Zahlungsklage vor dem Amtsgericht: Anwalt in Robe und Mandant vor der Richterbank im hellen Sitzungssaal

Symbolbild, mit KI erstellt.

Zahlungsklage des MPU-Anbieters oder gegen ihn: Beweislast, Gerichtsstand und Beweisanträge

Über eine Zahlungsklage zwischen einem Anbieter der MPU-Vorbereitung und seinem Kunden entscheidet in aller Regel das Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Beklagten, und wer Honorar verlangt, muss die vertragsgemäße Leistung beweisen. Zur Ausbildung seines Personals trifft den Anbieter eine sekundäre Darlegungslast; schweigt er dazu, gilt der Vortrag des Kunden nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit Betroffene, die mit einem Anbieter der MPU-Vorbereitung vor Gericht stehen, sei es als Beklagte einer Zahlungsklage oder als Kläger, die gezahltes Honorar zurückverlangen. Den Ausschlag geben selten Empörung oder Bewertungen im Internet, sondern Darlegungslast, Gerichtsstand und rechtzeitige Beweisanträge. Den Zusammenhang der Rubrik erläutert die Seite zum Betrug durch MPU-Berater.

Die wichtigsten Punkte

  • Für die Zahlungsklage des Anbieters ist nach §§ 12, 13 ZPO das Gericht am Wohnsitz des Kunden zuständig; dort liegt nach § 29 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 269 BGB im Zweifel auch der Erfüllungsort der Honorarschuld.
  • Bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro entscheidet nach § 23 Nr. 1 GVG das Amtsgericht (Stand November 2026).
  • Kommt der Anbieter seiner sekundären Darlegungslast zur Qualifikation seines Personals nicht nach, gilt der Vortrag des Kunden nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
  • Die vertragsgemäße Erfüllung hat nach der Wertung des § 363 BGB der Anbieter zu beweisen, solange der Kunde die Leistung nicht als Erfüllung angenommen hat.
  • Nach § 142 Abs. 1 ZPO kann das Gericht dem Anbieter die Vorlage von Teilnahmeprotokollen und anderen Unterlagen aufgeben, auf die sich eine Partei bezogen hat.
  • Wer eine Zahlungsklage zugestellt bekommt, muss im schriftlichen Vorverfahren nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen seine Verteidigungsbereitschaft anzeigen.

Inhaltsverzeichnis

Zahlungsklage in zwei Richtungen: Honorar und Rückzahlung

Streitigkeiten mit Anbietern der MPU-Vorbereitung erreichen die Gerichte in zwei Formen. Entweder erhebt der Anbieter eine Zahlungsklage auf das restliche Honorar, oft nachdem ein Mahnbescheid durch Widerspruch ins streitige Verfahren übergegangen ist. Oder der Kunde verlangt bereits Gezahltes mit einer eigenen Zahlungsklage zurück, genauer mit einer Rückzahlungsklage. Beide Rollen unterscheiden sich bei Zuständigkeit, Darlegungslast und Kostenrisiko erheblich.

Der Streitstoff bleibt derselbe: ob die vereinbarte Vorbereitung durch qualifiziertes Personal erbracht wurde und ob der Vergütungsanspruch materiell entfallen ist. Der Vergütungsanspruch aus einem Dienstvertrag entsteht erst mit der Erbringung der Dienste (Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 611 Rn. 50 mit BAG NJW 2015, 1773). Wer eine Zahlungsklage erhebt, muss deshalb zuerst zeigen, was er geleistet hat.

Offen gesagt: Eine MPU-Vorbereitung ohne psychologische Qualifikation ist nicht verboten, und die MPU lässt sich auch ganz ohne Vorbereitung bestehen. Für die Begutachtung entscheidet die tatsächliche Veränderung. Für die Zahlungsklage zählt dagegen, ob der Anbieter die versprochene Leistung erbracht hat.

Welches Gericht entscheidet: Wohnsitz, Sitz und Streitwert

Verklagt wird eine natürliche Person nach §§ 12, 13 ZPO an ihrem Wohnsitz, eine Gesellschaft nach § 17 ZPO an ihrem Sitz. Die Zahlungsklage des Anbieters gehört damit vor das Gericht am Wohnort des Kunden. Dorthin führt auch § 29 Abs. 1 ZPO: Der Leistungsort wird für jede Vertragspflicht gesondert nach § 269 BGB bestimmt, auch für Geldschulden (§ 270 Abs. 4 BGB), und liegt im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners (Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl., § 29 Rn. 5).

