GBL im Chemikalienlager: Zollbeamter prüft einen geöffneten Kunststoffkanister auf einer Palette, im Hintergrund Stahlregale und ein Gabelstapler

Symbolbild, mit KI erstellt.

GBL im Strafrecht: kein Betäubungsmittel und trotzdem strafbar

Kaum ein Stoff führt in der Beratung zu so vielen falschen Annahmen wie Gamma-Butyrolacton. Die eine Seite hält ihn für eine harmlose Industriechemikalie, die man im Baumarkt kaufen kann. Die andere Seite liest in der Anzeige das Wort Liquid Ecstasy und rechnet mit einem Betäubungsmittelverfahren. Beide liegen daneben, und zwar in dieselbe Richtung: Sie suchen die Antwort im falschen Gesetz.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige seit fünfzehn Jahren in Betäubungsmittel-, Arzneimittel- und Zollstrafverfahren, bundesweit. Die Verfahren um diesen Stoff gehören zu den anspruchsvollsten, weil die Weichen nicht bei der Menge gestellt werden, sondern bei der Einordnung. Dieser Beitrag zeigt, welche Vorschriften greifen und wo die Angriffspunkte liegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • GBL ist kein Betäubungsmittel. Nach § 1 Abs. 1 BtMG sind Betäubungsmittel nur die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe, und der Stoff steht in keiner dieser Anlagen (BGHSt 54, 243 = NJW 2010, 2528).
  • GHB dagegen ist seit März 2002 Betäubungsmittel der Anlage III, unterstellt durch die 16. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 28. November 2001.
  • Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Dezember 2009 entschieden, dass GBL arzneimittelrechtlich zu beurteilen ist, weil es sich im Körper in weniger als einer Minute in GHB umwandelt (BGHSt 54, 243 = NJW 2010, 2528 = PharmR 2010, 30).
  • Arzneimittel und Betäubungsmittel stehen nicht in einem Ausschlussverhältnis; die Strafvorschriften des AMG und des BtMG sind stets unabhängig voneinander zu prüfen (BGHSt 43, 336 = NStZ 1998, 258; BVerfG NJW 2006, 2684).
  • Strafbar ist das Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG in Verbindung mit § 5 AMG, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  • GBL ist kein Grundstoff im Sinne des Grundstoffüberwachungsgesetzes. Die Anhänge der Verordnungen (EG) 273/2004 und 111/2005 sind abschließend (§ 19 GÜG Rn. 16; EuGH BeckRS 2015, 80200).
  • Der Stoff ist auch kein Neuer psychoaktiver Stoff nach dem deutschen NpSG. Im österreichischen Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz ist Butyro-1,4-lacton dagegen als Einzelstoff gelistet.
  • Die nicht geringe Menge bei GHB liegt bei 200 Konsumeinheiten, also bei 200 Gramm Natrium-Gamma-Hydroxy-Butyrat (LG Berlin BeckRS 2012, 4205; KG NStZ-RR 2012, 123; BGH NStZ-RR 2020, 284).
  • Wer eine offene Flasche mit GBL frei zugänglich auf dem Wohnzimmertisch stehen lässt, schafft eine Gefahrenquelle und wird Garant; wer dann keine Hilfe leistet, haftet wegen Totschlags oder Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen (BGH NStZ 2012, 319; BGHSt 61, 318 = NStZ 2017, 223).

Inhaltsverzeichnis

Warum GBL kein Betäubungsmittel ist

Das Betäubungsmittelgesetz arbeitet mit einem Listenprinzip. Nach § 1 Abs. 1 BtMG sind Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Was dort nicht steht, ist kein Betäubungsmittel, und daran ändert auch eine vergleichbare Wirkung nichts.

Gamma-Butyrolacton steht in keiner der drei Anlagen. Patzak/Fabricius formulieren das unmissverständlich: Der Stoff untersteht im Gegensatz zu GHB nicht dem Betäubungsmittelgesetz, sondern muss nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes beurteilt werden (BGHSt 54, 243 = NJW 2010, 2528). Dasselbe gilt für Di-Hydroxy-Butandiol und Butan-Diol, die ebenfalls im Körper zu GHB werden.

Es gibt auch keinen Umweg über die Ester-Klausel. Die Anlage II erstreckt sich zwar auf Ester und Ether der in Anlage III aufgeführten Stoffe, nimmt dabei aber Gamma-Hydroxybuttersäure ausdrücklich aus. Der Verweis läuft bei GHB also gerade ins Leere, und für GBL fehlt jede Position in jeder Anlage.

Die Folge ist handfest. Es gibt keinen Grenzwert, keine nicht geringe Menge und kein Verbrechen nach § 29a oder § 30a BtMG. Wer in einem Durchsuchungsbeschluss oder einer Anklageschrift eine Vorschrift des Betäubungsmittelrechts findet, hat damit den ersten Angriffspunkt.

GHB dagegen steht in Anlage III

Bei GHB ist die Lage umgekehrt. Gamma-Hydroxybuttersäure, chemisch 4-Hydroxybutansäure, ist in Anlage III zum BtMG als Position aufgeführt, also als verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel. Ausgenommen sind Zubereitungen zur Injektion, die ohne weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 20 vom Hundert und je abgeteilte Form bis zu zwei Gramm enthalten.

Die Unterstellung erfolgte durch die 16. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 28. November 2001; seit März 2002 gehört GHB zu den Betäubungsmitteln der Anlage III. Als Arzneimittel ist der Stoff unter dem Namen Somsanit in der Entzugsbehandlung eingesetzt worden.

Praktisch heißt das: Wer GBL besitzt, hat ein Arzneimittelverfahren. Wer daraus GHB herstellt, hat zusätzlich ein Betäubungsmittelverfahren, und zwar wegen Herstellens nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. Aus einem Liter GBL lassen sich nach den Angaben im Kommentar 1,25 Kilogramm Natrium-GHB gewinnen. Die Umwandlung im Labor ist der Punkt, an dem das Verfahren seinen Charakter wechselt.

GBL als Arzneimittel: die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Leitentscheidung stammt vom 8. Dezember 2009 (BGHSt 54, 243 = NJW 2010, 2528 = PharmR 2010, 30). Sie wird im Schrifttum als GBL-Entscheidung geführt. Ihr Kern: Der Stoff ist ein Funktionsarzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG, weil er die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische Wirkung beeinflusst.

Dass der Stoff industriell in großen Mengen hergestellt und etwa in Konzentrationen von fünf bis zehn Prozent in Reinigungs- und Lösungsmitteln eingesetzt wird, steht dem nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat auf den Unterschied der Verwendung abgestellt: Konsumenten schlucken das Mittel in nahezu reiner Form und nehmen jeweils nur wenige Milliliter zu sich.

Maßgeblich ist dabei nicht die Angabe des Herstellers, sondern die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers in der Europäischen Union, die auch durch Aufmachung oder Werbung beeinflusst sein kann. Das ist der Grund, weshalb die Aufschrift Graffitientferner den Fall nicht entscheidet. Umgekehrt gilt aber auch: Wer eine Flasche mit industriellem Verwendungszweck kauft und nichts an ihrer Aufmachung geändert hat, kann das vortragen.

Der Kommentar hält GBL beim Inverkehrbringen zu Konsumzwecken ausdrücklich nicht für eine bloße Chemikalie und nicht für einen Grundstoff, und auch nicht für ein Nahrungsergänzungsmittel. Das Bundesministerium für Gesundheit hatte bereits im März 1999 vor Lebensmitteln mit diesem Stoff gewarnt; die Weltgesundheitsorganisation stufte ihn im selben Jahr als Technodroge ein.

Die Rechtsprechung zu GBL nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Am 10. Juli 2014 hat der Europäische Gerichtshof für synthetische Cannabinoide entschieden, dass die Anwendbarkeit des Arzneimittelrechts bei einer Substanz zu verneinen ist, die allein der Rauscherzeugung dient (EuGH NStZ 2014, 461). Damit stand die Frage im Raum, ob die GBL-Entscheidung noch Bestand hat.

Der Kommentar gibt darauf zwei unterschiedlich zuversichtliche Antworten, und diese Spannung ist der eigentliche Angriffspunkt. In den Vorbemerkungen zum AMG hält Patzak die Entscheidung keinesfalls für überholt: Entscheidend sei, ob dem Stoff ein therapeutisch sinnvoller Anwendungsbereich zugesprochen werden könne, und das sei zu bejahen, weil GHB ein Derivat des körpereigenen Botenstoffs GABA ist und bei einem Patienten mit GABA-Mangel jedenfalls theoretisch positive Wirkungen haben könnte.

Im Stoffteil desselben Werks heißt es dagegen zurückhaltend, es bleibe abzuwarten, ob die Rechtsprechung zu GBL nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs künftig Bestand haben werde. Wer verteidigt, sollte diese Uneinheitlichkeit nicht glätten, sondern benennen. Sie trägt den Einwand, dass die Arzneimitteleigenschaft keine Selbstverständlichkeit ist, sondern festgestellt werden muss.

Ist GBL ein bedenkliches Arzneimittel?

Nach § 5 AMG ist es verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden. Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein vertretbares Maß hinausgehen.

Die Strafnorm ist § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Wichtig ist der Prüfungsschritt, der häufig übersprungen wird: Die zu erwartenden Nebenwirkungen, genannt werden Krämpfe oder Erbrechen, gehören nach dem Kommentar zur Frage der Bedenklichkeit nach § 5 AMG und nicht zum Arzneimittelbegriff. Beides ist getrennt zu prüfen.

Der bestimmungsgemäße Gebrauch bereitet bei Rauschstoffen keine Schwierigkeiten, weil die Herstellung genau zu dem Zweck erfolgt, der auch am illegalen Markt verfolgt wird. Das hat der Bundesgerichtshof bereits für Designer-Drogen so gesehen (BGHSt 43, 336 = NStZ 1998, 258 = StV 1998, 136) und für den hier behandelten Stoff fortgeschrieben; eine amtsgerichtliche Entscheidung dazu ist ebenfalls veröffentlicht (AG Hamburg BeckRS 2009, 12232).

Entscheidend für die Verteidigung ist der Tatbestand selbst. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG erfasst das Inverkehrbringen und das Anwenden bei anderen. Der bloße Besitz zum Eigenkonsum ist davon nicht erfasst. Wer eine Flasche für sich allein hat und niemandem etwas gibt, erfüllt diese Variante nicht.

GBL ist kein Grundstoff im Sinne des GÜG

Der zweite große Negativbefund betrifft das Grundstoffüberwachungsgesetz. Nach § 1 Nr. 1 GÜG ist Grundstoff ein erfasster Stoff im Sinne der Anhänge der Verordnungen (EG) 273/2004 und 111/2005. Der Begriff ist ein reiner Listenverweis, und die Anhänge sind abschließend (EuGH BeckRS 2015, 80200).

Der Kommentar stellt ausdrücklich fest: Obgleich diverse weitere Stoffe als Grundstoff zur illegalen Betäubungsmittelherstellung Verwendung finden, etwa GBL zur Herstellung von GHB, ist das GÜG auf solche Stoffe nicht anwendbar. In der im Werk vollständig abgedruckten Grundstoffliste erscheint der Stoff nicht; Kategorie 3 nennt nur Salzsäure, Schwefelsäure, Toluol, Ethylether, Aceton und Methylethylketon.

Damit entfallen das Verbot des § 3 GÜG und die Strafnorm des § 19 Abs. 1 GÜG mit ihrem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren. Auch hier lohnt die Kontrolle der Anklageschrift. Konkurrenzen zwischen AMG und GÜG können nach dem Kommentar ohnehin grundsätzlich nicht auftreten, weil beide Verordnungen Arzneimittel von ihrem Anwendungsbereich ausnehmen.

Das Monitoring der chemischen Industrie und der Zoll

Dass kein Gesetz greift, bedeutet nicht, dass eine Bestellung unbemerkt bleibt. Zehn Jahre vor Inkrafttreten des Grundstoffüberwachungsgesetzes wurde in Deutschland ein Monitoring-System eingerichtet, das auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den Dachverbänden der chemischen Industrie, des Handels und der Bundesregierung beruht.

Angeschlossene Unternehmen prüfen ihre Kunden, und bei Zweifeln am angegebenen legalen Verwendungszweck unterbleibt die Auslieferung. In diesen Fällen wird die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden eingeschaltet. Das System erfasst nach dem Kommentar weitaus mehr Chemikalien als das GÜG. Die Zollstellen melden grenzüberschreitende Transporte in analoger Anwendung der für gelistete Grundstoffe geltenden Maßnahmen.

Wie wirksam das ist, zeigt der Modellfall im Werk. Hinweise aus dem Monitoring führten in den Jahren 2002 und 2003 zur Entdeckung eines Labors zur Herstellung von GHB und Natrium-GHB, dessen Betreiber die Vorläufersubstanz bestellt hatte. Gefunden wurden 124,9 Gramm fertiges Natrium-GHB und Chemikalien für die Produktion von 18 Kilogramm.

Für die Verteidigung ist der Verdachtskatalog zu § 3 GÜG lehrreich, weil die Ermittlungsbehörden ihn auch bei nicht gelisteten Stoffen anlegen. Genannt werden ungewöhnliche Bestellvorgänge, Briefkastenfirmen, Strohleute, nicht existente Anschriften, das Verschweigen des Endverbrauchers, nicht plausible Verwendungszwecke, ungewöhnliche Verpackungs- und Zahlungswege sowie gefälschte Urkunden.

Entscheidend ist der Satz, mit dem der Kommentar diesen Katalog abschließt: Die strafrechtlich relevante Zweckbestimmung darf jedenfalls nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Stoff für die Herstellung eines bestimmten Betäubungsmittels benötigt wird, solange andere legale Verwendungszwecke denkbar sind oder gar naheliegen. Dieser Satz gehört in jede Stellungnahme.

GBL aus dem Ausland: das Verbringungsverbot

Wird der Stoff als Arzneimittel eingeordnet, greift § 73 Abs. 1 AMG. Zulassungspflichtige Arzneimittel dürfen in den Geltungsbereich des Gesetzes nur verbracht werden, wenn sie hier zugelassen, genehmigt, registriert oder freigestellt sind. Eine Zulassung gibt es für GBL nicht.

Einfuhr ist nach § 4 Abs. 32 Satz 2 AMG die Überführung aus Drittstaaten in den zollrechtlich freien Verkehr. Erlaubnispflichtig ist sie nach § 72 Abs. 1 Satz 1 AMG nur bei Lieferungen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. Eine Lieferung aus den Niederlanden und eine aus China sind rechtlich deshalb nicht dasselbe.

Eine Ausnahme bildet der persönliche Bedarf. Das Verbringungsverbot gilt nach dem Kommentar nicht für Arzneimittel, die bei der Einreise in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge eingebracht werden; als Richtwert werden höchstens 90 Konsumeinheiten genannt. Dieser Einwand setzt allerdings eine Einreise voraus und passt nicht auf jede Paketbestellung.

Wenn ein Mitkonsument stirbt: die Flasche auf dem Wohnzimmertisch

Der schwerste Fall dieses Stoffes hat mit Mengen nichts zu tun. Nach den Grundsätzen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung wird ein Verletzungserfolg nicht zugerechnet, wenn er Folge einer bewussten, eigenverantwortlich gewollten Selbstgefährdung ist und sich die Mitwirkung des Dritten in einer bloßen Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung erschöpft (BGHSt 61, 21 = NJW 2016, 176).

Diese Grundsätze greifen aber nicht, wenn der Täter durch Schaffung einer Gefahrenlage erst die selbstschädigende Handlung ermöglicht hat. Der Bundesgerichtshof hat in der offenen und frei zugänglichen Lagerung einer Flasche mit einem Reinigungsmittel mit dem Wirkstoff GBL auf einem Wohnzimmertisch die Schaffung einer Gefahrenquelle gesehen, die eine Garantenpflicht begründet (BGHSt 33, 66 = NStZ 1985, 319).

Trinkt eine Person davon und zeigt Intoxikationsanzeichen, ist der Garant verpflichtet, selbst adäquat Hilfe zu leisten oder einen Notarzt zu rufen. Unterlässt er das, kommt Totschlag durch Unterlassen in Betracht (BGH NStZ 2012, 319) oder Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen (BGHSt 61, 318 = NStZ 2017, 223). Auch die Gesundheitsschädigung durch Nichtbewirken der gebotenen ärztlichen Versorgung nach Einnahme unverdünnten GBL ist so entschieden worden.

Das ist der Grund, weshalb ich in der Beratung diesen Punkt vorziehe. Wer eine Flasche offen stehen lässt und jemanden, dem es schlecht wird, schlafen legt statt den Notruf zu wählen, steht nicht in einem Arzneimittelverfahren, sondern in einem Tötungsverfahren.

K.-o.-Tropfen und die §§ 224, 250 StGB

GHB wird in den Medien häufig als K.-o.-Tropfen bezeichnet. Strafrechtlich ordnet der Kommentar diese Fälle den Körperverletzungs-, Raub- und Tötungsdelikten zu. Das unbemerkte Beibringen bewusstseinstrübender Substanzen in einem Getränk ist ein hinterlistiger Überfall im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (BGH NStZ-RR 1996, 100; BGH BeckRS 2018, 3924).

Auch die Variante des Giftes oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffes nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist bei K.-o.-Tropfen anerkannt (BGH BeckRS 2010, 6778; BGH BeckRS 2012, 3911). Beim Raub bleibt es dagegen bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB: Ein narkotisierendes Mittel ist kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, selbst wenn es zu vorübergehender Bewusstlosigkeit führt (BGH NStZ 2009, 505).

Der Kommentar weist zudem auf eine Beweisschwierigkeit hin, die in beide Richtungen wirkt: GHB ist im Körper nur kurze Zeit nachweisbar, nach etwa vierzehn Stunden regelmäßig nicht mehr. Spurenlagen wie Verletzungen oder Kleidungsschäden gewinnen dadurch Gewicht, und eine Verdachtslage kann sich auf eine Erinnerungslücke stützen, die andere Ursachen haben kann.

Wirkung und Nachweisbarkeit von GBL und GHB

Die Wirkung von GHB ist stark dosisabhängig. Der Kommentar nennt folgende Stufen, jeweils bezogen auf GHB:

DosisWirkung
0,5 bis 1,5 galkoholähnlicher Rausch
1 bis 2,5 gentspannend, sexuell stimulierend
2,5 bis 5 gWahrnehmungsstörungen, Euphorie, verstärkte Nebenwirkungen
über 5 gtoxisch und überaus riskant

Das enge Verhältnis von Rausch- und toxischer Dosis erklärt, weshalb bei diesem Stoff so viele Verfahren mit einem Notarzteinsatz beginnen. Reines GBL mit einem Reinheitsgehalt von 99,9 Prozent wird in Milliliterschritten konsumiert; in Graffitientfernern liegt die Konzentration dagegen bei fünf bis zehn Prozent.

Bei der Nachweisbarkeit sind die Angaben im Schrifttum nicht deckungsgleich, und das ist für ein Gutachten wichtig. Patzak/Fabricius nennen im Blut etwa fünf Stunden und im Urin bis zu zwanzig Stunden. Patzak/Bohnen nennen im Urin zwölf bis vierzehn Stunden und im Blut sechs bis sieben Stunden. Sichergestelltes GHB ist mit den üblichen Schnelltests nicht nachweisbar; es bedarf einer Laboruntersuchung.

Wie Ketamin einzuordnen ist, steht auf der Seite zu Ketamin und dem BtMG.

Die nicht geringe Menge bei GHB

Für GBL gibt es keine nicht geringe Menge, weil es kein Betäubungsmittel ist. Sobald aber GHB im Spiel ist, wird gerechnet. Eine Konsumeinheit entspricht einem Gramm Natrium-Gamma-Hydroxy-Butyrat oder 0,82 Gramm der entsprechenden Säure.

Die nicht geringe Menge liegt bei 200 Konsumeinheiten, also bei 200 Gramm Natrium-Gamma-Hydroxy-Butyrat. Diese Rechnung stammt vom Landgericht Berlin (BeckRS 2012, 4205), wurde vom Kammergericht bestätigt (KG NStZ-RR 2012, 123) und vom Bundesgerichtshof erneut bestätigt (BGH NStZ-RR 2020, 284); ebenso hat das Landgericht Würzburg entschieden (BeckRS 2012, 20798).

Damit steht ein Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr erst bei einer erheblichen Menge im Raum. Weil die Ausbeute aus einem Liter GBL mit 1,25 Kilogramm Natrium-GHB angegeben wird, ist die Schwelle bei einem Herstellungsvorgang allerdings schnell erreicht. Umso wichtiger ist die Frage, wie viel tatsächlich hergestellt wurde und nicht, wie viel hätte hergestellt werden können.

GBL, das NpSG und der Blick nach Österreich

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz hilft der Strafverfolgung hier nicht weiter. Seine Anlage arbeitet mit Stoffgruppendefinitionen, und GBL, 1,4-Butandiol und GHB kommen darin nicht vor. Eine maschinelle Suche im abgedruckten Gesetzestext samt Anlage ergibt dafür keinen Treffer.

Eine Verwechslungsfalle liegt im Ländervergleich. In Österreich ist Butyro-1,4-lacton seit der Aufnahme in die Anlage I des Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetzes als Einzelstoff gelistet, ebenso 1,4-Butandiol. Wer den Stoff über einen österreichischen Anbieter bezieht oder dorthin liefert, bewegt sich in einem anderen Rechtsrahmen.

Für die Zukunft ist eine Änderung angedacht. Patzak/Bohnen berichten von Überlegungen, das NpSG in ein Psychoaktive-Stoffe-Schutz-Gesetz umzugestalten, in dem neben den Stoffgruppen in einer eigenen Anlage die Einzelstoffe GBL, Butandiol und Lachgas als bekannte psychoaktive Stoffe eingestuft würden. Bis dahin bleibt es bei der Beurteilung nach dem Arzneimittelrecht.

GBL und die Fahrerlaubnis

Dieser Abschnitt ist ausdrücklich meine eigene rechtliche Einschätzung und keine Wiedergabe einer Fundstelle. In den einschlägigen Kommentaren zum Fahrerlaubnisrecht sind GHB und GBL kein Thema; eine Entscheidung zur Fahreignung bei Konsum dieser Stoffe ist mir nicht bekannt.

Belegbar ist nur der Befund aus dem Bußgeldrecht. Die Anlage zu § 24a StVG führt die berauschenden Mittel und Substanzen abschließend auf, und GHB und GBL stehen dort nicht. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG ist deshalb nach den hier verwerteten Quellen nicht erfüllt.

Das bedeutet nicht, dass eine Fahrt folgenlos bliebe. Die §§ 315c und 316 StGB sprechen von anderen berauschenden Mitteln und sind nicht auf eine Liste beschränkt; maßgeblich ist die Fahrunsicherheit im Einzelfall. Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt dagegen Betäubungsmittel voraus, was auf GBL nicht zutrifft, während GHB davon erfasst wäre. Wer eine Gutachtenanordnung erhält, sollte sie prüfen lassen, statt ihr zu folgen.

Ein Fall aus der Praxis

Ein Mandant bestellte bei einem Händler im europäischen Ausland fünf Liter eines Reinigungsmittels mit hohem GBL-Anteil. Die Bestellung fiel über die Selbstkontrolle der Branche auf, die Lieferung wurde angehalten, und es folgte eine Durchsuchung. Die Anzeige lautete auf Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, hilfsweise auf einen Grundstoffverstoß.

Beides trug nicht. Der Stoff steht in keiner Anlage zum BtMG und in keinem Anhang der Grundstoffverordnungen. Blieb das Arzneimittelrecht, und dort kam es auf den Tatbestand an: Gefunden wurde eine ungeöffnete Lieferung, kein Umfüllmaterial, keine Waage, keine Abnehmer und keine Nachrichten über eine Weitergabe.

Da § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG das Inverkehrbringen und das Anwenden bei anderen erfasst, nicht aber den Eigenbesitz, und da ein Verbringen aus dem EU-Ausland ohne Zulassung allenfalls als Ordnungswidrigkeit in Betracht kam, wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert.

Fragen aus der Beratung

Ist der Besitz von GBL strafbar?

Der bloße Besitz zum Eigenkonsum erfüllt § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG nicht, weil diese Vorschrift das Inverkehrbringen und das Anwenden bei anderen erfasst. Ein Betäubungsmittelverfahren kommt ohnehin nicht in Betracht. Je nach Herkunft und Menge kann aber ein Verstoß gegen das Verbringungsverbot des § 73 AMG geprüft werden.

Darf ich GBL als Reinigungsmittel kaufen?

Der Handel mit Reinigungs- und Lösungsmitteln, die den Stoff in Konzentrationen von fünf bis zehn Prozent enthalten, ist nicht verboten. Entscheidend ist, wie das Produkt aufgemacht und verwendet wird. Maßstab ist die Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers in der Europäischen Union, nicht allein die Angabe auf dem Etikett.

Warum ermittelt die Polizei, obwohl kein Gesetz den Stoff listet?

Weil die Einordnung als Funktionsarzneimittel die Strafvorschriften des AMG eröffnet, und weil die chemische Industrie im Rahmen eines freiwilligen Monitorings auffällige Bestellungen den Behörden meldet. Dafür braucht es keine gesetzliche Listung. Der Anfangsverdacht entsteht aus den Begleitumständen der Bestellung.

Gibt es eine nicht geringe Menge bei GBL?

Nein. Eine nicht geringe Menge setzt ein Betäubungsmittel voraus; die Grenzwerttabelle zu § 29a BtMG führt GHB mit 200 Gramm Natrium-Gamma-Hydroxy-Butyrat auf, GBL gar nicht. Wer in einer Anklage eine Mengenberechnung für diesen Stoff liest, sollte sie angreifen.

Mein Freund ist nach dem Konsum zusammengebrochen. Was gilt jetzt?

Rufen Sie den Notarzt, und zwar unabhängig von jeder strafrechtlichen Überlegung. Wer eine Gefahrenquelle geschaffen hat, ist Garant und muss helfen; bleibt die Hilfe aus, droht ein Verfahren wegen Totschlags oder Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen. Die Hilfeleistung ist zugleich die beste Verteidigung.

Wie lange ist GHB nachweisbar?

Die Angaben im Schrifttum gehen auseinander. Genannt werden im Blut etwa fünf oder sechs bis sieben Stunden und im Urin zwölf bis vierzehn oder bis zu zwanzig Stunden. In einem Gutachten ist diese Spanne offenzulegen, weil sie über die Belastbarkeit eines negativen Befundes entscheidet.

Verliere ich meinen Führerschein?

Die Anlage zu § 24a StVG nennt diese Stoffe nicht, sodass eine Ordnungswidrigkeit nach dieser Vorschrift ausscheidet. Eine Strafbarkeit nach den §§ 315c, 316 StGB bleibt bei nachgewiesener Fahrunsicherheit möglich. Zur Fahreignung bei GBL gibt es in den von mir ausgewerteten Quellen keine Rechtsprechung; dieser Punkt ist offen.

Gesetzestexte und Fundstellen

Den amtlichen Wortlaut des § 95 AMG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

Maßgebliche Vorschriften: § 1 Abs. 1 BtMG mit den Anlagen I bis III, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 2 Abs. 1 AMG, § 4 Abs. 32 AMG, § 5 AMG, § 72 Abs. 1 AMG, § 73 Abs. 1 AMG, § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG, § 1 Nr. 1 GÜG, § 3 GÜG, § 19 GÜG, Verordnung (EG) 273/2004, Verordnung (EG) 111/2005, NpSG mit Anlage, §§ 223, 224, 227, 250 StGB, §§ 315c, 316 StGB, § 24a StVG mit Anlage, Anlage 4 zur FeV, § 170 Abs. 2 StPO.

Rechtsprechung zur Einordnung: BGHSt 54, 243 = NJW 2010, 2528 = PharmR 2010, 30; BGHSt 43, 336 = NStZ 1998, 258 = StV 1998, 136; BVerfG NJW 2006, 2684; EuGH NStZ 2014, 461; EuGH BeckRS 2015, 80200; AG Hamburg BeckRS 2009, 12232. Zur nicht geringen Menge bei GHB: LG Berlin BeckRS 2012, 4205; KG NStZ-RR 2012, 123; BGH NStZ-RR 2020, 284; LG Würzburg BeckRS 2012, 20798.

Zur Zurechnung und zur Garantenstellung: BGHSt 61, 21 = NJW 2016, 176; BGHSt 61, 318 = NStZ 2017, 223; BGH NStZ 2012, 319; BGHSt 33, 66 = NStZ 1985, 319. Zu K.-o.-Mitteln: BGH NStZ-RR 1996, 100; BGH BeckRS 2018, 3924; BGH BeckRS 2010, 6778; BGH BeckRS 2012, 3911; BGH NStZ 2009, 505. Zur Risiko-Nutzen-Abwägung nach § 5 AMG: BGH NJW 2019, 3392. Zur Zweckbestimmung bei Grundstoffen: LG Koblenz NStZ 1984, 272.

Kostenlose Ersteinschätzung

Wer wegen GBL eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder einen Durchsuchungsbeschluss erhält, sollte zuerst prüfen lassen, welches Gesetz überhaupt gilt. In diesen Verfahren wird häufig nach dem falschen Maßstab gerechnet, und eine Einlassung zur Menge kann einen Vorwurf stützen, der rechtlich gar nicht trägt. Akteneinsicht geht jeder Äußerung vor.

Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, verteidigt bundesweit in Arzneimittel-, Betäubungsmittel- und Zollstrafverfahren. Eine erste Einschätzung zur Sache ist kostenlos.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen