Mahnbescheid im gelben Umschlag: Mann nimmt im Hausflur einen Brief aus dem Briefkasten

Symbolbild, mit KI erstellt.

Mahnbescheid vom MPU-Anbieter: Widerspruch, Inkasso und Auskunftei

Gegen einen Mahnbescheid des MPU-Anbieters legen Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich Widerspruch beim Mahngericht ein (§ 692 Abs. 1 Nr. 3, § 694 Abs. 1 ZPO); eine Begründung verlangt das Gesetz nicht. Danach muss der Anbieter seinen Anspruch wie in einer Klageschrift begründen, und solange Sie die Forderung bestreiten, darf sie nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. d BDSG nicht in einen Bonitätswert einfließen.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit Menschen, deren Streit mit einem Vorbereitungsanbieter beim Amtsgericht, bei einem Inkassodienst oder bei einer Auskunftei angekommen ist. Mein Ausgangspunkt ist immer derselbe: Ein Mahnbescheid ist kein Urteil, sondern ein ungeprüfter Zahlungsbefehl, dem ein einziger fristgerechter Satz die Grundlage nimmt. Wer ihn liegen lässt, riskiert dagegen einen Titel, der wie ein Versäumnisurteil wirkt.

Zusammenfassung in Sätzen

  • Das Mahngericht prüft nach § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht, ob der Anspruch besteht, sodass ein Mahnbescheid nichts über die Berechtigung der Honorarforderung aussagt.
  • Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist nach § 694 Abs. 1 ZPO schriftlich beim Mahngericht einzulegen und braucht keine Begründung.
  • Die Frist beträgt nach § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zwei Wochen ab Zustellung; wirksam bleibt ein Widerspruch nach § 694 Abs. 1 ZPO aber bis zur Verfügung des Vollstreckungsbescheids.
  • Nach der Abgabe an das Streitgericht muss der Anbieter seinen Anspruch nach § 697 Abs. 1 ZPO binnen zwei Wochen wie in einer Klageschrift begründen.
  • Inkassokosten sind nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB nur als Verzugsschaden und nur bei einer durchsetzbaren Forderung zu ersetzen.
  • Bei einer Abtretung behält der Kunde nach § 404 BGB alle Einwendungen und muss nach § 410 Abs. 1 BGB nur gegen Aushändigung der Abtretungsurkunde leisten.
  • Eine bestrittene und nicht titulierte Forderung darf nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. d BDSG nicht in den Wahrscheinlichkeitswert einer Auskunftei einfließen.

Aufbau

Der Mahnbescheid ist ungeprüft

Das Mahnverfahren ist für Geldforderungen gedacht, die voraussichtlich niemand bestreitet; es soll dem Gläubiger ohne Verhandlung einen vollstreckbaren Titel verschaffen (Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl., Vor § 688 Rn. 1). Erhebt der Schuldner Widerspruch, wird der Mahnbescheid lediglich zum Auftakt eines gewöhnlichen Zivilprozesses (§§ 696, 697 ZPO).

Vor dem Erlass prüft der Rechtspfleger nur die Zulässigkeit des Antrags, nicht den Bestand des Anspruchs; eine Schlüssigkeitsprüfung findet grundsätzlich nicht statt (Thomas/Putzo, a. a. O., § 691 Rn. 1). Deshalb enthält jeder Mahnbescheid nach § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO den Hinweis, das Gericht habe die Berechtigung der Forderung nicht geprüft. Selbst missbräuchliche Vertragsklauseln kontrolliert das Gericht erst im Widerspruchsverfahren (a. a. O., § 691 Rn. 4 unter Hinweis auf EuGH NJW-RR 2022, 1133).

Für den Kunden eines MPU-Anbieters heißt das: Der Mahnbescheid verändert die Rechtslage nicht. Ausschließlich zuständig für seinen Erlass ist nach § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers; nach § 689 Abs. 3 ZPO können die Länder die Mahnverfahren bei einem zentralen Mahngericht bündeln. Oft entscheidet also ein weit entferntes Gericht. Für den Widerspruch spielt die Entfernung keine Rolle, weil er schriftlich eingelegt wird.

Warum die Honorarforderung oft angreifbar ist

Für die medizinisch-psychologische Untersuchung gelten nach § 11 Abs. 5 FeV die Grundsätze der Anlage 4a FeV; nach deren Nr. 1 Buchst. c darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen untersucht werden. Ein Gutachten, das sie missachtet, ist nach Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 41 nicht verwertbar. Für die Beurteilungskriterien spricht nach § 11 FeV Rn. 20a eine Vermutung, dass sie den Stand der Wissenschaft wiedergeben; die Kommentierung bezieht sich noch auf deren 4. Aufl. 2022.

Nach Kap. C.5.1.2 der Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, sind fahreignungsfördernde Interventionen Maßnahmen von Verkehrspsychologen oder qualifizierten Suchttherapeuten; andere Angebote können nicht beanspruchen, die Problematik insgesamt zu bearbeiten. Offen gesagt: Verboten ist eine Beratung ohne diese Qualifikation nicht, denn solche Interventionen bedürfen keiner staatlichen Anerkennung (Kap. C.5.3), und die MPU lässt sich auch ohne Vorbereitung bestehen. Entscheidend ist die tatsächliche Veränderung. Warum die Qualifikation trotzdem zählt, erläutert die Seite zur MPU-Vorbereitung beim Verkehrspsychologen.

Zivilrechtlich kann der Vergütungsanspruch nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfallen sein, wenn eine geschuldete Qualifikation nicht eingesetzt wurde; dazu die Seite, wie man für die MPU-Vorbereitung Geld zurückfordern kann. Hinzu kommen der Widerruf des MPU-Vertrags und die Anfechtung wegen Täuschung. Gegen einen Mahnbescheid wirken diese Einwendungen erst, wenn Widerspruch eingelegt ist. Den Zusammenhang ordnet die Übersicht zum Betrug durch MPU-Berater.

Fristen im Mahnverfahren

Die Übersicht gibt die Fristen nach geltendem Recht (Stand November 2026) wieder und zeigt, wo der Kunde handeln muss und wo der Anbieter.

SchrittFristNorm
Widerspruch gegen den Mahnbescheidzwei Wochen ab Zustellung; wirksam bis zur Verfügung des Vollstreckungsbescheids§ 692 Abs. 1 Nr. 3, § 694 Abs. 1 ZPO
Antrag auf Vollstreckungsbescheidnicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist§ 699 Abs. 1 Satz 2 ZPO
Wegfall der Wirkung ohne Antragsechs Monate, nachdem der Mahnbescheid zugestellt wurde§ 701 Satz 1 ZPO
Anspruchsbegründung nach Abgabezwei Wochen ab Zugang der Aufforderung§ 697 Abs. 1 ZPO
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheidzwei Wochen, Notfrist§ 339 Abs. 1, § 700 Abs. 1 ZPO
Ende der Verjährungshemmungsechs Monate nach Beendigung oder letzter Verfahrenshandlung§ 204 Abs. 2 BGB
Bonitätsrelevanz einer unbestrittenen Forderungzwei schriftliche Mahnungen, die erste mindestens vier Wochen zurückliegend§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a und b BDSG

Maßgeblich ist der Tag, an dem der Mahnbescheid zugestellt wird, nicht das Öffnen des Briefs. Es genügt zwar, wenn der Widerspruch eingeht, bevor der Vollstreckungsbescheid im Geschäftsgang hinausgegeben wird (Thomas/Putzo, a. a. O., § 694 Rn. 3; BGH NJW 1982, 888). Darauf sollte sich niemand verlassen.

Widerspruch gegen den Mahnbescheid: Form und Inhalt

Der Widerspruch wird schriftlich erhoben (§ 694 Abs. 1 ZPO). Das dem Mahnbescheid beigefügte Formular (§ 692 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) ist zweckmäßig, aber nicht zwingend; ein Telefax genügt, ein Anruf nicht (Thomas/Putzo, a. a. O., § 694 Rn. 2). Die eigenhändige Unterschrift wird überwiegend verlangt (LG Hamburg NJW 1986, 1997; umstritten). Ein freies Schreiben muss nur erkennen lassen, dass der Antragsgegner dem Mahnbescheid nicht folgen will (a. a. O., § 694 Rn. 4).

Adressat ist ausschließlich das Mahngericht; nur der Eingang dort hindert den Vollstreckungsbescheid (a. a. O., § 694 Rn. 6). Ein Schreiben an den Anbieter oder den Inkassodienst ersetzt den Widerspruch nicht. Ich rate deshalb zu beidem: Widerspruch beim Gericht und Zurückweisung gegenüber dem Gläubiger.

Ein Teilwiderspruch, etwa gegen Zinsen oder Nebenforderungen, ist möglich (a. a. O., § 694 Rn. 5). Wer die Forderung insgesamt für unbegründet hält, sollte ihn vermeiden, weil wegen des Rests ein Vollstreckungsbescheid ergehen kann. Nach meiner Einschätzung genügt der Satz, dass dem Mahnbescheid insgesamt widersprochen wird, denn die Darlegungslast liegt beim Anbieter. Zugleich kann der Antragsgegner selbst die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen (§ 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO; a. a. O., § 696 Rn. 3).

Was im Mahnbescheid stehen muss

Der Mahnantrag bezeichnet die Parteien mit Namen und ausgeschriebenem Vornamen (§ 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Thomas/Putzo, a. a. O., § 690 Rn. 7a). Fehlende Namensangaben machen den Mahnbescheid aber nicht unwirksam, wenn die Identität der Parteien feststeht (BGH NJW 1993, 2811; NJW 1997, 1584). Für einen falsch geschriebenen Vornamen gilt nach meiner Einschätzung nichts anderes. Wer einen Mahnbescheid mit fehlerhaftem Namen erhält, muss also trotzdem widersprechen.

Den Anspruch muss der Antrag nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO so bezeichnen, dass der Schuldner erkennt, welche Forderung gemeint ist; eine Substantiierung ist nicht nötig (a. a. O., § 690 Rn. 9; BGH NJW 2023, 2773 Rn. 21). Die Bezugnahme auf eine Rechnung genügt, wenn sie zugegangen ist, und eine knappe Kennzeichnung reicht, wenn keine weiteren Rechtsbeziehungen bestehen (BGH NJW 2016, 1083). Bei mehreren Einzelforderungen muss die Zusammensetzung erkennbar sein (BGH NJW 2020, 3653).

Für MPU-Verträge ist das ein Prüfpunkt, weil neben dem Grundpaket häufig Zusatzvereinbarungen über Einzelsitzungen oder Ausfallgebühren stehen. Nennt der Mahnbescheid nur eine Gesamtsumme, fehlt womöglich die Individualisierung. Dann hemmt seine Zustellung die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 204 Rn. 18), und eine Nachbesserung wirkt nur für die Zukunft (BGH NJW 2023, 2773).

Macht ein Zessionar die Forderung geltend, muss der Antrag das abgetretene Recht angeben (OLG München NJW-RR 2010, 647). Nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erklärt der Antragsteller außerdem, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder diese erbracht ist. Behauptet er das wahrheitswidrig, kann seine Berufung auf die Verjährungshemmung durch den Mahnbescheid rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich sein (BGH MDR 2024, 669 Rn. 15; Thomas/Putzo, a. a. O., § 688 Rn. 4). Inkassokosten sind als Nebenforderung gesondert zu bezeichnen (a. a. O., § 690 Rn. 11).

Abgabe und Anspruchsbegründung

Nach dem Widerspruch gibt das Mahngericht den Rechtsstreit nur ab, wenn eine Partei das streitige Verfahren beantragt (§ 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beantragt der Antragsteller die Abgabe, muss er zuvor weitere Gerichtsgebühren einzahlen (Thomas/Putzo, a. a. O., § 696 Rn. 3). Nach meiner Einschätzung wägt ein Anbieter an dieser Stelle ab, ob sich der Prozess lohnt.

Nach der Abgabe fordert die Geschäftsstelle den Anbieter auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in der Form einer Klageschrift zu begründen (§ 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO; a. a. O., § 697 Rn. 2). Versäumt er die Frist, hat das für sich allein keine prozessualen Nachteile (a. a. O., § 697 Rn. 4; BayVerfGH NJW-RR 2011, 1211).

Ohne Begründung bestimmt das Gericht nach § 697 Abs. 3 Satz 1 ZPO einen Termin nur auf Antrag des Antragsgegners (a. a. O., § 697 Rn. 6). Bleibt sie bis zum Schluss der Verhandlung aus, wird die Klage nach verbreiteter Ansicht als unzulässig abgewiesen (a. a. O., § 697 Rn. 8; LG Gießen NJW-RR 1995, 62).

Kommt die Begründung, ist Vorsicht geboten: Im schriftlichen Vorverfahren muss der Beklagte seine Verteidigungsabsicht erneut anzeigen; der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ersetzt diese Anzeige nicht, sonst droht ein Versäumnisurteil (a. a. O., § 697 Rn. 11). Den weiteren Prozess beschreibt die Seite zur Zahlungsklage des MPU-Anbieters.

Wenn der Anbieter nichts mehr unternimmt

Wird der Mahnbescheid zugestellt, hemmt das die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Hemmung endet sechs Monate nach der Beendigung des Verfahrens; gerät es in Stillstand, weil die Parteien es nicht betreiben, tritt die letzte Verfahrenshandlung an die Stelle der Beendigung (§ 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Ein Stillstand liegt nach Grüneberg, a. a. O., § 204 vor, wenn der Kläger seinen Anspruch nicht begründet (OLG Hamm OLGZ 1994, 358).

Unterbleibt schon der Abgabeantrag, ist die Mitteilung des Widerspruchs an den Antragsteller die letzte Prozesshandlung des Gerichts im Sinn des § 204 Abs. 2 BGB (Thomas/Putzo, a. a. O., § 695 Rn. 4). Sechs Monate danach endet die Hemmung, und der Rest der regelmäßig dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) läuft weiter. Betreibt eine Partei das Verfahren wieder, beginnt die Hemmung erneut (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB).

Der Kunde kann abwarten, bis die Forderung verjährt, oder selbst die Abgabe beantragen und nach § 697 Abs. 3 ZPO einen Termin erzwingen. Nach meiner Einschätzung ist Abwarten meist der ruhigere Weg, solange keine Auskunftei-Meldung droht. Wer bereits gezahlt hat und Geld zurückwill, fährt oft mit einer eigenen Klage besser.

Vom Mahnbescheid zum Vollstreckungsbescheid

Ist kein Widerspruch eingegangen, erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, der auf dem Mahnbescheid aufbaut (§ 699 Abs. 1 Satz 1 ZPO); diesen Antrag darf der Anbieter erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist stellen (§ 699 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Thomas/Putzo, a. a. O., § 699 Rn. 4). Er steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO), und der Anbieter kann sofort vollstrecken.

Dagegen hilft nur der Einspruch binnen einer Notfrist von zwei Wochen (§ 339 Abs. 1 ZPO). Ein verspäteter Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird als Einspruch behandelt (§ 694 Abs. 2 ZPO). Die Zwangsvollstreckung kann einstweilen eingestellt werden (a. a. O., § 700 Rn. 1), und die Sache geht wie nach einem Widerspruch an das Streitgericht (§ 700 Abs. 3 ZPO).

Wird auch die Einspruchsfrist versäumt, wird der Vollstreckungsbescheid formell und materiell rechtskräftig (a. a. O., § 700 Rn. 2). Eine Durchbrechung über § 826 BGB kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht (BGHZ 101, 380), regelmäßig nicht, wenn der Schuldner anwaltlich vertreten war (BGH NJW 1987, 3259). Die fehlende Qualifikation des Beraters muss deshalb vor Eintritt der Rechtskraft geltend gemacht werden.

Inkassoschreiben: Verzug und Kosten

Inkassokosten sind Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Verzug setzt einen durchsetzbaren Anspruch voraus (Grüneberg, a. a. O., § 286 Rn. 9). Ist das Honorar nach § 326 BGB entfallen oder der Vertrag wirksam widerrufen oder angefochten, fehlt der Verzug und mit ihm jede Grundlage für Inkassokosten.

Auch bei einer bestehenden Forderung sind die Kosten der Mahnung, die den Verzug erst begründet, nicht zu ersetzen (a. a. O., § 286 Rn. 44; BGH NJW-RR 2013, 487). Gegenüber einem Verbraucher tritt Verzug 30 Tage nach Rechnungszugang nur ein, wenn die Rechnung darauf besonders hinweist (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB). Einer Mahnung steht es gleich, wenn ein Mahnbescheid zugestellt wird (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB; a. a. O., § 286 Rn. 21).

Nach geltendem Recht (Stand November 2026) begrenzt § 13e RDG die Erstattung von Inkassokosten auf die Sätze des RVG; beauftragt der Gläubiger daneben einen Anwalt, kann er nach § 13f Satz 1 RDG grundsätzlich nur dessen Gebühr verlangen (a. a. O., § 286 Rn. 46). Ob beide Posten nebeneinander in einen Mahnbescheid aufgenommen werden dürfen, ist umstritten; der Rechtspfleger beanstandet es nicht (Thomas/Putzo, a. a. O., § 690 Rn. 11).

Ein ausdrückliches Anerkenntnis sollte niemand abgeben, auch nicht als Ratenzusage, denn eine anerkannte Forderung darf nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BDSG in die Bonitätsbewertung einfließen.

Anwaltskosten: Freistellung statt Zahlung

Für vorgerichtliche Anwaltskosten des Anbieters gilt dasselbe: Erstattungsfähig sind nur die Kosten eines nach Verzugseintritt beauftragten Anwalts (Grüneberg, a. a. O., § 286 Rn. 45). Hat der Anbieter die Rechnung seines Anwalts noch nicht bezahlt, kann er im Ausgangspunkt nur Befreiung verlangen, nicht Zahlung an sich selbst (a. a. O., § 257 Rn. 1; BGH ZIP 2014, 2517). In einen Zahlungsanspruch wandelt sich das erst unter besonderen Umständen, etwa wenn die Inanspruchnahme mit Sicherheit zu erwarten ist (BGH NJW 2018, 1873). Ein Mahnbescheid, der solche Kosten als Zahlungsposten enthält, ist insoweit angreifbar.

Abgetretene Forderungen

Ein verbreitetes Muster in Vorbereitungsverträgen ist die Klausel, wonach der Anbieter seine Forderungen ohne Zustimmung des Kunden abtreten darf. Nach § 404 BGB behält der Kunde gegenüber dem neuen Gläubiger alle Einwendungen, die bei der Abtretung im Schuldverhältnis angelegt waren, auch Anfechtung und Widerruf (Grüneberg, a. a. O., § 404). Diese Gestaltungsrechte sind gegenüber dem bisherigen Gläubiger auszuüben (a. a. O. mit Hinweis auf OLG Schleswig NJW-RR 2023, 898). Ich erkläre sie deshalb gegenüber dem Anbieter und unterrichte den Zessionar zugleich.

Leisten muss der Kunde dem neuen Gläubiger nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gegen Aushändigung einer Abtretungsurkunde des bisherigen Gläubigers. Eine Mahnung ohne Urkunde ist unwirksam, wenn der Kunde sie deshalb unverzüglich zurückweist (§ 410 Abs. 1 Satz 2 BGB); um Verzug zu vermeiden, muss er diese Einrede erheben (BGH NJW 2007, 1269). Das gilt nach § 410 Abs. 2 BGB nicht, wenn der bisherige Gläubiger die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

Die Drohung mit der Auskunftei

Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BDSG, der nach geltendem Recht (Stand November 2026) in Kraft ist, darf eine nicht titulierte Forderung nur unter engen Voraussetzungen in einen Wahrscheinlichkeitswert über die Zahlungsfähigkeit einfließen. Nach Nr. 4 braucht es zwei schriftliche Mahnungen, deren erste mindestens vier Wochen zurückliegt, eine vorherige Unterrichtung und eine Forderung, die der Schuldner nicht bestritten hat (Buchst. d).

Das Bestreiten ist jederzeit und ohne Begründung möglich. Als Bestreiten gilt auch der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid oder der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, § 31 BDSG Rn. 106). Die Unterrichtung muss auf diese Möglichkeit verständlich hinweisen (a. a. O., Rn. 104) und kann nicht formularmäßig über AGB erfolgen (a. a. O., Rn. 102).

§ 31 BDSG regelt allerdings die Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten, nicht unmittelbar die Meldung, die sich nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DS-GVO richtet. Die Kommentierung (2. Aufl. 2025) hält die Vorschrift für europarechtswidrig, auch mit Blick auf das Urteil des EuGH vom 7.12.2023, C-634/21, und einen Regierungsentwurf vom Februar 2024, der sie durch einen neuen § 37a BDSG ersetzen sollte (a. a. O., Rn. 6, 124). Die Wertungen stellen sich nach Rn. 13 aber auch in der Interessenabwägung nach Art. 6 DS-GVO.

Wer gegen den Mahnbescheid widerspricht, die Forderung zusätzlich schriftlich gegenüber Anbieter und Inkassodienst bestreitet und der Übermittlung ausdrücklich widerspricht, hat die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BDSG beseitigt. Daneben erlaubt Nr. 5 eine Berücksichtigung, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und der Schuldner zuvor unterrichtet wurde; ob das bei einem Vorbereitungsvertrag zutrifft, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Belege sollte er aufbewahren.

Muster: Widerspruch und Zurückweisung

Der Widerspruch an das Mahngericht kann lauten: „In dem Mahnverfahren (Geschäftsnummer) lege ich gegen den Mahnbescheid insgesamt Widerspruch ein. Ich beantrage die Durchführung des streitigen Verfahrens.“ Darunter stehen Ort, Datum und die eigenhändige Unterschrift. Den zweiten Satz lasse ich weg, wenn der Mandant abwarten will, ob der Anbieter den Mahnbescheid überhaupt weiterverfolgt.

Die Zurückweisung gegenüber Anbieter oder Inkassodienst kann lauten: „Ihre Forderung bestreite ich dem Grunde und der Höhe nach. Inkasso- und Anwaltskosten sind mangels Verzugs nicht geschuldet. Soweit Sie sich auf eine Abtretung berufen, weise ich Ihre Zahlungsaufforderung nach § 410 Abs. 1 Satz 2 BGB zurück, bis mir eine Abtretungsurkunde des bisherigen Gläubigers vorliegt. Der Übermittlung von Daten zu dieser bestrittenen Forderung an eine Auskunftei widerspreche ich.“ Beide Schreiben sollten nachweisbar zugehen.

Ein Fall aus der Praxis

Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall; die Einzelheiten sind verändert. Der Betroffene hatte mit einem Anbieter, der mit psychologischen Beratern warb, einen Vertrag über eine MPU-Vorbereitung geschlossen. Als er erfuhr, dass kein Psychologe mitwirkte, stellte er die Zahlungen ein. Der Anbieter beantragte einen Mahnbescheid über den offenen Teil des Paketpreises. Im zugestellten Mahnbescheid war der Vorname falsch angegeben, und die nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderliche Bezeichnung des Anspruchs lautete nur „Dienstleistungsvertrag gem. Rechnung“.

Der Betroffene legte fristgerecht und ohne Begründung Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Der Rechtsstreit wurde an das Streitgericht abgegeben; eine Anspruchsbegründung nach § 697 Abs. 1 ZPO ging dort nicht ein. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Rechtlich war der falsche Vorname nach meiner Einschätzung kein Grund, den Mahnbescheid zu ignorieren, weil die Identität feststand; fehlende Namensangaben schaden dann nicht (BGH NJW 1993, 2811). Ob die knappe Bezeichnung genügte, hängt davon ab, ob die Rechnung zugegangen war und ob weitere Vereinbarungen bestanden (BGH NJW 2016, 1083). Ohne Begründung setzt das Gericht nach § 697 Abs. 3 Satz 1 ZPO keinen Termin an, solange der Betroffene keinen beantragt, und die Hemmung der Verjährung endet nach § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung.

Rückfragen aus Mandaten

Muss ich auf einen Mahnbescheid des MPU-Anbieters reagieren?

Ja, Sie müssen innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Widerspruch beim Mahngericht einlegen, sonst kann der Anbieter einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser wirkt wie ein vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil. Das Gericht hat die Forderung vorher nicht geprüft; der Mahnbescheid sagt also nichts darüber, ob das Honorar geschuldet ist.

Brauche ich für den Widerspruch einen Anwalt?

Nein, den Widerspruch können Sie selbst schriftlich einlegen, am einfachsten mit dem beigefügten Formular und eigenhändiger Unterschrift; ein Anruf genügt nicht. Anwaltliche Hilfe lohnt sich, wenn zugleich Inkasso, eine Abtretung oder eine Auskunftei im Spiel ist oder wenn der Anbieter seinen Anspruch begründet.

Muss ich den Widerspruch begründen?

Nein, es genügt die Erklärung, dass Sie dem Anspruch insgesamt widersprechen. Die Last, den Anspruch schlüssig darzulegen, trägt der Anbieter, der ihn nach der Abgabe wie in einer Klageschrift begründen muss. Ihre Einwände, etwa die fehlende Qualifikation der Berater oder einen Widerruf, bringen Sie erst danach vor.

Darf der Anbieter mich bei einer Auskunftei melden, wenn ich die Forderung bestreite?

Eine bestrittene und nicht titulierte Forderung darf nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. d BDSG nicht in einen Bonitätswert einfließen, und als Bestreiten gilt auch der Widerspruch gegen den Mahnbescheid. Bestreiten Sie zusätzlich schriftlich gegenüber Anbieter und Inkassodienst und widersprechen Sie jeder Übermittlung. Ein Anerkenntnis sollten Sie nicht abgeben.

Muss ich die Inkassokosten bezahlen?

Nein, solange keine berechtigte Hauptforderung besteht, schulden Sie keine Inkassokosten, denn sie sind nur als Verzugsschaden zu ersetzen, und Verzug setzt einen durchsetzbaren Anspruch voraus. Selbst bei einer berechtigten Forderung sind die Kosten der ersten, verzugsbegründenden Mahnung nicht erstattungsfähig, und die Höhe ist gesetzlich begrenzt.

Was passiert, wenn der Anbieter nach meinem Widerspruch nichts mehr tut?

Dann gerät das Verfahren in Stillstand, und die Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung. Ohne Anspruchsbegründung setzt das Gericht keinen Termin an, solange Sie keinen beantragen. Sie können abwarten, bis die Forderung verjährt, oder selbst einen Termin beantragen, damit das Gericht entscheidet.

Ich habe die Widerspruchsfrist verpasst. Ist jetzt alles verloren?

Nein, solange kein Vollstreckungsbescheid verfügt ist, bleibt der Widerspruch wirksam; danach wird ein verspäteter Widerspruch als Einspruch behandelt. Gegen einen zugestellten Vollstreckungsbescheid haben Sie zwei Wochen Zeit, und diese Frist ist eine Notfrist. Erst wenn auch sie abgelaufen ist, wird der Titel rechtskräftig.

Gesetzestexte, Rechtsprechung, Schrifttum

Normen: § 688 ZPO; § 694 ZPO; § 697 ZPO; §§ 689 bis 692, 695, 696, 699 bis 701, 339 ZPO; § 326 BGB; § 410 BGB; §§ 195, 204, 257, 280, 286, 404, 826 BGB; § 31 BDSG; Art. 6 DS-GVO; §§ 13e, 13f RDG; § 11 FeV; Anlage 4a FeV.

Rechtsprechung: EuGH, Urt. v. 7.12.2023, C-634/21; EuGH NJW-RR 2022, 1133; BGHZ 101, 380; BGH NJW 1982, 888; NJW 1987, 3259; NJW 1993, 2811; NJW 1997, 1584; NJW 2007, 1269; NJW 2016, 1083; NJW 2018, 1873; NJW 2020, 3653; NJW 2023, 2773; NJW-RR 2013, 487; MDR 2024, 669; ZIP 2014, 2517; BayVerfGH NJW-RR 2011, 1211; OLG Hamm OLGZ 1994, 358; OLG München NJW-RR 2010, 647; OLG Schleswig NJW-RR 2023, 898; LG Gießen NJW-RR 1995, 62; LG Hamburg NJW 1986, 1997.

Schrifttum: Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl. 2026; Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025; Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen