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Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG: Fakten zu Dauer, Indizwirkung und Ausnahmen
Wer eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG begeht, erhält neben der Geldbuße in der Regel ein Fahrverbot; dieses Regelfahrverbot ordnet § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG unmittelbar an. Nach § 4 Abs. 3 BKatV und dem Bußgeldkatalog dauert es beim ersten Verstoß einen Monat und bei Voreintragungen drei Monate. Ein Verzicht auf das Regelfahrverbot bleibt auf ganz besondere Umstände beschränkt.
Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, verteidige ich Betroffene nach Alkohol- und Drogenfahrten bundesweit, vor Bußgeldbehörden ebenso wie vor den Amtsgerichten und in der Rechtsbeschwerde. In der Praxis entscheidet sich der Ausgang dieser Verfahren selten an der Geldbuße. Den Mandanten trifft das Regelfahrverbot. Wer weiß, wie das Regelfahrverbot funktioniert, erkennt früh, wo der Bußgeldbescheid angreifbar ist und wo eine Verteidigung nur Zeit und Kosten verursacht.
Kurz zusammengefasst
- Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG ist bei einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 bis 2a StVG in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
- Eine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG muss bei einer Tat nach § 24a StVG nicht gesondert festgestellt werden.
- Die Dauer des Fahrverbots liegt nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG zwischen einem und drei Monaten; § 4 Abs. 3 BKatV verweist für den Regelfall auf die Nummern 241 bis 243a.2 des Bußgeldkatalogs.
- Für fahrlässige Taten nach § 24a Abs. 1, 1a und 2 StVG sieht der Bußgeldkatalog beim ersten Verstoß 500 Euro und einen Monat Fahrverbot vor, bei einer Voreintragung 1.000 Euro und drei Monate.
- Vom Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG wird nur abgesehen, wenn die Tat völlig aus dem Rahmen des Üblichen fällt oder eine Härte ganz außergewöhnlicher Art droht.
- Sieht die Bußgeldbehörde oder das Gericht ausnahmsweise vom Regelfahrverbot ab, ist die Regelgeldbuße nach der Sollvorschrift des § 4 Abs. 4 BKatV angemessen anzuheben.
- Seit dem 1. Juni 2026 wird das Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 2 StVG wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens einen Monat nach Rechtskraft; die Vier-Monats-Frist steht jetzt in § 25 Abs. 3 StVG.
- Tritt die Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG hinter eine Straftat zurück, kann nach § 21 Abs. 1 Satz 2 OWiG gleichwohl ein Fahrverbot nach § 25 StVG verhängt werden.
Übersicht
- Regelfahrverbot: Begriff und Rechtsgrundlage
- Denkzettel statt Eignungsmaßnahme
- Welche Taten ein Regelfahrverbot auslösen
- Kein Nachweis grober Pflichtverletzung erforderlich
- Abgrenzung zum indizierten Fahrverbot nach § 4 BKatV
- Wie lange dauert das Regelfahrverbot?
- Wiederholungsfall und Fahreignungsregister
- Regelwirkung und Begründung im Urteil
- Absehen vom Regelfahrverbot: die Grundlinien
- Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten
- Verhältnis zu § 44 StGB und zur Entziehung
- Wirksamwerden, Verbotsfrist und Anrechnung
- Einspruch, Hinweispflicht und Verschlechterungsverbot
- Folgen außerhalb des Bußgeldverfahrens
- Wie ein Gericht entschieden hat
- Häufige Fragen
- Normen, Urteile, Literatur
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Regelfahrverbot: Begriff und Rechtsgrundlage
Das Gesetz kennt im Bußgeldrecht zwei Wege zum Fahrverbot. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG erlaubt es bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG, die unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden; die Anordnung steht im Ermessen. § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG formuliert dagegen eine Regel: Wird wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 bis 2a StVG eine Geldbuße festgesetzt, „so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen“. Allein diese zweite Konstellation meint der Begriff Regelfahrverbot im engeren Sinn.
Hentschel/König beschreiben Regelfahrverbote als Fälle, die entweder unmittelbar im Gesetz (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG) oder über § 26a StVG in Verbindung mit § 4 BKatV in den dort abschließend genannten Konstellationen vorgesehen sind (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 17 unter Hinweis auf BVerfG NJW 1996, 1809). Die Unterscheidung hat praktische Folgen, weil die Maßstäbe für ein Absehen beim gesetzlichen Regelfahrverbot strenger sind als beim bloß indizierten Fahrverbot des Bußgeldkatalogs (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 24).
