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HHC-Blüten vom Zoll abgefangen: Staatsanwaltschaft Görlitz stellt ein
Wer HHC-Blüten im Ausland bestellt und Post vom Hauptzollamt erhält, hat gute Aussichten auf eine Einstellung, wenn außer dem eigenen Namen auf dem Paket nichts auf eine Bestellung hinweist. In dem Verfahren, über das ich hier berichte, stellte die Staatsanwaltschaft Görlitz das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil sich nicht ausschließen ließ, dass ein Dritter die HHC-Blüten bestellt hatte. Mein Mandant hatte sich zur Sache nicht geäußert.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und verteidige bundesweit Menschen, deren Sendung mit HHC-Blüten oder anderen Stoffen der Zoll geöffnet hat. Der Fall aus Sachsen zeigt zweierlei: Die Einordnung der HHC-Blüten hat sich zwischen 2023 und 2026 mehrfach verschoben, und gerade deshalb entscheidet sich ein solches Verfahren meist an einer schlichten Beweisfrage. Wer bestellt hat, muss die Staatsanwaltschaft belegen, nicht der Empfänger widerlegen.
Das Wesentliche
- Der Zoll darf Postsendungen nach § 10 ZollVG öffnen und bei Verdacht nach § 12 ZollVG der Staatsanwaltschaft vorlegen.
- Das Hauptzollamt stützt den ersten Vorwurf regelmäßig auf den Bannbruch nach § 372 Abs. 1 AO, der nach § 372 Abs. 2 AO hinter dem Fachgesetz zurücktritt.
- HHC-Blüten können Cannabis im Sinne des § 1 Nr. 8 KCanG sein, das nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG nicht eingeführt werden darf; der Versuch ist nach § 34 Abs. 2 KCanG strafbar.
- HHC wurde 2024 durch Erweiterung einer Stoffgruppe der Anlage zum NpSG erfasst; § 4 Abs. 1 NpSG bestraft den Erwerb zum Eigenkonsum nicht.
- Synthetisches HHC steht heute in Anlage II zum BtMG, sodass für neue Fälle § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG gilt.
- Die Staatsanwaltschaft erhebt nach § 170 Abs. 1 StPO nur Anklage, wenn eine Verurteilung wahrscheinlich ist; andernfalls stellt sie nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
- Aus dem Schweigen des Beschuldigten dürfen nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO und gefestigter Rechtsprechung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
Inhaltsübersicht
- HHC-Blüten aus Tschechien: was der Zoll im Paket fand
- Der Vorwurf von Hauptzollamt und Staatsanwaltschaft im Wortlaut
- Warum die Staatsanwaltschaft Görlitz einstellte
- Sind HHC-Blüten Cannabis, neuer psychoaktiver Stoff oder Betäubungsmittel?
- Erwerbsvorwurf und Mengengrenzen des KCanG
- Einfuhr und Bannbruch nebeneinander
- Versuch und Vollendung bei einer Bestellung im Netz
- Lieferung an die Nebenwohnung: was die Adresse beweist
- Aufdruck statt Analyse bei HHC-Blüten
- Vom Brief des Hauptzollamts bis zur Einstellung
- HHC-Blüten und die Führerscheinstelle
- Was internationale Studien zu HHC zeigen
- Typische Fragen
- Vorschriften und Belege
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HHC-Blüten aus Tschechien: was der Zoll im Paket fand
Im Jahr 2024 kontrollierte eine Kontrolleinheit des Zolls in einem Paketdepot in Sachsen eine Sendung, die ein Online-Shop in Tschechien über GLS verschickt hatte. Die Beamten öffneten das Paket. Darin lag eine Clip-Verpackung mit getrockneten HHC-Blüten; der Aufdruck nannte 25 Gramm „HHC Flowers“ mit einem HHC-Gehalt von 25 bis 30 Prozent und einem CBD-Gehalt von 12 bis 14 Prozent. Den HHC-Blüten lag eine Rechnung bei.
Die Befugnis zu dieser Kontrolle folgt aus der zollamtlichen Überwachung. Die Zollbediensteten dürfen Sendungen öffnen und prüfen, die Postdienstleister einschließlich der Kurier- und Expressdienste bei Verdacht auf einen Verstoß gegen ein Einfuhrverbot vorlegen müssen (§ 10 Abs. 4a ZollVG, § 5 Abs. 1 ZollVG; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 11). Bei zureichenden Anhaltspunkten für eine Straftat darf der Zoll die Sendung der Staatsanwaltschaft vorlegen (§ 12 ZollVG; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 12).
Das Paket mit den HHC-Blüten war mit dem richtigen Namen meines Mandanten beschriftet, als Lieferanschrift war jedoch seine Nebenwohnung in einer anderen Stadt angegeben; der Hauptwohnsitz lag woanders. Das Zollverfahren lief zunächst gegen Unbekannt unter dem Namen, der auf dem Paket stand. Erst über eine Abfrage beim Melderegister ordnete das Hauptzollamt die Anschrift einer Person zu. Die Abfrage zolleigener Systeme verlief ohne Treffer.
Weitere Ermittlungen gab es nicht. Mein Mandant wurde vor der Abgabe an die Staatsanwaltschaft nicht angehört; im Vermerk des Hauptzollamts heißt es, „die Einleitung wurde bisher nicht mitgeteilt“. Eine Durchsuchung fand nicht statt, ein Mobiltelefon wurde nicht ausgewertet, Kontodaten wurden nicht abgefragt. Im Abschlussbericht des Hauptzollamts stand bei der Melderegisterabfrage zudem der Familienname einer anderen Person, offenbar ein Textbaustein aus einem fremden Verfahren.
Eine Laboruntersuchung der HHC-Blüten ließ das Hauptzollamt nicht durchführen. Es ging „aufgrund der Angaben auf der Verpackung und des wahrnehmbaren Cannabisgeruchs“ von HHC aus und sah „vorerst von einer kostenaufwendigen kriminaltechnischen Untersuchung“ ab. Die Akte ging zunächst an eine sächsische Staatsanwaltschaft und von dort an die Staatsanwaltschaft Görlitz.
Der Vorwurf von Hauptzollamt und Staatsanwaltschaft im Wortlaut
Das Hauptzollamt bezeichnete den Tatvorwurf wegen der HHC-Blüten in seinen Schreiben als „Verdacht des Bannbruchs gem. § 372 AO i.V.m. § 29 BtMG“ und an anderer Stelle als „Verstoß gegen das BtmG. Straftat / Bannbruch.“ Rechtsgrundlage war damit der Bannbruch nach § 372 AO in Verbindung mit dem Betäubungsmittelgesetz, das zum Zeitpunkt des Aufgriffs noch für Cannabis galt.
Die Staatsanwaltschaft Görlitz würdigte die Sendung mit den HHC-Blüten in den Gründen ihrer Verfügung nach dem inzwischen geltenden Konsumcannabisgesetz. Sie formulierte: „Dies wäre strafbar unerlaubte Einfuhr von Cannabis in Tateinheit mit versuchtem unerlaubten Erwerb von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 1 Nr. 12 b), Abs. 2 KCanG, §§ 22, 23 Abs. 1, 52 StGB.“
Der Wechsel des Gesetzes ist kein Zufall. Ist eine Cannabistat unter dem BtMG beendet worden, wird aber erst nach Inkrafttreten des KCanG entschieden, gelten nach dem Meistbegünstigungsprinzip des § 2 Abs. 3 StGB überwiegend die milderen Regeln des KCanG; die Höchststrafe des § 34 Abs. 1 KCanG beträgt drei Jahre gegenüber fünf Jahren in § 29 Abs. 1 BtMG (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor § 34 KCanG Rn. 2a). Die Verletzung der Gestellungspflicht gehört dabei nicht zum Einfuhrbegriff, sondern allein zum Bannbruch (BGHSt 31, 252; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 576).
Warum die Staatsanwaltschaft Görlitz einstellte
Ich habe mich gegenüber dem Hauptzollamt als Verteidiger bestellt, Akteneinsicht nach § 147 StPO beantragt und gebeten, von einer Ladung meines Mandanten abzusehen. Eine Pflicht, vor dem Zoll zur Vernehmung zu erscheinen, besteht nicht; § 163a Abs. 3 Satz 1 StPO verpflichtet den Beschuldigten nur, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Mein Mandant äußerte sich zu keinem Zeitpunkt zu den HHC-Blüten.
Schweigen als tragender Baustein
Das Schweigen war keine Taktik der Verlegenheit. Verweigert ein Beschuldigter die Einlassung vollständig, dürfen daraus keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (BVerfG NStZ 1995, 555; BGHSt 25, 365; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 261 Rn. 15). Eine Erklärung hätte dagegen der Staatsanwaltschaft genau das Indiz liefern können, das ihr fehlte: einen Hinweis darauf, dass mein Mandant die HHC-Blüten kannte, erwartete oder bezahlt hatte.
Die Staatsanwaltschaft verfügte die Einstellung, bevor die Akte bei mir eingegangen war, und ordnete die Akteneinsicht in derselben Verfügung an. Die Verfahrensdauer betrug vom Aufgriff bis zur Einstellung rund vier Monate. Das Hauptzollamt durfte die sichergestellten HHC-Blüten vernichten.
Die Begründung der Einstellung
Ungewöhnlich ist, dass die Staatsanwaltschaft ihre Einstellung ausführlich begründete; Nr. 88 RiStBV verlangt eine Begründung im Allgemeinen nicht (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170). Sie stellte „aus tatsächlichen Gründen“ ein und schrieb: „Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Beschuldigte nicht mit der zur Anklageerhebung ausreichenden Wahrscheinlichkeit zu überführen ist. Das Verfahren wird aus tatsächlichen Gründen eingestellt. Der Beschuldigte hat sich zu der an ihn adressierten Postsendung nicht geäußert.“
Weiter heißt es: „Weitere Bestellunterlagen oder ähnliches, aus denen sich ergibt, dass der Beschuldigte die Sendung tatsächlich an seine Adresse bestellt hat, liegen ebenfalls nicht vor. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass eine dritte Person die Cannabis ohne Kenntnis des Beschuldigten an dessen Adresse bestellt hat.“
Die Begründung entspricht dem Maßstab des § 170 Abs. 1 StPO. Genügender Anlass zur Anklage setzt voraus, dass nach dem gesamten Akteninhalt eine Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH StV 2001, 579; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 1). Die Einlassung, man habe nichts oder etwas anderes bestellt, ist bei Postsendungen nach der Kommentierung häufig schwer zu widerlegen, wenn keine weiteren Beweismittel vorliegen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 673). Hier lag nicht einmal eine Einlassung vor, und die Staatsanwaltschaft zog daraus zu Recht keine nachteiligen Schlüsse.
Sind HHC-Blüten Cannabis, neuer psychoaktiver Stoff oder Betäubungsmittel?
Die Antwort auf die Frage, ob HHC-Blüten legal oder strafbar sind, hängt vom Zeitpunkt und vom Trägermaterial ab. HHC-Blüten bestehen in der Regel aus Hanfblüten, auf die halbsynthetisch hergestelltes Hexahydrocannabinol aufgebracht wurde; so beschreibt es auch die Europäische Drogenbeobachtungsstelle (Ujváry u. a., EMCDDA Technical Report HHC, 2023). Strafrechtlich kommen deshalb drei Regelwerke in Betracht: das KCanG für das Pflanzenmaterial, das NpSG für den Wirkstoff und seit der jüngsten Umstufung das BtMG. Einzelheiten zur Stoffgeschichte habe ich auf der Seite HHC beim Zoll und die wechselnde Einstufung zusammengestellt.
Rechtslage zum Tatzeitpunkt 2024
Als der Zoll die HHC-Blüten aufgriff, war HHC in Deutschland weder Betäubungsmittel noch neuer psychoaktiver Stoff. Ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 7.2.2024 sah erst vor, Hexahydrocannabinol nebst Derivaten (HHC-AC, HHC-H und HHC-P) dem NpSG zu unterstellen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor NpSG Rn. 12d). Die Aufnahme wurde im BGBl. 2024 I Nr. 210 vom 26.6.2024 verkündet (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 3). Die oft zitierte Aufnahme zum 23.3.2023 betrifft die österreichische Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 550).
Das NpSG erfasst HHC über die Stoffgruppe der von 6H-Benzo(c)chromen-1-ol abgeleiteten Verbindungen; die heutige Fassung stellt in Nr. 2.3.1 der Anlage 1 auf die Kernstruktur unabhängig vom Hydrierungsgrad des aromatischen Ringes A ab. Strafbar sind nach § 4 Abs. 1 NpSG aber nur Handeltreiben, Inverkehrbringen und Verabreichen sowie Herstellen und Verbringen in den Geltungsbereich zum Zweck des Inverkehrbringens. Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum bleiben straflos (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 3).
Was das KCanG unter Cannabis versteht
Cannabis sind nach § 1 Nr. 8 KCanG Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der Gattung Cannabis einschließlich der pflanzlichen Inhaltsstoffe und Zubereitungen, ausgenommen unter anderem CBD und Nutzhanf (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 1 KCanG Rn. 10, 12). Warum die Einfuhr von Cannabis trotz der Reform strafbar bleibt, erläutere ich unter Cannabis beim Zoll. Synthetisch hergestellte Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten zählen nicht zu den Cannabinoiden im Sinne des § 1 Nr. 1 KCanG und unterfallen weiter BtMG oder NpSG (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 1 KCanG Rn. 3).
Für das Trägermaterial der HHC-Blüten bleibt der Nutzhanf entscheidend. Hanfblüten aus zertifiziertem Saatgut oder mit höchstens 0,3 Prozent THC sind nur dann Nutzhanf, wenn zusätzlich ein gewerblicher oder wissenschaftlicher Zweck vorliegt, der einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließt. Fehlt dieser Zweck, greift wieder das Regelungsregime des KCanG (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 1 KCanG Rn. 18, 19). Die Oberlandesgerichte verlangten den unbedenklichen Zweck auch beim Endabnehmer (OLG Hamm BeckRS 2016, 13673; BayObLGSt 2002, 135; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 1 KCanG Rn. 22).
Heute: HHC in Anlage II zum BtMG
Seit dem 23.5.2026 ist Hexahydrocannabinol (HHC) in Anlage II zum BtMG aufgeführt (27. BtMAnlÄndV vom 19.5.2026, BGBl. 2026 I Nr. 150). Ausgenommen sind Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken nach dem Medizinal-Cannabisgesetz und nach dem Wortlaut der Anlage eine nichtsynthetische Form, die zu nichtmedizinischen Zwecken im Verkehr ist. Für Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 BtMG findet das NpSG nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 NpSG keine Anwendung. Wer heute HHC-Blüten mit synthetischem HHC aus dem Ausland erhält, sieht sich deshalb dem Einfuhrvorwurf nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG gegenüber.
| Zeitraum | Einordnung von HHC | Erwerb zum Eigenkonsum | Beleg |
|---|---|---|---|
| bis zur Verkündung im Juni 2024 | weder BtMG noch NpSG; Trägermaterial nach BtMG, ab 1.4.2024 nach KCanG zu prüfen | hängt vom Pflanzenmaterial ab | Patzak/Fabricius Vor NpSG Rn. 12d |
| nach BGBl. 2024 I Nr. 210 | Stoffgruppe der Anlage zum NpSG | nach § 4 NpSG nicht strafbar | Patzak/Bohnen Kap. 3 |
| seit 23.5.2026 | Anlage II zum BtMG, nichtsynthetische Form ausgenommen | nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BtMG strafbar | BtMG Anlage II |
Erwerbsvorwurf und Mengengrenzen des KCanG
Die Staatsanwaltschaft stützte den Erwerbsvorwurf auf § 34 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. b KCanG. Diese Variante setzt nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass jemand mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt; Buchstabe a erfasst mehr als 25 Gramm pro Tag. Die Strafvorschrift greift also erst bei 25,01 Gramm am Tag oder 50,01 Gramm im Monat ein (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 34 KCanG Rn. 170).
Der Aufdruck auf der Verpackung der HHC-Blüten nannte 25 Gramm. Selbst wenn man diese Angabe für richtig hält, erreicht sie die Grenze des Buchstaben a nicht und die des Buchstaben b nur zur Hälfte. Hinweise auf weitere Bestellungen von HHC-Blüten im selben Monat enthielt die Akte nicht. Für die Einstellung kam es darauf nicht mehr an, weil schon die Bestellung nicht nachweisbar war.
Ein besonders schwerer Fall nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG lag ebenfalls fern. Die Rechtsprechung hält bei Cannabis an der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC fest (BGH BeckRS 2024, 7982; OLG Hamburg BeckRS 2024, 7664; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 34 KCanG Rn. 264, 265). Der Aufdruck der HHC-Blüten nannte HHC und CBD, aber keinen THC-Gehalt, und ein Gutachten zum Wirkstoff gab es nicht.
| Vorschrift | Grenze laut Gesetz oder Rechtsprechung | Bezug zu den HHC-Blüten im Fall |
|---|---|---|
| § 34 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a KCanG | mehr als 25 g Cannabis pro Tag | Aufdruck: 25 g, also nicht mehr als 25 g |
| § 34 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. b KCanG | mehr als 50 g Cannabis pro Kalendermonat | keine weitere Sendung bekannt |
| § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG | nicht geringe Menge: 7,5 g THC | kein THC-Wert festgestellt |
| § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG | keine Mengengrenze für die Einfuhr | Einfuhr setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus |
Einfuhr und Bannbruch nebeneinander
Bannbruch begeht nach § 372 Abs. 1 AO, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. Nach § 372 Abs. 2 AO wird der Täter nach § 370 Abs. 1 und 2 AO nur bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhrverbot mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Neben einer Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr kommt einfacher Bannbruch deshalb nicht in Betracht (BGH StV 1981, 277; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 784).
Der Bannbruch ist dennoch der Schlüssel zur Zuständigkeit. Als Steuerstraftat nach § 369 AO begründet er den Auftrag der Zollbehörden aus § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO, Steuerstraftaten aufzuklären, auch wenn bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln keine Zollschuld entsteht; die Beamten handeln als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 13). Deshalb kommt auch bei HHC-Blüten der erste Brief vom Hauptzollamt und nicht von der Polizei. Was ein solcher Brief im Einzelnen bedeutet, erläutere ich auf der Seite Brief vom Hauptzollamt: was jetzt passiert.
Die Einfuhr selbst ist das Verbringen über die deutsche Hoheitsgrenze in den Geltungsbereich des Gesetzes, gleich ob per Post oder auf anderem Weg (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 576, 577; § 34 KCanG Rn. 100). Bei Cannabis setzt § 34 Abs. 5 KCanG zumindest Fahrlässigkeit voraus (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 34 KCanG Rn. 103).
Versuch und Vollendung bei einer Bestellung im Netz
Die Staatsanwaltschaft ging von vollendeter Einfuhr und versuchtem Erwerb aus. Das entspricht der Systematik der Postfälle. Vollendet ist die Einfuhr, wenn die Postsendung die Grenze überschreitet (BGH StV 1983, 242; BGHSt 56, 162; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 676). Der Erwerb bleibt im Versuch stecken, weil der Empfänger die Verfügungsgewalt nie erlangt, wenn der Zoll die HHC-Blüten zuvor sicherstellt.
Beim Erwerb über den Postversand ist das Versuchsstadium erreicht, wenn der Lieferant die Sendung nach der Bestellung zur Weiterleitung an den Käufer aufgegeben hat (BayObLG NJW 1994, 2164). Bei einem Onlinehändler wird die Grenze zur strafbaren Handlung erst überschritten, wenn die Ware tatsächlich versendet wird (BayObLG BeckRS 2022, 37871; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 921). Mit der Aufgabe des Pakets in Richtung Grenze beginnt auch der Versuch der Einfuhr (BGH NStZ 2004, 110; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 675).
Für die Verteidigung entscheidend ist, dass beides eine Bestellung voraussetzt. Der Besteller ist Mittäter der Einfuhr nur, wenn er Einfluss auf den Einfuhrvorgang hat und nicht bloß darauf wartet, dass andere ihm die Ware bringen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 34 KCanG Rn. 105; § 29 Rn. 704, 705). Wer gar nicht bestellt hat, ist weder Täter noch Teilnehmer. Ohne Nachweis, dass jemand die HHC-Blüten bestellt hat, bricht deshalb der gesamte Vorwurf zusammen, gleich ob man ihn nach BtMG, KCanG oder NpSG prüft.
Lieferung an die Nebenwohnung: was die Adresse beweist
Name und Anschrift auf einem Paket mit HHC-Blüten sind ein Indiz, mehr nicht. Selbst der Versand von Betäubungsmitteln an ein Postfach, das einer bestimmten Person zuzuordnen ist, ist nach der Rechtsprechung zwar ein starkes Indiz für deren Kenntnis, reicht für eine Verurteilung wegen versuchten Erwerbs aber noch nicht aus (OLG Stuttgart BeckRS 2019, 41630; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 912). Für eine Wohnanschrift, die jeder Dritte kennen und angeben kann, gilt das erst recht.
Im Fall aus Görlitz kam hinzu, dass die Lieferadresse nicht der Hauptwohnsitz war, sondern eine Nebenwohnung in einer anderen Stadt. Wer dort wann Zugang zum Briefkasten hatte, wer die Anschrift kannte und wer ein Interesse an den HHC-Blüten haben konnte, hatte niemand ermittelt. Die beigelegte Rechnung wiederholte nur die Angaben, unter denen bestellt worden war, und sagte nichts darüber, wer die Bestellung abgegeben hatte.
Der fremde Familienname im Abschlussbericht des Hauptzollamts änderte am Ergebnis nichts, zeigt aber, wie formularhaft solche Berichte entstehen. Wie Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Sendungen umgehen, bei denen nur der Name feststeht, beschreibe ich ausführlich unter Name auf dem Paket als einziges Beweismittel. Wie häufig solche Verfahren eingestellt werden, zeigen über 120 eingestellte Zollverfahren aus meiner Kanzlei.
Aufdruck statt Analyse bei HHC-Blüten
Das Hauptzollamt schloss auf den Inhalt allein aus dem Etikett und dem Geruch. Bei HHC-Blüten ist das besonders angreifbar, weil es auf die Frage ankommt, ob Cannabis im Sinne des KCanG, Nutzhanf, ein Stoff der NpSG-Anlage oder nach heutigem Recht synthetisches HHC im Sinne der Anlage II zum BtMG vorliegt. Keine dieser Fragen lässt sich an einer Verpackung beantworten.
Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt; ihr Fehlen führt regelmäßig zur Fehlerhaftigkeit des Strafausspruchs (BGH BeckRS 2016, 11400; NStZ 2023, 46; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 209a). Auf Umstände wie Herkunft, Aussehen und Verpackung greift die Rechtsprechung zurück, wenn die Substanz für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung steht, und auch dann ist die für den Angeklagten günstigste Qualität zugrunde zu legen (BGHSt 40, 73; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 309). Hier lagen die HHC-Blüten beim Zoll.
Ein Gutachten über die HHC-Blüten wäre deshalb der zweite Hebel neben der Beweisfrage gewesen. Welche Befunde ein Labor liefern muss und wo Vortests an ihre Grenzen stoßen, erläutere ich unter Bestätigungsanalyse nach dem Vortest. Im Verfahren aus Görlitz musste dieser Hebel nicht mehr angesetzt werden.
Vom Brief des Hauptzollamts bis zur Einstellung
Der Verlauf des Verfahrens um die HHC-Blüten ist typisch für Postfälle, in denen die Verteidigung früh eingreift. Die einzelnen Stationen und ihre rechtliche Grundlage fasse ich in der folgenden Tabelle zusammen; wie man die Einstellung allgemein erreicht, beschreibe ich unter Einstellung im Zollverfahren.
| Station | Was geschah | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kontrolle im Paketdepot | Öffnen der GLS-Sendung, Fund der HHC-Blüten | § 10 ZollVG, § 5 Abs. 1 ZollVG |
| Ermittlungen des Hauptzollamts | Melderegister, zolleigene Systeme, keine Laboranalyse | § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 372 AO |
| Abgabe an die Staatsanwaltschaft | ohne Anhörung des Beschuldigten | § 12 ZollVG, § 163 Abs. 2 StPO |
| Verteidigung | Vertretungsanzeige, Akteneinsichtsgesuch, Bitte um Absehen von einer Ladung, Schweigen | § 147 StPO, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 163a Abs. 3 StPO |
| Abschluss | Einstellung mit Gründen nach rund vier Monaten | § 170 Abs. 2 StPO |
Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO verbraucht die Strafklage nicht; das Verfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn neuer Anlass besteht (BGH NJW 2011, 2310; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170). Anders als bei § 153a StPO gibt es aber keine Auflage und kein Eingeständnis.
HHC-Blüten und die Führerscheinstelle
Viele Mandanten fürchten weniger die Strafe als den Führerschein. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn jemand widerrechtlich Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes besitzt oder besessen hat. Seit HHC in Anlage II zum BtMG steht, können HHC-Blüten mit synthetischem HHC deshalb in neuen Fällen fahrerlaubnisrechtlich relevant werden.
Für den hier geschilderten Fall aus dem Jahr 2024 greift die Vorschrift nicht, weil HHC zur Tatzeit weder Betäubungsmittel noch neuer psychoaktiver Stoff war. Auch nach § 13a FeV fehlt nach der Einstellung jeder objektive Anknüpfungspunkt: Die Sendung mit den HHC-Blüten und das eingestellte Verfahren sind keine Tatsachen für Konsum, allenfalls eigene, unabhängige Erkenntnisse der Behörde wie ein positiver Drogentest kämen in Betracht. Ob eine Behörde trotzdem eine Mitteilung erhält und wie man dagegen vorgeht, erläutere ich unter Mitteilung an die Führerscheinstelle.
Was internationale Studien zu HHC zeigen
Die Europäische Drogenbeobachtungsstelle meldete, dass HHC in Europa erstmals im Mai 2022 identifiziert wurde und binnen acht Monaten in 70 Prozent der Mitgliedstaaten auftauchte. Nach demselben technischen Bericht von Ujváry und anderen wird das auf dem Markt gefundene HHC aus Cannabidiol synthetisiert und als THC-armes Hanfmaterial verkauft, das mit HHC besprüht oder vermischt wurde. Solche Produkte werden dem Bericht zufolge sowohl in Ladengeschäften als auch in Online-Shops angeboten; zu den konkreten Herstellungsverfahren der Marktware fehlen nach dem Bericht belastbare Informationen.
Der Bericht warnt zugleich, dass HHC bewusst oder versehentlich als Cannabis, THC- oder CBD-Produkt verkauft oder diesen beigemischt werden kann. Der Expertenausschuss der Weltgesundheitsorganisation hält in seinem kritischen Überprüfungsbericht von 2024 fest, dass Mengenangaben auf HHC-Produkten unsicher sind, weil eine analytische Überprüfung meist nicht beigefügt ist, und dass nur umfassende instrumentelle Analytik die Verbreitung zuverlässig erfasst.
Eine Kölner Studie von Lucuta und anderen in Forensic Science International aus dem Jahr 2025 untersuchte die Nachweisbarkeit nach dem Konsum von HHC-Produkten. Ein Urin-Vortest auf THC-COOH schlug bis zu zehn Stunden nach der Aufnahme an, während der geprüfte Speicheltest keine Kreuzreaktion mit HHC oder seinen Metaboliten zeigte. Ein Vortest unterscheidet also nicht verlässlich zwischen den Stoffen. Für das deutsche Strafverfahren bleiben BtMG, NpSG, AO und StPO maßgeblich.
Typische Fragen
Ich habe einen Brief vom Hauptzollamt wegen HHC-Blüten bekommen. Was kann das sein?
Meist handelt es sich um die Mitteilung, dass der Zoll die Sendung mit den HHC-Blüten geöffnet und sichergestellt hat, oder um einen Anhörungsbogen im Strafverfahren. Der Vorwurf lautet anfangs fast immer auf Bannbruch nach § 372 AO in Verbindung mit dem Fachgesetz. Bevor Sie etwas ausfüllen oder anrufen, sollte ein Verteidiger die Akte einsehen.
Ist HHC legal, oder mache ich mich strafbar?
Das hängt vom Zeitpunkt ab. Bis zur Verkündung der NpSG-Änderung im Juni 2024 war HHC weder im BtMG noch im NpSG erfasst, danach war es neuer psychoaktiver Stoff, dessen Erwerb zum Eigenkonsum nicht strafbar ist. Heute steht synthetisches HHC in Anlage II zum BtMG, sodass Erwerb und Einfuhr nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG strafbar sind.
Muss ich zur Vorladung beim Hauptzollamt gehen?
Nein, als Beschuldigter sind Sie nur verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen (§ 163a Abs. 3 Satz 1 StPO). Ihr Verteidiger kann dem Hauptzollamt mitteilen, dass Sie sich zu den HHC-Blüten nicht äußern, und Akteneinsicht beantragen. Ihr Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden.
Reicht mein Name auf dem Paket für eine Verurteilung?
Allein reicht er in aller Regel nicht. Die Staatsanwaltschaft muss belegen, dass Sie die Sendung bestellt oder zumindest erwartet haben; selbst ein Ihnen zugeordnetes Postfach genügt dafür nach OLG Stuttgart BeckRS 2019, 41630 nicht. Im Görlitzer Fall begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung ausdrücklich mit fehlenden Bestellunterlagen.
Päckchen vom Zoll beschlagnahmt: Bekomme ich die Blüten zurück?
Damit ist in aller Regel nicht zu rechnen. Im geschilderten Verfahren durfte das Hauptzollamt die HHC-Blüten trotz der Einstellung vernichten. Vor jedem Herausgabeverlangen sollte ein Verteidiger prüfen, ob es zu einer belastenden Erklärung über die Bestellung würde.
Kann ein eingestelltes Verfahren wieder aufgerollt werden?
Ja, die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO verbraucht die Strafklage nicht, sodass die Staatsanwaltschaft bei neuem Anlass weiter ermitteln darf (BGH NJW 2011, 2310).
Vorschriften und Belege
Gesetzestexte: Anlage II zum BtMG, § 29 BtMG, § 4 NpSG, § 1 KCanG, § 34 KCanG, § 372 AO, § 163a StPO, § 170 StPO, § 14 FeV; ferner §§ 5, 10, 12 ZollVG, §§ 208, 369, 370 AO, §§ 136, 147, 261 StPO, § 2 Abs. 3, §§ 22, 23, 52 StGB, Nr. 88 RiStBV.
Rechtsprechung: BVerfG NStZ 1995, 555; BGHSt 25, 365; BGHSt 31, 252; BGHSt 40, 73; BGHSt 56, 162; BGH StV 1981, 277; BGH StV 1983, 242; BGH NStZ 2004, 110; BGH StV 2001, 579; BGH NJW 2011, 2310; BGH BeckRS 2016, 11400; BGH NStZ 2023, 46; BGH BeckRS 2024, 7982; BayObLG NJW 1994, 2164; BayObLG BeckRS 2022, 37871; BayObLGSt 2002, 135; OLG Hamm BeckRS 2016, 13673; OLG Hamburg BeckRS 2024, 7664; OLG Stuttgart BeckRS 2019, 41630.
Schrifttum: Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl. 2024, Kommentierung zu § 21 und § 29 BtMG, Vor §§ 29 ff. BtMG, § 1 und § 34 KCanG sowie Vorbemerkungen zum NpSG; Patzak/Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis, 6. Aufl. 2025, Kap. 3; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 170 und § 261.
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Fotografieren Sie den Brief des Hauptzollamts vollständig, einschließlich der Rückseite und eines beigefügten Anhörungsbogens, und schicken Sie mir das Foto per WhatsApp. Ich sehe mir an, welcher Vorwurf erhoben wird, auf welches Gesetz sich das Hauptzollamt stützt und ob eine Analyse der HHC-Blüten vorliegt. Die erste Einschätzung ist für Sie kostenlos und verpflichtet Sie zu nichts.
Bitte füllen Sie bis dahin nichts aus und rufen Sie nicht beim Zoll an. Im Görlitzer Verfahren um die HHC-Blüten war das Schweigen meines Mandanten ein Teil der Begründung, mit der die Staatsanwaltschaft eingestellt hat.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.