Teilnahmebescheinigung wird am Behördenschalter vorgelegt, Sachbearbeiterin prüft das Blatt gegen das Licht

Symbolbild, mit KI erstellt.

Teilnahmebescheinigung der MPU-Vorbereitung: was sie belegen muss und wann sie nichts wert ist

Eine Teilnahmebescheinigung über die MPU-Vorbereitung hilft im Gutachten nur, wenn der Gutachter aus ihr ablesen kann, wer mit welcher Qualifikation auf welcher diagnostischen Grundlage in welchem Umfang mit dem Betroffenen gearbeitet hat. Maßstab sind Abschnitt C.5.5.3 und Kriterium FFI 4 der Beurteilungskriterien, auf die § 11 Abs. 5 FeV über Anlage 4a mittelbar verweist. Ein Papier, das nur die Anwesenheit bestätigt oder einen Erfolg verkündet, belegt dagegen nichts Verwertbares.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete Betroffene bundesweit im Fahrerlaubnisrecht und in Auseinandersetzungen mit Anbietern der MPU-Vorbereitung. Immer häufiger liegt mir ein Zertifikat vor, das nach monatelangen Sitzungen ausgehändigt wurde und auf dem kein einziger Name eines Beraters steht. Wer es prüft, bevor er es beim Gutachter einreicht, vermeidet eine Enttäuschung am Untersuchungstag und erkennt früh, ob er für eine wertlose Leistung bezahlt hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 11 Abs. 5 FeV in Verbindung mit Anlage 4a Nr. 1 Buchst. c FeV muss der Gutachter nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen arbeiten und misst eine vorgelegte Teilnahmebescheinigung deshalb an Kapitel C.5 der Beurteilungskriterien.
  • Abschnitt C.5.5.3 der Beurteilungskriterien (5. Aufl. 2026) verlangt, dass die Teilnahmebescheinigung die vereinbarten Ziele, die bearbeiteten Bereiche und alle Durchführenden mit beruflicher Qualifikation und Arbeitsanteil nennt.
  • Kriterium FFI 4 fordert zusätzlich das Ergebnis der Eingangsdiagnostik, den Zeitraum, die Zahl der Sitzungen, die Dauer in Zeitstunden, den Ort und die Angabe, ob einzeln oder in der Gruppe gearbeitet wurde.
  • Eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung bestätigt nach Abschnitt C.5.5.3 der Beurteilungskriterien keinen Erfolg im Hinblick auf die Fahreignung und nimmt das Ergebnis der Begutachtung nicht vorweg.
  • Beigestellte Befunde müssen nach Anlage 4a Nr. 6 Buchst. a FeV im Original vorliegen und vom Aussteller unterzeichnet sein; FFI 4 verlangt für die Teilnahmebescheinigung ebenfalls Original und eigenhändige Unterschrift.
  • Für die vorzeitige Aufhebung einer Sperre nach § 69a Abs. 7 StGB reicht ein lediglich pauschal gehaltenes Teilnahmezertifikat nicht aus (LG Fulda SVR 2018, 115, bei Hentschel/König, § 69a StGB Rn. 14).
  • Eine Teilnahmebescheinigung ohne Angaben ist nach Kriterium FFI 4 der Beurteilungskriterien kein nachvollziehbarer Beleg einer fahreignungsfördernden Intervention, verbietet die Teilnahme an der MPU aber nicht und macht ein günstiges Gutachten nicht unmöglich.

Inhalt

Wozu der Gutachter die Bescheinigung braucht

Die medizinisch-psychologische Untersuchung folgt den Grundsätzen der Anlage 4a FeV; das ordnet § 11 Abs. 5 FeV ausdrücklich an. Anlage 4a Nr. 1 Buchst. c FeV erlaubt die Untersuchung nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen. Den Stand der Wissenschaft geben nach Ansicht der Fachgesellschaften die Beurteilungskriterien wieder; dafür spricht nach Hentschel/König jedenfalls eine Vermutung (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 20a, dort noch bezogen auf die 4. Aufl. 2022 der Beurteilungskriterien).

Daraus erklärt sich die Bedeutung der Teilnahmebescheinigung. Der Gutachter kennt die Vorbereitung nicht aus eigener Anschauung. Er sieht nur das Papier und hört die Schilderung des Betroffenen. Was die Teilnahmebescheinigung nicht nachvollziehbar macht, kann er nicht als Beleg einer fachgerechten Aufarbeitung werten, ohne die Nachprüfbarkeit seines eigenen Gutachtens nach Anlage 4a Nr. 2 Buchst. a FeV zu gefährden. Ein Gutachten, das die Grundsätze der Anlage 4a missachtet, ist nach Hentschel/König nicht verwertbar (a. a. O., § 11 FeV Rn. 41).

Die rechtliche Kette dahinter, von der Verweisung in § 11 FeV bis zu den Qualifikationsanforderungen, erläutere ich ausführlich auf der Seite zur MPU-Vorbereitung beim Verkehrspsychologen. Entscheidend ist das Dokument, das am Ende der Vorbereitung in der Hand des Betroffenen liegt.

Der fachliche Maßstab: C.5.5.3 und FFI 4

Abschnitt C.5.5.3 der Beurteilungskriterien trägt die Überschrift „Anforderungen an die Bescheinigungen“. Er verlangt eine Zusammenfassung der wesentlichen Aspekte der Maßnahme, damit der Gutachter nachvollziehen kann, welche Ziele vereinbart und welche Bereiche bearbeitet wurden (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.5.3). Weil die Durchführenden einen hohen Anteil am Erfolg einer Intervention haben, sollen sie alle mit ihrer beruflichen Qualifikation und ihren Arbeitsanteilen genannt werden.

Kapitel C.5.6 fasst die Anforderungen an fahreignungsfördernde Interventionen in vier Kriterien. Eine Maßnahme stützt danach eine günstige Prognose, wenn sie problemangemessen und grundsätzlich wirksam war, ein passendes Ziel erreicht hat und „nachvollziehbar belegt“ ist. Das letzte Element ist Gegenstand von FFI 4: Die Intervention muss hinsichtlich aller relevanten Eckdaten belegt sein (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.6, FFI 4). Die Teilnahmebescheinigung ist das Werkzeug dieses Belegs.

Die Kriterien insgesamt, also auch FFI 1 bis FFI 3, stelle ich auf der Seite zu den FFI-Kriterien der Beurteilungskriterien dar. Für die Prüfung eines vorliegenden Papiers genügt es, FFI 4 und C.5.5.3 nebeneinanderzulegen.

Die Pflichtangaben einer Teilnahmebescheinigung im Überblick

Die folgende Tabelle ordnet jeder Angabe ihre Fundstelle zu. Sie gibt den Stand November 2026 wieder, also die 5. Auflage der Beurteilungskriterien aus dem Jahr 2026.

Angabe in der TeilnahmebescheinigungZweck für den GutachterFundstelle
Vereinbarte Ziele und bearbeitete BereicheNachvollziehen, woran gearbeitet wurdeBK Kap. C.5.5.3
Alle Durchführenden mit Namen, beruflicher Qualifikation und ArbeitsanteilPrüfen, ob eine fachlich befähigte Person tätig warBK Kap. C.5.5.3; FFI 4
Ergebnis der EingangsdiagnostikAbgleich von Problemausprägung und Ziel der MaßnahmeFFI 4; FFI 1
Zeitraum, Zahl der Sitzungen, Dauer in Zeitstunden, OrtUmfang und Ernsthaftigkeit einschätzenFFI 4
Einzel- oder Gruppensitzung je KontaktIntensität der individuellen Arbeit erkennenFFI 4
Nachsorgephase mit Zeitpunkt des ÜbergangsAbschluss und Stabilisierung unterscheidenFFI 4
Abschluss ohne weitere empfohlene BehandlungsschrittePrüfen, ob die Maßnahme beendet istFFI 4
Stellungnahme zu absolvierten Arbeitsschritten und erreichten ZielenVollständigkeit der BearbeitungBK Kap. C.5.5.3
Original mit eigenhändiger Unterschrift, Name, Titel und Qualifikation lesbarEchtheit und VerantwortlichkeitFFI 4; Anlage 4a Nr. 6 Buchst. a FeV

Fehlt eine dieser Angaben, ist die Teilnahmebescheinigung nicht automatisch unbrauchbar. Je mehr Lücken sie aufweist, desto weniger kann der Gutachter mit ihr anfangen. Fehlen gerade die Angaben zu den Personen und zur Diagnostik, bleibt von der Vorbereitung im Gutachten wenig übrig.

Namen, Beruf und Arbeitsanteil der Durchführenden

Der wichtigste Prüfpunkt betrifft die Menschen, die gearbeitet haben. FFI 4 verlangt, dass alle beteiligten Personen namentlich genannt sind und ihre berufliche Qualifikation angegeben ist; zugleich soll erkennbar sein, wer welchen Teil in welchem Umfang übernommen hat (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.6, FFI 4). Eine Formulierung wie „unser Beraterteam“ oder „unsere Experten“ erfüllt das nicht.

Welche Qualifikation gemeint ist, ergibt sich aus Abschnitt C.5.4.2. Für die diagnostische Abklärung wird angemessene Kompetenz nach C.5.4.2.1 grundsätzlich bei Psychologen mit Diplom oder gleichwertigem Hochschulabschluss in Psychologie angenommen, die eine verkehrspsychologische Fortbildung absolviert haben; bei einer Substanzgebrauchsstörung kommen Psychologen mit suchttherapeutischer Fortbildung oder suchtmedizinisch qualifizierte Ärzte an einer Suchthilfeeinrichtung in Betracht (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.4.2.1). Zur Durchführung der Intervention selbst sind nach C.5.4.2.2 grundsätzlich diese Verkehrspsychologen qualifiziert, sofern sie zusätzlich über Interventionskompetenzen verfügen.

Nach Abschnitt C.5.1.2 sind fahreignungsfördernde Interventionen theoriegeleitete, evidenzbasierte Maßnahmen von Verkehrspsychologen oder qualifizierten Suchttherapeuten. Andere Angebote können nach derselben Stelle zwar Teilaspekte günstig beeinflussen, ohne aber den Anspruch haben zu können, die Fahreignungsproblematik insgesamt zu bearbeiten. Nennt die Teilnahmebescheinigung keine solche Person, fehlt dem Gutachter der Anknüpfungspunkt für eine Einordnung als fahreignungsfördernde Intervention.

Die Eingangsdiagnostik als Fundament

FFI 4 verlangt, dass der Teilnahmebescheinigung das Ergebnis der Eingangsdiagnostik zu entnehmen ist, auf dem die Maßnahme aufbaute. Das knüpft an FFI 1 an: Eine qualifizierte Person, nach der Formulierung des Kriteriums ein Psychologe mit Hochschulabschluss und verkehrspsychologischer Fortbildung, muss die Fahreignungsproblematik zuvor diagnostisch eingeordnet haben (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.6, FFI 1).

Als Kontraindikatoren nennt FFI 1 unter anderem eine Teilnehmerauswahl ohne qualifizierte Diagnostik, eine Diagnostik, die sich auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration beschränkt, und die ungeprüfte Übernahme der Selbsteinschätzung des Klienten. Müller, Rebler und Kranich betonen ebenso, dass vor der eigentlichen Intervention die Ausgangsproblematik durch qualifizierte Personen erfasst sein muss (Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 110).

Für die Teilnahmebescheinigung bedeutet das: Steht dort kein diagnostischer Befund, kann der Gutachter nicht prüfen, ob Ziel und Methode zur Problemausprägung passten. Ein Satz wie „Thema: Alkohol“ ersetzt keine Diagnostik.

Zeitraum, Sitzungen und Zeitstunden

FFI 4 verlangt eine nachvollziehbare Beschreibung der Rahmenbedingungen. Zu bescheinigen sind der Zeitraum der Intervention, die Zahl der Sitzungen, ihre Dauer in Zeitstunden und der Ort der Durchführung; für jeden Kontakt soll erkennbar sein, ob er einzeln oder in der Gruppe stattfand (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.6, FFI 4). Wo die Maßnahme in eine Nachsorge übergeht, soll der Übergang mit Zeitpunkt benannt sein.

Diese Angaben haben einen sachlichen Grund. FFI 3 nennt als Kontraindikator, dass ein Sekundärmotiv, etwa ein dringender Führerscheinbedarf, zu einem nur kurzen und wenig erfolgversprechenden Umfang geführt hat. Ohne Zeitraum und Stundenzahl lässt sich das nicht beurteilen. Wer in wenigen Tagen eine Serie von Blockterminen absolviert, sollte die Seite zum Crashkurs vor der MPU kennen.

Gruppenarbeit ist nicht von vornherein wertlos. Die Teilnahmebescheinigung muss aber zeigen, wie viel individuelle Arbeit auf den Einzelnen entfiel. Eine Liste von Gruppenterminen mit demselben Videolink lässt diese Frage offen.

Warum eine seriöse Teilnahmebescheinigung keinen Erfolg bescheinigt

Viele Betroffene erwarten von ihrer Teilnahmebescheinigung einen Satz, der die bestandene Vorbereitung bestätigt. Die Beurteilungskriterien sehen das Gegenteil vor. Eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung bestätigt keinen Erfolg im Hinblick auf den Erwerb der Fahreignung oder das Erfüllen der Anforderungen aus den Kapiteln B.1 bis B.5; sie darf aber dazu Stellung nehmen, ob die vereinbarten Arbeitsschritte vollständig absolviert und die konkreten Ziele erreicht wurden (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.5.3).

FFI 4 behandelt drei Formulierungen ausdrücklich als Kontraindikatoren: die Vorwegnahme des Begutachtungsergebnisses, die Betonung, der Klient erfülle nun alle Voraussetzungen für eine günstige Beurteilung, und ein distanzloses Lob seiner Einsicht oder Reue. Die Teilnahmebescheinigung soll sich auf Rahmenbedingungen, Eingangsdiagnostik und die Intervention selbst beschränken.

Müller, Rebler und Kranich verlangen eine aussagekräftige Teilnahmebescheinigung, die das Ergebnis der Begutachtung nicht vorwegnimmt, und kritisieren Beispiele, die lediglich bescheinigen, eine längere Beratung sei „erfolgreich absolviert“ worden, ohne Anlass, Problematik, Sitzungsform, Dauer oder Ziele erkennen zu lassen (a. a. O., Rn. 111). Ein Zertifikat mit Siegel und dem Wort „bestanden“ ist deshalb eher ein Warnsignal als ein Gütezeichen.

Original, Unterschrift und lesbare Qualifikation

Nach FFI 4 liegt die Teilnahmebescheinigung im Original vor und trägt die eigenhändige Unterschrift des Therapeuten oder eines Vertreters der durchführenden Stelle. Die Unterschriftszeile soll Namen, Titel und Qualifikation des Unterzeichnenden lesbar ausweisen (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.6, FFI 4). Müller, Rebler und Kranich heben dieselbe Anforderung hervor (a. a. O., Rn. 113).

Das Verordnungsrecht kennt eine parallele Regel. Nach Anlage 4a Nr. 6 Buchst. a FeV müssen beigestellte Befunde, die bei der Begutachtung berücksichtigt werden, im Original vorliegen und vom Aussteller unterzeichnet sein. Diese Vorgabe gilt nach geltendem Recht (Stand November 2026) unverändert. Ein per Messenger übersandtes PDF mit eingescannter Signatur und ohne Namen des Unterzeichnenden genügt dem nicht.

Ohne Dokumentation kein tragfähiger Beleg

Die Teilnahmebescheinigung kann nur bestätigen, was während der Maßnahme festgehalten wurde. Hat der Anbieter keine Eingangsdiagnostik erhoben, keine Ziele vereinbart und keine Teilnahme je Sitzung dokumentiert, lässt sich eine Teilnahmebescheinigung im Sinne von FFI 4 nachträglich nicht mehr erstellen. Das gilt nach meiner Einschätzung auch dann, wenn die Termine tatsächlich stattgefunden haben.

Abschnitt C.5.5.3 hält es darüber hinaus für hilfreich, neben der individuellen Teilnahmebescheinigung eine allgemeine Beschreibung der Methodik, der Einbindung in ein Qualitätssicherungssystem und etwaiger Evaluationsergebnisse auf Nachfrage bereitzuhalten. Ein qualifizierter Anbieter kann diese Unterlagen vorlegen. Verweigert ein Anbieter jede Auskunft über Methode und Personal, ist das ein deutlicher Hinweis darauf, dass es nichts Belastbares gibt.

Wiederkehrende Mängel in der Praxis

In den Unterlagen, die mir vorgelegt werden, wiederholen sich einige Muster. Ich beschreibe sie abstrakt; sie betreffen manche Anbieter, nicht die Branche insgesamt.

  • Die Teilnahmebescheinigung stammt nicht vom Vertragspartner, sondern von einer verbundenen Drittfirma und bestätigt die Teilnahme an einem „Präventionsseminar“, ohne Durchführende und ohne Diagnostik.
  • Die Teilnahmebescheinigung nennt weder Sitzungszahl noch Zeitstunden, sondern nur einen Zeitraum von mehreren Monaten.
  • Statt Namen erscheinen Rollenbezeichnungen wie „psychologischer Berater“, deren Ausbildung offenbleibt.
  • Die Teilnahmebescheinigung lobt den Teilnehmer überschwänglich oder kündigt das Bestehen der MPU an.
  • Das Zertifikat wird erst nach vollständiger Zahlung herausgegeben.

Alle diese Mängel lassen sich an Kriterium FFI 4 und Abschnitt C.5.5.3 messen. Nach Abschnitt C.5.5.2 sind Versuche, auf das Ergebnis der Begutachtung Einfluss zu nehmen, bei sogenannten MPU-Vorbereitern ohne standesrechtliche Verpflichtungen häufiger zu beobachten als bei Verkehrspsychologen oder Suchtberatungsstellen (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.5.2). Wer zusätzlich Skripte mit vorformulierten Sätzen erhalten hat, findet Näheres auf der Seite über eingeübte Formulierungen in der MPU-Vorbereitung.

Das Zertifikat als Druckmittel

Manche Formularverträge sehen vor, dass das für die MPU auszustellende Zertifikat erst nach vollständiger Zahlung ausgehändigt wird. Für den Betroffenen entsteht so ein Dilemma. Er braucht die Teilnahmebescheinigung für den Untersuchungstermin und zahlt deshalb auch Beträge, die er für unberechtigt hält. Ob eine solche Klausel der Inhaltskontrolle standhält, behandle ich auf der Seite zu den Vertragsklauseln der MPU-Anbieter.

Fachlich verdient eine solche Teilnahmebescheinigung ohnehin nüchterne Betrachtung. Nach Abschnitt C.5.5.3 fasst eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung die wesentlichen Aspekte der Maßnahme zusammen; über den Zahlungsstand sagt sie nichts. Erfüllt die Teilnahmebescheinigung die Anforderungen von FFI 4 nicht, verbessert sie die Lage im Gutachten auch nach vollständiger Zahlung kaum. Nach meiner Einschätzung sollte niemand nur deshalb zahlen, um ein Zertifikat zu erhalten, das ohne Namen, Diagnostik und Stundenangaben ausgestellt wird.

Die Teilnahmebescheinigung vor dem Strafgericht

Auch im Strafverfahren spielt die Teilnahmebescheinigung eine Rolle, etwa wenn nach einer Trunkenheitsfahrt die vorzeitige Aufhebung der Sperre nach § 69a Abs. 7 StGB beantragt wird. Die Aufhebung setzt neue Tatsachen voraus, die eine wiedergewonnene Eignung annehmen lassen. In Betracht kommen nach der Kommentierung unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs oder eine auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage beruhende Verkehrstherapie (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69a StGB Rn. 14).

Ein lediglich pauschal gehaltenes Teilnahmezertifikat genügt dafür nicht (LG Fulda SVR 2018, 115, nachgewiesen bei Hentschel/König, a. a. O., § 69a StGB Rn. 14). Schon bei der Entscheidung über die Entziehung nach § 69 StGB hat der Tatrichter den Inhalt der Maßnahme festzustellen (BayObLG DAR 2022, 279, bei Hentschel/König, a. a. O., § 69 StGB Rn. 20b). Bei gewerblich betriebenen Kursen ohne Anerkennung nach § 70 FeV verlangt die Rechtsprechung eine besonders sorgfältige Prüfung der Kursqualität (OLG Hamburg VRS 60, 192, a. a. O.).

Kurse von Einrichtungen, die nach § 70 FeV akkreditiert sind, genießen nach OLG Karlsruhe DAR 2017, 155 höheren Rang. Das Zeugnis einer Heilpraktikerin für Psychotherapie hat das OLG Hamm (BA 2016, 189) nicht genügen lassen (beide nachgewiesen bei Hentschel/König, a. a. O., § 69 StGB Rn. 20b). Für den Strafverteidiger heißt das nach meiner Einschätzung: Eine Teilnahmebescheinigung, die den Anforderungen von FFI 4 entspricht, ist auch vor dem Strafgericht das deutlich stärkere Beweismittel.

Checkliste zum Selbstprüfen

Die folgenden Fragen lassen sich ohne Fachkenntnisse am Papier beantworten. Jede Frage, die mit Nein beantwortet wird, ist ein Grund für eine genauere Prüfung.

PrüffrageWenn neinGrundlage
Steht jede beteiligte Person mit vollem Namen auf dem Papier?Qualifikation nicht überprüfbarFFI 4; C.5.5.3
Ist für jede Person ein Psychologiestudium mit verkehrspsychologischer Fortbildung oder eine suchttherapeutische Qualifikation angegeben?Keine Einordnung als FFI möglichC.5.4.2.1; C.5.4.2.2; C.5.1.2
Wird ein diagnostischer Befund zu Beginn genannt?Passung von Ziel und Problem offenFFI 1; FFI 4
Sind Ziele und bearbeitete Bereiche konkret beschrieben?Inhalt nicht nachvollziehbarC.5.5.3
Sind Zeitraum, Sitzungszahl, Zeitstunden und Sitzungsform angegeben?Umfang nicht beurteilbarFFI 4; FFI 3
Verzichtet das Papier auf Erfolgsprognosen und Lob?Kontraindikator nach FFI 4FFI 4; C.5.5.3
Liegt ein Original mit eigenhändiger Unterschrift vor?FormmangelFFI 4; Anlage 4a Nr. 6 Buchst. a FeV

Wer die Teilnahmebescheinigung noch nicht erhalten hat, kann die Fragen auch vorab an den Anbieter richten. Eine qualifizierte Stelle beantwortet sie ohne Umschweife.

Was ein mangelhaftes Papier nicht bedeutet

Offen gesagt: Eine Vorbereitung ohne Verkehrspsychologen ist nicht verboten. Fahreignungsfördernde Interventionen haben keine Rechtsfolgen und unterliegen deshalb weder einer staatlichen Anerkennung noch einer Pflicht, ihre Wirksamkeit zu belegen (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.3). Die Beurteilungskriterien sind nach Hentschel/König rechtlich nicht verbindlich (a. a. O., § 11 FeV Rn. 20a).

Die Vorbemerkung zu Kapitel C.5.6 stellt zudem klar, dass eine Überprüfung der FFI-Kriterien nicht Teil des Begutachtungsauftrags ist; sie sollen dem Gutachter nur bei der Beurteilung der individuellen Wirksamkeit einer Maßnahme helfen. Müller, Rebler und Kranich sehen das ebenso (a. a. O., Rn. 109). Eine schwache Teilnahmebescheinigung führt also nicht von selbst zu einem negativen Gutachten.

Die MPU lässt sich auch ohne jede Vorbereitung bestehen. Entscheidend ist, ob sich Einstellung und Verhalten tatsächlich und nachvollziehbar verändert haben. Die Teilnahmebescheinigung ist ein Beleg unter mehreren. Ihr Wert liegt darin, eine fachgerechte Aufarbeitung nachprüfbar zu machen; fehlt dieser Wert, muss der Betroffene seine Veränderung im Gespräch umso überzeugender selbst darlegen.

Rechtliche Folgen einer wertlosen Vorbereitung

Für den Vertrag mit dem Anbieter hat die Prüfung erhebliche Bedeutung. Wurde eine Vorbereitung auf die Begutachtung versprochen und ohne qualifiziertes Personal durchgeführt, ist sie nach Kap. C.5.1.2 der Beurteilungskriterien keine fahreignungsfördernde Intervention, die die Fahreignungsproblematik insgesamt bearbeiten kann. Ob daraus der Honoraranspruch entfällt, erläutere ich auf der Seite MPU-Vorbereitung: Geld zurück.

Ob zugleich ein Betrug nach § 263 StGB in Betracht kommt, hängt von einer Täuschung über Tatsachen ab, etwa über die Ausbildung des eingesetzten Personals. Das ist stets eine Frage des Einzelfalls; für jeden Anbieter gilt die Unschuldsvermutung. Die Übersicht über alle Rechtsfragen der Rubrik enthält die Seite Betrug durch MPU-Berater.

Für das Fahrerlaubnisverfahren selbst gilt: Zeigt sich vor der Untersuchung, dass die Teilnahmebescheinigung nichts trägt, bleibt Zeit, eine qualifizierte Maßnahme nachzuholen. Steht das Gutachten bereits fest, prüfe ich, ob es den Grundsätzen der Anlage 4a genügt; dazu gehört die Seite zur Verwertbarkeit eines MPU-Gutachtens.

Ein Fall aus der Praxis

Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall; die Einzelheiten sind verändert. Der Betroffene hatte nach einer Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde einen Vertrag über eine MPU-Vorbereitung geschlossen. Der Vertrag versprach Gruppensitzungen mit „psychologischen Beratern“. Die Sitzungen fanden online statt, über mehrere Wochen und jeweils über denselben Link; die Berater stellten sich nicht mit vollem Namen vor.

Gegen Ende erhielt der Betroffene nicht vom Vertragspartner, sondern von einer verbundenen Drittfirma ein Schreiben mit der Überschrift „Teilnahmebestätigung an einem Präventionsseminar“, verbunden mit einer gesonderten Rechnung. Das Papier nannte keinen Durchführenden, keine berufliche Qualifikation, keine Eingangsdiagnostik, keine Sitzungszahl und keine Zeitstunden. Eine Eingangsdiagnostik hatte nach seiner Schilderung nie stattgefunden.

Rechtlich ist diese Teilnahmebescheinigung an Anlage 4a Nr. 1 Buchst. c FeV in Verbindung mit Abschnitt C.5.5.3 und Kriterium FFI 4 der Beurteilungskriterien zu messen. Sie erfüllt keine der dort genannten Kernanforderungen. Ein Gutachter könnte daraus nicht ablesen, wer mit welcher Kompetenz an welchem Problem gearbeitet hat; als Beleg einer fahreignungsfördernden Intervention im Sinne von C.5.1.2 taugt sie nicht.

Der Betroffene hat die gesonderte Forderung der Drittfirma zurückgewiesen. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Fragen aus der Praxis

Reicht eine Teilnahmebescheinigung ohne Namen des Beraters?

Nein, ohne Namen der Durchführenden erfüllt die Teilnahmebescheinigung die Anforderungen der Beurteilungskriterien nicht. Kriterium FFI 4 und Abschnitt C.5.5.3 verlangen, dass alle beteiligten Personen namentlich genannt und ihre berufliche Qualifikation sowie ihr Arbeitsanteil angegeben werden. Fehlt das, kann der Gutachter nicht prüfen, ob ein Verkehrspsychologe oder ein qualifizierter Suchttherapeut gearbeitet hat, und die Vorbereitung nicht als fahreignungsfördernde Intervention einordnen.

Muss auf dem Papier stehen, dass ich die Vorbereitung bestanden habe?

Nein, eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung bestätigt gerade keinen Erfolg im Hinblick auf die Fahreignung. Nach Abschnitt C.5.5.3 nimmt sie lediglich dazu Stellung, ob die vereinbarten Arbeitsschritte absolviert und die konkreten Ziele erreicht wurden. Eine Vorwegnahme des Gutachtenergebnisses oder ein überschwängliches Lob gelten nach Kriterium FFI 4 sogar als Kontraindikatoren und schwächen das Dokument.

Darf der Anbieter die Teilnahmebescheinigung bis zur Zahlung zurückhalten?

Das hängt vom Vertrag und davon ab, ob die Forderung überhaupt besteht. Manche Formularverträge koppeln die Herausgabe an die vollständige Zahlung; ob eine solche Klausel wirksam ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Fachlich gilt unabhängig davon: Ein Papier ohne Namen, Diagnostik und Stundenangaben verbessert die Lage im Gutachten auch nach Zahlung kaum, sodass eine Zahlung allein für das Zertifikat selten sinnvoll ist.

Reicht eine Kopie oder ein PDF für den Gutachter?

In der Regel nicht, denn verlangt wird das Original mit eigenhändiger Unterschrift. Kriterium FFI 4 fordert eine Unterschriftszeile mit lesbarem Namen, Titel und Qualifikation des Unterzeichnenden. Anlage 4a Nr. 6 Buchst. a FeV schreibt für beigestellte Befunde ebenfalls das Original mit Unterschrift des Ausstellers vor. Ein eingescanntes Dokument sollte deshalb rechtzeitig gegen ein unterschriebenes Original ausgetauscht werden.

Falle ich durch, wenn meine Bescheinigung nichts taugt?

Nein, eine mangelhafte Teilnahmebescheinigung führt nicht automatisch zu einem negativen Gutachten. Die Prüfung der FFI-Kriterien ist nach der Vorbemerkung zu Kapitel C.5.6 nicht Teil des Begutachtungsauftrags, und die MPU lässt sich auch ohne Vorbereitung bestehen. Entscheidend ist die tatsächliche und nachvollziehbare Veränderung von Einstellung und Verhalten, die der Betroffene dann im Untersuchungsgespräch selbst darlegen muss.

Hilft eine Bescheinigung auch bei der vorzeitigen Aufhebung der Sperre?

Nur wenn sie den Inhalt der Maßnahme konkret belegt, denn das Gericht braucht neue Tatsachen, die eine wiedergewonnene Eignung annehmen lassen. Für die vorzeitige Aufhebung der Sperre nach § 69a Abs. 7 StGB hat das LG Fulda ein lediglich pauschal gehaltenes Teilnahmezertifikat nicht genügen lassen. Kurse anerkannter Träger nach § 70 FeV und eine Verkehrstherapie auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage haben dort deutlich mehr Gewicht.

Gesetzestexte und Fundstellen

Normen (geltendes Recht, Stand November 2026):

Rechtsprechung:

  • LG Fulda SVR 2018, 115 (pauschales Teilnahmezertifikat), bei Hentschel/König, § 69a StGB Rn. 14
  • BayObLG DAR 2022, 279; OLG Hamburg VRS 60, 192; OLG Karlsruhe DAR 2017, 155; OLG Hamm BA 2016, 189, jeweils bei Hentschel/König, § 69 StGB Rn. 20b

Schrifttum:

  • Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, Kap. C.5.1.2, C.5.3, C.5.4.2.1, C.5.4.2.2, C.5.5.2, C.5.5.3, C.5.6 (Vorbemerkung, FFI 1, FFI 3, FFI 4)
  • Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 20a (bezogen auf die 4. Aufl. 2022 der Beurteilungskriterien) und Rn. 41; § 69 StGB Rn. 20b; § 69a StGB Rn. 14
  • Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 109 bis 111, 113

Kostenlose Ersteinschätzung

Schicken Sie mir Ihre Teilnahmebescheinigung, den Vertrag mit dem Anbieter und, falls vorhanden, die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde. Ich prüfe, ob die Teilnahmebescheinigung dem Gutachter etwas nützt, ob vor dem Untersuchungstermin noch nachgebessert werden sollte und ob Ansprüche gegen den Anbieter bestehen. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich.

Liegt der Untersuchungstermin schon fest, nennen Sie mir bitte das Datum. Dann ordne ich die Schritte so, dass die Frist der Behörde gewahrt bleibt.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen