Symbolbild, mit KI erstellt.
Vollrausch nach § 323a StGB im Straßenverkehr: Strafe, Fahrerlaubnis, Punkte
Vollrausch nach § 323a StGB liegt vor, wenn sich jemand vorsätzlich oder fahrlässig mit Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, für die er wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann. Die Strafe reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, darf aber die Strafdrohung der Rauschtat nicht übersteigen. Betrifft der Vollrausch eine Tat nach § 315c oder § 316 StGB oder eine qualifizierte Unfallflucht (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB), ist die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 StGB in der Regel zu entziehen.
Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, erlebe ich § 323a StGB im Verkehrsstrafrecht vor allem in einer Lage: Die Blutprobe ergibt einen so hohen Wert, dass das Gericht an der Schuldfähigkeit zweifelt und deshalb nicht mehr wegen der Trunkenheitsfahrt selbst verurteilen kann. Für die Verteidigung ist das kein Vorteil, sondern eine eigene Prüfungsaufgabe mit eigenen Fehlerquellen, die bis in das Fahreignungsregister und das spätere Verfahren vor der Fahrerlaubnisbehörde reichen. Ich vertrete Beschuldigte und Betroffene in diesen Verfahren bundesweit.
Kurz zusammengefasst
- Strafbar nach § 323a Abs. 1 StGB ist das vorsätzliche oder fahrlässige Sichberauschen, wenn im Rausch eine rechtswidrige Tat begangen wird, die wegen Schuldunfähigkeit oder deren Nichtausschließbarkeit nicht selbst bestraft werden kann.
- Nach der von Hentschel/König zitierten Rechtsprechung genügt für den Rausch, dass verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB sicher erreicht und Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB nicht auszuschließen ist (BGHSt 32, 48).
- Der Strafrahmen des § 323a Abs. 1 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, wird aber nach § 323a Abs. 2 StGB durch die Strafdrohung der Rauschtat begrenzt, bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB also auf ein Jahr.
- Ein Vollrausch, der sich auf eine Tat nach § 315c oder § 316 StGB oder eine Unfallflucht im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bezieht, ist nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 StGB ein Regelfall der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
- Nach Nr. 1.9 der Anlage 13 zur FeV bringt ein Vollrausch mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre drei Punkte, nach Nr. 2.1.9 ohne Entziehung zwei Punkte, dies aber nur bei angeordnetem Fahrverbot und Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs.
- Das Regelfahrverbot des § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB nennt nur § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 und § 316 StGB, nicht aber den Vollrausch nach § 323a StGB.
- Eine Verurteilung wegen § 323a StGB ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV eine Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss und kann zusammen mit einer weiteren solchen Tat eine medizinisch-psychologische Untersuchung auslösen.
Übersicht
- Aufbau des Tatbestands
- Was ein Rausch im Sinne des § 323a StGB ist
- Blutalkohol und Schuldfähigkeit
- Die Rauschtat im Verkehr
- Verschulden beim Sichberauschen
- Vollrausch und actio libera in causa
- Verhältnis zu § 316 StGB und weitere Konkurrenzen
- Strafrahmen und Strafzumessung
- Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 StGB
- Fahrverbot bei Vollrausch
- Punkte und Tilgung nach einem Vollrausch
- Fahrerlaubnis auf Probe
- Fahrerlaubnisbehörde und MPU
- Ansatzpunkte der Verteidigung
- Wie ein Gericht entschieden hat
- Häufige Fragen
- Normen, Urteile, Literatur
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Aufbau des Tatbestands
Der Tatbestand des Vollrausches in § 323a Abs. 1 StGB stellt nicht die im Rausch begangene Handlung unter Strafe, sondern das Sichversetzen in den Rauschzustand. Die eigentliche Tat, etwa die Fahrt mit dem Auto, ist nur die Bedingung, unter der das Berauschen strafbar wird. Mit dem Vollrausch schließt der Gesetzgeber die Lücke, die entstünde, wenn ein Täter allein deshalb straflos bliebe, weil er sich bis zur Schuldunfähigkeit betrunken hat. Für Ordnungswidrigkeiten enthält § 122 OWiG eine gleichlaufende Vorschrift (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., Einl. Rn. 151a).
