Strafanzeige erstatten: Mann geht abends mit einer Mappe die Stufen zum Eingang der Polizei hinauf

Symbolbild, mit KI erstellt.

Strafanzeige gegen einen MPU-Anbieter: was sie bewirkt und wo ihre Grenzen liegen

Eine Strafanzeige gegen einen MPU-Anbieter zwingt die Staatsanwaltschaft, den Verdacht eines Betrugs nach § 263 StGB zu prüfen; sie verschafft dem Geschädigten Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte und kann über Vermögensarrest und Einziehung zur Rückzahlung beitragen. Den zivilrechtlichen Anspruch ersetzt sie nicht, und als Hebel für eine Zahlungsforderung taugt sie nicht.

Wer nach einer bezahlten MPU-Vorbereitung feststellt, dass kein Psychologe beteiligt war, fragt mich meist zuerst nach der Strafanzeige. Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete Betroffene in diesen Verfahren bundesweit, im Strafverfahren als Verletztenbeistand und daneben im Zivilprozess. Meine Erfahrung ist, dass die Strafanzeige dann am meisten bewirkt, wenn sie belegt, nüchtern und zeitlich mit der zivilrechtlichen Rückforderung abgestimmt ist. Eine Strafanzeige aus Verärgerung, ohne Unterlagen und mit einer Zahlungsfrist im selben Schreiben, schadet eher.

Kernaussagen

  • Eine Strafanzeige kann nach § 158 Abs. 1 Satz 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft, bei der Polizei oder beim Amtsgericht angebracht werden und ist seit 2024 an keine Form mehr gebunden.
  • Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB wird von Amts wegen verfolgt; ein Strafantrag ist nach § 263 Abs. 4 StGB in Verbindung mit §§ 247, 248a StGB nur in Ausnahmefällen erforderlich.
  • Nach § 152 Abs. 2 StPO muss die Staatsanwaltschaft einschreiten, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen; eine belegte Strafanzeige liefert diese Anhaltspunkte.
  • Der Geschädigte kann nach § 406d Abs. 1 StPO Mitteilung über Einstellung, Hauptverhandlung und Ausgang verlangen und über einen Anwalt nach § 406e Abs. 1 StPO die Akten einsehen.
  • Über den Vermögensarrest nach § 111e StPO und die Auskehr nach § 459h StPO kann das Strafverfahren eingezogene Beträge an Geschädigte zurückführen.
  • Gegen eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO steht dem Verletzten nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO binnen zwei Wochen die Beschwerde und danach binnen eines Monats der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu.
  • Wer die Strafanzeige mit einer Zahlungsaufforderung verknüpft, riskiert, dass die Staatsanwaltschaft nach § 154d StPO auf den Zivilprozess verweist, wenn die Strafbarkeit von einer zivilrechtlichen Vorfrage abhängt.

Kapitel

Was eine Strafanzeige rechtlich auslöst

Rechtlich ist die Strafanzeige eine bloße Mitteilung von Tatsachen, aus denen sich nach Ansicht des Anzeigenden ein Anlass zur Strafverfolgung ergibt. Sie ist kein Antrag auf ein bestimmtes Ergebnis und macht den Anzeigenden auch nicht zum Beteiligten des Verfahrens (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., vormals Meyer-Goßner/Schmitt, § 158 Rn. 1 bis 3). Ihre Wirkung liegt in der Prüfungspflicht, die sie auslöst: Nach § 160 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zu erforschen, sobald sie durch eine Anzeige vom Verdacht einer Straftat erfährt.

Das Legalitätsprinzip des § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet sie, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Die Strafanzeige ist deshalb nur so stark wie die Tatsachen, die sie mitteilt. Eine Strafanzeige, die einen Anbieter pauschal als „Betrüger“ bezeichnet, ohne Werbung, Vertrag und Personal zu belegen, liefert diese Anhaltspunkte nicht. Nach § 160 Abs. 2 StPO ermittelt die Staatsanwaltschaft im Übrigen auch die entlastenden Umstände; auch die Darstellung des Anbieters fließt also in die Prüfung ein.

Die Pflicht, Beweise zu sichern, deren Verlust zu besorgen ist (§ 160 Abs. 2 StPO), wird bedeutsam, wenn ein Anbieter Webseiten umgestaltet oder Gesellschaften wechselt. Ob es zu Durchsuchungen oder Beschlagnahmen kommt, entscheidet allein die Staatsanwaltschaft; der Anzeigende kann solche Maßnahmen anregen, nicht erzwingen.