Das Fahrverbot ist im Ordnungswidrigkeitenrecht eine Nebenfolge, weil dieses Rechtsgebiet keine Strafen kennt. Es setzt stets voraus, dass wegen derselben Tat eine Geldbuße verhängt wird. Als isolierte Sanktion ohne Geldbuße ist es unzulässig (OLG Düsseldorf VRS 86, 314; OLG Hamm BA 2005, 317; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 12). Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623; BVerfG NJW 1996, 1809) und verletzt nicht die Berufsfreiheit (OLG Hamm NJW 1974, 1777).
Denkzettel statt Eignungsmaßnahme
Das Regelfahrverbot soll den Betroffenen warnen und zur Besinnung bringen. Die Rechtsprechung spricht von einer Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme mit eindringlicher erzieherischer Funktion (BGH NJW 2016, 1188; BayObLG NZV 2004, 210; OLG Dresden DAR 2005, 226; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 11). Schon die Gesetzesbegründung von 1973 zum Regelfahrverbot bei Alkoholfahrten ging davon aus, dass eine Geldbuße allein bei Kraftfahrern, die sich alkoholisiert ans Steuer setzen, nicht immer ausreicht, um einen Rückfall zu verhindern (Begründung zum StVG-Änderungsgesetz vom 20.7.1973, BT-Drs. 7/133, wiedergegeben bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 4).
Anders als die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt das Regelfahrverbot keine fehlende Fahreignung voraus. Verlangt wird ordnungswidriges Verhalten von erheblichem Gewicht (OLG Köln VRS 48, 225). Fahrten nach § 24a StVG weisen dieses Gewicht nach Hentschel/König in der Regel schon für sich genommen auf (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 11). Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen; der Betroffene darf sie nur für die Dauer des Verbots nicht nutzen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist im Bußgeldverfahren nach § 24a StVG nicht zulässig (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 28).
Welche Taten ein Regelfahrverbot auslösen
§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG erfasst sämtliche Tatbestände des § 24a Abs. 1 bis 2a StVG. Grenzwerte, Wirkstoffliste und Nachweisfragen behandle ich gesondert unter Tatbestand und Grenzwerte der Drogenfahrt. Für die Frage des Fahrverbots genügt die Zuordnung, die der Bußgeldkatalog vornimmt:
| Tatbestand | Inhalt nach dem Bußgeldkatalog | Nummer BKat |
|---|---|---|
| § 24a Abs. 1 StVG | Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr | 241, 241.1, 241.2 |
| § 24a Abs. 1a StVG | 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum | 242, 242.1, 242.2 |
| § 24a Abs. 2 StVG | Fahren unter der Wirkung eines berauschenden Mittels aus der Anlage zu § 24a StVG | 243, 243.1, 243.2 |
| § 24a Abs. 2a StVG | 3,5 ng/ml oder mehr THC und zusätzlich Aufnahme eines alkoholischen Getränks oder Fahrtantritt unter dessen Wirkung | 243a, 243a.1, 243a.2 |
Das Regelfahrverbot gilt auch dann, wenn die Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG gegenüber einer Straftat zurücktritt und nach § 21 Abs. 1 Satz 2 OWiG nur noch die Nebenfolge verhängt wird, etwa bei tateinheitlich begangener Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 18; § 24a StVG Rn. 28). Kein Regelfahrverbot kennt dagegen das Alkoholverbot für Fahranfänger nach § 24c StVG; dort ist ein Fahrverbot nicht vorgesehen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24c StVG Rn. 16).
Kein Nachweis grober Pflichtverletzung erforderlich
Bei Taten nach § 24 Abs. 1 StVG setzt das Fahrverbot eine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung voraus. Grob ist eine Pflichtverletzung, die objektiv immer wieder Ursache schwerer Unfälle ist und subjektiv auf besonders grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht (BGHSt 43, 241 = NJW 1997, 3252; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 14a). Diese Prüfung entfällt beim Regelfahrverbot. Der Gesetzgeber hat § 24a StVG selbst als Regelfall eines Fahrverbots ausgestaltet, weil Fahrten unter Alkohol oder Drogen besonders gefährlich sind.
Weitergehende Feststellungen zu einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung braucht das Gericht deshalb nicht zu treffen (OLG Celle BA 2004, 465; OLG Düsseldorf DAR 1993, 479; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 18). Für die Verteidigung bedeutet das: Der Einwand, man sei vorsichtig gefahren und habe niemanden gefährdet, beseitigt das Regelfahrverbot nicht. Er kann allenfalls im Rahmen eines Ausnahmefalls Gewicht erhalten, wenn weitere Umstände hinzutreten.
Abgrenzung zum indizierten Fahrverbot nach § 4 BKatV
Das indizierte Fahrverbot nach § 4 Abs. 1 und 2 BKatV betrifft Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG, etwa erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder qualifizierte Rotlichtverstöße. Dort „kommt“ ein Fahrverbot nach dem Wortlaut „in der Regel in Betracht“. Rechtsgrundlage bleibt auch in diesen Fällen allein § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG; die Verordnung indiziert lediglich die grobe oder beharrliche Pflichtverletzung (BVerfG NJW 1996, 1809; BGH NJW 1992, 446; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 19, 20).
§ 4 Abs. 3 BKatV hat beim Regelfahrverbot eine andere Funktion. Die Vorschrift begründet das Regelfahrverbot nicht, denn das tut § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG selbst. Sie legt fest, dass das Regelfahrverbot bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG in der Regel mit der in den Nummern 241 bis 243a.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen ist. Das Regelfahrverbot ist also im Grundsatz gesetzlich vorgegeben, seine Regeldauer verordnungsrechtlich.
Daraus folgen unterschiedliche Anforderungen an ein Absehen. Beim indizierten Fahrverbot reichen schon erhebliche Härten oder das Zusammentreffen mehrerer für sich alltäglicher Umstände aus (BGH NJW 1992, 446; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 24). Beim Regelfahrverbot nach § 24a StVG verlangt die Rechtsprechung dagegen ganz besondere Umstände (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 28). Wer Entscheidungen zu Geschwindigkeitsverstößen auf eine Alkoholfahrt überträgt, überschätzt deshalb regelmäßig seine Chancen.
Wie lange dauert das Regelfahrverbot?
Der gesetzliche Rahmen ist eng. Das Regelfahrverbot dauert einen Monat bis drei Monate; innerhalb dieses Rahmens kann es nach Tagen oder Wochen bemessen werden. Eine Überschreitung des Höchstmaßes ist ebenso unzulässig wie die Unterschreitung des Mindestmaßes (OLG Düsseldorf DAR 2011, 149; BayObLG DAR 2019, 628; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 27). Eine Aufspaltung der Vollstreckung in zweimal zwei Wochen scheidet aus (BayObLG DAR 2019, 628).
Innerhalb dieses Rahmens gibt der Bußgeldkatalog die Regeldauer vor. Hentschel/König fassen die Regelsätze für fahrlässige Begehung wie folgt zusammen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 27; Stand der 48. Aufl. 2025):
| Tatbestand | Erster Verstoß | Eine Voreintragung | Mehrere Voreintragungen |
|---|---|---|---|
| § 24a Abs. 1, 1a und 2 StVG | 500 Euro, 1 Monat | 1.000 Euro, 3 Monate | 1.500 Euro, 3 Monate |
| § 24a Abs. 2a StVG | 1.000 Euro, 1 Monat | 1.500 Euro, 3 Monate | 2.000 Euro, 3 Monate |
Die Regeldauer ist zu beachten, doch bleibt stets zu prüfen, ob der Einzelfall eine kürzere Dauer rechtfertigt (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 27b). Eine Verlängerung über die Regeldauer hinaus setzt voraus, dass Erziehungs- und Warnzweck ohne sie nicht erreichbar wären; vorher ist eine Erhöhung der Geldbuße zu erwägen (BayObLG NZV 1994, 487; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 27c). Fehlen dem Betroffenen nennenswerte berufliche Nachteile, rechtfertigt das allein keine Verlängerung (BayObLG NZV 1994, 487).
Werden in einem Verfahren mehrere Taten abgeurteilt, ist nur ein einheitliches Fahrverbot mit der Höchstdauer von drei Monaten anzuordnen (BGH NJW 2016, 1188; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 27d). Sind für mehrere Taten Regeldauern vorgesehen, knüpft die Bemessung an das höchste verwirkte Maß an (OLG Brandenburg DAR 2013, 391). Fahrverbote aus verschiedenen Verfahren laufen dagegen nach § 25 Abs. 4 StVG nacheinander (bis zum 31. Mai 2026: § 25 Abs. 2b StVG a. F.).
Wiederholungsfall und Fahreignungsregister
Die Steigerung von einem auf drei Monate knüpft an Voreintragungen im Fahreignungsregister an. Der Bußgeldkatalog stellt dabei Entscheidungen nach § 24a StVG, nach § 316 StGB und nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB gleich (Nr. 241.1, 241.2, 242.1, 242.2, 243.1, 243.2 BKat). Eine frühere Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr führt also bei der nächsten Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ebenfalls zum dreimonatigen Regelfahrverbot.
Den Wiederholungsfall darf das Gericht nicht unterstellen. Es muss mitteilen, dass die frühere Entscheidung vor der Tat im Fahreignungsregister eingetragen war, oder Umstände feststellen, aus denen sich die Warnwirkung ergibt, etwa die Zustellung des früheren Bußgeldbescheids (OLG Bamberg BA 2016, 323; OLG Bamberg DAR 2018, 92; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 27). Tilgungsreife Vorahndungen dürfen auch hier nicht verwertet werden (zur Schonfrist a. F. OLG Dresden DAR 2006, 161; zu § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV OLG Karlsruhe zfs 1997, 75). Jede Voreintragung ist deshalb mit Rechtskraftdatum und Tilgungsstand zu prüfen.
Umgekehrt verbietet das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB), allein aus den Umständen, die bereits die erhöhte Regelfolge nach Nr. 241.1 BKat begründen, auf die Unerheblichkeit existenzieller Härten zu schließen und deshalb an der dreimonatigen Regeldauer festzuhalten (OLG Bamberg NStZ-RR 2018, 325; vgl. OLG Stuttgart NZV 2014, 537; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 27, 28).
Regelwirkung und Begründung im Urteil
Liegt ein Regelfall vor und fehlt ein Ausnahmefall, braucht das Gericht die Anordnung des Fahrverbots nicht weiter zu begründen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 21). Beim Regelfahrverbot nach § 24a StVG brauchen die Urteilsgründe nicht eigens zu belegen, dass der Tatrichter einen Verzicht auf das Verbot erwogen hat (OLG Hamm NZV 1996, 246; OLG Hamm NZV 2002, 98). Das unterscheidet es vom indizierten Fahrverbot nach der Bußgeldkatalog-Verordnung, bei dem die Entscheidungsgründe dieses Bewusstsein erkennen lassen müssen (BGH NJW 1992, 446; BGH NJW 1992, 1397; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 19).
Das OLG Celle verlangt hingegen, dass der Tatrichter in den Gründen zeigt, dass er seinen geringen Ermessensspielraum gesehen hat, sofern das Ermessen nicht auf null reduziert ist (OLG Celle NZV 2020, 255). Hentschel/König weisen kritisch darauf hin, dass diese Abweichung ohne Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG erfolgt ist (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 18). In der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil eines Amtsgerichts im Bezirk des OLG Celle ist dieser Punkt deshalb gezielt zu prüfen.
Trägt der Betroffene konkrete Umstände vor, die ein Absehen nahelegen, ändert sich die Lage. Dann muss sich das Gericht mit diesem Vortrag auseinandersetzen. Die Entscheidung über einen Ausnahmefall ist Sache des Tatrichters; das Rechtsbeschwerdegericht nimmt sie hin, solange sie vertretbar ist (OLG Hamm DAR 2021, 477; KG DAR 2021, 698; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 18c). Erfolg verspricht die Rechtsbeschwerde insoweit nur bei Rechtsfehlern oder unvertretbaren Wertungen.
Absehen vom Regelfahrverbot: die Grundlinien
Das Regelfahrverbot ist keine zwingende Rechtsfolge, lässt aber nur einen schmalen Ausweg. Die Obergerichte erkennen zwei Gründe an: Entweder weicht das Geschehen so deutlich vom gewöhnlichen Bild einer Fahrt nach § 24a StVG ab, dass der Gesetzgeber es erkennbar nicht vor Augen hatte (OLG Hamm NZV 1996, 246; OLG Köln NZV 1994, 161), oder das Verbot träfe den Betroffenen mit einer Härte ganz außergewöhnlicher Art (BayObLG DAR 1991, 305; OLG Köln DAR 2007, 159; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 18a).
Diese Schwelle wird selten erreicht. Ein knapp überschrittener Grenzwert ohne Folgen genügt so wenig (OLG Hamm NZV 1995, 496) wie eine Fahrt über 200 m bei massiv überhöhter Atemalkoholkonzentration (BayObLG NZV 2024, 146). Berufliche Nachteile, die nahezu jedes Fahrverbot mit sich bringt, sind für sich genommen keine außergewöhnliche Härte (OLG Jena DAR 2005, 166; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 18b).
Welche Tatumstände als atypisch gelten, etwa das Umsetzen eines Fahrzeugs um wenige Meter (BayObLG DAR 2005, 458), vertiefe ich unter atypische Tatumstände beim Fahrverbot. Drohender Arbeitsplatzverlust und die Anforderungen an seinen Nachweis sind Gegenstand der Darstellung zum Härtefall beim Fahrverbot. Lange Verfahrensdauer behandle ich gesondert unter Fahrverbot und Zeitablauf.
Verzichten Behörde oder Gericht ausnahmsweise auf das Regelfahrverbot, ordnet § 4 Abs. 4 BKatV als Sollvorschrift eine angemessene Anhebung der Regelgeldbuße an. Fällt das Verbot erst im Rechtsmittelzug weg, darf die Geldbuße innerhalb des Rahmens steigen, ohne dass das Verschlechterungsverbot verletzt ist; sie gilt nach der gesetzlichen Rangfolge als die mildere Sanktion (BGH NJW 1971, 105; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 46). Der Verzicht auf das Regelfahrverbot hat also regelmäßig seinen Preis.
Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten
Zwischen vollständigem Regelfahrverbot und Absehen liegt die Beschränkung auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG. Das Übermaßverbot verlangt, auch beim Regelfahrverbot zu prüfen, ob ein eingeschränktes Verbot als Denkzettel genügt (OLG Bremen DAR 1990, 190; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 11a, 18c). Genügen die Besonderheiten des Falls nicht für einen vollständigen Verzicht, bleibt eine Beschränkung zu erwägen.
Die Rechtsprechung ist allerdings zurückhaltend. Lkw und Busse werden nach der Rechtsprechung regelmäßig auch dann nicht ausgenommen, wenn der Betroffene die Tat privat mit dem Pkw beging (BayObLG NZV 1991, 161; OLG Karlsruhe NZV 1993, 277). Bei einem Wiederholungstäter gilt das erst recht (OLG Hamm DAR 2000, 224). Vereinzelt hat ein Amtsgericht bei einer privaten Alkoholfahrt eines Busfahrers anders entschieden (AG Lüdinghausen BA 2015, 360; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 11a).
Ausnahmen für bestimmte Fahrzwecke oder für ein bestimmtes Fahrzeug sind unzulässig (OLG Celle DAR 1996, 64; OLG Brandenburg VRS 96, 233). Zulässig ist nur die Ausnahme ganzer Fahrzeugarten. Für die ausgenommene Art muss der Betroffene bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Ersatzführerschein beantragen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 11b).
Verhältnis zu § 44 StGB und zur Entziehung
§ 25 StVG ist dem Fahrverbot des § 44 StGB nachgebildet (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 11). Das strafrechtliche Fahrverbot ist eine Nebenstrafe, setzt eine Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafe voraus und kann seit dem Gesetz vom 17.8.2017 bis zu sechs Monate dauern (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StGB; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 44 StGB Rn. 1, 3). Einzelheiten dazu enthält die Seite zum Fahrverbot als Nebenstrafe nach § 44 StGB.
Auch das Strafrecht kennt eine Regelanordnung. Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB ist ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen, wenn bei einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleibt. Für diese strafrechtlich relevanten Trunkenheitsfahrten sind nach Hentschel/König eher noch strengere Maßstäbe anzulegen als für das Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 44 StGB Rn. 8).
§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG gilt für das strafrechtliche Fahrverbot nicht unmittelbar (OLG Köln NZV 1996, 286). Der Strafrichter darf die Wertung des Gesetzgebers aber nicht ausblenden; erfüllt die Straftat zugleich § 24a StVG, ist das ein gewichtiges Indiz für ein Fahrverbot nach § 44 StGB. Verhängt er kein strafrechtliches Fahrverbot, kommt neben der Strafe ein Fahrverbot nach § 25 StVG in Betracht (§ 21 Abs. 1 Satz 2 OWiG; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 44 StGB Rn. 7b).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde steht dem Regelfahrverbot nicht entgegen. Repression und Gefahrenabwehr verfolgen unterschiedliche Ziele, sodass keine Doppelbestrafung vorliegt. Das Fahrverbot behält Bedeutung für die Eintragung im Fahreignungsregister, für die Schonfrist bei einer späteren Tat (zur früheren Fassung § 25 Abs. 2a StVG a. F., heute § 25 Abs. 3 StVG) und für das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge (OLG Düsseldorf NZV 2023, 283 bei Sandherr; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 12).
Wirksamwerden, Verbotsfrist und Anrechnung
Seit dem 1. Juni 2026 gilt für das Wirksamwerden des Regelfahrverbots neues Recht. Das Gesetz zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) führt das Vorhaben fort, das Hentschel/König noch als Entwurf BT-Drs. 20/11855 beschreiben, der bei Abschluss der Kommentierung im Bundestag noch nicht beraten war (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 10a); in der 21. Wahlperiode brachte die Bundesregierung es als BT-Drs. 21/2375 neu ein.
Nach § 25 Abs. 2 StVG wird das Regelfahrverbot wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland in ihm vermerkt ist, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft. Damit entspricht die Vorschrift nun § 44 Abs. 2 Satz 1 StGB.
Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG a. F. wurde das Fahrverbot schon mit der Rechtskraft wirksam, ohne einmonatige Karenzfrist (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 28). Deutsche Führerscheine werden für die Dauer des Verbots amtlich verwahrt; gibt der Betroffene den Führerschein nicht freiwillig heraus, wird er beschlagnahmt (§ 25 Abs. 2a Satz 1 und 4 StVG).
Die Vier-Monats-Frist steht heute in § 25 Abs. 3 StVG. Ist in den zwei Jahren vor Begehen der Ordnungswidrigkeit keine Entscheidung über ein Fahrverbot gegen den Betroffenen rechtskräftig geworden und wird sie es auch bis zur Bußgeldentscheidung nicht, hat die Behörde oder das Gericht zu bestimmen, dass das Regelfahrverbot abweichend von der Monatsfrist spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam wird (§ 25 Abs. 3 Nr. 1 StVG).
Ist kein Führerschein zu verwahren und kein Vermerk einzutragen, gilt für das Regelfahrverbot ein vom Betroffenen schriftlich oder elektronisch benannter Zeitpunkt zwischen einem und vier Monaten nach Rechtskraft, ohne solche Erklärung der Ablauf von vier Monaten (§ 25 Abs. 3 Nr. 2 StVG).
Zur früheren Viermonatsfrist des § 25 Abs. 2a StVG a. F. hat die Rechtsprechung entschieden, dass die Anordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend ist (OLG Karlsruhe NZV 2005, 211; OLG Hamm NZV 2009, 519). Diese Entscheidungen betreffen die alte Fassung; da § 25 Abs. 3 StVG ebenfalls formuliert, die Behörde oder das Gericht „hat“ zu bestimmen, bleibt es schon nach dem Wortlaut bei einer gebundenen Entscheidung. Voraussetzungen und Berechnung erläutert die Seite zur Vier-Monats-Frist nach § 25 Abs. 3 StVG.
Die Verbotsfrist des Regelfahrverbots läuft nach § 25 Abs. 6 Satz 1 StVG (früher Abs. 5 Satz 1 a. F.) erst ab dem Tag, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Der Monat wird nach der Kalenderzeit berechnet, nicht pauschal mit 30 Tagen. Gibt der Betroffene den Führerschein freiwillig vor Eintritt der Rechtskraft ab, ist eine Anrechnung nicht möglich (zur alten Fassung Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 34 ff.).
Über Wirksamwerden und Fristbeginn ist der Betroffene nach § 25 Abs. 9 StVG bei Zustellung oder Verkündung zu belehren (zu § 25 Abs. 8 StVG a. F. Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 43).
Zeiten einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO und einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins nach § 94 StPO werden nach § 25 Abs. 7 StVG (früher Abs. 6 a. F.) auf das Regelfahrverbot angerechnet. Nach Hentschel/König ist das Regelfahrverbot auch dann anzuordnen, wenn es durch die Anrechnung als vollstreckt gilt; die Frage ist umstritten (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 38). Die Nichtanrechnung kommt nach § 25 Abs. 7 Satz 2 StVG nur in Betracht, wenn das Verhalten des Betroffenen nach der Tat sie rechtfertigt, insbesondere wenn er trotz vorläufiger Maßnahme gefahren ist.
Einspruch, Hinweispflicht und Verschlechterungsverbot
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lässt sich wegen der Wechselbeziehung zwischen Geldbuße und Fahrverbot in der Regel nicht wirksam auf das Regelfahrverbot beschränken (BGH DAR 1971, 54; BayObLG DAR 2003, 233; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 45). Zulässig ist dagegen die Beschränkung auf die Höhe der Geldbuße, weil deren Herabsetzung das Regelfahrverbot weder verlängern noch verkürzen noch entfallen lassen kann (OLG Hamm DAR 2012, 218). Wie Einspruch und Fristen funktionieren, steht in der Darstellung zum Bußgeldbescheid bei Alkohol- und Drogenfahrten.
War im Bußgeldbescheid kein Fahrverbot verhängt und wurde es auch später nicht angedroht, muss das Gericht in der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO darauf hinweisen, bevor es ein Fahrverbot anordnet (BGH NJW 1980, 2479; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 44). Fehlt der Hinweis, ist das ein Verfahrensfehler, der mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden kann.
Wird nach einer zugunsten des Betroffenen eingelegten Rechtsbeschwerde erstmals ein Fahrverbot angeordnet, verstößt das gegen das Verschlechterungsverbot, selbst wenn die Geldbuße zugleich ermäßigt wird (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 46). Die Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG a. F. betraf Art und Höhe der Rechtsfolgen und unterlag ebenfalls dem Verschlechterungsverbot (KG VRS 98, 290). Für die Bestimmung nach § 25 Abs. 3 StVG gilt nach meiner Einschätzung dasselbe.
Folgen außerhalb des Bußgeldverfahrens
Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG werden im Fahreignungsregister mit zwei Punkten bewertet (Anlage 13 zu § 40 FeV, Nr. 2.2.1, 2.2.1a und 2.2.2, abgedruckt bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl.). Wie sich diese Punkte auf die Maßnahmenstufen auswirken, behandelt die Seite zu den Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem. Unabhängig vom Regelfahrverbot kann die Fahrerlaubnisbehörde nach einer Alkohol- oder Drogenfahrt eigene Maßnahmen prüfen, die nicht auf Ahndung, sondern auf Gefahrenabwehr gerichtet sind.
Wer während eines wirksamen Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar; angedroht ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Eine fehlende oder unrichtige Belehrung über das Wirksamwerden (heute § 25 Abs. 9 StVG, früher Abs. 8 a. F.) kann dazu führen, dass der Betroffene insoweit nicht vorsätzlich handelt (BayObLG VRS 62, 460; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 43).
Das Regelfahrverbot gilt nur im Inland. Der Betroffene verfügt für seine Dauer jedoch in der Regel über keinen Führerschein, was auch Fahrten im Ausland praktisch ausschließt; einen Anspruch auf einen Ersatznachweis für Auslandsfahrten hat er nicht (OVG Lüneburg DAR 2020, 345; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 11c).
Wie ein Gericht entschieden hat: ein Fall aus der Praxis
Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall, wie er in der Verteidigung typischerweise vorkommt; die Einzelheiten sind verändert. Entschieden wurde er noch nach der bis zum 31. Mai 2026 geltenden Fassung des § 25 StVG. Der Betroffene geriet an einem Samstagabend in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Die gerichtsverwertbare Atemalkoholmessung ergab 0,29 mg/l, also einen Wert oberhalb von 0,25 mg/l nach § 24a Abs. 1 StVG. Einige Wochen zuvor war er bereits mit einem Wert oberhalb dieses Grenzwerts angehalten worden. Den Bußgeldbescheid aus diesem ersten Verfahren erhielt er erst nach der zweiten Fahrt zugestellt.
Als die Bußgeldbehörde über die zweite Tat entschied, war der erste Bescheid samt Fahrverbot rechtskräftig und im Fahreignungsregister eingetragen. Die Behörde wandte daher Nr. 241.1 BKat an und setzte 1.000 Euro sowie ein Regelfahrverbot von drei Monaten fest. Eine Bestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG a. F. traf sie nicht, weil vor ihrer Entscheidung bereits ein Fahrverbot rechtskräftig verhängt worden war. Ich legte Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht.
Das Amtsgericht folgte dem Einwand, dass ein Wiederholungsfall nicht vorlag. Zur Tatzeit war die frühere Entscheidung weder eingetragen noch zugestellt; eine Warnwirkung konnte von ihr deshalb nicht ausgehen. Das entspricht der Rechtsprechung, die für den Wiederholungsfall die Eintragung vor der Tat oder Umstände wie die Zustellung des früheren Bescheids verlangt (OLG Bamberg BA 2016, 323; OLG Bamberg DAR 2018, 92). Das Gericht verhängte die Regelfolge nach Nr. 241 BKat: 500 Euro und ein Regelfahrverbot von einem Monat.
Ein Absehen vom Regelfahrverbot lehnte das Gericht ab, weil weder die Tat aus dem Rahmen fiel noch eine außergewöhnliche Härte vorgetragen war. Die Vier-Monats-Frist blieb versagt, denn das frühere Fahrverbot war vor der gerichtlichen Entscheidung verhängt und rechtskräftig geworden (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 29 ff.). Beide Fahrverbote liefen nach § 25 Abs. 2b StVG a. F. nacheinander. Im Ergebnis verkürzte sich die Gesamtdauer um zwei Monate. Nach § 25 Abs. 3 und 4 StVG in der heutigen Fassung wäre das Ergebnis nach meiner Einschätzung dasselbe, weil die Rechtskraft des früheren Fahrverbots vor der Entscheidung eintrat.
Häufige Fragen
Bekomme ich nach einer ersten Alkoholfahrt mit 0,5 Promille sicher ein Fahrverbot?
In aller Regel ja, denn § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG schreibt bei jeder Geldbuße nach § 24a StVG ein Fahrverbot als Regelfolge vor. Beim ersten fahrlässigen Verstoß sieht der Bußgeldkatalog einen Monat Fahrverbot und 500 Euro vor. Ein Absehen kommt nur bei ganz besonderen Umständen in Betracht, die im Einzelfall darzulegen sind.
Kann ich statt des Fahrverbots einfach eine höhere Geldbuße zahlen?
Nein, ein Wahlrecht zwischen Regelfahrverbot und höherer Geldbuße besteht nicht. Die Anhebung der Geldbuße gemäß § 4 Abs. 4 BKatV ist die Folge eines Absehens, nicht dessen Grund. Erst wenn ein Ausnahmefall feststeht, wird die Geldbuße zum Ausgleich angemessen angehoben (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 19).
Gilt das Regelfahrverbot auch für Fahrten mit dem E-Scooter?
Ja, ein Ausnahmefall liegt nicht schon deshalb vor, weil die Tat mit einem als Elektrokleinstfahrzeug einzuordnenden E-Scooter begangen wurde (OLG Zweibrücken NStZ 2022, 493). Dasselbe gilt für Fahrten mit einem Mofa (OLG Düsseldorf NZV 1997, 83; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 18a).
Warum drohen mir drei Monate, obwohl ich nur einmal mit Alkohol gefahren bin?
Drei Monate sieht der Bußgeldkatalog vor, wenn bereits eine Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 StGB oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister eingetragen ist. Auch eine frühere Strafe wegen Trunkenheit im Verkehr zählt also. Ich prüfe in solchen Fällen, ob die Voreintragung zur Tatzeit bestand und noch nicht tilgungsreif war.
Darf ich in der Zeit des Fahrverbots wenigstens Mofa fahren?
Das hängt vom Inhalt der Anordnung ab, denn § 25 StVG erlaubt auch das Verbot fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge. Insoweit reicht das Fahrverbot nach § 25 StVG sachlich weiter als die Entziehung der Fahrerlaubnis (OLG Saarbrücken VRS 102, 458; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 25 StVG Rn. 11b). Ein Fahrrad ist kein Kraftfahrzeug und wird vom Verbot nicht erfasst.
Werden Tage angerechnet, an denen die Polizei meinen Führerschein schon behalten hat?
Ja, die Zeit einer Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins und einer vorläufigen Entziehung wird nach § 25 Abs. 7 StVG auf das Regelfahrverbot angerechnet. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das eigene Verhalten nach der Tat die Anrechnung nicht rechtfertigt, etwa bei verbotenem Fahren während der vorläufigen Maßnahme.
Normen, Urteile, Literatur
Normen: § 24a StVG; § 25 StVG; § 4 BKatV (Regelfahrverbot); Nr. 241 bis 243a.2 BKat; § 44 StGB; § 21 StVG; § 21 OWiG; § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO; Anlage 13 zu § 40 FeV; Gesetz vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46), in Kraft seit 1. Juni 2026.
Rechtsprechung:
- BayObLG NZV 2024, 146
- OLG Düsseldorf NZV 2023, 283
- OLG Zweibrücken NStZ 2022, 493
- OLG Celle NZV 2020, 255
- BayObLG DAR 2019, 628
- OLG Bamberg DAR 2018, 92
- OLG Bamberg NStZ-RR 2018, 325
- BGH NJW 2016, 1188
- OLG Bamberg BA 2016, 323
- OLG Stuttgart NZV 2014, 537
- OLG Düsseldorf DAR 2011, 149
- BayObLG DAR 2005, 458
- OLG Jena DAR 2005, 166
- OLG Celle BA 2004, 465
- OLG Hamm NZV 2002, 98
- OLG Hamm DAR 2000, 224
- BGHSt 43, 241 = NJW 1997, 3252
- BVerfG NJW 1996, 1809
- OLG Hamm NZV 1996, 246
- OLG Köln NZV 1996, 286
- BayObLG NZV 1994, 487
- OLG Köln NZV 1994, 161
- OLG Karlsruhe NZV 1993, 277
- BGH NJW 1992, 446
- BGH NJW 1992, 1397
- BayObLG NZV 1991, 161
- BayObLG DAR 1991, 305
- OLG Düsseldorf NZV 1990, 240
- BayObLG NZV 1989, 243
- BGH NJW 1980, 2479
- BGH NJW 1971, 105
- BGH DAR 1971, 54
- BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623
- KG VRS 98, 290
Literatur: Hentschel/König, StVR, 48. Aufl. 2025, Kommentierung zu § 24a StVG (Rn. 27, 28), zu § 25 StVG (Rn. 11 bis 46) und zu § 44 StGB (Rn. 1, 3, 7b, 8).
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ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.