Für die Vergütung aus einem Anwaltsvertrag folgt daraus, dass sie in der Regel nicht am Kanzleisitz eingeklagt werden kann (BGH NJW 2004, 54, nach Thomas/Putzo a. a. O.). Für eine Zahlungsklage auf das Honorar einer MPU-Vorbereitung gilt nach meiner Einschätzung nichts anderes. Gerichtsstandsklauseln helfen dem Anbieter gegenüber Verbrauchern nicht, weil § 38 Abs. 1 ZPO sie nur unter Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts zulässt und § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Übrigen eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung nach Entstehen der Streitigkeit verlangt; § 29 Abs. 2 ZPO zieht dieselbe Grenze für vereinbarte Erfüllungsorte.

Sachlich ist das Amtsgericht bis 10.000 Euro zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG), darüber das Landgericht mit Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO). Ist das Amtsgericht örtlich unzuständig, muss es den Beklagten nach § 504 ZPO darauf hinweisen; ohne diesen Hinweis begründet die Verhandlung zur Sache die Zuständigkeit nicht (§ 39 Satz 2 ZPO).

FrageRegel nach geltendem Recht (Stand November 2026)Norm
Zahlungsklage des AnbietersGericht am Wohnsitz des Kunden§§ 12, 13, 29 Abs. 1 ZPO
Rückzahlungsklage des KundenSitz der Gesellschaft; daneben Tatort bei schlüssig behaupteter unerlaubter Handlung§§ 17, 32 ZPO
AmtsgerichtStreitwert bis 10.000 Euro§ 23 Nr. 1 GVG
Verfahren nach billigem ErmessenStreitwert bis 1.000 Euro§ 495a ZPO
Berufung ohne ZulassungBeschwer über 1.000 Euro§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Wo der Kunde sein Geld einklagen kann

Für die Rückzahlungsklage liegt der allgemeine Gerichtsstand am Sitz des Anbieters. § 29 ZPO hilft nicht, denn auch die Rückzahlung ist eine Geldschuld des Anbieters (§ 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4 BGB). § 29c ZPO erfasst nur Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen nach § 312b BGB geschlossen wurden, nicht Fernabsatzverträge nach § 312c BGB, die per Telefon, Videokonferenz und Signaturlink zustande kommen.

Näher am Wohnort führt § 32 ZPO, wenn die Zahlungsklage auch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB gestützt wird. Beim Betrug ist Erfolgsort der Ort, an dem die Täuschung einen Irrtum erregt oder die schädigende Vermögensverfügung ausgelöst hat (OLG Hamm NJW-RR 2019, 655, nach Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl., § 32 Rn. 13). Dass das Vermögen am Wohnsitz liegt, genügt nach dieser Rechtsprechung nicht (OLG Hamm NJW-RR 2019, 186; anders BayObLG MDR 2019, 864).

Wird der Kunde zu Hause am Telefon umworben und unterschreibt er dort, liegt der Erfolgsort nach meiner Einschätzung regelmäßig an seinem Wohnsitz. Die unerlaubte Handlung muss schlüssig vorgetragen sein (BGH NJW 2010, 1752, a. a. O. § 32 Rn. 1). Dann prüft das Gericht die Zahlungsklage unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, auch vertraglichen und bereicherungsrechtlichen (BGH NJW 2003, 828, a. a. O. § 32 Rn. 6a). Den Vorwurf des Betrugs erhebe ich nur, soweit konkrete Tatsachen ihn tragen.

Grundregel: wer welche Tatsachen beweisen muss

Jede Partei trägt die Beweislast für die Tatsachen der ihr günstigen Norm: der Anspruchsteller für die rechtsbegründenden, der Gegner für die rechtshindernden und rechtsvernichtenden (Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl., Vor § 284 Rn. 23). In der Zahlungsklage des Anbieters muss dieser Vertragsschluss, Vergütungsabrede und Erbringung der Dienste beweisen.

Hinzu kommt § 363 BGB. Der Schuldner beweist, dass er geleistet hat und dass die Leistung vertragsgemäß war (Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 363 Rn. 1 mit BGH NJW 2009, 1341 und NJW 2024, 1653). Erst die Annahme als Erfüllung kehrt die Beweislast um (a. a. O. Rn. 3); ein Vorbehalt wegen konkreter Mängel schließt diese Annahme aus (a. a. O. Rn. 2). Zweifel an der Qualifikation sollten deshalb früh und schriftlich gerügt werden.

Bei der Rückzahlungsklage aus § 812 Abs. 1 BGB muss der Kläger das Fehlen des rechtlichen Grundes darlegen (BGHZ 140, 156, nach Thomas/Putzo a. a. O. Vor § 284 Rn. 23). Gemildert wird das durch die sekundäre Darlegungslast der Gegenseite, die die Kommentierung gerade für dieses Merkmal anführt (BGH NJW-RR 2004, 556, a. a. O. Rn. 18a). Leitet der Kunde Rechte aus der Nichterfüllung her, bleibt nach Grüneberg der Anbieter für die Erfüllung beweisbelastet; das ist dort als streitig bezeichnet (a. a. O. § 363 Rn. 1).

Sekundäre Darlegungslast in der Zahlungsklage

Wer an einer Videositzung teilgenommen hat, kennt die Ausbildung der Person auf dem Bildschirm meist nicht; der Anbieter kennt sie. Hat die darlegungspflichtige Partei keine nähere Kenntnis und keine Aufklärungsmöglichkeit, während dem Gegner nähere Angaben zumutbar sind, genügt einfaches Bestreiten nicht (Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl., Vor § 284 Rn. 18a). Das gilt besonders, wenn die andere Partei eine negative Tatsache beweisen muss (BGH NJW-RR 2017, 1520 Rn. 22 f., a. a. O.).

Genügt der Anbieter dieser Last nicht, gilt die Behauptung des Kunden nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BGH NJW 2020, 755 Rn. 35, a. a. O. Rn. 18a). In der Zahlungsklage muss er also Namen, Abschlüsse und Fortbildungen der eingesetzten Personen nennen, wenn der Kunde konkret vorträgt, dass kein Psychologe tätig war. Mit Nichtwissen darf er sich zu Vorgängen im eigenen Geschäftsbereich nicht erklären; gegenüber Personen unter seiner Aufsicht oder Verantwortung trifft ihn eine Erkundigungspflicht (BGH NJW 2021, 3464 Rn. 24, nach Thomas/Putzo a. a. O. § 138, Erläuterung zu Abs. 4).

Die Grenze ist ebenso klar: Die sekundäre Darlegungslast kehrt die Beweislast nicht um und verpflichtet nicht zur Herausgabe von Urkunden. Eine Vorlagepflicht folgt nur aus §§ 422, 423 ZPO oder aus einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO (a. a. O. Vor § 284 Rn. 18a). Deshalb gehört in jede Zahlungsklage, in der die Qualifikation streitig ist, ein gesonderter Vorlageantrag.

Der Maßstab für die Qualifikation: § 11 Abs. 5 FeV und Kapitel C.5

Was „qualifiziert“ heißt, folgt aus dem Fahrerlaubnisrecht. Nach § 11 Abs. 5 FeV gelten für die Begutachtung die Grundsätze der Anlage 4a, deren Nr. 1 Buchst. c die Untersuchung an anerkannte wissenschaftliche Grundsätze bindet. Diese geben die Beurteilungskriterien wieder; sie sind rechtlich nicht verbindlich, für sie spricht aber eine Vermutung (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 20a, dort zur 4. Aufl. 2022). Ein Gutachten, das Anlage 4a missachtet, ist nicht verwertbar (a. a. O. Rn. 41).

Nach Kapitel C.5.1.2 der Beurteilungskriterien (5. Aufl. 2026) sind fahreignungsfördernde Interventionen Maßnahmen von Verkehrspsychologen oder qualifizierten Suchttherapeuten; andere Angebote können Teilaspekte günstig beeinflussen, ohne den Anspruch haben zu können, die Problematik insgesamt zu bearbeiten. Die Kompetenz nimmt Kapitel C.5.4.2.1 grundsätzlich bei Psychologen mit Diplom oder gleichwertigem Abschluss und verkehrspsychologischer Fortbildung an.

Nach Kapitel C.5.3 brauchen solche Interventionen keine staatliche Anerkennung. Die Zahlungsklage wird deshalb nicht um ein Verbot geführt, sondern um den Vertragsinhalt und den Wert der Leistung für ihren einzigen Zweck. Die Herleitung steht auf der Seite zur MPU-Vorbereitung durch einen Verkehrspsychologen.

Der richterliche Hinweis nach § 139 ZPO

§ 139 Abs. 1 ZPO verpflichtet das Gericht, das Streitverhältnis, soweit erforderlich, tatsächlich und rechtlich zu erörtern; auf einen übersehenen Gesichtspunkt darf es seine Entscheidung nach Abs. 2 nur nach einem Hinweis und Gelegenheit zur Äußerung stützen. Hinweise sind nach Abs. 4 so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Sie konkretisieren den Anspruch auf rechtliches Gehör (Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl., § 139 Rn. 1).

In der Zahlungsklage um eine MPU-Vorbereitung ist der Hinweis oft der Wendepunkt. Fordert das Gericht den Anbieter auf, zur Ausbildung seines Personals vorzutragen, muss er sich festlegen. Hinweise aus anderen Verfahren binden kein Gericht, lassen sich aber als Anlage vorlegen. Nach meiner Einschätzung lohnt es sich, einen Hinweis schon in der Klageerwiderung anzuregen.

Aufzeichnungen und Protokolle: Vorlage nach §§ 142, 144 ZPO

Manche Formularverträge behalten dem Anbieter vor, Sitzungen in Bild und Ton aufzuzeichnen. Nach § 142 Abs. 1 ZPO kann das Gericht einer Partei die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen aufgeben, auf die sich eine Partei bezogen hat, und zwar unabhängig von der Beweislast (BGH NJW 2007, 2989, nach Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl., § 142 Rn. 1). Für Aufzeichnungen kommt § 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinzu, der die Vorlage eines Gegenstands zum Augenschein erlaubt.

Der Antrag muss die Unterlagen nach Art, Datum und Inhalt bezeichnen; die pauschale Vorlage ganzer Sammlungen ist unzulässig (BGH NJW 2014, 3312 Rn. 28 f., a. a. O.), und § 142 ZPO dient nicht der Ausforschung (BGH NJW-RR 2007, 1393, a. a. O.). Legt der Anbieter trotz Anordnung nicht vor, ist § 427 ZPO anzuwenden: Ohne beigebrachte Abschrift kann das Gericht nach Satz 2 die Behauptungen über Inhalt und Beschaffenheit der Unterlage als bewiesen ansehen. Unabhängig davon verschafft der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO eine Kopie der gespeicherten Daten, die sich für die Zahlungsklage verwenden lässt.

Sachverständigenbeweis mit festem Beweisthema

Ob eine Vorbereitung Kapitel C.5 genügte, ist eine Fachfrage für einen Sachverständigen. Nach § 403 ZPO wird der Beweis durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten; die summarische Angabe der Punkte und des erwarteten Ergebnisses genügt (BGH NJW-RR 2022, 69 Rn. 12, nach Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl., § 403 Rn. 1). Ein festes Beweisthema lautet etwa: Die abgerechneten Sitzungen erfüllten Kapitel C.5 nicht, weil keine Psychologen mit verkehrspsychologischer Fortbildung mitwirkten und keine Eingangsdiagnostik stattfand.

Den Sachverständigen wählt das Gericht (§ 404 Abs. 1 ZPO); es kann die Parteien auffordern, geeignete Personen zu benennen (§ 404 Abs. 4 ZPO). Auch die Bescheinigung gehört in die Prüfung: Nach Kapitel C.5.5.3 der Beurteilungskriterien sollen alle Durchführenden mit beruflicher Qualifikation und Arbeitsanteilen genannt sein. Fehlt das, stützt es in der Zahlungsklage den Vortrag des Kunden.

