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THC-Vapes im Paket aus den Niederlanden: Zoll öffnet die Sendung, Staatsanwaltschaft stellt ein
THC-Vapes mit pflanzlichem THC fallen unter den Cannabisbegriff des KCanG, und ihre Einfuhr ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG auch in kleinster Menge strafbar. Ob der Empfänger eines vom Zoll abgefangenen Pakets die Bestellung veranlasst hat, muss allerdings die Staatsanwaltschaft beweisen. In dem Verfahren meines Mandanten gelang ihr das nicht, und die Staatsanwaltschaft Stuttgart stellte 2025 nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, übernehme ich bundesweit die Verteidigung von Menschen, denen das Hauptzollamt eine abgefangene Sendung zuordnet. Seit dem 1. April 2024 finden sich in diesen Akten neben Blüten auch THC-Vapes, Öle und überzogene Blüten. Viele Empfänger halten THC-Vapes nach der Legalisierung für erlaubt. Die Einfuhr ist es nicht, der Nachweis der Bestellung aber auch nicht selbstverständlich.
Auf einen Blick
- THC-Vapes, deren Wirkstoff aus der Pflanze stammt, sind Cannabis im Sinne des § 1 Nr. 8 KCanG, weil die Vorschrift Inhaltsstoffe und Zubereitungen einschließt.
- Die Einfuhr von Cannabis ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, und eine straffreie Eigenbedarfsmenge kennt das Gesetz dafür nicht.
- Den Bannbruch nach § 372 Abs. 1 AO bestraft § 372 Abs. 2 AO nur, soweit die Tat nicht in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, und § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG bedroht die Einfuhr von THC-Vapes selbst mit Strafe.
- Erreichen die THC-Vapes zusammen mit dem übrigen Inhalt eine nicht geringe Menge, liegt nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG in der Regel ein besonders schwerer Fall vor.
- Eine Anklage setzt nach § 170 Abs. 1 StPO hinreichenden Tatverdacht voraus, den der Name auf dem Paket allein nicht begründet.
- Fehlt dieser Verdacht, stellt die Staatsanwaltschaft auch ein Verfahren wegen THC-Vapes nach § 170 Abs. 2 StPO ohne Auflage ein.
- Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei Cannabis nur unter den Voraussetzungen des § 13a FeV ein Gutachten anordnen.
Die Abschnitte
- Der Fall: Marihuana, THC-Vapes und Moonrocks im Paket
- Was Zoll und Staatsanwaltschaft dem Empfänger vorwarfen
- Warum die Staatsanwaltschaft Stuttgart einstellte
- Sind THC-Vapes nach dem KCanG legal?
- Im Ausland bestellt: warum die Einfuhr strafbar bleibt
- Nicht geringe Menge bei Ölen und Moonrocks
- Bannbruch, KCanG oder BtMG: welcher Vorwurf zählt
- Bestellung, Versuch und Vollendung beim Paketversand
- Päckchen vom Zoll beschlagnahmt: was bewiesen werden muss
- Der Weg der Akte vom Paketzentrum zur Staatsanwaltschaft
- Die Einstellung mangels Tatverdachts und ihre Folgen
- Führerscheinstelle nach einem Verfahren wegen THC-Vapes
- Was internationale Studien zu THC-Vapes zeigen
- Fragen und kurze Fakten
- Gesetze und Fundstellen
- Kostenfreie Ersteinschätzung
Der Fall: Marihuana, THC-Vapes und Moonrocks im Paket
2024, wenige Monate nach dem Inkrafttreten des KCanG, ging ein Paket aus den Niederlanden über den Paketdienst Hermes auf den Weg nach Baden-Württemberg. Als Absender stand eine Privatperson in den Niederlanden darauf. Eine Kontrolleinheit Verkehrswege des Zolls nahm die Sendung bei der sogenannten Unionspostkontrolle in einem Paketzentrum heraus und öffnete sie.
In mehreren Umverpackungen lagen zwei Minigrip-Tütchen mit zusammen gut 20 Gramm Marihuana brutto, zwei THC-Vapes und zwei Döschen sogenannter Moonrocks, also mit Öl oder Kief überzogene Blüten. Einen Schnelltest machte niemand, ein Wirkstoffgutachten wurde nicht eingeholt. Zur Einordnung der Moonrocks heftete der Zoll lediglich einen Internetausdruck zu Moonrocks und Edibles in die Akte. Den THC-Gehalt der beiden THC-Vapes bestimmte niemand.
Auf dem Paket standen der richtige Nachname meines Mandanten und vom Vornamen nur die Initiale. Die Wohnanschrift im Raum Stuttgart stimmte. Die Ermittlungen beschränkten sich auf eine Abfrage beim Melderegister und eine schriftliche Anhörung samt Personalbogen durch das Hauptzollamt. Weder wurde die Wohnung durchsucht noch das Telefon ausgewertet noch ein Konto abgefragt. Anschließend ging das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Stuttgart.
Was Zoll und Staatsanwaltschaft dem Empfänger vorwarfen
Der Zoll leitete das Verfahren mit dem Vermerk „Einfuhr/- Ausfuhr/- Durchfuhr von Marihuana“ ein und stützte sich auf den „Verdacht einer Steuerstraftat nach § 372 (1) AO iVm § 34 (1) Nr. 5 bis 6 KCanG“. Rechtsgrundlage war damit der Bannbruch in Verbindung mit Einfuhr und Durchfuhr nach dem KCanG.
In der Anhörung teilte das Hauptzollamt meinem Mandanten mit, gegen ihn laufe ein „Strafverfahren wegen Bannbruches“. Es bestehe der Verdacht, „dass Sie die BTM unerlaubt aus den Niederlanden bestellt haben und die Einfuhr […] durch Ihre Bestellung, veranlasst haben“.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führte das Verfahren schließlich wegen eines „Vergehens nach § 29 BtMG“. Das war der Sache nach unrichtig. Marihuana und THC-Vapes mit pflanzlichem Wirkstoff sind seit dem 1. April 2024 keine Betäubungsmittel mehr, sondern Cannabis im Sinne des KCanG (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 1 KCanG Rn. 2 und Rn. 10).
Warum die Staatsanwaltschaft Stuttgart einstellte
Was die Verteidigung vorgetragen hat
Nach der Vertretungsanzeige erhielt ich die Akte elektronisch über das Akteneinsichtsportal. Den Personalbogen ließ mein Mandant unbeantwortet, zur Sache äußerte er sich nicht. 2025 beantragte ich bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
Der Schriftsatz griff die Adressierung an: Dass eine an jemanden adressierte Sendung mit verbotenem Inhalt abgefangen werde, sei „isoliert betrachtet kein ausreichender Beweis“ für eine Bestellung durch ihn. Außerdem könne ein Dritter den Briefkasten genutzt haben, um anonym „unter der Verwendung fremder Daten“ zu bestellen.
Warum der Nachweis nicht zu führen war
Außer dem Paket mit den THC-Vapes wies nichts auf meinen Mandanten als Besteller hin. Eine Verurteilung des Adressaten scheidet aus, wenn offenbleibt, ob die Ware ohne sein Wissen an ihn geschickt wurde (BayObLG StV 1988, 55; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 658). Die bloße Initiale statt des Vornamens schwächte die Zuordnung zusätzlich. Für eine Anklage hätte nach dem gesamten Akteninhalt eine Verurteilung wahrscheinlich sein müssen (BGHSt 23, 304; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 1).
Das Ergebnis
Wenige Tage nach dem Schriftsatz stellte die Staatsanwaltschaft Stuttgart nach § 170 Abs. 2 StPO ein und begründete das ausdrücklich: „Es besteht kein hinreichender Tatverdacht. Auch wenn die Gesamtumstände eine Täterschaft des Beschuldigten durchaus nahe legen, ist dem Beschuldigten mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht zu belegen, dass er die Bestellung tatsächlich veranlasst hat. Ein Missbrauch seiner Personalien ist nicht auszuschließen. Weitere Ermittlungsansätze sind nicht ersichtlich.“ Vom Aufgriff bis zur Einstellung vergingen rund sechs Monate.
Bemerkenswert ist der zweite Satz der Begründung. Die Staatsanwaltschaft hielt eine Täterschaft für naheliegend und stellte dennoch ein, weil ein naheliegender Verdacht keinen Beweis ersetzt. Eine Auflage oder ein Eingeständnis verlangte sie nicht. Vergleichbare Ergebnisse aus der Kanzlei sind unter über 120 eingestellte Zollverfahren zusammengestellt.
Sind THC-Vapes nach dem KCanG legal?
THC-Vapes sind nach dem KCanG nicht legal, soweit es um die Einfuhr geht, und ob das KCanG überhaupt gilt, hängt vom Wirkstoff ab. § 1 Nr. 8 KCanG erfasst Pflanzen, Blüten, sonstige Pflanzenteile und Harz der Gattung Cannabis und zieht die pflanzlichen Inhaltsstoffe sowie deren Zubereitungen ein. Öl aus extrahiertem, natürlich vorkommendem THC ist deshalb Cannabis (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 1 KCanG Rn. 10; § 34 KCanG Rn. 7).
THC-Vapes mit einem Destillat aus der Pflanze teilen diese Einordnung. Anders liegt es bei synthetischen Cannabinoiden in Form von Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten: Sie sind keine Cannabinoide nach § 1 Nr. 1 KCanG und bleiben dem BtMG oder dem NpSG unterstellt (Patzak/Fabricius, a. a. O., § 34 KCanG Rn. 11 und Rn. 189; Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 4 Rn. 3). Wie THC-Vapes mit halbsynthetischen Stoffen zu behandeln sind, erläutert der Beitrag zum Cannabisbegriff im KCanG.
Für die Verteidigung folgt daraus eine Prüfpflicht. Ohne Analyse steht nicht fest, welches Gesetz auf den Inhalt von THC-Vapes überhaupt anzuwenden ist. Den Nachweis der Stoffeigenschaft führt ein Gericht in der Regel nur mit einem substanzspezifischen Untersuchungsergebnis oder einem Sachverständigengutachten (OLG Hamm BeckRS 2007, 9890; Patzak/Fabricius, a. a. O., § 29 Rn. 998). Im Fall meines Mandanten fehlte beides.
THC-Vapes im Ausland bestellt: warum die Einfuhr strafbar bleibt
Wer THC-Vapes im Ausland bestellt, bewegt sich außerhalb der Legalisierung. § 2 Abs. 1 Nr. 5 KCanG verbietet die Ein- und Ausfuhr von Cannabis, und § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG bestraft sie ohne Bereichsausnahme (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 34 KCanG Rn. 99). Die erlaubten Besitzmengen des § 3 KCanG helfen bei THC-Vapes aus dem Ausland nicht. Schon kleine Mengen zum Eigenverbrauch machen die Einfuhr strafbar (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 4 Rn. 43).
Eingeführt ist Cannabis, das aus dem Ausland über die deutsche Hoheitsgrenze ins Inland gelangt (Patzak/Fabricius, a. a. O., § 34 KCanG Rn. 100). § 34 Abs. 1 KCanG droht bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe an. Strafbar sind nach § 34 Abs. 2 KCanG auch der Versuch und nach § 34 Abs. 5 KCanG die fahrlässige Einfuhr, diese mit bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Patzak/Fabricius, a. a. O., Rn. 103 f.).
Der Vermerk des Zolls nannte zusätzlich die Durchfuhr nach § 34 Abs. 1 Nr. 6 KCanG. Durchfuhr setzt voraus, dass das Cannabis während der Beförderung niemandem im Inland tatsächlich zur Verfügung steht (Patzak/Fabricius, a. a. O., § 2 KCanG Rn. 36). Ein Paket mit inländischer Lieferanschrift passt dazu nicht. Was bei abgefangenen Blüten im Übrigen droht, steht unter Cannabis vom Zoll abgefangen.
Nicht geringe Menge bei Ölen und Moonrocks
Die nicht geringe Menge legte die Rechtsprechung bei Marihuana, Haschisch und Haschischöl auf 500 Konsumeinheiten zu je 15 mg THC fest, also auf 7,5 g THC (BGHSt 42, 1; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 34 KCanG Rn. 264). Der Gesetzgeber erwartete mit dem KCanG eine deutliche Anhebung, BGH und OLG Hamburg blieben aber bei 7,5 g (BGH BeckRS 2024, 7982; OLG Hamburg BeckRS 2024, 7664; Patzak/Fabricius, a. a. O., Rn. 265).
Bei der Einfuhr zählt die gesamte Menge, weil keine Freigrenze abzuziehen ist (Patzak/Fabricius, a. a. O., Rn. 265a). Für THC-Vapes und Öle hat das Gewicht. Bei Cannabis-Öl guter Qualität geht die Rechtsprechung in der Regel von 40 bis 60 Prozent Wirkstoff aus (BGH StV 1984, 26; Patzak/Fabricius, a. a. O., Rn. 272). Wenige Gramm Konzentrat in THC-Vapes können deshalb rechnerisch an den Grenzwert heranreichen.
Jede solche Rechnung setzt aber ein Gutachten voraus. Wird die nicht geringe Menge erreicht, liegt nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG regelmäßig ein besonders schwerer Fall mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor (Patzak/Fabricius, a. a. O., Rn. 106). Für Marihuana, THC-Vapes und Moonrocks meines Mandanten lag keine Wirkstoffbestimmung vor, sodass der Vorwurf beim Grundtatbestand blieb.
Bannbruch, KCanG oder BtMG: welcher Vorwurf zählt
Das Hauptzollamt schreibt in seinen Anhörungen fast immer vom Bannbruch, auch wenn THC-Vapes oder Blüten im Paket lagen. Den Tatbestand erfüllt nach § 372 Abs. 1 AO, wer verbotene Waren ins Inland verbringt. Die Strafe des § 370 AO droht nach § 372 Abs. 2 AO aber nur hilfsweise, also dann, wenn kein anderes Gesetz die verbotene Einfuhr selbst mit Strafe oder Bußgeld belegt. Das KCanG tut genau das.
Für das BtMG ist anerkannt, dass der einfache Bannbruch wegen dieser Klausel hinter die unerlaubte Einfuhr zurücktritt (BGH StV 1981, 277; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 784; § 21). Der Wortlaut des § 372 Abs. 2 AO führt bei Cannabis zum selben Ergebnis zugunsten des § 34 KCanG. Wozu der Bannbruch trotzdem dient, nämlich zur Begründung der Zollzuständigkeit, erläutert die Seite zum Bannbruch nach § 372 AO.
Dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart unter § 29 BtMG ermittelte, spielte für die Einstellung keine Rolle, für die Strafzumessung im Fall einer Anklage hätte es eine gespielt. Der Strafrahmen des KCanG ist milder, und § 35a KCanG tritt für geringe Mengen zum Eigenverbrauch an die Stelle des § 31a BtMG (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 4 Rn. 62 f.).
Bestellung, Versuch und Vollendung beim Paketversand
Gibt der Absender die Sendung in Richtung Grenze auf, hat er nach der Rechtsprechung alles für die Einfuhr Erforderliche getan, und der Versuch beginnt (BGH NStZ 2004, 110; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 675). Hat das Paket die Grenze passiert, ist die Einfuhr vollendet (BGHSt 56, 162 = NJW 2011, 2065; Patzak/Fabricius, a. a. O., Rn. 676). Dass der Zoll THC-Vapes erst im Paketzentrum im Inland entdeckt, ändert daran nichts. Für das KCanG gelten diese Grundsätze entsprechend (Patzak/Fabricius, a. a. O., § 34 KCanG Rn. 104).
Täter der Einfuhr ist der Besteller von THC-Vapes aber nicht automatisch. Wer auf den Transport keinen Einfluss nimmt und lediglich die Lieferung abwartet, ist weder Mittäter noch Gehilfe der Einfuhr (BGH NStZ 2013, 401; Patzak/Fabricius, a. a. O., § 29 Rn. 712). Nach dem BGH gilt das ebenso für Ware, die ein ausländischer Lieferant absprachegemäß mit einem Paketdienst schickt (BGH BeckRS 2017, 129178). Für das KCanG übernimmt der Kommentar diese Linie (Patzak/Fabricius, a. a. O., § 34 KCanG Rn. 105).
In diesen Fällen kommt nach der Rechtsprechung oft eine Anstiftung zur Einfuhr in Betracht (Patzak/Fabricius, a. a. O., § 29 Rn. 712). Jede dieser Konstruktionen setzt jedoch voraus, dass die Bestellung durch den Beschuldigten feststeht. Genau daran fehlte es in Stuttgart.
Päckchen vom Zoll beschlagnahmt: was bewiesen werden muss
Die Kommentarliteratur nennt den Schmuggel per Brief oder Paket die Form mit den meisten Beweisschwierigkeiten. Häufig sind beide Namen auf der Sendung ausgedacht, und die Einlassung, nichts bestellt zu haben, lässt sich ohne weitere Beweismittel oft kaum widerlegen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 658 und Rn. 673). Aus Sicht der Verteidigung stellt sich deshalb stets dieselbe Frage: Welche Tatsache außer der Adresse verbindet den Beschuldigten mit der Bestellung der THC-Vapes?
Als solche Tatsachen kommen etwa eine Abholung, eine Nachfrage beim Paketdienst, Zahlungsdaten, Chatverläufe oder ein Geständnis in Betracht. Nichts davon enthielt das Stuttgarter Verfahren. Was der Name auf einer Sendung trägt und was nicht, ist unter Name auf dem Paket als Beweis ausführlich dargestellt.
Maßstab ist der hinreichende Tatverdacht, also die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung bei vorläufiger Tatbewertung (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 203 Rn. 2). Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung verneinen ihn auch, wenn nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende wahrscheinlich ein Freispruch nach dem Zweifelssatz stünde (BayObLG NStZ 1983, 123; Schmitt/Köhler, a. a. O., § 203 Rn. 2b). Die Begründung im Verfahren um die THC-Vapes folgt erkennbar diesem Gedanken.
Der Weg der Akte vom Paketzentrum zur Staatsanwaltschaft
Postdienstleister müssen dem Zoll verdächtige Sendungen vorlegen, auch solche aus anderen EU-Staaten, und Zollbedienstete dürfen sie öffnen und prüfen (§ 5 Abs. 1, § 10 Abs. 4a ZollVG; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 10 ff.). Bei Funden ermitteln Hauptzollamt und Zollfahndung als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 208 Abs. 1 Nr. 1, § 404 AO). Wie die einzelnen Schreiben zu lesen sind, erklärt die Seite Brief vom Hauptzollamt.
| Schritt | Was geschieht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kontrolle der Sendung | Der Zoll öffnet das Paket und findet Marihuana, THC-Vapes und Moonrocks. | § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 4a ZollVG |
| Einleitung | Der Zoll vermerkt den Verdacht des Bannbruchs in Verbindung mit dem KCanG. | § 372 Abs. 1 AO, § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG |
| Anhörung | Das Hauptzollamt schickt Anhörung und Personalbogen. | § 163a StPO |
| Abgabe | Die Akte geht an die Staatsanwaltschaft am Wohnort. | § 163 Abs. 2 StPO |
| Akteneinsicht | Der Verteidiger liest die Akte, der Mandant schweigt. | § 147 StPO, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO |
| Schriftsatz | Die Verteidigung beantragt die Einstellung mangels Tatverdachts. | § 170 Abs. 2 StPO |
| Abschluss | Die Staatsanwaltschaft stellt ein und teilt dies mit. | § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO |
Zur Sache muss niemand den Anhörungsbogen ausfüllen. Das Schweigerecht folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, und § 163a Abs. 4 StPO erstreckt diese Belehrung auf Vernehmungen durch Ermittlungsbeamte. Warum der ausgefüllte Bogen in Verfahren um THC-Vapes und andere Sendungen der häufigste Fehler ist, steht unter Anhörungsbogen vom Zoll.
Die Einstellung mangels Tatverdachts und ihre Folgen
Ein Verfahren endet nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn kein genügender Anlass zur Anklage besteht, insbesondere weil der hinreichende Tatverdacht fehlt (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 1). Wer wegen THC-Vapes eine solche Einstellung erhält, muss weder zahlen noch eine Auflage erfüllen noch etwas eingestehen. Anders verhält es sich bei § 35a KCanG: Diese Vorschrift unterstellt die Tat und verlangt geringe Schuld, fehlendes öffentliches Interesse, ausschließlichen Eigenverbrauch und eine geringe Menge (§ 35a Abs. 1 KCanG; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 35a KCanG Rn. 4 und Rn. 6).
Einen Strafklageverbrauch bewirkt die Einstellung mangels Tatverdachts nicht. Ergibt sich neuer Anlass, darf die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen fortsetzen (BGH NJW 2011, 2310; Schmitt/Köhler, a. a. O., § 170 Rn. 8). In der Praxis setzt das neue Tatsachen voraus, etwa eine weitere Sendung mit THC-Vapes an dieselbe Anschrift. Wie die Verteidigung insgesamt auf dieses Ziel hinarbeitet, zeigt die Seite zur Einstellung im Zollverfahren.
Führerscheinstelle nach einem Verfahren wegen THC-Vapes
Bei Cannabis richtet sich die Klärung von Eignungszweifeln nach § 13a FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten an, wenn Tatsachen die Annahme einer Cannabisabhängigkeit begründen, und ein medizinisch-psychologisches Gutachten unter anderem bei Anzeichen für Cannabismissbrauch. Ein abgefangenes Paket mit THC-Vapes belegt nach meiner Einschätzung für sich allein weder das eine noch das andere. Nach der Einstellung gibt es keinen objektiven Anknüpfungspunkt für eine Anordnung nach § 13a FeV: Sendung und eingestelltes Verfahren sind keine Tatsachen im Sinne der Vorschrift, in Betracht kämen allenfalls eigene, unabhängige Erkenntnisse der Behörde wie ein positiver Drogentest.
Gleichwohl teilen Richter und Staatsanwälte der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen aus Strafverfahren mit, wenn sie für die Beurteilung der Eignung erforderlich sind (MiStra 45 Abs. 2; Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 6 Rn. 51). Was eine solche Übermittlung bedeutet, ist unter Mitteilung an die Führerscheinstelle erläutert. Ein Schreiben der Behörde sollte niemand ohne Prüfung der Anordnung liegen lassen.
Was internationale Studien zu THC-Vapes zeigen
Die Europäische Drogenagentur bezeichnet die Verfügbarkeit hochpotenter Extrakte als besonderes Problem und hält fest, dass manche auf dem illegalen Markt als Cannabis verkaufte Produkte mit potenten synthetischen Cannabinoiden versetzt sein können (EUDA, European Drug Report 2025, Cannabis). Für THC-Vapes heißt das: Was in der Kartusche steckt, ergibt sich nicht aus der Aufmachung.
Ein technischer Bericht der EMCDDA beschreibt das halbsynthetische HHC in Einweg-Vapes, E-Liquids und Kartuschen; bis zum 31. März 2023 hatten 20 Mitgliedstaaten HHC-Funde gemeldet, und in einem dort geschilderten Fall war HHC auf der Verpackung nicht angegeben (EMCDDA, Hexahydrocannabinol (HHC) and related substances, 2023).
Die Gesundheitsrisiken nicht regulierter THC-Vapes wurden in den Vereinigten Staaten untersucht. Von 1.782 Krankenhauspatienten mit vaping-assoziierter Lungenschädigung, für die Angaben zu den verwendeten Substanzen vorlagen, berichteten 80 Prozent über THC-haltige Produkte; die US-Gesundheitsbehörde warnte besonders vor Ware aus informellen Quellen einschließlich Online-Händlern (Lozier et al., MMWR 2019). In der Lungenspülflüssigkeit von 48 von 51 Betroffenen fand sich Vitamin-E-Acetat (Blount et al., New England Journal of Medicine 2020).
Zum Vertriebsweg stellte die EMCDDA für das erste Quartal 2020 auf drei Darknet-Märkten einen Anstieg der Aktivität fest, vor allem bei Cannabisprodukten (EMCDDA 2020). Für Cannabis gilt in Deutschland zusätzlich das KCanG. Für das deutsche Strafverfahren bleiben BtMG, NpSG, AO und StPO maßgeblich.
Fragen und kurze Fakten
Warum bekommt man Post vom Hauptzollamt, obwohl man nichts abgeholt hat?
Post vom Hauptzollamt kommt, weil die Sendung schon beim Zoll geöffnet und sichergestellt wurde und der eigene Name darauf stand. Eine Abholung ist dafür nicht nötig, denn die Einfuhr ist mit dem Grenzübertritt vollendet (BGHSt 56, 162). Bewiesen ist die Bestellung damit noch nicht.
Darf man seit 2024 Cannabis in den Niederlanden bestellen?
Nein, die Einfuhr von Cannabis bleibt auch nach dem 1. April 2024 strafbar. Das KCanG erlaubt Besitz und Eigenanbau in Grenzen, sieht für die Einfuhr nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG aber keine straffreie Menge vor (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 4 Rn. 43).
Muss ich zur Vorladung beim Zoll erscheinen?
Zum Erscheinen verpflichtet § 163a Abs. 3 Satz 1 StPO den Beschuldigten auf Ladung der Staatsanwaltschaft (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 163a Rn. 17); eine entsprechende Pflicht gegenüber dem Zoll sieht die Vorschrift nicht vor. Aussagen muss er auch dort nicht, weil § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ihm das Schweigen erlaubt. Vor jeder Reaktion sollte ein Verteidiger die Akte einsehen.
Reicht mein Name auf dem Paket für eine Strafe?
Der Name auf dem Paket reicht allein regelmäßig nicht. Bleibt offen, ob die Ware ohne Wissen des Adressaten an ihn ging, scheidet eine Verurteilung aus (BayObLG StV 1988, 55). Im Stuttgarter Fall hielt die Staatsanwaltschaft einen Missbrauch der Personalien für nicht ausschließbar.
Was droht, wenn die Staatsanwaltschaft nicht einstellt?
Ohne Einstellung droht für eingeführte THC-Vapes nach § 34 Abs. 1 KCanG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei nicht geringer Menge in der Regel drei Monate bis fünf Jahre. Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft nach § 35a KCanG von der Verfolgung absehen.
Kann ein eingestelltes Verfahren wieder aufgerollt werden?
Ja, bei neuem Anlass kann die Staatsanwaltschaft ein nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Verfahren fortführen (BGH NJW 2011, 2310). Ohne neue Tatsachen bleibt es bei der Einstellung.
Gesetze und Fundstellen
Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de: § 1 KCanG, § 34 KCanG, § 35a KCanG, § 372 AO, § 10 ZollVG, § 163a StPO, § 170 StPO, § 13a FeV.
Entscheidungen: OLG Hamburg BeckRS 2024, 7664; BGH BeckRS 2024, 7982; BGH BeckRS 2017, 129178; BGH NStZ 2013, 401; BGHSt 56, 162; BGH NJW 2011, 2310; OLG Hamm BeckRS 2007, 9890; BGH NStZ 2004, 110; BGHSt 42, 1; BayObLG StV 1988, 55; BGH StV 1984, 26; BayObLG NStZ 1983, 123; BGH StV 1981, 277; BGHSt 23, 304.
Kommentare und Lehrbuch: Patzak/Fabricius (11. Auflage 2024) zum KCanG bei § 1 Rn. 2, 10, § 2 Rn. 36, § 34 Rn. 7, 11, 99 bis 106, 189, 264, 265, 265a und 272 sowie § 35a Rn. 4 und 6, zum BtMG bei § 21 Rn. 10 ff. sowie § 29 Rn. 658, 673, 675, 676, 712, 784 und 998; Patzak/Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis (6. Auflage 2025), Kap. 4 Rn. 3, 43, 62 f.; Schmitt/Köhler, StPO (69. Auflage 2026), § 163a Rn. 17, § 170 Rn. 1, 8 und § 203 Rn. 2, 2b.
Kostenfreie Ersteinschätzung
Liegt bei Ihnen ein Schreiben des Hauptzollamts, weil in einem Paket THC-Vapes, Blüten oder Öl steckten? Ein Handyfoto des Briefes per WhatsApp genügt mir für eine erste Prüfung. Kostenfrei erfahren Sie, was der Vorwurf bedeutet, welche Frist läuft und ob sich eine Akteneinsicht lohnt.
Bis dahin bleibt der Bogen leer, und ein Anruf beim Zoll unterbleibt. Entschieden werden diese Verfahren in der Akte, nicht am Telefon.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.