Rezeptfrei gekaufter Hustensaft: Autofahrer füllt im geparkten Wagen einen Messbecher, Tabletten auf dem Beifahrersitz

Symbolbild, mit KI erstellt.

Rezeptfreie Arzneimittel am Steuer: Antihistaminika, Hustenmittel, Schmerzmittel

Ein Arzneimittel, das rezeptfrei in der Apotheke erhältlich ist, darf am Steuer nicht als unbedenklich gelten: Sedierende Antihistaminika, Hustenstiller wie Dextromethorphan, stimulierende Erkältungsmittel und alkoholhaltige Säfte können die Fahrsicherheit aufheben. Strafbar ist die Fahrt dann nach § 316 StGB oder, bei einer konkreten Gefährdung, nach § 315c StGB, wenn Ausfallerscheinungen eine relative Fahrunsicherheit belegen; § 24a Abs. 2 StVG greift dagegen nur bei Stoffen der Anlage zu dieser Vorschrift.

Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, verteidige ich bundesweit Mandanten, denen nach einer Verkehrskontrolle oder einem Unfall eine Fahrt unter Medikamenteneinfluss vorgeworfen wird, und vertrete sie gegenüber den Fahrerlaubnisbehörden. Schlafmittel im engeren Sinn (Diphenhydramin und Doxylamin als Schlafhilfe, Z-Substanzen) behandle ich gesondert unter Schlafmittel am Steuer. Hier geht es um die Selbstmedikation gegen Allergie, Reisekrankheit, Husten, Erkältung und Schmerzen. Die rechtliche Prüfung verläuft in drei Spuren: Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Fahrerlaubnisrecht.

Kernaussagen

  • Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf nach § 2 Abs. 1 FeV nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet; die Vorsorgepflicht trifft den Fahrer selbst, auch bei rezeptfreier Selbstmedikation.
  • Rezeptfreie Arzneimittel mit zentral wirksamen Stoffen können „andere berauschende Mittel“ im Sinne des § 316 StGB sein; eine Medikamentenklausel wie in § 24a Abs. 4 StVG kennt § 316 StGB nicht.
  • Für Medikamente gibt es keinen Grenzwert der absoluten Fahrunsicherheit, sodass eine Verurteilung nach § 316 StGB oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB stets zusätzliche Beweisanzeichen voraussetzt.
  • § 24a Abs. 2 StVG erfasst nur die in der Anlage genannten Substanzen; Dextromethorphan, Antihistaminika und Pseudoephedrin stehen dort nicht, Morphin als Abbauprodukt von Codein dagegen schon.
  • Die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG setzt ein für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenes Arzneimittel voraus; ein selbst gekauftes Präparat erfüllt dieses Merkmal nicht.
  • Alkoholhaltige Säfte und Tinkturen entlasten nach der Rechtsprechung zu § 316 StGB in nennenswerter Menge regelmäßig nicht vom Fahrlässigkeitsvorwurf, und für Fahranfänger gilt zusätzlich § 24c StVG.
  • Fahrerlaubnisrechtlich führt ein regelmäßig übermäßiger Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel nach § 11 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV zum Verlust der Eignung.

Kapitel

Welche rezeptfreien Mittel gemeint sind

Rezeptfrei bedeutet arzneimittelrechtlich nur, dass keine ärztliche Verschreibung erforderlich ist. Über die Wirkung auf das Reaktionsvermögen sagt das nichts. Viele dieser Präparate sind apothekenpflichtig; für Fertigarzneimittel mit Diphenhydramin weist der BtMG-Kommentar das ausdrücklich aus (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 570).

Der Leitfaden Drogenerkennung betont, dass neben den verordneten Medikamenten ein breites Spektrum rezeptfreier Präparate besteht und deshalb eine erhebliche Dunkelziffer anzunehmen ist. Nach dem dort zitierten epidemiologischen Suchtsurvey 2021 lag die 30-Tages-Prävalenz nicht-opioidhaltiger Schmerzmittel bei 47,5 % (Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil A). Gerade ältere Fahrer kombinieren zudem verordnete Dauermedikation mit rezeptfreier Eigenmedikation, deren Wechselwirkungen kaum zu überblicken sind (ebenda, Teil A).

Brunnauer und Laux halten für rezeptfreie Arzneimittel fest, dass Unfalldaten fehlen, während sich rund 3 % der Verkehrsunfälle in einer Datenbankanalyse verschreibungspflichtigen Medikamenten zuordnen ließen (Brunnauer/Graw/Laux, Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, 2. Aufl., Kap. 12.9). Wer Medikamente gegen eine Grunderkrankung dauerhaft einnimmt, findet die fahrerlaubnisrechtlichen Maßstäbe unter Dauermedikation und Fahrerlaubnis.

Antihistaminika gegen Allergie und Reisekrankheit

Antihistaminika sind die praktisch wichtigste Gruppe unter den rezeptfreien Mitteln mit Einfluss auf die Fahrsicherheit. Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien beschreibt ihre Bedeutung als frei verkäufliche Schlafmittel, als Mittel gegen Reisekrankheit und als Antiallergika (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.12). Entscheidend ist die Generation des Wirkstoffs.

Erste Generation: sedierend

Wirkstoffe der ersten Generation wie Diphenhydramin beeinträchtigen die Fahrsicherheit nach einmaliger wie nach wiederholter Einnahme. Eine Gewöhnung zeigte sich nach Brunnauer/Graw/Laux im Mittel erst nach vier Tagen (Brunnauer/Graw/Laux, 2. Aufl., Kap. 12). Für H1-Antihistaminika wie Diphenhydramin und Doxylamin nennen die Autoren unter Bezug auf die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker moderate bis ernsthafte Beeinträchtigungen nach der DRUID-Einteilung (Kap. 12.9). Wer ein solches rezeptfreies Mittel tagsüber gegen Heuschnupfen oder vor einer Autofahrt gegen Übelkeit nimmt, setzt sich demselben Wirkprofil aus wie bei der Einnahme als Schlafhilfe.

Für Mittel gegen Schwindel ziehen die Begutachtungsleitlinien eine klare Folgerung. Werden Medikamente mit sedierenden Eigenschaften wie Dimenhydrinat wegen Schwindels eingenommen, ist die Fahreignung schon deshalb zu überprüfen (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.10). Nach meiner Einschätzung betrifft das die längerfristige Einnahme; für die einzelne Fahrt mit einem rezeptfreien Mittel bleibt es bei der Selbstprüfung.

Zweite und dritte Generation

Unter Cetirizin als Vertreter der zweiten Generation ist eine gewisse Toleranzentwicklung anzunehmen, ohne dass sedierende Nebenwirkungen ganz ausgeschlossen sind. Wirkstoffe der dritten Generation wie Levocetirizin, Loratadin und Desloratadin gelten in Bezug auf die Fahrsicherheit als weitgehend unbedenklich (Brunnauer/Graw/Laux, 2. Aufl., Kap. 12; Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.12). Nach meiner Einschätzung ist der Wechsel auf ein nicht sedierendes rezeptfreies Antiallergikum deshalb die naheliegende Vorsorgemaßnahme für Berufsfahrer in der Pollensaison.

Hustenmittel: Dextromethorphan, Codein, Noscapin

Bei Hustenmitteln muss zuerst geklärt werden, ob das Präparat überhaupt rezeptfrei ist. Davon hängt nicht die Strafbarkeit nach § 316 StGB ab, wohl aber die Anwendung des § 24a StVG und die Bewertung im Fahrerlaubnisrecht.

Dextromethorphan

Dextromethorphan ist ein rezeptfreies Antitussivum, das zur kurzzeitigen symptomatischen Behandlung von Reizhusten zugelassen ist. Bei höherer Dosierung sind psychotrope Nebenwirkungen seit langem bekannt, und das BfArM berichtet über missbräuchliche Verwendung; ein Antrag auf partielle Unterstellung unter die Verschreibungspflicht wurde im Sachverständigenausschuss zunächst vertagt (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 582). Dextromethorphan steht nicht in der Anlage zu § 24a StVG. Einzelheiten zum Wirkstoff erläutere ich unter Dextromethorphan.

Codein: verschreibungspflichtig

Codeinhaltige Hustensäfte sind in Deutschland nicht rezeptfrei, sondern verschreibungspflichtig (VG Neustadt BA 2018, 325, nach Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 53). Codein steht in Anlage III zum BtMG; ausgenommen sind Zubereitungen bis zu 2,5 vom Hundert oder bis zu 100 mg je abgeteilter Form, berechnet als Base (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG, Position Codein). Wer Codein aus einem Vorrat Dritter oder aus dem Ausland nimmt, handelt nicht mehr im Rahmen einer ärztlichen Verordnung. Die betäubungsmittelrechtliche Einordnung vertiefe ich unter Codein und BtMG.

Codein ist zweifelsfrei ein berauschendes Mittel im Sinne des § 316 StGB (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 59 mit Nachweisen zur Gegenansicht des OLG Köln NZV 1991, 158). Hinzu kommt der analytische Befund: Codeinhaltige Medikamente werden zu einem kleinen Teil (1 bis 10 %) zu Morphin verstoffwechselt und können so einen positiven Morphinbefund in geringer Konzentration auslösen (Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil D).

Noscapin

Noscapin wird als Hustenstiller eingesetzt, ist aber nicht rezeptfrei: Es unterliegt der Verschreibungspflicht nach der AMVV und ist dem BtMG nicht unterstellt (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 599). Toxikologisch ist der Stoff vor allem als Begleitstoff des Straßenheroins bekannt, der allerdings nicht standardmäßig in der Bestätigungsanalytik erfasst wird (Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil D). Die Beurteilungskriterien sehen bei einer Substitution mit Diamorphin eine qualitative Bestimmung von Acetylcodein, Noscapin und Papaverin zum Nachweis eines Beikonsums vor (Beurteilungskriterien, Kriterium M 1.4 N). Nach meiner Einschätzung sollte ein noscapinhaltiges Hustenmittel deshalb bei jeder Begutachtung mit Urin- oder Haaranalyse offengelegt werden.

Rezeptfreie Erkältungsmittel mit Pseudoephedrin

Rezeptfreie Kombinationspräparate gegen Erkältung verbinden häufig einen abschwellenden Wirkstoff mit einem Antihistaminikum oder einem Schmerzmittel. Pseudoephedrin ist in zahlreichen Hustensäften und Asthmamitteln enthalten und dient zugleich als Ausgangsstoff für die Herstellung von Methamphetamin (BGH BeckRS 2014, 00389; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Kap. 3 Rn. 150).

Für die Fahrsicherheit ist die stimulierende Komponente bedeutsam. Die Rechtsprechung hat einen Appetitzügler mit dem verwandten Wirkstoff Norpseudoephedrin als berauschendes Mittel behandelt (LG Freiburg BA 2007, 183, nach Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 62). Im Leitfaden Drogenerkennung führt ein Musterbefund (Pseudo)ephedrin unter den Substanzen auf, die beim Teststreifen auf Amphetamine berücksichtigt werden (Teil B). Ein pseudoephedrinhaltiges Präparat kann damit einen Vortest auslösen, der erst durch die Bestätigungsanalyse eingeordnet wird. Zum Wirkstoff selbst verweise ich auf Pseudoephedrin.

Bei rezeptfreien Kombinationen aus Stimulans und Antihistaminikum überlagern sich gegenläufige Wirkungen. Nach meiner Einschätzung birgt gerade das Abklingen der anregenden Komponente bei fortbestehender Sedierung ein schwer vorhersehbares Risiko, das der Fahrer bei der Selbstprüfung nach § 2 Abs. 1 FeV berücksichtigen muss.

Schmerzmittel-Kombinationen und Migränemittel

Einfache rezeptfreie Schmerzmittel stehen fahrerlaubnisrechtlich selten im Vordergrund. Problematisch werden rezeptfreie Kombinationen, etwa mit Koffein oder sedierenden Zusätzen, und die gleichzeitige Einnahme mit anderen zentral wirksamen Mitteln. Brunnauer/Graw/Laux nennen neben den H1-Antihistaminika ausdrücklich Migränemittel wie Naratriptan und Almotriptan mit moderater bis ernsthafter Beeinträchtigung (Kap. 12.9).

Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zählt Schmerzmittel, Schlaf- und Beruhigungsmittel sowie Antiallergika zu den wichtigsten fahreignungsrelevanten Substanzgruppen (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.14.2). Opioidhaltige starke Analgetika wie Tilidin oder Tramal behandelt die Kommentierung als rauschmittelhaltige Medikamente; sie stehen außerhalb der rezeptfreien Selbstmedikation (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 62).

Pflanzliche Beruhigungsmittel und alkoholhaltige Säfte

Pflanzliche Präparate sind meist rezeptfrei und wirken auf Laien harmlos. Rechtlich entscheidend ist aber häufig nicht der Pflanzenextrakt, sondern das Lösungsmittel. Der Bundesrat hat im Gesetzgebungsverfahren zu § 24c StVG auf Tinkturen wie Baldriantinktur mit einem Alkoholgehalt von 50 % und auf Klosterfrau Melissengeist hingewiesen (BT-Drs. 16/5047, 12, abgedruckt bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24c StVG Rn. 4).

Im Rahmen des § 316 StGB hat die Rechtsprechung Baldriantinktur (OLG Celle BA 1981, 176, implizit) und Klosterfrau Melissengeist (OLG Braunschweig DAR 1956, 170) ohne Weiteres als alkoholisches Getränk behandelt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24c StVG Rn. 8). Relevante Blutalkoholwerte entstehen durch solche Mittel in der Regel nicht, weshalb es meist um Mischintoxikationen geht (§ 316 StGB Rn. 61; zum Alkoholgehalt von Hustenmitteln BA 1974, 54).

Auch rezeptfreie Hausmittel wie Melissengeist oder Baldriantinktur enthalten Alkohol. Wer nennenswerte Mengen davon einnimmt, wird nach der Rechtsprechung in der Regel nicht vom Fahrlässigkeitsvorwurf entlastet, weil der Alkoholgehalt spürbar ist (OLG Hamm BA 1970, 153; 1979, 501). Den Genuss erheblicher Mengen einer tropfenweise einzunehmenden Tinktur ohne Blick auf die Zusammensetzung hält die Kommentierung gegen OLG Celle BA 1981, 176 für vorwerfbar (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 82).

Rezeptfrei heißt nicht ungefährlich: die DRUID-Klassifikation

Das von der EU finanzierte DRUID-Projekt hat das Beeinträchtigungspotenzial von Arzneimitteln in vier Kategorien mit gestuften Warnhinweisen eingeteilt (Brunnauer/Graw/Laux, 2. Aufl., Kap. 12, Tab. 2). Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker hat diese Einteilung auf die in Deutschland bedeutsamen rezeptfreien Arzneistoffe übertragen (AMK 2013, nach Brunnauer/Graw/Laux, Kap. 12.9).

KategorieEinschätzungEmpfohlener Hinweis an den Patienten
0als sicher angesehenkeine Warnung erforderlich
Igeringfügige Beeinträchtigung wahrscheinlichvor der Fahrt den Abschnitt zur Verkehrstüchtigkeit in der Packungsbeilage lesen
IImoderate Beeinträchtigung wahrscheinlichFahren nur mit Zustimmung des Arztes oder Apothekers
IIIschwere Auswirkungen wahrscheinlich, potenziell gefährlichnicht fahren; ärztlichen Rat einholen, wann das Fahren wieder möglich ist

Für die Verteidigung ist die Einstufung eines rezeptfreien Wirkstoffs ein Indiz, kein Beweis. Die Autoren weisen selbst darauf hin, dass die Daten überwiegend aus Probandenstudien stammen und therapeutische Effekte wenig berücksichtigen (Kap. 12). Die Packungsbeilagen formulieren nach dem Leitfaden uneinheitlich und vielfach im Konjunktiv (Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil A).

Selbstmedikation und Eigenverantwortung nach § 2 Abs. 1 FeV

§ 2 Abs. 1 FeV erlaubt die Teilnahme am Verkehr bei körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung nur, wenn Vorsorge getroffen ist, dass andere nicht gefährdet werden; die Pflicht dazu trifft den Verkehrsteilnehmer selbst. Der Kraftfahrer muss Schwankungen seiner Leistungsfähigkeit fortlaufend beobachten, und die Einnahme bestimmter Medikamente kann fahruntüchtig machen (BGH NJW 1974, 948; OLG Hamm VRS 52, 194; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 FeV Rn. 4).

Graw leitet daraus ab, dass die Entscheidung über den Fahrtantritt vor allem beim Fahrer liegt, der dafür das nötige Wissen braucht (Brunnauer/Graw/Laux, 2. Aufl., Kap. 1). Bei rezeptfreier Selbstmedikation fehlt der ärztliche Filter. Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien bewertet die weit verbreitete Selbstmedikation als problematisch und verlangt, sie regelmäßig zu hinterfragen (Kap. 3.14.2). Brunnauer und Laux empfehlen, Patienten ausdrücklich von eigenmächtiger Selbstmedikation abzuhalten (Kap. 12).

Ein Verstoß gegen die Vorsorgepflicht ist auch bei rezeptfreier Medikation, soweit nicht § 316 StGB eingreift, eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 1 FeV in Verbindung mit § 24 StVG (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 FeV).

Aufklärung durch Arzt und Apotheker

Die Aufklärungspflicht über verkehrsrelevante Nebenwirkungen trifft nach Graw nicht nur Ärzte, sondern sinngemäß auch Apotheker, gerade bei rezeptfreien Medikamenten. Unterbleibt die Belehrung, kommt eine Verantwortlichkeit im Schadensfall in Betracht; die Packungsbeilage entbindet davon nicht (Brunnauer/Graw/Laux, 2. Aufl., Kap. 1).

Für den Fahrer hat das zwei Seiten. Eine strikt formulierte Warnung des Arztes kann im Strafverfahren den Vorsatz begründen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 80). Eine fehlende Beratung beim Kauf eines rezeptfreien Mittels entlastet dagegen nicht ohne Weiteres von der eigenen Prüfpflicht. Zur Haftungsseite und zum Inhalt der Beratung verweise ich auf ärztliche Aufklärung über die Fahreignung.

Rezeptfreie Mittel als andere berauschende Mittel nach § 316 StGB

Andere berauschende Mittel sind Stoffe mit zentral wirksamen Bestandteilen, deren Wirkung der des Alkohols vergleichbar ist und die intellektuelle und motorische Fähigkeiten sowie das Hemmungsvermögen beeinträchtigen (BGH VRS 53, 356; BayObLG NZV 1990, 317; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 8). „Genuss“ meint nur die körperliche Aufnahme. Ein Rauschwille ist nicht erforderlich, sodass auch die Einnahme eines rezeptfreien Mittels zu Heilzwecken genügt (BayObLG NZV 1990, 317).

Rauschmittelhaltige Medikamente sind allein oder im Zusammenwirken mit Alkohol tatbestandsrelevant (§ 316 StGB Rn. 60). Eine Medikamentenklausel nach dem Vorbild des § 24a Abs. 4 StVG existiert im Rahmen des § 316 StGB nicht (§ 316 StGB Rn. 62). Für ein rezeptfreies Präparat gilt das erst recht. Den Tatbestand insgesamt erläutere ich unter Rauschmittel und § 316 StGB.

Nur relative Fahrunsicherheit

Für Medikamente lassen sich nach dem gegenwärtigen Wissensstand keine Beweisgrenzwerte der absoluten Fahrunsicherheit begründen (BGHSt 44, 219; BGH BA 2021, 416 Rn. 7, 10; § 316 StGB Rn. 63). Die Fahrunsicherheit muss deshalb über weitere Beweisanzeichen festgestellt werden, unter denen Fahrfehler das größte Gewicht haben. Auch sonstige Ausfallerscheinungen im Leistungsverhalten können ausreichen (BayObLG NZV 1997, 127; OLG Zweibrücken VRS 106, 288; § 316 StGB Rn. 64).

Je höher die festgestellte Wirkstoffkonzentration, desto geringer sind nach der Rechtsprechung die Anforderungen an zusätzliche Beweisanzeichen (BGH NJW 1999, 226; NStZ 2022, 741; § 316 StGB Rn. 65). Eine wissenschaftlich gesicherte Untergrenze, unterhalb derer Fahrunsicherheit ausscheidet, gibt es nicht (§ 316 StGB Rn. 66). Bei rezeptfreien Antihistaminika fehlt in aller Regel jede quantitative Bezugsgröße. Hier setzt die Verteidigung an, indem sie die Aussagekraft der polizeilichen Beobachtungen und des ärztlichen Befundberichts prüft.

Gefährdung des Straßenverkehrs, Vorsatz und Fahrlässigkeit

§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB erfasst das Fahren infolge des Genusses anderer berauschender Mittel, wenn dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden. Für die rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit verweist die Kommentierung auf die Grundsätze zu § 316 StGB (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315c StGB Rn. 4). Zusätzlich muss sich gerade die Fahrunsicherheit im konkreten Vorgang ausgewirkt haben.

Beim Vorsatz ist die Kommentierung auch für rezeptfreie Präparate zurückhaltend. Aus den Warnhinweisen der Packungsbeilage lässt sich nicht auf Vorsatz schließen, weil dort meist nur auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung hingewiesen wird (§ 315c StGB Rn. 46; § 316 StGB Rn. 80). Anders liegt es, wenn der Täter in Kenntnis des Beipackzettels die vielfache Dosis eines Appetitzüglers nimmt, um die aufputschende Wirkung zu erreichen, und dazu große Mengen Kaffee oder Cola trinkt (LG Freiburg BA 2007, 183).

Fahrlässigkeit liegt bei rezeptfreien Mitteln nahe, weil jeder Fahrer vor und während der Fahrt seine Fahrsicherheit gewissenhaft prüfen und die Fahrt beim geringsten Zweifel unterlassen muss (BayObLG VRS 66, 280, zum Alkohol; § 316 StGB Rn. 81). Wer sich über eine Warnung vor gleichzeitigem Alkoholgenuss im Beipackzettel hinwegsetzt, kann eine verminderte Schuldfähigkeit zu vertreten haben (OLG Hamm VRS 47, 257; § 316 StGB Rn. 105). Nach einer Verurteilung droht die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB.

§ 24a StVG: nur Stoffe der Anlage

§ 24a Abs. 2 StVG ahndet das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines in der Anlage genannten berauschenden Mittels. Die Anlage nennt Heroin und Morphin, Cocain mit Benzoylecgonin, Amfetamin, die Designer-Amfetamine MDA, MDE und MDMA sowie Metamfetamin (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., Anlage zu § 24a StVG). Antihistaminika, Dextromethorphan und Pseudoephedrin sind dort nicht aufgeführt, ebenso wenig die praktisch bedeutsamen Benzodiazepine (§ 24a StVG Rn. 22a). Die Geldbuße beträgt nach § 24a Abs. 3 StVG bis zu 3.000 Euro.

WirkstoffStatus§ 24a Abs. 2 StVG§ 316 StGB
Diphenhydraminapothekenpflichtig, oral ohne Rezeptnicht in der Anlagemöglich bei Ausfallerscheinungen
Dextromethorphanrezeptfreinicht in der Anlagemöglich bei Ausfallerscheinungen
Pseudoephedrinin Hustensäften und Asthmamittelnnicht in der Anlagemöglich bei Ausfallerscheinungen
Codein (Hustensaft)verschreibungspflichtigMorphin als Metabolit in der Anlage, Grenzwert 10 ng/mlCodein ist berauschendes Mittel
Alkohol in Säften und Tinkturenrezeptfrei§ 24a Abs. 1 StVG ab 0,5 Promille oder 0,25 mg/lalkoholisches Getränk

Codein und der Morphinbefund

Ein Morphinbefund aus Codein kann § 24a Abs. 2 StVG erfüllen, weil Morphin in der Anlage steht. Nach dem Votum der Grenzwertkommission beträgt der analytische Grenzwert für Morphin 10 ng/ml (BA 2007, 311; OLG Köln DAR 2005, 699; § 24a StVG Rn. 21a). Ob der Stoffwechsel des Codeins einen Wert in dieser Höhe hervorbringt, muss toxikologisch geklärt werden; der Leitfaden spricht von geringen Konzentrationen (Teil D).

Die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG greift nur, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Das Tatgericht muss feststellen, ob ein Arzt das Medikament zur Behandlung einer konkreten Krankheit verordnet hat, und darf dies nicht nach dem Zweifelssatz unterstellen (KG BA 2016, 188; OLG Bamberg DAR 2019, 390; § 24a StVG Rn. 22b). Ein rezeptfrei erworbenes Mittel ist nach dem Wortlaut nicht verschrieben, sodass die Klausel insoweit nach meiner Einschätzung ausscheidet.

Kombination mit Alkohol

Rezeptfreies Medikament und Alkohol können sich verstärken. Das Zusammenwirken kann die Alkoholwirkung steigern, eine Unverträglichkeit auslösen oder den Abbau verzögern, und zwar auch dann, wenn der Alkohol erst viele Stunden nach der Tablette getrunken wird (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 61). Die Mitwirkung eines Medikaments beseitigt den ursächlichen Zusammenhang zwischen Alkoholgenuss und Rausch nicht (OLG Hamm BA 1978, 454). Bei nur 0,16 Promille ist die Annahme eines Alkohol- oder Medikamentenrausches aber besonders zu begründen (OLG Köln BA 1977, 124).

Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien fragt bei jeder Medikation nach kritischem Beigebrauch, ausdrücklich auch von Alkohol (Kap. 3.14.2). Für Opioidpatienten hält er fest, dass schon geringe Mengen Alkohol unkalkulierbar wirken können (ebenda).

Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren unterliegen zusätzlich dem Alkoholverbot des § 24c StVG. Nach der Gesetzesbegründung sollten flüssige Arzneimittel wie Hustensäfte und Tinkturen ausgegrenzt sein; die Kommentierung bezweifelt das, weil der Wortsinn des Getränks auch flüssig verabreichte Medikamente umfasst, und zieht eine Untergrenze bei rund 1 Vol.-% (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24c StVG Rn. 8). Eine Wirkung nimmt der Gesetzgeber ab 0,2 Promille oder 0,1 mg/l an (§ 24c StVG Rn. 11).

Nachweis im toxikologischen Screening

Viele rezeptfreie Wirkstoffe fallen durch das Raster der polizeilichen Vortests. Mußhoff und Madea haben gezeigt, dass das übliche Screening bestimmte Wirkstoffgruppen nicht erfasst (Mußhoff/Madea NZV 2008, 485). Der Leitfaden beschreibt das ungerichtete Wirkstoffscreening als Suche nach der „Nadel im Heuhaufen“: Nie können alle in Frage kommenden Stoffe untersucht werden, und sehr niedrige Konzentrationen werden unter Umständen nicht vollständig erkannt (Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil D).

Umgekehrt kann ein Arzneimittel einen Vortest positiv ausfallen lassen: Der Teststreifen auf Amphetamine berücksichtigt (Pseudo)ephedrin, und der immunologische Opiattest erfasst Morphin und strukturähnliche Stoffe wie Codein oder Dihydrocodein (Leitfaden, Teil B). Je genauer die Angaben zu Ausfallerscheinungen und Konsum sind, desto gezielter kann das Labor nach einem bestimmten Wirkstoff suchen (Leitfaden, Teil D). Für die Verteidigung bedeutet das, frühzeitig zu entscheiden, ob die Angabe eines bestimmten Präparats entlastet oder belastet.

Folgen für die Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnisbehörde prüft auch bei rezeptfreien Mitteln unabhängig vom Strafverfahren. Missbräuchliche Einnahme psychoaktiver Arzneimittel schließt die Eignung aus (§ 11 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV). Gemeint ist regelmäßig übermäßiger Gebrauch, der vorliegt, wenn der Gebrauch häufiger als nur sporadisch vorkommt; ein ein- oder mehrmaliger Gebrauch genügt nicht (VGH München NZV 2019, 543; OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH Mannheim NZV 2013, 261; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 65). Übermäßig ist nicht nur eine zu hohe Dosierung, sondern auch eine verordnungswidrige Einnahme.

Bei betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln gelten die spezielleren Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4, nicht Nr. 9.1 (§ 2 StVG Rn. 65a). Zur Klärung von Leistungseinbußen bei bestimmungsgemäßer Einnahme stützt die Behörde die Anordnung auf § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV ist nur bei Verdacht auf missbräuchliche Einnahme einschlägig (VGH Mannheim VRS 129, 95). Die Abhängigkeit von einem bestimmungsgemäß eingenommenen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel fällt unter Nr. 9.6.2, nicht unter Nr. 9.3 (VGH München zfs 2019, 598).

Die Begutachtungsleitlinien verneinen die Eignung bei nachgewiesenen Intoxikationen und anderen leistungsmindernden Arzneimittelwirkungen bis zu deren völligem Abklingen (Leitsatz zu Kap. 3.14.2, nach dem Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl.). Wer rezeptfreie Präparate wiederholt in hoher Dosis nimmt, gerät in die Fallgruppe des Fehlgebrauchs; dazu ausführlich Fehlgebrauch von Arzneimitteln. Die Beurteilungskriterien beziehen frei verkäufliche Stoffe wie Diphenhydramin und Doxylamin ausdrücklich in den Umfang der Urin- oder Haaranalysen ein (Beurteilungskriterien, Kriterien M 2.4 N und M 3.3 N).

Eine Entscheidung im Detail: Codein und Morphin im Blut

Das VG Neustadt hatte über einen Fahrerlaubnisinhaber zu entscheiden, in dessen Blut geringe Mengen Codein und Morphin nachgewiesen worden waren. Im Raum stand, ob die Stoffe aus einem codeinhaltigen Hustensaft stammten, der krankheitsbedingt eingenommen worden war. Ein rezeptfreies Präparat stand also gerade nicht im Raum. Konkrete Werte nennen die Fundstellen nicht.

Die Fahrerlaubnisbehörde entzog die Fahrerlaubnis. Rechtsgrundlage einer solchen Entziehung sind § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV; die Ungeeignetheit leitet sich bei der Einnahme von Betäubungsmitteln aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV her, ohne dass es auf die Konzentration ankommt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 53).

Das Gericht hielt die Entziehung für gerechtfertigt. Der Nachweis geringer Mengen Codein und Morphin trägt die Annahme der Ungeeignetheit, wenn eine krankheitsbedingte Einnahme eines in Deutschland verschreibungspflichtigen codeinhaltigen Hustensafts nicht substantiiert und plausibel dargelegt ist (VG Neustadt BA 2018, 325; BeckRS 2017, 125616; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 53; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vorbem. §§ 29 ff. Rn. 474). Die Entscheidung zeigt, dass der Hinweis auf ein Hustenmittel allein nicht trägt. Substantiiert ist der Vortrag nach meiner Einschätzung erst mit Rezept, Packung, Diagnose und einem mit dem Befund vereinbaren Einnahmezeitpunkt.

Für die Abgrenzung zu rezeptfreien Mitteln folgt daraus: Wer ein Präparat aus der Apotheke ohne Verschreibung genommen hat, sollte Beleg und Packung aufbewahren. Ist der Wirkstoff kein Betäubungsmittel, scheidet Nr. 9.1 der Anlage 4 von vornherein aus, und die Behörde muss einen Fehlgebrauch nach Nr. 9.4 konkret begründen.

Fragen aus Beratungen

Darf ich nach einer rezeptfreien Allergietablette Auto fahren?

Das hängt von der Wirkstoffgeneration ab. Antihistaminika der ersten Generation beeinträchtigen die Fahrsicherheit schon nach einmaliger Einnahme, während Levocetirizin, Loratadin und Desloratadin als weitgehend unbedenklich gelten (Brunnauer/Graw/Laux, 2. Aufl., Kap. 12). Maßgeblich bleibt die eigene Prüfung nach § 2 Abs. 1 FeV.

Kann ich mit einem Hustensaft aus der Apotheke eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG begehen?

Bei einem rezeptfreien Saft nur, wenn er Alkohol in relevanter Menge enthält oder ein Wirkstoff der Anlage nachgewiesen wird. Dextromethorphan steht nicht in der Anlage. Ein Morphinbefund kann aus einem verschreibungspflichtigen codeinhaltigen Mittel stammen, aber auch aus anderen Quellen.

Schützt mich die Packungsbeilage, wenn dort nur „kann beeinträchtigen“ steht?

Bei rezeptfreien Mitteln schützt sie nicht vor dem Fahrlässigkeitsvorwurf, verhindert aber regelmäßig den Schluss auf Vorsatz. Die Kommentierung lehnt es ab, aus einem bloßen Möglichkeitshinweis Vorsatz herzuleiten (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 80).

Wird ein Medikament aus der Selbstmedikation bei einer Polizeikontrolle überhaupt entdeckt?

Oft nicht im Vortest, wohl aber bei gezielter Blutuntersuchung auf den rezeptfreien Wirkstoff. Das Screening erfasst bestimmte Wirkstoffgruppen nicht (Mußhoff/Madea NZV 2008, 485), weshalb Angaben gegenüber der Polizei die Analytik steuern können.

Droht nach einer einzigen Fahrt unter einem Erkältungsmittel der Führerscheinentzug durch die Behörde?

Fahrerlaubnisrechtlich in der Regel nicht, solange kein regelmäßig übermäßiger Gebrauch des rezeptfreien Mittels vorliegt. Der ein- oder mehrmalige Gebrauch erfüllt Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV nicht (OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH Mannheim NZV 2013, 261). Strafrechtlich bleibt eine Entziehung nach § 69 StGB möglich.

Macht es einen Unterschied, ob ich das Mittel mit Alkohol kombiniert habe?

Ja, die Kombination eines rezeptfreien Mittels mit Alkohol verschärft die Lage erheblich. Das Zusammenwirken kann die Alkoholwirkung verstärken oder den Abbau verzögern (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 61), und die Begutachtung fragt gezielt nach Beigebrauch.

Nachweise und Gesetze

Normen

Rechtsprechung

  • VG Neustadt BA 2018, 325; BeckRS 2017, 125616 (codeinhaltiger Hustensaft)
  • LG Freiburg BA 2007, 183 (Appetitzügler mit Norpseudoephedrin, Vorsatz)
  • BGHSt 44, 219; BGH BA 2021, 416; BGH NStZ 2022, 741 (keine absolute Fahrunsicherheit bei Drogen und Medikamenten)
  • BayObLG NZV 1990, 317 (Genuss ohne Rauschwillen)
  • OLG Hamm BA 1970, 153; BA 1979, 501; OLG Celle BA 1981, 176; OLG Braunschweig DAR 1956, 170 (alkoholhaltige Hausmittel)
  • OLG Hamm BA 1978, 454; OLG Köln BA 1977, 124; OLG Hamm VRS 47, 257 (Alkohol und Medikament)
  • KG BA 2016, 188; OLG Bamberg DAR 2019, 390 (ärztliche Verordnung bei § 24a Abs. 4 StVG)
  • OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH Mannheim NZV 2013, 261; VGH Mannheim VRS 129, 95; VGH München NZV 2019, 543; VGH München zfs 2019, 598

Schrifttum

  • Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 53, 65, 65a; § 24a StVG Rn. 21a, 22a, 22b; § 24c StVG Rn. 4, 8, 11; § 2 FeV Rn. 4; § 315c StGB Rn. 4, 46; § 316 StGB Rn. 8, 59 bis 66, 80 bis 82, 105
  • Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, Kap. 3.10, 3.12, 3.14.2
  • Brunnauer/Graw/Laux, Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, 2. Aufl., Kap. 1, Kap. 12, Kap. 12.9
  • Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl. 2024, Teil A, Teil B, Teil D
  • Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vorbem. §§ 29 ff. Rn. 474; § 29 Kap. 3 Rn. 150; Stoffe Rn. 570, 582, 599
  • Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, Kriterien M 1.4 N, M 2.4 N, M 3.3 N
  • Mußhoff/Madea NZV 2008, 485

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Wenn Ihnen nach einer Kontrolle oder einem Unfall eine Fahrt unter dem Einfluss eines rezeptfreien Medikaments vorgeworfen wird, sollten Sie sich vor jeder Einlassung zur Sache beraten lassen. Ob ein bestimmtes Präparat Sie entlastet oder belastet, hängt vom Befund, von den protokollierten Ausfallerscheinungen und von der Frage ab, ob eine Anlage-Substanz im Spiel ist.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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