Psilocybin-Pilze im Brief: Ein Zollbeamter prüft im Briefzentrum das Röntgenbild eines Umschlags am Monitor

Symbolbild, mit KI erstellt.

Psilocybin-Pilze im Brief vom Zoll: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO in Mittelfranken

Knapp 70 g Psilocybin-Pilze fand der Zoll in einem Brief aus den Niederlanden, adressiert an meinen Mandanten. Untersucht wurden die Psilocybin-Pilze nie, ein Wirkstoffgutachten gab es nicht. Zwölf Tage nach meinem Schriftsatz stellte die Staatsanwaltschaft Ansbach das Verfahren wegen unerlaubter Einfuhr nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, übernehme ich bundesweit die Verteidigung, wenn ein Schreiben des Hauptzollamts ein Strafverfahren eröffnet. Das Mandat aus Mittelfranken zeigt zwei Bruchstellen eines solchen Vorwurfs: Wer hat bestellt, und was lag tatsächlich im Umschlag? Keine der beiden Fragen hatten die Behörden geklärt. Klären musste sie auch nicht mein Mandant, sondern die Staatsanwaltschaft.

Kernaussagen

  • Psilocybin und Psilocin stehen in Anlage I zum BtMG, und Psilocybin-Pilze sind über § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BtMG und den letzten Spiegelstrich der Anlage I erfasst, 2023 ebenso wie heute.
  • Für die Einfuhr droht § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an; geht es um eine nicht geringe Menge, sieht § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mindestens zwei Jahre vor.
  • Die nicht geringe Menge bemisst sich nach dem Wirkstoff, nämlich 1,7 g Psilocybin oder 1,2 g Psilocin (BayObLG BeckRS 2002, 30241411), und nicht nach dem Gewicht der Psilocybin-Pilze.
  • Der Bannbruch nach §§ 369 Abs. 1 Nr. 2, 372 AO begründet die Zuständigkeit des Zolls, weicht wegen der Subsidiarität in § 372 Abs. 2 AO aber dem § 29 BtMG (BGH StV 1981, 277).
  • Dass eine Sendung an eine bestimmte Person geht, reicht nach OLG Stuttgart BeckRS 2019, 41630 nicht aus, um sie wegen versuchten Erwerbs zu verurteilen.
  • Ein Vortest ersetzt nach Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 300 keine Laboranalyse; bei den Psilocybin-Pilzen meines Mandanten fehlte sogar der Vortest.
  • Die Staatsanwaltschaft stellte nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO ein, durch eine Formmitteilung ohne Begründung.

Kapitel

Knapp 70 g Psilocybin-Pilze im Brief aus den Niederlanden

Im Jahr 2023 prüfte eine Kontrolleinheit Verkehrswege des Zolls Sendungen in einem Briefzentrum der Deutschen Post, gestützt auf §§ 5 und 10 ZollVG. Einer der geöffneten Briefe kam aus den Niederlanden. Es war eine einfache, nicht gestellungspflichtige Briefsendung ohne erkennbaren Absender, ohne Sendungsverfolgung und mit unlesbarem Poststempel.

Im Umschlag lagen Psilocybin-Pilze mit einem Bruttogewicht von knapp 70 g, so jedenfalls die Annahme. Der Zoll führte den Fund schlicht als „Psilocybin“. Ob getrocknete Psilocybin-Pilze, frische Fruchtkörper oder Trüffel vorlagen, hielt niemand fest. Getestet wurde nichts. Der Vermerk lautete: „kein Test, da aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen erkennbar“. Auch später gab niemand ein Wirkstoffgutachten in Auftrag.

Auf dem Brief standen der richtige Name und die richtige Wohnanschrift meines Mandanten in Mittelfranken. Ermittelt wurde wenig: Das Melderegister wurde abgefragt, das Bundeszentralregister ergab keine Eintragung, und ein Hauptzollamt schickte eine schriftliche Anhörung mit Personalbogen. Zu einer Durchsuchung kam es nicht; Handy und Konten blieben unberührt.

Weil mein Mandant nicht am Ort der Kontrolle wohnte, reichte die dortige Staatsanwaltschaft die Akte nach Ansbach weiter. Ihre Begründung: „Bezüglich der hiesigen Drogensendung per Post war […] nur der zufällige Kontrollort.“ Über den Brief hinaus verband den Fall also nichts mit dem Ort, an dem er entdeckt wurde.

Der Vorwurf in den Worten der Behörden

In der Anhörung schrieb das Hauptzollamt, es führe ein „Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BTMG) und ggf. gegen das Neue psychoaktive Stoffe Gesetz (NpSG)“, und sprach zugleich von einem „Strafverfahren wegen Bannbruches“. Verdächtigt wurde mein Mandant, „dass Sie die BTM / NpS unerlaubt aus den Niederlanden bestellt haben und die Einfuhr […] durch Ihre Bestellung veranlasst haben“.

Schon die Wendung „BTM / NpS“ verrät die Unsicherheit. Ob ein Betäubungsmittel oder ein neuer psychoaktiver Stoff vorlag, wusste das Hauptzollamt selbst nicht. Bei ungeprüften Psilocybin-Pilzen ist das folgerichtig, es zeigt aber, auf wie wenig der Vorwurf ruhte.

Als das Hauptzollamt die Sache abgab, nannte es als Rechtsgrundlage „§ 369 (1) Nr. 2 i.V.m. § 372 (1+2) AO und § 29 (1) Nr. 1 BTMG“, bezeichnet als „Bannbruch und unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln“. In Ansbach lief das Verfahren dann wegen eines „Vergehens nach § 29 BtMG“. Ein Verbrechen nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG warf wegen der Psilocybin-Pilze keine Behörde vor.

Wie die Verteidigung den Vorwurf auflöste

Mein Mandant schwieg. Dem Hauptzollamt zeigte ich die Verteidigung an: „Ich bitte um Akteneinsicht und weitere Veranlassung. Ich werde mich danach schriftlich zur Sache äußern. Von einer Ladung zur Vernehmung bitte ich abzusehen.“ Die Staatsanwaltschaft gewährte die Einsicht nach § 147 StPO und gab mir vier Wochen für eine Stellungnahme.

Mein Schriftsatz trennte den Empfänger vom Besteller. Eine Anschrift auf dem Umschlag besagt, wohin ein Brief gehen soll, nicht, wer ihn ausgelöst hat. Wer Namen und Adresse eines anderen kennt, kann dorthin liefern lassen, um die Sendung abzupassen oder um jemandem zu schaden. Weiter heißt es dort: „Zudem könnte der Briefkasten auch von einer anderen Person als dem Inhaber benutzt worden sein […]“. Beantragt habe ich die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.

Die Rechtsprechung stützt diese Linie. Wer im Inland bestellt und den Transport nicht beeinflusst, ist nicht Mittäter der Einfuhr (BGH NStZ 2013, 401; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 712), auch nicht bei Lieferung durch einen Paketdienst (BGH BeckRS 2017, 129178). Bleibt die Anstiftung: Sie verlangt nach BGH NStZ-RR 2021, 49 die Feststellung, dass der Besteller einen Versand aus dem Ausland zumindest für möglich hielt. Ohne ermittelten Besteller lässt sich das nicht feststellen.

Dazu kam der Stoff. Bei Psilocybin-Pilzen entscheidet der Wirkstoff. Ohne Analyse war weder belegt, dass überhaupt Psilocybin oder Psilocin enthalten war, noch in welcher Menge. Ein Erfahrungsvermerk ist keine Untersuchung. Selbst ein positiver Vortest hätte nur eine Stoffgruppe angezeigt und keinen forensisch verwertbaren Nachweis geliefert (Patzak/Fabricius, a. a. O., Vor §§ 29 ff. Rn. 300).

Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Zwölf Tage nach dem Schriftsatz kam aus Ansbach die Formmitteilung ohne Begründung: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Zwischen Aufgriff und Einstellung lagen etwa acht Monate. Anklage erhebt die Staatsanwaltschaft nach Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 1 nur, wenn der gesamte Akteninhalt eine Verurteilung wahrscheinlich macht; davon war das Verfahren um die Psilocybin-Pilze weit entfernt. Das Verfahren gehört zu meinen über 120 eingestellten Zollverfahren, deren geschwärzte Verfügungen dort zu sehen sind.

Sind Psilocybin-Pilze in Deutschland Betäubungsmittel?

Ja, Psilocybin-Pilze sind in Deutschland Betäubungsmittel der Anlage I, also weder verkehrs- noch verschreibungsfähig. Dort stehen Psilocin und Psilocybin namentlich, jeweils auch in der Ethyl-Variante (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 466). Die Psilocybin-Pilze selbst nennt die Anlage nicht. Sie fallen unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BtMG, der „Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten“ als Stoff definiert, und unter den letzten Spiegelstrich der Anlage I.

Dieser Spiegelstrich erfasst nach geltendem Wortlaut Pilze mit einem Anlagenstoff, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist. Nach § 2 Rn. 39 der Kommentierung von Patzak/Fabricius gehören dazu neben den Fruchtkörpern auch Sporen, Hyphen und Mycel. Das Lehrbuch von Patzak/Bohnen ordnet Psilocybin-Pilze ebenso ein, sofern sie Psilocybin enthalten und zum Rausch bestimmt sind (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 1 Rn. 43).

Für 2023 gilt dasselbe wie heute. Ob Pilze Pflanzen sind, spielt nach § 2 Rn. 40 derselben Kommentierung nur für Taten vor dem 18.3.2005 eine Rolle. Die abweichenden Entscheidungen des AG Hamburg (StraFO 2004, 360) und des OLG Koblenz (NStZ-RR 2006, 218) sind überholt; der BGH wendet das BtMG auf Pilze an (BGH NJW 2007, 524), und das BVerfG versteht Pilze umgangssprachlich als Pflanzen (BVerfG BeckRS 2010, 45445). Das KCanG betrifft nur Cannabis, nicht Psilocybin-Pilze. Zur Stoffgruppe insgesamt verweise ich auf die Seite zu den Tryptaminen im BtMG und NpSG.

Wann Psilocybin-Pilze eine nicht geringe Menge sind

Ob Psilocybin-Pilze die Verbrechensgrenze erreichen, entscheidet der Wirkstoff, nicht das Gewicht. Das BayObLG leitete die nicht geringe Menge für Psilocin aus 120 Konsumeinheiten zu je 10 mg ab und kam so auf 1,2 g Psilocin, umgerechnet 1,7 g Psilocybin (BayObLG BeckRS 2002, 30241411; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29a Rn. 75). Als geringe Menge gelten 0,042 g Psilocybin und 0,03 g Psilocin (BayObLGSt 2002, 33; Patzak/Fabricius, a. a. O., § 29 Rn. 1651 f.).

WertPsilocybinPsilocinFundstelle
Geringe Menge0,042 g0,03 gBayObLGSt 2002, 33; Patzak/Fabricius § 29 Rn. 1651 f.
Nicht geringe Menge1,7 g1,2 gBayObLG BeckRS 2002, 30241411; Patzak/Fabricius § 29a Rn. 75, Stoffe Rn. 467
Anteil in frischen Psilocybin-Pilzenetwa 0,01 bis 0,1 % des FrischgewichtsPatzak/Fabricius, Stoffe Rn. 487
Anteil in getrockneten Psilocybin-Pilzenetwa 0,1 bis 1 % des TrockengewichtsPatzak/Fabricius, Stoffe Rn. 487

Legt man diese Spannen zugrunde, bleiben knapp 70 g Psilocybin-Pilze selbst dann weit unter 1,7 g Psilocybin, wenn man vollständig getrocknetes Material und den Höchstwert von 1 % ansetzt. Im Bruttogewicht steckt außerdem die Verpackung. Eine nicht geringe Menge konnte der Zoll ohne Analyse deshalb nicht einmal behaupten. Mehr zu Sporen, Zuchtsets und Grenzwerten im Pilzbereich steht unter Zauberpilze, Sporen und Zuchtsets.

Warum ohne Laboruntersuchung nichts feststand

Sichergestellte Betäubungsmittel sind nach Art, Menge, Wirkstoffart und Wirkstoffmenge eindeutig zu bestimmen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 299). Geschätzt werden darf nur ausnahmsweise; liegt der Stoff vor und ließe er sich untersuchen, ist eine Schätzung bedenklich (BGH NStZ 1996, 498; ebenso BGH NStZ 2006, 173; Patzak/Fabricius, a. a. O., Rn. 310). In Mittelfranken lagen die Psilocybin-Pilze beim Zoll. Eine Analyse wäre jederzeit möglich gewesen; sie fand einfach nicht statt.

Ob überhaupt ein Betäubungsmittel vorliegt, ist in der Regel nur durch ein substanzspezifisches Ergebnis eines Landeskriminalamts, eines zolltechnischen Labors oder eines Sachverständigen zu belegen (Patzak/Fabricius, a. a. O., § 29 Rn. 998). Ein Schnelltest mit Sichtprüfung trägt keine Verurteilung, solange seine Zuverlässigkeit nicht dargelegt ist (OLG Hamm BeckRS 2007, 9890); ein Gutachten hätte eingeholt werden müssen (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 18642). Wenn schon der Schnelltest nicht genügt, genügt bei Psilocybin-Pilzen die Erfahrung eines Kontrollbeamten erst recht nicht.

Bei Psilocybin-Pilzen kommt die Artfrage hinzu. Manche Arten unterstehen dem BtMG nur, wenn sie wirklich Psilocybin enthalten; innerhalb derselben Gattung gibt es Arten ganz ohne Wirkstoff (Patzak/Fabricius, a. a. O., Stoffe Rn. 475 und 477). Wie ein tragfähiges Gutachten aussehen muss, erläutere ich unter Angriff auf das Wirkstoffgutachten.

Einfuhr und Bannbruch: worauf sich der Zoll stützt

Findet der Zoll Drogen in Briefen oder Paketen, etwa Psilocybin-Pilze, ermittelt er aus eigenem Recht. § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO weist ihm die Erforschung von Steuerstraftaten zu, und der Bannbruch zählt nach § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO dazu, obwohl bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer anfallen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 13). Hauptzollamt und Zollfahndung handeln insoweit als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

§ 372 Abs. 1 AO definiert den Bannbruch als verbotswidrige Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Gegenständen. Bestraft wird nach § 372 Abs. 2 AO aber nur, soweit keine andere Vorschrift den Verstoß schon ahndet, und für Betäubungsmittel tut das § 29 BtMG. Neben der unerlaubten Einfuhr bleibt für den einfachen Bannbruch deshalb kein Raum (BGH StV 1981, 277; Patzak/Fabricius, a. a. O., § 29 Rn. 784 und § 21 Rn. 9). Ausführlich dazu meine Seite zum Vorwurf des Bannbruchs.

Die Kontrolle im Briefzentrum beruht auf § 10 Abs. 4 und 4a ZollVG: Die Postdienstleister müssen den Beamten Zutritt gewähren und ausgewählte Sendungen vorlegen, die geöffnet und geprüft werden dürfen (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 134). Danach wird der Inhalt für das Strafverfahren nach §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt (Patzak/Bohnen, a. a. O., Rn. 135).

Bestellt, verschickt, abgefangen: Versuch oder Vollendung

Vollendet ist die Einfuhr, sobald die Postsendung die Grenze passiert (BGH StV 1983, 242; BGH NStZ 1987, 721; BGHSt 56, 162; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 676). Ein Brief mit Psilocybin-Pilzen, den der Zoll erst im inländischen Briefzentrum öffnet, ist also schon eingeführt. Das betrifft den Absender. Über die Rolle des Empfängers sagt es nichts.

Eine Bestellung macht den Empfänger nicht zum Täter der Einfuhr, solange er den Transport nicht steuert (Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 2 Rn. 77). Denkbar ist eine Anstiftung des Verkäufers. Bei einem Online-Shop scheitert sie nicht daran, dass der Verkäufer schon zur Tat entschlossen wäre; sein Angebot ist nur eine Einladung zur Bestellung (BGH NStZ-RR 2018, 80; Patzak/Fabricius, a. a. O., § 29 Rn. 735).

Für den Erwerb beginnt der Versuch erst, wenn der Händler die Ware wie vereinbart zur Post gebracht hat (Patzak/Bohnen, a. a. O., Kap. 2 Rn. 75); strafbar ist dieser Versuch nach § 29 Abs. 2 BtMG. Alle Wege setzen dasselbe voraus, nämlich einen bewiesenen Besteller. Genau dort brechen die meisten Postverfahren zusammen, auch dieses.

Warum Name und Anschrift auf dem Brief nicht genügen

Mit den Psilocybin-Pilzen verband meinen Mandanten allein der Umschlag. Das OLG Stuttgart sieht in der Zusendung an ein Postfach, das einer Person gehört, zwar ein starkes Indiz für deren Wissen, lässt das für eine Verurteilung wegen versuchten Erwerbs aber nicht genügen (OLG Stuttgart BeckRS 2019, 41630; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 912). Ein Hausbriefkasten, an den auch andere herankommen, trägt noch weniger.

Die Kommentierung räumt in § 29 Rn. 673 selbst ein, dass sich die Einlassung, nichts oder anderes bestellt zu haben, ohne weitere Indizien kaum widerlegen lässt. Weitere Indizien fehlten hier vollständig: kein Chat, keine Zahlung, keine Bestellbestätigung, keine Durchsuchung. Wie die Gerichte die Grenze ziehen, habe ich unter Name auf dem Paket zusammengestellt.

Aus dem Schweigen meines Mandanten durfte nichts gegen ihn hergeleitet werden; § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 163a Abs. 4 StPO erlaubt dem Beschuldigten, nicht zur Sache auszusagen. Ob eine eigene Erklärung nützt, zeigt erst die Akte. Hier reichte die Stellungnahme des Verteidigers.

Der Weg des Verfahrens bis zur Formmitteilung

Der Fall verlief wie viele Postfälle. Was die einzelnen Schreiben bedeuten, erkläre ich ausführlich unter Brief vom Hauptzollamt. Hier die Stationen im Überblick:

StationWas geschahRechtsgrundlage
KontrolleÖffnung des Briefes im Briefzentrum, Fund von knapp 70 g Psilocybin-Pilzen§§ 5, 10 Abs. 4a ZollVG
SicherstellungInhalt sichergestellt, kein Test, kein Gutachten§§ 94, 98 StPO
AbgabeWeitergabe vom Kontrollort an die Staatsanwaltschaft Ansbach§ 208 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 163 StPO
AnhörungSchriftliche Anhörung mit Personalbogen§ 163a StPO
VerteidigungVertretungsanzeige, Schweigen, Akteneinsicht mit Frist von vier Wochen§ 147 StPO
SchriftsatzEmpfänger ist nicht Besteller, fremder Zugriff auf den Briefkasten, Antrag auf Einstellung§ 170 Abs. 2 StPO
EinstellungFormmitteilung zwölf Tage nach dem Schriftsatz§ 170 Abs. 2 Satz 1 StPO

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kommt ohne Auflage aus und ist keine Verurteilung. Rechtskraft wie ein Urteil erlangt sie nicht: Bei neuem Anlass darf die Staatsanwaltschaft weiter ermitteln (BGH NJW 2011, 2310; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 8). Begründen muss sie den Bescheid nach Nr. 88 Satz 1 RiStBV im Allgemeinen nicht. Die übrigen Hebel der Verteidigung beschreibe ich unter Einstellung im Zollverfahren.

Psilocybin-Pilze und die Führerscheinstelle

Auch ohne Autofahrt kann ein Verfahren wegen Psilocybin-Pilzen bei der Fahrerlaubnisbehörde landen. Der bloße Besitz trägt nach Patzak/Bohnen, BtMR, 6. Aufl., Kap. 6 Rn. 49 keine Entziehung. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV erlaubt aber ein ärztliches Gutachten zur Klärung eines Konsums, wenn der Besitz konkret nachgewiesen ist. Genau dieser Nachweis fehlte hier; belegt war weder Besitz noch Erwerb.

Nach der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO hat die Behörde deshalb keinen objektiven Anknüpfungspunkt, eine Begutachtung anzuordnen; Verdachtsmomente für Besitz genügen nicht (VG Saarlouis NJW 2012, 405; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 14 FeV Rn. 17). Wer den Brief mit den Psilocybin-Pilzen nie bekam, hatte über sie auch nie die tatsächliche Herrschaft. Der abgefangene Brief und das eingestellte Verfahren sind keine Tatsachen im Sinne des § 14 FeV; allenfalls eigene, davon unabhängige Erkenntnisse der Behörde wie ein positiver Drogentest könnten eine Anordnung tragen. Eine dennoch erlassene Anordnung halte ich für rechtswidrig; sie sollte sofort angegriffen werden.

Kommt nach einem Zollbrief Post von der Führerscheinstelle, sollte die Anordnung geprüft werden, bevor jemand einen Termin bei einer Begutachtungsstelle bucht. Welche Folgen die Mitteilung an die Führerscheinstelle hat und welcher Rechtsweg offensteht, habe ich gesondert erläutert.

Was internationale Studien zu Psilocybin-Pilzen und Postversand zeigen

Laut dem Drogenprofil der Europäischen Drogenagentur bieten Online-Shops halluzinogene Pilze in vielen Formen an, von frischer Ware bis zu Sporen und Zuchtsets; zugleich werde die Kontrolle solcher Pilze in Europa sehr unterschiedlich ausgelegt (EUDA, Hallucinogenic mushrooms drug profile). Was im Versandland erlaubt ist, entscheidet über die Strafbarkeit in Deutschland also nicht.

Für die Beweisfrage wichtiger ist die chemische Streuung. Eine Übersichtsarbeit zu Psilocybe cubensis berichtet Psilocybinwerte von Spuren bis 19,9 mg/g und betont, dass einzelne Exemplare schon wegen der Umweltbedingungen unterschiedlich viel Wirkstoff enthalten (Kurzbaum u. a., Journal of Fungi 2025). Bei 14 unter kontrollierten Bedingungen gezogenen Stämmen unterschied sich der Gesamtgehalt an Tryptaminen um mehr als das 7,8-Fache; beim Psilocybin lagen die Variationskoeffizienten zwischen einzelnen Fruchtkörpern desselben Stammes bei 12,81 bis 23,39 % (Sharchaton u. a., Journal of Fungi 2026).

Für das Strafverfahren heißt das: Aus Aussehen oder Gewicht von Psilocybin-Pilzen folgt kein bestimmter Wirkstoffgehalt. Selbst mit dem höchsten berichteten Wert von 19,9 mg/g ergäben knapp 70 g rechnerisch weniger als 1,7 g Psilocybin.

Zum Versandweg zeigt eine qualitative Studie des Australian Institute of Criminology, dass Darknet-Händler das Abfangen von Postsendungen als größtes Entdeckungsrisiko einschätzen, weil die Strafverfolgung vor allem bei der Zustellung ansetzt (Munksgaard und Martin, Australian Institute of Criminology 2020). Wer der Empfänger ist und was er wusste, beantwortet ein abgefangener Brief nicht. Für das deutsche Strafverfahren bleiben BtMG, NpSG, AO und StPO maßgeblich.

Fragen aus Beratungen

Warum bekomme ich Post vom Hauptzollamt, wenn ich nichts verschickt habe?

Meist hat der Zoll eine an Sie adressierte Sendung geöffnet und darin etwas Verbotenes gefunden. Der Brief ist dann eine Anhörung oder eine Sicherstellungsmitteilung in einem Ermittlungsverfahren wegen Einfuhr nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG und Bannbruch nach § 372 AO. Damit ist nur ein Verdacht ausgesprochen, nichts bewiesen.

Muss ich zur Vorladung beim Zoll erscheinen?

Nein, einer Vorladung zur Vernehmung beim Zoll müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen. Erscheinen müssen Sie nur auf Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (§ 163a Abs. 3 Satz 1, § 133 StPO), und auch dort dürfen Sie schweigen. Am besten zeigt ein Verteidiger die Vertretung an und nimmt zuerst Akteneinsicht.

Zauberpilze gibt es in den Niederlanden doch zu kaufen, wieso ist das hier strafbar?

Weil für eine Sendung mit Psilocybin-Pilzen nach Deutschland deutsches Recht gilt. Psilocybin und Psilocin stehen in Anlage I zum BtMG, und Pilze sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BtMG Stoffe im Sinne des Gesetzes. Die Lage im Versandland ändert daran nichts.

Kann ich verurteilt werden, obwohl nie getestet wurde, was im Brief war?

Kaum, wenn die Psilocybin-Pilze zur Untersuchung bereitlagen und trotzdem nicht analysiert wurde. Stoff und Wirkstoff sind zu bestimmen, und geschätzt werden darf nicht, wo untersucht werden könnte (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 299 und 310). Im geschilderten Fall blieb die Analyse aus, und die Staatsanwaltschaft stellte ein.

Bin ich nach der Einstellung vorbestraft?

Nein, eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist keine Verurteilung und verlangt keine Auflage. Sie hält fest, dass die Ermittlungen eine Anklage nicht getragen haben. Wieder aufgenommen werden kann das Verfahren nur bei neuem Anlass (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 8).

Bekomme ich die Sendung nach der Einstellung zurück?

Nein, Psilocybin-Pilze gibt der Staat auch nach einer Einstellung nicht heraus. Sie sind nicht verkehrsfähig, und ohne Erlaubnis nach § 3 BtMG darf sie niemand besitzen. Die Einstellung erledigt nur den Vorwurf gegen Sie.

Nachweise und Gesetze

Gesetze in geltender Fassung, abgerufen am 31.10.2026:

Rechtsprechung:

  • Pilze als Betäubungsmittel: BGH NJW 2007, 524; BVerfG BeckRS 2010, 45445; überholt AG Hamburg StraFO 2004, 360 und OLG Koblenz NStZ-RR 2006, 218
  • Grenzwerte: BayObLG BeckRS 2002, 30241411; BayObLGSt 2002, 33
  • Einfuhr und Bannbruch: BGH StV 1981, 277; BGH StV 1983, 242; BGH NStZ 1987, 721; BGHSt 56, 162
  • Besteller und Anstiftung: BGH NStZ 2013, 401; BGH NStZ-RR 2018, 80; BGH NStZ-RR 2021, 49; BGH BeckRS 2017, 129178
  • Beweis: OLG Stuttgart BeckRS 2019, 41630; OLG Hamm BeckRS 2007, 9890; OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 18642; BGH NStZ 2006, 173; BGH NStZ 1996, 498
  • Einstellung: BGH NJW 2011, 2310

Schrifttum:

  • Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl. 2024: § 2 Rn. 39 f.; § 21 Rn. 9, 13; Vor §§ 29 ff. Rn. 299 f., 310; § 29 Rn. 673, 676, 712, 735, 784, 912, 998, 1651 f.; § 29a Rn. 75; Stoffe Rn. 466 f., 475, 477, 487
  • Patzak/Bohnen, Betäubungsmittelrecht und Umgang mit Cannabis, 6. Aufl. 2025: Kap. 1 Rn. 43; Kap. 2 Rn. 75, 77; Kap. 6 Rn. 49; Kap. 9 Rn. 134 f.
  • Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026: § 170 Rn. 1 und 8

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Bis dahin: keine Angaben gegenüber dem Zoll, keine Erklärungen am Telefon, kein Vernehmungstermin. Alles Weitere besprechen wir, wenn die Akte vorliegt.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen