach Deutschland gebracht, liegt nur ein Versuch vor.

Ich war nur Beifahrer. Reicht das für eine Verurteilung?

Bloßes Dabeisein ohne fördernden Beitrag ist weder Mittäterschaft noch Beihilfe. Erforderlich sind Feststellungen zu einem eigenen Interesse am Taterfolg oder zu einem konkreten Tatbeitrag wie Begleitschutz, Tarnung oder Warnfunktion.

Ich wusste nicht, wie viel im Koffer war. Hilft mir das?

Nur begrenzt. Wer Menge und Wirkstoffgehalt gleichgültig gegenübersteht, dem wird die tatsächliche Menge zugerechnet, sofern sie nicht völlig außerhalb des Erwartbaren liegt. Ein Kurierlohn, der nach einer geringeren Menge bemessen war, ist allerdings ein anerkanntes Gegenindiz.

Was droht bei Einfuhr in nicht geringer Menge?

Für die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beträgt der Strafrahmen zwei bis fünfzehn Jahre; im minder schweren Fall drei Monate bis fünf Jahre. Ob dieser angenommen wird, entscheidet sich an Eigenkonsum, Abhängigkeit, Rolle im Gefüge, Aufklärungshilfe und der Frage, ob es sich um einen Konsumenten- oder einen Händlerkurier handelt.

Gesetzestexte und weiterführende Quellen

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

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