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Vertragsschluss bei der MPU-Vorbereitung: vom Vergleichsportal zur Unterschrift in Minuten
Der Vertragsschluss über eine MPU-Vorbereitung kommt heute meist ohne persönliches Treffen zustande: Anfrage über ein Portal, Rückruf, Angebot per Messenger und Unterschrift über einen Signaturlink. Ein solcher Vertrag ist in aller Regel ein Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB, für den besondere Offenlegungs-, Informations- und Bestätigungspflichten gelten. Wer sie kennt, erkennt schon vor der Unterschrift, ob der Anbieter die Regeln einhält und welche Leistung tatsächlich geschuldet sein soll.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit Menschen, die sich auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung vorbereiten wollen oder bereits einen Vorbereitungsvertrag unterschrieben haben. In vielen Akten, die mir vorgelegt werden, entscheidet sich der spätere Streit an wenigen Minuten: an dem, was am Telefon zugesagt, im Messenger geschrieben und im Signaturprotokoll festgehalten wurde. Deshalb prüfe ich zuerst den Vertragsschluss, bevor ich über Widerruf, Anfechtung oder Rückzahlung spreche.
Auf einen Blick
- Ein Vertrag über eine MPU-Vorbereitung, der nur über Telefon, Messenger, E-Mail und einen elektronischen Signaturdienst geschlossen wird, ist regelmäßig ein Fernabsatzvertrag nach § 312c Abs. 1 BGB.
- Ruft der Anbieter zurück, um einen Vertrag zu schließen, muss er nach § 312a Abs. 1 BGB zu Beginn des Gesprächs seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenlegen.
- Die Angaben, die der Anbieter nach § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB vor dem Vertragsschluss macht, werden Vertragsinhalt und können nur ausdrücklich geändert werden.
- Eine Zusatzzahlung über das Entgelt für die Hauptleistung hinaus muss nach § 312a Abs. 3 BGB ausdrücklich vereinbart werden; im elektronischen Geschäftsverkehr genügt ein vorangekreuztes Kästchen nicht.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nach § 305 Abs. 2 BGB nur Vertragsinhalt, wenn der Kunde beim Vertragsschluss zumutbar von ihnen Kenntnis nehmen konnte; überraschende Klauseln scheitern an § 305c Abs. 1 BGB.
- Eine Einwilligung in die Datenverarbeitung, die beim Vertragsschluss mit unterschrieben wird, ist nach Art. 7 Abs. 2 DS-GVO nur wirksam, wenn sie von den übrigen Erklärungen klar zu unterscheiden ist.
- Eine Vorbereitung ohne Verkehrspsychologen oder qualifizierte Suchttherapeuten ist nicht verboten, kann nach den Beurteilungskriterien (Kap. C.5.1.2) aber nicht beanspruchen, die Fahreignungsproblematik insgesamt zu bearbeiten; § 11 Abs. 5 FeV verweist für die Begutachtung auf Anlage 4a FeV.
Die Abschnitte
- Wie der Vertragsschluss typischerweise abläuft
- Das Vergleichsportal: Anfrage ohne Bindung
- Der Rückruf: Offenlegung am Telefon
- Angebot im Messenger, Annahme per Signaturlink
- Der Vertragsschluss im Fernabsatz
- Pflichtangaben vor und nach der Unterschrift
- Elf Seiten in Minuten: wann Vertragsbedingungen gelten
- Vorangekreuzte Kästchen und vorformulierte Verzichte
- Ratenzahlung ab der ersten Unterschrift
- Die Schweigepflichtentbindung im selben Vorgang
- Wer Vertragspartner wird
- Zusagen zur Qualifikation als Vertragsinhalt
- Strafrechtliche Bedeutung des Abschlusses
- Prüfliste vor dem Vertragsschluss
- Was nach dem Vertragsschluss zu tun ist
- Ein Fall aus der Praxis
- Fragen und kurze Fakten
- Gesetze und Fundstellen
- Kostenfreie Ersteinschätzung
Wie der Vertragsschluss typischerweise abläuft
Die Unterlagen, die Betroffene mir vorlegen, zeigen ein wiederkehrendes Muster, das ich abstrakt beschreibe und keinem bestimmten Unternehmen zuordne. Am Anfang steht ein Portal, das einen „Vergleich“ von Vorbereitungsangeboten verspricht und einen Fragebogen zum Anlass der MPU abfragt. Das Impressum solcher Portale weist teils auf eine Gesellschaft im Ausland. Wenige Stunden oder einen Tag später ruft ein Anbieter an.
Es folgen ein Angebot per Messenger und ein Link zu einem elektronischen Signaturdienst. In einem Signaturprotokoll war festgehalten, dass elf Seiten in rund zweieinhalb Minuten unterzeichnet wurden. Mit demselben Vertragsschluss wurden häufig auch eine Ratenvereinbarung, eine Schweigepflichtentbindung und Erklärungen zum vorzeitigen Leistungsbeginn bestätigt. Die ersten Termine standen teils schon im Kalender, bevor der Kunde sie abgestimmt hatte.
| Schritt | Rechtliche Einordnung | Maßgebliche Norm (Stand November 2026) |
|---|---|---|
| Fragebogen im Portal | Anfrage des Kunden, noch kein Vertragsschluss | § 145 BGB |
| Rückruf des Anbieters | Anbahnung; Offenlegung von Identität und Zweck | § 312a Abs. 1 BGB |
| Angebot per Messenger | Fernkommunikationsmittel; Pflichtinformationen vor dem Vertragsschluss | § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a EGBGB |
| Unterschrift per Signaturlink | Annahme und damit Vertragsschluss; Einbeziehung der Bedingungen | §§ 147, 305 Abs. 2, 305c BGB |
| Vorangekreuzte Zusatzerklärungen | keine ausdrückliche Vereinbarung von Extrazahlungen | § 312a Abs. 3 BGB |
| Vertragsbestätigung | nach dem Vertragsschluss, spätestens vor Leistungsbeginn | § 312f Abs. 2 BGB |
| Belehrung über das Widerrufsrecht | Fristbeginn nur mit Muster-Widerrufsformular | § 355 Abs. 2, § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB |
Jeder dieser Schritte hat eine eigene Rechtsgrundlage. Die Einordnung als Fernabsatzvertrag richtet sich allein nach der Art und Weise, in der der Vertragsschluss erfolgt, nicht nach dem Inhalt des Vertrags (Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 312c). Ob das Angebot seriös ist, sagt diese Einordnung nicht; sie bestimmt nur, welche Schutzregeln greifen.
Das Vergleichsportal: Anfrage ohne Bindung
Wer im Portal einen Fragebogen ausfüllt, gibt in der Regel noch keine bindende Erklärung ab. Aufforderungen zur Bestellung, die über das Internet oder per E-Mail verbreitet werden, sind im Zweifel nur eine Einladung, selbst ein Angebot abzugeben (Grüneberg, a. a. O., § 312c Rn. 7). Ein Antrag im Rechtssinn setzt voraus, dass Gegenstand und Inhalt so bestimmt sind, dass die Annahme durch ein einfaches Ja erfolgen kann (Grüneberg, a. a. O., § 145 Rn. 1). Ein Fragebogen zum Anlass der Untersuchung führt deshalb noch nicht zum Vertragsschluss.
Das Portal wird auch nicht Vertragspartner. Nach § 312c Abs. 1 BGB steht dem Unternehmer aber eine Person gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handelt; wer nach der Anfrage zurückruft und verhandelt, wird dem Anbieter zugerechnet. Persönliche Kontakte mit einem Vermittler schließen den Fernabsatz nur aus, wenn dieser selbst nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel eingesetzt hat (BGH BKR 2024, 1099, nach Grüneberg, a. a. O., § 312c).
Der Fragebogen verpflichtet zu nichts. Angaben zu Blutalkoholwerten, Drogenbefunden oder Vorstrafen sind aber Gesundheits- und Straftatdaten, die ein Portal vor jedem Vertragsschluss nicht braucht, um einen Rückruf zu veranlassen. Ich rate, dort nur das Nötigste anzugeben.
Der Rückruf: Offenlegung am Telefon
Ruft der Unternehmer oder eine Person in seinem Namen den Verbraucher an, um einen Vertrag zu schließen, muss der Anrufer nach § 312a Abs. 1 BGB zu Beginn des Gesprächs seine Identität, gegebenenfalls die des Unternehmens, für das er anruft, und den geschäftlichen Zweck offenlegen. Anzugeben sind Firma und Rechtsform des Unternehmers, der den Vertrag schließen will, nicht der Name des anrufenden Mitarbeiters (BGH NJW 2018, 3242, nach Grüneberg, a. a. O., § 312a). Die Pflicht gilt auch, wenn der Verbraucher auf Aufforderung des Unternehmers selbst anruft.
Die Vorschrift setzt eine Erlaubnis für den Anruf voraus, sie schafft keine (Grüneberg, a. a. O.). Sie gilt grundsätzlich bei allen Verbraucherverträgen, unabhängig vom Vertriebsweg; verletzt der Unternehmer seine Informationspflichten, kommt eine Haftung nach § 311 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 49. Aufl. 2025, § 19 Rn. 4).
Ich rate, schon während des Rückrufs eine Notiz zu fertigen: Uhrzeit, Firma und Rechtsform, Preis, versprochene Qualifikation der Berater und Umfang der Leistung. Diese Notiz ist später oft das einzige Beweismittel für Zusagen, die vor dem Vertragsschluss gemacht wurden und im schriftlichen Vertrag fehlen.
Angebot im Messenger, Annahme per Signaturlink
Für den Vertragsschluss im Fernabsatz gelten die allgemeinen Regeln über Angebot und Annahme; § 312c BGB enthält dazu keine Sonderregel. Willenserklärungen können per E-Mail oder Mausklick abgegeben werden (BGH NJW 2002, 363, nach Grüneberg, a. a. O., § 312c Rn. 7). Ein Antrag, der am Telefon von Person zu Person gemacht wird, kann nach § 147 Abs. 1 Satz 2 BGB nur sofort angenommen werden. Ein Angebot per Messenger richtet sich dagegen an einen Abwesenden und kann innerhalb der Frist des § 147 Abs. 2 BGB angenommen werden.
Ein „Ja“ am Telefon kann deshalb bereits den Vertragsschluss bewirken, wenn Leistung und Preis feststanden. Meist verlangt der Anbieter aber die Unterschrift über den Signaturdienst, weil dort Bedingungen, Belehrung und Zusatzerklärungen gebündelt sind. Eine Schriftform schreibt das Gesetz für diesen Dienstvertrag nicht vor; auch die Bestätigungspflicht im Fernabsatz begründet keine (Grüneberg, a. a. O., § 312f Rn. 3). Die elektronische Signatur dient also dem Beweis, nicht der Wirksamkeit.
Wer den Link öffnet, sollte vor jeder Unterschrift die vollständigen Unterlagen herunterladen. Ein Signaturdienst zeigt oft nur die Felder, in die geklickt werden soll. Das Protokoll mit Zeitstempeln und Seitenzahl gehört zu den wichtigsten Belegen für den Vertragsschluss und sollte zusammen mit dem Vertrag gesichert werden.
Der Vertragsschluss im Fernabsatz
Ein Fernabsatzvertrag liegt nach § 312c Abs. 1 BGB vor, wenn Unternehmer und Verbraucher für die Verhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, der Vertrag kommt nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems zustande. Fernkommunikationsmittel sind nach § 312c Abs. 2 BGB unter anderem Telefonanrufe, E-Mails, Kurznachrichten und digitale Dienste. Ausschließlich verwendet sind sie, wenn Antrag und Annahme über solche Mittel erklärt werden.
Den Ausnahmetatbestand des fehlenden Vertriebssystems muss der Unternehmer beweisen; er ist eng auszulegen (BGH NJW 2019, 303, nach Grüneberg, a. a. O., § 312c Rn. 6). Es genügt, dass der Anbieter seinen Betrieb so organisiert, dass Verträge regelmäßig im Fernabsatz geschlossen und abgewickelt werden. Wer Kunden über Portale gewinnt, telefonisch zurückruft und den Vertragsschluss per Signaturlink herbeiführt, wird diesen Gegenbeweis kaum führen können.
Der Schutzgedanke ist die Unsichtbarkeit des Vertragspartners und der Leistung (BGH NJW 2004, 3699, nach Grüneberg, a. a. O., § 312c; Brox/Walker, a. a. O., § 19 Rn. 7). Bei einer MPU-Vorbereitung sieht der Kunde vor dem Vertragsschluss weder den Berater noch dessen Ausbildung. Die wichtigste Folge ist das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB, das ich auf der Seite zum Widerruf des MPU-Vertrags im Einzelnen darstelle.
Der Vertrag ist mit dem Vertragsschluss wirksam; einer Zahlungsforderung kann der Verbraucher aber die Einrede des nicht erfüllten Vertrags oder eine Einrede aus § 242 BGB entgegenhalten (Grüneberg, a. a. O., § 312c Rn. 8). Beim Dienstvertrag ist die Vergütung nach § 614 BGB ohnehin erst nach der Leistung zu entrichten. Wer vor dem ersten Termin den ganzen Preis zahlt, gibt diese Einwände aus der Hand.
Pflichtangaben vor und nach der Unterschrift
Vor dem Vertragsschluss muss der Unternehmer den Verbraucher nach § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB informieren, unter anderem über die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung, seine Identität, den Gesamtpreis und das Widerrufsrecht. Die Angaben werden Vertragsinhalt und können nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung geändert werden; schlüssiges Handeln oder Schweigen genügt nicht (Grüneberg, a. a. O., § 312d Rn. 2). Übersendet der Anbieter gleichzeitig abweichende Geschäftsbedingungen, kann er sich insoweit nicht auf sie berufen (ebenda).
Beschreibt der Anbieter die Leistung in seinen vorvertraglichen Informationen als Beratung durch „psychologische“ oder „verkehrspsychologische“ Berater, wird diese Beschreibung Vertragsinhalt. Ein Ausschluss im Kleingedruckten ändert daran ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nichts.
Fehlt die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen; die Verletzung anderer Informationspflichten kann Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 311 Abs. 2 BGB begründen (Grüneberg, a. a. O., § 312d Rn. 4). Der bloße Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular genügt nicht; der Unternehmer muss es zur Verfügung stellen (BGH NJW-RR 2021, 177, nach Grüneberg, a. a. O., Art. 246a EGBGB § 1 Rn. 9).
Nach dem Vertragsschluss muss der Unternehmer nach § 312f Abs. 2 BGB eine Bestätigung des Vertrags mit dem Vertragsinhalt auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen, spätestens bevor er mit der Dienstleistung beginnt. Ihre Verletzung kann Schadensersatzansprüche nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB auslösen; weicht die Bestätigung vom Vertragsinhalt ab, gilt die für den Verbraucher günstigere Regelung (Grüneberg, a. a. O., § 312f Rn. 5).
Elf Seiten in Minuten: wann Vertragsbedingungen gelten
Die Formularverträge der Vorbereitungsbranche sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie werden nach § 305 Abs. 2 BGB nur Vertragsinhalt, wenn der Verwender beim Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist und dem Kunden die zumutbare Kenntnisnahme ermöglicht. Beim fernmündlichen Vertragsschluss genügt das Angebot, die Bedingungen zu übersenden, nicht, weil es die Kenntnisnahme erst danach eröffnet (Grüneberg, a. a. O., § 305 Rn. 35). Die Beweislast für die Einbeziehung trägt der Verwender (BGH NJW-RR 2022, 984, nach Grüneberg, a. a. O., § 305).
Bei der Unterschrift über einen Signaturlink liegen die Bedingungen in der Regel im Dokument selbst vor. Dass der Kunde sie in zweieinhalb Minuten nicht lesen konnte, verhindert die Einbeziehung deshalb nicht ohne Weiteres; maßgeblich ist die Möglichkeit, nicht die tatsächliche Lektüre. Die Eile beim Vertragsschluss wirkt sich vor allem an anderer Stelle aus: bei der Frage, ob eine Klausel überraschend ist, und bei der Auslegung.
Überraschende Klauseln werden nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsinhalt; der Kunde darf darauf vertrauen, dass sich die Bedingungen im Rahmen des bei Verträgen dieser Art Erwartbaren halten (Grüneberg, a. a. O., § 305c Rn. 2). Individuelle Abreden haben nach § 305b BGB Vorrang; zugesicherte Eigenschaften können nicht durch formularmäßige Ausschlussklauseln zunichtegemacht werden (BGHZ 50, 206, nach Grüneberg, a. a. O., § 305b). Welche Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten, behandle ich auf der Seite über Vertragsklauseln in MPU-Verträgen.
Vorangekreuzte Kästchen und vorformulierte Verzichte
In vielen Unterlagen ist das Kästchen zum sofortigen Leistungsbeginn bereits angekreuzt, bevor der Kunde den Link öffnet; daneben steht eine vorformulierte Erklärung, auf das Widerrufsrecht zu verzichten. Soll ein vorangekreuztes Feld eine zusätzliche Zahlung auslösen, verlangt § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB für jede Zahlung über das Entgelt für die Hauptleistung hinaus eine ausdrückliche Vereinbarung; eine schlüssige oder stillschweigende Einigung genügt nicht (Grüneberg, a. a. O., § 312a; Brox/Walker, a. a. O., § 19 Rn. 5).
Wird der Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr vollzogen, darf der Unternehmer die Vereinbarung nach § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB nicht durch eine Voreinstellung herbeiführen. Voreinstellungen sind solche, die der Verbraucher abwählen muss, um sich nicht zu verpflichten (OLG Karlsruhe MMR 2024, 687, nach Grüneberg, a. a. O., § 312a). Die Beweislast trägt der Unternehmer, und der Vertrag bleibt im Übrigen nach § 312a Abs. 6 BGB wirksam (Grüneberg, a. a. O.).
Eine vorformulierte Erklärung, auf das Widerrufsrecht zu verzichten, ändert am gesetzlichen Widerrufsrecht nichts, weil von den Widerrufsvorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf (§ 361 Abs. 2 Satz 1 BGB). Für den Vertragsschluss genügt die Feststellung: Was der Kunde nicht selbst angekreuzt hat, ist nicht ohne Weiteres seine Erklärung.
Ratenzahlung ab der ersten Unterschrift
Häufig wird beim Vertragsschluss zugleich eine Zahlung in Raten vereinbart. Ob darin eine entgeltliche Finanzierungshilfe nach § 506 BGB liegt, hängt davon ab, ob der Zahlungsaufschub etwas kostet. Entgeltlichkeit liegt nach der Kommentierung vor, wenn der Teilzahlungspreis höher ist als der Barzahlungspreis, gleich wie der Aufschlag bezeichnet wird; nur Kleinstbeträge sind unerheblich (Grüneberg, a. a. O., § 506). Ist die Ratenzahlung kostenfrei, gelten die Vorschriften über Finanzierungshilfen nicht.
Ist sie entgeltlich, richtet sich das Widerrufsrecht beim Teilzahlungsgeschäft nicht nach § 312g BGB, sondern nach § 495 BGB (Grüneberg, a. a. O., § 507). Ich prüfe deshalb, ob Raten- und Einmalpreis voneinander abweichen. Unabhängig davon bindet eine Ratenvereinbarung den Kunden nicht stärker als der Hauptvertrag: Entfällt der Honoraranspruch, entfallen auch die offenen Raten.
Die Schweigepflichtentbindung im selben Vorgang
Ein verbreitetes Muster ist eine Erklärung, die beim Vertragsschluss mit unterschrieben wird und Mitarbeiter des Anbieters zur Einsicht in die Fahrerlaubnisakte und zur Korrespondenz mit der Behörde ermächtigen soll. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 DS-GVO muss ein Einwilligungsersuchen in einer Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, von diesen klar zu unterscheiden sein. Die textliche Verbindung mit dem Vertrag ist nicht per se ausgeschlossen, setzt aber diese klare Unterscheidbarkeit voraus (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, Art. 7 DS-GVO Rn. 31).
Teile der Erklärung, die gegen die Verordnung verstoßen, sind nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO nicht verbindlich, und eine Einwilligung kann nach Art. 7 Abs. 3 DS-GVO jederzeit widerrufen werden. Die Akte enthält Gesundheitsdaten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO. Fachlich schließen die Beurteilungskriterien die Übernahme formaler oder rechtlicher Vorgänge durch den Durchführenden aus; sie ist „einer anwaltlichen Vertretung vorbehalten“ (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.5.2). Mehr dazu auf der Seite zur Schweigepflichtentbindung.
Wer Vertragspartner wird
Am Telefon und im Messenger tritt der Anbieter oft unter einer Marke oder Abkürzung auf, im Vertrag dagegen unter einer Gesellschaft, deren Namen der Kunde vor dem Vertragsschluss nicht gehört hat. Bei unternehmensbezogenen Geschäften wirkt die Erklärung für und gegen den Inhaber des Unternehmens, auch wenn der Handelnde seinen Vertreterwillen nicht erkennbar gemacht hat; ein angeblicher Vermittler wird selbst verpflichtet, wenn er seine Vermittlerrolle nicht ausreichend deutlich macht (Grüneberg, a. a. O., § 164).
Die Pflicht aus § 312a Abs. 1 BGB, Firma und Rechtsform schon im Telefonat zu nennen, soll diese Unsicherheit verhindern. Wer später widerrufen, anfechten oder eine Forderung abwehren will, braucht den richtigen Adressaten. Wie sich Vertragspartner, Marke und Zahlungsempfänger auseinanderhalten lassen, zeigt die Seite zum Vertragspartner bei MPU-Anbietern.
Zusagen zur Qualifikation als Vertragsinhalt
Der Zweck einer MPU-Vorbereitung ist beim Vertragsschluss beiden Seiten bekannt: Sie soll auf die Begutachtung vorbereiten. Nach § 11 Abs. 5 FeV gelten für Untersuchung und Gutachten die Grundsätze der Anlage 4a FeV; die Untersuchung darf nach deren Nr. 1 Buchst. c nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erfolgen. Die Beurteilungskriterien sind rechtlich nicht verbindlich; dass sie den Stand der Wissenschaft wiedergeben, dafür spricht jedenfalls eine Vermutung (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 20a, dort noch zur 4. Aufl. 2022 der Beurteilungskriterien).
Nach Kap. C.5.1.2 der Beurteilungskriterien (5. Aufl. 2026) meinen fahreignungsfördernde Interventionen Maßnahmen von Verkehrspsychologen oder qualifizierten Suchttherapeuten. Andere Angebote können Teilaspekte günstig beeinflussen, ohne jedoch „den Anspruch haben zu können“, die Fahreignungsproblematik insgesamt zu bearbeiten. Fahreignungsfördernde Interventionen haben keine Rechtsfolgen und bedürfen keiner staatlichen Anerkennung (Kap. C.5.3). Die Verweisungskette erläutere ich auf der Seite zur MPU-Vorbereitung beim Verkehrspsychologen.
Ich sage das offen: Eine MPU-Beratung ohne psychologische Qualifikation ist nicht verboten, und eine MPU lässt sich auch ohne jede Vorbereitung bestehen. Entscheidend ist die tatsächliche Veränderung. Hat der Anbieter beim Vertragsschluss aber psychologische Beratung zugesagt, ist diese Zusage Leistungsinhalt. Eine Bescheinigung soll nach Kap. C.5.5.3 alle Durchführenden mit ihrer beruflichen Qualifikation benennen; nach FFI 4 sind alle beteiligten Personen namentlich zu nennen.
Strafrechtliche Bedeutung des Abschlusses
Im Strafrecht kann bereits der Vertragsschluss einen Vermögensschaden bewirken. Als Eingehungsbetrug wird der Eintritt eines Schadens durch betrügerischen Abschluss eines Vertrags bezeichnet (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 263 Rn. 175). Maßgeblich ist der Vermögensstand vor und nach dem Vertragsschluss aus der Sicht eines informierten objektiven Dritten; die Anfechtbarkeit des Vertrags bleibt grundsätzlich außer Betracht. Kann der Getäuschte seine Erklärung dagegen frei widerrufen, fehlt es nach der Kommentierung an einem Gefährdungsschaden (Fischer, a. a. O., § 263 Rn. 176).
Diese Grundsätze sind abstrakt; ob ein bestimmter Anbieter getäuscht hat, ist eine Frage des Einzelfalls, und es gilt die Unschuldsvermutung. Unter welchen Voraussetzungen § 263 StGB bei einer MPU-Vorbereitung in Betracht kommt, behandle ich auf der Seite zum Betrug bei der MPU-Vorbereitung.
Prüfliste vor dem Vertragsschluss
Die Übersicht fasst zusammen, was vor einer Unterschrift geklärt sein sollte. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, deckt aber die Punkte ab, an denen sich der Streit über einen Vertragsschluss in den mir bekannten Akten entzündet hat. Die Normen geben den Rechtsstand November 2026 wieder.
| Prüfpunkt | Worauf achten | Norm oder Fundstelle |
|---|---|---|
| Identität des Anrufers | Firma und Rechtsform zu Beginn des Gesprächs genannt | § 312a Abs. 1 BGB |
| Berater | Name, Abschluss in Psychologie, verkehrspsychologische Fortbildung | Beurteilungskriterien, Kap. C.5.1.2, C.5.5.3 |
| Leistungsbeschreibung | Inhalt, Umfang, Einzel- oder Gruppensitzung, Eingangsdiagnostik | § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a EGBGB |
| Gesamtpreis | Grundpaket, Zusatzmodule, Ausfallhonorar, Ratenaufschlag | § 312a Abs. 3, § 506 BGB |
| Vertragsbedingungen | vor dem Vertragsschluss vollständig erhalten und gespeichert | §§ 305 Abs. 2, 305c BGB |
| Kästchen | nichts übernehmen, was der Anbieter vorangekreuzt hat | § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB |
| Widerrufsbelehrung | Muster-Widerrufsformular tatsächlich beigefügt | Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB |
| Datenschutz | Einwilligung getrennt vom Vertrag, widerruflich | Art. 7 Abs. 2, 3 DS-GVO |
| Bescheinigung | Inhalt und Aussteller vorab beschreiben lassen | Beurteilungskriterien, Kap. C.5.5.3, FFI 4 |
Ein seriöser Anbieter klärt diese Punkte ohne Zögern und lässt Bedenkzeit vor dem Vertragsschluss. Drängt der Anrufer auf eine Unterschrift noch während des Gesprächs, ist das eines der Warnzeichen, die ich auf der Seite über den unseriösen MPU-Vorbereiter zusammengestellt habe. Nach Kap. C.5.5.1 der Beurteilungskriterien soll dem Klienten zudem die volle Wahlfreiheit bei der Begutachtungsstelle verbleiben.
Was nach dem Vertragsschluss zu tun ist
Ist der Vertrag unterschrieben, sichere ich zuerst die Belege des Vertragsschlusses: Vertrag mit allen Anlagen, Signaturprotokoll, Messenger-Verlauf, E-Mails, Zahlungsbelege und die Notizen zum Telefonat. Werden Termine ohne Absprache eingetragen, sollte der Kunde schriftlich widersprechen, damit später kein Ausfallhonorar mit einer angeblich vereinbarten Zeit begründet wird.
Danach folgt die Prüfung in fester Reihenfolge. Zuerst stehen die Fristen der Fahrerlaubnisbehörde, denn die Begutachtung hat Vorrang vor jedem Streit mit dem Anbieter. Dann prüfe ich den Widerruf, weil er keine Begründung braucht, anschließend Anfechtung und Wegfall des Honoraranspruchs. Einen Überblick über alle Wege gibt die Pfeilerseite zum Betrug durch MPU-Berater.
Keine Zahlung auf eine bestrittene Forderung ohne Vorbehalt, keine weitere Zusatzvereinbarung, bevor die erste geprüft ist: Jede neue Vereinbarung ist ein neuer Vertragsschluss mit eigenen Pflichten des Anbieters.
Ein Fall aus der Praxis
Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall; die Einzelheiten sind verändert. Der Betroffene wollte sich nach dem Entzug seiner Fahrerlaubnis auf die Begutachtung vorbereiten und trug seine Daten in den Fragebogen eines Vergleichsportals ein. Am folgenden Tag meldete sich ein Anbieter telefonisch und schickte anschließend ein Angebot per Messenger, dessen Preis im niedrigen vierstelligen Bereich lag. Der Betroffene nahm es mit einer kurzen Antwortnachricht an; die Vertragsbedingungen erhielt er erst danach als Datei. Ein persönliches Treffen gab es weder vor noch nach dem Vertragsschluss.
Es folgten Gruppentermine per Video, in mehreren Blöcken von jeweils über zwei Stunden innerhalb einer Woche. Die Berater zeigten sich nicht im Bild und nannten keine Namen. Die erbetene Teilnahmebescheinigung händigte der Anbieter nicht aus; in der Notiz des Betroffenen heißt es, er bekomme sie erst, sobald er „die Forderung …“ bezahlt habe. Die nachgereichten Bedingungen enthielten eine Klausel, nach der der Anbieter die Herausgabe des „für die MPU auszustellenden Zertifikats“ bis zur Zahlung zurückhalten durfte.
Rechtlich liegt ein Fernabsatzvertrag nach § 312c Abs. 1 BGB nahe, weil Antrag und Annahme ausschließlich über Telefon und Messenger erklärt wurden; den Gegenbeweis eines fehlenden Vertriebssystems müsste der Anbieter führen. Bedingungen, die erst nach der Annahme übersandt werden, sind nach § 305 Abs. 2 BGB nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt geworden; selbst bei wirksamer Einbeziehung unterläge die Zurückbehaltungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
Eine Bescheinigung namenloser Berater könnte Kap. C.5.5.3 und FFI 4 der Beurteilungskriterien kaum genügen, weil sie Durchführende und Qualifikation nicht benennt. Der Betroffene hat Strafanzeige erstattet und weitere Zahlungen verweigert; für den Anbieter gilt die Unschuldsvermutung. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Fragen und kurze Fakten
Ist der Vertragsschluss am Telefon wirksam?
Ja, der Vertragsschluss über eine MPU-Vorbereitung ist auch am Telefon wirksam möglich, weil das Gesetz für diesen Dienstvertrag keine Form vorschreibt. Ein telefonischer Antrag kann nach § 147 Abs. 1 Satz 2 BGB allerdings nur sofort angenommen werden. Wegen des Fernabsatzes steht Ihnen regelmäßig ein Widerrufsrecht zu, und der Anbieter muss den Vertrag nach § 312f Abs. 2 BGB auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.
Bin ich an den Anbieter gebunden, nur weil ich im Vergleichsportal einen Fragebogen ausgefüllt habe?
Nein, der Fragebogen in einem Vergleichsportal ist keine bindende Vertragserklärung. Ein Antrag setzt voraus, dass Leistung und Preis so bestimmt sind, dass ein einfaches Ja genügt; ein Fragebogen zum Anlass der Untersuchung leistet das nicht. Zum Vertragsschluss kommt es erst, wenn Sie ein konkretes Angebot des Anbieters annehmen, etwa durch die Unterschrift über einen Signaturlink.
Muss der Anrufer mir sagen, für welches Unternehmen er anruft?
Ja, nach § 312a Abs. 1 BGB muss der Anrufer zu Beginn des Gesprächs die Identität des Unternehmens, für das er anruft, und den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenlegen. Anzugeben sind Firma und Rechtsform; den eigenen Namen muss der Mitarbeiter nicht nennen. Notieren Sie die Angaben sofort, weil sich daraus später ergibt, mit wem der Vertragsschluss zustande kam.
Gilt ein Kästchen, das schon angekreuzt war, als meine Erklärung?
Nein, eine Zusatzzahlung, die der Anbieter durch ein vorangekreuztes Kästchen herbeiführt, wird im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB nicht Vertragsbestandteil. Jede Zahlung über das Entgelt für die Hauptleistung hinaus muss ausdrücklich vereinbart werden. Der Vertrag selbst bleibt im Übrigen wirksam, und die Beweislast für eine ausdrückliche Vereinbarung liegt beim Unternehmer.
Wird die Zusage eines Psychologen Vertragsinhalt, auch wenn der Vertrag sie später ausschließt?
Grundsätzlich ja: Angaben, die der Anbieter vor dem Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten macht, werden nach § 312d Abs. 1 Satz 2 BGB Vertragsinhalt und können nur ausdrücklich geändert werden. Individuelle Zusagen haben zudem nach § 305b BGB Vorrang vor dem Kleingedruckten. Entscheidend ist, dass Sie die Zusage belegen können, etwa durch Werbung, Messenger-Verlauf oder eine Notiz zum Telefonat.
Was sollte ich unmittelbar nach der Unterschrift sichern?
Sichern Sie nach dem Vertragsschluss den vollständigen Vertrag mit allen Anlagen, das Signaturprotokoll, den Messenger-Verlauf, alle E-Mails, die Zahlungsbelege und Ihre Notizen zum Telefonat. Prüfen Sie, ob die Widerrufsbelehrung ein Muster-Widerrufsformular enthält und ob Sie eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger erhalten haben. Widersprechen Sie Terminen, die ohne Ihre Zustimmung eingetragen wurden, schriftlich.
Gesetze und Fundstellen
Normen in der geltenden Fassung (Stand November 2026): § 312a BGB, § 312c BGB, §§ 312d, 312f, 312g BGB, § 305 BGB, §§ 145, 147, 164, 305b, 305c, 307 BGB, § 355 BGB, §§ 356, 361, 495, 506, 507 BGB; Art. 246a EGBGB; Art. 7 und Art. 9 DS-GVO; § 263 StGB; § 11 Abs. 5 FeV mit Anlage 4a FeV.
Rechtsprechung, jeweils nach der genannten Kommentierung: BGH NJW 2002, 363; BGH NJW 2004, 3699; BGH NJW 2018, 3242; BGH NJW 2019, 303; BGH NJW-RR 2021, 177; BGH NJW-RR 2022, 984; BGH BKR 2024, 1099; BGHZ 50, 206; OLG Karlsruhe MMR 2024, 687.
Schrifttum: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, §§ 145, 164, 305, 305b, 305c, 312a, 312c, 312d, 312f, 506, 507 BGB und Art. 246a EGBGB § 1; Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 49. Aufl. 2025, § 19; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, Art. 7 DS-GVO; Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 263; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV; Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, Kap. C.5.
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ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.