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Aufklärungspflicht des MPU-Beraters: was er vor Vertragsschluss offenlegen muss
Die Aufklärungspflicht eines MPU-Beraters ohne verkehrspsychologische oder suchttherapeutische Qualifikation verlangt nach meiner Einschätzung, dass er seine Kunden vor Vertragsschluss darüber informiert, dass seine Beratung nach den FFI-Kriterien und den Beurteilungskriterien keine Fahreignungsfördernde Intervention ist und die Fahreignungsproblematik nicht insgesamt bearbeiten kann. Unterbleibt dieser Hinweis schuldhaft, haftet er aus § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 311 Abs. 2 und § 241 Abs. 2 BGB, und der Kunde kann verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er nie unterschrieben.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit Kunden von Anbietern der MPU-Vorbereitung, die erst nach dem Vertragsschluss erfahren haben, wer sie tatsächlich beraten hat. Oft steht im Vertrag nichts Falsches; es fehlt nur die eine Information, auf die es für die Begutachtung ankam. Für diese Lage ist die Aufklärungspflicht gemacht: Ihre Verletzung setzt keine Arglist voraus und lässt sich länger geltend machen als eine Anfechtung.
Das Wichtigste vorab
- Wer Vertragsverhandlungen aufnimmt, begründet nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Schuldverhältnis mit Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB, deren Verletzung nach § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
- Eine vorvertragliche Aufklärungspflicht besteht nach § 242 BGB für Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können und über die der andere Teil redlicherweise Aufklärung erwarten darf.
- Nach § 11 Abs. 5 FeV in Verbindung mit Anlage 4a FeV erfolgt die medizinisch-psychologische Untersuchung nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen; die Beurteilungskriterien verstehen unter Fahreignungsfördernden Interventionen nur Maßnahmen von Verkehrspsychologen oder qualifizierten Suchttherapeuten.
- Für die Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB genügt Fahrlässigkeit im Sinn des § 276 Abs. 2 BGB; das Vertretenmüssen wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet.
- Der Anspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht verjährt nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und der Kunde Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, und ist nicht an die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB gebunden.
Inhaltsangabe
- Die gesetzliche Grundlage der Aufklärungspflicht
- Wann eine vorvertragliche Aufklärungspflicht entsteht
- Der Maßstab der Begutachtung: Anlage 4a FeV
- Was die FFI-Kriterien von einer Maßnahme verlangen
- Worauf sich die Aufklärungspflicht des MPU-Beraters erstreckt
- Was erlaubt bleibt
- Verletzung der Aufklärungspflicht: Fahrlässigkeit reicht
- Rechtsfolgen: Vertragsaufhebung und Rückzahlung
- Ursächlichkeit und aufklärungsrichtiges Verhalten
- Aufklärungspflicht, Anfechtung und Widerruf im Vergleich
- Beweislast und Belege
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen rund um das Thema
- Gesetze, Rechtsprechung und Literatur
- Unverbindliche Ersteinschätzung
Die gesetzliche Grundlage der Aufklärungspflicht
Nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen; wird eine solche Pflicht schuldhaft verletzt, folgt der Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB (Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 49. Aufl. 2025, § 25 Rn. 2). Die Rechtsprechung wendet die früher entwickelten Fallgruppen der culpa in contrahendo weiter an, weil § 311 Abs. 2 BGB den Pflichtenkreis nicht konkretisiert (Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 311 Rn. 11).
Schon das Telefonat über die MPU-Vorbereitung und der Austausch im Messenger bis zur Unterschrift begründen deshalb ein Schuldverhältnis. In dieser Phase muss der Anbieter auch auf Vermögen und Entscheidungsfreiheit des Kunden Rücksicht nehmen (Brox/Walker, a. a. O., § 25 Rn. 13). Eine Ausprägung dieser Rücksichtnahme ist die Aufklärungspflicht. Betrifft ihre Verletzung die Phase der Vertragsverhandlungen, haftet der Schuldner aus culpa in contrahendo (Grüneberg, a. a. O., § 280 Rn. 30).
Wann eine vorvertragliche Aufklärungspflicht entsteht
Eine allgemeine Pflicht, alles mitzuteilen, was den Vertragspartner interessieren könnte, gibt es nicht; jede Partei nimmt ihre Interessen grundsätzlich selbst wahr (Grüneberg, a. a. O., § 123 Rn. 5 mit BGH NJW 2010, 3362). Die Aufklärungspflicht folgt aus § 242 BGB und besteht, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben redlicherweise Aufklärung erwarten darf (Grüneberg, a. a. O., § 242 Rn. 37 mit BGH NJW 1989, 763). Bei Vertragsverhandlungen erfasst sie alle Umstände, die für den Vertragsschluss wesentliche Bedeutung haben (BGH DB 2008, 861).
Ungefragt zu offenbaren sind vor allem Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können (Grüneberg, a. a. O., § 123 Rn. 5b mit BGH NJW 2010, 3362 Tz. 22). Eine Aufklärungspflicht kann zudem aus der Stellung dessen folgen, der wie ein Fachberater auftritt, vor allem gegenüber geschäftlich Unerfahrenen (Grüneberg, a. a. O., § 123 Rn. 5c).
Die Pflicht betrifft Umstände, die für den Vertragsschluss wesentlich sind (Brox/Walker, a. a. O., § 25 Rn. 13 mit BGH NJW 2001, 2021); als Beispiel nennen Brox/Walker den Verkäufer, der verschweigt, dass sich der Gegenstand für den Verwendungszweck des Käufers nicht eignet. Der Fachmann muss auf Gefahren für das Leistungsinteresse hinweisen, die der andere Teil nicht kennt (Grüneberg, a. a. O., § 280 Rn. 30 mit BGHZ 36, 328). Wer MPU-Vorbereitung verkauft, tritt nach meiner Einschätzung als ein solcher Fachmann für die Begutachtung auf.
Der Kunde ist ein Laie, der die Anforderungen der Begutachtung nicht kennt; der Anbieter kennt die Qualifikation seiner Berater. Ein solches Informationsgefälle setzt die Aufklärungspflicht voraus (Grüneberg, a. a. O., § 123 Rn. 5); hier ist es nach meiner Einschätzung besonders ausgeprägt. Wie man die Qualifikation selbst prüft, steht auf der Seite zur Qualifikation eines MPU-Beraters.
Der Maßstab der Begutachtung: Anlage 4a FeV
Welche Umstände für den Vertragszweck wesentlich sind, ergibt sich aus dem Fahrerlaubnisrecht. Nach § 11 Abs. 5 FeV gelten für die medizinisch-psychologische Untersuchung die in Anlage 4a FeV genannten Grundsätze; nach Anlage 4a Nr. 1 Buchst. c FeV darf sie nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erfolgen. Die Begutachtungsleitlinien sind seit dem 1.5.2014 normativ verbindlich (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 20).
Die Beurteilungskriterien der Fachgesellschaften sind rechtlich nicht verbindlich; für ihre Übereinstimmung mit dem Stand der Wissenschaft spricht nach Hentschel/König aber jedenfalls eine Vermutung, wobei sich diese Kommentierung noch auf die 4. Aufl. 2022 der Beurteilungskriterien bezieht (a. a. O., Rn. 20a). Nach geltendem Recht (Stand November 2026) verweist Anlage 4a FeV auf die Begutachtungsleitlinien in der Fassung von Dezember 2025; die Kommentierung nennt noch die Fassung vom 17.2.2021 (a. a. O., Rn. 20). Die Beurteilungskriterien liegen seit 2026 in 5. Auflage vor; nach meiner Einschätzung bestimmen sie deshalb auch den Inhalt der Aufklärungspflicht eines Anbieters.
Was die FFI-Kriterien von einer Maßnahme verlangen
Fahreignungsfördernde Interventionen sind theoriegeleitete, evidenzbasierte Maßnahmen von Verkehrspsychologen oder qualifizierten Suchttherapeuten (Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, Kap. C.5.1.2). Andere Angebote können Teilaspekte günstig beeinflussen, ohne jedoch den Anspruch haben zu können, die persönliche Fahreignungsproblematik insgesamt zu bearbeiten (ebd.). Kompetenz wird bei Psychologen mit Diplom oder gleichwertigem Hochschulabschluss und verkehrspsychologischer Fortbildung angenommen, bei einer Substanzgebrauchsstörung auch bei Psychologen mit suchttherapeutischer Fortbildung oder Ärzten mit suchtmedizinischer Qualifikation an einer Suchthilfeeinrichtung (Kap. C.5.4.2.1).
Nach FFI 4 soll die Bescheinigung alle Durchführenden namentlich und mit ihrer beruflichen Qualifikation nennen (Kap. C.5.6). Eine Vergleichsstudie aus dem Jahr 2020 ergab, dass Teilnehmende psychologisch basierter Interventionen mit höherer Wahrscheinlichkeit ein positives MPU-Ergebnis erreichten als Teilnehmende nicht-psychologischer Angebote (Kap. C.5.3.2). Für die Aufklärungspflicht ist Kap. C.5.1.1 bedeutsam: Die FFI-Kriterien sollen allen Interessierten als Orientierung bei der Auswahl dienen und tragen zu einer im Sinne des Verbraucherschutzes transparenteren Einschätzung bei. Näheres steht auf der Seite zu den FFI-Kriterien.
Worauf sich die Aufklärungspflicht des MPU-Beraters erstreckt
Dass ein MPU-Berater ohne Qualifikation aufklären muss, sagen die Quellen nicht ausdrücklich; die Übertragung ist meine Einschätzung. Sie beruht darauf, dass der Kunde den Vertrag zu einem einzigen Zweck schließt, der Vorbereitung auf die Begutachtung, und dass die Eignung des Angebots für diesen Zweck nach den Beurteilungskriterien von der Qualifikation der Durchführenden abhängt. Ein Umstand, der den Vertragszweck so unmittelbar berührt, gehört nach meiner Einschätzung zum Kern der Aufklärungspflicht.
| Inhalt der Aufklärungspflicht | Warum der Umstand entscheidungserheblich ist | Beleg |
|---|---|---|
| Fehlende Ausbildung als Verkehrspsychologe oder qualifizierter Suchttherapeut | Nur solche Maßnahmen sind Fahreignungsfördernde Interventionen | Beurteilungskriterien, Kap. C.5.1.2, C.5.4.2.1 |
| Die Beratung erfüllt die FFI-Kriterien nicht | Andere Angebote können die Problematik nicht insgesamt bearbeiten | Beurteilungskriterien, Kap. C.5.1.2 |
| Die Bescheinigung kann keine qualifizierte Person ausweisen | FFI 4 verlangt Namen und Qualifikation aller Durchführenden | Beurteilungskriterien, Kap. C.5.5.3, C.5.6 |
| Ein Erfolg der Begutachtung kann nicht zugesagt werden | Erfolgsversprechen sind nach den berufsethischen Richtlinien ausgeschlossen | Beurteilungskriterien, Kap. C.5.5.1 |
Eine Wertung aus den Beurteilungskriterien stützt dieses Ergebnis. Die dort wiedergegebenen berufsethischen Richtlinien verlangen von Psychologen, zu Beginn einer Zusammenarbeit darüber zu informieren, dass sie nicht fachgerecht zu erfüllende Aufgaben nicht erledigen können (Kap. C.5.5.1). Diese Richtlinien binden nur Psychologen. Nach meiner Einschätzung kann aber ein Anbieter ohne psychologische Ausbildung keine geringere Aufklärungspflicht treffen als einen Fachpsychologen. Wie die fehlende Qualifikation zu bewerten ist, erläutert die Seite zum MPU-Berater ohne Qualifikation.
Was erlaubt bleibt
Eine MPU-Beratung ohne psychologische Qualifikation ist nicht verboten. Fahreignungsfördernde Interventionen haben keine Rechtsfolgen und bedürfen weder staatlicher Anerkennung noch eines Wirksamkeitsnachweises (Kap. C.5.3); die Beurteilungskriterien selbst sind rechtlich nicht verbindlich (Hentschel/König, a. a. O., § 11 FeV Rn. 20a). Wer sich von einem Laien beraten lassen will, darf das; wer ohne jede Vorbereitung zur Begutachtung geht, kann sie bestehen. Entscheidend ist die tatsächliche Veränderung, die der Betroffene im Untersuchungsgespräch nachvollziehbar darlegt.
Auch andere Maßnahmen sind in die Gesamtentwicklung einzuordnen, zu gewichten und zu bewerten (Kap. C.5.1.2); die Prüfung der FFI-Kriterien gehört nach der Vorbemerkung zu Kap. C.5.6 nicht zum Begutachtungsauftrag. Die Aufklärungspflicht richtet sich deshalb nicht gegen das Angebot als solches. Sie verlangt ehrliche Information, damit der Kunde selbst entscheidet, ob er für eine Beratung ohne den Rang einer Fahreignungsfördernden Intervention bezahlen will.
Verletzung der Aufklärungspflicht: Fahrlässigkeit reicht
Der Schuldner hat nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten; fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Für den Anspruch aus § 311 BGB genügt jedes Verschulden (Grüneberg, a. a. O., § 123 Rn. 27); auch der nur fahrlässig Getäuschte kann die Rückgängigmachung des Vertrags verlangen (§ 311 Rn. 13 mit BGH NJW 1998, 302 und BGH NJW 2006, 845). Die Anfechtung nach § 123 BGB verlangt dagegen Arglist.
Steht die Verletzung der Aufklärungspflicht fest, muss der Berater nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB beweisen, dass er sie nicht zu vertreten hat (Grüneberg, a. a. O., § 280 Rn. 34). Ein Anbieter, der MPU-Vorbereitung gewerblich verkauft, wird nach meiner Einschätzung kaum einwenden können, er habe die Bedeutung der Qualifikation für die Begutachtung nicht gekannt.
Rechtsfolgen: Vertragsaufhebung und Rückzahlung
Ist der Kunde durch unterlassene Aufklärung zu einem nachteiligen Vertrag veranlasst worden, muss der Berater ihn so stellen, als hätte er die nachteilige Disposition nicht getroffen (Grüneberg, a. a. O., § 280, Erläuterungen zu den Rechtsfolgen, mit BGH NJW 2004, 1868 und BGH NJW 2013, 450). Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Das bedeutet Befreiung von offenen Vergütungsforderungen und Erstattung gezahlter Beträge, Zug um Zug gegen das aus dem Vertrag Erlangte.
Der V. Zivilsenat des BGH verlangt für die Vertragsaufhebung einen Vermögensschaden, also ein rechnerisches Überwiegen der Nachteile (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW 1998, 898; BGH NJW 2023, 2942); Grüneberg hält schon den Eingriff in die Entscheidungsfreiheit für ausreichend (a. a. O., § 311 Rn. 13 mit BGH NJW 2005, 1579). Brox/Walker kritisieren, dass ein solcher Anspruch das Arglisterfordernis und die Frist des § 124 BGB unterlaufe, und lassen ihn nur für einen anderen, in Geld auszugleichenden Schaden zu (a. a. O., § 25 Rn. 18); der BGH lässt beide Wege nebeneinander zu (BGH NJW 2013, 1591).
Den Vermögensschaden halte ich in der Regel für darlegbar: Eine Beratung, die die Fahreignungsproblematik nicht insgesamt bearbeiten kann, ist für den einzigen Vertragszweck wenig wert, kostet aber den vollen Preis. Ob der Kunde Ersatz nach § 249 Abs. 1 BGB oder vorrangig den Wegfall der Vergütung nach § 326 Abs. 1 BGB geltend macht, hängt vom Vertrag ab; dazu die Seite MPU-Vorbereitung: Geld zurück.
Ursächlichkeit und aufklärungsrichtiges Verhalten
Der Schaden muss auf der Pflichtverletzung beruhen. Bei einer verletzten Aufklärungspflicht muss jedoch der Pflichtige beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre; es wird vermutet, dass sich der Geschädigte aufklärungsrichtig verhalten hätte (Grüneberg, a. a. O., § 280 Rn. 39 mit BGHZ 61, 118 und BGH NJW 2012, 2427). Die Vermutung gilt ausdrücklich auch bei culpa in contrahendo (BGH DB 1996, 1636).
Im Regelfall setzt die Vermutung voraus, dass dem Geschädigten nur eine bestimmte Reaktion nahegelegen hätte (Grüneberg, a. a. O., § 280 Rn. 39). Für einen Kunden, der Hilfe gerade für die Begutachtung sucht, liegt nach meiner Einschätzung auf der Hand, wie er auf einen pflichtgemäßen Hinweis reagiert hätte: Er hätte keine Beratung gewählt, die die FFI-Kriterien nach Auskunft des Anbieters selbst nicht erfüllt. Über diese Vermutung entfaltet die Aufklärungspflicht ihre praktische Wirkung.
Aufklärungspflicht, Anfechtung und Widerruf im Vergleich
Die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB setzt Arglist voraus und muss nach § 124 Abs. 1 und 2 BGB binnen Jahresfrist ab Entdeckung der Täuschung erklärt werden; Einzelheiten auf der Seite MPU-Vertrag anfechten. Der Widerruf eines Fernabsatzvertrags hängt von der ordnungsgemäßen Belehrung ab; dazu die Seite MPU-Vertrag widerrufen. Der Schadensersatz wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht besteht neben der Rückabwicklung nach Widerruf (Brox/Walker, a. a. O., § 25 Rn. 18).
| Weg | Voraussetzung | Frist nach geltendem Recht (Stand November 2026) |
|---|---|---|
| Verletzung der Aufklärungspflicht, §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB | schuldhafte Pflichtverletzung, Fahrlässigkeit genügt | drei Jahre ab Schluss des Jahres von Entstehung und Kenntnis, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB |
| Anfechtung, § 123 Abs. 1 BGB | arglistige Täuschung, auch durch Verschweigen | ein Jahr ab Entdeckung, § 124 Abs. 1, 2 BGB |
| Widerruf, §§ 312g, 355 BGB | Fernabsatzvertrag eines Verbrauchers | 14 Tage, bei fehlender Belehrung höchstens zwölf Monate und 14 Tage, § 355 Abs. 2, § 356 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB |
Der Anspruch aus § 311 BGB wird durch den Ablauf der Anfechtungsfrist nicht berührt und unterliegt der Regelverjährung (Grüneberg, a. a. O., § 311 Rn. 13; § 280 Rn. 33). Wer erst nach mehr als einem Jahr von der fehlenden Qualifikation erfährt oder Arglist nicht nachweisen kann, stützt sich deshalb weiter auf die Aufklärungspflicht.
Beweislast und Belege
Die Verletzung der Aufklärungspflicht muss der Kunde voll beweisen (Grüneberg, a. a. O., § 280 Rn. 36 mit BGH NJW 1988, 202 und BGH NJW 2008, 371). Weil der Pflichtige die wesentlichen Tatsachen kennt, muss er aber zunächst darlegen, wie er seiner Aufklärungspflicht nachgekommen sein will (ebd. mit BGH NJW 1996, 2571 und BGH NJW 2016, 3430). Bleibt er vage, geht das im Prozess zu seinen Lasten.
Für den Kunden zählen die Unterlagen vor der Unterschrift: datierte Bildschirmfotos der Werbung, der Verlauf in Messenger und E-Mail, der Vertrag mit Anlagen und das Signaturprotokoll. Später kommt die Teilnahmebescheinigung hinzu. Nennt sie keine Durchführenden mit Qualifikation und findet sich auch in Vertrag und Nachrichten kein Hinweis, spricht nach meiner Einschätzung viel dafür, dass die Aufklärung unterblieb.
Ein Fall aus der Praxis
Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall; die Einzelheiten sind verändert. Der Betroffene stieß über eine Anzeige auf eine MPU-Vorbereitung. Nach einem kurzen Austausch im Messenger erhielt er den Link zu einem Signaturdienst und unterschrieb noch am selben Abend; vereinbart waren Online-Gruppensitzungen und eine Ratenzahlung. Wer die Sitzungen leiten würde, sagte ihm niemand. Er nahm an den Terminen teil und zahlte sämtliche Raten. Misstrauisch wurde er erst, als die Teilnahmebescheinigung keine Durchführenden nannte.
Seine schriftliche Rückforderung blieb unbeantwortet, und er verklagte den Anbieter auf Rückzahlung. In der Klageerwiderung legte der Anbieter Bescheinigungen über mehrere Kurzlehrgänge vor, hielt eine Diagnostik für nicht geschuldet und erklärte, er „behauptet ausdrücklich nicht, dass diese Qualifikationen einem universitären Abschluss … gleichstehen“. Nach eigenem Vortrag des Anbieters fehlte der eingesetzten Person damit das Psychologiestudium, an das Kap. C.5.4.2.1 der Beurteilungskriterien anknüpft.
Für die Aufklärungspflicht ist dieser Vortrag nach meiner Einschätzung aufschlussreich: Der Anbieter kannte die Qualifikation seiner Berater schon vor Vertragsschluss und hätte sie mit einem Satz offenlegen können. Auf Arglist kommt es für den Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB nicht an; die Rückzahlung folgt aus § 249 Abs. 1 BGB, und für die Ursächlichkeit hilft dem Betroffenen die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Typische Muster beschreibt die Seite zum Betrug durch MPU-Berater.
Fragen rund um das Thema
Muss mich ein MPU-Berater ungefragt über seine fehlende Qualifikation informieren?
Ja, nach meiner Einschätzung muss er das, weil die Qualifikation darüber entscheidet, ob seine Beratung als Fahreignungsfördernde Intervention gilt, und dieser Umstand den Vertragszweck gefährden kann. Für solche Umstände verlangt § 242 BGB eine Offenbarung auch ohne Nachfrage. Die allgemeinen Grundsätze zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht tragen dieses Ergebnis.
Ist eine MPU-Vorbereitung ohne Verkehrspsychologen verboten?
Nein, eine MPU-Vorbereitung ohne Verkehrspsychologen ist nicht verboten, und man kann die MPU auch ganz ohne Vorbereitung bestehen. Fahreignungsfördernde Interventionen brauchen keine staatliche Anerkennung, und die Beurteilungskriterien sind rechtlich nicht verbindlich. Die Aufklärungspflicht verlangt nur, dass der Anbieter ehrlich sagt, was seine Beratung nach den FFI-Kriterien leisten kann und was nicht.
Muss ich dem Berater Vorsatz nachweisen?
Nein, für Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht genügt Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 2 BGB. Außerdem wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, dass der Berater die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Arglist brauchen Sie nur für die Anfechtung nach § 123 BGB, nicht für die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss.
Bekomme ich mein Geld zurück, wenn der Berater nicht aufgeklärt hat?
Ja, grundsätzlich können Sie verlangen, so gestellt zu werden, als hätten Sie den Vertrag nicht geschlossen, also Befreiung von offenen Forderungen und Rückzahlung des Gezahlten. Nach der Rechtsprechung eines Senats des BGH muss dafür ein Vermögensschaden vorliegen. Bei einer Beratung, die die FFI-Kriterien nicht erfüllt, lässt sich ein solcher Schaden nach meiner Einschätzung regelmäßig darlegen.
Wie lange kann ich Ansprüche wegen fehlender Aufklärung geltend machen?
Der Anspruch verjährt nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von der fehlenden Qualifikation erfahren haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erfahren müssen. Die einjährige Anfechtungsfrist des § 124 BGB gilt für diesen Anspruch nicht, sodass er auch danach noch durchsetzbar ist.
Gesetze, Rechtsprechung und Literatur
Gesetze (Stand November 2026): § 311 BGB, § 280 BGB, § 241 BGB, § 123 BGB, §§ 124, 195, 199, 242, 249, 276, 326, 355, 356 BGB; § 11 FeV mit Anlage 4a FeV.
Rechtsprechung, jeweils nach der genannten Kommentierung: BGHZ 36, 328; BGHZ 61, 118; BGH NJW 1988, 202; BGH NJW 1989, 763; BGH NJW 1996, 2571; BGH DB 1996, 1636; BGH NJW 1998, 302; BGH NJW 1998, 898; BGH NJW 2001, 2021; BGH NJW 2004, 1868; BGH NJW 2005, 1579; BGH NJW 2006, 845; BGH DB 2008, 861; BGH NJW 2008, 371; BGH NJW 2010, 3362; BGH NJW 2012, 2427; BGH NJW 2013, 450; BGH NJW 2013, 1591; BGH NJW 2016, 3430; BGH NJW 2023, 2942.
Schrifttum: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 123 Rn. 5 bis 5c, 27, § 242 Rn. 37, § 280 Rn. 30, 33, 34, 36, 39, § 311 Rn. 11, 13; Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 49. Aufl. 2025, § 25 Rn. 2, 13, 18; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 20, 20a; Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, Kap. C.5.1.1, C.5.1.2, C.5.3, C.5.3.2, C.5.4.2.1, C.5.5.1, C.5.5.3, C.5.6.
Unverbindliche Ersteinschätzung
Wenn Ihr MPU-Berater Sie vor der Unterschrift nicht über seine Qualifikation informiert hat, schicken Sie mir den Vertrag, die Werbung aus der Zeit des Abschlusses, den Nachrichtenverlauf und, falls vorhanden, die Teilnahmebescheinigung. Ich prüfe, ob der Anbieter seine Aufklärungspflicht verletzt hat, welche Ansprüche daraus folgen und welche Fristen laufen.
Die erste Einschätzung ist für Sie unverbindlich und kostenfrei. Vorrang haben dabei die Fristen der Fahrerlaubnisbehörde, damit die Auseinandersetzung mit dem Anbieter Ihre Begutachtung nicht verzögert.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.