MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologe: Einzelgespräch in einem hellen Beratungsraum, Psychologin mit Notizblock

Symbolbild, mit KI erstellt.

MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologe: warum die Qualifikation aus § 11 FeV und Anlage 4a folgt

Dass die Beurteilungskriterien für die MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen oder qualifizierte Suchttherapeuten vorsehen, beruht auf einer Verweisungskette: § 11 Abs. 5 FeV führt zu Anlage 4a, Anlage 4a zu den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen, und deren Stand bilden die Beurteilungskriterien ab. Wer für die MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen zusagt und Laien schickt, verkauft eine Maßnahme, die der Gutachter nicht als fahreignungsfördernde Intervention werten kann.

Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, vertrete ich Betroffene im Fahrerlaubnisrecht bundesweit und prüfe regelmäßig, ob Anbieter in der MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen einsetzen. Ob eine Vorbereitung etwas taugt, hängt weder vom Preis noch von der Zahl der Sitzungen ab, sondern davon, wer sie durchgeführt hat. Das lässt sich Glied für Glied begründen.

Kurz zusammengefasst

  • § 11 Abs. 5 FeV unterwirft die medizinisch-psychologische Untersuchung und das Gutachten den Grundsätzen der Anlage 4a FeV.
  • Anlage 4a Nr. 1 Buchst. c FeV lässt die Untersuchung nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu; Nr. 2 Buchst. a verlangt ein wissenschaftlich nachprüfbares Gutachten.
  • Für die Beurteilungskriterien spricht nach der Kommentierung zu § 11 FeV (Rn. 20a bei Hentschel/König) eine Vermutung, dass sie den Stand der Wissenschaft wiedergeben, obwohl sie rechtlich nicht verbindlich sind; die Kommentierung bezieht sich noch auf die 4. Auflage 2022.
  • Missachtet ein Gutachten die Grundsätze der Anlage 4a FeV, darf die Behörde es nach Rn. 41 derselben Kommentierung nicht verwerten.
  • Kap. C.5.1.2 der Beurteilungskriterien (5. Aufl. 2026) ordnet die MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen oder qualifizierten Suchttherapeuten zu, weil nur deren Maßnahmen als fahreignungsfördernde Interventionen gelten.
  • Anlage 4a Nr. 5 FeV trennt Vorbereitung und Begutachtung personell und belegt, dass der Verordnungsgeber die MPU-Vorbereitung als eigenes Feld kennt.
  • Verboten ist eine Vorbereitung durch Laien nicht, und die MPU lässt sich auch ganz ohne Vorbereitung bestehen; maßgeblich bleibt nach Anlage 4a Nr. 1 Buchst. f und g FeV das künftig zu erwartende Verhalten.

Übersicht

Freier Markt, gebundener Zweck

Wer Vorbereitung auf die MPU anbietet, braucht keine Zulassung, und ob eine MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen braucht, sagt kein Gesetz ausdrücklich. Die Beurteilungskriterien bestätigen das: Weil fahreignungsfördernde Interventionen keine Rechtsfolgen auslösen, müssen sie weder staatlich anerkannt werden noch ihre Wirksamkeit belegen (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.3). Müller/Rebler/Kranich bezeichnen die MPU-Vorbereitung als sogenannten ungeregelten Bereich ohne gesetzliche Vorgaben (Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Abschnitt FFI).

Ungeregelt ist jedoch nur der Zugang zum Markt. Der Zweck jeder Vorbereitung ist ein günstiges Gutachten, und für Gutachten gelten feste Regeln. Deshalb misst sich die Brauchbarkeit einer Vorbereitung an denselben Maßstäben, nach denen der Gutachter arbeitet. Dass bei der MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen gefragt sind, folgt also nicht aus einem Berufsrecht der Anbieter, sondern aus dem Recht der Begutachtung. Die Folgen für Zivil- und Strafrecht bündelt die Pfeilerseite zum Betrug durch MPU-Berater.

Erstes Glied: der Verweis in § 11 Abs. 5 FeV

Der Ausgangspunkt ist ein einziger Satz. Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung und für die Gutachten gelten nach § 11 Abs. 5 FeV „die in der Anlage 4a genannten Grundsätze“. Damit wird die Anlage zum Prüfungsmaßstab jeder MPU, gleich ob die Behörde sie auf § 11, § 13 oder § 14 FeV stützt. Hier beginnt die Begründung dafür, dass die Kriterien für die MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen verlangen.

Die Anlagen, etwa die Anlage 4 FeV mit den einzelnen Erkrankungen und Mängeln, sind materieller Teil der Verordnung und binden normativ (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 19, unter anderem mit OVG Hamburg BA 2004, 95 und VGH Mannheim NJW 2018, 1559). Wer bei der MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen weglässt, bereitet auf ein Gutachten vor, dessen Anforderungen der Verordnungsgeber verbindlich festgelegt hat.

Zweites Glied: der Eingangssatz der Anlage 4a

Anlage 4a beginnt mit der Grundlage der Eignungsbeurteilung: den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110). Die Kommentierung gibt den Verweis noch in der Fassung vom 17. Februar 2021 wieder und weist darauf hin, dass geänderte Leitlinien erst mit der Anpassung des Verweises in Anlage 4a gelten. Es kommt also stets auf die Fassung an, die der aktuelle Eingangssatz nennt.

Normativ verbindlich sind die Leitlinien seit dem 1. Mai 2014 (Hentschel/König a. a. O., Rn. 20). Davor hatte sie das Bundesverwaltungsgericht als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht behandelt (BVerwG NJW 2008, 2601). Die Leitlinien sagen, wann Eignung fehlt und wann sie wiederhergestellt ist. Wie der Gutachter das feststellt und ob in der MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen tätig sein sollten, regeln sie nicht. Hier greift das dritte Glied.

Drittes Glied: Wissenschaftlichkeit als Maßstab

Anlage 4a Nr. 1 Buchst. c FeV bindet die Untersuchung an anerkannte wissenschaftliche Grundsätze. Nr. 2 Buchst. a verlangt ein nachvollziehbares und nachprüfbares Gutachten und erklärt, dass sich die Nachprüfbarkeit auf die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung bezieht. Der Gutachter muss seine Verfahren angeben und, wo er auf Forschung zurückgreift, die Quellen benennen.

Die Verordnung öffnet sich damit über die Leitlinien hinaus zur Fachwissenschaft. Will der Gutachter eine vorbereitende Maßnahme zugunsten des Untersuchten berücksichtigen, muss er diese Bewertung wissenschaftlich begründen. Für die MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen einzusetzen, ist deshalb kein Luxus: Nur eine Maßnahme, die nach anerkannten Grundsätzen aufgebaut ist, lässt sich nach anerkannten Grundsätzen gewichten.

Viertes Glied: die Vermutung für die Beurteilungskriterien

Welche Grundsätze für die Vorbereitung anerkannt sind, beschreiben die Beurteilungskriterien der Deutschen Gesellschaften für Verkehrspsychologie und Verkehrsmedizin, inzwischen in 5. Auflage 2026. Hentschel/König halten sie für „rechtlich nicht verbindlich“. Solche Materialien seien aber zu beachten, wenn und soweit sie den aktuellen Stand der Wissenschaft abbilden. Für die 3. Auflage hatte das Ministerium in einer unverbindlichen Verlautbarung (VkBl. 2014, 132) erklärt, wer sie einhalte, begutachte nach anerkannten Grundsätzen.

Für die Folgeauflage stand eine solche Erklärung noch aus; die Kommentierung folgert gleichwohl: „Dafür wird jedenfalls eine Vermutung sprechen“ (Hentschel/König a. a. O., Rn. 20a). Diese Aussage bezieht sich noch auf die 4. Auflage 2022. Nach meiner Einschätzung gilt sie für die 5. Auflage ebenso, weil sie an die Herkunft aus den Fachgesellschaften anknüpft, nicht an eine Auflage.

Damit hat auch die Aussage der Kriterien, dass bei der MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen tätig sein sollen, das Gewicht des wissenschaftlichen Standards. Der VGH München bezieht die Kriterien bei der Abstinenzdauer ausdrücklich „mit in den Blick“ ein (DAR 2017, 34; Beschluss vom 5.10.2023, 11 CS 23.1413, BeckRS 2023, 27906 Rn. 22; nachgewiesen in der Kommentierung zu § 2 StVG Rn. 63a). Mehr zu Rang und Aufbau erläutert die Seite zu den Beurteilungskriterien in der MPU.

Die Folge eines Verstoßes: Unverwertbarkeit

Eine Kette ohne Sanktion bliebe folgenlos. Hentschel/König ziehen die Konsequenz ausdrücklich: Ein Gutachten, das die in Anlage 4a genannten Grundsätze nicht beachtet, ist für die Fahrerlaubnisbehörde nicht verwertbar (a. a. O., Rn. 41). Übernehmen darf die Behörde ein Gutachten ohnehin nicht ungeprüft; sie muss es selbst kritisch würdigen (OVG Münster NJW 2017, 283, dort zitiert). Für die Frage, ob die MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen erfordert, ist diese Sanktion der Schlüssel.

Für die Vorbereitung bedeutet das: Der Gutachter kann eine Maßnahme, die den fachlichen Standard verfehlt, nicht als Intervention zugunsten des Untersuchten werten, ohne die wissenschaftliche Grundlage seines eigenen Gutachtens zu schwächen. Fehlen in der MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen, ist die Maßnahme deshalb nicht bloß schwächer, sondern als fahreignungsfördernde Intervention nicht berücksichtigungsfähig. Welche weiteren Fehler ein Gutachten unbrauchbar machen, behandelt die Seite zur Verwertbarkeit des MPU-Gutachtens.

Warum die Kriterien für die MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen nennen

Kapitel C.5 der Beurteilungskriterien handelt von den fahreignungsfördernden Interventionen (FFI). Bereits die Einleitung grenzt ein: Gemeint sind Maßnahmen, die Verkehrspsychologen, Psychotherapeuten oder Suchttherapeuten professionell im Vorfeld einer MPU durchführen (Kap. C.5.1). Der Anwendungsbereich in Kap. C.5.1.2 wiederholt das und spricht von theoriegeleiteten, evidenzbasierten Maßnahmen von Verkehrspsychologen oder qualifizierten Suchttherapeuten. Dass die Kriterien die MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen zuordnen, steht also in ihrem Text selbst.

Entscheidend ist die Abgrenzung im nächsten Absatz. Andere Angebote wie verkehrspädagogische Schulungen oder Ratgeberliteratur können einzelne Aspekte günstig beeinflussen, aber nicht beanspruchen, die persönliche Fahreignungsproblematik insgesamt zu bearbeiten (Kap. C.5.1.2). Die Kriterien weisen die MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen also nicht wegen eines Titels zu, sondern wegen ihrer Fähigkeit, das Problem als Ganzes anzugehen. Die vier Kriterien FFI 1 bis FFI 4 erläutert die Seite zu den FFI-Kriterien.

Intervention statt Information

Die Kriterien kennen zwei Stufen. Zuerst kommt die verkehrspsychologische Fahreignungsberatung, meist ein einstündiges Gespräch, in dem ein qualifizierter Berater einen diagnostischen Befund erhebt und daraus einen Maßnahmenplan ableitet (Kap. C.5.2.1). Die Rechtsberatung bleibt dabei ausdrücklich den Juristen vorbehalten. Schon am Anfang der MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen oder ähnlich qualifizierte Berater einzubinden, ist danach der fachliche Standard.

Darauf folgt die Intervention mit fünf Elementen: Wissensvermittlung, Deliktbearbeitung, Motivationsförderung, Kompetenzaufbau und Rückfallprophylaxe. Kap. C.5.2.2 stellt klar, dass die FFI keine bloße Sachberatung ist, die nur Informationen weitergibt. Ein Vortrag über den Ablauf der MPU, ein Fragenkatalog oder ein Skript reichen danach nicht; Informationen kann jeder geben; für die Intervention sehen die Kriterien bei der MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen vor. Als Wirksamkeitsfaktoren nennen die Kriterien unter anderem eine spezifische verkehrspsychologische Grundqualifikation, eine an den Kriterien ausgerichtete Eingangsdiagnostik und eine Dauer von mehreren Wochen (Kap. C.5.4.1).

Welche Ausbildung bei der MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen nachweisen müssen

Diagnostische Kompetenz unterstellen die Kriterien grundsätzlich Psychologen mit Diplom oder gleichwertigem Masterabschluss, die eine verkehrspsychologische Fortbildung absolviert haben; die Zertifizierung als Fachpsychologe für Verkehrspsychologie steht dem gleich (Kap. C.5.4.2.1). Bei einer Substanzgebrauchsstörung kommen an einer Suchthilfeeinrichtung zusätzlich Psychologen mit suchttherapeutischer Fortbildung und Ärzte mit suchtmedizinischer Qualifikation in Betracht.

Für die Durchführung brauchen Verkehrspsychologen zusätzlich Interventionskompetenz. Anderen Berufen öffnen die Kriterien den Weg nur einmal: Sozialarbeiter und Sozialpädagogen dürfen bei rein substanzbedingten Zweifeln tätig werden, wenn vier Bedingungen zusammentreffen, darunter die vertragliche Bindung an eine Fachstelle Sucht oder Fachklinik (Kap. C.5.4.2.2). Wer in der MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen ankündigt, muss Psychologen mit diesem Profil stellen. Die Zuordnung nach Anlass erläutert die Seite zur Qualifikation des MPU-Beraters.

Die Rolle des Gutachters

Die Kriterien beschreiben den Auftrag des Gutachters bewusst eng. Er soll Interventionen anhand der Bescheinigungen nachvollziehen und ihre Angemessenheit einschätzen, sie aber nicht selbst prüfen (Kap. C.5.1.1). Auch die Vorbemerkung zu Kap. C.5.6 betont, eine „Überprüfung“ der Kriterien gehöre nicht zum Begutachtungsauftrag. Bewertet werden die tatsächlichen Einstellungs- und Verhaltensänderungen. Ob in der MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen gearbeitet haben, erfährt der Gutachter deshalb nur aus der Bescheinigung.

Gerade das stützt die Kette. Nach der Hypothese FFI trägt eine Maßnahme zu einer günstigen Prognose nur bei, wenn sie dem Problem angemessen, grundsätzlich wirksam, ein der Problemausprägung entsprechendes Ziel verfolgt und erreicht hat und nachvollziehbar belegt ist (Kap. C.5.6). FFI 1 führt als Kontraindikatoren etwa die Auswahl der Teilnehmer ohne qualifizierte Diagnostik an und den Fall, dass über die Eignung der Maßnahme eine Person urteilt, die zu ihrer Durchführung fachlich nicht qualifiziert ist. Bei FFI 2 erscheinen Maßnahmen, die sich auf Methoden zum „Bestehen“ der MPU beschränken.

Andere Hilfen sind nach Kap. C.5.1.2 zwar in die Gesamtentwicklung einzuordnen. Einordnen lässt sich aber nur, was belegt ist. Deshalb soll die Bescheinigung Ziele, bearbeitete Bereiche und sämtliche Durchführenden mit Beruf und Arbeitsanteil nennen, ohne einen „Erfolg“ zu bestätigen (Kap. C.5.5.3). Auch Müller/Rebler/Kranich verlangen vorab eine Diagnostik durch qualifizierte Personen (a. a. O., Rn. 110, noch zur 4. Auflage).

Anlage 4a Nr. 5: die Vorbereitung im Verordnungsrecht

Mitunter heißt es, die Vorbereitung habe mit dem Fahrerlaubnisrecht nichts zu tun. Anlage 4a Nr. 5 FeV widerlegt das. Wer selbst oder über vertraglich verbundene Unternehmen Menschen zu den typischen Fragestellungen der Begutachtung berät oder sie auf die Begutachtung vorbereitet, darf nicht begutachten. Der Verordnungsgeber hat die MPU-Vorbereitung also als eigenes Feld vor Augen und schneidet es bewusst von der Untersuchung ab. Die Regelung rechnet damit, dass in der MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen tätig sind, die fachlich ebenso als Gutachter arbeiten könnten.

Für Träger gilt Entsprechendes. Begutachtungsstellen für Fahreignung dürfen nach Anlage 14 Abs. 2 Nr. 6 FeV keine verhaltens- und einstellungsändernden Maßnahmen zur Vorbereitung anbieten (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 66 FeV Rn. 15); dieselbe Neutralität beschreibt die Kommentierung zu § 70 FeV in Rn. 14. Werbung, die Vorbereitung und MPU als Paket verspricht, passt nicht in dieses System. Wer in der MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen beschäftigt, kann sie umgekehrt nicht zugleich als Gutachter einsetzen.

Vergleichsmaßstäbe aus §§ 70, 71 FeV und dem Strafrecht

Überall dort, wo der Verordnungsgeber selbst eignungsfördernde Maßnahmen geregelt hat, setzt er psychologische Ausbildung voraus. Die Bestätigung für die verkehrspsychologische Beratung (§ 2a Abs. 7 StVG) gibt es nach § 71 Abs. 2 FeV nur bei einem Diplom- oder gleichwertigen Masterabschluss in Psychologie, verkehrspsychologischer Ausbildung und mehrjähriger Erfahrung. Für Kurse nach § 70 FeV werden neben dem Träger auch seine Kursleiter amtlich anerkannt (Kommentierung zu § 70 FeV Rn. 10 bei Hentschel/König).

Auf die freie Vorbereitung sind diese Normen nicht unmittelbar anwendbar; das sage ich offen. Sie zeigen aber die Wertung, auf die Kap. C.5.4.2 der Beurteilungskriterien zurückgreift, wenn es empfiehlt, die Qualifikation für Interventionen vor der MPU an § 71 Abs. 2 FeV anzulehnen. Die Strafgerichte sehen es bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ähnlich: Nach § 70 FeV akkreditierte Einrichtungen haben höheren Rang als gewerbliche Kurse (OLG Karlsruhe DAR 2017, 155), das Zeugnis einer Heilpraktikerin für Psychotherapie genügt nicht (OLG Hamm BA 2016, 189; beide zu § 69 StGB Rn. 20b).

Die Kette im Überblick: warum die MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen erfordert

Zusammengesetzt ergibt sich eine geschlossene Begründung, in der jedes Glied eine eigene Fundstelle hat. Keines setzt voraus, dass ein Gesetz die MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen vorbehält. Die Qualifikation folgt allein aus dem Ziel der Vorbereitung, einem Gutachten nach wissenschaftlichen Grundsätzen. So lässt sich allein aus Normen und Kommentarstellen begründen, dass bei der MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen den fachlichen Standard bilden.

GliedAussageBeleg
VerweisMPU und Gutachten folgen Anlage 4a§ 11 Abs. 5 FeV; Kommentierung Rn. 19
LeitlinienBegutachtungsleitlinien binden normativEingangssatz Anlage 4a; Kommentierung Rn. 20
WissenschaftAnerkannte Grundsätze, nachprüfbares GutachtenAnlage 4a Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. a
KriterienVermutung für den Wissensstand, sonst UnverwertbarkeitKommentierung Rn. 20a und 41
QualifikationFFI nur durch Verkehrspsychologen oder SuchttherapeutenKap. C.5.1.2 und C.5.4.2.1

Daraus folgt mehr als ein fachliches Urteil. Zählt eine Maßnahme ohne qualifiziertes Personal im Verfahren nicht als Intervention, verliert sie für ihren einzigen Zweck den Wert. Hat der Anbieter für die MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen geschuldet und nicht gestellt, kann der Vergütungsanspruch entfallen (MPU-Vorbereitung: Geld zurück). Strafrechtlich ist das der Ausgangspunkt für den Vermögensschaden bei der MPU-Vorbereitung, stets unter Beachtung der Unschuldsvermutung.

Was die Kette nicht trägt

Zu einer tragfähigen Argumentation gehören ihre Grenzen. Die Beurteilungskriterien binden rechtlich nicht (Rn. 20a der Kommentierung), und Interventionen haben nach Kap. C.5.3 keine Rechtsfolgen. Wer für die MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen weder einsetzt noch verspricht, verstößt deshalb gegen kein Verbot. Auch Bezeichnungen wie „MPU-Berater“ sind nicht geschützt. Diesen Teil des Problems behandelt die Seite MPU-Berater ohne Qualifikation.

Ebenso wenig sagt die Kette, ohne Verkehrspsychologen drohe ein negatives Gutachten. Die MPU kann auch ohne jede Vorbereitung bestanden werden; selbst Veränderungen ohne fachliche Hilfe ordnet der Gutachter nach Kap. C.5.1.2 in die Gesamtentwicklung ein. Maßgeblich ist nach Anlage 4a Nr. 1 Buchst. f und g FeV das künftig zu erwartende Verhalten. Die Kette besagt nur, dass eine Maßnahme, bei der in der MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen fehlten, dazu als Intervention nichts beiträgt.

Ein Fall aus der Praxis

Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall; die Einzelheiten sind verändert. Der Betroffene stand nach einer Alkoholfahrt vor einer MPU und unterschrieb einen Vorbereitungsvertrag. Das Formular sagte Gruppensitzungen mit „psychologischen Beratern“ und ergänzende Einzelgespräche mit einem „verkehrspsychologischen Berater“ zu. Die Sitzungen fanden in wenigen Blockterminen statt, eine Eingangsdiagnostik gab es nicht. Als der Betroffene die geforderte Vergütung nicht zahlte, klagte der Anbieter.

Das Gericht erteilte einen Hinweis nach § 139 ZPO. Ein objektiver Dritter verstehe unter „verkehrspsychologischem Berater“ „die Beratung durch einen Verkehrspsychologen bzw. zumindest überhaupt eines Psychologen mit Erfahrung in diesem Bereich“. Habe solches Personal schon bei Vertragsschluss gefehlt, dürfte „die Annahme einer zur Anfechtung berechtigenden Täuschung durchaus naheliegen“. Daraufhin räumte der Anbieter ein, die Beratung sei „nicht durch Diplom- oder Masterpsychologen und nicht durch amtlich anerkannte verkehrspsychologische Berater gemäß § 71 FeV“ erfolgt, und legte nur Bescheinigungen über Kurzlehrgänge vor.

Der Hinweis bestätigt den Ausgangspunkt der Kette. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont, nicht der fehlende Titelschutz. Wer in der MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen ankündigt, sagt psychologische Qualifikation zu. Ohne sie ist die Maßnahme nach Kap. C.5.1.2 und C.5.4.2.1 der Beurteilungskriterien keine fahreignungsfördernde Intervention, und eine Bescheinigung kann die Angaben nach Kap. C.5.5.3 nicht enthalten. Der Hinweis zielt auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Häufige Fragen

Muss ich für die MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen beauftragen?

Eine gesetzliche Pflicht besteht nicht. Soll die Maßnahme aber als fahreignungsfördernde Intervention zählen, verlangen Kap. C.5.1.2 und C.5.4.2.1 der Beurteilungskriterien einen Verkehrspsychologen oder, bei einer Substanzgebrauchsstörung, eine qualifizierte suchttherapeutische Stelle. Liegt eine Abhängigkeit vor, ergänzt die FFI nach Kap. C.5.2.4 häufig nur eine suchttherapeutische Behandlung.

Kann ich die MPU auch ohne Vorbereitung bestehen?

Ja. Nach Anlage 4a Nr. 1 Buchst. f und g FeV zählt das zu erwartende künftige Verhalten, und eine Veränderung ohne fachliche Hilfe bezieht der Gutachter nach Kap. C.5.1.2 der Beurteilungskriterien in die Gesamtentwicklung ein. Entscheidend ist, dass die Veränderung wirklich stattgefunden hat und im Gespräch nachvollziehbar wird. Wer die MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen anvertraut, erhält allerdings eine Begleitung, die der Gutachter einordnen kann.

Wie erkenne ich, ob in meiner MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen tätig waren?

Am zuverlässigsten an der Bescheinigung. Kap. C.5.5.3 der Beurteilungskriterien verlangt, dass dort alle Durchführenden mit beruflicher Qualifikation und Arbeitsanteil stehen. Fehlen Namen und Abschlüsse, fragen Sie schriftlich nach Diplom oder Masterabschluss in Psychologie und nach der verkehrspsychologischen Fortbildung. Seriöse Stellen beantworten das ohne Umschweife.

Reicht ein Teilnahmezertifikat des Anbieters?

Meist nicht. Ein Zertifikat, das nur die Anwesenheit bestätigt, nennt weder Ziele noch Qualifikationen im Sinne von Kap. C.5.5.3; ob in der MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen mitgewirkt haben, bleibt offen. Selbst im Strafverfahren genügt ein lediglich pauschal gehaltenes Teilnahmezertifikat nicht (LG Fulda SVR 2018, 115, nachgewiesen bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 69a StGB Rn. 14).

Was nützt mir die Verweisungskette, wenn ich schon gezahlt habe?

Sie ist die Grundlage jeder Rückforderung, wenn der Anbieter für die MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen zugesagt, aber nicht gestellt hat. Zählt die Leistung im Begutachtungsverfahren nicht als Intervention, lässt sich begründen, dass der Vergütungsanspruch nicht entstanden ist; welche Anspruchsgrundlage des BGB greift, hängt vom Vertragsschluss ab. Bewahren Sie Vertrag, Werbung, Nachrichten und Zahlungsbelege vollständig auf.

Normen, Urteile, Literatur

Verordnungs- und Gesetzestexte: § 11 Abs. 5 und 6 FeV (§ 11 FeV auf gesetze-im-internet.de); Anlage 4a FeV mit Eingangssatz, Nr. 1 Buchst. c, f und g, Nr. 2 Buchst. a und Nr. 5 (Anlage 4a FeV auf gesetze-im-internet.de); Anlage 14 Abs. 2 Nr. 6 FeV; §§ 70 und 71 FeV; § 2a Abs. 7 StVG; § 123 BGB; § 139 ZPO.

Entscheidungen: BVerwG NJW 2008, 2601; VGH München DAR 2017, 34 sowie Beschluss vom 5.10.2023, 11 CS 23.1413 (BeckRS 2023, 27906); OVG Hamburg BA 2004, 95; VGH Mannheim NJW 2018, 1559; OVG Münster NJW 2017, 283; OLG Karlsruhe DAR 2017, 155; OLG Hamm BA 2016, 189; LG Fulda SVR 2018, 115.

Literatur: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, Erläuterungen zu § 11 FeV (Randnummern 19, 20, 20a und 41, wobei Rn. 20a die 4. Auflage der Beurteilungskriterien behandelt), zu § 66 FeV (Rn. 15), zu § 70 FeV (Rn. 10 und 14), zu § 2 StVG (Rn. 63a), zu § 69 StGB (Rn. 20b) und zu § 69a StGB (Rn. 14).

Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, Kapitel C.5 (Stellung, Anwendungsbereich, Interventionsformen, Qualifikation, Transparenz, Hypothese FFI). Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Rn. 110. Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 35 Rdn. 293.

Ihre kostenlose Ersteinschätzung

Stehen Sie vor einer MPU und haben noch nichts unterschrieben, prüfe ich mit Ihnen zuerst die Fragestellung der Behörde und die Frist, bevor Sie Geld ausgeben. Auch das Handbuch Verkehrsrecht sieht den größten Nutzen anwaltlicher Beratung darin, früh zu einer sachgerechten Vorbereitung auf die Begutachtung zu raten (Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 35 Rdn. 293).

Haben Sie schon gezahlt oder liegt eine Forderung vor, schicken Sie mir Vertrag, Werbung, Bescheinigung und Nachrichtenverlauf. Ich prüfe, ob Ihr Anbieter in der MPU-Vorbereitung Verkehrspsychologen eingesetzt hat, und teile Ihnen ohne Kosten mit, ob die Kette trägt und welcher Schritt zuerst kommt.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

Telefon

015782773934

Email

info@btmg-anwalt.com

Kostenlosen Rückruf erhalten!

Kostenlose Ersteinschätzung vom Anwalt -

Jetzt Verteidigung anfragen!

Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren? 

Dann zählt jetzt die richtige Reaktion! 

Mit über 15 Jahren Erfahrung weiß ich genau, worauf es bei BtMG-Fällen und anderen Substanzen ankommt. Ich informiere Sie ausführlich, wie Sie in Ihrer Situation richtig vorgehen und entwickle gemeinsam mit Ihnen die richtige Verteidigungsstrategie.

Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen