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Ritalin-Tabletten im Paket: Einstellung trotz Postbeschlagnahme und Handelsvorwurf
Wer ein Paket mit Ritalin-Tabletten erhalten sollte, das Zollfahndung und Staatsanwaltschaft über eine Postbeschlagnahme abgefangen haben, ist damit noch nicht überführt. In dem hier geschilderten Verfahren aus meiner Kanzlei ging es um rund 150 Ritalin-Tabletten mit dem Wirkstoff Methylphenidat und den Vorwurf des Handeltreibens; die Staatsanwaltschaft Bremen stellte nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, verteidige ich bundesweit Menschen, bei denen ein Brief vom Hauptzollamt, von der Zollfahndung oder der Staatsanwaltschaft eine abgefangene Sendung meldet. Der Fall um die Ritalin-Tabletten zeigt, dass ein großes Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Versender den einzelnen Empfänger nicht automatisch zum Täter macht. Ich schildere zuerst den Sachverhalt, dann den Vorwurf im Wortlaut und schließlich, warum er nicht zu halten war.
Die Lage in Kürze
- Methylphenidat, der Wirkstoff der Ritalin-Tabletten, ist als verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt, sodass der Umgang ohne Erlaubnis nach § 29 Abs. 1 BtMG strafbar ist.
- Eine Postbeschlagnahme nach § 99 Abs. 1 StPO ordnet nach § 100 Abs. 1 StPO grundsätzlich das Gericht an, und sie richtet sich gegen einen bestimmten Beschuldigten, der hier die unbekannte Tätergruppe der Einlieferer war.
- Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG setzt eine eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit voraus, die sich nicht allein aus der Stückzahl abgefangener Ritalin-Tabletten ergibt.
- Der versuchte Erwerb beginnt nach § 22 StGB in Verbindung mit § 29 Abs. 2 BtMG erst, wenn eine Bestellung des Empfängers und der Versand an ihn feststehen.
- Die bloße Adressierung einer Sendung reicht für einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO regelmäßig nicht aus.
- Bei einem Inlandspaket mit Ritalin-Tabletten scheidet eine Einfuhr nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG und ein Bannbruch nach § 372 Abs. 1 AO gegen den Empfänger aus, solange ihm kein Verbringen über die Grenze zuzurechnen ist.
- Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO verlangt weder Auflage noch Geständnis und unterscheidet sich darin von § 153a StPO und § 31a BtMG.
Inhaltsangabe der Abschnitte
- Wie die Ritalin-Tabletten in die Postbeschlagnahme gerieten
- Was Zollfahndung und Staatsanwaltschaft meinem Mandanten vorhielten
- Warum der Vorwurf nicht trug und wie das Verfahren endete
- Ritalin-Tabletten als Betäubungsmittel der Anlage III
- Ritalin-Tabletten in der Postbeschlagnahme: gegen wen sich § 99 StPO richtet
- Packstation als Einlieferungsort der Täter
- Handeltreiben oder Eigenbedarf: was die Stückzahl beweist
- Erwerb, Versuch und Besitz beim Empfänger
- Inlandspaket ohne Grenzübertritt: Einfuhr und Bannbruch
- Vom ersten Schreiben bis zur Einstellung
- Warum § 170 Abs. 2 StPO und nicht § 31a BtMG
- Ritalin-Tabletten und die Fahrerlaubnisbehörde
- Was internationale Studien zu Ritalin im Postversand zeigen
- Fragen zur Einstellung
- Belege und Gesetze
- Ihre erste Einschätzung
Wie die Ritalin-Tabletten in die Postbeschlagnahme gerieten
Im Jahr 2025 ermittelte die Zollfahndung gegen eine Tätergruppe, die Medikamente und Betäubungsmittel als Inlandspakete der Deutschen Post verschickte. Die Täter lieferten die Sendungen nach den Feststellungen der Zollfahndung über Packstationen in Berlin in den Postlauf ein. Als Absender gaben sie erfundene Namen an, die sie regelmäßig wechselten und mit Adressen von Paketstationen verbanden. Den Nachschub vermuteten die Ermittler in den Niederlanden.
Die Zollfahndung stieß nicht durch eine Zufallskontrolle auf das Paket mit den Ritalin-Tabletten. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete ein Amtsgericht eine Postbeschlagnahme nach §§ 99, 100 StPO an. Sie erfasste alle Sendungen, deren Versandscheine an eine bestimmte, von den Tätern genutzte E-Mail-Adresse geschickt worden waren. Die Post meldete rund 1.450 solcher Versandscheine aus gut sieben Monaten und schleuste die betroffenen Sendungen bundesweit aus.
Eines dieser Pakete, adressiert an meinen Mandanten, wurde in der Zustellbasis in Bremen sichergestellt. Die Zollfahndung öffnete es später im Beisein einer Staatsanwältin. Es enthielt rund 150 Ritalin-Tabletten zu je 10 mg Methylphenidat, zusammen also 1.500 mg Wirkstoff. Gewicht und Wirkstoffgehalt übernahmen die Ermittler vom Aufdruck der Blister; ein Wirkstoffgutachten gab es nicht.
Das Paket mit den Ritalin-Tabletten trug den richtigen Nachnamen und die richtige Anschrift meines Mandanten. Als Vorname stand dort aber nicht sein Rufname, sondern einer seiner weiteren Vornamen. Gegen ihn selbst unternahmen die Ermittler wenig: Sie fragten das Melderegister ab. Eine Durchsuchung, eine Auswertung seines Mobiltelefons, eine Kontoabfrage oder eine Vernehmung fanden nicht statt.
| Merkmal | Wert im Verfahren |
|---|---|
| Substanz | Methylphenidat, Ritalin-Tabletten zu 10 mg |
| Menge | rund 150 Ritalin-Tabletten, rechnerisch 1.500 mg Wirkstoff laut Aufdruck |
| Versandweg | Inlandspaket der Deutschen Post, eingeliefert über Packstationen der Täter |
| Entdeckung | gerichtliche Postbeschlagnahme, rund 1.450 Versandscheine erfasst |
| Adressierung | richtiger Nachname und Anschrift, weiterer Vorname statt Rufname |
| Ermittlungen gegen den Empfänger | nur Melderegisterauskunft |
| Zeitraum | Aufgriff 2025, Einstellung 2026, rund acht Monate |
Was Zollfahndung und Staatsanwaltschaft meinem Mandanten vorhielten
Das Ausgangsverfahren gegen die unbekannten Einlieferer führte eine andere Staatsanwaltschaft. Sie trennte das Verfahren gegen den Empfänger ab und gab es an die Staatsanwaltschaft Bremen als Wohnortstaatsanwaltschaft ab. Die Zollfahndung hatte den Vorgang auf dem Aktendeckel und in ihrer Übersicht unter der Rechtsgrundlage „§ 29 BtMG“ geführt und den Vorwurf so bezeichnet:
„Handel mit rd. 1500mg […] Methylphenidat“
Die Staatsanwaltschaft Bremen übernahm den Vorgang und stützte sich auf eine Norm, die sie selbst so benannte: „Vergehen nach § 29 Abs. 1 Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz“. Damit stand gegen meinen Mandanten der Verdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Ritalin-Tabletten im Raum, gestützt allein auf das abgefangene Paket mit Ritalin-Tabletten und die darauf stehende Anschrift.
Warum der Vorwurf nicht trug und wie das Verfahren endete
Nach der Vertretungsanzeige beantragte ich Akteneinsicht nach § 147 Abs. 1 StPO; die Staatsanwaltschaft Bremen gewährte sie für drei Tage. Mein Mandant machte von seinem Schweigerecht Gebrauch. 2026 reichte ich einen Schriftsatz zu den Ritalin-Tabletten ein und beantragte die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Den Kern bildete dieser Satz, der vom Brief spricht und für das Paket ebenso gilt:
„Allein der Umstand, dass ein an die Adresse einer Person adressierter Brief mit illegalen Substanzen abgefangen wird, ist isoliert betrachtet kein ausreichender Beweis, dass diese auch von dem Empfänger gemäß der Daten auf dem Brief bestellt worden sind.“
Die Anschrift beweist keine Bestellung
Ich habe darauf hingewiesen, dass Tätergruppen dieser Art fremde Anschriften als Ablageorte nutzen und Personalien missbrauchen können. Der abweichende Vorname auf dem Paket passte zu dieser Möglichkeit. Das OLG Stuttgart hat für den versuchten Erwerb entschieden, dass die Zusendung von Betäubungsmitteln an das Postfach einer Person zwar ein starkes Indiz, für eine Verurteilung aber nicht ausreichend ist (OLG Stuttgart BeckRS 2019, 41630, bei Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 912).
Der Handelsvorwurf stützte sich nur auf die Menge
Für den Vorwurf des Handels mit Ritalin-Tabletten gab es außer der Stückzahl nichts: keine Bestellung, keine Zahlung, keine Kommunikation meines Mandanten mit der Tätergruppe. Die Rechtsprechung verlangt für Handeltreiben konkrete, auf Umsatz gerichtete Anstrengungen; der bloße nicht konkretisierte Wille genügt nicht (BGH NStZ 1990, 545, bei Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 262). Wer schon die Bestellung nicht nachweisen kann, kann erst recht keine Verkaufsabsicht belegen.
Das Ergebnis: Einstellung zehn Tage nach dem Schriftsatz
Die Staatsanwaltschaft Bremen stellte das Verfahren zehn Tage nach Eingang des Schriftsatzes nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Sie teilte das mit einer Formmitteilung ohne Begründung mit. Eine Begründung schuldet die Staatsanwaltschaft in solchen Bescheiden regelmäßig nicht (Nr. 88 Satz 1 RiStBV; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 10). Vom Aufgriff bis zur Einstellung vergingen rund acht Monate. Mein Mandant musste keine Auflage erfüllen und nichts einräumen.
Ritalin-Tabletten als Betäubungsmittel der Anlage III
Methylphenidat wurde ursprünglich als Appetitzügler und Antidepressivum entwickelt und ist chemisch amphetamin- und kokainähnlich. Der Wirkstoff ist unter anderem in Ritalin, Medikinet, Concerta und Equasym enthalten und unterliegt als verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel der Anlage III zum BtMG (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 396). Ritalin-Tabletten sind damit Betäubungsmittel, auch wenn sie in der Apotheke auf Rezept abgegeben werden.
Patzak/Bohnen ordnen Methylphenidat ebenfalls als Wirkstoff auf Amphetaminbasis ein, der zur Behandlung von ADHS verschrieben wird und wegen seiner Wirkung auch außerhalb der Therapie gefragt ist (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 1 Rn. 62). Die geltende Anlage III führt den Eintrag „Methylphenidat“ weiterhin ohne Ausnahme für bestimmte Zubereitungen. Zum Tatzeitpunkt 2025 und heute gilt insoweit dasselbe; eine Umstufung hat es nicht gegeben.
Für die Strafbarkeit kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Ritalin-Tabletten aus einer Apotheke stammen oder gefälscht sind. Entscheidend ist der Wirkstoff. Ohne Gutachten steht allerdings auch nicht fest, ob die Ritalin-Tabletten tatsächlich Methylphenidat in der aufgedruckten Menge enthielten. Ein Rezept des Empfängers hätte den Bezug über eine unbekannte Tätergruppe nicht gedeckt; mit der Rezeptfrage befasst sich die Seite zu Ritalin beim Zoll und dem BtM-Rezept ausführlich.
Ritalin-Tabletten in der Postbeschlagnahme: gegen wen sich § 99 StPO richtet
Die Postbeschlagnahme ist die Weisung an ein Postunternehmen, vorliegende oder künftig zu erwartende Sendungen auszusondern und auszuliefern (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 99 Rn. 4). Sie ist nur in einem Verfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten zulässig; dessen Name kann aber noch unbekannt sein (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 99 Rn. 6). Genau so lag es hier: Beschuldigt waren die unbekannten Einlieferer, nicht die Empfänger.
§ 99 Abs. 1 Satz 2 StPO erlaubt die Beschlagnahme von Sendungen, die vom Beschuldigten herrühren. Daraus folgt eine für die Verteidigung wichtige Unterscheidung. Die Maßnahme belegt, dass die Sendung von der Tätergruppe stammt. Sie belegt nicht, dass der Adressat sie bestellt hat. Wer auf der Empfängerseite steht, war nicht Ziel der Anordnung, sondern wird erst durch das Paket mit den Ritalin-Tabletten ins Verfahren gezogen.
Die Anordnung trifft grundsätzlich das Gericht, bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft; deren Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird (§ 100 Abs. 1, 2 StPO; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 100 Rn. 7). Zeitliche Beschränkungen sind in der Regel geboten (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 100 Rn. 5). Die Strafverfolgungsbehörden dürfen den Postbestand nicht selbst durchsehen; die Post sondert die bezeichneten Sendungen aus (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 100 Rn. 8). Einzelheiten zum Richtervorbehalt stehen auf der Seite zur Postbeschlagnahme und ihren Fristen.
Ein Verwertungsverbot kommt grundsätzlich in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 99 StPO nicht vorlagen (BGHSt 23, 329 (331), bei Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 99). In Massenverfahren mit über tausend Versandscheinen lohnt deshalb ein Blick auf Beschluss, Laufzeit und Umfang. Im Fall meines Mandanten kam es darauf nicht an, weil schon der Tatnachweis fehlte.
Packstation als Einlieferungsort der Täter
In vielen Paketfällen ist die Packstation die Lieferadresse des Bestellers. Hier war es umgekehrt: Die Täter nutzten Packstationen in Berlin, um ihre Pakete in den Postlauf zu geben, und verbanden sie mit erfundenen Absendernamen. Mein Mandant hatte mit keiner dieser Packstationen zu tun; die Ritalin-Tabletten sollten an seine Wohnanschrift gehen. Die Packstation war Einlieferungsort, nicht Zustellort.
Für die Beweisfrage ist diese Unterscheidung erheblich. Wo die Packstation als Lieferadresse dient, prüfen Ermittler Zugangscode, Kundenkonto und Abholung; Baldauf/Henning setzen dort den Versuchsbeginn sogar erst mit der Übermittlung des Zugangscodes an (JR 2023, 428 (432 f.), bei Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 921). Bei einer Packstation als Einlieferungsort führt keine dieser Spuren zum Empfänger. Wie die Rechtsprechung Packstationen als Lieferadresse behandelt, erläutert die Seite zur Packstation im Drogenverfahren.
Die erfundenen Absender auf den Paketen mit Ritalin-Tabletten sprechen gegen eine persönliche Beziehung zwischen Absender und Empfänger. Eine Tätergruppe, die Namen und Einlieferungsorte laufend wechselt, schafft Abstand zu jeder einzelnen Sendung. Das macht es schwer, aus dem Versand der Ritalin-Tabletten auf den Willen des Adressaten zu schließen.
Handeltreiben oder Eigenbedarf: was die Stückzahl beweist
Handeltreiben ist jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch wenn sie nur gelegentlich, einmalig oder vermittelnd erfolgt (BGHSt 50, 252 = NJW 2005, 3790, bei Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 225). Patzak/Bohnen weisen darauf hin, dass der Große Senat an diesem weiten Begriff trotz Kritik festgehalten hat (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 2 Rn. 88). Wer Ritalin-Tabletten zum Weiterverkauf ankauft, kann danach schon mit dem Ankauf Handel treiben.
Der Verwendungszweck kann sich aus der Menge, der Verpackung und der Aufbewahrung ergeben (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 262). Die Verkaufsabsicht darf aber nicht allein aus Persönlichkeit, Vorbelastung, Erwerbslosigkeit oder Portionierung geschlossen werden (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 263). Selbst ein Vorrat von 17,2 g Crystal bei zwei konsumierenden Mitbewohnern erlaubte dem BGH keinen Schluss auf Handeltreiben (BGH BeckRS 2018, 23200, bei Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 262).
Patzak/Bohnen beschreiben die Schätzung des Handelsanteils für Mengen, die der Täter nach kriminalistischer Erfahrung nicht mehr selbst verbrauchen kann (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 2 Rn. 90). Diese Schätzung setzt voraus, dass der Täter die Menge bezogen hat. Bei den Ritalin-Tabletten meines Mandanten fehlte schon dieser erste Schritt.
| Indiz für Handel | Lage im Verfahren |
|---|---|
| Bestellung oder Chat mit Lieferanten | nicht vorhanden |
| Zahlungsfluss | keine Kontoabfrage, keine Zahlung belegt |
| Waage, Verpackungsmaterial, Kundenliste | keine Durchsuchung, nichts gefunden |
| Frühere Sendungen an dieselbe Anschrift | nicht festgestellt |
| Menge | rund 150 Ritalin-Tabletten, einziges Indiz |
Die Abgrenzung im Einzelnen, von der Bewertungseinheit bis zum Strafrahmen, behandelt die Seite zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
Erwerb, Versuch und Besitz beim Empfänger
Wenn der Handel nicht trägt, bleiben Erwerb und Besitz. Der Erwerb ist erst vollendet, wenn der Täter die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt hat (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 922). Das Paket mit den Ritalin-Tabletten erreichte meinen Mandanten nie; es wurde in der Zustellbasis sichergestellt. Ein vollendeter Erwerb schied damit aus.
Der Versuch beginnt beim Postversand, wenn der Lieferant nach einer Bestellung die Sendung vereinbarungsgemäß zur Post gibt (BayObLG NJW 1994, 2164, bei Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 921). Bei einer Bestellung im Internet ist die Grenze erst mit dem tatsächlichen Versand überschritten (BayObLG BeckRS 2022, 37871, ebenda). Patzak/Bohnen beschreiben denselben Maßstab (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 2 Rn. 74, 75). Beide Voraussetzungen hängen an einer Bestellung, und genau die war nicht belegt.
Besitz setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus (BGHSt 26, 117 = NJW 1975, 1470, bei Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 1004). Eine Sendung, die im Gewahrsam der Post ausgesondert und den Ermittlern übergeben wird, steht nicht unter der Herrschaft des Adressaten. Auch § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG greift deshalb nicht. Was der Name auf einer Sendung beweisen kann, erläutert die Seite zum Namen auf dem Paket.
Inlandspaket ohne Grenzübertritt: Einfuhr und Bannbruch
Eine Einfuhr verlangt, dass Betäubungsmittel vom Ausland her über die Grenze ins Bundesgebiet gelangen (BGHSt 34, 180 = NJW 1987, 721, bei Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 576). Erfasst ist auch das Verbringenlassen durch Brief oder Paket (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 578). Das Paket mit den Ritalin-Tabletten lief aber von Berlin nach Bremen; es überquerte auf diesem Weg keine Grenze.
Dass die Ermittler den Nachschub der Tätergruppe in den Niederlanden vermuteten, ändert daran für den Empfänger nichts. Für eine Beteiligung meines Mandanten an einem Bezug aus dem Ausland gab es keinen Anhaltspunkt. Folgerichtig warfen ihm weder Zollfahndung noch Staatsanwaltschaft eine Einfuhr vor.
Der Bannbruch nach § 372 Abs. 1 AO knüpft an das Einführen entgegen einem Verbot an und ist Steuerstraftat nach § 369 Abs. 1 AO (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 9). Wird wegen unerlaubter Einfuhr verurteilt, verdrängt diese den einfachen Bannbruch, weil § 372 Abs. 2 AO ihn für subsidiär erklärt (BGH StV 1981, 277, bei Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 784). Ohne Grenzübertritt fehlt ihm hier schon die Grundlage. Die Zollfahndung war gleichwohl zuständig, weil sie gegen die Tätergruppe insgesamt ermittelte.
Vom ersten Schreiben bis zur Einstellung
Viele Betroffene erfahren von einem solchen Verfahren erst durch ein Schreiben der Zollfahndung, des Hauptzollamts oder der Staatsanwaltschaft. Was die einzelnen Schreiben bedeuten, ordnet die Seite zum Brief vom Hauptzollamt ein. Im Verfahren um die Ritalin-Tabletten verlief es in diesen Schritten:
| Schritt | Geschehen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Anordnung | Gericht ordnet Postbeschlagnahme gegen die unbekannten Einlieferer an | §§ 99, 100 Abs. 1 StPO |
| Aussonderung | Post schleust erfasste Sendungen bundesweit aus | § 99 Abs. 1 StPO |
| Öffnung | Zollfahndung öffnet das Paket mit den Ritalin-Tabletten im Beisein einer Staatsanwältin | § 100 Abs. 3 StPO |
| Abtrennung | Empfängerverfahren geht an die Wohnortstaatsanwaltschaft | örtliche Zuständigkeit |
| Akteneinsicht | Verteidigung erhält die Akte für drei Tage | § 147 Abs. 1 StPO |
| Schriftsatz | Antrag auf Einstellung mangels Tatnachweis | § 170 Abs. 2 StPO |
| Einstellung | Formmitteilung zehn Tage später | § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO |
Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass nach dem gesamten Akteninhalt eine Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH StV 2001, 579, bei Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 1). Maßgeblich ist die eigene Prognose der Staatsanwaltschaft. Mein Schriftsatz zielte darauf, diese Prognose an der Akte zu messen: Was außer der Anschrift auf dem Paket mit den Ritalin-Tabletten sprach für eine Verurteilung? Nichts.
Die Einstellung verbraucht die Strafklage nicht; die Staatsanwaltschaft darf die Ermittlungen bei neuem Anlass jederzeit fortsetzen (BGH NJW 2011, 2310, bei Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170). In der Praxis setzt das neue Beweismittel voraus. Welche Wege es zur Einstellung gibt, beschreibt die Seite zur Einstellung im Zollverfahren.
Warum § 170 Abs. 2 StPO und nicht § 31a BtMG
§ 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG erlaubt das Absehen von der Verfolgung, wenn die Schuld gering wäre, kein öffentliches Interesse besteht und die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge bestimmt sind. Diese Vorschrift setzt einen Tatverdacht voraus und unterstellt einen Eigenverbrauch. Bei rund 150 Ritalin-Tabletten und einem Handelsvorwurf passte sie ohnehin nicht.
§ 153a StPO verlangt eine Auflage, etwa eine Geldzahlung, und setzt voraus, dass die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Für einen Mandanten, dem die Bestellung nicht nachzuweisen ist, wäre eine solche Einstellung ein schlechter Tausch. Ich habe deshalb von Anfang an allein auf § 170 Abs. 2 StPO hingearbeitet.
Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beruht auf dem Fehlen hinreichenden Tatverdachts und steht nicht entgegen, wenn der Beschuldigte einer Einstellung nach § 153a StPO nicht zugestimmt hat (LG München I AnwBl 1982, 36, bei Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170). Wie oft Verfahren dieser Art so enden, zeigt die Auswertung von über 120 eingestellten Zollverfahren aus meiner Kanzlei.
Ritalin-Tabletten und die Fahrerlaubnisbehörde
Nach MiStra Nr. 45 Abs. 2 teilen Richter oder Staatsanwalt der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen mit, die für die Beurteilung der Fahreignung erforderlich sind (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 6 Rn. 51). Ein abgefangenes Paket mit Ritalin-Tabletten kann deshalb auch bei der Führerscheinstelle landen.
Der bloße Besitz von Betäubungsmitteln rechtfertigt keine Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Behörde aber ein ärztliches Gutachten anordnen, wenn der Besitz konkret nachgewiesen ist (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 6 Rn. 49). Nach einer Einstellung mangels Tatnachweis hat die Behörde damit keinen objektiven Anknüpfungspunkt für eine Begutachtung, denn das in der Zustellbasis sichergestellte Paket erreichte den Empfänger nie, und die Ritalin-Tabletten hat er nie besessen.
Hinreichend konkrete Verdachtsmomente für Besitz genügen nicht (VGH München BeckRS 2019, 997; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 14 FeV Rn. 17). Das sichergestellte Paket und das eingestellte Verfahren sind keine Tatsachen im Sinne des § 14 FeV; eine Anordnung käme allenfalls bei eigenen, davon unabhängigen Erkenntnissen der Behörde in Betracht, etwa einem positiven Drogentest. Eine trotzdem erlassene Anordnung halte ich für rechtswidrig; sie sollte sofort angegriffen werden. Was in diesem Fall zu tun ist, erläutert die Seite zur Mitteilung an die Führerscheinstelle.
Was internationale Studien zu Ritalin im Postversand zeigen
Die Forschung zum Versand verschreibungspflichtiger Stimulanzien über anonyme Online-Märkte ist überschaubar, liefert aber belastbare Befunde. Cunliffe, Décary-Hêtu und Pollak werteten im International Journal of Drug Policy 2019 Angebote psychiatrischer Medikamente auf Kryptomärkten aus. Danach hatten Beruhigungsmittel und zentral stimulierende Mittel, bei Letzteren vor allem Adderall, Modafinil und Methylphenidat, den größten Anteil an den Verkäufen unter diesen Medikamenten. Den Bezug zur Selbstbehandlung psychischer Erkrankungen schätzten die Autoren als gering ein.
Dieselbe Studie ordnete die Verkäufe von Stimulanzien nach Herkunftsländern; knapp 60 Prozent entfielen auf Anbieter in den USA, rund 16 Prozent auf das Vereinigte Königreich. Für Deutschland folgt daraus kein Muster, wohl aber die Erkenntnis, dass solche Präparate über internationale Märkte verschickt werden.
Wie verschreibungspflichtige Stimulanzien außerhalb der Verschreibung weitergegeben werden, untersuchten Butler und Kollegen 2021 in Frontiers in Psychiatry bei Studierenden in den USA. Die Mehrheit von 67,3 Prozent erhielt das Medikament von Familienangehörigen oder Freunden; die Studie wurde von einem Arzneimittelhersteller finanziert, was die Autoren offenlegen.
Zur Rolle der Post hält Ben Matthews für das Scottish Centre for Administrative Data Research der University of Edinburgh 2020 fest, dass auf Kryptomärkten bestellte Drogen über gewöhnliche Postdienste zugestellt werden. Eine Zusammenfassung des EMCDDA-Berichts zu Drogen im Darknet nennt die Überwachung von Brief- und Paketsendungen als eine der wirksamen herkömmlichen Gegenmaßnahmen und Deutschland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich als wichtigste Herkunftsländer in der EU.
Für das deutsche Strafverfahren bleiben BtMG, NpSG, AO und StPO maßgeblich.
Fragen zur Einstellung
Ist Ritalin ohne Rezept strafbar?
Ja, wer Ritalin-Tabletten ohne Verschreibung und ohne Erlaubnis erwirbt, besitzt oder mit ihnen Handel treibt, macht sich nach § 29 Abs. 1 BtMG strafbar, weil der Wirkstoff der Ritalin-Tabletten, Methylphenidat, in Anlage III zum BtMG steht. Die Vorschrift droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Strafbar ist aber nur, was die Staatsanwaltschaft dem Einzelnen nachweisen kann.
Warum bekomme ich Post von der Zollfahndung, obwohl ich nichts bestellt habe?
Weil Ihre Anschrift auf einer abgefangenen Sendung stand und die Ermittler deshalb zunächst gegen den Adressaten ermitteln. Bei einer Postbeschlagnahme gegen Versender können hunderte Empfänger erfasst werden. Ob Sie bestellt haben, ist damit nicht geklärt; das muss die Staatsanwaltschaft belegen.
Reicht mein Name auf dem Paket für eine Anklage?
In der Regel nicht, denn die Adressierung allein beweist keine Bestellung. Das OLG Stuttgart hat die Zusendung an das Postfach einer Person als starkes Indiz, aber nicht als ausreichenden Beweis für einen versuchten Erwerb gewertet (BeckRS 2019, 41630). Entscheidend sind weitere Beweise wie Chats, Zahlungen oder frühere Sendungen.
Werden 150 Ritalin-Tabletten automatisch als Handel gewertet?
Nein, die Stückzahl allein begründet keinen Handel, wenn nicht feststeht, dass der Empfänger die Ritalin-Tabletten überhaupt bezogen hat. Die Menge ist ein Indiz für den Verwendungszweck, setzt aber einen nachgewiesenen Erwerb voraus. In meinem Verfahren gab es außer der Menge nichts.
Muss ich zur Vorladung der Zollfahndung erscheinen und aussagen?
Als Beschuldigter müssen Sie zur Sache nichts sagen, und vor einer Aussage sollte immer die Akteneinsicht stehen. Mein Mandant hat geschwiegen, und das Verfahren wurde trotzdem oder gerade deshalb eingestellt. Ob Sie zu einem Termin erscheinen müssen, hängt davon ab, wer lädt; das kläre ich im Einzelfall.
Wie lange dauert es bis zur Einstellung?
Das hängt vor allem davon ab, wann die Akte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft liegt und wann die Verteidigung Stellung nimmt. Im Verfahren um die Ritalin-Tabletten vergingen vom Aufgriff bis zur Einstellung rund acht Monate, nach dem Schriftsatz nur zehn Tage. Abtrennung und Abgabe zwischen Staatsanwaltschaften kosten erfahrungsgemäß Zeit.
Erfährt die Führerscheinstelle von dem Verfahren?
Das ist möglich, weil Staatsanwaltschaften der Fahrerlaubnisbehörde eignungsrelevante Tatsachen mitteilen dürfen. Nach einer Einstellung mangels Tatnachweis fehlt aber der konkrete Besitznachweis, den § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV für ein ärztliches Gutachten verlangt.
Belege und Gesetze
Gesetze: § 29 BtMG, Anlage III zum BtMG, § 31a BtMG, § 99 StPO, § 100 StPO, § 170 StPO, § 372 AO, § 147 StPO, § 153a StPO, § 369 AO, § 14 FeV, Nr. 88 RiStBV, MiStra Nr. 45.
Rechtsprechung: BGHSt 50, 252 = NJW 2005, 3790; BGHSt 34, 180 = NJW 1987, 721; BGHSt 26, 117 = NJW 1975, 1470; BGHSt 23, 329; BGH NStZ 1990, 545; BGH BeckRS 2018, 23200; BGH StV 1981, 277; BGH StV 2001, 579; BGH NJW 2011, 2310; BayObLG NJW 1994, 2164; BayObLG BeckRS 2022, 37871; OLG Stuttgart BeckRS 2019, 41630; LG München I AnwBl 1982, 36.
Schrifttum: Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl. 2024, § 21 Rn. 9, § 29 Rn. 225, 262, 263, 576, 578, 784, 912, 921, 922, 1004, Stoffe Rn. 396; Patzak/Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis, 6. Aufl. 2025, Kap. 1 Rn. 62, Kap. 2 Rn. 74, 75, 88, 90, Kap. 6 Rn. 49, 51; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 99 Rn. 4, 6, § 100 Rn. 5, 7, 8, § 170 Rn. 1, 10; Baldauf/Henning JR 2023, 428.
Ihre erste Einschätzung
Haben Sie Post von der Zollfahndung, vom Hauptzollamt oder von der Staatsanwaltschaft wegen einer abgefangenen Sendung erhalten, machen Sie ein Foto vom ersten Blatt und senden Sie es mir über WhatsApp. Ich lese es und sage Ihnen kostenlos, was der Brief bedeutet und welche Schritte jetzt sinnvoll sind.
Bis dahin gilt: keine Aussage zur Sache, keine Rückfragen bei der Behörde ohne Akteneinsicht. Ich übernehme die Verteidigung bundesweit, auch wenn die Akte wie hier zwischen mehreren Staatsanwaltschaften wandert.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.