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Die MPU wegen Punkte im Fahreignungsregister: was § 11 Abs. 3 FeV wirklich verlangt
Wer Punkte im Fahreignungsregister sammelt, rechnet mit Ermahnung, Verwarnung und am Ende mit der Entziehung. Dass bei einem mittleren Punktestand plötzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangt wird, überrascht die meisten Betroffenen, und es überrascht sie zu Recht: Die Behörde verlässt damit das System, das der Gesetzgeber für Punkte gerade geschaffen hat. Diese Seite erklärt, unter welchen Voraussetzungen das zulässig ist und woran solche Anordnungen in der Praxis scheitern.
Das Wichtigste in Kürze
- Für Inhaber einer Fahrerlaubnis gilt zuerst das Fahreignungs-Bewertungssystem des § 4 StVG. Sie lösen dort Ermahnung, Verwarnung und Entziehung aus, nicht ohne Weiteres eine Begutachtung.
- § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV erlaubt die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei einem erheblichen Verstoß oder bei wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften.
- Bei Fahrerlaubnisinhabern greift diese Vorschrift für Verstöße, die mit Punkte bewertet werden, nur im Ausnahmefall, nämlich wenn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG vom Bewertungssystem abgewichen werden darf.
- Diesen Ausnahmefall muss die Behörde in der Anordnung grundsätzlich ausdrücklich begründen und plausibel darlegen, warum sich der Betroffene von allen anderen Punktetätern negativ abhebt.
- Nicht jeder Punktestand trägt eine Anordnung. Sie setzt konkrete Tatsachen voraus. Eine Untersuchungsanordnung ohne belegte Tatsachen auf Grund bloßen Verdachts ist rechtswidrig.
- Das Ermessen muss ausgeübt und in der Aufforderung offengelegt werden; bei Punkte aus länger zurückliegenden Verstößen ist das besonders wichtig.
- Getilgte Eintragungen dürfen nicht mehr verwertet werden, und zwar schon bei der Frage, ob Eignungszweifel überhaupt gerechtfertigt sind.
- Aus der Nichtbeibringung darf nur geschlossen werden, wenn die Anordnung rechtmäßig war. Deshalb entscheidet die Prüfung der Anordnung über den ganzen Fall.
Inhalt
- Das Bewertungssystem für Punkte geht vor
- Was § 11 Abs. 3 FeV erlaubt
- Der Ausnahmefall nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG
- Die Begründung, warum der Betroffene negativ heraussticht
- Wann ein Verstoß erheblich ist
- Wann wiederholte Verstöße vorliegen
- Konkrete Tatsachen statt Verdacht
- Das Ermessen und seine Offenlegung
- Punkte aus länger zurückliegenden Verstößen
- Getilgte Punkte und Verwertungsverbote
- Das mildere Mittel
- Das laufende Strafverfahren als Sperre
- Warum ein Kurs hier nichts rettet
- Was bei Nichtbeibringung geschieht
- Die Prüfliste für die Anordnung
- Was der Behörde zugutekommt
- Häufige Fragen zur Begutachtung wegen Punkte
- Vorschriften und Entscheidungen im Überblick
- Erste Einschätzung ohne Kosten
Das Bewertungssystem für Punkte geht vor
Wer eine Fahrerlaubnis hat und wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstößt, wird nicht nach allgemeinen Eignungsregeln behandelt, sondern nach einem eigenen System. § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG verpflichtet die Behörde, die in Absatz 5 genannten Maßnahmen zu ergreifen, und diese Maßnahmen sind gestuft: Bei vier oder fünf Punkte wird schriftlich ermahnt, bei sechs oder sieben Punkte schriftlich verwarnt, und bei acht oder mehr Punkte gilt der Inhaber als ungeeignet, so dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
Die Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems sind bei Fahrerlaubnisinhabern gegenüber den allgemeinen Vorschriften zur Überprüfung der Kraftfahreignung und zur Entziehung speziell (OVG Münster NJW 2011, 1242). Nach der Wertung des Gesetzgebers sollen mit Punkte zu bewertende Verkehrsverstöße grundsätzlich zunächst noch keine Eignungsüberprüfung auslösen.
Das ist der Satz, auf den es ankommt. Wer mehrere Verkehrszuwiderhandlungen begeht, die der Punktebewertung unterliegen, ist deswegen nicht ungeeignet; vielmehr ist in der Regel das Instrumentarium des § 4 StVG anzuwenden. Die Stufen des Systems haben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade eine Warnfunktion: Der Betroffene soll die Möglichkeit zur Verhaltensänderung erhalten, bevor die nächste Stufe erreicht ist.
Eine Anordnung, die diese Stufenfolge überspringt und bei einem Punktestand unterhalb von acht Punkte sofort eine Begutachtung verlangt, nimmt dem Betroffenen diese Möglichkeit. Deshalb braucht sie eine Begründung, die über die Aufzählung der Punkte hinausgeht.
Was § 11 Abs. 3 FeV erlaubt
§ 11 Abs. 3 Satz 1 FeV nennt die Anlässe, aus denen die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden kann. Nummer 4 lautet: bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Wie sich diese Nummer zu den übrigen Anlässen des Katalogs verhält und warum Punkte allein selten genügen, zeige ich auf der Seite zu den MPU-Anlässen nach § 11 Abs. 3 FeV.
Der Wortlaut ist weit, und er ist bewusst weit. Nach der Verordnungsbegründung sollte die Lücke geschlossen werden, die bestand, solange eine medizinisch-psychologische Untersuchung bei Verstößen unterhalb der Straftatenschwelle nicht angeordnet werden konnte; genannt werden dort ausdrücklich die Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten und die Teilnahme an illegalen Straßenrennen.
Die Vorschrift gilt auch für Verkehrsverstöße, die Straftaten sind, auch wenn die Aufforderung dann zusätzlich auf Nummer 5 gestützt werden könnte (BVerwG NJW 2017, 1765). Nummer 4 ergänzt Nummer 5, ohne sie im Wege der Spezialität vollständig zu verdrängen (VGH Mannheim VBlBW 2016, 242). In Betracht kommt sie etwa, wenn mehrere Verstöße vorliegen, von denen einer als Ordnungswidrigkeit und einer als Straftat geahndet worden ist.
Wichtig ist, was die Vorschrift nicht ist: eine Ermächtigung, bei jedem Punktestand zu begutachten, und keine Abkürzung zur Entziehung. Die Anordnung steht im pflichtgebundenen Ermessen der Behörde, und sie steht unter dem Vorrang des Bewertungssystems.
Der Ausnahmefall nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG
Die Schlüsselnorm steht nicht in der Fahrerlaubnis-Verordnung, sondern im Straßenverkehrsgesetz. § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG bestimmt: Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG ergibt.
Daraus folgt für Fahrerlaubnisinhaber: § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV kommt bei Verstößen, die mit Punkte zu bewerten sind, nur im Ausnahmefall zur Anwendung, wenn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG eine Abweichung vom Bewertungssystem zulässig ist (VGH Mannheim NJW 2015, 1035).
Die Behörde muss also zwei Dinge auseinanderhalten, und sie tut es oft nicht. Erstens die Frage, ob die eingetragenen Punkte überhaupt einen Anlass nach Nummer 4 ergeben. Zweitens die Frage, ob für diesen Sachverhalt vom Bewertungssystem abgewichen werden darf. Nur wenn beide Fragen bejaht sind, trägt die Anordnung.
Bei Personen, die keine Fahrerlaubnis besitzen, stellt sich das Problem anders. Maßnahmen nach dem Bewertungssystem werden nur gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis ergriffen, § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG, obwohl auch Nichtinhaber Punkte im Fahreignungsregister haben können. Nach dem VGH München sind die Wertungen des Systems gleichwohl auch bei der Neuerteilung in den Blick zu nehmen.
Die Begründung, warum der Betroffene negativ heraussticht
Hier liegt der Hebel, der die meisten dieser Anordnungen zu Fall bringt. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist bei Anordnung einer Begutachtung von der Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich ausdrücklich zu begründen (OVG Münster NJW 2011, 1242; VGH München 6.8.2012, 11 B 12.416, BeckRS 2012, 56556; VGH Mannheim DAR 2014, 478; VG Kassel BeckRS 2019, 15294; VG Koblenz BeckRS 2020, 14239).
Verlangt wird dabei mehr als ein Satz. Darzulegen ist plausibel, warum sich der Fahrerlaubnisinhaber von allen anderen Punktetätern negativ abhebt und weshalb es daher im konkreten Fall nicht verantwortet werden kann, weitere Delikte abzuwarten (VG Cottbus BeckRS 2019, 25394; VG München 17.1.2022, 19 S 21.6107, BeckRS 2022, 1215).
Wer eine solche Anordnung liest, prüft deshalb zuerst, ob dieser Vergleich überhaupt angestellt worden ist. Steht dort nur eine Liste der Punkte und die Rechtsgrundlage, fehlt die Begründung, auf die es ankommt. Steht dort ein Textbaustein, der in jeder Anordnung dieser Behörde gleich lautet, ist er kein Vergleich mit anderen Punktetätern, sondern seine Vermeidung.
Zu überspannen sind die Anforderungen allerdings nicht (OVG Schleswig 4.1.2023, 5 LA 200/20, BeckRS 2023, 649). Eine Rolle spielt dabei auch das Gewicht der Verstöße und der Eignungsbedenken (VGH Mannheim DAR 2018, 44). Im Einzelfall kann es sogar unschädlich sein, wenn sich die Ermessenserwägungen nicht ausdrücklich mit dem Verhältnis zum Bewertungssystem auseinandersetzen (VGH München NJW 2022, 413; VGH München 10.2.2021, 11 ZB 20.2642, BeckRS 2021, 2800). Diese Gegenrechtsprechung gehört in jede ehrliche Einschätzung; sie betrifft aber Fälle, in denen die Eignungszweifel aus sich heraus schwer wiegen.
Wann ein Verstoß erheblich ist
Der Begriff erheblich ist nicht ohne Weiteres mit schwerwiegend gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung; so steht es in der Verordnungsbegründung. Daraus folgt, dass nicht die Höhe des Bußgeldes und nicht die Zahl der Punkte allein entscheidet, sondern der Bezug zur Verkehrssicherheit.
Nach der älteren Rechtsprechung des VGH München kann ein Verstoß, der gerade einmal die Grenze zur Eintragungspflicht im Fahreignungsregister überschreitet, noch nicht als erheblicher Verstoß angesehen werden; der erhebliche Verstoß müsse sich qualitativ vom einfachen eintragungsfähigen Verstoß unterscheiden (VGH München NJW 2014, 3802).
Dem wird entgegengehalten, dass heute von wenigen Ausnahmen abgesehen nur noch verkehrssicherheitsrelevante Zuwiderhandlungen eintragungspflichtig sind. Ein Verstoß, der nicht nur gerade die Grenze zur Eintragungspflichtigkeit überschreitet, sondern deutlich im eintragungspflichtigen Bereich liegt, ist jedenfalls grundsätzlich als erheblicher Verstoß anzusehen (VGH Mannheim DAR 2018, 44).
Für die Verteidigung heißt das: Bei einem Verstoß mit einem Punkt lohnt der Streit um die Erheblichkeit, bei einem Verstoß mit zwei oder drei Punkte kaum. Je schwerer eine einzelne Zuwiderhandlung bewertet ist, desto eher ist sie erheblich. Die Anwendbarkeit der Nummer 4 ist im Übrigen nicht auf eintragungspflichtige Verstöße beschränkt, so dass auch Zuwiderhandlungen ohne Eintragung in die Betrachtung geraten können.
Wann wiederholte Verstöße vorliegen
Die zweite Variante der Nummer 4 setzt Wiederholung voraus, und damit beginnt eine Abgrenzungsfrage, die in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Nach einer Linie zählt, ob mehrere voneinander abgrenzbare Lebenssachverhalte vorliegen (VG München BeckRS 2019, 19507), nach einer anderen der materiellrechtliche Tatbegriff (OVG Lüneburg VRS 132, 152).
Praktisch bedeutet das: Zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen auf derselben Fahrt an zwei Messstellen sind nicht ohne Weiteres zwei Verstöße in diesem Sinne, auch wenn sie zwei Eintragungen ergeben. Wer eine Anordnung angreift, zählt die Eintragungen deshalb nicht nach Aktenzeichen, sondern nach Lebenssachverhalten.
Bei einem Wiederholungstäter, dem die Fahrerlaubnis schon einmal nach dem früheren Punktsystem oder dem heutigen Bewertungssystem entzogen und danach neu erteilt worden ist, sind auch vor der Entziehung begangene, im Register noch nicht getilgte Taten zu berücksichtigen; sie werden anders als die Punkte selbst nicht gelöscht (VGH München NJW 2014, 3802; VGH München 17.11.2020, 11 CS 20.1814, BeckRS 2020, 32669). Das überrascht viele Betroffene, die nach der Neuerteilung mit einem Punktestand von null gerechnet haben. Gelöscht wird der Stand, nicht die Tat.
Konkrete Tatsachen statt Verdacht
Eignungsbedenken sind nur zu klären, wenn der Fahrerlaubnisbehörde konkrete Tatsachen bekannt geworden sind, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigen, es könne Ungeeignetheit oder eingeschränkte Eignung vorliegen (OVG Koblenz NJW 2002, 2581; OVG Lüneburg zfs 2005, 575; VGH Kassel VRS 121, 357 (360)).
Eine Untersuchungsanordnung ohne belegte Tatsachen auf Grund bloßen Verdachts ist rechtswidrig (OVG Koblenz NJW 2002, 2581; VGH München SVR 2015, 472; OVG Saarlouis zfs 2016, 479; VG Neustadt zfs 2016, 239). Verlangt werden hinreichend konkrete Verdachtsmomente, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen; es genügt allerdings ein Anfangsverdacht im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (BVerwG NJW 2002, 78; VGH Kassel VRS 145, 306).
Die Gegenprobe ist einfach: Nicht jeder Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, kann hinreichender Grund für die Anforderung eines Gutachtens sein (OVG Saarlouis NJW 2006, 1305; OVG Weimar DAR 2018, 164; VG Osnabrück SVR 2014, 153). Anonyme Hinweise können Anlass zu Ermittlungen geben, rechtfertigen aber keine Gutachtenanforderung (VG Saarlouis zfs 2001, 95).
Von der Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung darf die Behörde grundsätzlich ausgehen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der dortigen Feststellungen ergeben (VGH München NJW 2021, 3409). Wer gegen eine Anordnung mit dem Argument vorgeht, das Strafurteil sei falsch und die Eintragung zu Unrecht erfolgt, kommt damit also selten durch.
Das Ermessen und seine Offenlegung
Ob eine Aufklärungsmaßnahme nach § 11 FeV erforderlich ist, entscheidet die Behörde nach pflichtgebundenem Ermessen. Die Anordnung ist rechtswidrig, wenn die Behörde das vorgesehene Ermessen nicht gesehen, jedenfalls aber nicht erkennbar ausgeübt hat (VGH München NJW 2017, 2695).
Die Ermessenserwägungen sind in der Beibringungsaufforderung offenzulegen, damit Sinn und Zweck der in § 11 Abs. 6 FeV angeordneten Mitteilungspflichten Genüge getan ist (VGH München NJW 2017, 2695; VGH München NZV 2019, 430; BVerwG NJW 2017, 1765). Das ist kein Formalismus: Der Betroffene soll entscheiden können, ob er sich der Untersuchung stellt, und dafür muss er wissen, worauf sie sich stützt.
Zugleich gilt: Je gewichtiger die Eignungsbedenken sind, desto geringer wird das Entschließungsermessen; bei erheblichen Eignungszweifeln dürfte es regelmäßig auf null reduziert sein (VGH Mannheim NJW 2013, 1896; VGH Mannheim VBlBW 2016, 242). Teile der Rechtsprechung gehen von intendiertem Ermessen aus (OVG Lüneburg SVR 2018, 118). Auch dieser Einwand der Gegenseite gehört in die Prüfung, weil er die Erfolgsaussichten bei schwerem Anlass deutlich senkt.
Punkte aus länger zurückliegenden Verstößen
Aus der grundsätzlichen Verwertbarkeit noch nicht getilgter Verstöße folgt nicht, dass eine Ermessensbetätigung auch bei bereits mehrere Jahre zurückliegenden Verstößen entbehrlich ist. Insbesondere bei länger zurückliegenden Zuwiderhandlungen ist eine Ermessensbetätigung dazu geboten, ob diese Verstöße nach wie vor die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen oder ob mildere Mittel zur Klärung ausreichen (BVerwG NJW 2017, 1765; VGH Mannheim DAR 2018, 44; VGH München zfs 2023, 53).
Das ist in der Praxis ein häufiger Fall. Die Anordnung kommt, wenn der letzte Verstoß vier Jahre alt ist, weil ein neuer Vorgang die Akte wieder aufgeschlagen hat. Dann ist zu fragen, was die alten Punkte heute noch über die Eignung sagen und ob sich verbleibende Zweifel nicht durch die Vorlage geeigneter Beweismittel ausräumen lassen.
Der Betroffene kann Eignungszweifel unter Umständen durch andere geeignete Beweismittel ausräumen. Das setzt allerdings voraus, dass keinerlei Restzweifel verbleiben, weil aus den vorgelegten Unterlagen eindeutig auch für den Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind (VGH München zfs 2020, 295). Diese Hürde ist hoch, und man sollte sie nicht niedriger darstellen, als sie ist.
Getilgte Punkte und Verwertungsverbote
Wie lange ein Verstoß die Anordnung tragen kann, entscheiden die Tilgungs- und Verwertungsvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (BVerwG NJW 2017, 1765; VGH Mannheim VBlBW 2016, 242). Sind die Punkte getilgt, ist eine Verwertung für die Eignungsbeurteilung ausgeschlossen, § 29 Abs. 7 und § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG.
Wichtig ist, von welchem Zeitpunkt an das Verbot wirkt. Es greift nicht erst bei der Entscheidung über die Eignung, sondern schon bei der Vorfrage, ob Eignungszweifel überhaupt bestehen (OVG Koblenz NJW 2000, 2442). Damit ist eine Anordnung angreifbar, die getilgte Punkte in ihre Begründung aufnimmt, selbst wenn daneben verwertbare Punkte stehen; eine Teilbegründung lässt sich nachträglich nicht herausrechnen.
Stammen die Zweifel aus Straftaten, die nur im Bundeszentralregister geführt werden, gelten dessen eigene Verwertungsverbote (OVG Münster NZV 2017, 447). In Anordnungen werden beide Register häufig als eine Quelle behandelt, und genau darin liegt der Fehler; die Einzelheiten stehen auf der Seite zur Verwertung der Strafakte.
Das mildere Mittel
Die Gutachtenanordnung muss dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen. Dem Betroffenen darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr an Untersuchungen abverlangt werden als erforderlich (VGH Mannheim NJW 2014, 1901; VGH München zfs 2021, 56). Gegebenenfalls müssen zunächst weniger einschneidende Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden.
Gegenüber einer ärztlichen Untersuchung stellt die medizinisch-psychologische Begutachtung den größeren Eingriff dar, weil sie über rein medizinische Feststellungen hinausgeht und eine Offenlegung der engeren persönlichen Lebenssphäre erfordert, die dem strengen Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unterliegt (VGH München zfs 2021, 56).
Bei Verstößen gegen Verkehrsvorschriften geht es allerdings um die charakterliche Eignung, und dafür ist die ärztliche Untersuchung kein geeignetes Mittel. Das mildere Mittel heißt hier deshalb anders: Ermahnung und Verwarnung nach § 4 Abs. 5 StVG, das Fahreignungsseminar nach § 4a StVG, mit dem der Stand gesenkt werden kann, die Anhörung, die Vorlage von Unterlagen. Genau diese Reihenfolge prüft das Gericht, wenn es die Abweichung vom Bewertungssystem beurteilt. Wie weit die Fragestellung der Begutachtung reichen darf, wenn die Anordnung trägt, steht auf der Seite zur Fragestellung der MPU, und welche Fehler Gutachten selbst aufweisen, auf der Seite zu den Gutachtenfehlern.
Das laufende Strafverfahren als Sperre
Ein Punkt wird in der Praxis oft zu spät gesehen. Hängt an demselben Vorgang noch ein Strafverfahren, in dem die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB möglich ist, darf die Behörde den Sachverhalt bis zum Abschluss überhaupt nicht verwerten, und zwar auch nicht für vorbereitende Schritte wie eine Gutachtenanordnung.
Für Punktefälle ist das seltener relevant als für Verkehrsstraftaten, weil die Entziehung nach dem Bewertungssystem dieser Sperre nicht unterliegt. Wo sie greift, trägt sie die Anordnung aber ganz allein zu Fall, ohne dass es auf Ermessen oder Begründung ankommt. Die Einzelheiten dazu und die Folge einer Einstellung stehen auf der Seite zum eingestellten Verfahren und der MPU.
Eine Hoffnung, die sich meist nicht erfüllt, betrifft Fehler im Straf- oder Bußgeldverfahren. Sie schlagen im Fahrerlaubnisrecht nur ausnahmsweise durch, nämlich bei Missachtung fundamentaler Rechtsgrundsätze; was dort verwertet werden darf, steht auf der Seite zur Verwertung der Strafakte.
Warum ein Kurs hier nichts rettet
Viele Betroffene reagieren auf eine Anordnung mit der Buchung eines Kurses und hoffen, die Begutachtung damit abzuwenden. Für die Fälle des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV ist dieser Weg verschlossen. Nach der Begründung der Änderungsverordnung vom 17.12.2010 haben die Evaluationen der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für den Bereich der Entzugsfälle aufgrund des Punktsystems unbefriedigende Erfolgsergebnisse ergeben; deshalb sollte die Kursteilnahme auch für diejenigen ausgeschlossen werden, die auf der Grundlage dieser Nummern eine Begutachtung absolviert haben.
Wertlos ist eine seriöse Verkehrstherapie damit nicht. Sie kann im Gutachten als Teil der Entwicklung berücksichtigt werden und sie kann im Strafverfahren eine Rolle spielen. Sie ersetzt die Begutachtung aber nicht, und wer sie als Ersatz verkauft, verkauft etwas, das es nicht gibt. Was eine Vorbereitung leisten muss, um überhaupt berücksichtigungsfähig zu sein, steht auf der Seite zur MPU-Vorbereitung und den FFI-Kriterien.
Was bei Nichtbeibringung geschieht
Bringt der Betroffene das Gutachten nicht bei, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Dieser Schluss ist aber an Voraussetzungen gebunden, und die erste ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung. Deshalb entscheidet die Prüfung der Anordnung über den Ausgang des ganzen Verfahrens.
Der Rückschluss ist nur möglich, wenn die Gutachtenbeibringung ausdrücklich angeordnet worden ist, nicht bei einem bloßen Angebot an den Betroffenen, seine Eignung durch ein Gutachten nachzuweisen (OVG Münster DAR 2012, 416). Bei einer nicht angeordneten, sondern vereinbarten Beibringung ist der Schluss nur zulässig, wenn auch die Voraussetzungen für eine Anordnung erfüllt gewesen wären (OVG Weimar VRS 134, 303).
Eine Weigerung kann nicht nur in der Verweigerung der Begutachtung liegen, sondern auch darin, dass der Betroffene die Untersuchung teilweise verweigert oder unmöglich macht, etwa indem er die Anamnese verweigert (OVG Lüneburg DAR 2014, 475). Die Anordnung schließt die Forderung ein, an der Klärung mitzuwirken, zweckdienliche Angaben zu machen und aussagekräftige Unterlagen beizubringen (VGH München VRS 125, 184).
Verpflichtet ist der Betroffene allerdings nur, an der Aufklärung von Eignungszweifeln mitzuwirken, die aus bekannten Tatsachen resultieren (VGH München DAR 2019, 648). Wer in der Untersuchung nach Dingen gefragt wird, für die der Vorgang nichts hergibt, muss darauf nicht antworten; welche Teilfragen überhaupt gestellt werden dürfen, steht auf der Seite zur Fragestellung der MPU.
Die Prüfliste für die Anordnung
Für die Prüfung einer Anordnung nach Nummer 4 genügen sechs Fragen. Erstens: Welche Punkte trägt die Anordnung, und sind alle davon noch verwertbar? Zweitens: Ergeben diese Eintragungen einen erheblichen Verstoß oder mehrere abgrenzbare Lebenssachverhalte?
Drittens: Begründet die Anordnung, warum vom Fahreignungs-Bewertungssystem abgewichen wird, und stellt sie den Vergleich mit anderen Punktetätern an? Viertens: Ist das Ermessen erkennbar ausgeübt und in der Aufforderung offengelegt?
Fünftens: Liegen die Punkte länger zurück, und ist dieser Umstand in die Erwägungen eingegangen? Sechstens: Läuft ein Strafverfahren, in dem § 69 StGB in Betracht kommt? Eine einzige dieser sechs Fragen genügt, um die Anordnung zu Fall zu bringen, und keine davon lässt sich ohne Akteneinsicht beantworten.
Was der Behörde zugutekommt
Nicht jede Anordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ist angreifbar. Wiegen die Verstöße schwer, liegen sie dicht beieinander und zeigen sie ein Muster, das über einen gewöhnlichen Punktestand hinausgeht, hält die Abweichung vom Bewertungssystem der Prüfung stand, und das Entschließungsermessen ist dann ohnehin eng.
Auch die Rüge, es fehle an einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit dem Bewertungssystem, trägt nicht immer. Mehrere Entscheidungen halten das im Einzelfall für unschädlich (VGH München NJW 2022, 413; VG München 6.12.2023, 19 K 23.4166, BeckRS 2023, 49094). Wer darauf allein setzt, setzt auf eine Karte, die nicht in jedem Blatt liegt.
Schließlich ist die Pflicht zur Offenlegung des Ermessens in der Literatur nicht unbestritten. Vertreten wird, die Behörde müsse in der Aufforderung nicht begründen, warum sie sich für die medizinisch-psychologische Untersuchung und nicht für eine andere Aufklärungsmaßnahme entschieden hat, weil die Beibringungsaufforderung kein Verwaltungsakt ist und § 11 Abs. 6 FeV die Begründungsanforderungen spezialgesetzlich und abschließend regelt (Wagner/Müller/Koehl/Rebler, Fahreignungszweifel bei Verkehrsdelinquenz, Aggressionspotenzial und Straftaten, 2020). Die Rechtsprechung sieht es anders; wer vorträgt, sollte die Gegenauffassung aber kennen.
Und die Behauptung, die Punkte seien zu alt, hilft nicht ohne weitere Begründung. Solange die Punkte nicht getilgt sind, sind sie verwertbar; angreifbar ist nicht die Verwertung, sondern das fehlende Ermessen dazu, was die alten Punkte heute noch belegen. Der Unterschied entscheidet darüber, ob der Vortrag Gewicht hat.
Häufige Fragen zur Begutachtung wegen Punkte
Ich habe sechs Punkte und soll zur MPU. Ist das zulässig?
Bei sechs Punkte ist nach § 4 Abs. 5 StVG eine schriftliche Verwarnung vorgesehen, keine Begutachtung. Eine MPU-Anordnung braucht dann die Begründung, warum ausnahmsweise vom Bewertungssystem abgewichen wird. Fehlt sie, ist die Anordnung angreifbar.
Was passiert, wenn ich das Gutachten einfach nicht beibringe?
Dann darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Dieser Schluss setzt aber voraus, dass die Anordnung rechtmäßig war; deshalb ist die Anordnung vor Ablauf der Frist zu prüfen und nicht erst danach.
Zählen getilgte Punkte mit?
Nein. Getilgte Punkte dürfen nicht mehr verwertet werden, und das gilt schon für die Frage, ob Eignungszweifel gerechtfertigt sind. Noch nicht getilgte Taten aus der Zeit vor einer früheren Entziehung zählen dagegen weiter mit.
Kann ich die MPU durch einen Kurs vermeiden?
In den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV nicht. Die Entbehrlichkeit eines erneuten Gutachtens bei Kursteilnahme ist für diese Fälle ausgeschlossen.
Mir wird eine Straftat vorgeworfen, das Strafverfahren läuft noch. Darf die Behörde trotzdem anordnen?
Kommt in diesem Strafverfahren die Entziehung nach § 69 StGB in Betracht, sperrt § 3 Abs. 3 StVG auch vorbereitende Maßnahmen wie die Gutachtenanordnung. Die Anordnung ist dann rechtswidrig.
Reicht ein einziger Verstoß für eine Anordnung?
Ja, wenn er erheblich ist. Erheblich bezieht sich dabei auf die Kraftfahreignung, nicht auf die Höhe der Geldbuße. Ein Verstoß, der gerade die Eintragungsschwelle überschreitet, genügt nach der älteren Rechtsprechung des VGH München nicht.
Vorschriften und Entscheidungen im Überblick
Normen: § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7, Abs. 6 und Abs. 8 FeV, § 11 Abs. 5 FeV mit Anlage 4a, § 3 Abs. 1, 3 und 4 StVG, § 4 Abs. 1, 5 und 9 StVG, § 4a StVG, §§ 28, 29 StVG, § 46 FeV, § 70 FeV, § 69 StGB.
Rechtsprechung zum Vorrang des Bewertungssystems: OVG Münster NJW 2011, 1242; VGH Mannheim NJW 2015, 1035; VGH München 6.8.2012, 11 B 12.416, BeckRS 2012, 56556; VGH Mannheim DAR 2014, 478; VG Kassel BeckRS 2019, 15294; VG Koblenz BeckRS 2020, 14239; VG Cottbus BeckRS 2019, 25394; VG München 17.1.2022, 19 S 21.6107, BeckRS 2022, 1215; OVG Schleswig 4.1.2023, 5 LA 200/20, BeckRS 2023, 649; VGH Mannheim DAR 2018, 44; VGH München NJW 2022, 413.
Rechtsprechung zu Tatsachen, Ermessen und Verhältnismäßigkeit: OVG Koblenz NJW 2002, 2581; OVG Lüneburg zfs 2005, 575; VGH Kassel VRS 121, 357 (360); BVerwG NJW 2002, 78; OVG Saarlouis NJW 2006, 1305; VGH München NJW 2017, 2695; VGH München NZV 2019, 430; BVerwG NJW 2017, 1765; VGH Mannheim NJW 2013, 1896; VGH Mannheim NJW 2014, 1901; VGH München zfs 2021, 56; VGH München zfs 2020, 295; VGH München NJW 2021, 3409.
Rechtsprechung zur Erheblichkeit und zur Nichtbeibringung: VGH München NJW 2014, 3802; VGH Mannheim VBlBW 2016, 242; OVG Lüneburg VRS 132, 152; VG München BeckRS 2019, 19507; OVG Münster DAR 2012, 416; OVG Weimar VRS 134, 303; OVG Lüneburg DAR 2014, 475; VGH München VRS 125, 184; VGH München DAR 2019, 648; OVG Koblenz NJW 2000, 2442; OVG Münster NZV 2017, 447.
Die Fahrerlaubnis-Verordnung mit § 11 steht im amtlichen Wortlaut beim Bundesministerium der Justiz, abrufbar unter gesetze-im-internet.de.
Erste Einschätzung ohne Kosten
Wenn eine Anordnung wegen Punkte im Fahreignungsregister vorliegt, läuft eine Frist, und sie läuft schnell ab. Schreiben Sie mir, welche Punkte die Anordnung nennt, auf welche Vorschrift sie sich stützt und wann der letzte Verstoß war. Einen aktuellen Registerauszug können Sie beim Kraftfahrt-Bundesamt kostenlos anfordern. Vor jeder Reaktion lasse ich Akteneinsicht nehmen; erst der Vorgang zeigt, ob die Abweichung vom Bewertungssystem begründet und das Ermessen ausgeübt worden ist.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.