Musterantworten auf Karteikarten: junger Mann lernt nachts auf der Bettkante, Gesicht abgewandt

Symbolbild, mit KI erstellt.

Musterantworten für die MPU: warum eingeübte Sätze die eigene Aufarbeitung nicht ersetzen

Musterantworten helfen in der medizinisch-psychologischen Untersuchung wenig, weil der Gutachter nach den Beurteilungskriterien (5. Aufl. 2026) keine einzelne Aussage bewertet, sondern ein Gesamtbild aus Akte, Gespräch und Befunden. Eine Vorbereitung, die Musterantworten einübt, erfüllt außerdem nicht die Anforderungen an eine fahreignungsfördernde Intervention nach Kapitel C.5. Verboten ist das Einüben nicht, und ein negatives Gutachten folgt daraus auch nicht zwingend.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete bundesweit Betroffene im Fahrerlaubnisrecht und in Auseinandersetzungen mit Anbietern von MPU-Vorbereitungen. Skripte mit vorformulierten Sätzen in der Ich-Form tauchen in solchen Vorgängen immer wieder auf, oft erst dann, wenn der Anbieter Geld verlangt und der Betroffene wissen will, was er für sein Honorar bekommen hat. Wie sich die einzelnen Vorgehensweisen rechtlich einordnen lassen, zeigt die Übersicht zum Betrug durch MPU-Berater.

Kurz zusammengefasst

  • Nach § 11 Abs. 5 FeV gelten für die medizinisch-psychologische Untersuchung die Grundsätze der Anlage 4a FeV, deren Nr. 1 Buchst. c die Untersuchung an anerkannte wissenschaftliche Grundsätze bindet.
  • Abschnitt C.5.5.2 der Beurteilungskriterien schließt es für eine fachgerechte Vorbereitung aus, Klienten auf vermeintlich richtige Erwiderungen zu trainieren oder ihnen erfundene Geschichten und Fallbiografien zu schreiben.
  • Das Kriterium FFI 2 in Abschnitt C.5.6 der Beurteilungskriterien wertet fiktive biografische Skripte, das Auswendiglernen von Fragenkatalogen und sich wiederholende Einsichtsnarrative als Kontraindikator.
  • Zur Hypothese 0 in Kapitel B.1 der Beurteilungskriterien spricht es gegen die Verwertbarkeit der Angaben, wenn der Betroffene seine Vorgeschichte auf Basis einer vorbereiteten „Geschichte“ schildert, die nicht mit der Realität übereinstimmt.
  • Nach Nr. 2 Buchst. a der Anlage 4a FeV muss das Gutachten nachvollziehbar und nachprüfbar sein, sodass auch Musterantworten am Abgleich mit der Akte gemessen werden.
  • Eine Vorbereitung ohne psychologische Qualifikation ist nicht verboten, fahreignungsfördernde Interventionen bedürfen nach Abschnitt C.5.3 der Beurteilungskriterien keiner staatlichen Anerkennung, und nach Abschnitt C.5.1.2 werden auch Veränderungen ohne fachliche Hilfe in die Gesamtentwicklung eingeordnet.
  • Musterantworten führen nicht zwingend zu einem negativen Gutachten, eine Vorbereitung, die sich auf sie beschränkt, stützt nach der Hypothese FFI in Abschnitt C.5.6 aber keine günstige Prognose.

Übersicht

Was unter Musterantworten zu verstehen ist

Gemeint sind vorformulierte Sätze, mit denen ein Betroffener auf typische Gutachterfragen reagieren soll. Musterantworten erscheinen als Fragenkatalog mit Lösungen, als „Workbook“, als Lebenslauf mit Deliktschilderung oder als Gesprächsprotokoll in der Ich-Form. Allen Formen von Musterantworten ist gemeinsam, dass der Text vor dem Gespräch feststeht und der Betroffene ihn möglichst genau wiedergeben soll.

Davon zu trennen ist die schlichte Information über den Ablauf. Dass es ein psychologisches Untersuchungsgespräch gibt, dass es aufgezeichnet wird und welche Themen es berührt, darf jeder erklären. Musterantworten beginnen dort, wo nicht mehr über das Gespräch informiert, sondern sein Inhalt vorweggenommen wird. Die Beurteilungskriterien, herausgegeben von den Fachgesellschaften für Verkehrspsychologie und Verkehrsmedizin, ziehen diese Grenze an mehreren Stellen ausdrücklich (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.5.2 und C.5.6).

Der rechtliche Maßstab nach § 11 Abs. 5 FeV

Nach geltendem Recht (Stand November 2026) verweist § 11 Abs. 5 FeV für die Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung und für die Erstellung des Gutachtens auf die Grundsätze der Anlage 4a FeV. Deren Nr. 1 Buchst. c lässt eine Untersuchung nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu. Nr. 1 Buchst. e verlangt Aufzeichnungen über die Untersuchung, Nr. 2 Buchst. a ein nachvollziehbares und nachprüfbares Gutachten (abgedruckt bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., Anl. 4a FeV).

Die Begutachtungsleitlinien sind seit dem 1.5.2014 normativ verbindlich (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 20). Die Beurteilungskriterien sind rechtlich nicht verbindlich; die Kommentierung lässt aber eine Vermutung dafür sprechen, dass sie den Stand der Wissenschaft wiedergeben (Hentschel/König, a. a. O., § 11 FeV Rn. 20a, dort noch zur 4. Aufl. 2022). Beachtet ein Gutachten die Grundsätze der Anlage 4a nicht, ist es nicht verwertbar (Hentschel/König, a. a. O., § 11 FeV Rn. 41). Die vollständige Herleitung dieser Kette steht auf der Seite zur MPU-Vorbereitung durch einen Verkehrspsychologen.

Wie der Gutachter das Gespräch auswertet

Das psychologische Untersuchungsgespräch ist kein Abfragen von Lernstoff. Die Beurteilungskriterien beschreiben es als diagnostisches Interview, in dem Aussagen unterschiedlicher Qualität zu einem Gesamtbild zusammengesetzt werden. Der wortwörtlichen Wiedergabe einzelner Aussagen kommt danach in der Regel keine entscheidende Bedeutung zu, und eine einzelne Antwort lässt sich ohnehin nicht isoliert betrachten. Daraus ziehen die Beurteilungskriterien selbst den Schluss, ein Auswendiglernen vorgefertigter Angaben sei für den Betroffenen nicht zielführend (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.1.2).

Der Gutachter arbeitet mit offenen Fragen, Filterfragen und Nachfragen nach den Bedingungen eines Verhaltens, und darauf sind Musterantworten nicht eingerichtet. Nach meiner Einschätzung decken Musterantworten meist nur die Eingangsfrage zu einem Thema ab. Die Nachfragen zu Anlass, Motiv oder Folge eines Verhaltens verlassen dann den Bereich, den Musterantworten abdecken. Die Beurteilungskriterien empfehlen gerade solche Nachfragen, um zu erkennen, ob eine ausreichende Selbstreflexion stattgefunden hat (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.1.2). Wie das Gespräch abläuft, aufgezeichnet und im Gutachten wiedergegeben wird, erläutert die Seite zum psychologischen Untersuchungsgespräch.

Auch das Handbuch Verkehrsrecht warnt davor, Betroffenen zu suggerieren, die Untersuchung sei ein „Frage- und Antwortspiel“ nach „multiple choice“-Systematik. Charakterliche Defizite seien häufig verinnerlicht und von einstudierten entlastenden Abwehrargumenten begleitet; zu fragen sei nach dem Erkennen ihrer Ursachen und nach der Änderung von Einstellung und Verhalten (Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 35 Rdn. 99).

Vorbereitete Geschichten und die Hypothese 0

Bevor der Gutachter die anlassbezogenen Hypothesen prüft, klärt er, ob die erhobenen Befunde überhaupt verwertbar sind. Diese Prüfung heißt in den Beurteilungskriterien Hypothese 0 und steht anlassübergreifend in Kapitel B.1. Dort nennen die Beurteilungskriterien zwei Kontraindikatoren, die Musterantworten unmittelbar betreffen: Der Klient stützt sich ausschließlich oder überwiegend auf vorbereitete Unterlagen, die über Gedächtnisstützen hinausgehen, oder er schildert Tathergang und Biografie auf Basis einer vorbereiteten „Geschichte“, die nicht oder nur teilweise mit der Realität übereinstimmt (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. B.1).

Die Beurteilungskriterien erklären auch, warum Erinnerungen nicht verlässlich bleiben: Sie werden mit der Zeit durch Erzählungen, Rechtfertigungen oder Fremdinterpretationen angereichert oder verfälscht (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. B.1). Musterantworten sind eine solche Fremdinterpretation in Reinform. Wer sie übernimmt, ersetzt die eigene Erinnerung durch einen fremden Text, und genau diesen Unterschied soll die Prüfung der Verwertbarkeit sichtbar machen.

Zugleich sind die Grenzen der Hypothese 0 zu beachten. Eine negative Entscheidung lässt sich nach den Beurteilungskriterien nicht allein auf eine einzelne, nicht nachvollziehbare Aussage stützen; der Gutachter muss mehrfach nachfragen und seine Bemühungen im Gutachten belegen (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.1.2). Musterantworten machen ein Gespräch also nicht automatisch unverwertbar. Sie erschweren aber die Darstellung einer echten Veränderung.

Der Abgleich mit der Fahrerlaubnisakte

Nach Nr. 1 Buchst. a der Anlage 4a FeV ist die Untersuchung anlassbezogen und unter Verwendung der Unterlagen vorzunehmen, die die Fahrerlaubnisbehörde übersandt hat. Die Aktenanalyse dient nach den Beurteilungskriterien auch der Realitätsprüfung: Angaben zur Vorgeschichte und zur Verhaltensänderung dürfen den objektiv erfassten Tatmerkmalen und Messdaten nicht widersprechen. Das Kriterium 0.3 N verlangt, dass die Angaben in sich stimmig sind und weder dem gesicherten Erfahrungswissen noch den wissenschaftlichen Erkenntnissen oder der Aktenlage widersprechen (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. A.3 und B.1).

Hier liegt die eigentliche Schwäche von Musterantworten. Musterantworten, die für viele Teilnehmer geschrieben sind, kennen weder den Blutalkoholwert noch die Uhrzeit, die Fahrstrecke oder die Vorgeschichte des Einzelnen. Passt die vorformulierte Trinkmenge nicht zum gemessenen Wert, muss der Gutachter den Widerspruch ansprechen. Nach den Beurteilungskriterien enthält die Dokumentation des Gesprächs dann die gegebenen Rückmeldungen und lässt erkennen, dass klärende Fragen gestellt wurden (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.1.4).

Redaktionelle Leistungen nach Abschnitt C.5.5.2

Für die Vorbereitung selbst legt Abschnitt C.5.5.2 der Beurteilungskriterien fest, dass Kunden nicht darauf trainiert werden, auf Fragen in der MPU die vermeintlich „richtigen“ oder erwarteten Erwiderungen zu geben. Es werden auch keine „redaktionellen Leistungen“ angeboten, etwa das Verfassen und Einüben erfundener Geschichten und Fallbiografien (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.5.2). Musterantworten sind der typische Fall einer solchen redaktionellen Leistung.

Derselbe Abschnitt hält fest, dass diese Formen der Einflussnahme bei Interventionen unter der Verantwortung von Verkehrspsychologen oder Suchtberatungsstellen sehr selten vorkommen, bei sogenannten MPU-Vorbereitern ohne standesrechtliche Verpflichtungen aber häufiger zu beobachten sind. Außerdem verlangt er eine im Konsens getroffene Zielvereinbarung zu Beginn der Maßnahme (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.5.2). Wer fertige Musterantworten erhält, hat nach meiner Einschätzung in aller Regel keine individuelle Zielvereinbarung getroffen.

Musterantworten als Kontraindikator im Kriterium FFI 2

Die Hypothese FFI in Abschnitt C.5.6 der Beurteilungskriterien lässt eine Maßnahme nur dann eine günstige Prognose unterstützen, wenn sie individuell problemangemessen war, grundsätzlich als wirksam anzusehen ist, ein passendes Ziel verfolgt und erreicht hat und nachvollziehbar belegt ist. Zum Kriterium FFI 2 nennt die Tabelle als Kontraindikator eine Maßnahme, die nicht der Aufarbeitung dient, sondern sich auf die Vermittlung von Methoden zum „Bestehen“ einer MPU beschränkt. Als Beispiele stehen dort fiktive biografische Skripte, das Auswendiglernen von Fragenkatalogen und vordergründige, sich bei den Klienten wiederholende Einsichtsnarrative (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.6, FFI 2).

Musterantworten, die ein Anbieter an viele Kunden verteilt, erzeugen gerade solche wiederholten Einsichtsnarrative. Das Kriterium zielt erkennbar auf Formulierungen, die bei verschiedenen Klienten gleich lauten. Auch die Fachliteratur hält fest, dass das bloße Auswendiglernen von Fragenkatalogen für eine angemessene Intervention nicht ausreicht (Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 110).

FundstelleInhaltBedeutung für Musterantworten
§ 11 Abs. 5 FeV, Anl. 4a Nr. 1 Buchst. cUntersuchung nur nach anerkannten wissenschaftlichen GrundsätzenMaßstab für Gespräch und Gutachten
Anl. 4a Nr. 1 Buchst. a FeVUntersuchung anlassbezogen mit den Unterlagen der BehördeAbgleich jeder Aussage mit der Akte
BK Kap. B.1, Hypothese 0vorbereitete „Geschichte“ als KontraindikatorVerwertbarkeit der Angaben fraglich
BK Kap. C.1.2Auswendiglernen vorgefertigter Angaben nicht zielführendGesamtbild statt Einzelaussage
BK Kap. C.5.5.2kein Training erwarteter Erwiderungen, keine redaktionellen LeistungenGrenze jeder fachgerechten Vorbereitung
BK Kap. C.5.6, FFI 2Skripte, Fragenkataloge, Einsichtsnarrative als KontraindikatorMaßnahme stützt keine günstige Prognose
BK Kap. C.5.3keine staatliche Anerkennung nötigAngebot ist nicht verboten

Die fünf Bestandteile einer echten Intervention

Was die Beurteilungskriterien statt eines Skripts erwarten, beschreibt Abschnitt C.5.2.2. Eine verkehrspsychologische fahreignungsfördernde Intervention umfasst Wissensvermittlung, Deliktbearbeitung, Motivationsförderung, Kompetenzaufbau sowie Rückfallprophylaxe und deren Bearbeitung. Sie ist ausdrücklich keine „Sachberatung“, bei der es allein um das Übermitteln von Informationen geht (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.2.2).

Die Tabelle zur Hypothese FFI konkretisiert diese Elemente: Zur Deliktaufarbeitung gehört der Aufbau eines zur Aktenlage widerspruchsfreien Deliktverständnisses, zur Einsichtsbildung die Entwicklung eines plausiblen Erklärungsmodells früheren Verkehrsverhaltens (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.6). Ein widerspruchsfreies Verständnis der eigenen Tat lässt sich nicht aus Musterantworten übernehmen. Es entsteht erst, wenn der Betroffene die eigene Akte, die eigenen Motive und die eigene Lebenslage durcharbeitet. Musterantworten überspringen diesen Schritt und liefern das Ergebnis ohne den Weg dorthin.

Eingeübte Leistungstests

Neben dem Gespräch umfasst die Untersuchung häufig Leistungstests. Auch hier gibt es eine Entsprechung zu Musterantworten: das vorherige Üben der Testverfahren. Die Beurteilungskriterien führen es unter FFI 2 als Kontraindikator, wenn der Umfang der Dienstleistung Testtrainings mit psychologischen Leistungstestverfahren umfasst (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.6, FFI 2). Werbung mit einer „Übung für den Reaktionstest“ fällt unter diesen Kontraindikator. Wie solche Werbeaussagen rechtlich einzuordnen sind, zeigt die Seite zur Erfolgsquote in der Werbung von MPU-Vorbereitern.

Die Testverfahren müssen aus der Fragestellung der Behörde ableitbar sein und werden von einer qualifizierten Person ausgewählt (Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 101). Wer den Ablauf kennt, darf sich darauf einstellen; ein Training der konkreten Verfahren verfälscht dagegen das, was gemessen werden soll. Was die Prozentränge bedeuten und wie Testergebnisse angegriffen werden, behandelt die Seite zu den Leistungstests in der MPU.

Wie Musterantworten in Umlauf kommen

In Streitigkeiten mit Vorbereitungsanbietern zeigt sich ein wiederkehrendes Muster. Die Teilnehmer erhalten Musterantworten zu Gutachterfragen in der Ich-Form, teils als „Workbook“, teils als Datei mit dem Titel eines psychologischen Gesprächs. Musterantworten zu Alkohol und Drogen werden dabei mitunter gemischt, und mehrere Teilnehmer bekommen dasselbe Material. Gelegentlich kommen die Musterantworten erst nach Monaten des Wartens, kurz vor den ersten Sitzungen.

Dieses Muster ist kein Nachweis gegen einen bestimmten Anbieter, und nicht jeder Anbieter arbeitet so. Es passt aber zu weiteren Warnzeichen, die auf der Seite zum unseriösen MPU-Vorbereiter zusammengestellt sind. Häufig gehen Musterantworten mit kompakten Blockterminen kurz vor der Untersuchung einher; die Probleme dieses Formats beschreibt die Seite zum Crashkurs vor der MPU. Musterantworten in der Ich-Form sind dabei besonders problematisch, weil sie den Betroffenen dazu verleiten, fremde Formulierungen als eigene Erinnerung auszugeben (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. B.1).

Die Fachliteratur beschreibt dieselbe Erscheinung aus fachlicher Sicht. Mitunter fehlten bei Anbietern weitergehende Vorkenntnisse, die Regelwerke seien kaum bekannt, und die Vorbereitung bestehe in einer Art Trainingsprogramm, in dem der Betroffene wohlfeile Sätze und Geschichten auswendig lerne (Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Abschnitt zu den fahreignungsfördernden Maßnahmen).

Bescheinigung und Gespräch über die Vorbereitung

Hat der Betroffene eine Vorbereitung besucht, fragt der Gutachter danach. Die Beurteilungskriterien verlangen, dass Wirkfaktoren wie Motivation, Zielvereinbarung, angewandte Methoden, Kompetenz des Durchführenden und Inhalte aus Sicht des Klienten geschildert und die Lernerfahrungen ausreichend hinterfragt werden. Als Kontraindikator gilt, wenn das Gutachten die in einer Bescheinigung beschriebenen Einsichten als Befund übernimmt, ohne sie im Gespräch verifiziert zu haben (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.1.4, Ind. 19).

Eine fachgerechte Bescheinigung nennt nach Abschnitt C.5.5.3 die vereinbarten Ziele, die bearbeiteten Bereiche sowie alle Durchführenden mit beruflicher Qualifikation und Arbeitsanteil; einen „Erfolg“ bestätigt sie nicht (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.5.3). Eine Bescheinigung über das Durcharbeiten von Musterantworten kann diese Angaben nicht enthalten. Auch im Strafverfahren reicht ein lediglich pauschal gehaltenes Teilnahmezertifikat für die vorzeitige Aufhebung der Sperre nach § 69a Abs. 7 StGB nicht aus (LG Fulda SVR 2018, 115, nachgewiesen bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69a StGB Rn. 14). Wie eine Bescheinigung zu prüfen ist, zeigt die Seite zur Teilnahmebescheinigung für die MPU.

Erlaubt und bestehbar: die Grenzen offen benannt

Eine MPU-Vorbereitung ohne psychologische Qualifikation ist nicht verboten. Fahreignungsfördernde Interventionen haben nach Abschnitt C.5.3 der Beurteilungskriterien keine Rechtsfolgen und bedürfen keiner Anerkennung durch staatliche Stellen (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.3). Für die MPU-Vorbereitung gibt es keine gesetzlich festgelegten Vorgaben (Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Abschnitt zu den fahreignungsfördernden Maßnahmen). Eine Zulassungspflicht für MPU-Berater besteht nach geltendem Recht (Stand November 2026) nicht, und auch das Verteilen von Musterantworten ist als solches nicht untersagt.

Ebenso offen gilt: Die MPU lässt sich auch ohne jede Vorbereitung bestehen. Nach Abschnitt C.5.1.2 a. E. ordnet der Gutachter auch Veränderungen ein, die ohne fachliche Hilfe entstanden sind, etwa durch Fachlektüre oder Unterstützung im privaten Umfeld (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.1.2). Entscheidend ist die tatsächliche Veränderung von Einstellung und Verhalten. Die Überprüfung der FFI-Kriterien selbst ist nach der Vorbemerkung zu Abschnitt C.5.6 nicht Teil des Begutachtungsauftrags.

Daraus folgt auch: Wer Musterantworten gelesen hat, fällt nicht zwangsläufig durch. Wer seine Vorgeschichte ehrlich aufgearbeitet hat, kann auch dann überzeugen, wenn er zuvor Musterantworten gelesen hat. Umgekehrt helfen die besten Musterantworten nicht, wenn die Aufarbeitung fehlt. Bei Alkoholfragestellungen mit kontrolliertem Trinken nennen die Beurteilungskriterien es als Kontraindikator, wenn ein Moderator einer nicht einschlägig qualifizierten Berufsgruppe, etwa ein sogenannter „MPU-Berater“, die Maßnahme durchführt (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. B.2, A 2.7 N).

Wenn das Gutachten negativ ausfällt

Ein negatives Gutachten ist nach § 11 Abs. 5 FeV in Verbindung mit Nr. 2 Buchst. a der Anlage 4a FeV daraufhin zu prüfen, ob es nachvollziehbar und nachprüfbar ist. Stützt der Gutachter sein Ergebnis darauf, dass die Angaben wie auswendig gelernt wirkten, muss das Gutachten erkennen lassen, welche Fragen gestellt wurden, welche Widersprüche auftraten und welche Rückmeldungen der Betroffene erhielt (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.1.4). Fehlt das, ist die Begründung angreifbar.

Ein Gutachten, das die Grundsätze der Anlage 4a missachtet, darf die Behörde nicht verwerten (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 41). Welche Schritte nach einem negativen Ergebnis offenstehen, beschreibt die Seite zum negativen MPU-Gutachten. Unabhängig davon ist zu klären, ob gegenüber dem Anbieter der Musterantworten zivilrechtliche Ansprüche bestehen, etwa weil die vereinbarte Vorbereitung für die Begutachtung keinen Wert hatte.

Was anstelle von Musterantworten trägt

Tragfähig ist eine Vorbereitung, die mit Diagnostik beginnt. Das Kriterium FFI 1 verlangt, dass eine hierzu qualifizierte Person, also ein Psychologe mit Hochschulabschluss und verkehrspsychologischer Fortbildung, die Fahreignungsproblematik diagnostisch eingeordnet hat (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.6, FFI 1). Auch die Fachliteratur betont, dass vor der Intervention die Ausgangsproblematik erfasst sein muss und die Intervention von der Deliktaufarbeitung bis zur Rückfallvorbeugung reicht (Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 110).

Für den Betroffenen bedeutet das praktisch: die eigene Fahrerlaubnisakte lesen, die eigenen Werte und Daten kennen, die Gründe des eigenen Verhaltens in eigenen Worten formulieren können und Veränderungen belegen, bei Abstinenz durch Nachweise. Musterantworten können diese Arbeit nicht abkürzen. Wer sich bei einer Vorbereitung unsicher ist, sollte vor Vertragsschluss fragen, wer die Sitzungen durchführt, welche Qualifikation diese Person hat und ob eine Eingangsdiagnostik vorgesehen ist.

Ein Fall aus der Praxis

Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall; die Einzelheiten sind verändert. Der Betroffene war mit einem hohen Promillewert am Steuer aufgefallen, und die Fahrerlaubnisbehörde verlangte nach § 13 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Er schloss einen Vertrag über eine MPU-Vorbereitung. Im Anschreiben des Anbieters war unter anderem eine „Übung für den Reaktionstest“ angekündigt. Nach mehreren Monaten des Wartens erhielt er kurz vor den ersten Sitzungen eine Datei mit dem Titel „psychologisches Gespräch“. Sie enthielt typische Gutachterfragen und darunter vorformulierte Musterantworten in der Ich-Form.

Später machte der Anbieter eine Forderung geltend und beantragte einen Mahnbescheid. Als Grund der Forderung war dort lediglich „Dienstleistungsvertrag gem. Rechnung“ angegeben. Der Betroffene legte nach § 694 Abs. 1 ZPO Widerspruch ein. Eine Begründung des Anspruchs hat der Anbieter bislang nicht eingereicht.

Rechtlich ist das übersandte Material an Abschnitt C.5.5.2 und am Kriterium FFI 2 der Beurteilungskriterien zu messen. Musterantworten in der Ich-Form sind nach meiner Einschätzung eine redaktionelle Leistung im Sinne von C.5.5.2 und entsprechen dem Kontraindikator der fiktiven biografischen Skripte. Die angekündigte Übung für den Reaktionstest fällt unter den Kontraindikator des Testtrainings. Eine Maßnahme dieser Art stützt nach der Hypothese FFI keine günstige Prognose. Ob der Betroffene die Vergütung schuldet, ist deshalb zweifelhaft. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Häufige Fragen

Darf ich Musterantworten für die MPU auswendig lernen?

Ja, verboten ist das nicht, es hilft nach den Beurteilungskriterien aber nicht weiter. Der Gutachter bewertet keine einzelne Aussage, sondern ein Gesamtbild aus Akte, Gespräch und Befunden, und die Beurteilungskriterien bezeichnen das Auswendiglernen vorgefertigter Angaben selbst als nicht zielführend. Hinzu kommt, dass eine vorbereitete Geschichte, die nicht zur Realität passt, die Verwertbarkeit der eigenen Angaben in Frage stellen kann.

Merkt der Gutachter, wenn ich vorbereitete Sätze wiedergebe?

Damit ist zu rechnen, weil vorformulierte Sätze den Nachfragen zu Ursachen, Motiven und Folgen des eigenen Verhaltens selten standhalten. Der Gutachter gleicht die Angaben außerdem mit der Fahrerlaubnisakte ab, also mit Blutalkoholwert, Uhrzeit und Vorgeschichte. Musterantworten, die für viele Teilnehmer geschrieben wurden, kennen diese Daten nicht. Widersprüche muss der Gutachter ansprechen und im Gutachten dokumentieren.

Falle ich durch, wenn ich ein Skript benutzt habe?

Nein, das Benutzen eines Skripts führt nicht zwangsläufig zu einem negativen Gutachten. Maßgeblich bleibt, ob sich Einstellung und Verhalten tatsächlich geändert haben und ob die eigenen Angaben stimmig sind. Wer seine Vorgeschichte ehrlich aufgearbeitet hat, kann auch nach einer schwachen Vorbereitung überzeugen. Schwierig wird es, wenn die Schilderung im Gespräch erkennbar aus fremden Formulierungen besteht und der Akte widerspricht.

Ist ein Anbieter, der Skripte verteilt, unseriös?

Nicht zwingend, aber das Verteilen von Skripten widerspricht den Anforderungen an eine fachgerechte Vorbereitung. Abschnitt C.5.5.2 der Beurteilungskriterien schließt redaktionelle Leistungen wie erfundene Geschichten aus, und das Kriterium FFI 2 wertet Skripte und Fragenkataloge als Kontraindikator. Ob weitere Warnzeichen hinzukommen, etwa fehlende Diagnostik oder kein namentlich benannter Verkehrspsychologe, ist im Einzelfall zu prüfen.

Kann ich das Geld für eine solche Vorbereitung zurückverlangen?

Das ist möglich, hängt aber vom Vertrag, von der Werbung und von der Qualifikation der eingesetzten Berater ab. War eine Vorbereitung auf die Begutachtung geschuldet und war die erbrachte Leistung dafür ohne Wert, kommen Ansprüche auf Rückzahlung oder die Abwehr weiterer Forderungen in Betracht. Dafür sind Vertrag, Werbung, Zahlungsbelege und das übersandte Material zu sichern und rechtlich zu prüfen.

Wie bereite ich mich stattdessen sinnvoll vor?

Sinnvoll ist eine Vorbereitung, die mit einer Diagnostik durch einen qualifizierten Verkehrspsychologen beginnt und die eigene Vorgeschichte aufarbeitet. Dazu gehören Deliktbearbeitung, Motivationsförderung, Kompetenzaufbau und Rückfallprophylaxe. Ebenso wichtig ist, die eigene Akte zu kennen und Veränderungen zu belegen. Wer ohne fachliche Hilfe an sich arbeitet, kann die MPU ebenfalls bestehen, wenn die Veränderung echt ist.

Normen, Urteile, Literatur

  • § 11 Abs. 5 FeV (Grundsätze der Anlage 4a für Untersuchung und Gutachten)
  • Anlage 4a FeV, Nr. 1 Buchst. a, c und e, Nr. 2 Buchst. a
  • § 13 FeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik)
  • § 694 Abs. 1 ZPO (Widerspruch gegen den Mahnbescheid)
  • LG Fulda SVR 2018, 115 (pauschal gehaltenes Teilnahmezertifikat genügt nicht für die vorzeitige Aufhebung der Sperre), nachgewiesen bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69a StGB Rn. 14
  • Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 20, 20a (dort zur 4. Aufl. 2022 der Beurteilungskriterien) und 41; Abdruck der Anlage 4a FeV
  • Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, Kap. A.3, B.1 (Hypothese 0, Kriterium 0.3 N), B.2 (A 2.7 N), C.1.2, C.1.4 (Ind. 19), C.5.1.2, C.5.2.2, C.5.3, C.5.5.2, C.5.5.3 und C.5.6 (FFI 1, FFI 2)
  • Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl. 2025, Kap. 35 Rdn. 99
  • Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 101 und 110

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen