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Andere psychoaktiv wirkende Stoffe: die Teilfrage, die eine Gutachtenanordnung zu Fall bringt
Das Wichtigste in Kürze
- Viele Gutachtenanordnungen fragen nicht nur nach Betäubungsmitteln, sondern zusätzlich nach der missbräuchlichen Einnahme anderer psychoaktiv wirkender Stoffe.
- Diese Teilfrage ist von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 FeV nicht gedeckt. Für andere psychoaktiv wirkende Stoffe ist § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV die speziellere Rechtsgrundlage.
- Gibt es neben nachgewiesenem Cannabiskonsum keine Hinweise auf harte Drogen, darf sich die Fragestellung nach der Rechtsprechung nicht darauf beziehen, ob der Betroffene andere Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt.
- Ist die Fragestellung nur zum Teil gerechtfertigt, gehen Unklarheiten zu Lasten der Behörde. Die Anordnung ist dann im Grundsatz insgesamt rechtswidrig.
- Dem Betroffenen kann nicht angesonnen werden, selbst die rechtlichen Differenzierungen vorzunehmen und klüger und präziser sein zu müssen als die Behörde.
- In drei von mir geführten Verfahren hat dieser Einwand genügt: Zwei Fahrerlaubnisbehörden haben die Frage von sich aus korrigiert, ein Verfahren endete vor Gericht zugunsten des Mandanten.
- Anders liegt es beim Besitz einer harten Droge. Dort wird eine sämtliche Betäubungsmittel einschließende Fragestellung nicht beanstandet.
Inhalt
- Die Formulierung, um die es geht
- Warum § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV die speziellere Grundlage ist
- Was die Rechtsprechung zu psychoaktiv wirkenden Stoffen sagt
- Eine falsche Teilfrage erfasst die ganze Anordnung
- Die Fälle mit dieser Teilfrage
- Wie die Frage lauten müsste
- Wo der Einwand nicht trägt
- Der Sonderfall der verordneten Medikation
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Die Formulierung, um die es geht
Der Satz, um den es geht, steht meist als zweite oder dritte Frage in der Gutachtenanordnung und lautet in Abwandlungen so: Nimmt beziehungsweise nahm der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung in Frage stellen?
Oder, in der ausführlicheren Variante: Lässt sich die aufgrund aktenkundiger Tatsachen bestehende Annahme eines Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen bestätigen?
Der Zusatz wirkt harmlos. Er ist es nicht. Er erweitert den Untersuchungsauftrag um eine ganze Stoffgruppe, für die es im Anlassgeschehen keinen Anhaltspunkt gibt, und er stützt sich dabei auf eine Rechtsgrundlage, die diese Stoffgruppe gar nicht erfasst.
Praktisch hat der Zusatz eine Folge, die der Betroffene erst in der Begutachtungsstelle bemerkt: Er führt zu einem erweiterten toxikologischen Screening. Wer wegen eines Kokainfundes zur Untersuchung geschickt wird, wird auf Benzodiazepine, Opioide und Antidepressiva mitgetestet, obwohl dafür kein Anlass besteht. Ein Zufallsbefund aus einer ärztlich verordneten Medikation kann das ganze Verfahren in eine andere Richtung lenken.
Warum § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV die speziellere Grundlage ist
§ 14 Abs. 1 FeV unterscheidet drei Tatbestände. Nach Satz 1 Nr. 1 ist ein ärztliches Gutachten beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen begründen. Nach Satz 1 Nr. 2 gilt dasselbe bei Anhaltspunkten für die Einnahme von Betäubungsmitteln. Und nach Satz 1 Nr. 3 ist ein Gutachten anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme einer missbräuchlichen Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen begründen.
Die Systematik ist eindeutig. Die psychoaktiv wirkenden Stoffe außerhalb des Betäubungsmittelgesetzes haben in Nr. 3 ihre eigene Grundlage. Wer die Anordnung auf Nr. 2 oder auf Satz 2 stützt und trotzdem nach anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen fragt, hat die falsche Ermächtigungsgrundlage gewählt.
Hinzu kommt der Unterschied im Tatbestand. Nr. 2 knüpft an die Einnahme an, Nr. 3 an die missbräuchliche Einnahme. Das ist nicht dasselbe. Wer ein psychoaktiv wirkendes Arzneimittel nach ärztlicher Verordnung einnimmt, nimmt es nicht missbräuchlich ein. Für Nr. 3 müssen deshalb Tatsachen vorliegen, die gerade den Missbrauch nahelegen, nicht bloß den Gebrauch.
In der Praxis fehlen diese Tatsachen in den meisten Anordnungen vollständig. Die Behörde übernimmt den Zusatz aus einem Textbaustein, ohne zu prüfen, ob es im Akteninhalt irgendeinen Hinweis auf psychoaktiv wirkende Arzneimittel gibt. Oft gibt es keinen einzigen.
Was die Rechtsprechung zu psychoaktiv wirkenden Stoffen sagt
Die Linie der Obergerichte ist gefestigt. Gibt es neben nachgewiesenem Cannabiskonsum keine Hinweise auf die Einnahme harter Drogen, darf sich die Fragestellung nicht darauf beziehen, ob der Betroffene außer Cannabis andere Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. So das OVG Lüneburg (zfs 2014, 56), das OVG Münster (BeckRS 2020, 43749), das OVG Weimar (BA 2022, 64), das VG Neustadt (BA 2013, 52) und das VG Darmstadt (BA 2021, 118). Kritisch dazu unter Verweis auf die Beurteilungskriterien Kalus (DAR 2024, 189, 194).
Dahinter steht ein einfacher Gedanke. Die Anordnung ist ein Eingriff, der sich am Anlass messen lassen muss; welche Anforderungen die Fragestellung der MPU im Einzelnen erfüllen muss, habe ich dort zusammengestellt. Erforderlich ist ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem Ausgangssachverhalt und dem festgelegten Prüfprogramm (VGH Mannheim NJW 2014, 1901; VRS 129, 95). Wer wegen Cannabis auffällig geworden ist, hat keinen Anlass für eine Untersuchung auf psychoaktiv wirkende Arzneimittel gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat die Grenze allgemein formuliert: Die Fragestellung darf nicht so weit sein, dass die Begutachtungsstelle ermächtigt wird, die Gesamtheit der in der Anlage 4 FeV erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen (VRS 145, 306). Eine Frage nach anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen tut genau das, denn sie öffnet neben Nummer 9 der Anlage 4 auch die Nummern 9.4 und 9.6.
Dasselbe gilt in der umgekehrten Richtung. Ist nur zu klären, ob die Fahreignung wegen einer Medikamenteneinnahme und der zugrundeliegenden Krankheit fehlt, darf sich der Untersuchungsauftrag nicht auf alle Krankheitsbilder der Anlage 4 beziehen, wenn die behandelten Krankheiten ermittelt werden können (VG Ansbach BeckRS 2012, 51297).
Eine falsche Teilfrage erfasst die ganze Anordnung
Der entscheidende Hebel liegt nicht in der falschen Teilfrage selbst, sondern in ihrer Wirkung auf die übrige Anordnung. Ist die Fragestellung nur zum Teil gerechtfertigt, gehen Unklarheiten zu Lasten der Fahrerlaubnisbehörde (VGH München NJW 2020, 1692; OVG Münster NJW 2022, 2633). Die Beibringungsanordnung ist dann im Grundsatz unzulässig und rechtswidrig; die Einzelheiten dieses Grundsatzes behandle ich auf der Seite zur Teilrechtswidrigkeit.
Die Begründung dafür ist überzeugend und lässt sich in jedem Schriftsatz verwenden. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die den Schluss auf die fehlende Fahreignung zuließe, liegt nicht vor, wenn die Behörde ein ganz oder teilweise ungeeignetes Mittel zur Aufklärung gewählt hat (OVG Weimar BA 2022, 64).
Dem Betroffenen kann in einer solchen Lage nicht angesonnen werden, selbst die rechtlichen Differenzierungen vorzunehmen und letztlich klüger und präziser sein zu müssen als die Behörde. Ihm kann insbesondere nicht zugemutet werden, dem Gutachter verständlich zu machen, dass entgegen dem behördlichen Auftrag nur bestimmte Teile der Fragestellung zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden dürfen (VGH Mannheim VRS 130, 256; OVG Münster NZV 2022, 102; OVG Schleswig BA 2021, 345).
Zwei Ausnahmen sind zu beachten. Die erste betrifft klar unterscheidbare, getrennte Fragestellungen (VGH Mannheim NJW 2011, 3257; VGH München SVR 2013, 312). Das kann etwa bei Fragen zur Eignung für Kraftfahrzeuge einerseits und für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge andererseits der Fall sein (VGH München zfs 2024, 173). Die zweite Ausnahme greift, wenn sich die notwendige Eingrenzung mit hinreichender Deutlichkeit aus den dargelegten Gründen ergibt (VGH Mannheim VRS 130, 256; OVG Münster BeckRS 2017, 107205).
Beide Ausnahmen helfen der Behörde bei diesem Fehlertyp selten. Wer Betäubungsmittel und andere psychoaktiv wirkende Stoffe in einem einzigen Satz verbindet, hat gerade keine getrennten Fragestellungen formuliert. Und die Begründung nennt die psychoaktiv wirkenden Stoffe in aller Regel überhaupt nicht, kann die Frage also auch nicht eingrenzen.
Die Fälle mit dieser Teilfrage
Hier stehen die Anordnungen, in denen mir der Sammelbegriff begegnet ist. Jeder Fall folgt derselben Ordnung: der Sachverhalt mit seinen Werten, dann die Anordnung mit Rechtsgrundlage und Fragestellung im Wortlaut, dann die Bewertung und der Verlauf. Ohne den Anlass lässt sich über eine Fragestellung nichts sagen, deshalb steht er voran. Behörde und Jahr werden genannt, Namen und eigene Aktenzeichen nicht.
Stadt Braunschweig, 2025: der Besitz trägt die Frage nach anderen Stoffen nicht
Der Sachverhalt: Die Polizei stellte im Februar 2024 bei einer Wohnungsdurchsuchung vier Positionen sicher: Kokain 0,05 g, MDMA 0,27 g, eine Ecstasy-Tablette, Amphetamin 0,77 g. Es folgte ein Strafbefehl. Im Straßenverkehr war der Mann nie aufgefallen, Blut- oder Urinproben gab es keine. Nach einer ersten, gerichtlich gerügten Anordnung ordnete die Fahrerlaubnisbehörde im Mai 2025 erneut ein ärztliches Gutachten an; der Betroffene legte ein Gutachten vor, das die Stadt für in sich nicht stimmig hielt, und entzog im September 2025.
Die Anordnung: Ärztliches Gutachten auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV mit der Frage: „Lässt sich die aufgrund aktenkundiger Tatsachen bestehende Annahme eines Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des BtmG o. die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln o. anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen bestätigen?“
Die Bewertung: § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV knüpft an den Besitz von Betäubungsmitteln an und erlaubt die Frage nach deren Einnahme. Für die missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel oder anderer Stoffe ist Satz 1 Nr. 3 derselben Vorschrift die speziellere Grundlage, und diese verlangt Tatsachen, die gerade diesen Missbrauch nahelegen. Der bloße Besitz genügt dafür nicht (Hentschel/König § 14 FeV Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 2.8.2017, 11 CS 17.1318, DAR 2018, 100). Missbräuchliche Einnahme wird nach Nummer 9.4 der Anlage 4 FeV als regelmäßig übermäßiger Gebrauch verstanden; ein einmaliger Vorgang erfüllt sie nicht.
Der Verlauf: Der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts Braunschweig wies im Herbst 2026 darauf hin, bei Besitz von Betäubungsmitteln müsse sich die Begutachtung auf deren Einnahme beschränken; eine auf psychoaktive Arzneimittel und Stoffe bezogene Anordnung gehe nur nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV und setze konkrete Anhaltspunkte voraus. Bemerkenswert war ein Nebensatz: Der Hinweis der Vorgängerin, diese Frage sei unbedenklich, sei unvollständig gewesen. Die Stadt hob Entziehung und Kostenbescheid auf und übernahm die Kosten.
Landeshauptstadt Stuttgart, 2025: fünf Wörter gestrichen, Führerschein zurück
Der Sachverhalt: Anlass war ein Fund bei einer Kontrolle im August 2025: ein Tütchen mit rund 0,6 Gramm Kokaingemisch, mitgeführt am Rand eines Festivalgeländes. Es folgte ein Strafbefehl wegen Besitzes von Betäubungsmitteln. Weder gab es eine Fahrt unter Drogen noch einen Beleg für einen Konsum.
Die Anordnung: Ärztliches Gutachten vom November 2025 mit der Frage: „Nimmt bzw. nahm Herr X Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahrsicherheit in Frage stellen?“
Die Bewertung: Der erste Teil ist richtig gefasst, der zweite verlässt den Rahmen der genannten Vorschrift. Beide standen durch oder verbunden in einem Satz und waren deshalb nicht teilbar: Der Gutachter hätte den ganzen Satz zu beantworten gehabt.
Der Verlauf: Nach einem kurzen Schreiben im Mai 2026 änderte die Fahrerlaubnisbehörde im Juni 2026 die Frage auf „Nimmt bzw. nahm Herr X Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ein, die die Fahrsicherheit in Frage stellen?“, verlängerte die Frist und gab den Führerschein zurück. Gestrichen wurden fünf Wörter.
Kreis Recklinghausen, 2026: Anordnung samt Gebühr aufgehoben
Der Sachverhalt: Nach einem angeschlagenen Urin-Schnelltest wurde Blut entnommen; die Laboranalyse blieb ohne Befund. Eine Fahrt unter Drogen stand nicht im Raum.
Die Anordnung: Ärztliches Gutachten vom März 2026 auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV, mit der Fragestellung: „Nimmt bzw. nahm Herr X Betäubungsmittel im Sinne des BTMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahrsicherheit in Frage stellen?“
Die Bewertung: Für andere psychoaktive Stoffe wäre § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV einschlägig gewesen. Es blieb zudem unbestimmt, welche Substanzen gescreent werden sollten, was § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV gerade verhindern will. Und die einzige Tatsache, die für einen Konsum sprach, war entkräftet: Ein Schnelltest ist ein immunologisches Vortestverfahren, das Substanzklassen anzeigt und für Kreuzreaktionen anfällig ist; das Beweismittel ist die Blutprobe.
Der Verlauf: Nach Akteneinsicht und einem Schreiben hob die Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung samt Gebühr auf. Die neue Anordnung vom Mai 2026 fragte nur noch nach Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes.
Rhein-Pfalz-Kreis, 2026: 0,04 Gramm Kokain und ein Ermessensausfall
Der Sachverhalt: Besitz von 0,04 g Kokain und zwei Ecstasy-Tabletten im April 2025.
Die Anordnung: Ärztliches Gutachten vom April 2026 auf § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Nach dem Wortlaut der Anordnung ist auszuführen und zu begründen, ob Konsum von Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz oder missbräuchliche Einnahme anderer psychoaktiv wirkender Stoffe vorliegt.
Die Bewertung: Die Teilfrage nach anderen Stoffen ist von der genannten Rechtsgrundlage nicht gedeckt, und für den Missbrauch fehlte jeder Anhaltspunkt. Hinzu kommt ein eigenständiger Fehler: Die Anordnung geht von einem Muss aus, obwohl § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV eine Kann-Vorschrift ist. Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet dort nach pflichtgemäßem Ermessen, und die Erwägungen sind in der Aufforderung offenzulegen (VGH München NJW 2021, 3408). Beide Teilfragen stehen untrennbar in einem Satz.
Der Verlauf: Offen.
Landratsamt Ludwigsburg, 2026: die Frage erfasst das verordnete Medizinalcannabis
Der Sachverhalt: Der Betroffene nimmt verordnetes Medizinalcannabis und eine Begleitmedikation ein.
Die Anordnung: Zwei fachärztliche Gutachten und eine MPU, vom März 2026, unter anderem auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV gestützt. Die dritte Frage: „Nimmt Herr X Betäubungsmittel im Sinne des BtmG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV in Frage stellen?“
Die Bewertung: Andere psychoaktiv wirkende Stoffe sind von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht gedeckt. Vor allem aber erfasst die Frage nach ihrem Wortlaut gerade das verordnete Arzneimittel und die Begleitmedikation, also die bestimmungsgemäße Einnahme. Für diese ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die Grundlage (VGH Mannheim VRS 129, 95), und maßgeblich ist dann nicht Nummer 9.4, sondern Nummer 9.6 der Anlage 4 FeV. Hinzu kam, dass die Fragen den beiden Fachärzten nicht zugeordnet waren.
Der Verlauf: Teilerfolg. Die Fahrerlaubnisbehörde verlängerte die Frist bis Januar 2027 und ordnete die Fragen den Fachgebieten zu; die Klarstellung zur Medikation ist offen.
Stadt Duisburg, 2026: Cannabis ein zweites Mal, diesmal ohne Grenzwert
Der Sachverhalt: Eine Fahrt im August 2024 unter Cannabis und Amphetamin, Wiedererteilungsverfahren für die Klasse BE.
Die Anordnung: MPU vom Juni 2026, zweiter Komplex auf § 14 Abs. 2 FeV ohne Angabe der Alternative. Die Frage: „Liegt keine Abhängigkeit/Einnahme von Betäubungsmitteln (hier: Amphetamin) mehr vor? Ist insbesondere zu erwarten, dass der/die Untersuchte (auch) zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen führen wird?“
Die Bewertung: Hier wirkt der Sammelbegriff als Hintertür. Cannabis ist seit dem 1. April 2024 kein Betäubungsmittel mehr und unterfällt dem eigenen Maßstab des § 13a FeV mit der Schwelle von 3,5 ng/ml. Über die Wendung andere psychoaktiv wirkende Stoffe wird es dennoch ein zweites Mal zum Gegenstand der Untersuchung, diesmal ohne jede Schwelle. Dass die Alternative des § 14 Abs. 2 FeV nicht angegeben ist, lässt den Betroffenen über den Tatbestand im Unklaren.
Der Verlauf: Offen.
Kreis Bernkastel-Wittlich, 2026: andere Stoffe und ein fremder Name
Der Sachverhalt: Ein Verfahren auf Ersterteilung der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde stützte sich auf ein Verteidigerschreiben aus dem Jahr 2021 über einen regelmäßigen Marihuanakonsum von 2019 bis März 2021 und auf ein eigenes Schreiben des Betroffenen aus dem Jahr 2022, das die Beendigung dieses Konsums und laufende Urinkontrollen belegte.
Die Anordnung: Ärztliches Gutachten vom Juli 2026 mit der Frage: „Liegt bei Herrn S. aufgrund der aktenkundigen Tatsachen eine Abhängigkeit von Cannabis oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vor?“
Die Bewertung: Zum Sammelbegriff ohne Anlass kommt ein Bestimmtheitsmangel eigener Art: Die Anordnung nennt einen fremden Namen. Der Betroffene kann ihr nicht entnehmen, dass und wofür er in Anspruch genommen wird. Dass eine Fahrerlaubnisbehörde in einer Eingriffsmaßnahme einen fremden Namen stehen lässt, zeigt zugleich, wie solche Anordnungen entstehen.
Der Verlauf: Eine Rüge ist nicht erhoben worden.
StädteRegion Aachen, 2026: ein Screening ohne jede Tatsache
Der Sachverhalt: Neuerteilungsverfahren. Anlass war ein Entlassungsbericht einer Rehabilitationseinrichtung aus dem Jahr 2022 mit der Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms für Alkohol und Cannabis. Ein positives Gutachten aus dem Januar 2026 lag bereits vor.
Die Anordnung: MPU vom April 2026, gestützt auf eine Normenkette, die es in dieser Form nicht gibt, mit einer Frist von acht Wochen. Gefragt wurde unter anderem, ob nicht zu erwarten sei, dass der Betroffene „weiterhin Betäubungsmittel nimmt oder andere psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder Stoffe missbräuchlich konsumiert“.
Die Bewertung: Die Wendung weiterhin Betäubungsmittel läuft bei Cannabis leer, weil Cannabis seit dem 1. April 2024 kein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mehr ist. Und andere psychoaktiv wirkende Stoffe ohne jede Tatsache erzwingt ein polytoxikologisches Screening. Die Frist von acht Wochen schließt einen Abstinenznachweis von vornherein aus.
Der Verlauf: Offen; die Fahrerlaubnisbehörde hat auf zwei Schriftsätze nicht geantwortet.
Landeshauptstadt Wiesbaden, 2026: der Sammelbegriff neben zwei weiteren Fehlern
Der Sachverhalt: Eine Fahrt im Jahr 2026, im Blutserum 1,1 ng/ml THC. Eine zweite Zuwiderhandlung, wie sie § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV voraussetzt, lag nicht vor.
Die Anordnung: Medizinisch-psychologisches Gutachten vom September 2026. Die zweite Frage lautete: „Lässt sich die Annahme eines Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit oder von anderen psychoaktiven wirkenden Stoffen bei Ihnen bestätigen?“
Die Bewertung: Der Anlass war ein einzelner Cannabiswert, und zwar einer, der die Schwelle von 3,5 ng/ml aus Nummer 9.2.1 der Anlage 4 FeV deutlich unterschreitet. Die Wendung von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen öffnet daneben ein polytoxikologisches Screening, für das keine einzige Tatsache vorlag; zuständig wäre dafür § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV und nicht § 13a FeV. Dieselbe Anordnung trug zusätzlich eine Trennungsfrage ohne Grenzwertbezug und eine Beeinträchtigungsfrage ohne Tatsachen, also drei Fehlertypen in einem Schriftstück.
Der Verlauf: Das Verfahren ist offen; die Rüge ist erhoben.
Fahrerlaubnisbehörde Bremen, 2025: berauschende Mittel als Sammelbegriff
Der Sachverhalt: Anlass war allein Kokain. Weitere Stoffe spielten in dem Vorgang keine Rolle.
Die Anordnung: Medizinisch-psychologisches Gutachten vom Oktober 2025 mit der Frage, ob der Betroffene künftig ein Kraftfahrzeug „unter dem Einfluss berauschender Mittel (z.B. Medikamente, Drogen, pp.)“ führen wird „und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe Beeinträchtigungen vor“.
Die Bewertung: Der Klammerzusatz zieht Arzneimittel in die Begutachtung, für die es keinen Anlass gab. Arzneimittel unterfallen Nummer 9.4 und Nummer 9.6 der Anlage 4 FeV und damit einem anderen Prüfprogramm als Betäubungsmittel; wer beides in einem Satz zusammenfasst, verliert den Anlassbezug. Hinzu kommt die mit und/oder angefügte Beeinträchtigungsfrage, die auf die allgemeine Leistungsfähigkeit zielt.
Der Verlauf: Die Anordnung blieb unbeanstandet, weil das Mandat erst später begann. Der Fall steht hier als Beleg dafür, wie verbreitet der Sammelbegriff ist.
Die Grenze: bei harten Drogen trägt der Einwand so nicht
Diese Darstellung wäre unvollständig ohne die Gegenansicht, und sie ist wichtig, weil der Einwand sonst in die falsche Richtung geführt wird.
Beim Besitz einer harten Droge oder bei Anhaltspunkten für deren Einnahme wird eine Fragestellung, die sämtliche Betäubungsmittel einschließt, nicht beanstandet. Es gibt nämlich keinen Erfahrungssatz, wonach der Besitz eines bestimmten Betäubungsmittels ausschließlich den Verdacht begründen könnte, der Betroffene konsumiere allein dieses (VGH München NJW 2021, 3408). Wer Kokain besessen hat, muss sich also gefallen lassen, dass auch nach Amphetamin gefragt wird.
Daraus folgt, wie der Einwand zu führen ist. Nicht: Die Frage erfasst zu viele Betäubungsmittel. Sondern: Die Frage greift über die Betäubungsmittel hinaus in den Stoffkreis des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV, für den die genannte Vorschrift keine Grundlage bietet. Genau diesen Einwand hat das Verwaltungsgericht Braunschweig bestätigt.
Spiegelbildlich gilt eine Grenze zugunsten des Betroffenen: Fehlen neben nachgewiesenem Cannabiskonsum Hinweise auf harte Drogen, darf sich die Fragestellung nicht darauf beziehen, ob er außer Cannabis andere Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt (OVG Lüneburg zfs 2014, 56; OVG Münster, Beschluss vom 4.6.2020, 16 B 672/20, BeckRS 2020, 43749; OVG Weimar BA 2022, 64; VG Darmstadt BA 2021, 118).
Wie die Frage lauten müsste
Eine Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV trägt nur eine Frage, und die lautet: Nimmt beziehungsweise nahm der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen? Diese Fassung hält sich an den Anlass, den die Vorschrift voraussetzt, und an den Maßstab, den die Anlage 4 vorgibt.
Daran ist dreierlei wichtig. Es fehlt jeder Zusatz zu anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen. Es fehlt eine Trennungsfrage, denn die hat im ärztlichen Gutachten keine Rechtsgrundlage, und es fehlt jeder Bezug auf das sichere Führen. Und der Maßstab ist die Anlage 4 FeV, nicht die Fahrsicherheit im Sinne der §§ 315c, 316 StGB.
Soll zusätzlich nach psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln gefragt werden, braucht das eine eigene Anordnung auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV, gestützt auf Tatsachen, die gerade den Missbrauch nahelegen. Eine angehängte Teilfrage leistet das nicht.
Die beiden Fassungen, auf die Stuttgart und der Kreis Recklinghausen nach der Rüge umgestellt haben, stehen im Wortlaut in der Gegenüberstellung der Formulierungen; sie sind die verlässlichsten Vorlagen, weil sie von den Behörden selbst stammen. Dass eine Anordnung auch dann fällt, wenn die Behörde die Grundlage zwischen Anordnung und Entziehung austauscht, behandelt die Seite zur falschen Rechtsgrundlage.
Wo der Einwand nicht trägt
Drei Grenzen sind zu beachten, und sie gehören in jede ehrliche Einschätzung.
Erstens: Beim Besitz einer harten Droge oder bei Anhaltspunkten für deren Einnahme wird eine sämtliche Betäubungsmittel einschließende Fragestellung nicht beanstandet. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach Hinweise auf ein bestimmtes Betäubungsmittel ausschließlich den Verdacht begründen könnten, dass der Betroffene allein dieses konsumiert (VGH München NJW 2021, 3408). Das betrifft aber nur andere Betäubungsmittel, nicht psychoaktiv wirkende Stoffe außerhalb des BtMG.
Zweitens darf die Behörde weiter fragen, solange der Betroffene selbst nichts zur Eingrenzung vorträgt (VG Gelsenkirchen BeckRS 2016, 40621; Kalus VD 2023, 180). Schweigen kostet hier also einen Einwand.
Drittens: Die Fragestellung ist in der Zusammenschau mit den Gründen zu beurteilen (OVG Münster VRS 145, 105). Nennt die Begründung konkrete Anhaltspunkte für psychoaktiv wirkende Arzneimittel, etwa einen aktenkundigen Befund, dann trägt die Teilfrage.
Der Sonderfall der verordneten Medikation
Besonders heikel wird der Zusatz, wenn der Betroffene ein psychoaktiv wirkendes Arzneimittel ärztlich verordnet bekommt. In einem von mir geführten Verfahren fragte das Landratsamt Ludwigsburg im Jahr 2026 danach, ob der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen. Der Mandant war zugleich in ärztlicher Behandlung mit einer Begleitmedikation.
Die Frage erfasste damit wörtlich auch das verordnete Medizinalcannabis und die Begleitmedikation, obwohl der Anlass ein ganz anderer war. Hinzu kam, dass die Fragen den beteiligten Fachärzten nicht zugeordnet waren. Statt einer förmlichen Rüge habe ich hier um eine Klarstellung gebeten, dass die verordnete Medikation nicht Gegenstand der Frage ist und der Facharzt allein klärt, ob illegale Betäubungsmittel eingenommen werden. Die Behörde hat die Frist bis in das Folgejahr verlängert und die Fragen den Fachgebieten zugeordnet; die Klarstellung selbst steht noch aus.
Daraus folgt eine praktische Regel: Wer eine verordnete psychoaktive Medikation einnimmt, sollte den Zusatz nicht nur rügen, sondern zugleich eine ausdrückliche Klarstellung verlangen. Sonst landet die Verordnung über den Umweg des Screenings in der Akte.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant hatte bei einer Kontrolle geringe Mengen mehrerer Betäubungsmittel bei sich. Eine Fahrt unter Drogen gab es nicht, einen Konsumnachweis ebenfalls nicht. Das Strafverfahren endete mit einem Strafbefehl ohne jeden Bezug zum Straßenverkehr.
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete gleichwohl ein ärztliches Gutachten an und fragte neben der Einnahme von Betäubungsmitteln zusätzlich danach, ob sich die Annahme einer missbräuchlichen Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen bestätige. Für diese Stoffgruppe enthielt die Akte keinen einzigen Anhaltspunkt.
Das Gutachten wurde nicht beigebracht, die Behörde entzog die Fahrerlaubnis. Im gerichtlichen Verfahren hat sich die Rüge durchgesetzt: Für psychoaktiv wirkende Arzneimittel und andere psychoaktiv wirkende Stoffe ist eine eigene Rechtsgrundlage erforderlich, und die setzt konkrete Anhaltspunkte voraus. Die Behörde hat Entziehung und Kostenbescheid aufgehoben und die Kosten übernommen. Die Einzelheiten dieses Sachverhalts sind verändert.
Fragen aus der Praxis
Was sind andere psychoaktiv wirkende Stoffe überhaupt?
Der Begriff erfasst Substanzen mit Wirkung auf das Zentralnervensystem, die nicht in den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz stehen. Dazu gehören verschreibungspflichtige Arzneimittel wie Benzodiazepine außerhalb der BtM-Pflicht, Antidepressiva, Antipsychotika und Schlafmittel, aber auch Stoffe nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz. Die Gruppe ist damit kaum begrenzt, und genau darin liegt das Problem der Frage.
Die Behörde hat die Frage nach meiner Rüge geändert. Was habe ich davon?
Zwei Dinge sind gewonnen. Erstens ist das Screening dann auf Betäubungsmittel beschränkt, Ihre Medikation bleibt außen vor. Zweitens läuft mit der neuen Anordnung eine neue Frist, und diese Zeit lässt sich für den Aufbau eines Abstinenznachweises nutzen. In zwei der oben geschilderten Verfahren hat die Fahrerlaubnisbehörde zusätzlich den Führerschein zurückgegeben oder die Gebühr aufgehoben.
Muss ich die falsche Teilfrage rügen, oder reicht es, sie zu ignorieren?
Ignorieren hilft nicht. Bringen Sie das Gutachten nicht bei, ohne den Mangel vorzutragen, entscheidet die Behörde nach Aktenlage und entzieht. Die Rüge sollten Sie schriftlich und begründet erheben, mit der Rechtsgrundlage und mindestens einer Fundstelle. Ein bloßer Hinweis, die Frage sei zu weit, genügt in der Praxis nicht.
Wann sollte ich rügen?
Nicht sofort. Eine frühe Rüge gibt der Behörde Gelegenheit, mit einer tragfähigen Frage und einer neuen Frist nachzuschieben, ohne dass Zeit gewonnen wäre. Sinnvoll ist der Vortrag kurz vor Ablauf der Vorlagefrist oder in der Anhörung nach § 28 VwVfG. Das ist eine taktische Entscheidung, die vom Einzelfall abhängt.
Ich nehme ein verordnetes Medikament. Muss ich das offenlegen?
Gegenüber der Begutachtungsstelle ja, sobald die Untersuchung läuft. Gegenüber der Behörde vor der Untersuchung nicht ungefragt. Wenn die Frage psychoaktiv wirkende Stoffe erfasst, sollten Sie vorher eine Klarstellung verlangen, dass die verordnete Medikation nicht Gegenstand der Begutachtung ist.
Gilt das auch bei Alkohol?
Nein. Für Alkohol gilt § 13 FeV mit eigenen Tatbeständen, für Cannabis seit 2024 § 13a FeV. Dort stellt sich daneben die Frage nach dem richtigen Maßstab. Die hier beschriebene Teilfrage taucht aber auch in Alkoholanordnungen auf, wenn die Behörde den Baustein ungeprüft übernimmt. Dann ist sie dort aus denselben Gründen angreifbar.
Gesetzestexte und Fundstellen
- § 14 FeV und § 11 FeV bei gesetze-im-internet.de
- OVG Lüneburg zfs 2014, 56; OVG Münster BeckRS 2020, 43749; OVG Weimar BA 2022, 64; VG Neustadt BA 2013, 52; VG Darmstadt BA 2021, 118 zur Beschränkung auf den Anlassstoff
- VGH Kassel VRS 145, 306 zur Grenze gegenüber der Gesamtheit der Krankheitsbilder
- VGH München NJW 2020, 1692 und OVG Münster NJW 2022, 2633 zur Teilrechtswidrigkeit
- VGH Mannheim VRS 130, 256 und OVG Schleswig BA 2021, 345 zum Maßstab, nicht klüger sein zu müssen als die Behörde
- VGH München NJW 2021, 3408 zur Gegenposition beim Besitz harter Drogen
- Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 11 FeV Rn. 42b und 42c
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Der Termin, der alles bestimmt, ist das Ende der Vorlagefrist. Schicken Sie mir den Wortlaut der Anordnung, solange sie läuft, und bevor Sie eine Einverständniserklärung abgeben oder sich bei einer Begutachtungsstelle anmelden. Ohne Blick in die Akte lässt sich keine der hier beschriebenen Rügen seriös begründen. Eine erste Einschätzung kostet Sie nichts; vertreten wird bundesweit.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.