Telefonate ohne Zeugen: Anhörung und Parteivernehmung

Viele Zusagen fallen am Telefon. Bei Gesprächen unter vier Augen gebieten Waffengleichheit und rechtliches Gehör im Rahmen des gerichtlichen Ermessens, die beweislose Partei nach § 448 ZPO zu vernehmen oder nach § 141 ZPO anzuhören (BGH NJW 2010, 3292, nach Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl., § 448 Rn. 4); der Beweiswert der Anhörung ist in der Regel nicht geringer (BGH NJW 2013, 2601 Rn. 11, a. a. O.). Die Vernehmung von Amts wegen setzt eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit voraus (BGH NJW 1997, 3230, a. a. O. § 448 Rn. 2), die Werbetexte und Messengernachrichten begründen können.

In jeder Zahlungsklage mit telefonischer Anbahnung beantrage ich deshalb das persönliche Erscheinen beider Parteien nach § 141 Abs. 1 ZPO, das gerade der Waffengleichheit bei Vieraugengesprächen dient (a. a. O. § 141 Rn. 1). Nach § 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann das Gericht das Erscheinen auch als Teilnahme an einer Videoverhandlung gestatten (Stand November 2026).

Verteidigung gegen die Zahlungsklage: Fristen und Widerklage

Wird die Zahlungsklage im schriftlichen Vorverfahren zugestellt, ist die Verteidigungsbereitschaft binnen einer Notfrist von zwei Wochen anzuzeigen (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sonst ergeht auf Antrag ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung (§ 331 Abs. 3 ZPO). Ging ein Mahnverfahren voraus, wird dem Anbieter nach Abgabe aufgegeben, binnen zwei Wochen zu begründen (§ 697 Abs. 1 ZPO); zum Widerspruch selbst siehe die Seite zum Mahnbescheid eines MPU-Anbieters.

VerfahrensschrittFristNorm
Widerspruch gegen den Mahnbescheidzwei Wochen ab Zustellung (Aufforderung im Bescheid)§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
Anzeige der VerteidigungsbereitschaftNotfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Klage§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Klageerwiderungmindestens zwei weitere Wochen§ 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO
Einspruch gegen ein VersäumnisurteilNotfrist von zwei Wochen ab Zustellung§ 339 Abs. 1 ZPO
Berufung und Begründungein Monat und zwei Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO

In die Klageerwiderung gehört alles, was die Zahlungsklage zu Fall bringt: Bestreiten der vertragsgemäßen Leistung, erklärte Anfechtung oder Widerruf und der Vortrag zur fehlenden Qualifikation mit der Aufforderung, sich nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Späterer Vortrag in der Berufung ist nur eingeschränkt zulässig (§ 531 Abs. 2 ZPO). Hat der Kunde schon gezahlt, kann er die Rückforderung als Widerklage erheben (§ 33 Abs. 1 ZPO). Bei bloßer Hilfsaufrechnung ist § 322 Abs. 2 ZPO zu bedenken: Die Verneinung der Gegenforderung wird bis zur Höhe der Aufrechnung rechtskräftig.

Kostenrisiko, Prozesskostenhilfe und Berufung

Wer verliert, trägt nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen Kosten des Gegners. Prozesskostenhilfe erhält auf Antrag, wer die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie steht dem Beklagten einer Zahlungsklage ebenso offen wie dem Kläger.

Bis 1.000 Euro Streitwert kann das Amtsgericht sein Verfahren nach § 495a ZPO nach billigem Ermessen bestimmen, muss auf Antrag aber mündlich verhandeln. Die Berufung setzt nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine Beschwer über 1.000 Euro oder die Zulassung voraus. Beide Schwellen wurden zum 1. Januar 2026 von 600 auf 1.000 Euro angehoben (Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl., Gesetzesnote zu § 495a und § 511 Rn. 1; Stand November 2026). Bei einer kleinen Zahlungsklage empfehle ich deshalb, die mündliche Verhandlung ausdrücklich zu beantragen.

Worauf sich die Zahlungsklage materiell stützt

Das Prozessrecht verteilt nur die Lasten. Für die Rückzahlungsklage steht § 326 BGB im Vordergrund: Ist die vereinbarte Vorbereitung durch qualifiziertes Personal nicht mehr möglich, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB), und Gezahltes kann zurückgefordert werden (§ 326 Abs. 4 BGB). Dienste sind im Zweifel persönlich zu leisten und in den meisten Dienstverhältnissen als Fixschuld nicht nachholbar (Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 611 Rn. 24). Einzelheiten stehen auf der Seite MPU-Vorbereitung: Geld zurück.

Daneben stehen die Anfechtung nach § 123 BGB und der Widerruf eines Fernabsatzvertrags nach §§ 312c, 355 BGB; zurückgezahlt wird dann nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 355 Abs. 3 BGB. Wer den MPU-Vertrag anfechten oder den MPU-Vertrag widerrufen will, sollte das vor Erhebung der Zahlungsklage erklären.

Gegen die Zahlungsklage des Anbieters wirken dieselben Gründe als Einwendungen. Ist eine Teilleistung für den Gläubiger sinnlos, steht die Teilunmöglichkeit der vollständigen gleich (BGH NJW-RR 1995, 853, nach Grüneberg a. a. O. § 275). Eine Vorbereitung, die der Gutachter nicht zugunsten des Betroffenen werten kann, ist nach meiner Einschätzung ein solcher Fall, auch wenn Sitzungen stattgefunden haben.

Ein Fall aus der Praxis: Zahlungsklage nach gerichtlichem Hinweis

Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall; die Einzelheiten sind verändert. Ein Anbieter hatte eine MPU-Vorbereitung verkauft, die nach dem Formularvertrag Gruppensitzungen mit „psychologischen Beratern“ und Einzelgespräche mit einem „verkehrspsychologischen Berater“ per Video oder Telefon umfasste. Nach einem Teil der Sitzungen stellte der Kunde die Zahlungen ein. Der Anbieter erhob Zahlungsklage auf das restliche Honorar und berief sich auf eine Klausel, die den Einsatz „qualifizierter Dritter“ erlaubte.

Der Betroffene trug vor, kein Psychologe habe mitgewirkt, und beantragte die Vorlage der Aufzeichnungen und Teilnahmeprotokolle nach § 142 ZPO. Das Gericht wies nach § 139 ZPO darauf hin, ein objektiver Dritter verstehe unter einem verkehrspsychologischen Berater „die Beratung durch einen Verkehrspsychologen bzw. zumindest überhaupt eines Psychologen mit Erfahrung in diesem Bereich“. Habe solches Personal schon bei Vertragsschluss gefehlt, dürfte „die Annahme einer zur Anfechtung berechtigenden Täuschung durchaus naheliegen“. Zugleich verwies es auf die sekundäre Darlegungslast des Anbieters.

Daraufhin räumte der Anbieter ein, die Sitzungen seien „nicht durch Diplom- oder Masterpsychologen und nicht durch amtlich anerkannte verkehrspsychologische Berater gemäß § 71 FeV“ durchgeführt worden. Er legte Nachweise über mehrere Kurzlehrgänge von jeweils wenigen Dutzend Stunden vor und hielt entgegen, § 71 FeV betreffe nur die Beratung nach § 2a Abs. 7 StVG. Das trifft zu, doch der Maßstab für eine MPU-Vorbereitung folgt aus § 11 Abs. 5 FeV, Anlage 4a und Kapitel C.5 der Beurteilungskriterien.

Rechtlich zeigt der Fall die Wirkung der sekundären Darlegungslast: Der Betroffene musste die fehlende Qualifikation nicht beweisen, weil der Anbieter sie selbst einräumte. Kurzlehrgänge ersetzen die in Kapitel C.5.4.2.1 beschriebene Kompetenz nach meiner Einschätzung nicht. Ob die Zahlungsklage an der Anfechtung nach § 123 BGB oder am Wegfall der Gegenleistung nach § 326 BGB scheitert, ist offen. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Fragen von Betroffenen

Muss ich zu einem Gericht am Sitz des Anbieters fahren, wenn er mich verklagt?

Nein, für eine Zahlungsklage des Anbieters ist grundsätzlich das Gericht an Ihrem Wohnsitz zuständig. Das folgt aus §§ 12, 13 ZPO und für die Honorarschuld zusätzlich aus § 29 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 269 BGB. Eine Gerichtsstandsklausel im Vertrag ändert daran gegenüber Verbrauchern nichts, weil § 38 ZPO eine vorab vereinbarte Klausel grundsätzlich nur unter Kaufleuten zulässt. Rügen Sie eine Unzuständigkeit trotzdem ausdrücklich.

Muss ich beweisen, dass mein Berater kein Psychologe war?

Nicht allein, denn zur Ausbildung seines Personals trifft den Anbieter eine sekundäre Darlegungslast. Sie tragen konkret vor, warum Sie von fehlender Qualifikation ausgehen, etwa weil nie ein Abschluss genannt wurde. Der Anbieter muss dann Namen, Ausbildung und Fortbildungen der eingesetzten Personen darlegen. Schweigt er oder erklärt er sich zu seinem eigenen Betrieb mit Nichtwissen, gilt Ihr Vortrag nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Was passiert, wenn ich auf die Klage nicht reagiere?

Dann droht ein Versäumnisurteil, das nach § 708 Nr. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Im schriftlichen Vorverfahren müssen Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsklage anzeigen, dass Sie sich verteidigen wollen. Gegen ein ergangenes Versäumnisurteil bleibt der Einspruch, der binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Gericht eingehen muss. Notieren Sie das Zustelldatum auf dem Umschlag sofort.

Kann ich mein Geld auch an meinem Wohnort einklagen?

Das ist möglich, wenn Sie die Zahlungsklage schlüssig auch auf einen Betrug stützen und Irrtum oder Zahlungsentscheidung an Ihrem Wohnort entstanden sind. Dann begründet § 32 ZPO dort einen Gerichtsstand, und das Gericht prüft die vertraglichen Ansprüche mit. Ohne einen solchen Vortrag bleibt es beim Sitz des Anbieters. Klagt der Anbieter zuerst, können Sie die Rückforderung als Widerklage beim Gericht an Ihrem Wohnort erheben.

Bekomme ich für den Prozess Prozesskostenhilfe?

Ja, sofern Sie die Kosten nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten tragen können, Ihre Klage oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Das regelt § 114 Abs. 1 ZPO. Dem Antrag wird eine Erklärung über die Verhältnisse mit Belegen beigefügt. Bei fehlender Qualifikation des Personals lässt sich die Erfolgsaussicht oft gut begründen, eine Gewähr gibt es aber nicht.

Hätte ich die MPU auch ohne Vorbereitung bestehen können?

Ja, die MPU lässt sich auch ohne jede Vorbereitung bestehen, denn der Gutachter bewertet die tatsächliche Veränderung und nicht die Teilnahme an einem Kurs. Eine Vorbereitung ohne psychologische Qualifikation ist auch nicht verboten. Für die Zahlungsklage kommt es darauf an, ob der Anbieter die versprochene und bezahlte Leistung erbracht hat und ob sie für die Begutachtung einen Wert hatte.

Fundstellen und Gesetzestexte

Normen

Rechtsprechung

  • Zuständigkeit: BGH NJW 2004, 54; BGH NJW 2003, 828; BGH NJW 2010, 1752; OLG Hamm NJW-RR 2019, 655 und 186; BayObLG MDR 2019, 864
  • Darlegungs- und Beweislast: BGHZ 140, 156; BGH NJW-RR 2004, 556; BGH NJW-RR 2017, 1520; BGH NJW 2020, 755; BGH NJW 2021, 3464; BGH NJW 2009, 1341; BGH NJW 2024, 1653
  • Beweisaufnahme: BGH NJW 2007, 2989; BGH NJW 2014, 3312; BGH NJW-RR 2007, 1393; BGH NJW-RR 2022, 69; BGH NJW 1997, 3230; BGH NJW 2010, 3292; BGH NJW 2013, 2601

Schrifttum

  • Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl. 2026, zu §§ 29, 32, 138, 139, 141, 142, 403, 448, 511 und Vor § 284
  • Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, zu §§ 275, 363 und 611
  • Hentschel/König, StVR, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 20a und 41
  • DGVP/DGVM, Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, Kap. C.5.1.2, C.5.3, C.5.4.2.1, C.5.5.3

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen