Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG: Besprechung zwischen Verteidiger und Mandant an einem Tisch, aufgeschlagene Akte, Streifenlicht einer Jalousie am späten Nachmittag.

Symbolbild, mit KI erstellt.

Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG: 7 wichtige Fakten zur Strafmilderung

Wer in einem Betäubungsmittelverfahren mehr sagt, als er sagen müsste, kann dafür eine Strafmilderung bekommen. Das ist keine Kulanz des Gerichts, sondern eine eigene Vorschrift: § 31 BtMG. Sie entscheidet in großen Verfahren häufig darüber, ob am Ende eine Bewährungsstrafe steht oder eine mehrjährige Haftstrafe.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit in Betäubungsmittel- und Zollstrafverfahren. Die Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG verlangt mehr als ein Geständnis, sie ist an eine Frist gebunden, und sie scheitert in der Praxis fast immer an derselben Stelle: an der Frage, ob der Beitrag zur Aufklärung über die eigene Tat hinausreicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Aufklärungshilfe ist in § 31 Satz 1 Nummer 1 BtMG geregelt und setzt voraus, dass der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich zur Aufdeckung einer Betäubungsmittelstraftat beiträgt, die mit seiner eigenen Tat im Zusammenhang steht.
  • Die Aufklärungshilfe ist seit dem 1. September 2009 nur noch bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens möglich; wer erst in der Hauptverhandlung redet, kann sich auf § 31 BtMG nicht mehr berufen.
  • Die Rechtsfolge ist eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Absatz 1 StGB oder, wenn keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt ist, ein Absehen von Strafe.
  • Ein Fahndungserfolg ist nicht erforderlich; maßgeblich ist allein die Überzeugung des Tatgerichts, dass die Angaben zutreffen und zur Aufklärung beigetragen haben.
  • Auf die Motive des Täters kommt es nicht an; Reue, Schuldeinsicht oder ehrenwerte Beweggründe verlangt § 31 BtMG nicht.
  • Neben der Aufklärungshilfe steht in § 31 Satz 1 Nummer 2 BtMG die Präventionshilfe, die das rechtzeitige Offenbaren zur Verhinderung geplanter Taten honoriert.
  • Die Entscheidung über die Strafmilderung steht im Ermessen des Gerichts; lehnt es sie ab, muss es im Urteil begründen, weshalb der Beitrag unwesentlich gewesen sein soll.

Inhaltsverzeichnis

Was die Aufklärungshilfe verlangt

§ 31 Satz 1 Nummer 1 BtMG nennt vier Voraussetzungen, und sie müssen alle vorliegen. Der Täter muss sein Wissen freiwillig offenbaren. Er muss das gegenüber den Strafverfolgungsbehörden tun. Die aufgeklärte Tat muss eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a BtMG sein, die mit seiner eigenen Tat im Zusammenhang steht. Und sein Beitrag muss über den eigenen Tatbeitrag hinausgehen und für die Aufklärung wesentlich sein.

Das Ziel der Vorschrift ist offen benannt. Der Gesetzgeber wollte über Beteiligte in den illegalen Rauschgiftmarkt eindringen, weil dieser sich von außen kaum aufklären lässt. Der Bundesgerichtshof hat das von Anfang an so beschrieben (BGHSt 31, 163 = NJW 1983, 692; BGHSt 33, 80 = NJW 1985, 691; später BGH NJW 2002, 908; NStZ-RR 2011, 320).

Daraus folgt eine Konsequenz, die viele Mandanten überrascht. Die Aufklärungshilfe ist kein Instrument für Reuige, sondern ein Tauschgeschäft des Staates. Wer es nicht als solches begreift, verschenkt es.

Freiwillig heißt nicht: aus gutem Grund

Die Rechtsprechung stellt an die Freiwilligkeit keine hohen Anforderungen. Sie liegt vor, wenn der Beschuldigte sich frei zur Offenbarung entscheiden kann. Mehr verlangt das Gesetz nicht.

Das bedeutet im Einzelnen: Freiwilligkeit entfällt nicht, weil jemand aus Angst redet, unter dem Eindruck der Festnahme, in Untersuchungshaft, wegen der Straferwartung, nach einer Belehrung durch den Vernehmungsbeamten oder weil er annimmt, Mitbeschuldigte hätten bereits ausgesagt. Selbst wenn diese Annahme falsch ist und der Entschluss auf einem Irrtum beruht, bleibt die Offenbarung freiwillig.

Unfreiwillig ist sie erst dort, wo der Täter gar nichts preisgibt: wenn sein Wissen über Aussagen von Komplizen oder Zellengenossen bekannt wird oder wenn ein Kassiber mit aufklärendem Inhalt beschlagnahmt wird und er sich zu diesen Angaben nicht bekennt, sondern bestreitet.

Noch deutlicher ist die Rechtsprechung bei den Motiven. Auf Reue, Schuldeinsicht oder ein altruistisches Aufklärungsbemühen kommt es nicht an (BGH NStZ 2011, 100). Der Bundesgerichtshof hat dafür eine nüchterne Begründung: Aufklärungshilfe bedeutet in aller Regel den Verrat ehemaliger Komplizen, und wer ethisch anerkennenswerte Motive verlangte, würde die Vorschrift leerlaufen lassen.

Auch Angst vor Bestrafung und eine Aussage auf Drängen des Vernehmenden schließen § 31 BtMG nicht aus (BGH NStZ 1983, 323). Ehrenwerte Beweggründe bleiben nicht wertlos, sie wirken sich aber an anderer Stelle aus, nämlich über § 46 Absatz 2 StGB bei der Strafzumessung im engeren Sinne (BGH StV 1987, 487).

Was als Offenbaren zählt

Offenbaren ist die Mitteilung von Fakten an die Strafverfolgungsbehörden, also an Kriminalpolizei, Zollfahndung oder Staatsanwaltschaft. Die Fakten müssen den Behörden nicht unbekannt sein. Auch Angaben zu bereits bekannten Taten können genügen.

Nicht ausreichend ist dagegen die bloße Ankündigung, aussagen zu wollen. Eine Aussagebereitschaft ohne Inhalt führt zu keinem Aufklärungserfolg und damit nicht zur Anwendung des § 31 BtMG (BGH NStZ 1989, 580 mit Anmerkung Weider).

Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. In der Praxis ist das Vernehmungsprotokoll trotzdem der sichere Weg, weil nur es sich später belegen lässt. Anonyme Hinweise und anonyme Briefe sind keine Offenbarung, solange sie dem Angeklagten nicht eindeutig zuzuordnen sind.

Interessant ist der verdeckte Bereich. Gibt jemand sein Wissen nicht in einer Vernehmung weiter, sondern im Gespräch mit einem Verdeckten Ermittler oder einem V-Mann, kann auch das honoriert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass er die Eigenschaft seines Gesprächspartners kennt, denn § 31 BtMG setzt eine bewusste Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden voraus.

Wissen setzt Wissen voraus. Vermutungen, Verdächtigungen ohne konkreten Hintergrund und weitergereichte Erzählungen aus der Justizvollzugsanstalt sind kein Offenbaren von Wissen. Auch vieldeutige Hinweise auf eine Person vom Hörensagen genügen nicht, selbst wenn die Kriminalpolizei die beschriebene Person aus der Szene kennt.

Dafür reicht die Vorschrift weiter, als viele denken. Sie greift nicht nur, wenn jemand unbekannte Taten und Personen benennt, sondern auch, wenn er bekannte Taten erhellt, indem er die Polizei zu Tatorten, Wohnungen, Verstecken, Laboren, Schmuggelfahrzeugen, Computern, Waffen oder Aufzeichnungen führt (BGH NStZ 2006, 177).

Ein weit verbreiteter Irrtum betrifft den Umfang. Der Bundesgerichtshof verlangt weder, dass der Beschuldigte sein gesamtes Wissen preisgibt, noch dass er schonungslos aussagt. Ein umfassendes Geständnis zum eigenen Tatbeitrag und zu sämtlichen anderen Beteiligten ist nicht erforderlich (BGHSt 33, 80 = NJW 1985, 691; BGH NStZ 2000, 433; NStZ-RR 2011, 320).

Der Aufklärungserfolg und warum kein Fahndungserfolg nötig ist

Der Aufklärungserfolg ist der Kern der Vorschrift. Er ist eingetreten, wenn dank der Angaben bestimmte Personen hinreichend verdächtig sind, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben, und wenn diese Personen anhand der Angaben identifiziert und entweder bislang unbekannter oder bekannter Taten besser überführt werden können (BGH NStZ 2003, 162).

Der Regelfall sind Angaben zu Mittätern und Hintermännern. Die Vorschrift ist darauf aber nicht beschränkt.

Auch wer niemanden belastet, kann Aufklärungshilfe leisten. Wer zur Sicherstellung von Betäubungsmitteln oder zur Entdeckung eines Drogenlabors beiträgt, fällt unter § 31 BtMG (BGH NStZ 2014, 167). Die Grenze verläuft dort, wo jemand nur sein eigenes Versteck mitteilt; das genügt regelmäßig nicht.

Ebenso zählt kooperatives Verhalten. Wer sich nach der Festnahme bereit erklärt, an einem Scheingeschäft mitzuwirken, um seinen Lieferanten zu überführen, leistet Aufklärungshilfe. Dasselbe gilt für denjenigen, der einen von ihm enttarnten V-Mann nicht preisgibt und dadurch ermöglicht, dass weitere Hauptbeteiligte festgenommen werden.

Der praktisch wichtigste Satz steht in der Rechtsprechung zum Erfolg: Ein Fahndungserfolg ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist allein die Überzeugung des Tatgerichts, dass die Darstellung über die Beteiligung anderer zutrifft. Ob die Ermittlungsbehörden daraus etwas gemacht haben, liegt außerhalb dessen, was der Angeklagte beeinflussen kann.

Diese Unterscheidung entscheidet Verfahren. Wird ein Mandant dafür bestraft, dass die Polizei seinen Hinweisen nicht nachgegangen ist, ist das rechtsfehlerhaft, und darauf lässt sich eine Revision stützen.

Wann die Aufklärungshilfe wesentlich ist

Die Aufdeckung muss nicht allein auf den Angaben beruhen. Es genügt ein wesentlicher Beitrag. Wesentlich ist er, wenn ohne ihn die Tat nicht oder nicht vollständig aufgedeckt worden wäre und die Überführung von Mittätern, Auftraggebern und Hinterleuten, die Entdeckung von Verstecken und Laboren oder die Sicherstellung der Betäubungsmittel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht oder nicht in diesem Umfang möglich gewesen wäre.

Zwei Entscheidungen zeigen die Spannweite. Wer Angaben zu seinem Lieferanten macht, diesen bei einer Wahllichtbildvorlage identifiziert und dessen Telefonnummer mitteilt, leistet wesentliche Aufklärungshilfe; die Einordnung als lediglich oberflächlich hat der Bundesgerichtshof beanstandet (BGH BeckRS 2020, 32000). Unwesentlich ist der Beitrag dagegen, wenn der Beschuldigte auf Vorhalt der bereits vorliegenden Erkenntnisse nur deren Richtigkeit einräumt.

Besonders nützlich für die Verteidigung ist die Rechtsprechung zu bekannten Tatsachen. Angaben, die sich mit vorhandenen Erkenntnissen decken, etwa aus einer Telefonüberwachung, können eine bessere Grundlage für den Nachweis der Tatbeteiligung schaffen und deshalb einen Aufklärungserfolg begründen (BGH NStZ-RR 2009, 58; NStZ 2020, 556).

Wer also in der Akte liest, die Ermittler hätten ohnehin schon alles gewusst, sollte genauer hinsehen. Zwischen einem Verdacht aus abgehörten Gesprächen und einer belastbaren Aussage liegt im Prozess ein erheblicher Unterschied.

Die Frist für die Aufklärungshilfe endet mit der Eröffnung

Hier liegt der Fehler, der in der Praxis am meisten kostet. Seit dem 1. September 2009 ist die Aufklärungshilfe nur noch bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens möglich. Wer erst in der Hauptverhandlung auspackt, kann sich auf § 31 BtMG nicht mehr stützen.

Die Änderung kam mit dem 43. Strafrechtsänderungsgesetz, das § 31 BtMG an den neu geschaffenen § 46b StGB angeglichen hat (BT-Drucksache 16/6268, 16). Für Verfahren, in denen die Eröffnung vor dem 1. September 2009 beschlossen wurde, gilt nach Artikel 316b EGStGB das alte Recht.

Eine zweite Änderung brachte das 46. Strafrechtsänderungsgesetz vom 10. Juni 2013. Seitdem steht der Zusammenhang zwischen eigener und aufgeklärter Tat ausdrücklich im Gesetz. Gefordert hatte ihn die Rechtsprechung schon vorher (BT-Drucksache 17/9695, 9).

Für die Verteidigung heißt das: Die Entscheidung über eine Aussage fällt im Ermittlungsverfahren, nicht im Gerichtssaal. Wer bis zur Anklage schweigt und dann überlegt, hat die Vorschrift bereits verloren. Das ist der Grund, warum ich nach Akteneinsicht so früh darüber spreche.

Aus der Zeit danach lässt sich trotzdem etwas machen. Eine verspätete Aufklärung fällt nicht unter § 31 BtMG, kann aber über § 46 Absatz 2 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Das ist deutlich weniger wert als eine Strafrahmenverschiebung, aber nicht nichts.

Was die Aufklärungshilfe konkret einbringt

§ 31 BtMG eröffnet zwei Rechtsfolgen. Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 StGB mildern. Und es kann von Strafe absehen, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

Die Verschiebung nach § 49 Absatz 1 StGB ist der praktisch bedeutsame Teil, weil sie die Mindeststrafe absenkt. Was das ausmacht, zeigt der Vergleich.

VorschriftStrafrahmennach § 49 Abs. 1 StGB
§ 29a Abs. 1 BtMG1 Jahr bis 15 Jahre3 Monate bis 11 Jahre 3 Monate
§ 30 Abs. 1 BtMG2 Jahre bis 15 Jahre6 Monate bis 11 Jahre 3 Monate
§ 30a Abs. 1 BtMG5 Jahre bis 15 Jahre2 Jahre bis 11 Jahre 3 Monate

Bei der Einfuhr in nicht geringer Menge sinkt die Mindeststrafe damit von zwei Jahren auf sechs Monate. Das ist der Unterschied zwischen einer Strafe, die nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, und einer, bei der das von vornherein ausscheidet.

Ob das Gericht die Milderung gewährt, steht in seinem Ermessen und ist aufgrund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden (BGH NStZ-RR 2020, 148). Dabei gilt eine Verhältnismäßigkeit: Die Vorschrift kommt nur zur Anwendung, wenn der Aufklärungserfolg, gemessen an der eigenen Tat, nicht ohne Gewicht ist.

Der Bundesgerichtshof hat dafür ein anschauliches Beispiel gebildet. Wer ein Kilogramm Kokain eingeführt und seinen Auftraggeber nur allgemein beschrieben hat, kann nicht mit einer Milderung rechnen, wenn er stattdessen den Namen des Lieferanten eines Geschäfts über zwanzig Gramm nennt (BGH NStZ 1988, 505 mit Anmerkung Körner).

Lehnt das Gericht die Strafrahmenverschiebung ab, muss es sich dazu äußern. Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, weshalb die Aufklärungshilfe unwesentlich gewesen sein soll; andernfalls ist die Entscheidung nicht ermessensfehlerfrei (BGH NStZ-RR 2010, 319). Eine floskelhafte Begründung trägt nicht.

Ein Punkt, der Mandanten oft Sorge macht, sei klargestellt: Wer die Aufklärungshilfe verweigert, darf dafür nicht härter bestraft werden. Das Schweigen bleibt folgenlos; nur die Milderung entfällt.

Präventionshilfe als zweiter Weg

Neben der Aufklärungshilfe steht in § 31 Satz 1 Nummer 2 BtMG die Präventionshilfe. Sie honoriert nicht die Aufklärung vergangener, sondern die Verhinderung geplanter Taten.

Verlangt wird, dass der Täter sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 29 Absatz 3, § 29a Absatz 1, § 30 Absatz 1 oder § 30a Absatz 1 BtMG noch verhindert werden kann. Die Begrenzung auf diese Taten ist gewollt: Die Präventionshilfe soll sich nur lohnen, wenn eine schwere Tat abgewendet wird.

Beide Formen können zusammentreffen. Wer zur Sicherstellung einer Lieferung beiträgt, kann zugleich eine vergangene Tat aufklären und eine geplante verhindern (BGH NStZ-RR 2017, 377).

Daneben bleibt § 46b StGB anwendbar, wenn sich die Angaben auf schwere Taten außerhalb des Betäubungsmittelrechts beziehen, die mit der eigenen Tat zusammenhängen (BGH BeckRS 2014, 10212). Seit dem 1. April 2024 gilt für Cannabisdelikte die eigene Regelung des § 35 KCanG.

Woran die Aufklärungshilfe in der Praxis scheitert

Der häufigste Fehler ist der Zeitpunkt. Wer ohne Akteneinsicht aussagt, weiß nicht, was die Ermittler schon haben, und wer bis zur Hauptverhandlung wartet, ist zu spät. Zwischen diesen beiden Punkten liegt das Fenster, und es ist schmal.

Der zweithäufigste Fehler ist die Halbaussage. Wer einen Namen nennt und den Rest offenlässt, hat sich bei den früheren Mitbeschuldigten dasselbe Risiko eingehandelt wie bei einer vollständigen Aussage, aber die Milderung oft nicht erreicht.

Der dritte Fehler betrifft die Dokumentation. Angaben, die in einem informellen Gespräch fallen, lassen sich später nicht belegen. Deshalb gehört jede Aufklärungshilfe in ein Protokoll, und der Verteidiger sollte wissen, was darin steht.

Und schließlich die Erwartung. § 31 BtMG ist keine Zusage. Das Gericht entscheidet nach Ermessen, und es gewichtet den Beitrag an der eigenen Tat. Wer mit der Vorstellung aussagt, dafür in jedem Fall Bewährung zu bekommen, wird enttäuscht.

Gegen alle vier Fehler hilft dasselbe: erst Akteneinsicht, dann eine nüchterne Abwägung, dann eine Entscheidung. Über die Sicherheit des Mandanten und seiner Familie wird dabei zuerst gesprochen, nicht zuletzt.

Ein Fall aus meiner Praxis

Namen, Orte und Nebenumstände sind verändert, der rechtliche Kern ist unverändert.

Ein Mandant, sechsundzwanzig Jahre alt, wird als Kurier festgenommen. In seinem Fahrzeug liegen 410 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von zwölf Prozent, also rund 49 Gramm Amphetaminbase. Der Vorwurf lautet auf Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr.

Bei der ersten Vernehmung hatte er geschwiegen. Das war richtig, denn über eine Aufklärungshilfe entscheidet man nicht im Polizeigewahrsam, sondern nach Akteneinsicht. Die Aufklärungshilfe ist kein Reflex, sondern eine Entscheidung mit Blick in die Akte. Aus der Akte ergab sich, dass die Ermittlungen den Hintermann nicht erfasst hatten; bekannt war nur eine Mobilfunknummer ohne Anschlussinhaber.

Mein Mandant konnte zu dieser Nummer mehr sagen: zwei Übergabeorte, die Zahl früherer Fahrten, das genutzte Fahrzeug und den Vornamen, unter dem der Auftraggeber in der Szene auftrat. Diese Angaben haben wir schriftlich und vollständig vorgelegt, und zwar lange vor der Eröffnung des Hauptverfahrens, weil die Frist des § 46b Abs. 3 StGB über § 31 Satz 2 BtMG auch hier gilt.

Die Angaben führten zur Identifizierung des Auftraggebers und zu einem eigenen Verfahren gegen ihn. Damit war der Aufklärungserfolg eingetreten, und auf den Fahndungserfolg kam es nicht an. Das Gericht hat den Strafrahmen über § 31 Satz 1 BtMG und § 49 Abs. 1 StGB verschoben; mein Mandant erhielt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten mit Bewährung.

Zwei Punkte haben den Fall getragen. Erstens die Vollständigkeit: Wer die eigene Tat aussparen will, verliert die Milderung, weil die Offenbarung dann nicht die Tat umfasst, mit der sein Wissen zusammenhängt. Zweitens der Zeitpunkt: Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens war das Fenster zu.

Der Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert.

Weiterführende Beiträge

Die Aufklärungshilfe steht nie allein, sondern neben den übrigen Stellschrauben des Verfahrens. Zu diesen habe ich eigene Beiträge geschrieben.

Wer wegen eines Betäubungsmitteldelikts verurteilt wird und betäubungsmittelabhängig ist, sollte neben der Aufklärungshilfe stets die Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG prüfen lassen. Beide Wege lassen sich nebeneinander verfolgen und greifen an verschiedenen Stellen des Verfahrens.

Häufige Fragen

Bekomme ich für eine Aussage automatisch eine mildere Strafe?

Nein. § 31 BtMG gibt dem Gericht die Möglichkeit zur Milderung, nicht die Pflicht. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung aufgrund einer Gesamtwürdigung, und das Gericht gewichtet den Aufklärungserfolg an der eigenen Tat. Wer eine große Menge eingeführt und nur ein kleines Geschäft aufgeklärt hat, geht leer aus. Lehnt das Gericht die Milderung ab, muss es im Urteil begründen, weshalb der Beitrag unwesentlich gewesen sein soll.

Bis wann muss ich reden?

Bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens, also bis zum Eröffnungsbeschluss des Gerichts. Diese Frist gilt seit dem 1. September 2009. Danach ist die Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG ausgeschlossen, und es bleibt nur noch die Berücksichtigung über § 46 Absatz 2 StGB bei der Strafzumessung. Die Entscheidung fällt deshalb im Ermittlungsverfahren, nach Akteneinsicht und vor der Anklage.

Muss ich meine eigene Tat vollständig gestehen?

Nein. Der Bundesgerichtshof verlangt kein umfassendes Geständnis zum eigenen Tatbeitrag und zu allen anderen Beteiligten (BGHSt 33, 80 = NJW 1985, 691). Entscheidend ist der Beitrag zur Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus. Ein Geständnis wirkt daneben selbständig über § 46 Absatz 2 StGB strafmildernd, beides schließt sich nicht aus.

Was ist, wenn die Polizei meinen Hinweisen nicht nachgeht?

Das geht nicht zu Ihren Lasten. Ein Fahndungserfolg ist für § 31 BtMG nicht erforderlich. Maßgeblich ist die Überzeugung des Tatgerichts, dass Ihre Angaben zutreffen und zur Aufklärung beigetragen haben. Wird ein Angeklagter dafür bestraft, dass die Ermittlungsbehörden untätig geblieben sind, ist das ein Rechtsfehler, auf den sich eine Revision stützen lässt.

Hilft es, wenn die Ermittler das meiste schon wissen?

Ja, das kann genügen. Angaben, die sich mit vorhandenen Erkenntnissen decken, etwa aus einer Telefonüberwachung, können eine bessere Grundlage für den Nachweis der Tatbeteiligung schaffen und deshalb einen Aufklärungserfolg begründen (BGH NStZ-RR 2009, 58; NStZ 2020, 556). Nicht ausreichend ist es dagegen, auf Vorhalt nur die Richtigkeit der bereits vorliegenden Erkenntnisse einzuräumen.

Zählt die Aufklärungshilfe auch, wenn ich niemanden belaste?

Ja. Wer zur Sicherstellung von Betäubungsmitteln oder zur Entdeckung eines Labors beiträgt, leistet Aufklärungshilfe, auch ohne Personen zu benennen (BGH NStZ 2014, 167). Dasselbe gilt für kooperatives Verhalten, etwa die Mitwirkung an einem Scheingeschäft. Die Mitteilung des eigenen Verstecks genügt dagegen regelmäßig nicht.

Wird mir das Schweigen angelastet, wenn ich nicht aussage?

Nein. Die Verweigerung der Aufklärungshilfe darf nicht strafschärfend wirken. Sie verlieren die Milderungsmöglichkeit, mehr nicht. Das ist der Grund, warum die Entscheidung in Ruhe getroffen werden kann und nicht unter dem Druck einer Vernehmung fallen muss.

Was ist mit Cannabis seit dem 1. April 2024?

Für Straftaten nach § 34 KCanG gilt nicht § 31 BtMG, sondern die eigene Regelung des § 35 KCanG. Sie ist inhaltlich parallel aufgebaut und kennt ebenfalls Aufklärungshilfe und Präventionshilfe. Betreffen die Angaben mehrere Stoffe in einem Vorgang, etwa Amphetamin und Cannabis auf derselben Fahrt, kommt die Kronzeugenregelung nur einmal zugute.

Gesetzestexte und Fundstellen

  • Betäubungsmittelgesetz: § 29 Abs. 3 BtMG · § 29a Abs. 1 BtMG · § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG · § 30 Abs. 1 BtMG · § 30a Abs. 1 BtMG · § 31 Satz 1 BtMG · § 31 Satz 2 BtMG · § 31a BtMG · §§ 29 bis 30a BtMG
  • Konsumcannabisgesetz: § 34 KCanG · § 35 KCanG
  • Strafgesetzbuch: § 46b Abs. 2 StGB · § 46b Abs. 3 StGB · § 49 Abs. 1 StGB · § 56 StGB

Den amtlichen Wortlaut des § 31 BtMG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

Die Rechtsprechungsnachweise auf dieser Seite stammen aus den amtlichen Sammlungen und den Fachzeitschriften: BGHSt 31, 163 = NJW 1983, 692; BGHSt 33, 80 = NJW 1985, 691; BGH NJW 2002, 908; NStZ 1983, 323; NStZ 1988, 505 mit Anmerkung Körner; NStZ 1989, 580 mit Anmerkung Weider; NStZ 2000, 433; NStZ 2003, 162; NStZ 2006, 177; NStZ 2011, 100; NStZ 2014, 167; NStZ 2020, 556; NStZ-RR 2009, 58; NStZ-RR 2010, 319; NStZ-RR 2011, 320; NStZ-RR 2017, 377; NStZ-RR 2020, 148; StV 1987, 487; BeckRS 2014, 10212; BeckRS 2020, 32000.

Zur Gesetzgebungsgeschichte: BT-Drucksache 8/3551, 47 zur Einführung, BT-Drucksache 16/6268, 16 zur Angleichung an § 46b StGB und BT-Drucksache 17/9695, 9 zum Tatzusammenhang.

Grundlage ist Körner/Patzak/Fabricius/Huth zum Betäubungsmittelgesetz in der 11. Auflage 2024 mit der Kommentierung zu § 31 BtMG.

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Steht eine Aussage im Raum, sehe ich mir die Sache ohne Kosten an. Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, und verteidige bundesweit in Betäubungsmittelverfahren.

Über eine Aufklärungshilfe wird nicht in der Vernehmung entschieden, sondern nach Akteneinsicht; das ist die wichtigste Regel zur Aufklärungshilfe überhaupt. Erst dann steht fest, was die Ermittler schon wissen, was ein Beitrag noch bewirken kann und ob die Frist bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens überhaupt noch läuft.

Senden Sie mir das Schreiben der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu, bei Untersuchungshaft den Haftbefehl. Eine Aussage, die ohne Kenntnis der Akte erfolgt, bringt in diesen Verfahren regelmäßig nichts ein und nimmt den Verhandlungsspielraum, den es sonst gegeben hätte.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen