Auskunftsanspruch nach DS-GVO: Frau prüft nachts am Monitor eine lange Datentabelle, daneben ein Papierstapel

Symbolbild, mit KI erstellt.

Auskunftsanspruch gegen den MPU-Anbieter: Art. 15 DS-GVO als Prüfstein der Vorbereitung

Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO verpflichtet jeden MPU-Anbieter, auf Antrag offenzulegen, welche personenbezogenen Daten er über den Kunden verarbeitet, zu welchen Zwecken, an wen er sie weitergegeben hat und woher sie stammen; dazu kommt eine kostenlose Kopie. Die Antwort muss nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO spätestens einen Monat nach Eingang vorliegen. Bei einer zweifelhaften Vorbereitung zeigt sie, ob über die abgerechneten Termine überhaupt etwas dokumentiert ist.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete Betroffene bundesweit in Streitigkeiten mit Anbietern von MPU-Vorbereitungen, im Zivilprozess ebenso wie gegenüber Fahrerlaubnisbehörden. Am Anfang solcher Akten steht häufig eine einfache Frage: Was hat der Anbieter über den Kunden eigentlich festgehalten? Der Auskunftsanspruch beantwortet sie, ohne dass der Kunde einen Grund nennen muss. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung, liefert aber Tatsachen, auf denen sich eine Rückforderung, die Abwehr einer Forderung oder eine Strafanzeige aufbauen lässt.

Das Ergebnis vorab

  • Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kann jeder Kunde vom Anbieter eine Bestätigung verlangen, ob Daten über ihn verarbeitet werden, und bejahendenfalls Auskunft über diese Daten, die Zwecke, die Empfänger, die Speicherdauer und die Herkunft.
  • Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO gewährt eine Kopie der verarbeiteten Daten; die erste Kopie ist nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO unentgeltlich.
  • Art. 12 Abs. 3 DS-GVO verlangt eine Antwort ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb eines Monats; eine Verlängerung um zwei Monate ist nur ausnahmsweise und mit Begründung zulässig.
  • Der Auskunftsanspruch setzt keine Begründung voraus; die Vorbereitung eines Rechtsstreits macht den Antrag nicht missbräuchlich im Sinn von Art. 12 Abs. 5 DS-GVO.
  • Enthalten Aufzeichnungen von Gruppenterminen Daten Dritter, verlangt Art. 15 Abs. 4 DS-GVO Schwärzung statt Verweigerung der Kopie.
  • Gegen Schweigen oder Teilauskunft helfen die Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO und die Klage nach Art. 79 DS-GVO, die § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG am eigenen Aufenthaltsort zulässt.
  • Nach § 11 Abs. 5 FeV in Verbindung mit Anlage 4a Nr. 1 Buchst. c FeV wird nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen begutachtet; eine Auskunft ohne jede Dokumentation zeigt, dass eine Bescheinigung nicht durch Unterlagen gedeckt ist.

Themen dieser Seite

Der Auskunftsanspruch als Werkzeug des Kunden

Das Auskunftsrecht gilt als zentrales subjektives Recht des Datenschutzes und konkretisiert Art. 8 Abs. 2 Satz 2 GRCh (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl., Art. 15 DS-GVO Rn. 1). Der Auskunftsanspruch ist zugleich der Schlüssel zu den übrigen Rechten: Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO lassen sich erst sinnvoll geltend machen, wenn der Betroffene weiß, was gespeichert ist.

Für den Kunden eines MPU-Anbieters hat der Auskunftsanspruch eine besondere Funktion. Er kennt meist nur Vertrag, Rechnung und Bescheinigung. Gesprächsnotizen, Anwesenheitslisten, Aufzeichnungen, Angaben zu Promillewerten oder Konsum und eine Auswertung der Fahrerlaubnisakte bleiben verborgen. Der Auskunftsanspruch richtet sich gerade auf die konkret über diese Person verarbeiteten Daten (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, a. a. O., Art. 15 DS-GVO Rn. 13).

Welche zivil- oder strafrechtlichen Folgen sich aus dem Ergebnis ergeben, hängt von der Gesamtschau ab, die ich auf der Seite zum Betrug durch MPU-Berater dargestellt habe. Der Auskunftsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Anbieter sich rechtmäßig verhalten hat; er setzt nur voraus, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Wer Auskunft verlangen kann und wer sie schuldet

Berechtigt ist jede betroffene Person im Sinn von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Der Auskunftsanspruch ist höchstpersönlich und nicht abtretbar; ein Vertreter darf ihn für den Betroffenen ausüben (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, a. a. O., Art. 15 DS-GVO Rn. 9). Ein Anwalt kann den Antrag also im Namen des Mandanten stellen, wenn er seine Vollmacht nachweist.

Verpflichtet ist der Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit richtet sich der Auskunftsanspruch gegen jeden Beteiligten, gleich wie diese die Zuständigkeit intern verteilt haben (Art. 26 Abs. 3 DS-GVO; a. a. O., Rn. 10). Ein bloßer Auftragsverarbeiter, etwa der Betreiber einer Videoplattform, schuldet die Auskunft dagegen nicht selbst.

Bei MPU-Vorbereitungen sind Vertragspartner, Rechnungssteller und die Person, die die Termine leitet, nicht selten verschiedenen Gesellschaften zuzuordnen. Der Auskunftsanspruch richtet sich zunächst gegen den Vertragspartner. Nennt er weitere Stellen als Empfänger, kann der Kunde den Auskunftsanspruch auch dort geltend machen und so ein Geflecht von Beteiligten Schritt für Schritt aufklären.

Was der Auskunftsanspruch umfasst

Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist dreigliedrig: Bestätigung, ob Daten verarbeitet werden, Mitteilung der Daten selbst und Mitteilung von Metadaten (v. Lewinski/Rüpke/Eckhardt, Datenschutzrecht, 3. Aufl. 2025, § 15 Rn. 19). Auch eine Negativauskunft ist geschuldet und stets unentgeltlich (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, a. a. O., Art. 15 DS-GVO Rn. 12). Die folgende Übersicht zeigt, was der Auskunftsanspruch für den Kunden eines MPU-Anbieters praktisch erfasst.

GegenstandNormBedeutung bei der MPU-Vorbereitung
Bestätigung und Daten selbstArt. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 und 2Notizen, Protokolle, Teilnahmenachweise, Angaben zu Alkohol oder Drogen
ZweckeArt. 15 Abs. 1 Buchst. awofür Gesundheitsdaten genutzt werden
KategorienArt. 15 Abs. 1 Buchst. bÜberblick über Art der Daten
EmpfängerArt. 15 Abs. 1 Buchst. cPartnerfirmen, Inkasso, Auskunftei, Behörde
SpeicherdauerArt. 15 Abs. 1 Buchst. dkonkrete Fristen und deren Beginn
HerkunftArt. 15 Abs. 1 Buchst. gVergleichsportal, Fahrerlaubnisakte
KopieArt. 15 Abs. 3Dokumente und Aufzeichnungen

Die Daten selbst

Kern ist die Auskunft über die konkret verarbeiteten Daten; sie ist Teil jedes allgemein gestellten Antrags und muss nicht in einer zweiten Stufe verlangt werden (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, a. a. O., Art. 15 DS-GVO Rn. 13). Der Auskunftsanspruch erfasst nach Erwägungsgrund 63 ausdrücklich auch gesundheitsbezogene Daten (a. a. O., Rn. 15). Bei MPU-Kunden betrifft das nach meiner Einschätzung Angaben zu Blutalkoholwerten, Konsum oder Abstinenz, die sich auf die körperliche Gesundheit beziehen und damit Gesundheitsdaten im Sinn von Art. 4 Nr. 15 DS-GVO sind.