Der Verdacht gegen den Anbieter und seine Grenzen

Zunächst gilt es, offen zu sagen, was nicht strafbar ist. MPU-Beratung ohne psychologische Qualifikation ist nicht verboten; es gibt keinen Erlaubnisvorbehalt für Vorbereitungskurse. Auch ist die MPU ohne jede Vorbereitung bestehbar, denn der Gutachter bewertet die tatsächliche Veränderung, nicht eine Teilnahmebescheinigung. Die Beurteilungskriterien beziehen ausdrücklich Veränderungen ein, die ohne fachliche Hilfe entstanden sind (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.1.2). Eine Strafanzeige richtet sich deshalb nie gegen das bloße Angebot, sondern gegen eine konkrete Täuschung.

Der strafrechtliche Ansatz liegt in der Verweisungskette, die auf der Pfeilerseite zum Betrug durch MPU-Berater dargestellt ist: § 11 Abs. 5 FeV verlangt in Verbindung mit Anlage 4a Nr. 1 Buchst. c FeV eine Untersuchung nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen; diese geben die Beurteilungskriterien wieder, nach Hentschel/König (noch zur 4. Aufl. 2022) rechtlich unverbindlich, aber beachtlich, soweit sie dem Stand der Wissenschaft entsprechen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 20a). Fahreignungsfördernde Interventionen meinen danach Maßnahmen von Verkehrspsychologen oder qualifizierten Suchttherapeuten (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.1.2). Was daraus für die Auswahl folgt, behandelt die Seite zur MPU-Vorbereitung beim Verkehrspsychologen.

Wirbt ein Anbieter mit „verkehrspsychologischen Beratern“, ohne Psychologen einzusetzen, kommt eine Täuschung über Tatsachen in Betracht. Bloße Reklame ist keine Tatsachenbehauptung; scheinbare Werturteile wie der „erfahrene“ Berater enthalten aber nach der Verkehrsauffassung oft einen nachprüfbaren Kern (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 263 Rn. 9, 10). Die Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ist Gegenstand der Seite zum Betrug bei der MPU-Vorbereitung, die Frage des Schadens trotz stattgefundener Gespräche behandelt die Seite zum Vermögensschaden bei der MPU-Vorbereitung.

Für jeden Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK. Eine Strafanzeige behauptet einen Verdacht, keinen feststehenden Vorwurf, und sie sollte auch so formuliert sein. Ich schreibe in Strafanzeigen deshalb von Tatsachen und Belegen, nicht von „Betrügern“.

Strafanzeige und Strafantrag: zwei verschiedene Erklärungen

Die Strafanzeige teilt einen Sachverhalt mit. Der Strafantrag ist dagegen die Erklärung des Berechtigten, dass er die Strafverfolgung wünscht, und bei Antragsdelikten eine Prozessvoraussetzung (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 158 Rn. 4). Beide Erklärungen können in einem Schreiben verbunden werden; entscheidend ist, dass der Verfolgungswille unmissverständlich zum Ausdruck kommt (BGH NStZ 1995, 353, bei Schmitt/Köhler, a. a. O.).

Betrug ist ein Offizialdelikt. § 263 Abs. 4 StGB erklärt lediglich § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a StGB für entsprechend anwendbar. Ein Antrag ist danach nur nötig, wenn der Geschädigte ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer des Täters ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 247 StGB) oder wenn der Schaden geringwertig ist (§ 248a StGB); im zweiten Fall kann die Behörde wegen eines besonderen öffentlichen Interesses auch ohne Antrag einschreiten. Bei Vorbereitungsverträgen in der üblichen Größenordnung spielt beides keine Rolle.

Ich empfehle dennoch, vorsorglich Strafantrag zu stellen. Er kostet nichts, schließt Lücken bei Begleitdelikten und wahrt die Frist des § 77b Abs. 1 StGB, die bei Antragsdelikten drei Monate beträgt und nach Schmitt/Köhler erst beginnt, wenn dem Berechtigten Tat und Täter bekannt geworden sind (§ 158 Rn. 5). Nach geltendem Recht (Stand November 2026) müssen beim Strafantrag nach § 158 Abs. 2 StPO nur die Identität und der Verfolgungswille des Antragstellers sichergestellt sein; das Risiko einer verspäteten Klärung trägt der Antragsteller (Schmitt/Köhler, a. a. O., § 158 Rn. 11a).

Adressat, Form und Eingangsbestätigung

Nach § 158 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft, bei Behörden und Beamten des Polizeidienstes und bei den Amtsgerichten angebracht werden. Durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.7.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) ist die frühere Beschränkung auf eine mündliche oder schriftliche Anbringung entfallen; Strafanzeige und Strafantrag sind seitdem in jeder Form möglich, auch telefonisch oder per einfacher E-Mail, müssen aber von der aufnehmenden Stelle dokumentiert werden (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 158 Rn. 9).

Ein Strafantrag wahrt die Frist auch dann, wenn er bei einer unzuständigen Staatsanwaltschaft eingeht (§ 158 Rn. 7). Für die Strafanzeige in einem Betrugsverfahren mit umfangreichen Anlagen rate ich gleichwohl zur Schriftform gegenüber der Staatsanwaltschaft, weil die Unterlagen dann vollständig und geordnet in die Akte gelangen.

StelleGrundlageHinweis für die Praxis
Staatsanwaltschaft§ 158 Abs. 1 Satz 1 StPObei umfangreichen Unterlagen der beste Adressat; leitet das Ermittlungsverfahren
Polizei§ 158 Abs. 1 Satz 1, § 163 StPOauch als Online-Anzeige; Anlagen werden nachgereicht
Amtsgericht§ 158 Abs. 1 Satz 1 StPOzur Entgegennahme verpflichtet (Schmitt/Köhler, § 158 Rn. 8)
Eingangsbestätigung§ 158 Abs. 1 Satz 3 bis 5 StPOnur auf Antrag des Verletzten; stichwortartige Zusammenfassung genügt

Die Bestätigung nach § 158 Abs. 1 Satz 3 StPO sollte der Verletzte immer beantragen. Sie enthält eine kurze Zusammenfassung zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat; eine rechtliche Bewertung ist nicht erforderlich (Schmitt/Köhler, a. a. O., § 158 Rn. 10). Mit dem Aktenzeichen aus der Bestätigung lassen sich spätere Nachträge zuordnen, und der Verletzte kann gegenüber Inkassobüros belegen, dass er Strafanzeige erstattet hat.

Was in die Strafanzeige gehört

Eine wirksame Strafanzeige erzählt den Ablauf in zeitlicher Reihenfolge und ordnet jeder Behauptung einen Beleg zu. Sie beginnt mit dem Anlass der MPU, schildert die Werbung, den Weg zum Vertrag, die vereinbarte Leistung, die tatsächlich erbrachten Termine und die Zahlungen. Danach folgt, woraus sich ergibt, dass die zugesagte Qualifikation fehlte.

UnterlageBeweisthema
Werbung, Webseite, Anzeigen mit Abrufdatum (Ausdruck oder Bildschirmfoto)was über Personal und Qualifikation behauptet wurde
Vertrag, Zusatzvereinbarungen, SignaturprotokollLeistungsinhalt, Vertragspartner, Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Chatverläufe, E-Mails, Gesprächsnotizenwer die Sitzungen tatsächlich geführt hat, welche Fragen unbeantwortet blieben
Kontoauszüge, Ratenpläne, RechnungenHöhe und Zeitpunkt der Vermögensverfügungen
Teilnahmebescheinigung, ZertifikatAussteller, Inhalt, Kopplung an Zahlungen
Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, GutachtenAnlass und Zweck der Vorbereitung

Die Werbung sollte gesichert werden, bevor der Anbieter von der Strafanzeige erfährt. Ein Ausdruck mit Datum und Adresszeile der Seite genügt in der Regel; besser ist eine kurze Liste, welche Aussage auf welcher Seite stand. Hat der Anbieter auf die Frage nach dem Namen und Abschluss des Beraters nicht geantwortet, gehört auch diese Anfrage mit Datum in die Anlagen. Wie man die eigenen Daten beim Anbieter vollständig erhält, behandelt die Seite zum Auskunftsanspruch nach der DSGVO.

Sorgfaltspflichten und Risiken des Anzeigenden

Die Anzeige von Straftaten steht jedem frei. Wer einen Verdacht anzeigt, muss von seiner Richtigkeit nicht positiv überzeugt sein, trägt aber eine gewisse Prüfungspflicht und darf den Verdacht nicht durch unwahre Angaben stützen (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 193 Rn. 32, mit OLG Köln NJW 1997, 1247). Diese Grenze ist ernst zu nehmen: Wer einen anderen bei einer Behörde wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat verdächtigt, um ein Verfahren gegen ihn herbeizuführen, macht sich nach § 164 Abs. 1 StGB strafbar.

Zivilrechtlich schützt die Rechtsordnung den gutgläubigen Anzeigenden weitgehend. Einen Anspruch auf Unterlassung einer Strafanzeige gibt es grundsätzlich nicht (BGH NJW 1962, 243; NJW 1986, 2502), anders nur bei wissentlich unwahren oder leichtfertig unhaltbaren Behauptungen (BVerfG, 15.12.2008, 1 BvR 1404/04; alle bei Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 158 Rn. 24). Wer im guten Glauben angezeigt hat, haftet auch dann nicht auf Schadensersatz, wenn sich der Vorwurf als unrichtig oder unaufklärbar erweist (BVerfGE 74, 257, bei Schmitt/Köhler, a. a. O., § 158 Rn. 25).

Daraus folgt für die Praxis eine klare Linie: Tatsachen genau, Vermutungen als Vermutungen kennzeichnen, Bewertungen trennen. Wer nicht weiß, ob ein Berater Psychologe ist, schreibt nicht „er ist kein Psychologe“, sondern „ein Nachweis der Qualifikation wurde trotz Anfrage nicht vorgelegt“. Die Unterscheidung zwischen belegbarer Tatsache und Meinung ist auch für Bewertungen im Internet bedeutsam, die viele Geschädigte parallel verfassen.

Kein Druckmittel: Strafanzeige und Zahlungsforderung trennen

Der häufigste Fehler ist ein Schreiben an den Anbieter, das die Rückzahlung bis zu einem Datum verlangt und andernfalls eine Strafanzeige ankündigt. Die Ankündigung einer Strafanzeige ist eine Drohung mit einem Übel im Sinne des § 240 StGB (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 240 Rn. 33a).

Rechtswidrig ist eine solche Drohung allerdings nicht, wenn der Drohende eine der Sachlage entsprechende Strafanzeige in Aussicht stellt und ein innerer Zusammenhang zwischen Strafanzeige und Forderung besteht (BGHSt 5, 254, 261, bei Fischer, a. a. O., Rn. 50); sie wird rechtswidrig, wenn die angezeigten Tatsachen mit dem verfolgten Ziel nichts zu tun haben (Fischer, a. a. O., Rn. 52a).

Auch zivilrechtlich ist die Drohung mit einem an sich erlaubten Mittel wie einer Strafanzeige grundsätzlich nicht widerrechtlich, wenn der Drohende einen Anspruch auf den erstrebten Erfolg hat (BGH NJW 1957, 1796, bei Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 123 Rn. 21). Das schützt den Geschädigten aber nur, solange sein Anspruch tatsächlich besteht. Die Gegenseite wird jede Verknüpfung als Nötigung darstellen und den Streit vom Vertrag auf das Verhalten des Kunden verlagern.

Hinzu kommt eine prozessuale Folge. Nach § 154d StPO kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen eine Frist bestimmen, um eine bürgerlich-rechtliche Vorfrage im Zivilprozess klären zu lassen, und nach fruchtlosem Ablauf einstellen. Die Vorschrift soll verhindern, dass das Strafverfahren als Druckmittel gegen einen Gegner oder zur Vorbereitung eines anderen Verfahrens benutzt wird (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 154d Rn. 1). Sie setzt eine präjudizielle Vorfrage voraus; die Frage eines zivilrechtlichen Anspruchs aus der Straftat selbst genügt nicht (§ 154d Rn. 3).

Ich trenne deshalb beide Wege strikt. Die Rückforderung geht als eigenes Schreiben an den Anbieter, die Strafanzeige als eigenes Schreiben an die Staatsanwaltschaft, und keines verweist auf das andere als Bedingung.

Mehrere Geschädigte: Sammelverfahren und Nachträge

Treten bei einem Anbieter gleichförmige Muster auf, etwa identische Vertragsformulare und dieselbe Werbung, liegen oft Strafanzeigen mehrerer Geschädigter bei verschiedenen Staatsanwaltschaften. Nach Nr. 25 RiStBV ist die Führung einheitlicher Ermittlungen als Sammelverfahren geboten, wenn der Verdacht mehrerer Straftaten besteht oder eine Tat den Bezirk mehrerer Staatsanwaltschaften berührt. Die Zusammenfassung ist in der Regel Aufgabe der beteiligten Staatsanwaltschaften; im polizeilichen Stadium kann die Anregung auch von der Polizei ausgehen (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 163 Rn. 19).

Ist bereits ein Verfahren anhängig, erstattet ein weiterer Geschädigter keine isolierte neue Strafanzeige, sondern verweist auf das bekannte Aktenzeichen. Neue Unterlagen, etwa eine geänderte Werbung oder ein weiterer Vertrag, werden als Nachtrag eingereicht. So entsteht ein Bild des Musters, das ein Einzelfall nicht liefern kann, und die Staatsanwaltschaft kann Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB prüfen, die im Einzelfall kaum zu beurteilen ist.

Wichtig ist, dass jeder Geschädigte seine eigene Geschichte schildert. Aufeinander abgestimmte Formulierungen mehrerer Anzeigen schwächen den Beweiswert der Aussagen, weil die Verteidigung dann eine Absprache behaupten wird.

Rechte des Verletzten im Ermittlungsverfahren

Verletzter ist nach § 373b Abs. 1 StPO, wer durch die Tat, ihre Begehung unterstellt, in seinen Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden ist oder unmittelbar einen Schaden erlitten hat. Beim Betrug ist das der Geschädigte, dessen Vermögen gemindert wurde (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 172 Rn. 9, 10). Der Verletzte ist seit der Einfügung der §§ 406d ff. durch Gesetz vom 18.12.1986 ein selbständiger Beteiligter mit eigenen Befugnissen, gleichgültig ob er als Nebenkläger zugelassen ist (Schmitt/Köhler, a. a. O., Vor § 406d Rn. 1).

RechtNormVoraussetzung
Eingangsbestätigung der Strafanzeige§ 158 Abs. 1 Satz 3 StPOAntrag des Verletzten
Mitteilung von Einstellung, Hauptverhandlung und Ausgang§ 406d Abs. 1 StPOAntrag, soweit es den Verletzten betrifft
Akteneinsicht durch einen Anwalt§ 406e Abs. 1 StPODarlegung eines berechtigten Interesses
Anwaltlicher Beistand bei Vernehmungen§ 406f Abs. 1 StPOkeine; Kosten trägt der Verletzte selbst
Bescheid über eine Einstellung§ 171 StPOStellung als Antragsteller
Zahlungsantrag im Strafverfahren§ 403 StPOvermögensrechtlicher Anspruch aus der Tat

Die Mitteilung nach § 406d Abs. 1 StPO setzt einen Antrag voraus, der schon bei der Anzeigeerstattung gestellt werden kann (Schmitt/Köhler, a. a. O., § 406d Rn. 1). Ich nehme ihn in jede Strafanzeige auf. Nach § 406i Abs. 1 StPO ist der Verletzte über seine Befugnisse, darunter die Strafanzeige nach § 158 StPO und den Zahlungsantrag nach §§ 403 ff. StPO, möglichst frühzeitig zu unterrichten.

Einen Rechtsanwalt als Beistand kann jeder Verletzte nach § 406f Abs. 1 StPO hinzuziehen, auch schon im Ermittlungsverfahren. Eine gerichtliche Beiordnung sieht das Gesetz aber nur für nebenklageberechtigte Verletzte vor; andere Verletzte tragen die Kosten selbst (Schmitt/Köhler, a. a. O., § 406f Rn. 1).

Akteneinsicht über einen Anwalt

Nach § 406e Abs. 1 StPO kann ein Rechtsanwalt für den Verletzten die Akten einsehen, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Anklage vorzulegen wären, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Recht besteht schon im Vorverfahren (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 406e Rn. 2). Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn geprüft werden soll, ob und in welchem Umfang bürgerlich-rechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten bestehen (BVerfG NJW 2007, 1052, 1053, bei Schmitt/Köhler, a. a. O., § 406e Rn. 4).

Für Geschädigte einer MPU-Vorbereitung ist das der wichtigste Ertrag des Strafverfahrens. In den Akten können sich Angaben des Anbieters zum eingesetzten Personal, Unterlagen aus Durchsuchungen und Aussagen anderer Kunden finden. Diese Erkenntnisse kann der Anwalt im Zivilprozess verwerten. Eine reine Ausforschung des Beschuldigten deckt § 406e StPO dagegen nicht (§ 406e Rn. 4).

Die Einsicht ist nach § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder Dritter entgegenstehen, und kann nach Satz 2 versagt werden, solange der Untersuchungszweck gefährdet erscheint. Über den Antrag entscheidet im Vorverfahren die Staatsanwaltschaft; gegen ihre Entscheidung kann nach § 406e Abs. 5 Satz 2 StPO das Gericht angerufen werden. Ein nicht anwaltlich vertretener Verletzter darf die Akten nach § 406e Abs. 3 StPO unter denselben Voraussetzungen selbst einsehen.

Vermögensarrest, Einziehung und Auskehr

Viele Geschädigte erstatten die Strafanzeige vor allem in der Hoffnung, ihr Geld zurückzuerhalten. Das Strafrecht bietet dafür seit der Reform der Vermögensabschöpfung 2017 einen eigenen Weg. Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, kann nach § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO der Vermögensarrest in das Vermögen des Betroffenen angeordnet werden; bei dringenden Gründen soll er angeordnet werden (Satz 2). Das sichert Vermögen, bevor es verschoben wird.

Wird der Wertersatz später nach §§ 73, 73c StGB eingezogen, kehrt die Vollstreckungsbehörde den Erlös nach § 459h Abs. 2 StPO an denjenigen aus, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist. Das Gesetz schafft damit ein eigenständiges Entschädigungsmodell für Geschädigte von Vermögensdelikten, das auch bereicherungsrechtliche Ansprüche erfasst (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 459h Rn. 1).

Die Grenze liegt in der Spiegelbildlichkeit. Ausgekehrt wird nur, was kehrseitig dem strafrechtlich relevanten Schaden entspricht; Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung gehören nicht dazu (OLG Köln NStZ 2025, 232, bei Schmitt/Köhler, a. a. O., § 459h Rn. 2a). Außerdem setzt die Auskehr eine Verurteilung oder eine selbständige Einziehung voraus. Ob es dazu kommt, liegt nicht in der Hand des Geschädigten.

Der Zahlungsanspruch im Strafprozess

Nach § 403 Satz 1 StPO kann der Verletzte einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen, vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert. Neben Schadensersatz kommen auch Herausgabe- und Bereicherungsansprüche in Betracht (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 403 Rn. 10a). Der Antrag hat nach § 404 Abs. 2 StPO dieselben Wirkungen wie eine Klage.

Der Antrag kann zusammen mit der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden, wird aber erst wirksam, wenn er beim Gericht eingeht (Schmitt/Köhler, a. a. O., § 404 Rn. 4). Er muss Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten (§ 404 Abs. 1 Satz 2 StPO). Prozesskostenhilfe ist nach § 404 Abs. 5 StPO möglich, sobald Anklage erhoben ist.

Der Weg hat Grenzen. Das Gericht kann nach § 406 Abs. 1 Satz 4 und 5 StPO von einer Entscheidung absehen, wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet, insbesondere wenn seine Prüfung das Verfahren erheblich verzögern würde. Bei Vorbereitungsverträgen mit Streit über Teilleistungen, Widerruf und Wertersatz liegt das nahe. Ich nutze den Antrag deshalb ergänzend, nicht als Ersatz für die Zahlungsklage gegen den MPU-Anbieter.

Einstellung, Beschwerde und Klageerzwingung

Bieten die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Anklage, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO ein. Eine Strafklage ist damit nicht verbraucht; das Verfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden (BGH NJW 2011, 2310, bei Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 8). Wer die Strafanzeige als Antrag auf Strafverfolgung gestellt hat, erhält nach § 171 Satz 1 StPO einen Bescheid mit Gründen und als Verletzter nach Satz 2 eine Belehrung über die Anfechtung (§ 171 Rn. 1, 2).

SchrittFrist (Stand November 2026)Adressat und Form
Einstellungsbeschwerde, § 172 Abs. 1 StPOzwei Wochen nach Bekanntmachung des Bescheidsvorgesetzte Staatsanwaltschaft; Einlegung bei der Staatsanwaltschaft wahrt die Frist
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 172 Abs. 2 StPOein Monat nach Bekanntmachung des BeschwerdebescheidsOberlandesgericht, § 172 Abs. 4 StPO
Form des Antrags, § 172 Abs. 3 StPOinnerhalb der Monatsfristvon einem Rechtsanwalt unterzeichnet; Tatsachen und Beweismittel
Antragsfrist bei Antragsdelikten, § 77b Abs. 1 StGBdrei Monate ab Kenntnis von Tat und TäterStellen nach § 158 Abs. 1 StPO
Verfolgungsverjährung des Betrugs, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGBfünf Jahre ab Beendigung der Tat (§ 78a StGB)Grundtatbestand maßgeblich, § 78 Abs. 4 StGB

Die Fristen des § 172 StPO laufen nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist (§ 172 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Monatsfrist kann nicht verlängert werden (Schmitt/Köhler, a. a. O., § 172 Rn. 25). Der Antrag an das Oberlandesgericht muss aus sich heraus verständlich sein und den Sachverhalt, den Gang des Ermittlungsverfahrens und die Gründe für die Unrichtigkeit der Bescheide mitteilen (§ 172 Rn. 26); nur ein Rechtsanwalt kann ihn stellen (§ 172 Rn. 32).

Unzulässig ist das Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO unter anderem, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1 oder § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 StPO von der Verfolgung abgesehen hat. Es dient dem Legalitätsprinzip, nicht dem Zivilanspruch; der Antragsteller kann nur erreichen, dass Anklage erhoben wird (Schmitt/Köhler, a. a. O., § 172 Rn. 1). Eine Einstellung des Strafverfahrens sagt im Übrigen nichts darüber, ob der Vertrag zivilrechtlich Bestand hat.

Was die Strafanzeige nicht ersetzt: der Zivilweg

Die Strafanzeige ist keine Willenserklärung gegenüber dem Anbieter. Sie ersetzt insbesondere nicht die Anfechtung des Vertrags; eine Strafanzeige ist nicht als Anfechtungserklärung auszulegen (BGH DB 1975, 2075, bei Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 143). Wer den Vertrag beseitigen will, muss das gegenüber dem Anbieter erklären, wie es die Seite zum Anfechten des MPU-Vertrags beschreibt.

Die Kosten der Strafanzeige selbst kann der Geschädigte vom Schädiger regelmäßig nicht ersetzt verlangen, weil sie außerhalb des Schutzzwecks der Haftungsnormen liegen (BGH NJW 1980, 119, bei Grüneberg, a. a. O., Vorb. v. § 249 Rn. 45). Anwaltskosten für die Strafanzeige sind also eine eigene Investition, die sich vor allem über Akteneinsicht und Vermögenssicherung auszahlt, nicht über einen Erstattungsanspruch.

Den Kern der Rückforderung bildet deshalb der Zivilweg: der Wegfall des Honoraranspruchs, die Rückzahlung nach Widerruf oder Anfechtung und notfalls die Klage. Die Seite MPU-Vorbereitung: Geld zurück beschreibt die Anspruchsgrundlagen. Strafanzeige und Zivilverfahren ergänzen sich: Das Strafverfahren liefert Erkenntnisse und sichert Vermögen, das Zivilverfahren schafft den Titel.

Zur Reihenfolge rate ich meist so: zuerst Unterlagen sichern und die Auskunft beim Anbieter verlangen, dann die zivilrechtliche Erklärung abgeben, danach die Strafanzeige erstatten. Wer umgekehrt vorgeht, warnt den Anbieter, bevor die Beweise gesichert sind. Die strafrechtliche Verjährung von fünf Jahren lässt dafür in aller Regel ausreichend Zeit.

Fragen aus Beratungen

Kann ich die Anzeige auch per E-Mail erstatten?

Ja, seit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.7.2024 ist die Strafanzeige nach § 158 Abs. 1 StPO in jeder Form möglich, auch per einfacher E-Mail oder telefonisch. Die aufnehmende Stelle muss sie dokumentieren. Bei einem Betrugsverdacht mit vielen Unterlagen rate ich trotzdem zu einem geordneten Schreiben an die Staatsanwaltschaft mit nummerierten Anlagen, weil sonst Belege verloren gehen oder falsch zugeordnet werden.

Muss ich einen Strafantrag stellen, damit ermittelt wird?

Nein, Betrug ist ein Offizialdelikt und wird von Amts wegen verfolgt. Ein Strafantrag ist nach § 263 Abs. 4 StGB nur bei geringwertigem Schaden oder bei einem Angehörigenverhältnis erforderlich. Ich stelle ihn dennoch vorsorglich, weil er nichts kostet, Begleitdelikte erfasst und verhindert, dass eine Antragsfrist versäumt wird. Wichtig ist, dass Identität und Verfolgungswille des Antragstellers eindeutig erkennbar sind.

Bekomme ich durch die Anzeige mein Geld zurück?

Nicht unmittelbar, denn die Strafanzeige ist kein Zahlungstitel. Die Staatsanwaltschaft kann aber nach § 111e StPO einen Vermögensarrest beantragen und eingezogene Beträge nach § 459h StPO an Geschädigte auskehren. Daneben ist ein Zahlungsantrag im Strafverfahren nach § 403 StPO möglich. Verlässlicher ist meist der zivilrechtliche Weg über Rückforderung und Klage, den die Strafanzeige ergänzt, aber nicht ersetzt.

Darf ich dem Anbieter schreiben, dass ich ihn anzeige, wenn er nicht zahlt?

Davon rate ich ab, auch wenn eine solche Ankündigung bei bestehendem Anspruch nicht ohne Weiteres rechtswidrig ist. Die Gegenseite wird das Schreiben als Nötigung darstellen, und die Staatsanwaltschaft kann nach § 154d StPO auf die Klärung im Zivilprozess verweisen. Rückforderung und Strafanzeige gehören in getrennte Schreiben an verschiedene Empfänger, ohne dass das eine vom anderen abhängig gemacht wird.

Kann ich erfahren, was die Staatsanwaltschaft ermittelt hat?

Ja, als Verletzter können Sie nach § 406d StPO Mitteilung über Einstellung, Hauptverhandlung und Ausgang verlangen, und ein Anwalt kann nach § 406e StPO die Akten einsehen. Dafür muss er ein berechtigtes Interesse darlegen, etwa die Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche. Die Einsicht kann versagt werden, solange der Untersuchungszweck gefährdet erscheint oder überwiegende Interessen des Beschuldigten entgegenstehen.

Was kann ich tun, wenn das Verfahren eingestellt wird?

Sie können als Verletzter binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Einstellungsbescheids Beschwerde zur vorgesetzten Staatsanwaltschaft einlegen. Bleibt sie erfolglos, kann ein Rechtsanwalt binnen eines Monats beim Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag stellt hohe Anforderungen an die Sachdarstellung. Unabhängig davon bleibt der zivilrechtliche Anspruch bestehen, denn die Einstellung entscheidet nicht über den Vertrag.

Mache ich mich strafbar, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt?

Nein, wer gutgläubig und nach sorgfältiger Prüfung anzeigt, handelt rechtmäßig, auch wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt. Strafbar nach § 164 StGB ist nur, wer einen anderen wider besseres Wissen verdächtigt. Auch Schadensersatz schuldet der gutgläubige Anzeigende nicht. Entscheidend ist, Tatsachen zutreffend wiederzugeben und Vermutungen als solche zu kennzeichnen, statt sie als feststehend zu behaupten.

Nachweise und Gesetze

  • Normen (Wortlaut nach geltendem Recht, Stand November 2026): § 152 Abs. 2, § 154d, § 158, § 160, § 163, §§ 170 bis 172, § 373b, §§ 403, 404, 406, §§ 406d bis 406f, § 406i, § 111e, § 459h StPO; § 77b, §§ 78, 78a, § 164, § 240, §§ 247, 248a, § 263 StGB; § 11 Abs. 5 FeV mit Anlage 4a; Nr. 25 RiStBV; Art. 6 Abs. 2 EMRK.
  • Gesetzestexte: § 158 StPO, § 172 StPO, § 263 StGB, § 11 FeV.
  • Rechtsprechung: BVerfGE 74, 257; BVerfG NJW 2007, 1052; BVerfG, 15.12.2008, 1 BvR 1404/04; BGHSt 5, 254; BGH NJW 1957, 1796; BGH NJW 1962, 243; BGH NJW 1980, 119; BGH NJW 1986, 2502; BGH NStZ 1995, 353; BGH NJW 2011, 2310; BGH DB 1975, 2075; OLG Köln NJW 1997, 1247; OLG Köln NStZ 2025, 232.
  • Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026 (vormals Meyer-Goßner/Schmitt), § 154d Rn. 1, 3; § 158 Rn. 1 bis 5, 7, 8, 9, 10, 11a, 24, 25; § 163 Rn. 19; § 170 Rn. 8; § 171 Rn. 1, 2; § 172 Rn. 1, 9, 10, 25, 26, 32; § 403 Rn. 10a; § 404 Rn. 4; Vor § 406d Rn. 1; § 406d Rn. 1; § 406e Rn. 2, 4; § 406f Rn. 1; § 459h Rn. 1, 2a.
  • Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 193 Rn. 32; § 240 Rn. 33a, 50, 52a; § 263 Rn. 9, 10.
  • Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 123 Rn. 21; § 143; Vorb. v. § 249 Rn. 45.
  • Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 20a; Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, Kap. C.5.1.2.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

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