Im Einzelnen verlangt der Vollrausch drei Elemente. Erstens muss sich der Täter durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt haben. Zweitens muss das vorsätzlich oder fahrlässig geschehen sein. Drittens muss er im Rausch eine rechtswidrige Tat begangen haben, deretwegen er nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. Der heutige Wortlaut auf gesetze-im-internet.de deckt sich insoweit mit der Fassung, die Hentschel/König zugrunde legen.
Nach § 323a Abs. 3 StGB wird der Vollrausch nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn auch die Rauschtat nur so verfolgt werden könnte. Für die typischen Verkehrsdelikte spielt das keine Rolle, weil § 316, § 315c und § 142 StGB Offizialdelikte sind. Bedeutung gewinnt die Vorschrift, wenn die Rauschtat zum Beispiel eine einfache Sachbeschädigung am Unfallort war.
Örtlich gilt deutsches Strafrecht für den Vollrausch schon dann, wenn nur die Rauschtat im Inland begangen wurde, selbst wenn sich der Täter im Ausland berauscht hatte (BGH NJW 1997, 138; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., Einl. Rn. 30). Wer also jenseits der Grenze trinkt und im Rausch nach Deutschland zurückfährt, unterliegt § 323a StGB.
Was ein Rausch im Sinne des § 323a StGB ist
Der Begriff des Rausches, an dem jeder Vollrausch hängt, ist in der Strafrechtswissenschaft lebhaft umstritten. Hentschel/König beschreiben ihn als eine Intoxikationspsychose, die durch zentral wirksame Mittel jedenfalls mitverursacht ist, und verweisen dazu auf BGHSt 22, 8 und BGHSt 26, 363 (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 93). Lustbetonte Empfindungen setzt das Sichversetzen in den Rausch nicht voraus; wer widerwillig trinkt, berauscht sich ebenfalls.
Entscheidend für die Praxis ist der Schweregrad. Weithin anerkannt ist, dass ein Rausch jedenfalls dann vorliegt, wenn der Zustand verminderter Schuldfähigkeit sicher erreicht ist und Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann (BGHSt 32, 48 = NJW 1983, 2889; BayObLG NJW 1978, 957; OLG Karlsruhe NJW 2004, 3356; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 94). Genau diese Konstellation ist der Normalfall des Vollrausches im Verkehrsstrafrecht.
Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof, ob ein Rausch auch dann angenommen werden kann, wenn nicht einmal volle Schuldfähigkeit auszuschließen ist (BGH NJW 1983, 2889). Hentschel/König halten das für richtig und berufen sich auf Fischer, § 323a Rn. 11c (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 94). Nach meiner Einschätzung sollte die Verteidigung diese Streitfrage nicht unterschätzen: Steht nicht einmal die verminderte Schuldfähigkeit sicher fest, ist der Rausch selbst begründungsbedürftig.
Blutalkohol und Schuldfähigkeit
Ob ein Täter schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war, hängt nicht allein vom Promillewert ab. Einen medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration stets Schuldunfähigkeit eintritt, gibt es nicht (BGHSt 43, 66 = NJW 1997, 2460; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 88). Der Bundesgerichtshof hat seine frühere Rechtsprechung, die verminderte Schuldfähigkeit in der Regel ab 2,0 ‰ und Schuldunfähigkeit ab 3,0 ‰ annahm, mit dieser Entscheidung aufgegeben.
Seither entscheidet eine Gesamtwürdigung. Die Blutalkoholkonzentration bleibt das wichtigste Indiz, daneben treten psychodiagnostische Kriterien, vor allem das Leistungsverhalten vor, während und nach der Tat, (BGH NStZ 2005, 329); maßgebend ist auch die Alkoholgewöhnung des Täters (BGH NStZ 2005, 339; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 88). Gleichwohl muss das Gericht verminderte Schuldfähigkeit ab etwa 2,0 ‰ und Schuldunfähigkeit ab etwa 3,0 ‰ erörtern (BGH NStZ 2012, 560).
| Blutalkoholkonzentration | Bedeutung für die Schuldfähigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|
| ab etwa 2,0 ‰ | verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist zu erörtern | BGH NStZ 2012, 560; Hentschel/König § 316 StGB Rn. 88 f. |
| über 2,5 ‰ | Ausschluss der Schuldfähigkeit kann im Ausnahmefall zu prüfen sein | BayObLG NJW 2003, 2397; Hentschel/König § 316 StGB Rn. 90 |
| ab etwa 3,0 ‰ | Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ist zu erörtern; verneint das Gericht sie, ist ein Sachverständiger angezeigt | BGH NStZ 1989, 119; Hentschel/König § 316 StGB Rn. 90 |
Umgekehrt gibt es keinen Satz, dass jeder Mensch über 3 ‰ schuldunfähig sei (BGH NStZ-RR 2013, 272; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 90). Beim Leistungsverhalten haben Zielstrebigkeit bei einfachen Tätigkeiten und eingeschliffene Abläufe wie das Autofahren nur geringen Indizwert; Erinnerungslücken sind nach der Rechtsprechung wenig aussagekräftig, und das Verhalten nach einem Unfall kann durch Ernüchterung verfälscht sein (BGHSt 43, 66; BGH NStZ-RR 2018, 136; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 91).
Besonders wichtig ist der Weg zum Tatzeitwert. Rechnet das Gericht über viele Stunden mit dem höchstmöglichen Abbauwert zugunsten des Angeklagten zurück, verliert die so gewonnene Konzentration an Beweiskraft gegenüber aussagekräftigen psychodiagnostischen Befunden (BGHSt 35, 308 = NJW 1989, 779; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 88). Die Einzelheiten der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration entscheiden deshalb oft darüber, ob überhaupt ein Vollrausch im Raum steht.
Die Rauschtat im Verkehr
Rauschtat eines Vollrausches kann jede rechtswidrige Tat sein. Im Straßenverkehr sind es fast immer die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB und das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB, daneben das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG. Die Abgrenzung zur schuldfähig begangenen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB verläuft allein über die Schuldfähigkeit.
Die Rauschtat muss mit natürlichem Vorsatz begangen werden. Nach herrschender Meinung ist sie objektive Bedingung der Strafbarkeit und muss daher für den Täter nicht vorhersehbar gewesen sein (BGH NZV 1996, 500; BGH NJW 2003, 2395; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 94). Gegen den Vorwurf des Vollrausches kann sich ein Täter also nicht damit verteidigen, er habe beim Trinken nicht daran gedacht, später noch zu fahren.
Für die Unfallflucht hat das BayObLG entschieden, dass bei nicht ausschließbarer drogenbedingter Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt des Sichentfernens nicht § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB anzuwenden ist; der Täter wird vielmehr wegen Vollrausches bestraft, wobei die Rauschtat § 142 Abs. 1 StGB ist (BayObLG NJW 1989, 1685; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 142 StGB Rn. 51). Die Gegenansicht wollte § 142 Abs. 2 StGB nach Wiedererlangung der Schuldfähigkeit anwenden (OLG Köln NJW 1977, 2275).
Eine Wahlfeststellung zwischen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Vollrausch ist nicht zulässig (OLG Düsseldorf GA 1962, 379; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 142 StGB Rn. 79). Das Gericht muss sich also festlegen, ob der Angeklagte beim Verlassen der Unfallstelle schuldfähig war oder nicht.
Verschulden beim Sichberauschen
Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssen sich beim Vollrausch nur auf das Herbeiführen des Rausches beziehen, nicht auf die spätere Tat. Der Rausch muss zumindest fahrlässig verursacht sein. Daran fehlt es, wenn eine alkoholbedingt verminderte Schuldfähigkeit erst durch ein äußeres Ereignis, das der Täter nicht zu vertreten hat, in Schuldunfähigkeit umschlägt (BGH MDR 1976, 58; BGH VRS 50, 45; BGH DAR 1981, 187; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 93).
Wer Alkohol und Medikamente kombiniert, kann sich gegen den Vorwurf des Vollrausches auf eine solche Ausnahme regelmäßig nicht berufen. Er muss damit rechnen, dass die Arzneimittel die Alkoholwirkung bis zur Schuldunfähigkeit steigern (OLG Hamburg JZ 1982, 160; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 93).
Vorkehrungen, die der Täter im nüchternen Zustand gegen eine spätere Benutzung seines Fahrzeugs getroffen hat, schließen den Vollrausch nicht aus, wenn sie sich als unzureichend erweisen. Weil die Rauschtat nicht vorhersehbar sein muss, wirken solche Zurüstungen nur im Strafmaß (OLG Braunschweig NJW 1966, 679; OLG Hamburg JZ 1982, 160; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 94). Wer den Autoschlüssel abgegeben, ihn aber später zurückverlangt hat, sollte das deshalb in der Hauptverhandlung genau darlegen lassen.
Vollrausch und actio libera in causa
Die Rechtsfigur der vorverlegten Verantwortlichkeit, die actio libera in causa, ist nach dem 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Verkehrsstraftaten, die das Führen eines Fahrzeugs voraussetzen, nicht anwendbar, also auch nicht auf § 315c und § 316 StGB (BGHSt 42, 235 = NZV 1996, 500; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 92). Das Führen setzt einen Bewegungsvorgang voraus, der beim Trinken noch nicht begonnen hat.
Praktisch bereitet das nach Hentschel/König keine unüberwindlichen Probleme, weil § 323a StGB den Fall auffängt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 92). Der Vollrausch ist damit im Verkehrsstrafrecht der regelmäßige Weg, den betrunken und schuldunfähig fahrenden Täter zu bestrafen.
Soweit eine actio libera in causa außerhalb der Verkehrsdelikte noch in Betracht kommt, tritt § 323a StGB bei erwiesener vorverlegter Verantwortlichkeit zurück (OLG Hamburg VRS 12, 40). Zwischen einer so begangenen Tat und einem anschließenden Vollrausch besteht Tateinheit (BGHSt 17, 333 = NJW 1962, 1830). Scheiden beide Wege aus, weil der Täter infolge völliger Alkoholabhängigkeit nicht verantwortlich ist, kann eine Tatbegehung durch Unterlassen in Betracht kommen, wenn er in nüchternen Phasen keine Vorkehrungen gegen die Fahrzeugbenutzung getroffen hat (BayObLG VRS 56, 185; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 95).
Verhältnis zu § 316 StGB und weitere Konkurrenzen
§ 316 StGB und § 323a StGB schließen sich für denselben Fahrtabschnitt aus: Entweder war der Fahrer schuldfähig und ist wegen Trunkenheit im Verkehr zu bestrafen, oder seine Schuldunfähigkeit ist erwiesen oder nicht auszuschließen, dann greift der Vollrausch. Kann weder das eine noch das andere festgestellt werden, endet das Verfahren mit Freispruch (OLG Karlsruhe NJW 2004, 3356; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 111a StPO Rn. 12).
Anders liegt es bei einer langen Fahrt. Gewinnt der Fahrer während einer mehrstündigen, im Zustand der Schuldunfähigkeit begonnenen Trunkenheitsfahrt seine Schuldfähigkeit zurück, kommt Tateinheit zwischen § 323a und § 316 StGB in Frage (BGH VRS 62, 192; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 98).
| Feststellung zur Schuldfähigkeit | Folge |
|---|---|
| voll schuldfähig oder nur vermindert schuldfähig, Schuldunfähigkeit ausgeschlossen | Bestrafung aus § 316 StGB, gegebenenfalls mit Milderung nach § 21 StGB |
| verminderte Schuldfähigkeit sicher, Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen | Bestrafung wegen Vollrausches nach § 323a StGB mit der Fahrt als Rauschtat |
| Schuldunfähigkeit nachgewiesen, Rausch zumindest fahrlässig herbeigeführt | Bestrafung wegen Vollrausches nach § 323a StGB |
| weder § 316 noch § 323a StGB feststellbar | Freispruch (OLG Karlsruhe NJW 2004, 3356) |
Strafrahmen und Strafzumessung
Für den Vollrausch droht § 323a Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. § 323a Abs. 2 StGB begrenzt diese Strafe auf das Höchstmaß der Rauschtat. Bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 1 StGB ist das Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei § 142 Abs. 1 StGB bis zu drei Jahren und bei einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 StGB bis zu fünf Jahren. Im Ergebnis wird der Vollrausch nie schwerer bestraft als die Rauschtat selbst.
Kurze Freiheitsstrafen unter sechs Monaten setzen besondere Umstände nach § 47 Abs. 1 StGB voraus. Das OLG Koblenz hielt sie für gerechtfertigt bei einer Fahrt im Vollrausch, die zur fahrlässigen Tötung eines Fußgängers mit nur geringer Mitschuld führte (OLG Koblenz VRS 52, 179; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 315c StGB Rn. 56). Strafmildernd wirken dagegen nüchtern getroffene, aber unzureichende Vorkehrungen gegen das Fahren (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 94).
Wer unter laufender Bewährung steht, riskiert den Widerruf. Auch ein Vollrausch mit einer Trunkenheitsfahrt als Rauschtat kann einen Bewährungswiderruf ebenso rechtfertigen wie eine gewöhnliche Trunkenheitsfahrt (OLG Koblenz BA 1981, 111; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 109 ff.).
Einziehung des Fahrzeugs
Ist die Rauschtat ein Fahren ohne Fahrerlaubnis und wird der Täter deshalb nicht nach § 21 StVG, sondern wegen Vollrausches bestraft, kann das benutzte Kraftfahrzeug nach § 21 Abs. 3 StVG in Verbindung mit § 74 Abs. 3 StGB eingezogen werden (KG VRS 57, 20; OLG Hamburg MDR 1982, 515, streitig; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 21 StVG Rn. 24). Das Gericht muss dabei prüfen, ob die Einziehung außer Verhältnis zur Schwere der Tat steht.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 StGB
§ 69 Abs. 2 Nr. 4 StGB nennt den Vollrausch, der sich auf eine Gefährdung des Straßenverkehrs, eine Trunkenheit im Verkehr oder ein qualifiziertes unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bezieht, als Regelfall der Ungeeignetheit. Der Gesetzgeber hat diese Fallgruppe nach der Begründung aus „logischen“ Gründen in den Katalog aufgenommen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69 StGB Rn. 18a). Bei der Unfallflucht als Rauschtat gilt die Regel nur, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder bedeutender Sachschaden entstanden ist.
Die Entziehung setzt keine Verurteilung wegen der Rauschtat oder wegen Vollrausches voraus. § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB lässt sie auch zu, wenn der Täter nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist (BGH NJW 1960, 540; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69 StGB Rn. 9 f.). Selbst ein Freispruch, etwa weil der Rausch nicht verschuldet war, schützt die Fahrerlaubnis daher nicht ohne Weiteres.
Mit der Entziehung bestimmt das Gericht nach § 69a Abs. 1 StGB eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; das Mindestmaß beträgt nach § 69a Abs. 3 StGB ein Jahr, wenn in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits eine Sperre angeordnet war. Eine vorläufige Entziehung nach § 111a StPO verkürzt das Mindestmaß, das aber drei Monate nicht unterschreiten darf (§ 69a Abs. 4 StGB). Einzelheiten stehen auf den Seiten zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und zur Sperrfrist nach § 69a StGB.
Ein Absehen von der Maßregel ist bei einem Vollrausch selten. Hentschel/König verweisen für Fälle nur geringen Verschuldens auf die Kommentierung von Geppert im Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Rn. 90 (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69 StGB Rn. 18a), und halten eine Entkräftung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 4 StGB an anderer Stelle für kaum je denkbar (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 44 StGB Rn. 8).
Fahrverbot bei Vollrausch
Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine Strafe und setzt eine schuldhaft begangene Straftat voraus; bei Schuldunfähigkeit scheidet es deshalb aus, anders als die Maßregel des § 69 StGB (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 44 StGB Rn. 4). Beim Vollrausch ist die Anlasstat jedoch § 323a StGB selbst, und für das Sichberauschen ist der Täter verantwortlich. Ein Fahrverbot ist daher neben einer Verurteilung wegen Vollrausches möglich, wie auch Nr. 2.1.9 der Anlage 13 zur FeV voraussetzt.
Das Regelfahrverbot des § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB greift nach seinem Wortlaut nur bei einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 oder § 316 StGB, wenn die Entziehung unterbleibt. Auf diese Taten bezogene Fälle des Vollrausches sind darin nach Hentschel/König „merkwürdigerweise“ nicht enthalten; falls das Gericht ausnahmsweise nicht entzieht, soll es sein Ermessen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB aber im Sinne einer Anordnung ausüben (LK-StGB/König Rn. 41; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 44 StGB Rn. 8).
Für die Wirksamkeit gilt seit dem 1. Juni 2026 der neu gefasste § 44 Abs. 2 StGB: Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt oder das Verbot im Führerschein vermerkt ist, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft. Die Verbotsfrist läuft nach § 44 Abs. 3 StGB ab Verwahrung oder Vermerk. Hentschel/König beschreiben noch die frühere Fassung. Mehr dazu auf der Seite zum Fahrverbot nach § 44 StGB.
Punkte und Tilgung nach einem Vollrausch
Anlage 13 zur FeV behandelt den Vollrausch anders als die Trunkenheitsfahrt. Während § 316 StGB nach Nr. 2.1.8 ohne weitere Bedingung zwei Punkte bringt, erfasst Nr. 2.1.9 den Vollrausch nur, soweit ein Fahrverbot angeordnet wurde und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., Anlage 13 FeV).
| Entscheidung wegen § 323a StGB | Anlage 13 zur FeV | Punkte | Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 StVG |
|---|---|---|---|
| mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre | Nr. 1.9 | drei | zehn Jahre (Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) |
| ohne Entziehung, mit Fahrverbot und Bezug zum Kraftfahrzeugführen | Nr. 2.1.9 | zwei | fünf Jahre (Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) |
| ohne Entziehung und ohne Fahrverbot | keine Nummer einschlägig | keine | entfällt |
Die Bewertung folgt § 4 Abs. 2 StVG. Die Punkte entstehen mit der Begehung der Tat, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Unabhängig vom Punktestand übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde bei jeder Entscheidung wegen § 323a StGB nach § 4 Abs. 8 Satz 2 StVG die vorhandenen Eintragungen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 61). Die Systematik erläutert die Seite zu den Punkten nach § 4 StVG.
Die frühere Sondertilgungsfrist von zehn Jahren für alle Taten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 316 und § 323a StGB wurde mit der Reform zum 1.5.2014 aufgegeben; heute unterscheidet das Gesetz bei Straftaten nur noch danach, ob eine Entziehung oder isolierte Sperre angeordnet wurde (BT-Drs. 17/12636, 47; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 29 StVG Rn. 21 f.).
Fahrerlaubnis auf Probe
Der Vollrausch steht in Abschnitt A der Anlage 12 zur FeV und ist damit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne des § 2a StVG, soweit er nicht bereits zur Entziehung geführt hat. Nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG muss die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen; die Probezeit verlängert sich nach § 2a Abs. 2a StVG um zwei Jahre.
Wer wegen § 323a StGB ein Aufbauseminar besuchen muss, wird nach § 36 Abs. 1 FeV einem besonderen Aufbauseminar zugewiesen, das nach § 36 Abs. 4 FeV gezielt den Umgang mit Alkohol und anderen berauschenden Mitteln behandelt. Wurde die Fahrerlaubnis wegen eines in der Probezeit begangenen Vollrausches entzogen, setzt die Neuerteilung nach § 36 Abs. 2 FeV den Nachweis über die Teilnahme an einem solchen Seminar voraus. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zur Fahrerlaubnis auf Probe.
Fahrerlaubnisbehörde und MPU
Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG an die Beurteilung der Schuldfrage im Strafurteil gebunden. Ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB entlastet im Verwaltungsverfahren allerdings nicht, weil die Maßnahmen der Behörde der Gefahrenabwehr dienen und kein Verschulden voraussetzen (VGH Mannheim NJW 2009, 3257; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 StVG Rn. 57). Das Strafgericht kann zudem auch bei einem solchen Freispruch selbst entziehen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 3 StVG Rn. 53).
Ein Vollrausch im Straßenverkehr geht fast immer mit einer hohen Blutalkoholkonzentration einher. Wurde ein Fahrzeug mit 1,6 Promille oder mehr geführt, muss die Behörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen. Das Bundesverwaltungsgericht hält diese Schwelle für nicht unvertretbar (BVerwG NJW 2017, 3318; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 13 FeV Rn. 23). Nennt das Strafurteil keinen Wert, genügt es, wenn sich das Erreichen der Schwelle aus den übrigen Feststellungen ergibt (VGH Mannheim NZV 2000, 269; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 13 FeV Rn. 23b).
War die Fahrerlaubnis aus einem dieser Gründe entzogen, ist das Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV vor der Neuerteilung zwingend (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 13 FeV Rn. 26). Auch für wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV zählt der Vollrausch; deshalb meldet ihn das Kraftfahrt-Bundesamt unabhängig vom Punktestand (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 4 StVG Rn. 61). Nötig sind mindestens zwei verwertbare Zuwiderhandlungen (Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 455). Zur Vorbereitung verweise ich auf die Seite zur MPU ab 1,6 Promille.
Ansatzpunkte der Verteidigung
Der erste Prüfpunkt beim Vorwurf des Vollrausches ist die Schuldfähigkeit selbst. Liegt der Tatzeitwert im Bereich, in dem das Gericht Schuldunfähigkeit erörtern muss, verlangt die Rechtsprechung eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung; bei Werten von 3 ‰ und mehr ist ein medizinischer Sachverständiger angezeigt, wenn das Gericht Schuldunfähigkeit verneinen will (BGH NStZ 1989, 119; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 90). Fehlt diese Auseinandersetzung, ist das Urteil angreifbar.
Zweitens kommt es darauf an, ob der Rausch verschuldet war. Ein nicht zu vertretendes äußeres Ereignis kann den Vollrausch ausschließen (BGH MDR 1976, 58; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 93). Drittens bleibt der Freispruch möglich, wenn das Gericht weder die Voraussetzungen des § 316 noch die des § 323a StGB sicher feststellen kann (OLG Karlsruhe NJW 2004, 3356). Eine Entschädigung für die vorläufige Führerscheinmaßnahme scheidet dann nach dieser Entscheidung allerdings wegen grob fahrlässiger Verursachung aus (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 111a StPO Rn. 12).
Viertens sind die Folgen genau zu steuern. Ob ein Fahrverbot angeordnet wird, entscheidet beim Vollrausch ohne Entziehung darüber, ob nach Nr. 2.1.9 der Anlage 13 zur FeV überhaupt Punkte entstehen. Nach meiner Einschätzung wird dieser Zusammenhang in der Hauptverhandlung häufig übersehen.
Wie ein Gericht entschieden hat: Vollrausch nach einer Feier
Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall; die Einzelheiten sind verändert. Der Fahrer war mit seinem Pkw zu einer Betriebsfeier gefahren und hatte den Fahrzeugschlüssel zu Beginn einem Kollegen übergeben. Gegen Ende der Feier verlangte er den Schlüssel zurück, erhielt ihn und fuhr nach Hause. Unterwegs streifte er ein geparktes Fahrzeug, hielt an und wartete auf die Polizei. Die Blutprobe ergab zurückgerechnet auf die Tatzeit einen Wert über 3 ‰.
Die Staatsanwaltschaft klagte eine Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB an. Das Amtsgericht hatte dem Fahrer die Fahrerlaubnis bereits nach § 111a StPO vorläufig entzogen. In der Hauptverhandlung kam der medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass verminderte Schuldfähigkeit sicher vorlag und Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen war. Die psychodiagnostischen Befunde waren uneinheitlich: Der Fahrer hatte die Strecke ohne grobe Ausfälle zurückgelegt, konnte sich an die Fahrt aber kaum erinnern.
Das Gericht verurteilte nicht wegen § 316 StGB, sondern wegen Vollrausches nach § 323a StGB mit der Fahrt als Rauschtat. Es folgte damit der Linie, dass für den Vollrausch das sichere Erreichen verminderter Schuldfähigkeit bei nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit für den Rausch genügt (BGHSt 32, 48). Dass er den Schlüssel zunächst abgegeben hatte, ließ den Tatbestand unberührt und wirkte nur strafmildernd (OLG Braunschweig NJW 1966, 679). Die Strafe blieb nach § 323a Abs. 2 StGB im Rahmen des § 316 StGB.
Zugleich entzog das Gericht die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 StGB und setzte eine Sperre nach § 69a StGB fest. Ausnahmeumstände, die die Regelvermutung entkräftet hätten, sah es nicht. Im Fahreignungsregister folgten drei Punkte nach Nr. 1.9 der Anlage 13 zur FeV mit einer Tilgungsfrist von zehn Jahren. Vor der Neuerteilung wird die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen.
Häufige Fragen
Ist die Strafe milder als bei einer Trunkenheitsfahrt?
Nein, nicht im Ergebnis. Die Strafe darf nach § 323a Abs. 2 StGB zwar nicht über der für die Rauschtat angedrohten liegen, die Fahrerlaubnis ist aber nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 StGB ebenso in der Regel zu entziehen wie bei § 316 StGB.
Kann ich mich darauf berufen, dass ich beim Trinken nicht fahren wollte?
Das hilft gegen den Tatbestand nicht. Die Rauschtat ist nach herrschender Meinung objektive Bedingung der Strafbarkeit und muss nicht vorhersehbar sein (BGH NZV 1996, 500); Vorkehrungen gegen das Fahren wirken nur bei der Strafhöhe.
Ab welchem Promillewert gilt man als schuldunfähig?
Einen festen Wert gibt es nicht. Das Gericht muss Schuldunfähigkeit ab etwa 3,0 ‰ erörtern, im Ausnahmefall schon über 2,5 ‰, entscheidet aber immer nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände (BGHSt 43, 66; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 88 bis 90).
Wie viele Punkte gibt es für einen Vollrausch?
Drei Punkte nach Nr. 1.9 der Anlage 13 zur FeV, wenn wegen des Vollrausches die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde. Ohne Entziehung gibt es zwei Punkte nach Nr. 2.1.9 nur, wenn zugleich ein Fahrverbot verhängt wurde und die Tat mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs zusammenhing.
Verliere ich den Führerschein auch bei einem Freispruch?
Das ist möglich. § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB erlaubt die Entziehung auch dann, wenn nur wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit nicht verurteilt wird, und die Fahrerlaubnisbehörde ist an einen solchen Freispruch nicht gebunden (VGH Mannheim NJW 2009, 3257).
Muss ich danach zur MPU?
In der Regel ja, wenn die Fahrt im Vollrausch mit 1,6 Promille oder mehr stattfand. Dann ordnet die Behörde das Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV an; nach einer Entziehung ist es vor der Neuerteilung nach Buchst. d zwingend.
Normen, Urteile, Literatur
Normen in der geltenden Fassung: § 323a StGB (Vollrausch), § 316 StGB, § 69 StGB, § 44 StGB, §§ 20, 21, 69a, 142, 315c StGB, § 111a StPO, §§ 2a, 3, 4, 29 StVG, §§ 13, 36 FeV, Anlagen 12 und 13 zur FeV, § 122 OWiG.
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts: BGHSt 32, 48 = NJW 1983, 2889; BGHSt 43, 66 = NJW 1997, 2460; BGHSt 42, 235 = NZV 1996, 500; BGHSt 35, 308 = NJW 1989, 779; BGHSt 17, 333 = NJW 1962, 1830; BGH NJW 2003, 2395; BGH NJW 1997, 138; BGH VRS 62, 192; BGH MDR 1976, 58; BGH NStZ 2012, 560; BGH NStZ 1989, 119; BGH NStZ-RR 2013, 272; BGH NStZ-RR 2018, 136; BGH NJW 1960, 540; BVerwG NJW 2017, 3318.
Rechtsprechung der Obergerichte: BayObLG NJW 1989, 1685; BayObLG NJW 1978, 957; BayObLG NJW 2003, 2397; BayObLG VRS 56, 185; OLG Karlsruhe NJW 2004, 3356; OLG Hamburg JZ 1982, 160; OLG Braunschweig NJW 1966, 679; OLG Düsseldorf GA 1962, 379; OLG Koblenz VRS 52, 179; OLG Koblenz BA 1981, 111; KG VRS 57, 20; VGH Mannheim NJW 2009, 3257; VGH Mannheim NZV 2000, 269.
Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, Einl. Rn. 30, 151a; § 316 StGB Rn. 88 bis 98, 109 ff.; § 69 StGB Rn. 9, 10, 18a; § 44 StGB Rn. 4, 8; § 142 StGB Rn. 51, 79; § 315c StGB Rn. 56; § 111a StPO Rn. 12; § 3 StVG Rn. 53, 57; § 4 StVG Rn. 61; § 21 StVG Rn. 24; § 29 StVG Rn. 21 f.; § 13 FeV Rn. 23, 23b, 26. Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 455.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Wird Ihnen ein Vollrausch vorgeworfen oder steht nach einer Blutprobe mit sehr hohem Wert die Frage der Schuldfähigkeit im Raum, prüfe ich zunächst die Ermittlungsakte: Rückrechnung, ärztlicher Untersuchungsbericht, Angaben zum Fahrverhalten und die Frage, ob die Anklage auf § 316 oder auf § 323a StGB gestützt ist. Danach sage ich Ihnen, welche Folgen für Strafe, Fahrerlaubnis und Punktekonto realistisch sind.
Schildern Sie mir den Sachverhalt telefonisch oder schriftlich und senden Sie mir vorhandene Schreiben von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht. Die erste Einschätzung zum Vorwurf des Vollrausches ist für Sie kostenfrei und unverbindlich.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.