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Mimosa-Rinde vom Zoll abgefangen: Einstellung ohne eigenes Wirkstoffgutachten
Wer eine Sendung mit Mimosa-Rinde aus dem Ausland erwartet und stattdessen Post vom Hauptzollamt bekommt, steht in einem Ermittlungsverfahren wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln, weil Mimosa-Rinde den Wirkstoff DMT enthalten kann. Strafbar ist das aber nur, wenn die Staatsanwaltschaft den Wirkstoff, den Missbrauchszweck und vor allem die Bestellung durch den Empfänger beweisen kann. In dem Verfahren, das ich hier schildere, gelang ihr das nicht, und sie stellte nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
Das Mandat führte ich, Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, von meiner Kanzlei aus; Zollverfahren dieser Art betreue ich bundesweit, unabhängig davon, bei welcher Staatsanwaltschaft die Akte liegt. Der Fall zeigt, wie viel in solchen Verfahren an zwei unscheinbaren Fragen hängt: Wurde die konkrete Mimosa-Rinde überhaupt untersucht, und was beweist eine Anschrift auf einem Briefumschlag. Beides lässt sich nur mit der vollständigen Ermittlungsakte beurteilen, die ich vor jeder Stellungnahme anfordere.
Das Wichtigste vorab
- DMT steht seit 1982 in Anlage I zum BtMG und ist nach § 1 Abs. 1 BtMG ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel.
- Mimosa-Rinde ist in den Anlagen nicht namentlich genannt und wird nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BtMG in Verbindung mit dem letzten Spiegelstrich der Anlage I nur dann zum Betäubungsmittel, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.
- Salvia divinorum ist als Pflanze und in Pflanzenteilen ausdrücklich in Anlage I aufgeführt, der Wirkstoff Salvinorin A dagegen nicht.
- Die unerlaubte Einfuhr ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG strafbar, der Versuch nach § 29 Abs. 2 BtMG, und der Bannbruch aus § 372 Abs. 1 AO tritt nach § 372 Abs. 2 AO hinter das BtMG zurück.
- Die nicht geringe Menge liegt bei 3,6 Gramm DMT-Base, was ohne Gehaltsbestimmung für eine Sendung Mimosa-Rinde weder für § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG noch für die Einfuhr in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG festgestellt werden kann.
- Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass eine Verurteilung nach dem Akteninhalt nicht wahrscheinlich ist.
Inhaltsangabe
- Mimosa-Rinde und Salvia-Extrakt im Einschreiben aus den Niederlanden
- Wie Hauptzollamt und Staatsanwaltschaften den Vorwurf fassten
- Warum der Nachweis gegen meinen Mandanten scheiterte
- Ist Mimosa-Rinde ein Betäubungsmittel?
- Salvia divinorum in derselben Sendung
- Nicht geringe Menge in der Mimosa-Rinde
- Einfuhr und Bannbruch bei einer Postsendung
- Bestellung, Versuch und Vollendung
- Was die Staatsanwaltschaft beweisen muss
- Vom Postzentrum am Flughafen zur Staatsanwaltschaft am Wohnort
- Der Weg der Akte vom Zollbrief bis zum Bescheid
- Die Einstellung und ihre Folgen
- Mimosa-Rinde und Führerschein
- Was internationale Studien zeigen
- Fragen rund um das Thema
- Gesetze, Rechtsprechung und Literatur
- Unverbindliche Ersteinschätzung
Mimosa-Rinde und Salvia-Extrakt im Einschreiben aus den Niederlanden
Im Jahr 2023 prüfte der Zoll im Internationalen Postzentrum am Flughafen Frankfurt am Main eine eingeschriebene Briefsendung aus den Niederlanden. Absender war ein niederländischer Online-Händler, der Waren unter dem Stichwort „Ethnobotanik“ vertreibt. Ein Postbediensteter öffnete die Sendung im Beisein einer Zollbeamtin. Darin lagen zwei Beutel mit zerkleinerter Wurzelrinde der Pflanze Mimosa hostilis, zusammen rund 100 Gramm, und ein Päckchen mit einem Extrakt aus Salvia divinorum.
Die Mimosa-Rinde ordnete das Hauptzollamt als Pflanzenmaterial mit dem Wirkstoff N,N-Dimethyltryptamin ein. Eine Untersuchung genau dieser Mimosa-Rinde fand nie statt. Das Hauptzollamt stützte sich auf ein Vergleichsgutachten des Labors der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) aus einem anderen Verfahren, in dem Ware desselben Händlers untersucht worden war. Den Salvia-Extrakt erfasste der Zoll lediglich unter der Rubrik „Sonstiges“, ohne ihn weiter einzuordnen.
Die Sendung mit der Mimosa-Rinde war an die richtige Wohnanschrift meines Mandanten in Niedersachsen gerichtet. Der Nachname stimmte, der Vorname stand nur in einer verkürzten Form auf dem Umschlag. Der Tatbericht richtete sich zunächst gegen Unbekannt und nannte den Empfänger lediglich als Adressaten. Erst eine Abfrage beim Melderegister führte zu meinem Mandanten.
Weitere Ermittlungen gab es nicht. Niemand hörte meinen Mandanten an, niemand durchsuchte seine Wohnung, weder ein Mobiltelefon noch ein Konto wurde ausgewertet. Das Hauptzollamt gab das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ab, die es an die für den Wohnort zuständige Staatsanwaltschaft Braunschweig weiterleitete.
Wie Hauptzollamt und Staatsanwaltschaften den Vorwurf fassten
Der Tatbericht des Hauptzollamts bezeichnete den Fund der Mimosa-Rinde als „Straftat gemäß BtMG i. V. m. § 372 AO“. Die Behörde stützte sich damit selbst auf das Betäubungsmittelgesetz und auf den Bannbruch nach § 372 AO, aus dem sich ihre eigene Zuständigkeit ergibt.
Bei der Abgabe an die Staatsanwaltschaft formulierte das Hauptzollamt, das Verfahren werde geführt „wegen des Verdachts einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz und eines Bannbruchs nach der Abgabenordnung“. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main übernahm die Sache und leitete sie weiter „wegen versuchten Erwerbes, Einfuhr v. BtM“.
Die Staatsanwaltschaft Braunschweig führte das Verfahren schließlich wegen eines „Vergehen nach § 29 Abs. 1 Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz“. Rechtsgrundlage des Vorwurfs war also am Ende allein § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, der Einfuhr und Erwerb gleichermaßen erfasst.
Zur Mimosa-Rinde lag nur das fremde Vergleichsgutachten vor. Darin heißt es: „Der Gehalt der Proben […] an N,N-Dimethyltryptamin wurde aufgrund der geringen Probenmengen in Verbindung mit den geringen Gehalten […] nicht bestimmt.“ Selbst für die Vergleichsware gab es also keinen Wirkstoffgehalt, sondern nur den qualitativen Nachweis des Stoffes.
Warum der Nachweis gegen meinen Mandanten scheiterte
Nach meiner Vertretungsanzeige gewährte die Staatsanwaltschaft Braunschweig Akteneinsicht und setzte eine Frist zur Stellungnahme von knapp zwei Wochen. Mein Mandant schwieg. In meinem Schriftsatz habe ich die Beweislage zur Mimosa-Rinde aus der Akte heraus angegriffen und die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beantragt.
Die Anschrift beweist keine Bestellung
Kern meines Vortrags war der Satz: „Allein der Umstand, dass ein an die Adresse einer Person adressierter Brief mit BtM abgefangen wird, ist isoliert betrachtet kein ausreichender Beweis […]“. Dazu habe ich auf die Gefahr hingewiesen, dass Namen und Anschriften Dritter missbraucht werden, und darauf, dass Sendungen an fremde Adressen gelenkt werden, um sie dort abzufangen. Die verkürzte Schreibweise des Vornamens passte zu beiden Möglichkeiten.
Diese Argumentation hat eine feste Grundlage in der Rechtsprechung. Nach einer Entscheidung des BayObLG scheidet eine Verurteilung des Briefempfängers wegen Einfuhr aus, solange sich nicht ausschließen lässt, dass ihm die Betäubungsmittel ohne sein Wissen und Wollen zugeschickt wurden (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 658 mit BayObLG StV 1988, 55). Nach demselben Kommentar lässt sich der Einwand des Empfängers, er habe nichts bestellt, ohne zusätzliche Indizien oft kaum entkräften (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 673).
Ein fremdes Gutachten ohne Gehalt
Hinzu kam die Lücke beim Stoff. Bei sichergestellten Betäubungsmitteln müssen Art, Menge, Wirkstoffart und Wirkstoffmenge eindeutig bestimmt werden; eine Schätzung ist bedenklich, wenn eine Untersuchung möglich wäre (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 299 mit BGH NStZ 1996, 498 und BGH NStZ 2006, 173). Hier lag die Mimosa-Rinde vor, sie wurde aber nicht untersucht. Ob in genau diesen Beuteln eine nennenswerte Wirkstoffmenge enthalten war, blieb offen.
Bei einer Pflanze wie der Mimosa-Rinde, die nicht namentlich in den Anlagen steht, wiegt diese Lücke besonders schwer. Die Mimosa-Rinde ist nur dann ein Betäubungsmittel, wenn sie DMT enthält und zu Rauschzwecken verwendet werden soll. Beides hätte die Staatsanwaltschaft für die konkrete Sendung belegen müssen, und für keines von beiden enthielt die Akte mehr als einen Rückschluss aus einem anderen Verfahren.
Einstellung nach rund einer Woche
Die Staatsanwaltschaft Braunschweig stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, rund eine Woche nach Eingang meines Schriftsatzes. Die Mitteilung kam als Formschreiben ohne Begründung, was der Regel entspricht (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 zu Nr. 88 RiStBV). Vom Aufgriff der Mimosa-Rinde im Postzentrum bis zur Einstellung vergingen rund vier Monate. Eine Auflage, eine Geldzahlung oder ein Eingeständnis waren nicht erforderlich.
Ist Mimosa-Rinde ein Betäubungsmittel? Die Einstufung 2023 und heute
DMT untersteht seit 1982 der Anlage I zum BtMG und ist damit ein verbotenes, nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 443). Der Kommentar nennt Mimosa-Pflanzen ausdrücklich unter den südamerikanischen Gewächsen, die DMT als Wirkstoff enthalten (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 438). Die geltende Fassung der Anlage I führt den Stoff als „N,N-Dimethyltryptamin (Dimethyltryptamin, DMT)“; das habe ich am 31.10.2026 auf gesetze-im-internet.de geprüft.
Eine Pflanze namens Mimosa hostilis oder Mimosa tenuiflora steht dagegen in keiner Anlage. Für solche wirkstofftragenden Pflanzen gilt der letzte Spiegelstrich der Anlage I. Er erfasst Pflanzen und Pflanzenteile mit Stoffen aus den Anlagen nur, „wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist“. Daran hat sich zwischen 2023 und heute nichts geändert; die Mimosa-Rinde war zum Tatzeitpunkt und ist heute nur unter dieser Voraussetzung ein Betäubungsmittel.
Der Missbrauchszweck als eigene Voraussetzung
Pflanzen, die Wirkstoffe der Anlagen I bis III enthalten, unterfallen dem BtMG nur, wenn sie zu Missbrauchszwecken verwendet werden sollen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 2 Rn. 5). Eine missbräuchliche Verwendung liegt vor, wenn sich der Gebrauch die psychotrope Wirkung des Stoffes zunutze machen soll; ein Indiz können die Mengen sein (LG Würzburg BeckRS 2022, 34619; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 2 Rn. 6).
Für ausdrücklich genannte Pflanzen gilt das Missbrauchserfordernis nicht (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 2 Rn. 8). Genau darin liegt der Unterschied zur Mimosa-Rinde: Bei ihr ist der Rauschzweck Tatbestandsmerkmal und muss bewiesen werden. Als Pflanzenteile gelten abgetrennte, nicht lebensfähige Teile wie Wurzeln, Stängel und Blätter (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 2 Rn. 24), also auch zerkleinerte Wurzelrinde.
Ist der Missbrauchszweck belegt, gilt die Strenge des Gesetzes. Für DMT-haltige Pflanzen in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand hat das LG Würzburg das BtMG angewandt; ohne Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG ist der Umgang zu Konsumzwecken verboten und strafbar (LG Würzburg BeckRS 2022, 34619; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 450). Zur Liane, zu Ayahuasca und zum DMT selbst verweise ich auf meine Seite zum DMT-Verfahren beim Zoll.
Salvia divinorum in derselben Sendung
Durch die 21. BtMÄndVO vom 18.2.2008 (BGBl. I 246) wurden Pflanzen und Pflanzenteile von Salvia divinorum ohne weitere Ausnahme in Anlage I aufgenommen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 2 Rn. 22). Die heutige Anlage I enthält den Eintrag „Salvia divinorum (Pflanzen und Pflanzenteile)“. Auf einen Missbrauchszweck kommt es bei dieser Pflanze nicht an.
Der Wirkstoff Salvinorin A ist selbst nicht dem BtMG unterstellt; der Umgang mit extrahiertem Salvinorin A ist nach dem BtMG nicht strafbewehrt (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 2 Rn. 22). Pflanzenbestandteile gelten nur dann als Betäubungsmittel, wenn sie in den Anlagen ausdrücklich genannt sind (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 2 Rn. 38). Bei einem Extrakt entscheidet deshalb die Analyse, ob Pflanzenmaterial oder ein reiner Auszug vorliegt.
In meinem Fall hat der Zoll den Extrakt neben der Mimosa-Rinde nur als „Sonstiges“ notiert. Untersucht wurde er nicht, und in den Vorwurf der Staatsanwaltschaft ging er nicht ein. Wie Verfahren verlaufen, in denen Salvia im Mittelpunkt steht, beschreibe ich auf der Seite zu Salvia divinorum beim Zoll.
Nicht geringe Menge: wie viel DMT steckt in der Mimosa-Rinde?
Die nicht geringe Menge von DMT liegt bei 3,6 Gramm DMT-Base, berechnet aus 120 Konsumeinheiten zu je 30 Milligramm (LG Frankenthal BeckRS 2013, 1454); das LG Würzburg hat sich dem nach eigener sachverständig beratener Prüfung angeschlossen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29a Rn. 74).
Ob eine Sendung Mimosa-Rinde diesen Wert erreicht, lässt sich nur über den Wirkstoffgehalt beantworten, nicht über das Bruttogewicht der Rinde. Der Wirkstoffgehalt ist für Unrecht und Schuld von besonderer Bedeutung; fehlen Feststellungen dazu, ist ein Strafausspruch regelmäßig fehlerhaft (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 209a). Auf nähere Feststellungen kann nicht verzichtet werden, soweit eine nicht geringe Menge in Betracht kommt (BGH NJW 1992, 380; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 202).
| Frage | Maßstab | Lage im Fall |
|---|---|---|
| Stoff in der Anlage | DMT in Anlage I seit 1982 | nur über ein fremdes Vergleichsgutachten qualitativ angenommen |
| Pflanze in der Anlage | Mimosa-Rinde nicht genannt, Missbrauchszweck nötig | kein Beleg für einen Rauschzweck |
| Wirkstoffgehalt | muss bestimmt werden, Vor §§ 29 ff. Rn. 299 | weder für die Sendung noch für die Vergleichsware bestimmt |
| Nicht geringe Menge | 3,6 Gramm DMT-Base, § 29a Rn. 74 | nicht feststellbar |
| Salvia divinorum | Pflanze in Anlage I, Salvinorin A nicht | nur als „Sonstiges“ erfasst |
Was ein Wirkstoffgutachten leisten muss und wo es angreifbar ist, habe ich auf der Seite zum Wirkstoffgutachten in Betäubungsmittelverfahren zusammengefasst. Für die Mimosa-Rinde gilt verschärft, dass schon die Frage nach dem Ob des Wirkstoffs offen sein kann.
Einfuhr und Bannbruch bei einer Postsendung
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt einführt oder erwirbt; für eine Sendung Mimosa-Rinde gilt das, sobald sie als Betäubungsmittel einzustufen ist. Einfuhr bedeutet, Betäubungsmittel vom Ausland her über die Grenze Deutschlands in das Gebiet zu bringen, in dem das BtMG gilt, und der Postweg genügt dafür (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 576 und 577).
Daneben steht der Bannbruch. § 372 Abs. 1 AO erfasst jede Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Gegenständen, die gegen ein Verbot verstößt. Wer die zollrechtliche Gestellungspflicht verletzt, erfüllt allein den Bannbruch; zur Einfuhr nach dem BtMG gehört dieses Merkmal nicht (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 576 mit BGHSt 31, 252).
Bestraft wird am Ende nach dem BtMG. § 372 Abs. 2 AO lässt die Strafdrohung des Bannbruchs zurücktreten, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist; neben einer Verurteilung wegen Einfuhr kommt eine Bestrafung wegen einfachen Bannbruchs nicht in Betracht (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 784 mit BGH StV 1981, 277). Zölle und Einfuhrumsatzsteuer entstehen bei Betäubungsmitteln nicht (EuGH NStZ 1981, 185; EuGH NStZ 1984, 268; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 10).
Warum der Bannbruch trotzdem im Tatbericht steht, erklärt sich aus der Zuständigkeit: Die Zollbehörden werden bei nicht deklarierten Betäubungsmitteln in Postsendungen aus originärer Zuständigkeit tätig, weil § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO ihnen die Verfolgung von Steuerstraftaten überträgt (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 13). Mehr dazu auf meiner Pfeilerseite zum Brief vom Hauptzollamt und dem Ablauf danach.
Bestellung, Versuch und Vollendung bei einer Auslandssendung
Der Versuch der Einfuhr und des Erwerbs ist nach § 29 Abs. 2 BtMG strafbar. Schon wenn ein Brief mit Betäubungsmitteln in Richtung Grenze aufgegeben wird, setzt der Versuch der Einfuhr ein (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 675 mit BGH NStZ 2004, 110). Die Einfuhr ist vollendet, wenn die Postsendung über die maßgebliche Grenze gelangt (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 676 mit BGHSt 56, 162).
Beim Erwerb liegt der Versuch nach dem Lehrbuch erst vor, wenn der Lieferant die Sendung nach der Bestellung vereinbarungsgemäß bei der Post aufgegeben hat; die bloße Bestellung ist noch straflose Vorbereitung (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 2 Rn. 74 und 75). Deshalb sprach die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main von „versuchtem Erwerb“: Die Mimosa-Rinde hatte meinen Mandanten nie erreicht.
Ob der Besteller selbst Täter der Einfuhr ist, hängt von seinem Einfluss auf den Transport ab. Wer im Ausland bestellt und die Lieferung per Paketdienst nur erwartet, ist nach der Rechtsprechung weder Mittäter noch Gehilfe der Einfuhr (BGH BeckRS 2017, 129178; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 712); das Lehrbuch sieht es ebenso (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 2 Rn. 77). Alle diese Fragen setzen aber voraus, dass überhaupt feststeht, wer die Mimosa-Rinde bestellt hat.
Was die Staatsanwaltschaft bei einer abgefangenen Sendung beweisen muss
Eine Anklage setzt hinreichenden Tatverdacht voraus. Nach dem gesamten Akteninhalt muss eine Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 1 mit BGH StV 2001, 579). Bei einer abgefangenen Sendung mit Mimosa-Rinde bedeutet das: Die Staatsanwaltschaft muss belegen können, dass gerade der Empfänger bestellt hat, dass die Ware DMT enthielt und dass sie zu Rauschzwecken bestimmt war.
Adressierung allein
Der Kommentar beschreibt die Paketfälle als die Form des Schmuggels, bei der die Strafverfolgung die meisten Beweisschwierigkeiten hat. Namen von Absender und Empfänger sind vielfach erfunden, Sendungen gehen an Phantasienamen oder an Sammelanschriften (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 658). Eine richtige Anschrift auf einer Sendung Mimosa-Rinde ist deshalb ein Anknüpfungspunkt für Ermittlungen, aber kein Nachweis der Bestellung.
Personalienmissbrauch und Drop-Adresse
Wer die Anschrift eines anderen für eine Bestellung von Mimosa-Rinde nutzt, will das Risiko auf ihn verlagern und die Sendung selbst abfangen. Diese Möglichkeit lässt sich ohne weitere Indizien wie Zahlungsdaten, Chatverläufe oder eine Abholung nicht ausschließen. In meinem Fall fehlten sie vollständig. Ausführlicher habe ich die Frage in meinem Text über den Namen auf dem Paket als Beweismittel behandelt.
Das Wirkstoffgutachten zur konkreten Sendung
Die dritte Lücke betrifft das Labor. Wo eine Untersuchung möglich ist, ist eine Schätzung des Wirkstoffgehalts bedenklich (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 299). Ein Vergleich mit Mimosa-Rinde desselben Händlers aus einem anderen Verfahren ersetzt die Untersuchung nicht, zumal Pflanzenmaterial im Wirkstoffgehalt schwankt und das Vergleichsgutachten selbst keinen Gehalt angab.
Vom Postzentrum am Flughafen zur Staatsanwaltschaft am Wohnort
Postdienstleister müssen Sendungen nach § 5 Abs. 1 ZollVG der Zollstelle anzeigen und auf Verlangen zur Nachprüfung vorlegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Einfuhrverbot bestehen. Die Zollbediensteten dürfen solche Sendungen öffnen und prüfen (§ 10 Abs. 4a ZollVG; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 11). Diese Vorlagepflicht gilt auch für Unionssendungen und damit für Mimosa-Rinde aus den Niederlanden (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 11).
Bei zureichenden Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen das BtMG darf der Zoll die Sendung der Staatsanwaltschaft vorlegen (§ 12 ZollVG; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 12).
In meinem Fall lag die Sendung im Internationalen Postzentrum am Flughafen Frankfurt am Main. Die Akte ging deshalb zuerst an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main und von dort an die Staatsanwaltschaft Braunschweig, in deren Bezirk mein Mandant wohnt. Zur Bedeutung der Abgabe nach § 163 Abs. 2 StPO: Der Zoll muss seine Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft vorlegen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 14). Wie das Hauptzollamt dort arbeitet, schildere ich auf der Seite zum Hauptzollamt Frankfurt am Main.
Der Weg der Akte: vom Zollbrief bis zum Bescheid der Staatsanwaltschaft
Der typische Weg einer Sendung mit Mimosa-Rinde unterscheidet sich kaum von anderen Postfällen. Entscheidend ist, an welcher Stelle die Verteidigung einsetzt: vor jeder Äußerung, mit der Akte in der Hand.
| Schritt | Was geschieht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kontrolle | Vorlage und Öffnung der Sendung im Postzentrum | § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 4a ZollVG |
| Tatbericht | Hauptzollamt erfasst die Mimosa-Rinde, ermittelt den Empfänger | § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 372 AO |
| Abgabe | Vorlage an die Staatsanwaltschaft | § 12 ZollVG, § 163 Abs. 2 StPO |
| Brief an den Beschuldigten | Anhörung oder Mitteilung über die Sicherstellung | § 163a StPO |
| Akteneinsicht | Verteidiger erhält die vollständige Akte | § 147 StPO |
| Stellungnahme | Schriftsatz zur Beweislage | § 170 Abs. 2 StPO |
| Abschluss | Einstellung oder Anklage | § 170 Abs. 1 und 2 StPO |
Zur Sache muss sich der Beschuldigte nicht äußern (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 163 Rn. 36). Mein Mandant hat von diesem Recht Gebrauch gemacht, und die Einstellung beruhte allein auf dem, was die Behörden selbst zusammengetragen hatten. Welche Wege es außer § 170 Abs. 2 StPO gibt, zeige ich im Beitrag zur Einstellung im Zollverfahren.
Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO und ihre Folgen
Eingestellt wird nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn kein genügender Anlass zur Anklage besteht, etwa weil ein hinreichender Tatverdacht fehlt (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 5). Anders als bei §§ 153, 153a StPO oder § 31a BtMG wird dem Beschuldigten nichts auferlegt, und er muss keiner Erledigung zustimmen.
Einen Strafklageverbrauch bewirkt sie nicht. Die Staatsanwaltschaft darf die Ermittlungen jederzeit fortsetzen, sobald sich ein Grund dafür ergibt (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 mit BGH NJW 2011, 2310). Bei einer Sendung Mimosa-Rinde, die nie untersucht wurde und deren Besteller unbekannt ist, ist ein solcher Anlass selten. Die Einstellung ist keine Verurteilung und keine Strafe.
Der Fall reiht sich ein in über 120 eingestellte Zollverfahren aus meiner Kanzlei, die alle mit einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO endeten. Die Mimosa-Rinde gehört dabei zu den selteneren Stoffen, das Muster der Beweislage ist aber dasselbe.
Mimosa-Rinde und Führerschein: die Mitteilung an die Führerscheinstelle
Auch ohne jede Fahrt kann ein Zollverfahren die Fahrerlaubnisbehörde erreichen. Nach § 2 Abs. 12 StVG teilt die Polizei der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen mit, die Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen; die Gesetzesbegründung nennt dabei ausdrücklich Anzeichen für die Einnahme und den Besitz von Drogen. Was eine solche Mitteilung auslöst und wie man sich dagegen wehrt, beschreibe ich in meinem Beitrag über die Mitteilung an die Führerscheinstelle.
Für eine Begutachtung hat die Behörde nach der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keinen objektiven Anknüpfungspunkt. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV verlangt nachgewiesenen widerrechtlichen Besitz von Betäubungsmitteln; Verdachtsmomente genügen nicht (OVG Münster NZV 2002, 427; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 14 FeV Rn. 17). Hier stand weder fest, dass die Mimosa-Rinde überhaupt ein Betäubungsmittel war, noch dass mein Mandant die abgefangene Sendung je besaß.
Sendung und Einstellung sind keine Tatsachen im Sinne des § 14 FeV; nur eigene, davon unabhängige Erkenntnisse der Behörde wie ein positiver Drogentest kämen in Betracht. Ohne sie halte ich eine Anordnung für rechtswidrig.
Was internationale Studien zu DMT-haltigen Pflanzen und ihrem Onlinehandel zeigen
Die englischsprachige Forschung bestätigt, dass Pflanzenmaterial im Wirkstoff stark schwankt. Eine Arbeit in ACS Omega fasst frühere Messungen so zusammen, dass die Wurzelrinde von Mimosa tenuiflora einen DMT-Gehalt zwischen 0,5 und 1,7 Prozent aufweist, Blätter und Blüten dagegen nur 0,01 bis 0,03 Prozent; die Pflanze gilt in afro-indigenen synkretistischen Religionen als heilig und wird dort rituell verwendet (Oliveira u. a., 2025). Für das Strafverfahren folgt daraus, dass vom Gewicht einer Sendung Mimosa-Rinde nicht auf den Wirkstoff geschlossen werden kann.
Der Onlinehandel mit pflanzlichen Rauschmitteln ist seit Jahren dokumentiert. Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen zählte im Juli 2011 631 Onlineshops für neue psychoaktive Substanzen, doppelt so viele wie im Januar desselben Jahres. Unter den am häufigsten angebotenen Produkten standen Naturstoffe; Salvia boten 110 der erfassten Shops an. Den Sitz der Händler festzustellen, war nach dem Bericht schwierig. Rund ein Drittel der erfassten Shops saß nach der Auswertung in den Vereinigten Staaten, etwa ein Fünftel im Vereinigten Königreich.
Über die Nutzer weiß die Forschung wenig. Eine australische Befragung in Drug and Alcohol Dependence stellte fest, dass über den Freizeitgebrauch von DMT sehr wenig bekannt ist; von 121 Teilnehmenden nannten viele allgemeines Interesse an Halluzinogenen oder Neugier als Anlass, knapp ein Drittel einen erhofften psychotherapeutischen Nutzen (Cakic u. a., 2010). Für das deutsche Strafverfahren bleiben BtMG, NpSG, AO und StPO maßgeblich.
Fragen rund um das Thema
Warum bekomme ich Post vom Hauptzollamt wegen Mimosa-Rinde?
Der Zoll ist zuständig, weil die Einfuhr verbotener Gegenstände als Bannbruch nach § 372 AO gilt und § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO ihm die Verfolgung überträgt. Enthält die Mimosa-Rinde DMT, prüft er zugleich einen Verstoß gegen das BtMG und gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab.
Ist die Rinde von Mimosa hostilis in Deutschland strafbar?
Strafbar ist der Umgang nur, wenn die Rinde DMT enthält und zu Rauschzwecken bestimmt ist, weil die Pflanze nicht namentlich in den Anlagen steht. Liegen beide Voraussetzungen vor, ist die Einfuhr nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG strafbar, auch wenn der Händler im Herkunftsland offen verkauft.
Beweist mein Name auf dem Einschreiben, dass ich bestellt habe?
Nein, eine Anschrift allein beweist keine Bestellung von Mimosa-Rinde, weil Namen und Adressen Dritter missbraucht werden können. Ohne weitere Indizien wie Zahlungen, Nachrichten oder eine Abholung reicht sie für eine Anklage regelmäßig nicht.
Was passiert, wenn meine Sendung nie im Labor untersucht wurde?
Dann fehlt der Nachweis, dass gerade diese Sendung einen Wirkstoff in relevanter Menge enthielt, und das schwächt den Vorwurf erheblich. Ein Gutachten aus einem anderen Verfahren ersetzt die eigene Untersuchung nicht.
Muss ich auf den Brief vom Zoll antworten?
Nein, auch wegen Mimosa-Rinde müssen Sie sich zur Sache nicht äußern, und vor jeder Erklärung sollte Ihr Verteidiger die Akte einsehen. Jede Erklärung kann ein Beweismittel schaffen, das vorher fehlte.
Bin ich nach einer Einstellung vorbestraft?
Nein, die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist keine Verurteilung und verhängt keine Strafe. Das Verfahren kann allerdings wiederaufgenommen werden, wenn neue Anhaltspunkte auftauchen.
Gesetze, Rechtsprechung und Literatur
Gesetze: § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 3 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 31a BtMG mit Anlage I zum BtMG; § 29 BtMG; § 372 AO, § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 5 ZollVG, § 10 Abs. 4a, § 12 ZollVG; § 170 StPO, §§ 147, 153, 153a, 163, 163a StPO; § 2 Abs. 12 StVG.
Rechtsprechung: BGHSt 31, 252; BGHSt 56, 162; BGH StV 1981, 277; BGH NJW 1992, 380; BGH NStZ 1996, 498; BGH NStZ 2004, 110; BGH NStZ 2006, 173; BGH StV 2001, 579; BGH NJW 2011, 2310; BGH BeckRS 2017, 129178; BayObLG StV 1988, 55; LG Frankenthal BeckRS 2013, 1454; LG Würzburg BeckRS 2022, 34619; EuGH NStZ 1981, 185; EuGH NStZ 1984, 268.
Schrifttum: Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl. 2024, § 2 Rn. 5, 6, 8, 22, 24, 38; § 21 Rn. 10 bis 14; § 29 Rn. 576, 577, 658, 673, 675, 676, 712, 784; § 29a Rn. 74; Vor §§ 29 ff. Rn. 202, 209a, 299; Stoffe Rn. 438, 443, 450. Patzak/Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis, 6. Aufl. 2025, Kap. 2 Rn. 74, 75, 77. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 163 Rn. 36; § 170 Rn. 1, 5.
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ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.