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Vertragspartner bei MPU-Anbietern: Marke, Firma und Firmengeflecht richtig zuordnen
Vertragspartner einer MPU-Vorbereitung ist die Gesellschaft, in deren Namen der Vertrag geschlossen wurde, nicht die Marke, unter der geworben wird. Wer seinen Vertragspartner kennt, richtet Widerruf, Anfechtung, Rückforderung und die Abwehr einer Klage an den richtigen Adressaten. Wer Marke und Gesellschaft verwechselt, riskiert, Fristen zu versäumen, und verschenkt Einwendungen.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete Kunden von MPU-Vorbereitern bundesweit, weil diese Verträge fast ausschließlich am Telefon, per Messenger und über Signaturlinks zustande kommen. In den Unterlagen, die mir vorgelegt werden, steht meist eine Marke im Vordergrund, während die Gesellschaft dahinter erst im Kleingedruckten, im Rechnungskopf oder überhaupt nicht erscheint. Bevor ich ein Schreiben aufsetze, kläre ich deshalb, wer der Vertragspartner ist und wer tatsächlich Geld erhalten hat.
Das Wesentliche
- Bei einem unternehmensbezogenen Geschäft wird nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB der Inhaber des Unternehmens berechtigt und verpflichtet, auch wenn der Kunde falsche Vorstellungen über dessen Person hat.
- Wer einen Verbraucher zum Vertragsschluss anruft, muss nach § 312a Abs. 1 BGB zu Beginn des Gesprächs offenlegen, für welches Unternehmen er anruft; bei Fernabsatzverträgen sind Identität und Anschrift nach § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB mitzuteilen.
- Ein Wechsel auf eine andere Gesellschaft ist eine Vertragsübernahme, die die Zustimmung des Kunden braucht; eine vorformulierte Klausel dazu ist nach § 309 Nr. 10 BGB nur wirksam, wenn sie den Dritten namentlich bezeichnet oder dem Kunden ein Lösungsrecht gibt.
- Nach einer Abtretung behält der Kunde nach § 404 BGB alle Einwendungen gegen die Forderung und muss nach § 410 Abs. 1 BGB nur gegen Aushändigung einer Abtretungsurkunde zahlen.
- Die Anfechtung ist nach § 143 Abs. 2 BGB gegenüber dem Vertragspartner zu erklären, auch wenn dieser die Forderung bereits abgetreten hat.
- Das Mahngericht prüft nach § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht, ob dem Antragsteller der Anspruch zusteht; ob die richtige Gesellschaft fordert, wird erst nach einem Widerspruch geklärt.
- Ein Firmengeflecht ist für sich nicht strafbar; erst wenn eine Täuschung nach § 263 Abs. 1 StGB feststeht, kann gewerbsmäßiges Handeln als Regelbeispiel nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB in Betracht kommen, und bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK.
Inhaltsübersicht
- Begutachtung und Vertrag: zwei getrennte Fragen
- Marke, Abkürzung, Firma: wer Vertragspartner ist
- Welche Angaben zum Vertragspartner Pflicht sind
- Mehrere Gesellschaften hinter einem Auftritt
- Umfirmierung: wann ein neuer Vertragspartner eintritt
- Abtretung an eine andere Gesellschaft oder ein Inkassounternehmen
- An wen Widerruf und Anfechtung zu richten sind
- Zahlungen an verbundene Drittfirmen
- Wer im Mahnverfahren und im Prozess fordern darf
- Geschäftsführung im Ausland, Sitz und Zustellung
- So lässt sich der Vertragspartner ermitteln
- Firmengeflecht und Strafrecht: Verdacht, keine Feststellung
- Ein Fall aus der Praxis
- Typische Fragen
- Vorschriften und Belege
- So erhalten Sie eine kostenlose Einschätzung
Begutachtung und Vertrag: zwei getrennte Fragen
Für Fahrerlaubnisbehörde und Gutachter ist gleichgültig, welcher Vertragspartner eine Vorbereitung abgerechnet hat. Nach § 11 Abs. 5 FeV gelten für die medizinisch-psychologische Untersuchung die Grundsätze der Anlage 4a FeV; danach darf die Untersuchung nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden. Nach Hentschel/König spricht eine Vermutung dafür, dass die Beurteilungskriterien diesen Stand wiedergeben; die Kommentierung bezieht sich dabei aber noch auf deren 4. Aufl. 2022 (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 20a). Inzwischen liegt die 5. Aufl. 2026 vor.
Nach Kap. C.5.1.2 der Beurteilungskriterien (5. Aufl. 2026) sind fahreignungsfördernde Interventionen Maßnahmen von Verkehrspsychologen oder qualifizierten Suchttherapeuten. Andere unterstützende Angebote können nicht beanspruchen, die persönliche Fahreignungsproblematik „insgesamt zu bearbeiten“. Verboten ist eine Beratung ohne diese Qualifikation nicht, und die MPU lässt sich auch ohne jede Vorbereitung bestehen. Entscheidend ist die tatsächliche Veränderung. Warum die Qualifikation dennoch den Wert der Leistung bestimmt, erläutert die Seite zur MPU-Vorbereitung beim Verkehrspsychologen.
Für die Bescheinigung sehen die Beurteilungskriterien in Kap. C.5.5.3 vor, dass alle Durchführenden mit ihrer beruflichen Qualifikation und ihren Arbeitsanteilen benannt sind. Wer nicht weiß, wer sein Vertragspartner ist und wer die Sitzungen geleitet hat, kann eine Bescheinigung kaum einordnen. An dieser Stelle beginnt die zivilrechtliche Frage.
Marke, Abkürzung, Firma: wer Vertragspartner ist
Viele Anbieter werben unter einer Marke, einer Abkürzung oder einem Kunstwort. Eine Marke kann weder klagen noch verklagt werden, und sie ist auch kein Vertragspartner. Im Prozess wird die Partei nach Name oder Firma nebst Anschrift bestimmt, und zwar objektiv aus der Sicht des Gerichts und des Gegners (Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl., Vor § 50 Rn. 4). Wer unter der Marke handelt, tut das nach § 164 Abs. 1 BGB entweder ausdrücklich im Namen einer bestimmten Gesellschaft als Vertragspartner oder so, dass sich das aus den Umständen ergibt.
Für solche Fälle hat die Rechtsprechung die Regel des unternehmensbezogenen Geschäfts entwickelt. Bezieht sich ein Geschäft erkennbar auf ein Unternehmen, wird dessen Inhaber Vertragspartner. Das gilt auch dann, wenn der Kunde den Handelnden für den Inhaber hält oder sonst unrichtige Vorstellungen über die Person des Inhabers hat (Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 164 Rn. 2 mit BGH NJW 1996, 1053). Bei unternehmensbezogenen Geschäften besteht zudem eine tatsächliche Vermutung, dass der Handelnde für das Unternehmen aufgetreten ist (Grüneberg, a. a. O., § 164, Erläuterung zur Beweislast, mit BGH NJW 1984, 1347 und NJW 1986, 1675).
Wie der Kunde das Auftreten verstehen durfte, richtet sich nach §§ 133, 157 BGB. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, ausdrücklich auch Art und Inhalt der Werbung (Grüneberg, a. a. O., § 164 Rn. 4 mit BGH NJW 1980, 2192). Bleiben Zweifel, ist nach § 164 Abs. 2 BGB ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen. Erweckt ein Franchisesystem bei Kunden den Eindruck eines einheitlichen Gesamtunternehmens, wird ein Handeln im Namen des Franchisegebers vertreten (Grüneberg, a. a. O., § 164 Rn. 4 mit Witt NJW 2008, 1215). Nach meiner Einschätzung lässt sich dieser Gedanke auf Gesellschaften übertragen, die gemeinsam unter einer Marke auftreten.
Praktisch heißt das: Der Vertragspartner ergibt sich in erster Linie aus dem Vertragsdokument. Nennt es eine bestimmte Gesellschaft mit Rechtsform und Anschrift, ist sie Vertragspartner, auch wenn Werbung, Chat und Telefonat nur die Marke erwähnten. Fehlt eine solche Angabe, kommt es auf Rechnungskopf, Kontoinhaber, Signaturprotokoll und die übrigen Umstände an.
Welche Angaben zum Vertragspartner Pflicht sind
Das Verbraucherrecht verlangt, dass der Kunde erfährt, wer sein Vertragspartner ist. Wer einen Verbraucher anruft, um mit ihm einen Vertrag zu schließen, muss nach § 312a Abs. 1 BGB zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person offenlegen, für die er anruft. Anzugeben sind Name oder Firma und Rechtsform des Unternehmers, der den Vertrag schließen will; das gilt auch, wenn der Verbraucher auf Aufforderung des Unternehmers zurückruft (Grüneberg, a. a. O., § 312a, Erläuterung zu Abs. 1, mit BGH NJW 2018, 3242).
Bei Fernabsatzverträgen, also bei Verträgen, die ausschließlich über Telefon, Messenger, E-Mail oder Signaturlink geschlossen werden (§ 312c BGB), schreibt § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB vor, dass der Unternehmer als Vertragspartner seine Identität und die Anschrift seiner Niederlassung mitteilt. Gegebenenfalls sind auch Identität und Anschrift des Unternehmers anzugeben, in dessen Auftrag er handelt. Dazu gehören die Firma einschließlich Rechtsform und eine ladungsfähige Anschrift; eine Postfachanschrift genügt nicht (Grüneberg, a. a. O., EGBGB Art. 246a § 1 Rn. 3 mit Art. 246 Rn. 6).
Die folgende Übersicht fasst die Pflichtangaben nach geltendem Recht (Stand November 2026) zusammen.
| Pflicht | Norm | Was der Kunde daraus ablesen kann |
|---|---|---|
| Offenlegung beim Anruf | § 312a Abs. 1 BGB | Firma und Rechtsform, die der künftige Vertragspartner im ersten Gespräch nennen muss |
| Identität und Niederlassung | § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB | Firma mit Rechtsform, ladungsfähige Anschrift, gegebenenfalls Auftraggeber |
| Telefon und E-Mail | Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB | Erreichbarkeit für Erklärungen |
| Abweichende Geschäftsanschrift | Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB | Anschrift für Beschwerden, auch des Auftraggebers |
| Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular | Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB | Adressat des Widerrufs |
Das Muster-Widerrufsformular ist der Belehrung grundsätzlich beizufügen (Grüneberg, a. a. O., EGBGB Art. 246a § 1 Rn. 7 mit BGH BB 2019, 1873). Welche Folgen eine fehlerhafte Belehrung für die Widerrufsfrist hat, behandelt die Seite zum Widerruf des MPU-Vertrags.
Mehrere Gesellschaften hinter einem Auftritt
Ein verbreitetes Muster besteht darin, dass mehrere Gesellschaften unter derselben Anschrift und Telefonnummer auftreten, wortgleiche Vertragsformulare verwenden und unter einer gemeinsamen Marke werben. Bei manchen Anbietern wechselt die Geschäftsführung, bei anderen wohnen die Geschäftsführer im Ausland. Keiner dieser Umstände ist für sich rechtswidrig. Jeder erschwert aber die Antwort auf die Frage, wer im Einzelfall Vertragspartner ist und wer als Vertragspartner Geld verlangen darf.
Rechtlich bleibt jede Gesellschaft ein eigener Rechtsträger. Ob eine Partei richtig bezeichnet ist, also mit richtigem Namen oder richtiger Firma, ist von der Frage zu trennen, ob sie die richtige Partei ist (Thomas/Putzo, a. a. O., Vor § 50 Rn. 2). Aus einem gemeinsamen Auftritt folgt deshalb nicht, dass alle Gesellschaften gemeinsam fordern dürfen. Nach meiner Einschätzung muss jede Gesellschaft, die Geld verlangt, darlegen, dass gerade sie Vertragspartner ist oder die Forderung wirksam erworben hat.
Für den Kunden hat die Verflechtung zwei Seiten. Zahlungen an verschiedene Gesellschaften fallen auseinander, sodass jede Rückforderung gesondert zu prüfen ist. Umgekehrt kann ein Auftreten als einheitliches Gesamtunternehmen nach meiner Einschätzung dafür sprechen, dass Vertragspartner die Gesellschaft ist, die das System trägt (in Übertragung von Grüneberg, a. a. O., § 164 Rn. 4). Welche Lesart trägt, entscheidet der Text der unterschriebenen Dokumente.
Umfirmierung: wann ein neuer Vertragspartner eintritt
Ändert eine Gesellschaft während der Vertragslaufzeit nur ihre Firma, bleibt der Rechtsträger derselbe, und der Vertrag läuft mit ihm weiter. Im Prozess ist eine ungenaue oder falsche Bezeichnung zu berichtigen, solange die Identität der Partei gewahrt bleibt (Thomas/Putzo, a. a. O., Vor § 50 Rn. 4 mit BGH NJW 1988, 1585). Auch die Zwangsvollstreckung scheitert an einer Firmenänderung nicht, wenn die Personenidentität durch Urkunden nachgewiesen wird (Thomas/Putzo, a. a. O., § 750 Rn. 3 mit BGH NJW-RR 2011, 1335).
Anders liegt es, wenn eine andere Gesellschaft die Marke fortführt und künftig selbst abrechnet. Dann soll ein neuer Vertragspartner an die Stelle des bisherigen treten. Das geht nur durch eine Vertragsübernahme, die als einheitliches Rechtsgeschäft der Zustimmung aller Beteiligten bedarf, also auch des Kunden (Grüneberg, a. a. O., § 398 Rn. 41 ff. mit BGH NJW 2013, 1083). Fehlt die Zustimmung, kann allenfalls eine in der Übernahme enthaltene Abtretung der Forderungen wirksam sein (Grüneberg, a. a. O., mit BGH ZIP 1996, 1519).
Eine im Voraus erteilte Zustimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur in den Grenzen des § 309 Nr. 10 BGB möglich. Die Vorschrift soll verhindern, dass dem Kunden ein neuer, unbekannter Vertragspartner aufgezwungen wird, und gilt auch für Dienstverträge. Wirksam ist eine solche Klausel nur, wenn der Dritte mit Namen und Anschrift bezeichnet ist oder der Kunde sich sofort vom Vertrag lösen kann (Grüneberg, a. a. O., § 309 Rn. 97 bis 99 mit BGH NJW 1980, 2518). Eine Umwandlung, bei der die Identität gewahrt bleibt, fällt nicht unter das Verbot (Grüneberg, a. a. O., § 309 Rn. 98).
Wie solche Klauseln in Formularverträgen der Branche aussehen und welche weiteren Bedingungen der Kontrolle unterliegen, zeigt die Seite zu den Vertragsklauseln von MPU-Anbietern.
Abtretung an eine andere Gesellschaft oder ein Inkassounternehmen
Häufiger als eine Vertragsübernahme ist die Abtretung der Honorarforderung nach § 398 BGB. Sie braucht die Zustimmung des Kunden nicht. Manche Formularverträge enthalten zusätzlich eine Klausel, wonach der Vertragspartner Forderungen ohne Zustimmung und ohne Benachrichtigung abtreten darf. Schutzlos ist der Kunde dadurch nicht, denn das Gesetz verhindert, dass sich seine Stellung durch den Gläubigerwechsel verschlechtert.
Nach § 404 BGB kann der Kunde dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Der Begriff ist weit und erfasst unter anderem Anfechtung, Widerruf, Rücktritt und Erfüllung. Gestaltungsrechte bestehen nach der Abtretung fort und sind gegenüber dem bisherigen Gläubiger auszuüben (Grüneberg, a. a. O., § 404 mit RGZ 86, 310 und OLG Schleswig NJW-RR 2023, 898 zum Widerruf).
Zahlt der Kunde in Unkenntnis der Abtretung an den bisherigen Vertragspartner, muss der neue Gläubiger das nach § 407 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen. Gegenüber dem neuen Gläubiger ist der Kunde nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gegen Aushändigung einer vom bisherigen Gläubiger ausgestellten Abtretungsurkunde zur Leistung verpflichtet. Eine Mahnung oder Kündigung ohne diese Urkunde ist nach § 410 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn der Kunde sie aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Das gilt nicht, wenn der bisherige Gläubiger die Abtretung schriftlich angezeigt hat (§ 410 Abs. 2 BGB).
Kann keine Urkunde vorgelegt werden, muss der neue Gläubiger eine andere Erklärung beibringen, die den Schuldner vor doppelter Inanspruchnahme sichert (Grüneberg, a. a. O., § 410 mit BGH WM 1969, 598). Ich weise Mahnungen von Inkassounternehmen deshalb ausdrücklich unter Berufung auf § 410 BGB zurück, wenn weder eine Urkunde noch eine schriftliche Anzeige des bisherigen Gläubigers vorliegt.
An wen Widerruf und Anfechtung zu richten sind
Die Anfechtung eines Vertrags ist nach § 143 Abs. 2 BGB gegenüber dem anderen Teil zu erklären. Das gilt auch, wenn für den Vertragspartner ein Vertreter aufgetreten ist oder er seine Rechte aus dem Vertrag an einen Dritten abgetreten hat (Grüneberg, a. a. O., § 143 Rn. 5 mit RGZ 86, 305/310). Den Widerruf eines Fernabsatzvertrags empfängt ebenfalls der Vertragspartner als Unternehmer (Grüneberg, a. a. O., EGBGB Art. 246a § 1 Rn. 9 mit Art. 246 Rn. 13). Ein Inkassounternehmen oder eine Gesellschaft, die lediglich die Marke nutzt, ist deshalb nicht ohne Weiteres der richtige Empfänger.
Lässt sich der Vertragspartner nicht sicher feststellen, richte ich die Erklärung vorsorglich an jede Gesellschaft, die nach Vertrag, Rechnung oder Zahlungsempfang in Betracht kommt, und zugleich an die Anschrift aus der Widerrufsbelehrung. Eine Erklärung, die nur den falschen Adressaten erreicht, kann eine Frist verstreichen lassen. Gleichlautende Erklärungen an mehrere Gesellschaften kosten dagegen nichts. Wann eine Anfechtung möglich ist und welche Fristen dafür laufen, steht auf der Seite MPU-Vertrag anfechten.
Zahlungen an verbundene Drittfirmen
Ein weiteres Muster sind Zahlungen an Gesellschaften, die mit dem Vertragspartner verbunden sind und die eigene Rechnungen stellen, etwa für ein Präventionsseminar oder für zusätzliche Sitzungen. Für die Rückforderung kommt es darauf an, in welchem Verhältnis gezahlt wurde. Der Bereicherungsausgleich findet in der Personenbeziehung statt, in der das Kausalverhältnis fehlerhaft ist (Loewenheim, Bereicherungsrecht, 3. Aufl. 2007, Abschnitt Anweisungsfälle).
Hat der Vertragspartner den Kunden angewiesen, einen Teil des Honorars an eine andere Gesellschaft zu überweisen, leistet der Kunde nach meiner Einschätzung an seinen Vertragspartner, und die Rückforderung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB richtet sich gegen diesen. Ist die Drittfirma nur Empfangsgehilfe, liegt in Wahrheit eine Zweierbeziehung zwischen Kunde und Vertragspartner vor (Loewenheim, a. a. O., zu Stellvertretern, Empfangsgehilfen und Überbringern). Hat der Kunde dagegen mit der Drittfirma einen eigenen Vertrag geschlossen, ist dieser Vertrag gesondert zu prüfen und gesondert rückabzuwickeln.
Bescheinigungen solcher Drittfirmen sind ebenfalls gesondert zu bewerten. Nach Kap. C.5.5.3 der Beurteilungskriterien sollen alle Durchführenden mit Qualifikation und Arbeitsanteilen benannt sein. Eine Teilnahmebestätigung ohne diese Angaben lässt den Gutachter nicht erkennen, wer gearbeitet hat. Für die zivilrechtliche Prüfung ist sie trotzdem nützlich, weil sie zeigt, welche Gesellschaft welche Leistung abgerechnet hat.
Wer im Mahnverfahren und im Prozess fordern darf
Wer in einem Rechtsstreit Partei ist, ergibt sich aus der einleitenden Prozesshandlung, insbesondere aus Klage oder Mahnantrag (Thomas/Putzo, a. a. O., Vor § 50 Rn. 3). Im Mahnantrag genügt bei Kaufleuten die Firma (Thomas/Putzo, a. a. O., § 690 Rn. 7a). Ob dem Antragsteller der Anspruch zusteht, prüft das Mahngericht nicht; der Mahnbescheid muss darauf nach § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausdrücklich hinweisen.
Der Anspruch muss im Mahnantrag nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO so bezeichnet sein, dass er von anderen Ansprüchen unterschieden werden kann und der Schuldner beurteilen kann, ob er sich wehren will (Thomas/Putzo, a. a. O., § 690 Rn. 9 mit BGH NJW 2023, 2773 Rn. 21). Der Mahnbescheid fordert dazu auf, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung zu zahlen oder mitzuteilen, ob widersprochen wird (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Wie der Widerspruch eingelegt wird, erläutert die Seite zum Mahnbescheid eines MPU-Anbieters.
Im streitigen Verfahren gehört die Sachbefugnis, also die Aktiv- und Passivlegitimation, zur Begründetheit: Das eingeklagte Recht muss dem Kläger zustehen (Thomas/Putzo, a. a. O., Vor § 253 Rn. 39). Klagt eine Gesellschaft, die nicht Vertragspartner ist, muss sie deshalb eine wirksame Abtretung darlegen. Wird die Forderung erst nach Rechtshängigkeit abgetreten, bleibt der bisherige Gläubiger nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO prozessführungsbefugt, muss den Antrag aber auf Leistung an den neuen Gläubiger umstellen (Grüneberg, a. a. O., § 407 Rn. 10). Die Verteidigung gegen eine solche Klage behandelt die Seite zur Zahlungsklage eines MPU-Anbieters.
Geschäftsführung im Ausland, Sitz und Zustellung
Wohnt der Geschäftsführer im Ausland, ändert das nichts daran, dass der Vertragspartner unter seiner Geschäftsanschrift erreichbar sein muss. Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift, sofern dort an den gesetzlichen Vertreter zugestellt werden kann (Thomas/Putzo, a. a. O., § 170 Rn. 4 mit BGH NJW-RR 2019, 61). Die Pflicht, eine inländische Geschäftsanschrift anzumelden und eintragen zu lassen, ergibt sich für die GmbH aus § 8 Abs. 4 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG (Thomas/Putzo, a. a. O., § 185 Rn. 8a).
Ist eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer anderen bekannten inländischen Anschrift möglich, erlaubt § 185 Nr. 2 ZPO die öffentliche Zustellung. Die Regel soll auch die Inlandszustellung bei ausländischen Kapitalgesellschaften ermöglichen (Thomas/Putzo, a. a. O., § 185 Rn. 8b). Der allgemeine Gerichtsstand einer Gesellschaft wird nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch ihren Sitz bestimmt; als Sitz gilt im Zweifel der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein Auslandsbezug der Geschäftsführung ist daher kein Grund, auf eigene Schritte gegen den Vertragspartner zu verzichten.
So lässt sich der Vertragspartner ermitteln
Ich prüfe in einer festen Reihenfolge. Ausgangspunkt ist immer das unterschriebene Dokument, nicht die Werbung. Danach folgen die Unterlagen, die zeigen, wer tatsächlich gehandelt und Geld erhalten hat. Nennt der Vertrag lediglich ein Postfach, genügt das den Informationspflichten nicht (Grüneberg, a. a. O., EGBGB Art. 246 Rn. 6); die Lücke ist dann aus den übrigen Unterlagen zu schließen.
| Unterlage | Was sie über den Vertragspartner zeigt | Worauf zu achten ist |
|---|---|---|
| Vertrag und Zusatzvereinbarungen | Firma, Rechtsform und Anschrift | verschiedene Gesellschaften in Haupt- und Zusatzvertrag |
| Signaturprotokoll | Absender des Links, Zeitpunkt, oft Registerangaben | Abgleich mit dem Vertragskopf |
| Impressum der Website | Betreiber der Werbung | Stand sichern, weil es sich ändern kann |
| Handelsregister | Rechtsträger, Sitz, Geschäftsführung, Firmenänderungen | Umfirmierung während der Laufzeit |
| Rechnungen | abrechnende Gesellschaft | mehrere Rechnungssteller |
| Kontoauszüge | Zahlungsempfänger | Zahlungen an Drittfirmen |
| Widerrufsbelehrung | Adressat des Widerrufs | fehlendes Muster-Widerrufsformular |
| Mahnbescheid, Klage, Inkassoschreiben | fordernde Gesellschaft | Abtretungsurkunde nach § 410 BGB |
Wer noch vor der Unterschrift steht, sollte sich den Vertragspartner schriftlich mit Rechtsform und Anschrift benennen lassen, bevor er einen Signaturlink öffnet. Wie Verträge über Vergleichsportale, Rückrufe und Messenger zustande kommen und was vor der Unterschrift zu prüfen ist, beschreibt die Seite zum Vertragsschluss bei der MPU-Vorbereitung.
Firmengeflecht und Strafrecht: Verdacht, keine Feststellung
Ein Firmengeflecht hinter dem Vertragspartner ist für sich nicht strafbar. Strafrechtlich bedeutsam wird es erst, wenn feststeht, dass Kunden über Tatsachen getäuscht und dadurch am Vermögen geschädigt wurden (§ 263 Abs. 1 StGB). Erst dann kann die Organisation über mehrere Gesellschaften für Konkurrenzen und Strafrahmen eine Rolle spielen. Für jeden Anbieter gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK.
Eine auf den Abschluss betrügerischer Verträge gerichtete geschäftsleitende Tätigkeit fasst die Einzeltaten in der Regel zur Tateinheit zusammen (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 263 Rn. 204). Gewerbsmäßiges Handeln ist ein Regelbeispiel des besonders schweren Falls nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB (Fischer, a. a. O., Rn. 210). Kommt bandenmäßige Begehung hinzu, ist die Qualifikation des § 263 Abs. 5 StGB erfüllt (Fischer, a. a. O., Rn. 213, 229). Ob diese Merkmale vorliegen, klären Staatsanwaltschaft und Gericht.
Für eine Strafanzeige ist die Zuordnung zu einzelnen Gesellschaften dennoch nützlich, weil sie zeigt, welche Rechtsträger und welche Verantwortlichen in Betracht kommen. Die zivilrechtlichen Ansprüche hängen von einem Strafverfahren nicht ab. Den Zusammenhang von Fahrerlaubnisrecht, Zivilrecht und Strafrecht stellt die Übersicht zu Betrug durch MPU-Berater dar.
Ein Fall aus der Praxis
Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall; die Einzelheiten sind verändert. Der Betroffene hatte nach einem Rückruf über einen Signaturlink einen Vertrag über eine MPU-Vorbereitung unterschrieben. Werbung und Messenger-Nachrichten nannten nur eine Marke. Im Vertragskopf stand eine Gesellschaft, deren Geschäftsführer im Ausland wohnte. Später unterschrieb der Betroffene eine Zusatzvereinbarung über Einzelsitzungen, deren Rechnungen eine zweite Gesellschaft unter derselben Anschrift stellte.
Eine dritte, ebenfalls verbundene Gesellschaft verlangte eine eigene Zahlung für ein Seminar und stellte danach eine „Teilnahmebestätigung an einem Präventionsseminar“ aus, die keine Durchführenden nannte. Innerhalb weniger Monate zahlte der Betroffene an die drei Gesellschaften zusammen einen Betrag im mittleren vierstelligen Bereich. Dann stellte er die Raten ein und erklärte gegenüber der Gesellschaft aus dem Vertragskopf den Widerruf und hilfsweise die Anfechtung.
Daraufhin beantragte die zweite Gesellschaft einen Mahnbescheid nach §§ 688, 690 ZPO. Den Anspruch bezeichnete sie lediglich als „Dienstleistungsvertrag gem. Rechnung“. Ob ihr der Anspruch zustand, hatte das Mahngericht nach § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht geprüft.
Der Betroffene legte fristgerecht Widerspruch ein. Vorsorglich wurden Widerruf und Anfechtung auch gegenüber der zweiten Gesellschaft erklärt, weil sie Vertragspartner der Zusatzvereinbarung sein könnte. Im streitigen Verfahren muss sie darlegen, dass gerade ihr die Forderung zusteht (Thomas/Putzo, a. a. O., Vor § 253 Rn. 39). Beruft sie sich auf eine Abtretung, kann der Betroffene nach § 404 BGB alle Einwendungen erheben, die gegenüber der ersten Gesellschaft begründet waren, und nach § 410 Abs. 1 BGB schuldet er Zahlung nur gegen Aushändigung einer Abtretungsurkunde.
Die Zahlung an die dritte Gesellschaft wird gesondert behandelt. Hat der Betroffene mit ihr einen eigenen Vertrag geschlossen, richtet sich die Rückforderung gegen sie; hat ihn sein Vertragspartner nur angewiesen, an sie zu überweisen, ist der Vertragspartner Anspruchsgegner. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Typische Fragen
Ist die Marke auf der Website mein Vertragspartner?
Nein, eine Marke ist nur ein Kennzeichen und kein Vertragspartner; Vertragspartner ist die Gesellschaft, in deren Namen der Vertrag geschlossen wurde. Bezieht sich ein Geschäft erkennbar auf ein Unternehmen, wird dessen Inhaber berechtigt und verpflichtet, auch wenn Sie über dessen Person falsche Vorstellungen hatten. Maßgeblich ist zuerst der Vertragskopf mit Firma, Rechtsform und Anschrift, danach kommen Rechnung, Signaturprotokoll und Zahlungsempfänger.
Muss ich an ein Inkassounternehmen zahlen, das sich auf eine Abtretung beruft?
Sie müssen an einen neuen Gläubiger nur gegen Aushändigung einer Abtretungsurkunde zahlen, es sei denn, der bisherige Gläubiger hat Ihnen die Abtretung schriftlich angezeigt (§ 410 BGB). Eine Mahnung ohne Urkunde können Sie unverzüglich zurückweisen. Ihre Einwendungen gegen die Forderung, etwa Widerruf oder Anfechtung, behalten Sie nach § 404 BGB auch gegenüber dem neuen Gläubiger. Ob der Anspruch überhaupt besteht, ist daneben zu prüfen.
Wem gegenüber erkläre ich den Widerruf, wenn mehrere Gesellschaften beteiligt sind?
Den Widerruf erklären Sie gegenüber Ihrem Vertragspartner, also dem Unternehmer, mit dem Sie den Vertrag geschlossen haben. Lässt sich nicht sicher feststellen, welche Gesellschaft das ist, empfehle ich, dieselbe Erklärung an jede in Betracht kommende Gesellschaft und an die Anschrift aus der Widerrufsbelehrung zu senden. Für eine Zusatzvereinbarung mit einer anderen Gesellschaft gilt das gesondert. Bewahren Sie die Versandnachweise auf.
Was ändert sich, wenn mein Anbieter während der Laufzeit umfirmiert?
Eine reine Umfirmierung ändert an Ihrem Vertrag nichts, weil der Rechtsträger derselbe bleibt und nur seinen Namen wechselt. Anders ist es, wenn künftig eine andere Gesellschaft abrechnet. Ein solcher Wechsel auf einen neuen Vertragspartner setzt eine Vertragsübernahme mit Ihrer Zustimmung voraus; eine vorformulierte Klausel ist nach § 309 Nr. 10 BGB nur wirksam, wenn sie den Dritten namentlich bezeichnet oder Ihnen ein Recht gibt, sich vom Vertrag zu lösen.
Kann ich Geld von einer verbundenen Firma zurückverlangen, an die ich für ein Seminar gezahlt habe?
Ja, wenn Sie mit dieser Firma einen eigenen Vertrag geschlossen haben, richtet sich die Rückforderung gegen sie. Hat Ihr Vertragspartner Sie dagegen nur angewiesen, an die Firma zu überweisen, ist nach meiner Einschätzung der Vertragspartner selbst der richtige Anspruchsgegner. Welche Gestaltung vorliegt, ergibt sich aus Rechnung, Zahlungsaufforderung und dem Text der Vereinbarung, die Sie unterschrieben haben.
Hängt meine MPU davon ab, mit welcher Gesellschaft ich den Vertrag hatte?
Nein, für die MPU selbst spielt es keine Rolle, mit welcher Gesellschaft Sie einen Vorbereitungsvertrag geschlossen haben. Die MPU lässt sich auch ohne Vorbereitung bestehen; entscheidend ist Ihre tatsächliche Veränderung. Für eine Bescheinigung kommt es darauf an, wer die Sitzungen geleitet hat und welche Qualifikation diese Person hatte. Den richtigen Vertragspartner brauchen Sie vor allem für Rückforderung und Abwehr.
Vorschriften und Belege
- Normen (Stand November 2026): § 164 BGB; §§ 133, 143, 157, 312a, 312c, 312d, 398, 407 BGB; § 404 BGB; § 410 BGB; § 309 Nr. 10 BGB; § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB; Art. 246a § 1 EGBGB; § 690 ZPO; §§ 17, 170, 185, 265, 688, 692 ZPO; § 10 Abs. 1 GmbHG; § 263 StGB; Art. 6 Abs. 2 EMRK; § 11 Abs. 5 FeV mit Anlage 4a FeV.
- Rechtsprechung zum Vertragsrecht: BGH NJW 1996, 1053; BGH NJW 1984, 1347; BGH NJW 1986, 1675; BGH NJW 1980, 2192; BGH NJW 2018, 3242; BGH NJW 2013, 1083; BGH ZIP 1996, 1519; BGH NJW 1980, 2518; BGH BB 2019, 1873; RGZ 86, 305/310; OLG Schleswig NJW-RR 2023, 898; BGH WM 1969, 598.
- Rechtsprechung zum Prozessrecht: BGH NJW 1988, 1585; BGH NJW-RR 2011, 1335; BGH NJW 2023, 2773; BGH NJW-RR 2019, 61.
- Schrifttum: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, §§ 143, 164, 309, 312a, 398, 404, 407, 410 und EGBGB Art. 246, 246a; Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl. 2026, Vor § 50, Vor § 253, §§ 170, 185, 690, 750; Loewenheim, Bereicherungsrecht, 3. Aufl. 2007; Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 263 Rn. 204, 210, 213, 229; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 20a; Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, Kap. C.5.1.2, C.5.5.3.
So erhalten Sie eine kostenlose Einschätzung
Senden Sie mir Vertrag, Zusatzvereinbarungen, Signaturprotokoll, Rechnungen, Kontoauszüge und jedes Schreiben, in dem eine Gesellschaft Geld verlangt. Ich ordne die Unterlagen kostenlos und unverbindlich den beteiligten Gesellschaften zu und sage Ihnen, wer nach meiner Einschätzung Ihr Vertragspartner ist, an wen Erklärungen gehen sollten und welche Fristen laufen.
Liegt bereits ein Mahnbescheid oder eine Klage vor, nennen Sie mir bitte zuerst das Zustelldatum. Die Frist für den Widerspruch ist kurz und geht jeder weiteren Prüfung vor.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.