Tryptamine: Polizeibeamter sichert bei einer Wohnungsdurchsuchung ein Glasfläschchen mit beigefarbenem Pulver im Asservatenbeutel, daneben Feinwaage und weitere Fläschchen

Symbolbild, mit KI erstellt.

Tryptamine: 7 wichtige Fakten zu BtMG, NpSG und Strafe

Tryptamine zerfallen rechtlich in zwei Gruppen. Einige sind in der Anlage I zum BtMG namentlich genannt, darunter DMT, 5-MeO-DMT, Psilocybin und Psilocin; für sie gilt das volle Betäubungsmittelrecht. Alle übrigen fallen unter die Stoffgruppe Nummer 5 der Anlage zum Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, und dort sind Besitz und Erwerb zum Eigenkonsum nicht strafbar.

Mein Name ist Björn Schüller, ich bin Rechtsanwalt in Bremen und verteidige bundesweit in Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem NpSG. Bei diesen Stoffen entscheidet deshalb die erste Frage der Akte alles: Welcher Stoff liegt vor, und steht er in einer Anlage zum BtMG oder nur in der Stoffgruppe des NpSG. Von dieser Einordnung hängt ab, ob überhaupt eine Straftat im Raum steht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Namentlich in Anlage I zum BtMG genannt sind unter anderem DMT, 5-MeO-DMT, alpha-Methyltryptamin, Etryptamin, Diethyltryptamin, 5-MeO-DIPT, Psilocybin und Psilocin.
  • Das NpSG ist nach § 1 Abs. 2 NpSG nicht anzuwenden auf Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 BtMG; das Betäubungsmittelgesetz hat also Vorrang.
  • Nicht namentlich gelistete Tryptamine erfasst die Stoffgruppe Nummer 5 der Anlage zum NpSG über die Grundstruktur des Indol-3-alkylamins.
  • Besitz und Erwerb neuer psychoaktiver Stoffe zum Eigenkonsum sind nach § 3 Abs. 1 NpSG verboten, aber nach § 4 NpSG nicht mit Strafe bedroht.
  • Die Einfuhr ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b NpSG nur strafbar, wenn sie zum Zweck des Inverkehrbringens erfolgt.
  • Durchfuhr und Ausfuhr stehen nach dem NpSG für sich genommen nicht unter Strafdrohung (P/F NpSG § 4 Rn. 35).
  • Unabhängig von jeder Strafbarkeit erlauben § 3 Abs. 3 und Abs. 4 NpSG Sicherstellung, Verwahrung und Vernichtung nach Polizeirecht.

Der Aufbau dieser Seite

Was Tryptamine chemisch sind

Tryptamine sind Indol-3-yl-ethylamine. Der Kommentar führt sie im Stoffteil unter der Alkylindol-Gruppe und ordnet dort DMT, 5-MeO-DMT, alpha-Methyltryptamin, Etryptamin, Diethyltryptamin, 5-MeO-DIPT, Psilocybin und Psilocin ein; auch LSD gehört systematisch in diesen Teil.

DMT wird in minimalen Mengen im menschlichen Nervensystem gebildet und hat dort eine Funktion als Neurotransmitter. Es kommt in zahlreichen südamerikanischen Pflanzen vor, in Kakteen und in den Samen des Yopo-Baumes. Erstmals synthetisch hergestellt wurde es 1931, aus Pflanzenmaterial isoliert 1955.

Die Anlage I zum BtMG beschreibt DMT als N,N-Dimethyltryptamin mit dem chemischen Namen [2-(Indol-3-yl)ethyl]dimethylazan. Die Anlage zum NpSG bezeichnet dieselbe Grundstruktur als Indol-3-alkylamin. Beide Normen sprechen also über dasselbe Molekülgerüst, nur mit unterschiedlicher Regelungstechnik.

Die namentlich gelisteten Tryptamine

Stehen Tryptamine namentlich in einer Anlage zum BtMG, ist die Prüfung beendet: Es gilt das Betäubungsmittelrecht mit Besitzstrafbarkeit, Einfuhrstrafbarkeit und den Verbrechenstatbeständen.

StoffAnlage
N,N-Dimethyltryptamin (DMT)Anlage I
5-Methoxy-DMT (5-MeO-DMT)Anlage I
alpha-Methyltryptamin (AMT)Anlage I
Etryptamin (alpha-Ethyltryptamin)Anlage I
Diethyltryptamin (DET)Anlage I
5-Methoxy-N,N-diisopropyltryptamin (5-MeO-DIPT)Anlage I
Psilocybin und PsilocinAnlage I

Hier ist Redlichkeit geboten, und zwar in beide Richtungen. Eine Reihe von Stoffen, die im Handel als Tryptamine angeboten werden, ist in den mir zugänglichen Quellen nicht namentlich genannt: 4-AcO-DMT, 4-AcO-DET, 4-HO-MET, DPT und DiPT ohne Methoxygruppe. Für sie lässt sich eine namentliche Listung im BtMG gerade nicht belegen.

Das bedeutet nicht, dass sie legal sind. Es bedeutet, dass ihre Behandlung über zwei allgemeine Mechanismen läuft: über den Esterspiegelstrich der Anlage I oder über die Stoffgruppe des NpSG. Welcher von beiden greift, ist eine Frage der Chemie des Einzelstoffs und gehört in das Wirkstoffgutachten, nicht in eine Vermutung.

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Tryptamine im BtMG oder im NpSG: der Vorrang

§ 1 Abs. 2 NpSG bestimmt, dass dieses Gesetz nicht anzuwenden ist auf Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 BtMG sowie auf Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG. Die Abgrenzung ist damit eindeutig, und sie wird in der Reihenfolge geprüft: zuerst das BtMG, dann das NpSG.

Praktisch heißt das für die Akte: Erst wenn feststeht, dass der Stoff in keiner Anlage zum BtMG steht, kommt die Stoffgruppe des NpSG überhaupt in Betracht. Steht er dort, sind die Ergebnisse völlig unterschiedlich, weil der Besitz im einen Fall strafbar ist und im anderen nicht.

Die Tryptamine der NpSG-Stoffgruppe

Das NpSG erfasst Tryptamine nicht als Einzelstoffe, sondern als Stoffgruppe. Nummer 5 der Anlage betrifft von Tryptamin abgeleitete Verbindungen und beschreibt die erfassten Moleküle über eine Kernstruktur mit zulässigen Substitutionsmustern und eine Obergrenze der Molekülmasse.

Der Gruppenansatz war die Antwort des Gesetzgebers auf eine Erfahrung: Einzelstoffunterstellungen kamen nie hinterher, weil jedes Verbot durch eine kleine Molekülveränderung umgangen wurde. Der Preis ist eine Vorschrift, die man ohne chemische Prüfung nicht anwenden kann.

Der Gesetzgeber hat sich dabei bewusst gegen eine Anknüpfung an § 29 BtMG entschieden. Ein Grund war, dass sich einzelne Vertreter einer Stoffgruppe als nicht hinreichend psychoaktiv erweisen könnten; eine Einstufung als Betäubungsmittel wäre für diese angreifbar und hätte die Zulässigkeit der Gruppenunterstellung insgesamt in Frage gestellt.

Die Esterbrücke für nicht gelistete Tryptamine

Die Anlage I zum BtMG endet mit Spiegelstrichen, die über die namentliche Listung hinausgreifen. Der erste erfasst die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und ihr Bestehen möglich ist. Dazu passt der gesetzliche Stoffbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, der Ester, Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Salze einbezieht.

Dass dieser Mechanismus trägt, zeigt eine Parallelentscheidung: Das bei der Heroinherstellung aus Morphin entstehende Monoacetylmorphin ist als Ester des Morphins ebenfalls ein Betäubungsmittel (OLG München NStZ-RR 2011, 132).

Und hier die Grenze, die ich offenlege: 4-AcO-DMT ist chemisch der Acetylester des in Anlage I genannten Psilocin, 4-AcO-DET der Acetylester des dort ebenfalls genannten Psilocin-(eth). Dass der Esterspiegelstrich auf diese beiden Stoffe anzuwenden ist, ist meine juristische Schlussfolgerung aus dem Wortlaut und der Parallelentscheidung. Eine Quelle, die das ausdrücklich für 4-AcO-DMT ausspricht, habe ich nicht gefunden. Wer es anders sieht, hat ein Argument, und in einem Verfahren wäre genau das der Streitpunkt.

Warum der Besitz nicht gelisteter Tryptamine straflos bleibt

Beim NpSG laufen Verbot und Strafe auseinander, und das ist der wichtigste Satz dieser Seite. Das verwaltungsrechtliche Verbot des § 3 Abs. 1 NpSG reicht deutlich weiter als die Strafvorschrift und erfasst auch Besitz und Erwerb. Strafbar ist der Besitz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 NpSG dagegen nur, wenn er Teilakt des Handeltreibens oder unselbständige Voraussetzung des Inverkehrbringens ist.

Besitz und Erwerb zum Eigenkonsum sind damit verboten, aber nicht strafbewehrt. Der Kommentar sagt das ausdrücklich und zieht die praktische Folge: Der Nachweis eines Verstoßes gegen das NpSG ist ungleich schwieriger als nach dem BtMG, weil dort der Besitz faktisch die Funktion eines Auffangtatbestands erfüllt. Einen Verdacht auf Handeltreiben zu schöpfen und zu belegen, gelingt bei Verkehrskontrollen und Durchsuchungen nur in einer geringen Zahl der Fälle.

In der Praxis wird deshalb häufig auf eine Analyse verzichtet und das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt, sofern nicht ohnehin nur ein strafloser Besitz im Raum steht. Dieser Hinweis steht so in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 18/8579, 19), und er ist das stärkste Argument in der Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft.

Die Einfuhr und der Inverkehrbringenszweck

Hier liegt der zweite große Unterschied zum Betäubungsmittelrecht. Während § 3 Abs. 1 NpSG das Verbringen in den, aus dem und durch den Geltungsbereich verbietet, stellt § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b NpSG nur die Einfuhr unter Strafe, und auch das nur, wenn sie zum Zweck des Inverkehrbringens erfolgt.

Wer einen Stoff der NpSG-Gruppe zum Eigenkonsum nach Deutschland bestellt, handelt also verwaltungsrechtlich verboten, aber nicht strafbar. Nach dem BtMG ist es umgekehrt: Dort ist die Einfuhr ohne weiteres nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG strafbar und bei nicht geringer Menge ein Verbrechen nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren, ganz unabhängig von einem Handelszweck.

Durchfuhr und Ausfuhr stehen nach dem NpSG für sich genommen nicht unter Strafdrohung. Sind sie unselbständige Teilakte eines auf eigennützigen Umsatz gerichteten Handelns, kommt eine Strafbarkeit wegen Handeltreibens nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 NpSG in Betracht.

Wenn Tryptamine ohne Strafverfahren vernichtet werden

Dass der Besitz straflos ist, bedeutet nicht, dass die Sendung zurückgegeben wird. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem umfassenden verwaltungsrechtlichen Verbot gerade das Ziel, eine von der Strafverfolgung unabhängige Sicherstellung und Vernichtung zu ermöglichen (BT-Drs. 18/8579, 16).

Neben der strafrechtlichen Einziehung nach § 5 NpSG sieht § 3 Abs. 3 und Abs. 4 NpSG deshalb die Sicherstellung, Verwahrung und Vernichtung nach den bundes- und länderpolizeirechtlichen Vorschriften vor. Das ist der Grund, weshalb ein Betroffener eine Mitteilung über die Vernichtung erhält, obwohl kein Strafverfahren läuft oder ein eingestelltes vorliegt.

Diese Unterscheidung lohnt in der Beratung, weil sie Erwartungen ordnet: Die Einstellung des Strafverfahrens führt nicht zur Rückgabe, und ein Antrag auf Herausgabe hat bei einem verbotenen Stoff keine Aussicht.

Pilze und Pflanzen, die Tryptamine enthalten

Psilocybin und Psilocin stehen namentlich in Anlage I. Das erfasst nicht nur die Reinstoffe, sondern auch das biologische Material: Der letzte Spiegelstrich der Anlage I nennt die zur Reproduktion oder Gewinnung geeigneten biologischen Materialien, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.

Entscheidend ist dabei die Zweckbestimmung. Dieselben Sporen können Teil einer Sammlung oder Vorstufe einer Zucht sein, und der Unterschied liegt im Vorsatz, nicht im Material. Deshalb steht in solchen Verfahren regelmäßig die Frage im Raum, was die Durchsuchung an Zuchtzubehör ergeben hat.

Dasselbe gilt für pflanzliches Material mit DMT-Gehalt. Die Pflanze selbst ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Stoff, soweit sie einen in den Anlagen bezeichneten Wirkstoff enthält. Die Einfuhr eines Getränks, das Tryptamine wie DMT enthält, ist deshalb Einfuhr eines Betäubungsmittels, und das ist kein Grenzfall.

Welche Strafrahmen für Tryptamine gelten

LageNormStrafrahmen
Besitz eines gelisteten Tryptamins§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMGGeldstrafe bis 5 Jahre
Einfuhr eines gelisteten Tryptamins§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMGGeldstrafe bis 5 Jahre
Einfuhr eines gelisteten Stoffes in nicht geringer Menge§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMGMindeststrafe zwei Jahre
Besitz eines NpSG-Stoffs zum Eigenkonsum§ 3 Abs. 1 NpSGkeine Strafe, nur Verbot
Handeltreiben mit einem NpSG-Stoff§ 4 Abs. 1 Nr. 1 NpSGbis 3 Jahre oder Geldstrafe
Einfuhr zum Inverkehrbringen§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b NpSGbis 3 Jahre oder Geldstrafe

Der Vergleich der letzten drei Zeilen mit den ersten drei zeigt bei Tryptamine deutlich, warum die Einordnung des Stoffes die wichtigste Frage des Verfahrens ist. Zwischen straflos und zwei Jahren Mindeststrafe liegt allein die Antwort darauf, ob der Stoff in der Anlage I steht.

Der Bestimmtheitsstreit um die Gruppe der Tryptamine

Gegen den Gruppenansatz wird eingewandt, er verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil der Normadressat die Reichweite nicht erkennen könne. Die Kommentierung hält die Stoffgruppendefinitionen für hinreichend bestimmt, weil sie chemisch exakt beschrieben sind.

Ein konkreter Streitpunkt betrifft gerade die Tryptamin-Gruppe: In der dritten Verordnung zur Änderung der Anlage zum NpSG findet sich ein Interpunktionsfehler, der die Reichweite der Gruppe verändert, je nachdem wie man ihn liest. Das ist der echte Bestimmtheitsstreit zu dieser Gruppe, und er ist nicht theoretisch, weil er über die Erfassung ganzer Substitutionsmuster entscheidet.

Für die Verteidigung heißt das: Bei einem Stoff, der nur über die Gruppe erfasst sein soll, lohnt die Prüfung, ob er nach dem Wortlaut der Anlage tatsächlich erfasst ist. Diese Prüfung ist chemisch und wird regelmäßig ohne Sachverständigen nicht zu führen sein.

Tryptamine und die Fahrerlaubnis beim Besitz

Bei einem gelisteten Tryptamin stützt sich die Behörde auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Die Vorschrift erlaubt die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung bei widerrechtlichem Besitz, verlangt dafür aber eine Entscheidung im Einzelfall. Wird in der Aufforderung lediglich der Gesetzestext wiederholt, fehlt jede erkennbare Abwägung, und das macht sie angreifbar.

Bei einem Stoff, der nur unter das NpSG fällt, fehlt diese Grundlage. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV knüpft an Betäubungsmittel im Sinne des BtMG an, und ein neuer psychoaktiver Stoff ist nach § 1 Abs. 2 NpSG gerade keines. Die Behörde muss dann auf § 11 Abs. 2 FeV ausweichen und Eignungszweifel konkret begründen.

Tryptamine und die Fahrerlaubnis beim Konsum

Beim nachgewiesenen Konsum eines gelisteten Tryptamins greift Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Eignung fehlt bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG grundsätzlich und unabhängig von einer Fahrt. Entzogen wird auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, getragen von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; die Wiedererteilung setzt anschließend die medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 FeV voraus.

An die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Fragestellung sind dabei strenge Anforderungen zu stellen (VGH Mannheim NJW 2011, 3257). Eine Fragestellung, die über den Anlass hinausgreift, macht die Anordnung angreifbar, und das ist der Weg über den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Beim Konsum eines Stoffes, der nur dem NpSG unterfällt, greift Nummer 9.1 nicht. In Betracht kommt Nummer 9.6.2 der Anlage 4 bei Leistungseinbußen, und die Abklärung erfolgt dann über eine medizinisch-psychologische und nicht über eine bloß ärztliche Begutachtung.

Ein Mandat aus meiner Praxis

Ein Mandant hatte ein Gramm eines weißen Pulvers bestellt, das als Tryptamin-Derivat ausgewiesen war. Die Sendung wurde bei der Durchleuchtung ausgesondert. Im Anhörungsbogen standen zwei Vorwürfe nebeneinander: Einfuhr nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG und ein Verstoß gegen das NpSG.

Dieser doppelte Vorwurf ist in sich widersprüchlich, denn nach § 1 Abs. 2 NpSG schließen sich die Gesetze aus. Die Akteneinsicht ergab, dass ein Wirkstoffgutachten nicht vorlag und die Einordnung allein auf der Bezeichnung der Sendung beruhte. Zur Sache wurde nichts erklärt; der Schriftsatz beschränkte sich auf die Frage, welcher Stoff festgestellt worden sei und auf welcher Anlagenposition er beruhe.

Das Gutachten ergab einen Stoff, der nicht namentlich in Anlage I stand. Damit blieb allein das NpSG, und für den Eigenkonsum ist dort weder der Besitz noch die Einfuhr strafbar. Das Verfahren wurde eingestellt; die Sendung wurde nach § 3 Abs. 4 NpSG vernichtet, und das war nicht angreifbar. Der Fall ist in den Einzelheiten verändert.

Weiterführende Seiten

Zu den namentlich gelisteten Einzelstoffen lesen Sie DMT und Ayahuasca und Magic Mushrooms. Zur Technik der Anlagen und der Stoffgruppen finden Sie Einzelheiten unter Anlagen zum BtMG und neue psychoaktive Stoffe. Wie die Einordnung über das Gutachten läuft, steht unter Wirkstoffgutachten, und zum Verfahrensweg nach einer Postsendung unter Post vom Zoll.

Fragen aus der Beratung

Sind alle Tryptamine Betäubungsmittel?

Nein. Namentlich in Anlage I stehen unter anderem DMT, 5-MeO-DMT, AMT, Etryptamin, DET, 5-MeO-DIPT, Psilocybin und Psilocin. Nicht gelistete Verbindungen fallen unter die Stoffgruppe Nummer 5 der Anlage zum NpSG, und dort gelten andere Regeln.

Ist der Besitz strafbar?

Bei einem gelisteten Stoff ja, nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG. Bei einem Stoff, der nur dem NpSG unterfällt, ist der Besitz zum Eigenkonsum nach § 3 Abs. 1 NpSG verboten, aber nach § 4 NpSG nicht strafbar.

Darf ich einen NpSG-Stoff aus dem Ausland bestellen?

Verboten ist es nach § 3 Abs. 1 NpSG, strafbar aber nur, wenn die Einfuhr zum Zweck des Inverkehrbringens erfolgt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b NpSG). Beim Eigenkonsum fehlt dieser Zweck, die Sendung wird aber gleichwohl sichergestellt und vernichtet.

Was ist mit 4-AcO-DMT?

In den mir zugänglichen Quellen ist dieser Stoff nicht namentlich genannt. Chemisch ist er der Acetylester des in Anlage I gelisteten Psilocin, weshalb der Esterspiegelstrich der Anlage I naheliegt. Das ist eine juristische Schlussfolgerung und keine Aussage des Kommentars, und in einem Verfahren wäre genau das streitig.

Bekomme ich meine Sendung zurück, wenn das Verfahren eingestellt wird?

Nein. § 3 Abs. 3 und Abs. 4 NpSG erlauben Sicherstellung und Vernichtung unabhängig von jeder Strafbarkeit; genau das war das gesetzgeberische Ziel (BT-Drs. 18/8579, 16).

Verliere ich den Führerschein?

Ist der Konsum eines gelisteten Stoffes belegt, führt Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung regelmäßig zur Entziehung. Bei einem Stoff, der nur dem NpSG unterfällt, greift Nummer 9.1 nicht; die Behörde muss Eignungszweifel nach § 11 Abs. 2 FeV begründen.

Sind Pilzsporen erfasst?

Der letzte Spiegelstrich der Anlage I erfasst zur Reproduktion oder Gewinnung geeignete biologische Materialien, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist. Maßgeblich ist damit die Zweckbestimmung und nicht das Material allein.

Normen und Fundstellen

Der amtliche Wortlaut ist frei abrufbar: § 3 NpSG, § 4 NpSG und Anlage I zum BtMG.

Kommentarfundstellen: Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Auflage, Stoffe Rn. 438 ff., 451, 456 f., 461 ff., 467 f.; § 2 BtMG Rn. 3; Vor NpSG Rn. 9, 15 bis 21; § 4 NpSG Rn. 33, 35 bis 37. Zur Esterfrage OLG München NStZ-RR 2011, 132. Gesetzesmaterialien zum NpSG: BT-Drs. 18/8579. Zur Fragestellung der Begutachtung VGH Mannheim NJW 2011, 3257.

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Bei diesen Stoffen entscheidet das Wirkstoffgutachten darüber, ob überhaupt eine Straftat vorliegt. Solange der Stoff nicht feststeht, steht auch der Vorwurf nicht fest, und jede Erklärung zur Sache nimmt eine Einordnung vorweg, die niemand kennt.

Schicken Sie mir die Sicherstellungsmitteilung oder den Anhörungsbogen. Ich sage Ihnen, welcher Stoff dort unterstellt wird, ob die Einordnung trägt und was zu tun ist. Verteidigung übernehme ich bundesweit.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen