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Opium: 7 wichtige Fakten zu Rohopium, Opiumtee und Mohnkapseln
Für Opium ist der Grenzwert der nicht geringen Menge bis heute nicht abschließend geklärt. Das Landgericht Memmingen hat ihn bei 16 g Morphin-Base angenommen, das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln früher bei 6 g Morphinhydrochlorid, und der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an dieser zweiten Zahl ausdrücklich gezweifelt.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Betäubungsmittelverfahren. Bei Opium entscheidet die Aufklärung von Wirkstoffgehalt und Konsumform über den Strafrahmen und oft darüber, ob überhaupt ein Verbrechen im Raum steht. Diese Arbeit beginnt beim Gutachten, nicht bei der Strafzumessung.
Kurz gefasst: Für Opium fehlt ein verbindlicher Grenzwert
Die vom Bundesgerichtshof für Morphin festgelegten 4,5 g Morphinhydrochlorid gelten aufgrund der divergierenden Applikationsformen, etwa beim oralen Konsum, gerade nicht für alle Opiumprodukte (BGH NStZ-RR 2021, 17). Das Gericht muss aufklären, ob Rohopium, Rauchopium oder Rohmorphin Gegenstand des Handels war, und sich um Klärung des Wirkstoffgehaltes bemühen. Für Morphinhydrochlorid in Schlafmohnkapseln hat der Bundesgerichtshof einen eigenen, sehr hohen Grenzwert von 70 g gebildet (BGH BeckRS 2016, 21431). Dieser Wert gilt der Pflanze, nicht dem geronnenen Saft: Mohnkapseln werden rechtlich über die Position Papaver somniferum erfasst.
Das Wichtigste in Kürze
- Opium steht als geronnener Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG und ist verkehrs- und verschreibungsfähig (Patzak, Stoffe Rn. 172).
- Opium aus dem Milchsaft der Schlafmohnkapsel enthält zwischen 3 Prozent und 18 Prozent Morphin und 0,2 Prozent bis 6 Prozent Codein (BGH BeckRS 2016, 21431).
- Die nicht geringe Menge von Rauchopium liegt nach dem Landgericht Memmingen bei 16 g Morphin-Base, weil die Verfügbarkeit nach inhalativer Aufnahme bei 25 Prozent liegt (LG Memmingen BeckRS 2021, 962).
- Das Landgericht Köln (NStZ 1993, 549) und das Oberlandesgericht Köln (StV 1995, 306) nahmen für Opium 6 g Morphinhydrochlorid an, nämlich 250 Konsumeinheiten von 25 mg abzüglich 0,25 g; der 2. Strafsenat äußerte Zweifel (BGH NStZ-RR 2021, 17).
- Für Morphinhydrochlorid in Schlafmohnkapseln gilt ein Grenzwert von 70 g, weil die Bioverfügbarkeit bei oraler Aufnahme gemahlener Kapseln nur etwa 20 Prozent beträgt (BGH BeckRS 2016, 21431).
- Die Einnahme von Betäubungsmitteln führt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV zur Ungeeignetheit, ohne Rücksicht auf Konsumhäufigkeit oder Trennungsvermögen; entzogen wird dann nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV (StVG § 2 Rn. 52).
- Morphin erscheint in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG zweimal als Substanz, für Heroin und für Morphin selbst; der analytische Grenzwert beträgt 10 ng/ml (§ 24a Rn. 21a).
- Ist nicht auszuschließen, dass ein geringer Morphinwert im Blut auf handelsüblichem Mohngebäck beruht, entfällt der Fahrlässigkeitsvorwurf in der Regel (§ 24a Rn. 25d).
Was auf dieser Seite behandelt wird
- Was Opium ist und wie es gewonnen wird
- Nach welchem Gesetz Rohopium und Rauchopium behandelt werden
- Strafrahmen und der ungeklärte Grenzwert bei Opium
- Wenn der Zoll eine Sendung mit Opium abfängt
- Wenn Sie mit Opium angetroffen werden
- Wie lange Opium nachweisbar ist
- Was die Fahrerlaubnisbehörde parallel macht
- Was die MPU nach einem Fund von Opium verlangt
- Wie die Einstellungschancen stehen
- Fallbeispiel aus meiner Praxis
- Was ich für Sie tue
- Fragen und Fakten zum Vorwurf
- Gesetzestexte und Quellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Was Opium ist und wie es gewonnen wird
Rohopium wird aus den Mohnkapseln des Schlafmohns (Papaver somniferum) gewonnen und dient als Ausgangsmaterial für die Opium-Alkaloide wie Morphin, Codein oder Papaverin (Stoffe Rn. 172). Der Milchsaft tritt nach Anritzen der Kapselwände heraus, trocknet an der Luft und verharzt; pro Mohnkapsel fallen etwa 0,05 g an, für 1 kg Opium sind circa 20.000 Mohnkapseln nötig (Stoffe Rn. 178). Zur Pflanze selbst: Schlafmohn und Mohnkapseln.
Die Wirkung wird durch das Hauptalkaloid Morphin geprägt. Daneben enthält er aber 20 bis 50 Nebenalkaloide wie Codein, Narcein, Narcotin, Papaverin und Thebain (Stoffe Rn. 187). Zur reinen Substanz führt die Seite Morphin und Morphinsulfat weiter; die Wirkung der Rauschdroge Morphin ist zehnmal stärker als bei Rohopium (Stoffe Rn. 196).
| Zubereitung oder Herkunft | Wirkstoffgehalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Opium aus dem Milchsaft, Morphin als Hauptalkaloid | 3 Prozent bis 18 Prozent | Stoffe Rn. 172 |
| Opiumtinktur (Tinctura Opii) | ca. 1 Prozent Morphin | Stoffe Rn. 172 |
| Opiumpulver (Pulvis Opii) | ca. 12 Prozent Morphin | Stoffe Rn. 172 |
| Extractum Opii | 20 Prozent Morphin | Stoffe Rn. 172 |
| Türkisches Opium in Brotform | zumeist 10 bis 12 Prozent Morphin | Stoffe Rn. 179 |
| Getrocknete Schlafmohnkapseln | durchschnittlich 1 bis 1,5 Prozent Morphin | Stoffe Rn. 167 |
| Rohopium, umgerechnet | 1 kg entspricht 100 g kristalliner Morphinbase | Stoffe Rn. 184 |
Entscheidend ist die Konsumform. Opium wird nach Kochen oder Gärung gegessen, als Aufguss getrunken, in orientalischen Pfeifen geraucht oder nach Erhitzung eines Klümpchens intravenös injiziert (Stoffe Rn. 184). Der Opiumraucher raucht täglich 2,5 bis 10 g Rauchopium; oral werden etwa 0,1 bis 1 g Opium verzehrt, intravenös genügen 100 mg Rohopium für einen Rauschzustand (Stoffe Rn. 184).
Rohopium eignet sich wegen mangelnden Aromas nicht zum Rauchen. Es wird erhitzt, durchgeknetet und geröstet, wobei Codein, Papaverin und Narcein weitgehend zerstört und der Morphin-Gehalt erhöht werden; aus dem fermentierten Röstkuchen entsteht das Rauchopium, der Chandoo (Stoffe Rn. 180). Rauchopium und Rohopium sind in der Gefährlichkeit nicht gleichzusetzen, und daran hängt der Grenzwert bei Opium.
Beim Opiumtee handelt es sich um einen Aufguss aus getrockneten Milchkapseln mit ca. 15 mg Morphin-Base, für den etwa vier Kapseln genügen (Stoffe Rn. 181, Rn. 167). Auch die Opiumasche enthält noch erhebliche Morphinwerte (Stoffe Rn. 181). In kleinen Dosen wirkt Opium erregend und beruhigend, in größeren betäubend; bei missbräuchlicher Anwendung führt der Stoff zu physischer und psychischer Abhängigkeit (Stoffe Rn. 185).
Nach welchem Gesetz Rohopium und Rauchopium behandelt werden
Die Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz sind in nicht verkehrsfähige (Anlage I), verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige (Anlage II) und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage III) gegliedert (BtMG § 1 Rn. 6). Opium steht in Anlage III als geronnener Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen und ist ebenso wie Morphin verkehrs- und verschreibungsfähig (Stoffe Rn. 172, Rn. 194); Heroin dagegen in Anlage I.
Eine Unterscheidung nach dem Bearbeitungsgrad kennt das Gesetz nicht: Da dem Stoff-Begriff jegliche chemische Form einer Substanz unterfällt, unterscheiden die Anlagen nicht mehr zwischen Rohopium und Opium, Kokain und Rohkokain und Morphium und Rohmorphin (BtMG § 2 Rn. 3). Rohopium, Rauchopium und Opiumasche sind damit sämtlich Opium im Sinne der Anlage III; das wirkt erst beim Grenzwert, nicht beim Tatbestand.
Für die Position Opium sieht Anlage III genau eine ausgenommene Zubereitung vor: ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die sechste Dezimalpotenz nicht übersteigt. Eine Freigrenze nach Wirkstoffgehalt gibt es dafür nicht; auf die Position Morphin folgt kein Ausnahme-Spiegelstrich. Für ausgenommene Zubereitungen gelten gleichwohl die Vorschriften über Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ausgenommen davon sind nur Zubereitungen mit Codein oder Dihydrocodein (BtMG § 2 Rn. 52, § 29 Rn. 572).
Von Opium zu trennen ist die Pflanze. Papaver somniferum und die Unterart Papaver setigerum stehen ebenfalls in Anlage III, dort aber mit drei Spiegelstrichen (Stoffe Rn. 163). Dient der Verkehr Zierzwecken und übersteigt der Morphingehalt der getrockneten Pflanzen nicht 0,02 vom Hundert, gelten die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nur für Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Anbau (Stoffe Rn. 164). Ausgenommen sind ferner nach dem Wortlaut der Anlage III homöopathische Zubereitungen bis zur vierten Dezimalpotenz und Zubereitungen mit bis zu 0,015 vom Hundert Morphin, berechnet als Base, wenn sie zugleich so zusammengesetzt sind, dass der Wirkstoff nicht durch leicht anwendbare Verfahren zurückgewonnen werden kann (Stoffe Rn. 165).
Die Samen des Schlafmohns sind ausdrücklich ausgenommen und unterliegen als Lebensmittelzutat keinen Handelseinschränkungen (BtMG § 2 Rn. 34); sie enthalten ca. 0,003 Prozent Morphin (Stoffe Rn. 166). Mohnstrohkonzentrat unterliegt als verkehrs-, aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel der Anlage II (Stoffe Rn. 171), ebenso Thebain (Stoffe Rn. 204).
Strafrahmen und der ungeklärte Grenzwert bei Opium
§ 29 Abs. 1 BtMG sieht ohne Unterscheidung nach der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, § 29 Abs. 4 BtMG für die Fahrlässigkeitstat Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Vor §§ 29 ff. Rn. 35, 37). § 29 Abs. 3 BtMG enthält keine Qualifikationstatbestände, sondern Strafzumessungsregeln; trotz der Mindeststrafandrohung von nicht unter einem Jahr liegt kein Verbrechen vor (§ 29 Rn. 1532). Regelbeispiele sind nur noch Gewerbsmäßigkeit und Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen (§ 29 Rn. 1533).
| Vorschrift | Strafrahmen | Fundstelle |
|---|---|---|
| § 29 Abs. 1 BtMG | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe | Vor §§ 29 ff. Rn. 35 |
| § 29 Abs. 4 BtMG (Fahrlässigkeit) | Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr | Vor §§ 29 ff. Rn. 37 |
| § 29 Abs. 3 BtMG (Strafzumessungsregel) | 1 Jahr bis 15 Jahre | § 29 Rn. 1532 |
| § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Verbrechen) | 1 Jahr bis 15 Jahre | § 29a Rn. 2 |
| § 29a Abs. 2 BtMG (minder schwerer Fall) | 3 Monate bis 5 Jahre | Vor §§ 29 ff. Rn. 39 |
| § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (Einfuhr, Verbrechen) | 2 Jahre bis 15 Jahre | § 30 Rn. 5 |
| § 30 Abs. 2 BtMG (minder schwerer Fall) | 3 Monate bis 5 Jahre | § 30 Rn. 6 |
§ 29a BtMG ist demgegenüber ein Verbrechenstatbestand mit Mindeststrafe von einem Jahr (§ 29a Rn. 2). Wird Opium in nicht geringer Menge eingeführt, tritt § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Tateinheit hinzu, weil er mit zwei Jahren eine höhere Mindeststrafe vorsieht (§ 29 Rn. 772). Scheidet ein minder schwerer Fall aus, darf diese Mindeststrafe nur in seltenen Ausnahmefällen verhängt werden, wenn die Schuld an der untersten Grenze der Durchschnittsfälle liegt (§ 30 Rn. 151).
Damit zur Kernfrage bei Opium. Maßgeblich ist nicht die Gewichtsmenge, sondern der Wirkstoffgehalt (§ 29a Rn. 47); zweistufig wird die nicht geringe Menge aus dem Produkt einer Einzelmenge und einer an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl errechnet (§ 29a Rn. 48). Die Grundlagen stehen auf der Seite zur nicht geringe Menge.
| Produkt | Grenzwert | Gericht und Fundstelle |
|---|---|---|
| Opium bei inhalativer Aufnahme (Rauchopium) | 16 g Morphin-Base | LG Memmingen BeckRS 2021, 962 (§ 29a Rn. 87, 88) |
| Rohopium, 250 Konsumeinheiten von 25 mg abzüglich 0,25 g | 6 g Morphinhydrochlorid | LG Köln NStZ 1993, 549; OLG Köln StV 1995, 306 (§ 29a Rn. 88) |
| Morphin in Zubereitungen, 45 äußerst gefährliche Dosen zu je 100 mg | 4,5 g Morphinhydrochlorid | BGHSt 35, 179 = NStZ 1988, 462 (§ 29a Rn. 89) |
| Morphinhydrochlorid in Schlafmohnkapseln (Papaver somniferum) | 70 g Morphinhydrochlorid | BGH BeckRS 2016, 21431 (§ 29a Rn. 90) |
| Geringe Menge bei Rohopium | 75 mg Morphinhydrochlorid | OLG Köln StV 1995, 306 (§ 29 Rn. 1658) |
| Geringe Menge bei Morphin | 90 mg Morphinhydrochlorid | BGHSt 35, 179 = NStZ 1988, 462 (§ 29 Rn. 1657) |
Das Landgericht Memmingen hält bei inhalativer Aufnahme von Opium eine Menge für erforderlich, die 16 g Morphin-Base enthält, weil von der zur Inhalierung gestellten Morphin-Menge nur 25 Prozent am Wirkort ankommt (LG Memmingen BeckRS 2021, 962; § 29a Rn. 88). Begründet wird der Verlust mit der geringeren Flüchtigkeit von Morphin, der zähen Konsistenz des Stoffes und der Krustenbildung in der Opiumpfeife (Stoffe Rn. 180).
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs äußerte Zweifel an dem Kölner Grenzwert, da diese Festlegung gänzlich ohne wissenschaftlich fundierte Tatsachenbasis ermittelt worden sei (BGH NStZ-RR 2021, 17); kritisch auch Cassardt NStZ 1995, 258. Der Bundesgerichtshof hat die Frage selbst noch nicht abschließend entschieden (§ 29a Rn. 88). Wer das kennt, verhandelt hier über den Grenzwert, nicht nur über die Strafhöhe.
Hinzu kommt die Aufklärungspflicht: Die Festlegung auf 4,5 g Morphinhydrochlorid gilt aufgrund der divergierenden Applikationsformen, etwa beim oralen Konsum, nicht für alle Opiumprodukte. Die Strafkammer muss aufklären, ob Rohopium, das gegessen, getrunken und geraucht werden kann, oder eine gefährlichere Verarbeitungsform wie Rauchopium oder Rohmorphin Gegenstand des Handels war, und sich um Klärung des Wirkstoffgehaltes bemühen (BGH NStZ-RR 2021, 17; § 29a Rn. 87).
Für Opiumtee aus Mohnkapseln ging der Bundesgerichtshof vom Grenzwert für intravenös injiziertes Morphinhydrochlorid aus, multiplizierte ihn mit dem Faktor 2 für die geringere Gefährlichkeit der oralen Applikation und nochmals mit dem Faktor 10 für die geringe Bioverfügbarkeit bei Schlafmohnkapseln von ca. 20 Prozent (BGH BeckRS 2016, 21431; § 29a Rn. 90). Im Gutachten muss der Wirkstoffgehalt bei Heroin, Morphin und Kokain auch dort, wo die Stoffe als Basen vorliegen, als Hydrochlorid berechnet werden (§ 29a Rn. 92).
Wenn der Zoll eine Sendung mit Opium abfängt
Auslandsbriefe und Paketsendungen unter 1 kg werden auf den Flughäfen durchleuchtet, schwerere Sendungen gehen an die Zollämter weiter (§ 29 Rn. 673). Nach Art. 25 Nr. 2.1 des Weltpostvertrags ist der internationale Versand von Betäubungsmitteln in Postsendungen jeglicher Art ohne Ausnahme verboten (§ 4 Rn. 31). Zum Parallelfall der harten Opiate führt die Seite Heroin weiter.
Mit der Aufgabe des Briefes oder Paketes in Richtung Grenze ist alles geschehen, um bei ungestörtem Fortgang die Einfuhr herbeizuführen; damit liegt Versuchsbeginn vor (BGH NStZ 2004, 110; § 29 Rn. 675). Vollendet ist die Einfuhr von Opium mit dem Überschreiten der maßgeblichen Grenze (BGHSt 56, 162 = NJW 2011, 2065; § 29 Rn. 676), beendet erst, wenn das Rauschgift im Inland in Sicherheit und damit zur Ruhe gekommen ist (BGHSt 3, 40 (44); BGH NStZ 1990, 39).
Die kontrollierte Weiterleitung ist der wichtigste Ansatzpunkt der Verteidigung. Werden Betäubungsmittel bei einer Zollkontrolle im Ausland entdeckt und dann polizeilich bewacht nach Deutschland gebracht, liegt eine wesentliche, den Vorsatz ausschließende Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf vor, so dass nur versuchte Einfuhr bleibt (BGHSt 56, 162 = NJW 2011, 2065; § 29 Rn. 676). Wer dagegen ein entleertes und mit Imitat gefülltes Päckchen abholt, macht sich wegen vollendeten Handeltreibens strafbar (BGH NStZ 1994, 441).
Beim Besteller ist zu trennen. Wer keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang hat und nur darauf wartet, dass andere ihm eingeschmuggeltes Rauschgift bringen, ist wegen Handeltreibens strafbar, wegen der bloßen Bereitschaft zur Entgegennahme aber weder Mittäter noch Gehilfe bei der Einfuhr (BGH NStZ 2013, 401; NStZ 2019, 416; § 29 Rn. 712). Gleiches gilt bei Übersendung per Paketdienst (BGH BeckRS 2017, 129178); häufig kommt dann aber eine Anstiftung zur Einfuhr in Betracht.
Anders liegt es, wenn der Beschuldigte Einfluss auf Transportweg, Zeit, Ort und die beauftragten Hilfspersonen nimmt; dann ist mittäterschaftliche Einfuhr gegeben (BGH NStZ 2003, 434; § 29 Rn. 713), ebenso bei maßgeblicher Einbindung in die Organisation der Einfuhrfahrt (BGH NStZ 2017, 713; § 29 Rn. 714). Ein Fall auf dem Schienenweg zeigt den Ablauf: Bei 57 Stangen Rohopium im Gewicht von 1.041 g vom Iran nach Österreich gehen die Vorbereitungshandlungen mit der Gepäckaufgabe in das Versuchsstadium und mit dem Überfahren der Grenze in die vollendete Einfuhr über (BGH NStZ 1986, 274; § 29 Rn. 670).
Wenn Sie mit Opium angetroffen werden
Die häufigste Ausgangslage ist die Verkehrskontrolle oder die Durchsuchung der Wohnung. Wird dabei Opium gefunden, läuft neben dem Strafverfahren sofort das Verwaltungsverfahren. Die Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde läuft auch dann, wenn das Strafverfahren später nach § 31a BtMG eingestellt wird. Die Behörde prüft die Fahreignung eigenständig.
Für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens genügt bereits der Besitz von Opium: Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Behörde es bei widerrechtlichem Besitz anordnen, weil der Besitz nach der gesetzgeberischen Wertung ein Hinweis auf die Einnahme sein kann (§ 14 FeV Rn. 17). Teilweise wird angenommen, der bloße Besitz rechtfertige die Annahme der Einnahme noch nicht (§ 14 FeV Rn. 15).
Bei der Einlassung ist Vorsicht geboten, aber auch Spielraum. Die Einlassung, man habe bei dem Absender nichts oder etwas ganz anderes bestellt, ist häufig schwer zu widerlegen, wenn keine weiteren Beweismittel oder Indizien gefunden werden (§ 29 Rn. 673). Eine Rauschgiftbestellung genügt für den versuchten Erwerb nicht (§ 29 Rn. 920), und allein der Versand an ein zuzuordnendes Postfach reicht dafür ebenfalls nicht (§ 29 Rn. 912).
Fahrerlaubnisrechtlich gilt: Schon einmalige Einnahme von Drogen nach dem BtMG rechtfertigt unabhängig von der Konzentration in der Regel die Annahme von Ungeeignetheit, ohne dass eine Fahrt unter der Wirkung nachgewiesen sein müsste (Nr. 9.1 Anlage 4 FeV; BVerwG 11.4.2019, 3 C 9/18). Die eignungsausschließende Einnahme setzt aber willentlichen Konsum voraus (VGH München DAR 2016, 289; StVG § 2 Rn. 53b). Gerade bei Opiumtee und Mohngebäck ist das zu prüfen.
Wie lange Opium nachweisbar ist
Wie lange ist Opium im Blut nachweisbar?
Belegt ist für Opiate im Blut ein Zeitraum von mehreren Stunden bis Tagen, dosisabhängig, und im Urin von ca. 2 bis 3 Tagen (Patzak, Vor §§ 29 ff. Rn. 394). Weitere Zeiträume lassen sich den ausgewerteten Quellen nicht entnehmen und werden deshalb nicht genannt.
| Parameter | Belegter Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Opiate im Blut | mehrere Stunden bis Tage, dosisabhängig | Vor §§ 29 ff. Rn. 394 |
| Opiate im Urin | ca. 2 bis 3 Tage | Vor §§ 29 ff. Rn. 394 |
| Opiate in der Haaranalyse | nicht bekannt | nicht belegt |
| Halbwertszeit des Morphins | nicht bekannt | nicht belegt |
| Leitmetabolit des Morphins | nicht bekannt | nicht belegt |
| Analytischer Grenzwert für Morphin im Blutserum | 10 ng/ml | Grenzwertkommission BA 2007, 311 (§ 24a Rn. 21a) |
| Monoacetylmorphin als Ester des Morphins | Betäubungsmittel im Sinne des BtMG | OLG München NStZ-RR 2011, 132 (Stoffe Rn. 199) |
| Entzugserscheinungen bei gewöhnten Konsumenten nach Schlafmohnkapseln | acht bis zehn Stunden nach dem Konsum | BGH BeckRS 2016, 21431 (Stoffe Rn. 168) |
Die genannten Zeiten sind grobe Richtwerte. Wie lange ein Stoff im Einzelfall nachweisbar bleibt, hängt von Dosis, Konsumdauer, Konsumform, Körpergewicht, Stoffwechsel und der Empfindlichkeit des eingesetzten Verfahrens ab. Aus der Tabelle lässt sich kein Freibrief für eine Fahrt ableiten, und ebenso wenig eine Zusage, dass ein Nachweis misslingt.
Gemäß dem Votum der Grenzwertkommission beträgt der analytische Grenzwert bei Morphin und Cocain je 10 ng/ml, bei Benzoylecgonin 75 ng/ml und bei Amfetamin, MDE, MDMA und Metamfetamin je 25 ng/ml (§ 24a Rn. 21a). Er gilt für alle in der Anlage genannten Wirkstoffe (OLG Köln DAR 2005, 699 zu Morphin); ein Zuschlag für Messunsicherheiten ist nicht erforderlich (OLG Saarbrücken NJW 2007, 309; OLG Karlsruhe NZV 2007, 249). Mehrere Wirkstoffe unterhalb des Grenzwerts dürfen nicht addiert werden (OLG Koblenz NJW 2009, 1222).
Für Opium in Teeform ist eine Feststellung wichtig: In welcher Weise der Betroffene das Rauschmittel aufgenommen hat, ist unerheblich; tatbestandsgemäß handelt deshalb auch, wer Kokain als Teegetränk aufnimmt (OLG Zweibrücken BA 2009, 335; § 24a Rn. 21a). Wer Opium als Aufguss trinkt, kann sich also nicht darauf berufen, nicht geraucht oder injiziert zu haben.
Umgekehrt gibt es für geringe Morphinwerte eine ernstzunehmende Entlastung. Ist nach sachverständiger Beratung nicht auszuschließen, dass ein geringer, im Blut nachgewiesener Morphinwert auf dem Genuss von handelsüblichem Mohngebäck beruht, so wird der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens in der Regel entfallen, sofern überhaupt der analytische Grenzwert überschritten ist (§ 24a Rn. 25d; Westphal ua BA 2006, 14).
Was die Fahrerlaubnisbehörde parallel macht
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten an, wenn Tatsachen die Annahme der Einnahme von Betäubungsmitteln begründen. Das ist zwingend, kein Ermessen; anzuordnen ist es, wenn Anhaltspunkte für Drogenkonsum vorliegen, ein Nachweis aber aussteht (§ 14 FeV Rn. 13, 14). § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ist dagegen Ermessensvorschrift und greift nur bei Eignungszweifeln, nicht wenn die fehlende Eignung feststeht (§ 14 FeV Rn. 17, 17a).
Materiell entscheidet Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV, die die Einnahme von Betäubungsmitteln mit nein und nein bewertet, also ohne Eignung und ohne bedingte Eignung für alle Klassen. Ungeeignetheit liegt vor, ohne dass es auf die Häufigkeit des Konsums oder auf Trennungsvermögen ankommt (StVG § 2 Rn. 52). Cannabis gehört seit dem CanG zum 1.4.2024 nicht mehr dazu, Opium selbstverständlich schon. Bei Medikamenten mit Opiatwirkstoffen sind Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 Anlage 4 FeV die spezielleren Vorschriften (VGH München SVR 2011, 389; StVG § 2 Rn. 65a).
Vorbemerkung 3 der Anlage 4 lautet: Die vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich.
Konkret bedeutet das: Wer darlegen kann, dass der nachgewiesene Morphinwert auf einem einmaligen, unbewussten Aufguss aus Mohnkapseln oder auf Mohngebäck beruht und sein Konsumverhalten im Übrigen stabil geändert hat, kann die Regelbewertung der Nr. 9.1 im Einzelfall entkräften.
Die Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG enthält keine Grenzwerte. Sie hat zwei Spalten, berauschende Mittel und Substanzen, und listet Heroin mit der Substanz Morphin, Morphin mit der Substanz Morphin, Cocain mit Cocain und Benzoylecgonin, Amfetamin, Designer-Amfetamin mit MDA, MDE und MDMA sowie Metamfetamin. Morphin steht dort also zweimal. Es gibt somit keinen analytischen Grenzwert des § 24a Abs. 2 StVG; die 10 ng/ml beziehungsweise 25 ng/ml sind Empfehlungen der Grenzwertkommission und werden nur so benannt.
Cannabis steht nicht in der Anlage zu Absatz 2, sondern hat mit § 24a Abs. 1a StVG einen eigenen Tatbestand mit 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Ein Stoff, der nicht in der Anlage steht, löst § 24a Abs. 2 StVG nicht aus; dann greifen nur § 316 StGB beziehungsweise § 315c StGB und der fahrerlaubnisrechtliche Weg über Anlage 4 FeV.
Weil Morphin in der Anlage steht, ist bei Opium der Bußgeldtatbestand eröffnet, sobald Morphin im Blutserum den analytischen Grenzwert von 10 ng/ml erreicht; darunter darf in der Regel keine Ahndung mehr erfolgen (§ 24a Rn. 21a, 21b). Seit Inkrafttreten des 6. ÄndGStVR am 22.8.2024 greift allerdings die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels, was auch Morphin betrifft (§ 24a Rn. 22, 22a).
§ 316 StGB bleibt daneben anwendbar, verlangt aber mehr: Für illegale Drogen lassen sich keine Beweisgrenzwerte für absolute Fahrunsicherheit begründen (BGHSt 44, 219 = NJW 1999, 226; StGB § 316 Rn. 63). Voraussetzung sind weitere Beweisanzeichen, vor allem Fahrfehler (§ 316 Rn. 64); je höher die Wirkstoffkonzentration, desto geringer die Anforderungen daran (BGH NStZ 2022, 741; § 316 Rn. 65). Opiate erzeugen Konzentrationsschwäche, verlängerte Reaktionszeit, Benommenheit und Pupillenverengung (§ 316 Rn. 59).
Was die MPU nach einem Fund von Opium verlangt
Der allgemeine Abstinenz- und Begutachtungsapparat steht auf der Seite zum Abstinenznachweis. Hier geht es nur um das, was bei diesem Stoff anders ist: Ziffer der Anlage 4, Hypothese, Abstinenzdauer und Kompensationsargument.
| Hypothese | Ausgangslage | geforderter Abstinenzzeitraum |
|---|---|---|
| D 1.3 N Ind. 8 | Abhängigkeit, nach stationärer Entwöhnung | ein Jahr nach Abschluss der Maßnahme |
| D 1.3 N Ind. 9 | Abhängigkeit, besonders günstig gelagerte Umstände | mindestens ein halbes Jahr nach Abschluss |
| D 1.3 N Ind. 10 | Abstinenz schon vor der stationären Maßnahme belegt | mindestens sechs Monate danach, insgesamt mindestens 15 Monate |
| D 1.3 N Ind. 11 | ambulante Rehabilitation | insgesamt mindestens 15 Monate, davon mindestens drei nach Abschluss |
| D 1.3 N Ind. 12 | Abstinenz ohne therapeutische Aufarbeitung | deutlich über ein Jahr, mindestens 15 Monate |
| D 2.5 N Ind. 4 | fortgeschrittene Problematik, nach Maßnahme | ein Jahr nach Abschluss der Maßnahme |
| D 2.5 N Ind. 6 | fortgeschrittene Problematik, günstige Umstände | mindestens ein halbes Jahr |
| D 2.5 N Ind. 7 | Abstinenzentschluss schon vor der Maßnahme | drei Monate danach, letzter Konsum mindestens 15 Monate zurück |
| D 2.5 N Ind. 8 | letzter Konsum liegt viele Jahre zurück, gestützt durch stabilisierende Veränderungen | Belege für mindestens sechs Monate |
| D 2.5 N Ind. 9 | ohne therapeutische Unterstützung | deutlich über ein Jahr, mindestens 15 Monate |
| D 3.6 N Ind. 1 | Drogengefährdung, riskanter Konsum | sechs Monate |
| D 3.6 N Ind. 2 | Drogengefährdung, aber jahrelange Vorgeschichte | in der Regel ein Jahr |
- D 1 ist die diagnostizierte Abhängigkeit.
- D 2 die fortgeschrittene Drogenproblematik ohne Abhängigkeitsdiagnose.
- D 3 die Drogengefährdung, also riskanter Konsum unterhalb der Schwelle von D 2.
- D 4 betrifft allein Cannabis; für Opium spielt sie keine Rolle.
Bei der Hypothese D 3 genügen sechs Monate belegte Abstinenz. Das gilt für den Indikator 1, also riskanten Konsum ohne lange Vorgeschichte; liegt eine jahrelange Vorgeschichte vor, verlangt der Indikator 2 in der Regel ein Jahr. Das ist der Hebel bei erstmaligem, episodischem Konsum von Opium, etwa einem einzelnen Aufguss oder einer Opiumpfeife im familiären Umfeld. Nach D 1 verschiebt sich der Zeitraum auf ein Jahr nach Abschluss einer Maßnahme oder darüber hinaus.
Kriterium C.5.2.4 ordnet die Maßnahmen den Hypothesen zu: Für die Hypothesen D 4 bis D 2 ist in der Regel die fahreignungsfördernde Intervention indiziert, eine verkehrspsychologische Maßnahme. Ein Suchttherapeut wird dort nicht verlangt.
Das heißt in den weitaus meisten Fällen, die ich sehe: Erforderlich ist ein Verkehrspsychologe, nicht ein Suchttherapeut. Der Suchttherapeut kommt erst bei D 1 ins Spiel, und dort ist die Intervention nur Ergänzung zur Suchttherapie. Wer keines von beidem ist, verkauft Termine.
Stoffbezogen gilt: Einschlägig ist Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV, die belegten Nachweiszeiten liegen bei ca. 2 bis 3 Tagen im Urin und mehreren Stunden bis Tagen im Blut (Vor §§ 29 ff. Rn. 394), der analytische Grenzwert für Morphin bei 10 ng/ml (§ 24a Rn. 21a). Ein Leitmetabolit und eine Halbwertszeit sind nicht belegt und werden hier nicht behauptet.
Wie die Einstellungschancen stehen
Bei Eigenbedarf ist § 31a BtMG der erste Weg. Die Vorschrift setzt eine geringe Menge voraus, und hier zahlt sich die Rechtsprechung zu Opium aus: Das Oberlandesgericht Köln nimmt bei Rohopium 250 Konsumeinheiten zu je 25 mg Morphinhydrochlorid an, so dass die geringe Menge bei 75 mg, also 0,075 g liegt (OLG Köln StV 1995, 306; § 29 Rn. 1658). Bei Morphin beträgt sie bei einer Konsumeinheit von 30 mg dagegen 90 mg (BGHSt 35, 179 = NStZ 1988, 462; § 29 Rn. 1657).
Daneben steht § 29 Abs. 5 BtMG: Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Wer Opium für sich selbst aufgießt oder eine kleine Menge bei sich hat, fällt bei entsprechendem Wirkstoffgehalt in diesen Bereich. Bei Abhängigkeit kommt der Weg über § 35 BtMG in Betracht.
Bleibt es bei einer Anklage nach § 29a oder § 30 BtMG, geht es um den minder schweren Fall. Entscheidend ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (Vor §§ 29 ff. Rn. 40). § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfasst auch Fälle ohne hohen kriminellen Gehalt, etwa die Einfuhr von Opium zum Eigenverbrauch in nicht besonders großen Mengen (BGHSt 33, 92 = NJW 1985, 1406; § 30 Rn. 3).
Fallbeispiel aus meiner Praxis
Ein Mandant erhielt aus dem Ausland eine Postsendung mit mehreren Stangen Rohopium für den eigenen Konsum. Der Zoll fing sie ab und leitete sie kontrolliert weiter. Die Anklage lautete auf vollendete Einfuhr von Opium in nicht geringer Menge und Handeltreiben, gestützt auf einen Grenzwert von 6 g Morphinhydrochlorid. Der Fall ist in allen Einzelheiten verändert, um die Identität des Mandanten zu schützen.
Zwei Punkte trugen die Verteidigung: Die Sendung war bereits im Ausland entdeckt und bewacht weitergeleitet worden, was nach BGHSt 56, 162 = NJW 2011, 2065 nur versuchte Einfuhr trägt, und der Wirkstoffgehalt war nicht nach Konsumform differenziert bestimmt worden, obwohl die Kammer nach BGH NStZ-RR 2021, 17 Rohopium, Rauchopium und Rohmorphin auseinanderhalten muss. Die ergänzende Begutachtung ergab einen Wert, der bei dem vom Landgericht Memmingen für Opium angenommenen Grenzwert von 16 g Morphin-Base (LG Memmingen BeckRS 2021, 962) deutlich unterhalb der nicht geringen Menge lag.
Was ich für Sie tue
Ich prüfe zuerst, welches Produkt Gegenstand des Vorwurfs ist. Rohopium, Rauchopium, Opiumasche und Opiumtee führen zu völlig unterschiedlichen Grenzwerten, und die Akte lässt diese Frage oft offen. Danach sehe ich mir das Gutachten an, insbesondere ob der Wirkstoffgehalt als Hydrochlorid berechnet wurde (§ 29a Rn. 92) und ob die Konsumform berücksichtigt ist.
Im zweiten Schritt arbeite ich den offenen Grenzwert heraus. Da der Bundesgerichtshof für Opium noch nicht entschieden hat und der 2. Strafsenat den Kölner Wert in Zweifel gezogen hat (BGH NStZ-RR 2021, 17), ist die nicht geringe Menge hier ein echter Streitpunkt. Diesen Punkt trage ich früh vor, nicht erst im Plädoyer.
Im dritten Schritt sichere ich die Fahrerlaubnis, denn die Behörde wartet nicht auf das Strafurteil. Ich prüfe die Anordnung nach § 14 Abs. 1 FeV, ordne den Fall in die richtige Hypothese ein und sorge dafür, dass ein Abstinenzprogramm rechtzeitig und mit dem passenden Zeitraum beginnt. Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, verteidigt dabei bundesweit; Solche Verfahren liegen praktisch immer bei Schwerpunktabteilungen, zu denen ich anreise.
Fragen und Fakten zum Vorwurf
Ist Opium verboten, wenn es Arzneimittel daraus gibt?
Ja, der unerlaubte Umgang mit Opium ist strafbar, obwohl der Stoff verschreibungsfähig ist. Er steht in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG (Stoffe Rn. 172). Ohne Erlaubnis oder Verschreibung greift § 29 Abs. 1 BtMG.
Wie viel Opium ist eine nicht geringe Menge?
Das ist bei Opium bis heute nicht abschließend geklärt: 16 g Morphin-Base nach dem Landgericht Memmingen (BeckRS 2021, 962), 6 g Morphinhydrochlorid nach dem Landgericht Köln (NStZ 1993, 549) und dem Oberlandesgericht Köln (StV 1995, 306), dagegen Zweifel des 2. Strafsenats (BGH NStZ-RR 2021, 17). Für Opiumtee aus Schlafmohnkapseln gilt ein eigener Wert von 70 g Morphinhydrochlorid (BGH BeckRS 2016, 21431).
Kann ein Mohnbrötchen meine Fahrerlaubnis kosten?
In der Regel nicht, wenn der Wert gering ist. Lässt sich nicht ausschließen, dass der Morphinwert auf handelsüblichem Mohngebäck beruht, entfällt der Fahrlässigkeitsvorwurf in der Regel (§ 24a Rn. 25d), und die Einnahme nach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV setzt willentlichen Konsum voraus (StVG § 2 Rn. 53b). Der Einwand muss sachverständig abgesichert werden.
Der Zoll hat mein Paket abgefangen. Was droht?
Entscheidend ist, wo die Sendung angehalten wurde. Wird sie im Ausland entdeckt und bewacht weitertransportiert, liegt nur versuchte Einfuhr vor (BGHSt 56, 162 = NJW 2011, 2065); überschreitet sie unbemerkt die Grenze, ist die Einfuhr vollendet (§ 29 Rn. 676). Ohne Einfluss auf den Transportweg bleibt oft nur Handeltreiben mit Opium (BGH NStZ 2013, 401).
Muss ich zur MPU, obwohl das Strafverfahren eingestellt wurde?
Ja, das ist regelmäßig der Fall. Die Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde läuft auch bei einer Einstellung nach § 31a BtMG, und die Behörde prüft eigenständig nach § 14 Abs. 1 FeV. Die Einstellung im Strafverfahren ist für die Behörde kein Freispruch.
Wie lange muss ich Abstinenz belegen?
Das hängt von der Hypothese ab, bei D 3 genügen sechs Monate belegte Abstinenz. Nach D 2 werden ein halbes Jahr bis 15 Monate verlangt, nach D 1 in der Regel ein Jahr nach Abschluss der Maßnahme. Die Einordnung lässt sich mit Unterlagen beeinflussen, und genau dort setze ich an.
Gilt Opiumtee rechtlich als Opium?
Ja, der Aufguss unterfällt dem Betäubungsmittelrecht. Die Anlagen unterscheiden nicht mehr zwischen Rohopium und Opium (§ 2 Rn. 3), und die Art der Aufnahme ist für § 24a Abs. 2 StVG unerheblich (§ 24a Rn. 21a). Beim Grenzwert gilt für Schlafmohnkapseln aber der Wert von 70 g Morphinhydrochlorid (BGH BeckRS 2016, 21431).
Gesetzestexte und Quellen
Normen zu Opium: § 29 Abs. 1, 3, 4 und 5 BtMG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BtMG, § 30 BtMG, § 31a und § 35 BtMG, Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG (Positionen Opium und Papaver somniferum), Anlage II (Mohnstrohkonzentrat, Thebain).
Fahrerlaubnisrecht: § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 FeV, Nr. 9.1, 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 FeV samt Vorbemerkung 3, § 24a Abs. 2 und Abs. 4 StVG samt Anlage, § 316 und § 315c StGB, Beurteilungskriterien D 1 bis D 4 und C.5.2.4. Belegwerke: Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Auflage, und Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025; die Randnummern beziehen sich darauf.
Kostenlose Ersteinschätzung
Wenn gegen Sie wegen Opium ermittelt wird, rufen Sie an, bevor Sie sich zur Sache äußern. Sie erreichen mich unter 0421 1649 1649 oder per E-Mail an kontakt@strafverteidiger-schueller.de. Die Ersteinschätzung ist kostenlos, und ich sage Ihnen offen, wo die Angriffspunkte liegen und wo nicht.
Ich verteidige bundesweit, von der ersten Vernehmung bis zur Revision, und betreue das fahrerlaubnisrechtliche Verfahren mit. Nützlich für das erste Gespräch sind die Bezeichnung des sichergestellten Produkts, das Gewicht, ein etwaiges Wirkstoffgutachten, das Blutergebnis und jede Post der Fahrerlaubnisbehörde.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.