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Hypothese M2: Fehlgebrauch und missbräuchliche Einnahme von Arzneimitteln
Die Hypothese M2 betrifft den Fehlgebrauch psychoaktiver, fahrsicherheitsrelevanter Arzneimittel. Gemeint ist nicht die Abhängigkeit und nicht die ordnungsgemäße Dauermedikation, sondern der Bereich dazwischen: der bewusst von der Verordnung abweichende Einsatz eines Arzneimittels. Rechtlich entspricht dem die missbräuchliche Einnahme nach Nummer 9.4 der Anlage 4 zur FeV.
Diese Hypothese wird in der Praxis häufig zu früh angenommen. Ein einzelnes Rezept von einem zweiten Arzt, eine Tablette mehr als verordnet, ein Befund oberhalb des therapeutischen Bereichs: Daraus wird ein Fehlgebrauch konstruiert, obwohl die Beurteilungskriterien dafür ein Muster verlangen und die Rechtsprechung einen regelmäßig übermäßigen Gebrauch.
Ich verteidige von Bremen aus bundesweit im Fahrerlaubnisrecht. Der Fehlgebrauch ist der am schlechtesten definierte Begriff des ganzen Medikamentenbereichs, und genau deshalb ist er angreifbar. Die Kriterien enthalten eine Quorumsregel, die in Gutachten fast nie zitiert wird, und die Rechtsprechung enthält eine Untergrenze, die Behörden fast nie beachten.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Hypothese M2 ist erfüllt, wenn kein Fehlgebrauch psychoaktiver, fahrsicherheitsrelevanter Arzneimittel mehr vorliegt, die Ursachen erkannt und aufgearbeitet sind und die Einnahme der Verordnung entspricht.
- Das Kriterium M2.2 N verlangt ausdrücklich, dass mindestens zwei Indikatoren über einen Monat kontinuierlich oder innerhalb eines Jahres episodisch als Muster gleichzeitig aufgetreten sind.
- Rechtlich entspricht dem Nummer 9.4 der Anlage 4 zur FeV. Unter missbräuchlicher Einnahme wird dort der regelmäßig übermäßige Gebrauch verstanden.
- Nach der Rechtsprechung liegt ein solcher Gebrauch nur vor, wenn er häufiger als nur sporadisch vorkommt. Der ein- oder mehrmalige Gebrauch genügt nicht.
- Übermäßiger Gebrauch liegt nicht nur bei zu hoher Dosierung vor, sondern auch bei verordnungswidriger Einnahme.
- Rechtsgrundlage der Anordnung ist bei dem Verdacht missbräuchlicher Einnahme § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV, nicht § 11 Abs. 2 FeV.
- Die S3-Leitlinie unterscheidet Off-Label-Use, Medikationsfehler und Fehlgebrauch. Fahreignungsrelevant ist das Fehlgebrauchsmuster, nicht der einmalige Medikationsfehler.
- Wird ein illegitim erworbenes Arzneimittel zu Rauschzwecken konsumiert, sind nicht die M-Kriterien, sondern die D-Kriterien anzuwenden.
Die Abschnitte dieses Beitrags
- Die Stellung der Hypothese M2 zwischen M1 und M3
- Der Wortlaut der Hypothese und was er verlangt
- Was Fehlgebrauch ist und was nicht
- Die externe Diagnose nach Kriterium M2.1 N
- Die Quorumsregel des Kriteriums M2.2 N
- Die Indikatoren im Einzelnen
- Nummer 9.4 der Anlage 4 zur FeV
- Die Untergrenze: häufiger als nur sporadisch
- Warum die Zukunft wichtiger ist als die Vergangenheit
- Die Abgrenzung zum Rauschkonsum und zu den D-Kriterien
- Die richtige Rechtsgrundlage der Anordnung
- Was die Aufarbeitung des Fehlgebrauchs verlangt
- Kontrollen und Analytik
- Woran sich die Annahme eines Fehlgebrauchs angreifen lässt
- Ein Fall aus meiner Praxis
- Häufige Fragen zum Fehlgebrauch
- Normen und Fundstellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Die Stellung der Hypothese M2 zwischen M1 und M3
Die Beurteilungskriterien kennen drei M-Hypothesen. Die Hypothese M1 beschreibt die Anforderungen an die ordnungsgemäße Dauermedikation, die Hypothese M3 die Arzneimittelabhängigkeit. Die Hypothese M2 liegt dazwischen und betrifft den Fehlgebrauch.
Anders als bei den Alkohol- und Drogenhypothesen ist diese Reihe aber nicht als Abstufung angelegt. Die Kriterien stellen ausdrücklich klar, dass die Hypothese M1 die grundsätzlichen Anforderungen beschreibt und dass diese auch dann zu erfüllen sind, wenn sich ein Fehlgebrauchsmuster zurückgebildet hat. Wer einen Fehlgebrauch aufgearbeitet hat und das Arzneimittel heute ordnungsgemäß einnimmt, muss also beide Hypothesen erfüllen: die Hypothese M2 für die Vergangenheit und die Hypothese M1 für die Gegenwart.
Das hat eine praktische Folge. Ein Gutachten, das nur den Fehlgebrauch aufarbeitet und die Leistungsfähigkeit unter der laufenden Medikation nicht prüft, ist unvollständig. Umgekehrt ist ein Gutachten, das nur die Leistungsfähigkeit prüft und den früheren Fehlgebrauch übergeht, ebenfalls unvollständig. Die Einzelheiten zur laufenden Medikation stehen auf meiner Seite zur Hypothese M1.
Der Wortlaut der Hypothese und was er verlangt
Die Hypothese M2 lautet in der fünften Auflage der Beurteilungskriterien: Es liegt kein Fehlgebrauch psychoaktiver, fahrsicherheitsrelevanter Arzneimittel mehr vor. Der Klient hat die Ursachen des Fehlgebrauchs erkannt und aufgearbeitet, ist aufgeklärt und nimmt die Arzneimittel entsprechend der ärztlichen Verordnung ein, also Compliance. Er ist zudem in der Lage, eventuell auftretende Symptomverschlechterungen oder Leistungsdefizite zu erkennen, und es ist nicht zu erwarten, dass er psychoaktive Arzneimittel außerhalb der medizinisch indizierten Therapie einnimmt.
Der Satz verlangt vier Dinge. Erstens, dass der Fehlgebrauch beendet ist. Zweitens, dass seine Ursachen erkannt und aufgearbeitet sind; das ist der inhaltlich schwerste Teil. Drittens Aufklärung und Compliance. Viertens eine Prognose dahin, dass keine Einnahme außerhalb der medizinisch indizierten Therapie zu erwarten ist.
Bemerkenswert ist, was nicht verlangt wird. Verlangt wird keine Abstinenz von dem Arzneimittel. Wer wegen einer chronischen Erkrankung weiterhin ein Opioid oder ein Benzodiazepin benötigt, darf es nach ordnungsgemäßer Verordnung weiter einnehmen; der Fehlgebrauch muss beendet sein, nicht die Behandlung. Das unterscheidet die Hypothese M2 grundlegend von den Drogenhypothesen.
Was Fehlgebrauch ist und was nicht
Die Beurteilungskriterien stützen sich auf die S3-Leitlinie zu medikamentenbezogenen Störungen und übernehmen deren Dreiteilung. Unterschieden werden der Off-Label-Use, also die Verordnung durch den Arzt außerhalb der zugelassenen Indikation, der Medikationsfehler, also das irrtümliche Abweichen vom vorgegebenen Anwendungsschema, und der Fehlgebrauch, also der bewusst von der Verordnung abweichende Einsatz des Medikaments.
Hinsichtlich der Kraftfahreignung besonders relevant ist nach den Kriterien die Entwicklung eines Fehlgebrauchsmusters, also eines wiederholten beziehungsweise regelmäßigen Fehlgebrauchs, in Abgrenzung zum einmalig oder kurzzeitig versehentlich erfolgten Medikationsfehler.
Diese Abgrenzung ist das stärkste Argument gegen eine vorschnelle Annahme. Ein Off-Label-Use ist kein Fehlgebrauch, weil er vom Arzt verantwortet wird. Ein Medikationsfehler ist kein Fehlgebrauch, weil ihm der Vorsatz fehlt. Und ein einzelner bewusster Verstoß gegen die Verordnung ist noch kein Fehlgebrauchsmuster, weil die Kriterien dafür Wiederholung oder Regelmäßigkeit verlangen.
Die Kriterien verweisen zudem auf die Terminologie der Anlage 4 zur FeV. Die dort verwendete Bezeichnung der missbräuchlichen Einnahme, nämlich der regelmäßig übermäßige Gebrauch, findet ihre Entsprechung in der Definition des nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs in der S3-Leitlinie. Rechtsbegriff und psychologischer Begriff decken sich hier also, und beide verlangen Regelmäßigkeit.
Die externe Diagnose nach Kriterium M2.1 N
Die Kriterien bieten zwei Wege, einen Fehlgebrauch festzustellen. Der erste ist die externe Diagnose. Das Kriterium M2.1 N lautet: Ein schädlicher Gebrauch nach ICD-10 wurde nachvollziehbar bereits extern diagnostiziert.
Die Indikatoren sind knapp. Es liegt eine nachvollziehbar von einem Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten gestellte Diagnose nach ICD-10 vor. Oder: In der Vergangenheit wurde bereits eine Behandlung wegen oder infolge eines schädlichen Medikamentengebrauchs durchgeführt.
Auch hier gilt, was für alle Diagnosen in diesen Verfahren gilt: Die Einschätzung des Betroffenen selbst, sein Verhalten stelle einen Fehlgebrauch dar, genügt nicht, und ein Satz in einem Gerichtsurteil genügt ebenfalls nicht. Die Kriterien formulieren diesen Grundsatz für die Arzneimittelabhängigkeit ausdrücklich, und er gilt für den schädlichen Gebrauch entsprechend.
Praktisch heißt das: Fehlt eine ärztliche Diagnose, muss das Gutachten den Fehlgebrauch über das Kriterium M2.2 N begründen, und dort gilt die Quorumsregel.
Die Quorumsregel des Kriteriums M2.2 N
Das Kriterium M2.2 N lautet: Die vorliegenden Befunde lassen einen Fehlgebrauch von Arzneistoffen erkennen. Auswirkungen der Arzneistoffeinnahme haben bereits die Fahrsicherheit zumindest zeitweilig beeinträchtigt oder lagen in einer Ausprägung vor, die sie potenziell hätten einschränken können.
Dann folgt der Satz, auf den es ankommt: Das Kriterium M2.2 N ist erfüllt, wenn mindestens zwei der folgenden Indikatoren in der Vergangenheit über einen Monat kontinuierlich oder innerhalb eines Jahres episodisch als Fehlgebrauchsmuster gleichzeitig aufgetreten sind.
Diese Regel enthält drei Anforderungen, und alle drei sind nachprüfbar. Erstens die Zahl: mindestens zwei Indikatoren, nicht einer. Zweitens die Dauer: über einen Monat kontinuierlich oder innerhalb eines Jahres episodisch. Drittens die Gleichzeitigkeit: Die Indikatoren müssen als Muster gleichzeitig aufgetreten sein, nicht nacheinander über Jahre verteilt.
In den Gutachten, die mir vorgelegt werden, steht diese Regel so gut wie nie. Stattdessen findet sich eine Aufzählung von Vorgängen, aus denen der Fehlgebrauch abgeleitet wird, ohne dass Zahl, Dauer und Gleichzeitigkeit geprüft würden. Das ist ein Methodenfehler, und er ist leicht darzulegen, weil die Regel im Wortlaut der Kriterien steht, auf die sich das Gutachten selbst beruft.
Die Indikatoren im Einzelnen
Die Kriterien zählen für den Fehlgebrauch eine Reihe von Indikatoren auf. Genannt werden Schäden der physischen oder psychischen Gesundheit, die auf eine Intoxikation, einen direkten oder indirekten toxischen Effekt oder die schädliche Art der Substanzaufnahme zurückzuführen sind, und ein Fehlgebrauch psychoaktiver Arzneimittel, bei dem der Einsatz bewusst beziehungsweise willentlich anders als verordnet erfolgte.
Weiter genannt werden: Das Arzneimittel wurde nicht bestimmungsgemäß eingenommen, es fehlte die ärztliche Verordnung oder die vorgegebenen Rahmenbedingungen für den medizinischen Einsatz wurden ignoriert. Ziele des Klienten bei der Einnahme waren das Hervorrufen psychotroper Effekte im Sinne eines Rausches oder die Milderung unangenehmer Erscheinungen beim eigenständigen Versuch, das Medikament abzusetzen. Das Arzneimittel wurde häufig in größeren Mengen oder über einen längeren Zeitraum eingenommen, als mit dem behandelnden Arzt vereinbart.
Weiter: Der Klient hat auf Empfehlung des behandelnden Arztes den Versuch unternommen, die Einnahme zu beenden, dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Ungeachtet wiederholt auftretender sozialer Probleme, die durch die Einnahme verursacht wurden, hat er die fehlgebräuchliche Einnahme fortgesetzt. Auffälliges Verhalten, etwa im Straßenverkehr, stand im Zusammenhang mit einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch von Arzneimitteln. Er hat die Einnahme trotz des Wissens um bestehende oder wiederholt auftretende psychische oder physische Probleme ohne zwingende Indikation fortgesetzt.
Schließlich: Die Fehlgebrauchsmuster haben zu einem Verhalten geführt, das die Gesundheit anderer geschädigt oder gefährdet hat. Leistungsbeeinträchtigungen sind auch im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Verkehrsteilnahme aufgetreten. Und: Der Klient hat Krankheitssymptome simuliert oder verschiedene Ärzte mit dem Ziel aufgesucht, größere Mengen eines Arzneimittels verordnet zu bekommen, als medizinisch erforderlich.
Beim Durchgehen dieser Liste fällt auf, dass mehrere Indikatoren sich auf dieselbe Tatsache stützen lassen. Wer eine Tablette mehr nimmt als verordnet, erfüllt den Indikator der verordnungswidrigen Einnahme und den der größeren Menge. Das ist aber kein Erfüllen von zwei Indikatoren im Sinne der Quorumsregel, weil es keine zwei Tatsachen sind, sondern eine. Darauf ist in der Stellungnahme hinzuweisen.
Nummer 9.4 der Anlage 4 zur FeV
Rechtlich knüpft der Fehlgebrauch an Nummer 9.4 der Anlage 4 zur FeV an. Die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen schließt die Eignung aus, und zwar nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV in Verbindung mit Nummer 9.4 der Anlage 4 zur FeV.
Unter missbräuchlicher Einnahme wird nach dem Wortlaut der Anlage 4 der regelmäßig übermäßige Gebrauch verstanden. In der Literatur ist diese Formulierung kritisiert worden, etwa von Ludovisy im Verkehrsgerichtstag 1999, Seite 118. Für die Praxis ist aber maßgeblich, wie die Verwaltungsgerichte sie auslegen.
Zwei Aussagen der Rechtsprechung sind dabei zentral. Erstens: Ein übermäßiger Gebrauch im Sinne der Nummer 9.4 liegt nicht nur bei einer zu hohen Dosierung des Medikaments vor, sondern auch bei einer verordnungswidrigen Einnahme. So der Verwaltungsgerichtshof München in NZV 2019, 543, veröffentlicht auch in BA 2020, 133. Das erweitert den Anwendungsbereich.
Zweitens wirkt eine andere Linie der Rechtsprechung zugunsten der Betroffenen: Enthält ein Medikament Stoffe mit Betäubungsmittelbezug, darf die Ungeeignetheit nicht über die Nummern 9.1 oder 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV begründet werden, weil die Nummern 9.4 und 9.6.2 engere Voraussetzungen aufstellen und als die speziellere Regelung vorgehen. Belegt ist das beim Oberverwaltungsgericht Bautzen in BA 2009, 296 und beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim in NZV 2013, 261.
Die Untergrenze: häufiger als nur sporadisch
Die wichtigste Grenze zieht die Rechtsprechung bei der Häufigkeit. Ein regelmäßig übermäßiger Gebrauch liegt vor, wenn der Gebrauch häufiger als nur sporadisch vorkommt. So der Verwaltungsgerichtshof München in NZV 2019, 543 und BA 2020, 133.
Und ausdrücklich: Der ein- oder mehrmalige Gebrauch genügt dafür nicht. So das Oberverwaltungsgericht Bautzen in BA 2009, 296 und der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in NZV 2013, 261.
Diese zwei Sätze sind in der Praxis das stärkste Mittel gegen die Annahme eines Fehlgebrauchs. Sie bedeuten, dass ein einzelner Befund, ein einzelnes zusätzliches Rezept und auch zwei oder drei vereinzelte Vorgänge die Nummer 9.4 der Anlage 4 zur FeV nicht erfüllen. Verlangt ist mehr als mehrmals, und das deckt sich mit der Quorumsregel der Beurteilungskriterien, die ein über einen Monat kontinuierliches oder innerhalb eines Jahres episodisches Muster verlangt.
Behörden argumentieren an dieser Stelle gelegentlich, auch ein geringerer Gebrauch könne einen sonstigen, in der Anlage 4 nicht genannten Eignungsmangel begründen. Die Kommentarliteratur hält das für denkbar, wenn die Regelmäßigkeit zu verneinen ist. Das ist aber eine Ausnahme, die besonders zu begründen ist, und sie ersetzt nicht die Subsumtion unter Nummer 9.4.
Warum die Zukunft wichtiger ist als die Vergangenheit
Ein Satz der Kommentarliteratur verdient besondere Aufmerksamkeit, weil er die ganze Prüfung verschiebt. Entscheidend erscheine nicht, wie häufig die Einnahme in der Vergangenheit erfolgt ist, sondern welche in der Zukunft zu erwarten ist.
Das entspricht der Systematik des Fahrerlaubnisrechts. Es geht nicht um Sanktion, sondern um Prognose. Ein abgeschlossener Fehlgebrauch, der aufgearbeitet ist und dessen Ursachen beseitigt sind, begründet keine Eignungszweifel für die Zukunft.
Für die Verteidigung ergibt sich daraus die Reihenfolge der Argumente. Zuerst wird bestritten, dass ein Fehlgebrauch im Sinne der Quorumsregel überhaupt vorlag. Hilfsweise wird dargelegt, dass er beendet und aufgearbeitet ist und dass die Prognose günstig ist. Beides lässt sich nebeneinander vortragen, weil die Hypothese M2 in ihrer zweiten Hälfte genau diese Aufarbeitung verlangt.
Die Abgrenzung zum Rauschkonsum und zu den D-Kriterien
Die Beurteilungskriterien treffen eine Unterscheidung, die über die anzuwendenden Kriterien und damit über die Anforderungen entscheidet. Zu unterscheiden ist die wiederholte missbräuchliche, nicht verordnungsgemäße Einnahme eines bei einer bestimmten Erkrankung grundsätzlich indizierten beziehungsweise ärztlich verordneten Arzneimittels von dem Konsum eines illegitim erworbenen Arzneimittels zu Rauschzwecken im Kontext einer Suchtmittelproblematik.
Im letzteren Fall sind nach den Kriterien die D-Kriterien anzuwenden, also die Drogenhypothesen. Das ist für Betroffene ein erheblicher Unterschied, denn die D-Kriterien verlangen regelmäßig Abstinenznachweise über zwölf Monate und mehr, während die Hypothese M2 nur die Beendigung des Fehlgebrauchs und die Aufarbeitung seiner Ursachen verlangt.
Der Abgrenzungsmaßstab ist zweigliedrig: Es kommt darauf an, ob das Arzneimittel legitim erworben wurde, also auf Verordnung, und ob es zu therapeutischen oder zu Rauschzwecken eingenommen wurde. Wer sein eigenes verordnetes Benzodiazepin höher dosiert, bewegt sich im Bereich der Hypothese M2. Wer sich Tabletten im Internet beschafft, um einen Rausch zu erzielen, bewegt sich im Bereich der D-Kriterien.
Die Kriterien verlangen außerdem bei einer Cannabismedikation, dass eine frühere Missbrauchsproblematik mit Verkehrsauffälligkeit abschließend nach den D-Kriterien bewertet wird, bevor die Frage einer Dauermedikation betrachtet werden kann. Zur Cannabismedikation im Besonderen verweise ich auf meine Seite zu den M-Hypothesen bei Cannabispatienten, zu den Belegzeiträumen auf die Seite zum Abstinenznachweis.
Die richtige Rechtsgrundlage der Anordnung
Hier liegt eine der häufigsten Fehlerquellen. Die beiden Vorschriften haben getrennte Anwendungsbereiche: § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV greift, wenn ein Verdacht auf missbräuchliche Einnahme besteht, § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV dagegen, wenn die Folgen einer verordnungsgemäßen Einnahme aufgeklärt werden sollen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat diese Trennung in VRS 129, 95 ausgesprochen.
Daraus folgt: Will die Behörde einen Fehlgebrauch abklären, muss sie § 14 FeV heranziehen, und sie muss die Tatsachen benennen, die den Verdacht begründen. Will sie dagegen die Folgen einer ordnungsgemäßen Einnahme abklären, ist § 11 Abs. 2 FeV die Grundlage. Eine Anordnung, die beides vermischt, ist angreifbar.
Hinzu kommt die Wahl der Begutachtungsart. Geht es um Leistungseinbußen aus der verordnungsgemäßen Einnahme und um deren Ausgleich, genügt ein ärztliches Gutachten nicht; anzuordnen ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung. Nachzulesen beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim in VRS 129, 95.
Leidet die Anordnung an einem solchen Fehler, trägt sie den Schluss des § 11 Abs. 8 FeV nicht, und das Ausbleiben des Gutachtens bleibt folgenlos. Die Prüfung der Anordnung steht deshalb vor jeder inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Fehlgebrauch. Zu den Anforderungen an die Fragestellung finden Sie Einzelheiten auf meiner Seite zur Fragestellung der MPU.
Was die Aufarbeitung des Fehlgebrauchs verlangt
Die zweite Hälfte der Hypothese M2 verlangt, dass die Ursachen des Fehlgebrauchs erkannt und aufgearbeitet sind. Die Kriterien konkretisieren das. Verlangt wird, dass die Auswirkungen, die die Indikatoren des Kriteriums M2.2 N beschreiben, erkannt, der Medikamenteneinnahme zugeschrieben und als kritisch bewertet werden, und dass der Klient die Entwicklung des Fehlgebrauchsmusters selbstkritisch reflektiert hat.
Praktisch sind damit drei Schritte gefordert. Erstens die Zuschreibung: Der Betroffene muss den Zusammenhang zwischen der Einnahme und den eingetretenen Folgen herstellen können, statt sie anders zu erklären. Zweitens die Bewertung: Er muss diesen Zusammenhang als problematisch bewerten. Drittens die Genese: Er muss schildern können, wie sich der Fehlgebrauch entwickelt hat, also welche Belastung, welche Schmerzsituation oder welcher Schlafmangel am Anfang stand.
Der dritte Schritt ist der, an dem die meisten Begutachtungen scheitern. Wer sagt, er habe eben mehr genommen, weil es nicht anders gegangen sei, hat die Entwicklung nicht reflektiert. Wer schildern kann, dass eine zunehmende Schmerzintensität, eine ausbleibende Facharzttermine und eine eigene Scheu, den Arzt darauf anzusprechen, zu einer schrittweisen Dosissteigerung geführt haben, erfüllt den Indikator.
Hinzu kommt die Compliance für die Gegenwart, und damit sind die Anforderungen des Kriteriums M1.1 N zu erfüllen: Aufklärung über verkehrsrelevante unerwünschte Wirkungen, Kenntnis von Dosierung und Frequenz, Abschluss der Einstellungsphase und ein ärztliches Attest über die stabile Therapie.
Kontrollen und Analytik
Die Beurteilungskriterien verlangen bei einem früheren Fehlgebrauch Belege, und zwar in Form einer Analytik. Vorgesehen sind Urin- oder alternativ Haaranalysen auf die fahrsicherheits- beziehungsweise fahreignungsrelevanten Arzneistoffe und eine Überprüfung auf einen Beigebrauch von Cannabis und Betäubungsmitteln einschließlich eines polytoxikologischen Screenings auf Opioide.
Je nach Konstellation tritt eine quantitative Messung der Wirkstoffkonzentration in Blut, Serum oder Plasma hinzu. Liegt eine Opioidtherapie gegen Schmerzen vor und übersteigt der Wert den therapeutischen Bereich, verlangen die Kriterien einen Vergleich mit dem, was der behandelnde Arzt verordnet hat.
Nach einem früheren Fehlgebrauch erfüllt diese Analytik zwei Zwecke zugleich: Sie zeigt, dass der verordnete Stoff in der vorgesehenen Größenordnung eingenommen wird, und sie zeigt, dass nichts Unverordnetes daneben steht. Ein Wert innerhalb des therapeutischen Bereichs wirkt daher zugunsten des Betroffenen.
Wichtig ist der Umkehrschluss. Ein Befund oberhalb des therapeutischen Bereichs ist nicht ohne weiteres ein Beleg für einen Fehlgebrauch. Die Kriterien verlangen gerade den Abgleich mit der Verordnung, denn bei einer Hochdosistherapie kann eine Konzentration oberhalb der Standardwerte verordnungsgemäß sein. Wer aus einem hohen Wert ohne diesen Vergleich auf einen Fehlgebrauch schließt, lässt einen vorgeschriebenen Zwischenschritt aus. Welche Aussagekraft die Laborwerte überhaupt haben, behandelt meine Seite zur Bestätigungsanalyse.
Woran sich die Annahme eines Fehlgebrauchs angreifen lässt
Erstens: Liegt eine externe Diagnose eines schädlichen Gebrauchs nach ICD-10 vor? Wenn nein, muss das Gutachten das Kriterium M2.2 N erfüllen, und dann gilt die Quorumsregel.
Zweitens: Sind mindestens zwei Indikatoren erfüllt, und beruhen sie auf zwei verschiedenen Tatsachen? Drittens: Sind sie über einen Monat kontinuierlich oder innerhalb eines Jahres episodisch aufgetreten, und zwar gleichzeitig als Muster? Viertens: Liegt der Gebrauch über der Schwelle häufiger als nur sporadisch, oder handelt es sich um einen ein- oder mehrmaligen Gebrauch, der nach der Rechtsprechung nicht genügt?
Fünftens: Ist der Vorgang zutreffend als Fehlgebrauch und nicht als Off-Label-Use oder Medikationsfehler eingeordnet? Sechstens: Ist die Abgrenzung zu den D-Kriterien vorgenommen, also geprüft, ob das Arzneimittel legitim erworben und zu therapeutischen Zwecken eingenommen wurde?
Siebtens: Ist die richtige Rechtsgrundlage gewählt, also § 14 FeV bei dem Verdacht missbräuchlicher Einnahme und § 11 Abs. 2 FeV bei bestimmungsgemäßer Einnahme? Achtens: Ist bei einem Befund oberhalb des therapeutischen Bereichs der von den Kriterien verlangte Abgleich mit der Verordnung erfolgt? Neuntens: Hat das Gutachten die Prognose geprüft, also die künftig zu erwartende Einnahme, statt nur die Vergangenheit aufzulisten?
Ein Fall aus meiner Praxis
Ein Mandant, Ende dreißig, erhielt wegen einer Angststörung über längere Zeit ein Benzodiazepin. In einem Zeitraum von etwa zwei Jahren hatte er zweimal von einem zweiten Arzt ein zusätzliches Rezept erhalten, einmal während eines Urlaubs und einmal nach einem Praxiswechsel. Bei einer Verkehrskontrolle wurde eine Konzentration oberhalb des Standardbereichs festgestellt; eine Fahrauffälligkeit lag nicht vor.
Die Behörde ordnete ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 FeV an. Das Gutachten nahm einen Fehlgebrauch an und begründete das mit drei Punkten: den zwei Rezepten von verschiedenen Ärzten, der erhöhten Konzentration und der Angabe des Mandanten, er habe in belastenden Phasen gelegentlich eine zusätzliche Tablette genommen. Das Ergebnis war negativ.
Wir haben drei Einwendungen erhoben. Erstens fehlte die Quorumsprüfung: Die Vorgänge lagen über zwei Jahre verteilt, nicht über einen Monat kontinuierlich und nicht innerhalb eines Jahres episodisch als gleichzeitiges Muster. Zweitens war die Schwelle häufiger als nur sporadisch nicht belegt; nach der Rechtsprechung genügt der ein- oder mehrmalige Gebrauch nicht. Drittens war der von den Kriterien verlangte Abgleich der Konzentration mit der Verordnung nicht erfolgt, und die verordnete Tagesdosis lag am oberen Rand des Standardbereichs.
Nach dem Schriftsatz und einer fachärztlichen Stellungnahme zur verordneten Dosis hat die Behörde von einer Entziehung abgesehen. Die zweite Begutachtung, die auf die Hypothese M1 zugeschnitten war, fiel günstig aus. Die Einzelheiten dieses Falles sind verändert. Entscheidend war die Quorumsregel, nicht die Bewertung des Verhaltens.
Häufige Fragen zum Fehlgebrauch
Ich habe einmal eine Tablette mehr genommen. Ist das ein Fehlgebrauch?
Nein. Die Beurteilungskriterien verlangen ein Fehlgebrauchsmuster, also einen wiederholten oder regelmäßigen Fehlgebrauch, und grenzen das ausdrücklich vom einmalig oder kurzzeitig versehentlich erfolgten Medikationsfehler ab. Die Rechtsprechung verlangt zusätzlich, dass der Gebrauch häufiger als nur sporadisch vorkommt; der ein- oder mehrmalige Gebrauch genügt nicht.
Mein Arzt verordnet außerhalb der Zulassung. Ist das ein Fehlgebrauch?
Nein. Die S3-Leitlinie und die Beurteilungskriterien unterscheiden den Off-Label-Use, also die Verordnung außerhalb der zugelassenen Indikation, ausdrücklich vom Fehlgebrauch. Der Off-Label-Use wird vom Arzt verantwortet. Allerdings sollte die ärztliche Abwägung dokumentiert sein; bei Cannabisarzneimitteln verlangt die Rechtsprechung das für die fahreignungsrechtliche Privilegierung sogar.
Mein Blutwert lag über dem Normbereich. Beweist das etwas?
Nicht ohne weiteres. Die Beurteilungskriterien verlangen bei Überschreiten des therapeutischen Bereichs einen Abgleich mit der Verordnung des behandelnden Arztes. Bei einer Hochdosistherapie kann eine Konzentration oberhalb der Standardwerte verordnungsgemäß sein. Ohne diesen Abgleich ist der Schluss auf einen Fehlgebrauch nicht tragfähig.
Muss ich das Medikament absetzen?
Nein. Die Hypothese M2 verlangt, dass kein Fehlgebrauch mehr vorliegt, nicht dass die Behandlung endet. Wer das Arzneimittel weiter benötigt, darf es nach ordnungsgemäßer Verordnung weiter einnehmen; dann sind zusätzlich die Anforderungen der Hypothese M1 zu erfüllen.
Was ist, wenn ich die Tabletten im Internet gekauft habe?
Dann verschiebt sich die Prüfung. Die Beurteilungskriterien bestimmen, dass beim Konsum eines illegitim erworbenen Arzneimittels zu Rauschzwecken im Kontext einer Suchtmittelproblematik die D-Kriterien anzuwenden sind. Das bedeutet regelmäßig Abstinenznachweise über deutlich längere Zeiträume als bei der Hypothese M2.
Wie lange muss der Fehlgebrauch zurückliegen?
Die Kriterien nennen für die Hypothese M2 keine feste Frist. Sie verlangen, dass kein Fehlgebrauch mehr vorliegt, dass die Ursachen erkannt und aufgearbeitet sind und dass die Prognose günstig ist. Belegt wird das über die Aufarbeitung und über die Analytik; maßgeblich ist nicht die Zahl der Monate, sondern die Qualität des Belegs.
Normen und Fundstellen
Herangezogene Vorschriften: § 2 Abs. 4 StVG; aus der FeV § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 und Abs. 8 sowie § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3; aus der Anlage 4 die Nummern 9.1, 9.2.1, 9.4 und 9.6.2; dazu die Anlage 4a. § 14 FeV im amtlichen Volltext: gesetze-im-internet.de.
Aus den Begutachtungsleitlinien ist Kapitel 3.14 heranzuziehen, das Betäubungsmittel und Arzneimittel behandelt, mit seinen Abschnitten zu Sucht und Intoxikationszuständen und zur Dauerbehandlung. Es gilt über die Verweisung in Anlage 4a zur FeV.
Die Kriterien M2.1 N bis M2.4 N stehen in Kapitel B.5 der Beurteilungskriterien von DGVP und DGVM, 5. Auflage 2026.
Im Kommentar von Hentschel/König, 48. Auflage 2025, finden sich die Nachweise unter StVG § 2 Rn. 65 und Rn. 65a sowie bei FeV § 14.
Zum Begriff des regelmäßig übermäßigen Gebrauchs und zur verordnungswidrigen Einnahme: VGH München NZV 2019, 543 gleich BA 2020, 133. Dass der ein- oder mehrmalige Gebrauch nicht genügt: OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH Mannheim NZV 2013, 261. Zur Einnahme entgegen der Verschreibung: VGH München BeckRS 2023, 10133. Zur Abgrenzung der Anordnungsgrundlagen: VGH Mannheim VRS 129, 95. Zur Leistungsbeeinträchtigung: OVG Münster VRS 137, 52. Ferner VG Würzburg BeckRS 2016, 53730 und VG Düsseldorf BA 2020, 61.
Schrifttum: Ludovisy VGT 1999, 118 mit Kritik am Begriff der missbräuchlichen Einnahme; Koehl NZV 2018, 14; Müller und Rebler BA 2018, 204; zur Dreiteilung von Off-Label-Use, Medikationsfehler und Fehlgebrauch die S3-Leitlinie zu medikamentenbezogenen Störungen.
Kostenlose Ersteinschätzung
Mit der Zustellung der Aufforderung beginnt die Beibringungsfrist, und ihr Verstreichen erlaubt den Schluss aus § 11 Abs. 8 FeV. Das Datum auf dem gelben Umschlag belegt den Beginn dieser Frist; der Umschlag sollte deshalb aufbewahrt werden.
Äußern Sie sich erst nach Akteneinsicht. Zu klären ist dabei, wie viele Vorgänge die Behörde tatsächlich belegen kann und über welchen Zeitraum sie sich verteilen; an dieser zeitlichen Struktur entscheidet sich, ob die Quorumsregel überhaupt erfüllt ist. Teilen Sie mir mit, was bei Ihnen angekommen ist und an welchem Tag; die erste Einschätzung ist für Sie ohne Kosten.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.