Zwecke, Kategorien und Rechtsgrundlage

Nach Buchst. a sind die Verarbeitungszwecke mitzuteilen. Die Kommentierung erstreckt den Auskunftsanspruch auch auf die Rechtsgrundlage, weil sich der Zweck häufig nur über sie erklären lässt (a. a. O., Rn. 18). Für Gesundheitsdaten ist das kein Formalismus: Ihre Verarbeitung ist nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO grundsätzlich untersagt und nur unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DS-GVO erlaubt. Die Kategorien nach Buchst. b sollen eine Grundorientierung geben (a. a. O., Rn. 19).

Empfänger

Buchst. c erfasst Empfänger in Vergangenheit und Zukunft; sind Daten schon offengelegt, muss sich die Auskunft zwingend auf diese Empfänger erstrecken (a. a. O., Rn. 20). Der EuGH verlangt die Mitteilung der Identität der Empfänger; Kategorien genügen nur, wenn eine Identifizierung unmöglich ist oder der Verantwortliche einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrag nachweist (EuGH, C-154/21, NJW 2023, 973, referiert bei Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, a. a. O., § 57 BDSG). Partnerfirmen, Inkassodienstleister oder Auskunfteien sind deshalb namentlich zu benennen.

Speicherdauer und Herkunft

Zur Speicherdauer reicht der Hinweis, man speichere, solange es erforderlich sei, nicht aus; konkrete Fristen und ihr Beginn sind zu nennen (a. a. O., Art. 15 DS-GVO Rn. 22). Stammen Daten nicht vom Kunden selbst, verlangt Buchst. g alle verfügbaren Angaben über ihre Herkunft (a. a. O., Rn. 24). Das betrifft Kontaktdaten, die über ein Vergleichsportal kamen, oder Inhalte der Fahrerlaubnisakte, die aufgrund einer Schweigepflichtentbindung angefordert wurden.

Die Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO

Ergänzend zum Auskunftsanspruch gewährt Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO eine Kopie der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Akteneinsicht folgt daraus nicht; vollständige Kopien einzelner Dokumente sind aber geschuldet, wenn der Betroffene nur so den Zusammenhang erkennt, in dem seine Daten verwendet werden (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, a. a. O., Art. 15 DS-GVO Rn. 28). Der EuGH versteht die Kopie als Modus der Auskunft, der Dokumentauszüge umfasst, wenn der Kontext zum Verständnis nötig ist (v. Lewinski/Rüpke/Eckhardt, a. a. O., § 15 Rn. 19a).

Die erste Kopie ist entgeltfrei; ein Entgelt auf Grundlage der Verwaltungskosten kommt erst für weitere Kopien derselben Daten in Betracht (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, a. a. O., Rn. 29 f.). Wer elektronisch anfragt, erhält die Kopie nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO in einem gängigen elektronischen Format.

Oft ist die Kopie wertvoller als die Auskunft. Manche Vertragswerke behalten dem Anbieter einen Mitschnitt der Sitzungen in Bild und Ton vor. Gibt es solche Aufzeichnungen, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auf sie. Gibt es sie trotz einer solchen Klausel nicht, ist auch das eine Information mit Gewicht.

Gruppentermine und die Daten anderer Teilnehmer

Viele Vorbereitungen finden in Gruppen statt, und ein Anbieter mag einwenden, Aufzeichnungen und Listen enthielten Daten Dritter. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO verbietet nur, durch die Kopie die Rechte anderer Personen zu beeinträchtigen. Eine vollständige Verweigerung rechtfertigt das in aller Regel nicht; der Verantwortliche muss Angaben Dritter schwärzen oder herausfiltern und Videoaufnahmen technisch bearbeiten (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, a. a. O., Art. 15 DS-GVO Rn. 33).

Die Schranke betrifft nach ihrem Wortlaut nur die Kopie; den Auskunftsanspruch aus Abs. 1 begrenzt sie nicht. Beruft sich der Anbieter auf Geschäftsgeheimnisse, trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast (a. a. O., Rn. 34). Ein pauschaler Hinweis auf „interne Unterlagen“ genügt also nicht.

Kein Begründungszwang: der Einwand der Ausforschung

Häufig heißt es, der Kunde wolle nur einen Prozess vorbereiten. Das trägt nicht. Der Auskunftsanspruch muss weder begründet noch mit einem besonderen Interesse unterlegt werden; auch bloße Neugier genügt (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, a. a. O., Art. 15 DS-GVO Rn. 11). Die Betroffenenrechte gelten zweck- und motivblind; mit dem Auskunftsrecht darf ausdrücklich auch ein Prozess vorbereitet werden (a. a. O., Art. 12 DS-GVO Rn. 32).

Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO regelt den Missbrauch nach dieser Kommentierung abschließend; Treu und Glauben oder datenschutzfremde Zwecke kann der Verantwortliche nicht einwenden (a. a. O., Art. 15 DS-GVO Rn. 37). Den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter muss er nach Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DS-GVO nachweisen, was bei einem Erstantrag nur in seltensten Fällen gelingt (a. a. O., Art. 12 DS-GVO Rn. 32).

Eine Gegenstimme sieht den Auskunftsanspruch durch den Zweck des Datenschutzes begrenzt und schließt Anträge aus, die allein außerdatenschutzrechtlichen Zwecken dienen; das parallele Verfolgen solcher Zwecke sei nicht missbräuchlich (v. Lewinski/Rüpke/Eckhardt, a. a. O., § 15 Rn. 23b). Wer wissen will, welche Gesundheitsdaten über ihn gespeichert und an wen sie gegangen sind, verfolgt stets auch ein Datenschutzanliegen. Nach meiner Einschätzung scheitert der Auskunftsanspruch im Streit mit einem MPU-Anbieter deshalb auch nach dieser Auffassung nicht.

Fristen, Kosten und Identitätsprüfung

Die Fristen für den Auskunftsanspruch folgen aus Art. 12 DS-GVO, nicht aus Art. 15 DS-GVO. Die Monatsfrist ist eine Höchstfrist und darf nicht zur Regel werden; Arbeitsgerichte sehen ohne besondere Umstände schon mehr als eine Woche nicht mehr als unverzüglich an (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, a. a. O., Art. 12 DS-GVO Rn. 25). Die Übersicht gibt den Stand November 2026 wieder.

SchrittFrist oder RegelGrundlage
Antwortunverzüglich, spätestens ein Monat nach EingangArt. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO
Verlängerungzwei weitere Monate, nur bei Komplexität und Anzahl der AnträgeArt. 12 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO
Mitteilung der Verlängerunginnerhalb des ersten Monats, mit GründenArt. 12 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO
Ablehnung oder UntätigkeitGründe ohne Verzögerung, spätestens innerhalb eines Monats, mit Hinweis auf Beschwerde und KlageArt. 12 Abs. 4 DS-GVO
KostenAuskunft und erste Kopie unentgeltlichArt. 12 Abs. 5, Art. 15 Abs. 3 DS-GVO
Beschwerdekeine Frist; Unterrichtung binnen drei MonatenArt. 77, Art. 78 Abs. 2 DS-GVO
Bußgeldrahmenbis 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher istArt. 83 Abs. 5 Buchst. b DS-GVO

Bei begründeten Zweifeln an der Identität darf der Anbieter nach Art. 12 Abs. 6 DS-GVO zusätzliche Angaben anfordern, damit Daten nicht einem Unbefugten offenbart werden (a. a. O., Art. 12 DS-GVO Rn. 37). Wer den Antrag von der beim Vertragsschluss angegebenen E-Mail-Adresse aus stellt und Kundennummer und Anschrift nennt, nimmt diesem Einwand die Grundlage.

Der Antrag: Aufbau und Formulierung

Außergerichtlich kann der Auskunftsanspruch formlos und in allgemeiner Form geltend gemacht werden (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, a. a. O., Art. 15 DS-GVO Rn. 39). Zum Nachweis empfehle ich die Textform mit Eingangsbeleg. Ein tragfähiger Antrag enthält diese Bausteine:

  • Name, Anschrift, Kundennummer und die beim Anbieter hinterlegte E-Mail-Adresse.
  • Das Verlangen nach Bestätigung und Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO einschließlich der Informationen nach Buchst. a bis h.
  • Das Verlangen nach einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, ausdrücklich einschließlich Gesprächsnotizen, Protokollen, Teilnahmenachweisen, Bild- und Tonaufzeichnungen und Unterlagen aus der Fahrerlaubnisakte.
  • Die Bitte, Empfänger namentlich zu benennen und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten anzugeben.
  • Den Hinweis auf die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DS-GVO und die Bitte um elektronische Übermittlung.

Vorwürfe gehören nicht in den Antrag, denn sie verschieben die Diskussion vom Auskunftsanspruch auf den Streit über die Vorbereitung. Je nüchterner die Anfrage, desto schwerer lässt sie sich als Ausforschung abtun.

Das Ergebnis der Auskunft auswerten

Was der Auskunftsanspruch zutage fördert, ist mit Vertrag und Bescheinigung abzugleichen. Bescheinigungen über fahreignungsfördernde Interventionen sollen vereinbarte Ziele und bearbeitete Bereiche nennen, und alle Durchführenden sollen mit Qualifikation und Arbeitsanteil benannt sein (Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, Kap. C.5.5.3). Eine Bescheinigung mit solchen Angaben muss auf irgendeiner Dokumentation beruhen.

Weist die Auskunft für die abgerechneten Termine keine Aufzeichnungen aus, fehlt diese Grundlage. Erfüllt ist der Auskunftsanspruch nur durch eine objektiv vollständige Antwort, nicht durch eine, die der Anbieter selbst für vollständig hält (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, a. a. O., Art. 15 DS-GVO Rn. 16). Bestätigt er ausdrücklich, dass nichts vorhanden ist, kann er sich später kaum auf Unterlagen berufen, die er verschwiegen hat.

Aufschlussreich sind auch die Empfänger. Sind Gesundheitsdaten an Dritte geflossen, stellt sich die Frage nach der Rechtsgrundlage aus Art. 9 Abs. 2 DS-GVO. Wurde eine erteilte Schweigepflichtentbindung nie genutzt, spricht das gegen eine auf den konkreten Anlass zugeschnittene Vorbereitung. Ob eine Vorbereitung inhaltlich taugte, beurteile ich anhand der FFI-Kriterien; der Auskunftsanspruch liefert dafür die Tatsachen.

Grenzen: was der Auskunftsanspruch nicht leistet

Der Auskunftsanspruch bezieht sich nur auf personenbezogene Daten des Antragstellers, nicht auf sonstige Informationen, die ihn interessieren (v. Lewinski/Rüpke/Eckhardt, a. a. O., § 15 Rn. 23b). Zeugnisse und Abschlüsse der eingesetzten Berater gehören nicht dazu; ob jemand Psychologe ist, klärt nicht Art. 15 DS-GVO, sondern der Zivilprozess, in dem den Anbieter für Umstände aus seiner Sphäre eine Darlegungslast treffen kann.

Akteneinsicht oder die Herausgabe von Originalen gewährt die Vorschrift nicht (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, a. a. O., Art. 15 DS-GVO Rn. 17). Interne Vermerke sind nach dem BGH grundsätzlich erfasst, rechtliche Einschätzungen dagegen ausgenommen (dargestellt bei v. Lewinski/Rüpke/Eckhardt, a. a. O., § 15 Rn. 23a).

Gesetzliche Ausnahmen enthält § 34 BDSG, etwa für Daten, die nur wegen Aufbewahrungspflichten oder zur Datensicherung gespeichert sind, wenn die Auskunft unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; § 34 Abs. 1 BDSG verweist zudem auf § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG. Eine Ablehnung ist nach § 34 Abs. 2 BDSG zu dokumentieren und zu begründen. Die Kommentierung hält diese Ausnahmen und § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG allerdings für nicht mit der DS-GVO vereinbar (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, a. a. O., Art. 15 DS-GVO Rn. 35). Auf Gesprächsnotizen aus einer Vorbereitung passt keine dieser Ausnahmen.

Schweigen, Teilauskunft, Ablehnung: die nächsten Schritte

Verstreicht die Monatsfrist, setze ich eine kurze Nachfrist. Wird der Auskunftsanspruch verweigert oder nur unvollständig oder verspätet erfüllt, kann der Betroffene sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren und zugleich klagen (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, a. a. O., Art. 15 DS-GVO Rn. 39). Beide Wege schließen einander nicht aus.

Die Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO

Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden und kann nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO insbesondere im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts, des Arbeitsplatzes oder des mutmaßlichen Verstoßes eingelegt werden; die Aufsichtsbehörde muss das Einreichen etwa durch ein elektronisches Formular erleichtern (a. a. O., Art. 77 DS-GVO Rn. 11 f.). Über Stand und Ergebnis ist binnen drei Monaten zu unterrichten (a. a. O., Rn. 19). Sie kostet nichts, ersetzt aber keinen vollstreckbaren Titel.

Die Klage auf Auskunft

Für die Klage, mit der der Auskunftsanspruch nach Art. 79 DS-GVO durchgesetzt wird, eröffnet § 44 Abs. 1 BDSG Gerichtsstände am Ort einer Niederlassung des Verantwortlichen und am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen; der zweite soll sicherstellen, dass niemand mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland im Ausland klagen muss (a. a. O., § 44 BDSG Rn. 10). Einen Antrag auf vollständige Datenauskunft durch Überlassen einer Kopie hat der BGH als hinreichend bestimmt angesehen, während das BAG eine genauere Bezeichnung verlangt (a. a. O., Art. 15 DS-GVO Rn. 39).

Daneben kommen Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO und ein Bußgeld der Aufsichtsbehörde in Betracht.

Auskunftsanspruch und Zivilprozess

Im Zivilprozess trägt jede Partei die ihr günstigen Tatsachen selbst vor. Der Auskunftsanspruch wirkt hier in einem Teilbereich wie die angloamerikanische „Pre-trial Discovery“; er gilt außerhalb gerichtlicher Verfahren und geht den nationalen Prozessordnungen vor (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, a. a. O., Art. 15 DS-GVO Rn. 17). Deshalb stelle ich den Antrag möglichst, bevor Klage erhoben oder eine Forderung abgewehrt wird.

Die Antwort ist eine Erklärung des Anbieters über seinen eigenen Datenbestand und kann im Honorarstreit erhebliches Gewicht haben, etwa in einer Zahlungsklage gegen den MPU-Anbieter. Wie die Rückforderung materiell begründet wird, steht unter MPU-Vorbereitung: Geld zurück. Ein Antrag auf Vorlage von Urkunden nach § 142 ZPO setzt voraus, dass der Kläger die Unterlagen bezeichnen kann; dabei hilft der vorher erfüllte Auskunftsanspruch.

Ergibt die Auskunft Anhaltspunkte, dass Leistungen abgerechnet wurden, die es nicht gab, kann eine Strafanzeige gegen den MPU-Anbieter in Betracht kommen. Für jeden Anbieter gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.

Was die Auskunft für die MPU bedeutet

Nach § 11 Abs. 5 FeV in Verbindung mit Anlage 4a Nr. 1 Buchst. c FeV darf die Untersuchung nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erfolgen. Die Beurteilungskriterien sind rechtlich nicht verbindlich; für sie spricht aber eine Vermutung, dass sie den Stand der Wissenschaft wiedergeben (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 20a, dort noch zur 4. Aufl. 2022 der Beurteilungskriterien).

Eine Vorbereitung ohne Verkehrspsychologen ist nicht verboten. Andere unterstützende Angebote können Teilaspekte günstig beeinflussen, ohne den Anspruch haben zu können, die Fahreignungsproblematik insgesamt zu bearbeiten; ihre Wirkung ist wie eine Veränderung ohne fachliche Hilfe in die Gesamtentwicklung einzuordnen (Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, Kap. C.5.1.2). Die MPU lässt sich auch ohne jede Vorbereitung bestehen; entscheidend ist die tatsächliche Veränderung. Zur fachgerechten Begleitung verweise ich auf die MPU-Vorbereitung beim Verkehrspsychologen.

Der Auskunftsanspruch wirkt also vor allem gegenüber dem Anbieter. Er zeigt, ob eine Bescheinigung durch Unterlagen gedeckt ist. In der Begutachtung zählt, was der Betroffene selbst über seine Veränderung berichten und belegen kann.

Ein Fall aus der Praxis

Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall; die Einzelheiten sind verändert. Ein Betroffener hatte für seine MPU-Vorbereitung ein Paket mit rund fünfzehn Gruppenterminen bezahlt und bei Vertragsschluss eine vorformulierte Schweigepflichtentbindung unterschrieben, die dem Anbieter die Einsicht in seine Fahrerlaubnisakte erlauben sollte. Nach den Terminen erhielt er eine Teilnahmebescheinigung. Weil er an deren Wert zweifelte, machte er den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO geltend, ausdrücklich auch für Teilnahmenachweise, Protokolle und Aufzeichnungen.

Der Anbieter antwortete in Tabellenform. Auf die Frage „Teilnahme dokumentiert?“ lautete die Angabe für jeden abgerechneten Gruppentermin „Nein / nicht feststellbar“. Protokolle oder Aufzeichnungen gab es nach der Antwort nicht. Zur Durchsicht der Fahrerlaubnisakte hieß es, sie sei „bislang nicht erfolgt“. Die Antwort war damit eine Erklärung des Verantwortlichen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO über seinen Datenbestand.

Eine solche Antwort erfüllt den Auskunftsanspruch, soweit sie objektiv vollständig ist, denn auch die Mitteilung, dass keine Daten vorhanden sind, ist geschuldet (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, a. a. O., Art. 15 DS-GVO Rn. 12, 16). Zugleich belegt sie, dass weder Teilnahme noch Inhalte festgehalten wurden und die Entbindung ungenutzt blieb. Eine Bescheinigung im Sinn von Kap. C.5.5.3 der Beurteilungskriterien ließ sich auf diesen Bestand nicht stützen. Der Betroffene hat selbst auf Rückzahlung geklagt. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange darf sich der MPU-Anbieter mit der Auskunft Zeit lassen?

Der Anbieter muss unverzüglich antworten, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. So bestimmt es Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO. Eine Verlängerung um zwei weitere Monate ist nur zulässig, wenn Komplexität und Anzahl der Anträge sie erfordern, und der Anbieter muss sie innerhalb des ersten Monats mit Gründen mitteilen. Ein einzelner Kunde mit überschaubarem Datenbestand rechtfertigt eine Verlängerung in aller Regel nicht.

Muss ich für die Auskunft oder die Kopie bezahlen?

Nein, der Auskunftsanspruch ist ebenso kostenlos wie die erste Kopie der Daten. Das ergibt sich aus Art. 12 Abs. 5 Satz 1 und Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Ein angemessenes Entgelt auf Grundlage der Verwaltungskosten darf der Anbieter erst für weitere Kopien derselben Daten verlangen. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen kann er ein Entgelt fordern oder ablehnen, muss diesen Charakter des Antrags aber selbst nachweisen.

Darf der Anbieter die Auskunft verweigern, weil ich gegen ihn klagen will?

Nein, die Absicht, einen Rechtsstreit zu führen, berechtigt nicht zur Verweigerung. Der Auskunftsanspruch muss nicht begründet werden und besteht unabhängig vom Motiv. Die Missbrauchsregel in Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO erfasst nur offenkundig unbegründete oder exzessive Anträge, was bei einem ersten Antrag kaum je vorliegt. Die Beweislast für einen Missbrauch trägt der Anbieter.

Erfahre ich über den Auskunftsanspruch, ob mein Berater Psychologe war?

Nicht unmittelbar, denn der Auskunftsanspruch erfasst nur Daten über den Antragsteller selbst, nicht Abschlüsse oder Zeugnisse der Berater. Er kann aber zeigen, welche Daten in den Terminen über Sie erhoben wurden und ob überhaupt Protokolle existieren. Die Qualifikation der eingesetzten Personen klärt man im Zivilprozess, in dem den Anbieter zu Umständen aus seiner Sphäre eine Darlegungslast treffen kann.

Was kann ich tun, wenn der Anbieter nicht oder nur unvollständig antwortet?

Sie können sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren und den Auskunftsanspruch zugleich gerichtlich durchsetzen. Die Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO ist an keine Frist gebunden und kostenlos. Die Klage nach Art. 79 DS-GVO darf nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG am Gericht des eigenen gewöhnlichen Aufenthaltsorts erhoben werden. Daneben kommt Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO in Betracht, wenn der Verstoß einen Schaden verursacht hat.

Bekomme ich auch Aufzeichnungen von Gruppenterminen?

Ja, soweit Aufzeichnungen existieren und Sie betreffen, gehören sie zu den Daten, von denen Sie eine Kopie verlangen können. Enthalten sie Daten anderer Teilnehmer, darf der Anbieter die Kopie deshalb nicht insgesamt verweigern. Er muss die fremden Angaben schwärzen oder Bild und Ton technisch so bearbeiten, dass die Rechte der anderen Teilnehmer gewahrt bleiben. Gibt es keine Aufzeichnungen, muss er auch das mitteilen.

Quellen und Normen

Normen (nach geltendem Recht, Stand November 2026): Art. 4 Nr. 1, 2, 7 und 15, Art. 9, Art. 12, Art. 15, Art. 26 Abs. 3, Art. 77 bis 79, Art. 82, Art. 83 Abs. 5 Buchst. b DS-GVO; Art. 8 Abs. 2 Satz 2 GRCh; § 34 BDSG (Auskunftsrecht der betroffenen Person), § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG, § 44 BDSG (Klagen gegen den Verantwortlichen); § 11 Abs. 5 FeV mit Anlage 4a FeV; § 142 ZPO.

Rechtsprechung: EuGH, C-154/21, NJW 2023, 973 (Benennung der Empfänger), referiert bei Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, § 57 BDSG; BGH und BAG zur Bestimmtheit des Klageantrags sowie BGH zu internen Vermerken nach den unten genannten Kommentarstellen.

Schrifttum: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 12 DS-GVO Rn. 25, 32, 37; Art. 15 DS-GVO Rn. 1, 9 bis 13, 15 bis 20, 22, 24, 28 bis 30, 33 bis 35, 37, 39; Art. 77 DS-GVO Rn. 11, 12, 19; § 44 BDSG Rn. 10. v. Lewinski/Rüpke/Eckhardt, Datenschutzrecht, 3. Aufl. 2025, § 15 Rn. 19, 19a, 23a, 23b. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 20a. Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, Kap. C.5.1.2 und C.5.5.3.

Ihr Weg zur kostenlosen Ersteinschätzung

Wenn Sie eine MPU-Vorbereitung bezahlt haben und wissen wollen, was der Anbieter über Sie festgehalten hat, prüfe ich mit Ihnen, wie der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO geltend zu machen ist und was eine bereits erhaltene Antwort bedeutet. Schicken Sie mir dazu Vertrag, Rechnung, Bescheinigung und gegebenenfalls die Auskunft des Anbieters.

Sie erhalten eine kostenlose erste Einschätzung, ob sich aus den Unterlagen ein Rückzahlungsanspruch, eine Abwehr der Forderung oder weitere Schritte ergeben. Die Vertretung übernehme ich bundesweit, schriftlich und telefonisch ebenso wie in Terminen vor Ort.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen