Cannabiskonsum als Beweisfrage: Blutentnahme in einem ärztlichen Untersuchungsraum

Symbolbild, mit KI erstellt.

Missbrauch, Abhängigkeit, unbedenklicher Cannabiskonsum: die Dreiteilung seit dem 1. April 2024

Bis zum 31. März 2024 kostete gelegentlicher Cannabiskonsum plus eine Fahrt mit 1,0 ng/ml den Führerschein, und regelmäßiger Cannabiskonsum kostete ihn ohne jede Fahrt. Seit dem 1. April 2024 gibt es diese Stufen nicht mehr. Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung kennt nur noch zwei Eignungsmängel, und alles, was darunter liegt, ist fahrerlaubnisrechtlich folgenlos.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und führe Fahrerlaubnisverfahren bundesweit. Diese Umstellung wird in Behördenschreiben noch immer übergangen. Wer eine Begutachtungsanordnung bekommt, in der von regelmäßigem Cannabiskonsum oder von fehlendem Trennungsvermögen die Rede ist, hält häufig ein Schriftstück nach altem Recht in der Hand.

Kurz gefasst: welche drei Kategorien es gibt

Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV nennt als Eignungsmängel nur noch Cannabisabhängigkeit nach Nr. 9.2.3 und Cannabismissbrauch nach Nr. 9.2.1. Alles, was weder Missbrauch noch Abhängigkeit ist, ist unbedenklicher Cannabiskonsum und begründet keinen Eignungsmangel. Regelmäßiger Cannabiskonsum als solcher führt nach neuem Recht nicht mehr ohne Weiteres zu mangelnder Fahreignung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 1. April 2024 nennt Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV nur noch zwei Eignungsmängel: Abhängigkeit nach Nr. 9.2.3 und Missbrauch nach Nr. 9.2.1.
  • Cannabismissbrauch liegt nach der Legaldefinition vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht sicher getrennt werden können.
  • Eine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers zu bejahen, wenn der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist (BT-Drs. 20/11370, 13).
  • Ob zugleich Missbrauch im medizinischen Sinn nach ICD-10 F12.1 vorliegt, ist unerheblich (VG Minden BeckRS 2024, 28659; anderer Ansicht Staub/Dronkovic DAR 2024, 410).
  • Für die Abhängigkeit ist ICD-10 F12.2 maßgeblich; in der Praxis spielt sie bislang kaum eine Rolle (VGH München SVR 2016, 189).
  • Regelmäßiger Cannabiskonsum ist kein eigener Eignungsmangel mehr; der Gesetzgeber hat das mit dem Anreiz für die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung begründet (BT-Drs. 20/10426, 150).
  • Die Störung der Persönlichkeit wird in Nr. 9 der Anlage 4 nicht mehr genannt; ob das abschließend gemeint ist, ist offen (OVG Lüneburg BeckRS 2024, 2645).
  • Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Fahreignung wieder gegeben, wenn die Änderung des Konsumverhaltens gefestigt ist (Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV).
  • Wie Zweifel aufzuklären sind, regelt seit dem 1. April 2024 allein § 13a FeV; § 14 FeV gilt für Cannabis nur noch bei der Verwendung als Arzneimittel.

Was in diesem Beitrag steht

Was bis zum 31. März 2024 galt

Das alte Recht arbeitete mit einer feingliedrigen Staffel. Gelegentlicher Cannabiskonsum war nur dann unschädlich, wenn der Betroffene Konsum und Fahren trennte, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorlag, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust bestand. Diese vier Voraussetzungen standen in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 in der alten Fassung. Was aus dem früheren regelmäßigen Konsum geworden ist, steht auf der Seite zum regelmäßigen Cannabiskonsum. Welche Umstände die Behörde neben einer einzelnen Fahrt heranzieht, behandelt die Seite zu den Zusatztatsachen, die Lage in der Probezeit die Seite zu Cannabis bei Fahranfängern.

Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot wurde bereits bejaht, wenn bei der Fahrt eine THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum erreicht oder überschritten war. Ein einmaliger Verstoß rechtfertigte noch nicht die Annahme der Ungeeignetheit, wohl aber Eignungszweifel und die Anordnung einer Untersuchung. Regelmäßiger Cannabiskonsum dagegen schloss die Eignung unmittelbar aus, ohne dass es auf eine Fahrt ankam.

Diese Systematik ist vollständig entfallen. Wer heute eine Anordnung erhält, in der die Begriffe gelegentlicher Cannabiskonsum, Trennungsvermögen oder regelmäßiger Cannabiskonsum tragend verwendet werden, sollte die Rechtsgrundlage prüfen lassen. Sie stammt aus einer Fassung der Verordnung, die seit dem 1. April 2024 nicht mehr gilt.

Die erste Kategorie: Cannabismissbrauch nach Nr. 9.2.1

Missbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn liegt nach der Legaldefinition vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht sicher getrennt werden können. Der Begriff hat damit nichts mit dem medizinischen Missbrauchsbegriff zu tun; ob Missbrauch im Sinn von ICD-10 F12.1 vorliegt, ist unerheblich (VG Minden BeckRS 2024, 28659; anderer Ansicht Staub/Dronkovic DAR 2024, 410).

Maßgeblich ist, wie beim Alkohol, die zukunftsgerichtete Erwartung. Es geht nicht um die Bewertung einer vergangenen Fahrt, sondern um die Prognose, ob der Betroffene künftig trennen wird. Dieser Unterschied ist der Hebel jeder Stellungnahme: Eine einzelne Fahrt begründet eine Tatsache, aber noch keine Prognose.

Die Schwelle ist in der Gesetzesbegründung beziffert. Eine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung ist zu bejahen, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist (BT-Drs. 20/11370, 13). Im Kommentar wird ergänzt, dass sie erst recht vorliegen dürfte, wenn trotz Unterschreitens dieses Werts eine cannabisbedingte relative Fahrunsicherheit im Sinn der §§ 315c, 316 StGB festgestellt wird.

Bemerkenswert ist der Bezugspunkt. Das Gesetz stellt auf das Führen von Fahrzeugen ab, nicht von Kraftfahrzeugen. Nach dem Willen des Gesetzgebers liegt Missbrauch deshalb auch vor, wenn Cannabiskonsum und das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, etwa eines Fahrrads, nicht getrennt werden können.

Die zweite Kategorie: Abhängigkeit nach Nr. 9.2.3

Die Abhängigkeit ist der schwerere, aber seltenere Mangel. Für den Begriff verweist der Kommentar auf ICD-10 F12.2. In der Praxis spielt Cannabisabhängigkeit bislang kaum eine Rolle (VGH München SVR 2016, 189), und das hat einen einfachen Grund: Sie lässt sich nicht aus einer Fahrt und einem Messwert herleiten, sondern setzt eine ärztliche Diagnose voraus.

Daraus folgt ein praktischer Hinweis. Wer in einer Begutachtungsanordnung den Begriff der Abhängigkeit liest, sollte prüfen, worauf die Behörde ihn stützt. Fehlt eine Diagnose und stützt sich die Behörde allein auf die Konsumhäufigkeit, trägt der Vorwurf nach neuem Recht regelmäßig nicht.

Die dritte Kategorie: unbedenklicher Cannabiskonsum

Die dritte Kategorie steht nicht im Verordnungstext, sondern ergibt sich aus dem, was dort fehlt. Wer weder abhängig ist noch missbräuchlichen Cannabiskonsum betreibt, ist fahrgeeignet, und zwar unabhängig von der Häufigkeit des Cannabiskonsums. Regelmäßiger Cannabiskonsum als solcher führt nach neuem Recht nicht mehr ohne Weiteres zu mangelnder Fahreignung.

Der Gesetzgeber hat das offen begründet: Sonst bestehe kein Anreiz für die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung, und im Sinn der Verkehrssicherheit genüge es, wenn Missbrauch ausgeschlossen werde (BT-Drs. 20/10426, 150). Darin wird man eine bewusste und abschließende Regelung sehen müssen, die einem Rückgriff auf einen allgemeinen, in der Anlage 4 nicht genannten Eignungsmangel entgegensteht (vgl. OVG Saarlouis SVR 2024, 356).

Eine Grenze bleibt gleichwohl. Aus medizinischer Sicht dürfte das THC im Blutserum ab einer gewissen Konsumfrequenz gar nicht mehr unter 3,5 ng/ml absinken, weil es sich im Körper anreichert. Die interdisziplinäre Expertengruppe geht davon aus, dass intensiv konsumierende Personen, die etwa mehrmals täglich konsumieren, diesen Grenzwert durchgehend überschreiten. Bei besonders intensivem Cannabiskonsum erscheint es deshalb nicht ausgeschlossen, bereits aus dem Konsummuster auf mangelnde Eignung zu schließen.

Die gestrichene Störung der Persönlichkeit

Das alte Recht nannte neben dem Trennungsvermögen auch die Störung der Persönlichkeit und den Kontrollverlust. Beides steht in Nr. 9 der Anlage 4 nicht mehr. Eine Begründung dafür findet sich in den Materialien nicht, weshalb zweifelhaft erscheint, ob darin eine abschließende Entscheidung liegt.

Leidet ein Konsument unter einer solchen Störung und folgt aus dem Zusammenwirken mit Cannabis ein erhöhtes Risiko für die Verkehrssicherheit, ist denkbar, dies unabhängig von einem Missbrauch bei der Bewertung der Krankheit zu berücksichtigen oder einen ungeschriebenen Eignungsmangel zu prüfen. Zu einer solchen Konstellation hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden (OVG Lüneburg BeckRS 2024, 2645 = BA 2024, 208).

Wann die Eignung wieder gegeben ist

Ist Missbrauch zu Recht angenommen worden, bleibt die Frage, wann die Eignung zurückkehrt. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 beantwortet sie: Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Fahreignung wieder gegeben, wenn die Änderung des Cannabiskonsums gefestigt ist (vgl. auch Graw und Brenner-Hartmann DAR 2024, 413).

Einen festen Zeitraum nennt die Vorschrift nicht, und das ist zugleich Chance und Risiko. Die Chance liegt darin, dass keine starre Abstinenzfrist gefordert ist, weil Abstinenz nach neuem Recht gar nicht verlangt wird, sondern nur die gefestigte Trennung. Das Risiko liegt darin, dass die fachlichen Kriterien in den Begutachtungsleitlinien und den Beurteilungskriterien noch nicht an die neue Rechtslage angepasst waren.

Wer in dieser Lage eine Untersuchung vorbereitet, sollte deshalb auf der Rechtsgrundlage bestehen und nicht auf dem Prüfschema. Verlangt eine Begutachtungsstelle ein Jahr Abstinenz, obwohl es um Missbrauch und nicht um Abhängigkeit geht, ist diese Forderung zu begründen.

Wie die Behörde Zweifel aufklären darf

Für die Aufklärung von Eignungszweifeln gilt seit dem 1. April 2024 § 13a FeV. Die Vorschrift ist weitgehend spiegelbildlich zu § 13 FeV für die Alkoholproblematik gestaltet; Ziel war eine weitgehende Angleichung beider Bereiche (BT-Drs. 20/10426, 150).

§ 14 FeV ist für Cannabis nur noch anwendbar, wenn Cannabis als Arzneimittel verwendet wird. Der frühere Verweis auf den gelegentlichen Cannabiskonsum ist ersatzlos gestrichen; die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann darauf nicht mehr gestützt werden (BT-Drs. 20/10426, 151). Wer eine Anordnung erhält, die sich noch auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV stützt, hält damit eine fehlerhafte Anordnung in der Hand.

Was aus Entziehungen nach altem Recht wird

Für die Neuerteilung nach einer früheren Entziehung gelten die Vorschriften über die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV). Schwierigkeiten entstehen daraus, dass sich die Maßstäbe verschoben haben, die Materialien zum Umgang mit Altfällen aber schweigen. Die Frage ist deshalb nach Sinn und Zweck sowie den Wertungen des § 13a FeV zu beantworten.

Praktisch heißt das: Wer die Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums verloren hat, kann heute geltend machen, dass dieser Grund als Eignungsmangel nicht mehr existiert. Wer sie wegen eines einmaligen Verstoßes gegen das alte Trennungsgebot bei 1,2 ng/ml verloren hat, kann geltend machen, dass dieser Wert heute weit unterhalb der Missbrauchsschwelle liegt.

Was die Dreiteilung für die Begutachtung bedeutet

Die Umstellung wirkt bis in die Untersuchung hinein. Wird ein Gutachten nach § 13a FeV angeordnet, hat es die Frage zu beantworten, die das neue Recht stellt, nämlich ob künftig sicher getrennt wird. Eine Fragestellung, die nach gelegentlichem oder regelmäßigem Cannabiskonsum fragt, bildet das geltende Recht nicht ab und ist deshalb angreifbar.

Dasselbe gilt für die fachlichen Anforderungen. Die Begutachtungsleitlinien und die Beurteilungskriterien waren bei Redaktionsschluss des Kommentars noch nicht an die neue Rechtslage angepasst. Wer in dieser Lage begutachtet wird, trifft deshalb regelmäßig auf ein Prüfschema, das noch den alten Kategorien folgt und einen Cannabiskonsum bewertet, den die Verordnung gar nicht mehr als Mangel kennt.

Daraus folgt eine schlichte Arbeitsweise. Zuerst wird die Fragestellung geprüft, dann die Rechtsgrundlage, und erst danach geht es um den Inhalt. Wer den Streit über den eigenen Cannabiskonsum führt, bevor diese beiden Punkte geklärt sind, führt ihn auf fremdem Boden.

Drei Konstellationen aus der Praxis

Die erste Konstellation ist die einmalige Fahrt mit einem Wert zwischen 1 und 3,5 ng/ml. Sie erfüllt bei jungen Fahrern den Tatbestand des § 24c StVG, begründet aber keinen Missbrauch, weil die Schwelle der nicht fernliegenden Wirkung nicht erreicht ist. Ein Rückschluss auf den Cannabiskonsum im Übrigen ist daraus nicht zu ziehen.

Die zweite Konstellation ist die Fahrt mit einem Wert deutlich über 3,5 ng/ml. Hier ist die Anknüpfungstatsache gegeben, und es geht um die Prognose. Vorgetragen wird, was sich seit der Fahrt geändert hat, nicht, wie selten der Cannabiskonsum angeblich war.

Die dritte Konstellation ist der Konsument ohne Fahrt, der der Behörde durch eine Mitteilung der Polizei bekannt wird. Hier fehlt es an einer Zuwiderhandlung, und ein Eignungsmangel folgt aus dem Cannabiskonsum allein nicht mehr. Die Behörde braucht dann Zusatztatsachen, und die müssen in der Anordnung benannt sein.

Was in die Stellungnahme an die Behörde gehört

Eine Stellungnahme, die nur bestreitet, erreicht wenig. Gebraucht werden vier Punkte, und sie stehen in einer bestimmten Reihenfolge. Zuerst die Rechtsgrundlage: Stützt sich die Anordnung auf § 13a FeV oder noch auf § 14 FeV, und passt das zum Sachverhalt. Dann die Anknüpfungstatsache: Welcher Wert ist gemessen, an welchem Tag, in welchem Material.

Drittens die Schwelle. Liegt der Wert unterhalb von 3,5 ng/ml, fehlt nach der Vorstellung des Gesetzgebers die nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung, und damit fehlt die Tatsache, aus der sich der Missbrauch ergeben soll. Viertens die Prognose: Was spricht dafür, dass künftig getrennt wird. Hier gehören Umstände hin, die nachprüfbar sind, etwa eine veränderte Fahrpraxis oder eine abgeschlossene Beratung.

Was dagegen nicht hineingehört, ist eine Einlassung zur Konsumhäufigkeit. Sie hilft nicht, weil die Häufigkeit nach neuem Recht kein Mangel mehr ist, und sie schadet, weil sie der Behörde Material für die Prognose liefert. Wer schreibt, er konsumiere nur am Wochenende, hat damit eingeräumt, dass er konsumiert, ohne etwas zu gewinnen.

Die Frist ist dabei der eigentliche Gegner. Behördliche Anordnungen setzen regelmäßig eine Frist zur Beibringung, und wer sie verstreichen lässt, muss mit dem Schluss auf die Nichteignung rechnen. Deshalb wird die Stellungnahme innerhalb der Frist eingereicht, auch wenn sie nur die Rechtsgrundlage angreift.

Die Dreiteilung im Überblick

KategorieRechtsgrundlageAnknüpfungFolge
AbhängigkeitNr. 9.2.3 Anlage 4 FeVICD-10 F12.2, ärztliche DiagnoseEignung ausgeschlossen
MissbrauchNr. 9.2.1 Anlage 4 FeVfehlende sichere Trennung, Schwelle 3,5 ng/ml THCEignung ausgeschlossen
unbedenklicher Cannabiskonsumin Nr. 9 nicht genanntweder Abhängigkeit noch Missbrauchkein Eignungsmangel
WiedererlangungNr. 9.2.2 Anlage 4 FeVgefestigte Änderung des KonsumverhaltensEignung wieder gegeben

Häufige Fragen

Verliere ich den Führerschein, wenn ich täglich konsumiere?

Nicht allein deswegen. Regelmäßiger Cannabiskonsum ist kein Eignungsmangel mehr. Bei sehr häufigem Konsum kann allerdings der Wert dauerhaft über 3,5 ng/ml liegen, und dann liegt der Missbrauchsvorwurf nahe.

Was bedeutet sicher trennen können?

Dass Konsum und Fahren so auseinandergehalten werden, dass beim Führen eines Fahrzeugs keine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung mehr besteht. Die Behörde stellt dazu eine Prognose an, keine Rückschau.

Gilt die Dreiteilung auch für das Fahrrad?

Für den Missbrauchsbegriff ja, denn Nr. 9.2.1 stellt auf das Führen von Fahrzeugen ab. Ob das in dieser Weite gewollt und zulässig ist, wird im Schrifttum bezweifelt.

Ich habe eine Anordnung nach § 14 FeV bekommen, es geht um Cannabis. Ist das richtig?

Nur wenn es um Cannabis als Arzneimittel geht. Sonst ist § 13a FeV die richtige Grundlage, und eine auf § 14 FeV gestützte Anordnung ist angreifbar.

Muss ich für die Wiedererlangung abstinent sein?

Nr. 9.2.2 verlangt die gefestigte Änderung des Konsumverhaltens, nicht Abstinenz. Verlangt die Begutachtungsstelle dennoch einen Abstinenznachweis, gehört das hinterfragt.

Spielt es eine Rolle, ob ich zusätzlich Alkohol trinke?

Der zusätzliche Gebrauch anderer Stoffe ist als eigener Eignungsmangel entfallen. Er kann aber tatsächlich dazu führen, dass die Trennung misslingt, und beim Mischkonsum greift seit dem 22. August 2024 zusätzlich § 24a Abs. 2a StVG.

Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung mit der Anlage 4 veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Zur Unerheblichkeit des medizinischen Missbrauchsbegriffs VG Minden BeckRS 2024, 28659 und Staub/Dronkovic DAR 2024, 410; zur geringen praktischen Bedeutung der Abhängigkeit VGH München SVR 2016, 189; zur Streichung des regelmäßigen Konsums BT-Drs. 20/10426, 150 und OVG Saarlouis SVR 2024, 356; zur gestrichenen Persönlichkeitsstörung OVG Lüneburg BeckRS 2024, 2645 = BA 2024, 208; zur Wiedererlangung Graw und Brenner-Hartmann DAR 2024, 413; zur Schwelle von 3,5 ng/ml BT-Drs. 20/11370, 13.

Weiterführende Beiträge: Cannabismissbrauch nach Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV, § 13a FeV Schritt für Schritt, das Trennungsvermögen und der Abstinenznachweis.

Ihre kostenlose Ersteinschätzung

Lesen Sie in der Anordnung zuerst die Rechtsgrundlage und die Begriffe. Steht dort gelegentlicher Cannabiskonsum, Trennungsvermögen oder regelmäßiger Cannabiskonsum, arbeitet die Behörde mit einer Fassung der Verordnung, die nicht mehr gilt.

Senden Sie mir die Anordnung und den Messwert. Ich sehe beides kostenlos an und sage Ihnen, in welche der drei Kategorien Ihr Fall nach heutigem Recht fällt und ob die Anordnung trägt.

Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen. Tätig im Fahrerlaubnisrecht bundesweit; Einzelheiten unter Anwalt für Fahrerlaubnisrecht in Bremen.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen