Erfolgsquote als Werbeversprechen: Mann steht im Regen vor einem leuchtenden Werbeplakat an der Bushaltestelle

Symbolbild, mit KI erstellt.

Erfolgsquote, Garantie, Prüfungsmodul: Fakten zur Werbung von MPU-Vorbereitern

Eine beworbene Erfolgsquote belegt nicht, dass eine MPU-Vorbereitung fachlich taugt: Die Beurteilungskriterien messen den Erfolg einer Intervention an der Legalbewährung und an einer nachvollziehbar dokumentierten Veränderung, nicht an einer Prozentzahl aus der Werbung. Nach den dort aus der Berufsethik der Psychologen abgeleiteten Standards soll eine fahreignungsfördernde Intervention auf Erfolgsversprechen und Geld-zurück-Garantien verzichten. Eine bezifferte Erfolgsquote kann zudem eine Tatsachenbehauptung sein, für deren Richtigkeit der Werbende einstehen muss.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete Betroffene bundesweit in Verfahren um die Fahrerlaubnis, um MPU-Vorbereitungsverträge und um den Verdacht des Betrugs bei solchen Angeboten. In den Unterlagen, die mir Betroffene vorlegen, kehren dieselben Werbeformeln wieder: eine hohe Erfolgsquote, eine Garantie bis zum Bestehen, angebliche Experten, die MPU „inklusive“ und kurze Abstinenzzeiten. Jede dieser Aussagen lässt sich an Normen und Fachstandards messen. Vorab gilt: MPU-Beratung ohne psychologische Qualifikation ist nicht verboten, und die MPU lässt sich auch ohne jede Vorbereitung bestehen. Entscheidend ist allein die tatsächliche Veränderung des Betroffenen.

Die Kernpunkte

  • Nach Kap. C.5.3 der Beurteilungskriterien (5. Aufl. 2026) brauchen fahreignungsfördernde Interventionen keine staatliche Anerkennung und müssen ihren Erfolg nicht belegen; eine beworbene Erfolgsquote ist deshalb ungeprüft.
  • Kap. C.5.5.1 der Beurteilungskriterien verlangt eine sachliche Darstellung des Angebots ohne Erfolgsversprechen, ohne „Rundum-Sorglos-Pakete“ und ohne „Erfolgs- und Geld-zurück-Garantie“; eine Erfolgsquote als Werbeversprechen steht dazu im Widerspruch.
  • Der Träger einer Begutachtungsstelle für Fahreignung darf nach Anlage 14 Abs. 2 Nr. 6 FeV keine Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Begutachtung durchführen, sodass eine MPU nicht Bestandteil eines Vorbereitungspakets sein kann.
  • Wer Personen auf die Begutachtung vorbereitet oder mit einem solchen Unternehmen vertraglich verbunden ist, darf nach Anlage 4a Nr. 5 FeV selbst nicht begutachten.
  • Abstinenzzeiträume, die die Beurteilungskriterien als konkrete Anforderung festlegen, sind nach deren Kap. A.4.1 einheitlich zu beachten; nach Nr. 9.5 der Anlage 4 FeV entfällt die Ungeeignetheit nach Betäubungsmittelabhängigkeit in der Regel erst nach einjähriger Abstinenz.
  • Reklamehafte Anpreisungen sind nach Fischer, StGB, 73. Aufl., § 263 Rn. 10 keine täuschungsgeeigneten Tatsachen, wohl aber Aussagen mit Tatsachenkern wie die Angabe eines „erfahrenen“ Beraters; eine bezifferte Erfolgsquote kann einen solchen Kern haben.
  • Angaben, die der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag in Erfüllung seiner Informationspflichten macht, werden nach § 312d Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Vertrags.

Gliederung

Welche Werbeformeln wiederkehren

Die Werbung für MPU-Vorbereitung folgt bei manchen Anbietern einem verbreiteten Muster. Im Mittelpunkt steht eine Erfolgsquote, die als Prozentzahl nahe der Vollständigkeit erscheint, oft ergänzt um Teilnehmer- und Bewertungszahlen. Daneben stehen Qualifikationsangaben wie „Experten“, „zertifizierte Fachberater“ oder „psychologische Berater“, der Satz, man arbeite „strikt nach den offiziellen Leitlinien“, eine „Weiterschulungsgarantie“, ein „Prüfungsmodul inklusive“ und die Ankündigung, die MPU gelinge „ohne lange Abstinenznachweise“. Keine dieser Formeln ist für sich verboten. Jede enthält aber eine Aussage, die sich an der Fahrerlaubnis-Verordnung, an den Beurteilungskriterien oder am Strafrecht prüfen lässt.

Wie solche Formeln in die Gesamtschau der Warnzeichen passen, zeige ich auf der Seite über den unseriösen MPU-Vorbereiter und seine Merkmale. Im Mittelpunkt steht die Werbung selbst, allen voran die Erfolgsquote: was sie verspricht, was sie nach den Fachstandards versprechen dürfte und welche rechtlichen Folgen eine unzutreffende Angabe haben kann. Die Kette vom Fahrerlaubnisrecht über die Beurteilungskriterien bis zu Zivil- und Strafrecht fasst die Pfeilerseite zum Betrug durch MPU-Berater zusammen.

Was eine Erfolgsquote nach den Beurteilungskriterien messen müsste

Die Beurteilungskriterien unterscheiden in Kap. C.5.3 zwischen der absoluten Wirksamkeit einer Maßnahme, also ihrem Effekt gegenüber keiner Behandlung, und der Effektivität einzelner Bausteine wie Übungen, Gruppensetting oder Wissensvermittlung. Als Orientierung nennen sie ein Stufenmodell, das von der Zufriedenheit der Teilnehmer über veränderte Einstellungen und verändertes Verhalten bis zum eigentlichen Erfolg reicht. Erfolg auf der obersten Stufe bemisst sich am Endergebnis, etwa an Rückfälligkeit oder Legalbewährung (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.3). Eine Erfolgsquote im fachlichen Sinn beschreibt also nicht, wie viele Kunden eine Untersuchung überstanden haben, sondern wie viele danach im Straßenverkehr unauffällig bleiben.

Für den geregelten Bereich der Kurse nach § 70 FeV geben die Beurteilungskriterien Rückfallquoten an: im Bereich Alkohol 7 bis 8 %, im Bereich Drogen zwischen 5,2 und 8,8 % (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.3.1). Sie weisen zugleich darauf hin, dass Kursteilnehmer bereits begutachtet waren und deshalb mit der Zielgruppe freier Vorbereitungsangebote nur bedingt vergleichbar sind. Wer eine Erfolgsquote ohne diese Unterscheidungen bewirbt, vermischt Bestehen und Bewährung. Die Vertiefung zur Wirksamkeitsforschung, zu Rückfallstudien und Katamnesen liegt auf der Seite zur MPU-Vorbereitung durch einen Verkehrspsychologen und den dort verlinkten Seiten.

Hinzu kommt der Eingangssatz von Kap. C.5.3: Fahreignungsfördernde Interventionen haben keine Rechtsfolgen und unterliegen daher weder einer Anerkennung durch staatliche Stellen noch der Pflicht, Erfolg oder Wirksamkeit zu belegen. Eine Erfolgsquote in der Werbung eines freien Anbieters ist deshalb von niemandem geprüft. Sie ist eine Eigenangabe, deren Grundlage nur der Anbieter kennt.

Wie eine belastbare Erfolgsquote aussieht

Dass sich der Ausgang der MPU nach einer Intervention wissenschaftlich beschreiben lässt, zeigen die Beurteilungskriterien selbst. In Kap. C.5.3.3 geben sie eine Fachaussage wieder, nach der die angestrebte positive Verhaltensprognose ein erstes Wirksamkeitskriterium darstellt. Als Beispiel referieren sie eine Untersuchung aus dem Jahr 2019: Für 384 Absolventen einer verkehrspsychologischen Therapie im Einzel- oder Gruppensetting werden ein günstiges MPU-Ergebnis mit 86 %, eine Kurszuweisung mit 8 % und ein uneingeschränkt negatives Ergebnis mit 6 % angegeben. Von 219 Absolventen der Jahre 2013 bis 2015 seien fünf erneut einschlägig auffällig geworden (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.3.3).

An diesem Beispiel lässt sich ablesen, was eine belastbare Erfolgsquote ausmacht: eine benannte Grundgesamtheit, eine bestimmte Maßnahme, ein Zeitraum, eine Aufschlüsselung der Ergebnisse statt einer einzigen Zahl, eine Veröffentlichung mit Autoren und zusätzlich Daten zur Rückfälligkeit. Zugleich betonen die Beurteilungskriterien, dass das langfristige Ziel solcher Maßnahmen in der nachhaltigen Verhaltensänderung und im Behalten der Fahrerlaubnis liegt. Sie warnen außerdem vor Selektionseffekten: Wer eine Maßnahme bucht, bringt Erfolgserwartung und finanzielle Mittel mit, und die MPU selbst siebt diejenigen aus, die keine Fahrerlaubnis erhalten (Kap. C.5.3.3).

MerkmalVeröffentlichte Untersuchung (Kap. C.5.3.3)Typische Erfolgsquote in der Werbung
Grundgesamtheit384 Absolventen einer bestimmten Therapiemeist nicht genannt
Ergebnissegünstig 86 %, Kurszuweisung 8 %, negativ 6 %eine einzige Zahl
Bewährung nach Neuerteilungfünf von 219 Absolventen erneut auffälligkeine Angabe
ZeitraumAbsolventen der Jahre 2013 bis 2015 (Rückfalldaten)meist offen
PrüfbarkeitVeröffentlichung mit Autoren, FachliteraturEigenangabe ohne Quelle

Eine Erfolgsquote, die keines dieser Merkmale offenlegt, ist nach meiner Einschätzung für die Auswahl eines Anbieters wertlos. Sie sagt weder etwas darüber, wer gezählt wurde, noch darüber, ob Abbrecher, Kurszuweisungen oder Wiederholer in der Zahl stecken. Die Frage nach der Datengrundlage ist deshalb die erste, die ich jedem Betroffenen vor einer Unterschrift empfehle.

Berufsethik: kein Erfolgsversprechen

Kap. C.5.5.1 der Beurteilungskriterien zieht berufsethische Richtlinien der Psychologenverbände heran. Danach informieren Psychologinnen und Psychologen sachlich über ihre Dienstleistungen und verzichten auf Erfolg versprechende, irreführende oder vergleichende Werbung. Übertragen auf die fahreignungsfördernde Intervention heißt das nach den Beurteilungskriterien, dass auf Erfolgsversprechen im Sinn von „Rundum-Sorglos-Paketen“, gegebenenfalls mit „Erfolgs- und Geld-zurück-Garantie“, ebenso verzichtet wird wie auf Hinweise über eine angebliche enge Kooperation mit einer Begutachtungsstelle (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.5.1).

Eine hohe Erfolgsquote in der Werbung ist der Sache nach ein solches Erfolgsversprechen. Sie soll dem Interessenten vermitteln, dass die Fahrerlaubnis mit großer Wahrscheinlichkeit zurückkommt, wenn er bucht. Diese Richtlinien binden allerdings Psychologen als Berufsangehörige, nicht jeden Anbieter. Ein Anbieter ohne Psychologen verletzt mit einer solchen Werbung keine eigene Berufspflicht. Er zeigt aber, dass er sich außerhalb des Standards bewegt, den die Fachgesellschaften für eine seriöse Intervention beschreiben. Die Beurteilungskriterien sehen die Gefahr, dass ein Anbieter es im unregulierten Markt bei dem vordergründigen Ziel des Klienten, der Fahrerlaubnis, bewenden lässt.

Als Transparenzmittel schlagen die Beurteilungskriterien eine Konformitätserklärung vor. Erklärenswert sei unter anderem, dass die Intervention mit keinem Garantieversprechen im Hinblick auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis verbunden ist, keine Interessenkonflikte bei Abstinenzkontrollen bestehen und die Maßnahme nach den Anforderungen der Hypothese FFI dokumentiert wird (Kap. C.5.5.1). Wer mit einer Erfolgsquote wirbt, setzt das Gegenteil dieser Erklärung an die Spitze seines Angebots.

Garantie bis zum Bestehen und Weiterschulung

Eng mit der Erfolgsquote verbunden sind Garantieformeln: eine Laufzeit „bis zum Bestehen“, eine „Weiterschulungsgarantie“ für den Fall eines negativen Gutachtens oder das Versprechen, man werde den Kunden „erfolgreich“ durch die MPU bringen. Rechtlich sind das keine Garantien für ein Ergebnis, das der Anbieter beeinflussen könnte. Der Gutachter untersucht nach Anlage 4a FeV anlassbezogen und nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen; über die Fahreignung befindet danach die Fahrerlaubnisbehörde in eigener kritischer Würdigung (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 41). Was ein Anbieter garantieren kann, ist allein seine eigene Leistung, also weitere Sitzungen, nicht aber eine Erfolgsquote bei der Begutachtung.

Auch die Bescheinigung über eine qualifizierte Intervention bestätigt nach Kap. C.5.5.3 der Beurteilungskriterien keinen „Erfolg“ im Hinblick auf die Fahreignung. Sie gibt an, welche Ziele vereinbart, welche Bereiche bearbeitet und welche Arbeitsschritte absolviert wurden, und nennt alle Durchführenden mit ihrer Qualifikation. Eine Garantie bis zum Bestehen verschiebt den Gegenstand der Leistung von der Veränderung des Klienten auf das Bestehen der Untersuchung. Wie die Beurteilungskriterien das Pauschalangebot bis zum Erfolg unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit bewerten, erläutere ich auf der Seite zum Interessenkonflikt bei der MPU-Vorbereitung.

Die MPU im Paketpreis: warum das Prüfungsmodul nicht inklusive sein kann

Manche Angebote werben damit, die MPU sei im Preis enthalten. Das Fahrerlaubnisrecht trennt Vorbereitung und Begutachtung aber organisatorisch und personell. Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung dürfen keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung durchführen (Anlage 14 Abs. 2 Nr. 6 FeV; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 66 FeV Rn. 15). Die Regelung soll nach der Kommentierung eine deutlichere Trennung zwischen der Begutachtung und den sonstigen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Vorbereitung erreichen.

Hinzu kommt das personenbezogene Trennungsgebot der Anlage 4a Nr. 5 FeV in der nach geltendem Recht (Stand November 2026) maßgeblichen Fassung: Wer mit Unternehmen vertraglich verbunden ist, die Personen auf die Begutachtung vorbereiten, oder wer solche Maßnahmen selbst anbietet, darf niemanden zur Klärung von Eignungszweifeln untersuchen oder begutachten (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 66 FeV Rn. 15). Ein Vorbereitungsanbieter kann eine MPU also weder selbst durchführen noch durch einen mit ihm verbundenen Gutachter durchführen lassen.

Nach Kap. C.5.5.1 der Beurteilungskriterien soll dem Klienten zudem die volle Wahlfreiheit bei der Begutachtungsstelle verbleiben, und er soll die gewählte Stelle selbst beauftragen. Ein „Prüfungsmodul inklusive“ kann deshalb allenfalls bedeuten, dass der Anbieter die Gebühren einer fremden Begutachtungsstelle vorstreckt oder erstattet. Wie die Untersuchung tatsächlich abläuft und wer sie beauftragt, zeigt die Seite zum Ablauf der MPU. Wer eine Erfolgsquote für ein Paket aus Vorbereitung und MPU bewirbt, vermengt zwei rechtlich getrennte Leistungen.

Experten, Fachberater, psychologische Berater

Neben der Erfolgsquote tragen Qualifikationsangaben die Werbung. Für die Bezeichnungen „MPU-Berater“, „Fachberater“ oder „Experte“ gibt es keine gesetzliche Regelung, denn für die MPU-Vorbereitung fehlen gesetzlich festgelegte Vorgaben überhaupt; ihre Verwendung ist nicht verboten. Maßgeblich ist, was die Fachstandards unter einer fahreignungsfördernden Intervention verstehen. Kap. C.5.1.2 der Beurteilungskriterien meint damit theoriegeleitete, evidenzbasierte Maßnahmen von Verkehrspsychologen oder qualifizierten Suchttherapeuten. Andere unterstützende Angebote können Teilaspekte günstig beeinflussen, ohne jedoch den Anspruch haben zu können, die Fahreignungsproblematik insgesamt zu bearbeiten.

Kriterium FFI 1 verlangt eine diagnostische Einordnung durch eine qualifizierte Person, nämlich einen Psychologen mit Hochschulabschluss und verkehrspsychologischer Fortbildung; bei einer Substanzgebrauchsstörung kommt auch eine entsprechende Suchthilfeeinrichtung in Betracht (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.6, FFI 1). Wer mit „psychologischen Beratern“ wirbt, ohne Psychologen einzusetzen, behauptet deshalb eine Qualifikation, auf die es nach diesen Kriterien gerade ankommt. Strafrechtlich ordnet Fischer die Angabe eines „erfahrenen“ Beraters als Aussage mit Tatsachenkern ein; als Tatsache miterklärt sein kann auch eine besondere Beurteilungskompetenz des Erklärenden (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 263 Rn. 10 mit BGHSt 34, 199 (201)).

Eine Erfolgsquote ohne Angabe, wer die Maßnahme mit welcher Ausbildung durchgeführt hat, lässt die wichtigste Information weg.

Die Berufung auf offizielle Leitlinien

Die Formel, man arbeite „strikt nach den offiziellen Leitlinien“, klingt nach staatlicher Anerkennung. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sind nach dem Eingangssatz der Anlage 4a FeV Grundlage für die Beurteilung der Eignung, richten sich also an Gutachter und Begutachtungsstellen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 41). Für Vorbereitungsangebote gibt es keine staatlich vorgegebenen Leitlinien. Die Beurteilungskriterien der Fachgesellschaften sind nach der Kommentierung rechtlich nicht verbindlich; für sie spricht aber eine Vermutung, dass sie den Stand der Wissenschaft wiedergeben (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 20a, dort noch zur 4. Aufl. 2022).

Wer „offizielle Leitlinien“ befolgen will, müsste sich deshalb an Kap. C.5 der Beurteilungskriterien messen lassen. Dazu gehören eine Eingangsdiagnostik, eine im Konsens getroffene Zielvereinbarung, der Verzicht auf das Einüben vermeintlich richtiger Aussagen und eine Bescheinigung mit allen Durchführenden (Kap. C.5.5.2, C.5.5.3). Eine Werbung, die zugleich eine hohe Erfolgsquote und Leitlinientreue behauptet, widerspricht sich insoweit selbst, weil Kap. C.5.5.1 gerade das Erfolgsversprechen ausschließt.

Abstinenz ohne lange Nachweise: was sich nicht verkürzen lässt

Eine Erfolgsquote wird gern mit dem Versprechen verbunden, die MPU gelinge ohne lange Abstinenznachweise. Die Beurteilungskriterien nennen als Beispiel unzulässiger Werbung ausdrücklich die präjudizierende Auslegung prognostisch relevanter Anforderungen, etwa die Aussage, bei einer Drogenauffälligkeit genüge bei einem bestimmten Anbieter ein Abstinenzkontrollprogramm über 6 Monate (Kap. C.5.5.1). Ob und wie lange Abstinenz zu belegen ist, entscheidet nicht der Anbieter, sondern ergibt sich aus Anlage 4 FeV und den Kriterien.

Indikatoren, die konkrete Anforderungen wie Abstinenzzeiträume festlegen, sind nach Kap. A.4.1 der Beurteilungskriterien einheitlich zu beachten; Ausnahmen bedürfen einer besonderen Begründung. Nach der Vorbemerkung zu Kriterium A 1.3 N ist nach Alkoholabhängigkeit in der Regel eine belegte Abstinenz von mindestens 12 Monaten nach Entzug und Entwöhnung zu fordern, bei ambulanter Rehabilitation und bei sogenannten Selbstheilern von mindestens 15 Monaten. Für Betäubungsmittel entfällt die Ungeeignetheit nach Nr. 9.5 der Anlage 4 FeV in der Regel erst nach Entgiftung, Entwöhnung und mindestens einjähriger Abstinenz (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 63 mit VGH Mannheim NZV 2002, 477).

KonstellationRegelanforderungFundstelle
Alkoholabhängigkeit nach Entwöhnungsbehandlungin der Regel ein Jahr AbstinenzAnlage 4 Nr. 8.4 FeV (Stand November 2026)
Alkoholabhängigkeit, ambulante Rehabilitation oder Selbstheilermindestens 15 Monate belegte AbstinenzBeurteilungskriterien, Kap. A 1.3 N (Vorbemerkung)
Betäubungsmittel nach Entgiftung und Entwöhnungin der Regel einjährige AbstinenzAnlage 4 Nr. 9.5 FeV; Hentschel/König, § 2 StVG Rn. 63
Abweichung vom Abstinenzzeitraumnur mit besonderer Begründung im GutachtenBeurteilungskriterien, Kap. A.4.1

Ein Anbieter kann diese Zeiträume weder abkürzen noch durch Gespräche ersetzen. Eine Erfolgsquote, die auf verkürzten Abstinenzzeiten beruhen soll, verdient deshalb besondere Skepsis. Wer auf eine kurze Abstinenz vertraut, riskiert, dass der Gutachter die Anforderung als nicht erfüllt ansieht. Wie Abstinenz fachgerecht belegt wird, steht auf der Seite zum Abstinenznachweis für die MPU.

Teilnehmerzahlen, Bewertungen und Urkunden

Neben der Erfolgsquote stehen in der Werbung oft große Teilnehmerzahlen und eine hohe Zahl angeblich verifizierter Bewertungen. Solche Zahlen sind Aussagen über vergangene, dem Beweis zugängliche Vorgänge. Ein Werturteil liegt nach Fischer nur vor, wenn sich die Äußerung auf eine Meinung beschränkt und einer empirischen Überprüfung entzogen ist; enthält die Bewertung zugleich einen Tatsachenkern, ist sie keine bloße Wertung (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 263 Rn. 9 mit BGHSt 48, 331 (344)). Eine bezifferte Zahl von Teilnehmern ist demnach überprüfbar.

Über die Qualität einer Vorbereitung sagt eine hohe Teilnehmerzahl nach meiner Einschätzung so wenig wie eine Erfolgsquote ohne Datengrundlage. Sie kann auch das Ergebnis eines großen Werbebudgets sein. Gleiches gilt für Kundenbewertungen, die regelmäßig vor dem Ergebnis der MPU abgegeben werden. Urkunden über die Eintragung einer Marke, die manche Anbieter wie ein Qualitätssiegel zeigen, belegen nur, dass ein Zeichen geschützt ist. Ein Prüfverfahren für die Qualität einer Intervention liegt ihnen nicht zugrunde; nach Kap. C.5.3 gibt es ein solches staatliches Verfahren für freie Anbieter überhaupt nicht.

Erfolgsquote und Betrug: die strafrechtliche Grenze

Strafrechtlich kommt es darauf an, ob eine Werbeaussage eine Tatsache behauptet. Allgemeine lobende Redewendungen und reklamehafte Anpreisungen enthalten für sich allein keine täuschungsgeeigneten Tatsachen; offensichtlich überzogene, einseitig positive Werbung fällt in die Selbstverantwortung des Empfängers (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 263 Rn. 10 mit wistra 1992, 255). Scheinbare Werturteile enthalten aber häufig für die Verkehrsauffassung wichtige Tatsachen; Fischer nennt die „sichere“ Kapitalanlage, den „erfahrenen“ Berater und das „konkurrenzlose“ Produkt (Rn. 10 mit BGHSt 48, 331 (344 ff.) und OLG Frankfurt a. M. wistra 1986, 34).

Eine bezifferte Erfolgsquote ist nach meiner Einschätzung keine bloße Anpreisung. Sie behauptet, dass eine bestimmte Datengrundlage existiert und ein bestimmtes Verhältnis von Teilnehmern zu positiven Gutachten ergeben hat. Fehlt diese Grundlage oder stimmt die Zahl nicht, kann eine Täuschung über Tatsachen vorliegen. Ob daraus ein Betrug nach § 263 StGB wird, hängt von den weiteren Merkmalen ab: Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden, Vorsatz und Bereicherungsabsicht. Ein bestimmter Anbieter ist nicht schon deshalb Betrüger, weil er mit einer Erfolgsquote wirbt.

Die Prüfung aller Merkmale, auch der Frage, warum der Schaden bei einer für die Begutachtung unbrauchbaren Leistung trotz stattgefundener Gespräche vorliegen kann, steht auf der Seite zum Betrug bei der MPU-Vorbereitung nach § 263 StGB. Für die Werbung ist festzuhalten, dass eine Erfolgsquote und eine Qualifikationsangabe den Tatsachenkern liefern können, an dem eine strafrechtliche Prüfung ansetzt.

Werbeaussagen als Vertragsinhalt

Zivilrechtlich stellt sich die Frage, ob eine beworbene Erfolgsquote oder Qualifikation Teil des Vertrags wird. Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB informieren, unter anderem über die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung; die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben werden nach § 312d Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Vertrags, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. Wer die Leistung als Beratung durch Psychologen beschreibt, schuldet dann auch Psychologen.

Erscheint die Erfolgsquote im Angebot selbst als Merkmal der Leistung, kann sie nach meiner Einschätzung als Angabe über die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung Vertragsinhalt werden; ein bestimmtes Ergebnis der Begutachtung schuldet der Anbieter dadurch aber nicht.

Sind Zusagen aus Werbung oder Angebot Vertragsinhalt geworden und versucht ein Anbieter, sie im Kleingedruckten zurückzunehmen, greift der Vorrang der Individualabrede. Vertragliche Beschaffenheitsvereinbarungen oder Zusicherungen bestimmter Eigenschaften können nicht durch formularmäßige Ausschlussklauseln zunichtegemacht werden (Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 305b mit BGHZ 50, 206). Wer durch eine bewusst unzutreffende Angabe zum Vertragsschluss bestimmt wurde, kann seine Erklärung außerdem nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechten. Wie solche Verträge typischerweise zustande kommen und was vor der Unterschrift zu prüfen ist, beschreibt die Seite zum Vertragsschluss bei der MPU-Vorbereitung.

Der ungeregelte Markt im Schrifttum

Das Schrifttum beschreibt den Markt der MPU-Vorbereitung als ungeregelten Bereich, für den es keine gesetzlich festgelegten Vorgaben gibt. Müller, Rebler und Kranich berichten aus der Praxis von großen Unterschieden in der Qualifikation der Anbieter und von Angeboten, die sich auf das Auswendiglernen von Sätzen und Geschichten beschränken, in der Hoffnung, die MPU nahezu immer zu bestehen. Sie geben die Forderung des 52. Verkehrsgerichtstags von 2014 wieder, die Qualifikation von Personen in der MPU-Vorbereitung gesetzlich zu regeln (Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Kap. 4).

Nach denselben Autoren genügt es nicht, Fragenkataloge auswendig zu lernen; eine angemessene Intervention reicht von der Deliktaufarbeitung über Einsichtsbildung und Kompetenzaufbau bis zur Rückfallvorbeugung (Kap. 4 Rn. 110). Die Bescheinigung muss aussagekräftig sein und darf das Ergebnis der Begutachtung nicht vorwegnehmen (Kap. 4 Rn. 111). Der 63. Verkehrsgerichtstag hat 2025 empfohlen, Anbieter, die die FFI-Kriterien erfüllen, auf Positivlisten zu erfassen, die die Fahrerlaubnisbehörden herausgeben dürfen (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.1.1). Bis dahin bleibt die Werbung, auch die Erfolgsquote, ohne behördliche Kontrolle.

Werbung vor der Unterschrift prüfen

Aus den Fachstandards lässt sich eine kurze Prüfliste ableiten, die bei der Erfolgsquote beginnt. Sie ersetzt keine Beratung, zeigt aber, welche Fragen eine Werbeaussage beantworten muss, bevor sie Vertrauen verdient.

WerbeaussagePrüffrageMaßstab
ErfolgsquoteWer wurde gezählt, über welchen Zeitraum, wo veröffentlicht?Beurteilungskriterien, Kap. C.5.3, C.5.3.3
Garantie bis zum BestehenWas genau wird geschuldet, wenn das Gutachten negativ ausfällt?Kap. C.5.5.1, C.5.5.3
Psychologische Berater, ExpertenWer führt die Diagnostik durch, mit welchem Abschluss?Kap. C.5.1.2; FFI 1
MPU inklusiveWelche Begutachtungsstelle, wer beauftragt sie?Anlage 14 Abs. 2 Nr. 6, Anlage 4a Nr. 5 FeV
Ohne lange AbstinenznachweiseWelcher Abstinenzzeitraum gilt für meinen Anlass?Anlage 4 Nr. 8.4, 9.5 FeV; Kap. A.4.1
Nach offiziellen LeitlinienWelche Leitlinien, und gibt es eine Konformitätserklärung?Anlage 4a FeV; Kap. C.5.5.1

Ein seriöser Anbieter beantwortet diese Fragen schriftlich und vor Vertragsschluss. Weicht er aus oder verweist er nur auf die Erfolgsquote, ist das ein Grund, nicht zu unterschreiben. Wer bereits unterschrieben hat, sollte Werbung, Angebot, Vertrag und Chatverläufe sichern, weil sie für Widerruf, Anfechtung und eine etwaige Strafanzeige die wichtigsten Beweismittel sind.

Was Mandanten fragen

Ist eine hohe Erfolgsquote ein Zeichen für eine gute MPU-Vorbereitung?

Nein, eine hohe Erfolgsquote in der Werbung ist für sich kein Qualitätsmerkmal, weil niemand sie prüft. Freie Vorbereitungsangebote müssen ihren Erfolg nach Kap. C.5.3 der Beurteilungskriterien nicht belegen. Aussagekräftig wären eine benannte Grundgesamtheit, eine Aufschlüsselung der Ergebnisse, ein Zeitraum, eine Veröffentlichung und Daten zur Rückfälligkeit nach Neuerteilung. Fehlen diese Angaben, bleibt die Zahl eine Eigenangabe des Anbieters.

Darf ein MPU-Anbieter mit einer Erfolgsquote werben?

Ein Verbot, mit einer Erfolgsquote zu werben, enthält das Fahrerlaubnisrecht nicht, doch die Fachstandards lehnen solche Erfolgsversprechen ab. Nach Kap. C.5.5.1 der Beurteilungskriterien verzichten Psychologen auf Erfolg versprechende Werbung und auf Geld-zurück-Garantien. Ist die beworbene Zahl unwahr, kann sie als Tatsachenbehauptung strafrechtlich und zivilrechtlich Folgen haben, etwa eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB.

Kann ich die MPU auch ohne Vorbereitung bestehen?

Ja, die MPU lässt sich auch ohne Vorbereitung bestehen, wenn die tatsächliche Veränderung nachvollziehbar ist. Die Beurteilungskriterien ordnen nach Kap. C.5.1.2 auch Veränderungen ein, die ohne fachliche Hilfe entstanden sind, etwa durch Fachlektüre oder Unterstützung im privaten Umfeld. Eine qualifizierte Intervention kann die Aufarbeitung vertiefen und stabiler machen. Eine beworbene Erfolgsquote ändert an diesem Maßstab nichts, und eine Pflicht zur Vorbereitung besteht nicht.

Was bedeutet eine Garantie bis zum Bestehen für mich?

Eine Garantie bis zum Bestehen bedeutet in der Regel nur, dass der Anbieter nach einem negativen Gutachten weitere Sitzungen anbietet. Über die Fahreignung befindet die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage des Gutachtens, nicht der Anbieter. Die Bescheinigung einer qualifizierten Intervention bestätigt nach Kap. C.5.5.3 der Beurteilungskriterien keinen Erfolg. Wichtig ist deshalb, was der Vertrag für den Fall eines negativen Gutachtens konkret regelt und ob dafür zusätzliche Kosten anfallen. Eine Erfolgsquote ersetzt diese Regelung nicht.

Kann die MPU im Preis der Vorbereitung enthalten sein?

Nein, eine MPU kann nicht Teil der Leistung eines Vorbereitungsanbieters sein, weil das Fahrerlaubnisrecht beides trennt. Träger von Begutachtungsstellen dürfen nach Anlage 14 Abs. 2 Nr. 6 FeV keine Vorbereitung anbieten, und wer vorbereitet, darf nach Anlage 4a Nr. 5 FeV nicht begutachten. Möglich ist allenfalls, dass ein Anbieter die Gebühren einer unabhängigen Begutachtungsstelle übernimmt, die Sie selbst auswählen und beauftragen.

Lässt sich der Abstinenznachweis durch eine intensive Vorbereitung verkürzen?

Nein, eine Vorbereitung verkürzt den erforderlichen Abstinenzzeitraum nicht. Abstinenzzeiträume, die die Beurteilungskriterien als konkrete Anforderung festlegen, sind nach Kap. A.4.1 einheitlich zu beachten, Ausnahmen brauchen eine besondere Begründung. Nach Betäubungsmittelabhängigkeit entfällt die Ungeeignetheit nach Nr. 9.5 der Anlage 4 FeV in der Regel erst nach Entgiftung, Entwöhnung und einjähriger Abstinenz. Werbung, die Kürzeres verspricht, sollte misstrauisch machen.

Rechtsgrundlagen und Nachweise

Normen (nach geltendem Recht, Stand November 2026): § 11 Abs. 5 FeV; Anlage 4a FeV (Eingangssatz, Nr. 1 Buchst. c, Nr. 5); Anlage 4 Nr. 8.4 und 9.5 FeV; Anlage 14 Abs. 2 Nr. 6 FeV; § 70 FeV; § 263 StGB; § 123 BGB; § 305b BGB; § 312d Abs. 1 BGB; Art. 246a EGBGB.

Rechtsprechung: BGHSt 34, 199 (201); BGHSt 48, 331 (344); BGHZ 50, 206; OLG Frankfurt a. M. wistra 1986, 34; wistra 1992, 255; VGH Mannheim NZV 2002, 477; jeweils nach den angegebenen Kommentarstellen.

Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 63, § 11 FeV Rn. 20a (dort noch zur 4. Aufl. 2022 der Beurteilungskriterien) und Rn. 41, § 66 FeV Rn. 15; Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, Kap. A.4.1, A 1.3 N (Vorbemerkung), C.5.1.1, C.5.1.2, C.5.3, C.5.3.1, C.5.3.3, C.5.5.1, C.5.5.2, C.5.5.3, C.5.6 (FFI 1, FFI 2); Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 263 Rn. 9, 10; Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 305b; Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Kap. 4 Rn. 110, 111.

Erste Einschätzung ohne Kosten

Wenn Sie wegen einer Erfolgsquote, einer Garantie oder einer Qualifikationsangabe einen Vorbereitungsvertrag geschlossen haben und Zweifel bekommen, prüfe ich anhand der Werbung, des Vertrags und der bisherigen Leistungen, welche Ansprüche bestehen und ob Fristen laufen. Senden Sie mir dazu die Unterlagen, auch Screenshots der Werbung und Chatverläufe.

Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Sie erhalten eine Rückmeldung, ob ein Widerruf, eine Anfechtung, die Abwehr einer Forderung oder eine Strafanzeige in Betracht kommt, und was für Ihr Verfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde zuerst zu tun ist.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

Telefon

015782773934

Email

info@btmg-anwalt.com

Kostenlosen Rückruf erhalten!

Kostenlose Ersteinschätzung vom Anwalt -

Jetzt Verteidigung anfragen!

Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren? 

Dann zählt jetzt die richtige Reaktion! 

Mit über 15 Jahren Erfahrung weiß ich genau, worauf es bei BtMG-Fällen und anderen Substanzen ankommt. Ich informiere Sie ausführlich, wie Sie in Ihrer Situation richtig vorgehen und entwickle gemeinsam mit Ihnen die richtige Verteidigungsstrategie.

Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen