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Alkohol auf dem Fahrrad: 1,6 Promille, kein Bußgeld und die Untersuchung, die trotzdem kommt
Wer im Sattel sitzt und in die Pedale tritt, unterliegt keinem Bußgeldtatbestand für Alkohol, denn § 24a Abs. 1 StVG setzt das Führen eines Kraftfahrzeugs voraus. Strafbar ist die Fahrt mit dem Fahrrad nach § 316 StGB, und zwar ohne weitere Anzeichen ab einem Beweisgrenzwert von 1,6 Promille. Die fahrerlaubnisrechtliche Folge trifft davon unabhängig ein: Ab 1,6 Promille ordnet die Behörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung an, weil die Vorschrift nur das Führen eines Fahrzeugs verlangt.
Diese Trennung erklärt den Satz, den ich am häufigsten höre: Ich bin doch nur Fahrrad gefahren. Richtig ist, dass kein Punkt und kein Regelfahrverbot droht. Falsch ist die Folgerung, die Fahrerlaubnis sei nicht betroffen. Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit in Verkehrsstrafverfahren und Fahrerlaubnisverfahren. Die eigentliche Gefahr liegt nicht im Strafverfahren, sondern in der Behördenpost danach.
Das Wichtigste in Kürze
- § 24a Abs. 1 StVG gilt nur für Kraftfahrzeuge und erfasst das Fahrrad deshalb nicht.
- § 316 StGB setzt kein Kraftfahrzeug voraus; das Führen jedes Fahrzeugs genügt, auch eines nicht motorisierten.
- Der Beweisgrenzwert absoluter Fahrunsicherheit für Fahrradfahrer liegt nach ganz herrschender Meinung bei 1,6 Promille und setzt sich aus einem Grundwert von 1,5 Promille und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille zusammen.
- Unterhalb dieses Werts ist stets eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung festzustellen (BGHSt 44, 219).
- § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV verlangt nur das Führen eines Fahrzeugs, so dass eine Fahrradfahrt ab 1,6 Promille die medizinisch-psychologische Untersuchung auslöst (BVerwG NJW 2008, 2601).
- Die Anordnung ist auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad zu treffen (OVG Greifswald NJW 2015, 363).
- § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB greift nur bei Tatbegehung mittels eines Kraftfahrzeugs und damit nicht beim Fahrrad.
- Das Führen nicht motorisierter Fahrzeuge kann die Behörde nach § 3 Abs. 1 FeV untersagen.
Inhalt
- Der Beweisgrenzwert für das Fahrrad und seine Herleitung
- Warum der Grenzwert für das Fahrrad ins Wanken geraten ist
- Unterhalb von 1,6 Promille: Ausfallerscheinungen
- Strafbarkeit beim Fahrrad und das fehlende Bußgeld
- Die Untersuchung nach einer Fahrradfahrt
- Fahrerlaubnis, Fahrverbot und Untersagung
- Tandem, Bierbike, Pedelec und Leichtmofa
- Wie die Sache zur Behörde kommt
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Der Beweisgrenzwert für das Fahrrad und seine Herleitung
Fahrradfahrer waren nach früherer Rechtsprechung bei 1,7 Promille absolut fahrunsicher (BGHSt 34, 133; BGH NJW 1987, 1826; OLG Düsseldorf NZV 1991, 477). Dieser Wert bestand aus einem Grundwert von 1,5 Promille und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille. Als der Bundesgerichtshof den Zuschlag für Kraftfahrer von 0,2 auf 0,1 Promille absenkte, wanderte diese Absenkung auf das Fahrrad durch, und die ganz herrschende Meinung geht seither von 1,6 Promille aus (BayObLG NJW 1992, 1906; OLG Hamm NZV 1992, 198; OLG Celle NJW 1992, 2169; OLG Zweibrücken NZV 1992, 372; OLG Karlsruhe NZV 1997, 486).
Der Grundwert von 1,5 Promille beruht auf den experimentellen Untersuchungen von Schewe und anderen (BA 1980, 298; BA 1984, 97). Sie ergaben eine durchschnittliche Leistungseinbuße von 81,8 Prozent bei 1,3 Promille und von 96,5 Prozent bei 1,5 Promille gegenüber der Nüchternleistung. Für eine Herabsetzung dieses Grundwerts fehlen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse; Fischer begründet den höheren Wert damit, dass die Leistungsanforderungen für Fahrradfahrer nicht in gleichem Maße gestiegen sind wie für Kraftfahrer.
Der Grenzwert gilt strikt. Der Gegenbeweis der Fahrsicherheit ist ausgeschlossen, und das gilt auch bei günstigsten Bedingungen (BGHSt 31, 42); verfassungsrechtlich ist das unbedenklich, weil es sich um eine Beweisregel und nicht um ein Tatbestandsmerkmal handelt (BVerfG NJW 1995, 125). Für Kraftfahrzeuge bleibt es bei der absoluten Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille.
Warum der Grenzwert für das Fahrrad ins Wanken geraten ist
Hier lohnt der Blick auf die Studienlage, weil er dem Erwarteten widerspricht. Neuere Untersuchungen (Daldrup, Hartung, Maatz und andere, Grenzwerte für absolute Fahrunsicherheit bei Radfahrern, 2014, sowie eine Studie in BA 2015, 363) ergaben, dass besonders alkoholgewohnte Probanden in geringer, aber nicht zu vernachlässigender Zahl zwischen 1,4 und 1,6 Promille auch bei komplexen Aufgaben und teils sogar jenseits von 1,6 Promille Nüchternwerte erreichten.
Der Grenzwert ist damit nach Bewertung des Kommentars durchaus ins Wanken geraten, und zwar nach oben: Die Daten legen eher einen höheren als den vom Bundesgerichtshof bestimmten Wert nahe. Forderungen gehen trotzdem in die andere Richtung. Die Innen- und Verkehrsministerkonferenz hat 2013 eine Herabsetzung gefordert, der Arbeitskreis III des 53. Verkehrsgerichtstags 2015 einen Grenzwert von 1,1 Promille für Fahrradfahrer empfohlen (NZV 2015, 120). Umgesetzt ist nichts davon.
Für die Verteidigung heißt das: Ein Angriff gegen die Höhe des Grenzwerts selbst ist aussichtslos, ein Angriff gegen seine Feststellung nicht. Maßgeblich bleibt die ordnungsgemäße Blutalkoholanalyse und, wenn der Wert erst durch Hochrechnung erreicht wird, die Rückrechnung mit den günstigsten Werten.
Unterhalb von 1,6 Promille: Ausfallerscheinungen
Unterhalb des Grenzwerts gelten die Grundsätze der relativen Fahrunsicherheit. Sie ist kein Zustand minderer Leistungsbeeinträchtigung, sondern beschreibt eine Beweislage. Erforderlich ist stets die Feststellung einer alkoholbedingten Ausfallerscheinung vor, während oder nach der Fahrt, wobei Auffälligkeiten im Fahrverhalten im Vordergrund stehen (BGHSt 44, 219). Je höher die Konzentration, desto geringer sind die Anforderungen an die Zusatzindizien, und umgekehrt.
Eine fahrradspezifische Kasuistik gibt es dazu nicht, und das ist offen zu sagen. Die veröffentlichten Einzelfälle betreffen durchweg Kraftfahrer: sorglose oder leichtsinnige Fahrweise, Fahren in Schlangenlinien, gehäufte Fahrfehler, torkelnder Gang, Lallen, wirres Reden, alkoholtypische Artikulationsschwierigkeiten. Für das Fahrrad sind nur die allgemeinen Grundsätze belegt. Nach überwiegender Meinung kommt relative Fahrunsicherheit unter 0,3 Promille nicht in Betracht; Hentschel/König hält diesen Wert allerdings nur für einen Richtwert.
Praktisch ist das die wichtigste Stelle der Akte. Steht im Polizeibericht nur, der Betroffene habe nach Alkohol gerochen, trägt das nichts; steht dort, er sei in Schlangenlinien gefahren und beim Absteigen gestürzt, ist die relative Fahrunsicherheit in Reichweite. Welche Anzeichen taugen, ist unter den Ausfallerscheinungen dargestellt.
Strafbarkeit beim Fahrrad und das fehlende Bußgeld
§ 316 StGB erfasst jedes Fahrzeug, also ein Beförderungsmittel beliebiger Art, ausdrücklich auch nicht motorisierte Fahrzeuge wie das Fahrrad. Ebenso erfasst § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB jedes Fahrzeug, und auf die zurückgelegte Strecke kommt es nicht an. Ein Bußgeldtatbestand für Alkohol auf dem Fahrrad existiert dagegen nicht, weil § 24a Abs. 1 StVG rechtlich das Führen eines Kraftfahrzeugs verlangt; daran scheitert auch die Übertragung des Gefahrengrenzwerts von 0,5 Promille auf das Fahrrad.
Das Führen eines Fahrrads beginnt, wenn der Fahrer beim Besteigen mit beiden Füßen den Bodenkontakt gelöst hat (LG Frankfurt am Main VM 1986, 7). Bloßes Schieben ist kein Führen im Sinne des § 316 StGB (LG Freiburg DAR 2022, 44). Wer auf einem rollenden Rad sitzt, führt es in der Regel, und auf die Bewegungsenergie kommt es nicht an (VGH München NJW 2015, 1626). Diese Grenze entscheidet in der Praxis mehr Verfahren als der Promillewert.
Die Untersuchung nach einer Fahrradfahrt
§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die medizinisch-psychologische Untersuchung an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Die Norm setzt nach ihrem klaren Wortlaut kein Kraftfahrzeug voraus, so dass die Teilnahme mit dem Fahrrad genügt (BVerwG NJW 2008, 2601). Der Grund ist nicht die Gefährlichkeit der Fahrradfahrt, sondern die Aussagekraft des Werts: Eine Konzentration ab 1,6 Promille deutet auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin.
Die Anordnung ergeht auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad (OVG Greifswald NJW 2015, 363). Unerheblich ist, ob auf der Straße oder auf dem Gehweg gefahren wurde, und auch eine sehr kurze Strecke bei geringem Verkehr genügt (OVG Weimar VRS 123, 183; OVG Koblenz NJW 2012, 3388, das seine früher engere Auffassung in NJW 2010, 457 aufgegeben hat). Ein knappes Überschreiten entlastet nicht; auch 1,62 Promille lösen die Anordnung aus. Eine Differenzierung danach, ob der Fahrradfahrer überhaupt eine Fahrerlaubnis besitzt, ist nicht gerechtfertigt (BVerwG NJW 2013, 2696).
Eine zweite Auffälligkeit führt unabhängig von der Höhe des Werts in den Zählweg der wiederholten Zuwiderhandlung. Unter 1,6 Promille ist eine Anordnung nur über § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alternative 2 möglich, also bei zusätzlichen konkreten Anzeichen für Alkoholmissbrauch. Wie lange eine zurückliegende Fahrradfahrt herangezogen werden darf, richtet sich nach den Tilgungsvorschriften; akzeptiert wurden Fahrten vor dreieinhalb, fünf, sieben und fast zehn Jahren. Soll zugleich die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss die Fragestellung der Gutachtenanordnung auch die Erwartung künftigen Kraftfahrzeugführens unter Alkohol erfassen (OVG Lüneburg NZV 2012, 149).
| Größe | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beweisgrenzwert Fahrrad | 1,6 Promille | BayObLG NJW 1992, 1906 |
| Grundwert und Zuschlag beim Fahrrad | 1,5 und 0,1 Promille | Hentschel/König, § 316 StGB |
| Früherer Grenzwert Fahrrad | 1,7 Promille | BGHSt 34, 133 |
| Beweisgrenzwert Kraftfahrzeug | 1,1 Promille | BGHSt 37, 89 |
| Leistungseinbuße bei 1,3 und 1,5 Promille | 81,8 und 96,5 Prozent | Schewe, BA 1980, 298; BA 1984, 97 |
| Untergrenze relativer Fahrunsicherheit | 0,3 Promille als Richtwert | Hentschel/König, § 316 StGB |
| Schwelle der Untersuchung | 1,6 Promille oder 0,8 mg/l | § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV |
| Bußgeldtatbestand für das Fahrrad | keiner | § 24a Abs. 1 StVG |
Fahrerlaubnis, Fahrverbot und Untersagung
Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB greift nur bei Tatbegehung mittels eines Kraftfahrzeugs; ein Fahrrad ist kein Kraftfahrzeug (OLG Brandenburg BA 2008, 314). Das Strafgericht kann die Fahrerlaubnis nach einer Fahrradfahrt also nicht aufgrund der Vermutung entziehen, sondern nur bei positiv festgestellter Ungeeignetheit. Auch ein Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB betrifft nur Kraftfahrzeuge; ein Fahrradfahrverbot sieht das Gesetz nicht vor.
Dafür gibt es ein eigenes Instrument. § 3 Abs. 1 FeV erfasst das Führen nicht motorisierter Fahrzeuge, also auch des Fahrrads, sowie fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge wie Mofas, Elektrokleinstfahrzeuge und Pedelecs. Steht der Eignungsmangel fest, ist die Behörde zum Einschreiten verpflichtet und hat nur Auswahlermessen; bei erwiesener Ungeeignetheit genügen Beschränkungen oder Auflagen in der Regel nicht. Steht die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV fest, weil das Gutachten nicht vorgelegt wurde, ist das Auswahlermessen auf Null reduziert und das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge uneingeschränkt zu untersagen.
Eine Gegenposition ist hier zu benennen, weil sie praktisch bedeutsam ist: Nach der Rechtsprechung des VGH München (SVR 2023, 274) ist der Eignungsbegriff des § 3 FeV nicht hinreichend bestimmt, mit der Folge, dass die Vorschrift nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dazu steht aus, der Gesetzgeber ist untätig. Wer gegen eine Untersagung vorgeht, sollte diesen Einwand erheben, und zwar fristgerecht über den Eilantrag gegen den Sofortvollzug.
Tandem, Bierbike, Pedelec und Leichtmofa
Beim Tandem sind beide Personen Fahrzeugführer, jedenfalls wenn der Hintermann Einfluss auf wesentliche Faktoren wie das Bremsen hat; der Grenzwert von 1,6 Promille gilt dann für beide. Bei pedalbetriebenen Partytheken, also Party- oder Bierbikes, sind in der Regel alle Fahrgäste Fahrzeugführer, und der Grenzwert gilt entsprechend. Rechtsprechung ist dazu nicht veröffentlicht; die Annahme stützt sich auf das Schrifttum.
Scharf zu trennen ist das Fahrrad vom motorisierten Rad. Elektrofahrräder sind keine Fahrräder im Rechtssinn und unterfallen als Kraftfahrzeuge dem strengeren Grenzwert von 1,1 Promille; der Fahrradgrenzwert gilt für sie nur, wenn das Rad ohne Unterstützung des Elektroantriebs allein durch Treten fortbewegt wird. Dasselbe gilt für das Leichtmofa, bei dem im Übrigen der Kraftfahrzeugwert maßgeblich ist. Wird ein Mofa ohne Motorkraft im Sattel durch Abstoßen mit den Füßen bewegt, gilt der Fahrradgrenzwert (OLG Düsseldorf VRS 62, 193). Für E-Scooter, Pedelec und Segway gilt ein eigener Satz von Regeln.
Bei nicht motorisierten Fahrzeugen jenseits des Fahrrads, etwa Pferdefuhrwerken, gibt es keinen absoluten Beweisgrenzwert, sondern nur relative Fahrunsicherheit. Für Inline-Skates liegt die Anwendung des Werts von 1,6 Promille nahe, wenn man sie als Fahrzeuge ansieht. Bei motorisierten Krankenfahrstühlen gehen die Meinungen auseinander: Hentschel/König nimmt 1,1 Promille an (OLG Nürnberg DAR 2011, 152), das AG Löbau (NJW 2008, 530) hielt 1,6 Promille für richtig, und Fischer hält den Fahrradwert für naheliegend.
Wie die Sache zur Behörde kommt
Zwischen Strafverfahren und Fahrerlaubnisverfahren liegt eine Mitteilung. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft übermitteln der Fahrerlaubnisbehörde die Erkenntnisse, die für die Eignung erheblich sind; die Rechtsgrundlage dafür steht in § 2 Abs. 12 StVG. Erst mit dieser Mitteilung beginnt das Verwaltungsverfahren, und es läuft unabhängig vom Strafverfahren weiter, auch wenn dieses eingestellt wird.
Daraus folgt eine schlichte Reihenfolge für die Verteidigung. Zuerst ist zu klären, welcher Wert mit welcher Methode festgestellt wurde, denn dieser Wert wandert in beide Verfahren. Dann ist zu prüfen, was genau übermittelt wurde, weil die Behörde ihre Anordnung auf aktenkundig festgestellte Tatsachen stützen muss und nicht auf Vermutungen. Was dabei zu beachten ist, steht im Beitrag zur Mitteilung an die Führerscheinstelle.
Der dritte Schritt betrifft die Begutachtung selbst. Steht die Anordnung, entscheidet die Auswahl der Begutachtungsstelle und die Vorbereitung über das Ergebnis; die fachlichen Maßstäbe dafür stehen in den Beurteilungskriterien, nach denen die Gutachter arbeiten. Wer ohne Vorbereitung hingeht, verliert den Termin und wartet anschließend ein Jahr, weil der Abstinenzzeitraum dann erst beginnt.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant war nachts mit dem Rad unterwegs und wurde mit 1,71 Promille kontrolliert. Das Strafverfahren endete rasch mit einer Geldstrafe, und er hielt die Sache damit für erledigt. Sechs Wochen später kam die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, und zwar unter Androhung der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge.
Angreifbar war nicht die Schwelle, sondern die Fragestellung: Sie bezog sich allein auf das Führen von Rädern und deckte die Erwartung künftigen Kraftfahrzeugführens nicht ab. Nach einem Schriftsatz dazu wurde die Anordnung zurückgenommen und neu gefasst, was dem Mandanten vier Monate Zeit verschaffte, in denen der Abstinenzzeitraum bereits lief. Die Einzelheiten sind verändert.
Fragen aus der Praxis
Bekomme ich für eine Fahrradfahrt Punkte und ein Fahrverbot?
Nein. Es gibt keinen Bußgeldtatbestand für Alkohol auf dem Fahrrad, weil § 24a Abs. 1 StVG ein Kraftfahrzeug verlangt. In Betracht kommt eine Strafe nach § 316 StGB, und eingetragen wird eine Verurteilung, nicht ein Regelfahrverbot.
Ab wann bin ich auf dem Fahrrad absolut fahrunsicher?
Ab 1,6 Promille. Der Wert setzt sich aus einem Grundwert von 1,5 Promille und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille zusammen; der Gegenbeweis der Fahrsicherheit ist ausgeschlossen.
Ich habe das Fahrrad nur geschoben. Ist das strafbar?
Nein. Bloßes Schieben ist kein Führen im Sinne des § 316 StGB (LG Freiburg DAR 2022, 44). Das Führen beginnt, wenn beim Besteigen beide Füße den Bodenkontakt verlassen haben.
Kann mir die Fahrerlaubnis wegen einer Fahrradfahrt entzogen werden?
Ja, aber nicht durch das Strafgericht über die Regelvermutung. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB greift nur bei Taten mittels Kraftfahrzeugs. Die Entziehung droht über das Fahrerlaubnisverfahren, wenn das angeforderte Gutachten nicht beigebracht wird.
Muss ich zur Untersuchung, obwohl ich keine Fahrerlaubnis habe?
Ja. Eine Differenzierung nach dem Besitz einer Fahrerlaubnis ist nicht gerechtfertigt (BVerwG NJW 2013, 2696). Die Behörde kann dann das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge einschließlich des Fahrrads untersagen.
Gilt der Fahrradwert auch für mein Pedelec?
Nur eingeschränkt. Pedelecs nach § 1 Abs. 3 Satz 1, 2 StVG sind keine Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG; im Strafrecht ist die Einordnung streitig. Elektrofahrräder jenseits dieser Grenzen sind Kraftfahrzeuge, und dann gilt 1,1 Promille.
Gesetzestexte und Fundstellen
Den amtlichen Wortlaut des § 13 FeV veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Maßgeblich sind daneben Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, zu § 316 StGB, § 24a StVG, §§ 3, 13 FeV und § 69 StGB sowie aus Fischer, StGB, 73. Auflage 2026.
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Kostenlose Ersteinschätzung
Die Frist, die zuerst läuft, ist die Einspruchsfrist von zwei Wochen gegen den Strafbefehl. Die zweite und oft wichtigere Frist ist die Beibringungsfrist der Fahrerlaubnisbehörde; sie läuft nach der Gutachtenanordnung und ist der Punkt, an dem die Fahrerlaubnis tatsächlich verloren geht. Der Umschlag mit dem Zustellungsdatum ist in beiden Verfahren aufzuheben.
Vor jeder Äußerung sollte Akteneinsicht genommen werden. Beim Fahrrad entscheidet sich häufig alles an zwei Stellen: an der Höhe des Werts und an der Fragestellung der Gutachtenanordnung. Schildern Sie mir kurz, was Ihnen zugestellt wurde; daran lässt sich sagen, welche Frist zuerst gewahrt werden muss.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.