Bild: geschwärzte Einstellungsschreiben aus der Kanzlei.
Über 120 eingestellte Zollverfahren: Einstellungen aus der Praxis
Sehr viele Zollverfahren wegen Drogen im Brief oder Paket, die ich verteidigt habe, hat die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das ist die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts: ohne Auflage, ohne Geldzahlung und ohne Eintragung im Bundeszentralregister. Die Schreiben stammen von 55 Staatsanwaltschaften in ganz Deutschland.
Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, übernehme ich die Verteidigung bundesweit, wenn ein Verfahren mit Post vom Hauptzollamt beginnt. Wer ein solches Schreiben in der Hand hält, will zuerst wissen, wie diese Zollverfahren tatsächlich ausgehen. Die geschwärzten Einstellungsschreiben unten sind meine Antwort aus der eigenen Kanzlei: echte Verfügungen, keine Musterbriefe, mit sichtbarem Briefkopf der Behörde und sichtbarem Einstellungssatz.






























































































































Kurz zusammengefasst
- Alle diese Zollverfahren hat die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt, weil sie keinen genügenden Anlass für eine Anklage sah.
- Das Hauptzollamt ermittelt in Drogenpostfällen selbst, weil § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO ihm die Verfolgung von Steuerstraftaten zuweist und der Bannbruch nach § 372 AO eine solche ist.
- In fast allen dieser Zollverfahren kam die Einstellung als Formmitteilung ohne Begründung, was nach Nr. 88 Satz 1 RiStBV der Regelfall ist.
- Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO verlangt anders als § 153a Abs. 1 StPO weder die Zustimmung des Beschuldigten noch eine Auflage.
- Die Staatsanwaltschaft darf ein solches Zollverfahren später wieder aufnehmen, denn eine Einstellung mangels Tatverdachts verbraucht die Strafklage nicht.
- Die Verurteilung muss nach dem gesamten Akteninhalt wahrscheinlich sein, damit die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 1 StPO anklagt; der Name auf der Sendung allein trägt diese Prognose häufig nicht.
Übersicht
- Was die eingestellten Zollverfahren gemeinsam haben
- Wie der Zoll die Briefe und Pakete abfängt
- Die beteiligten Staatsanwaltschaften
- Was § 170 Abs. 2 StPO bedeutet
- Was „kein hinreichender Tatverdacht“ im Zollverfahren heißt
- Warum der Name auf dem Brief nicht beweist, wer bestellt hat
- Warum die Einstellung meist ohne Begründung kommt
- Abgrenzung zu § 153, § 153a StPO und § 31a BtMG
- Kann ein eingestelltes Zollverfahren wieder aufleben?
- Mitteilung an die Führerscheinstelle
- Zwölf Verfahren im Einzelnen
- Was internationale Studien zu Postversand und Darknet zeigen
- Häufige Fragen
- Normen, Urteile, Literatur
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Was die eingestellten Zollverfahren gemeinsam haben
Gegenstand der Zollverfahren waren Drogen, die per Brief oder Paket kommen sollten. In aller Regel hatte der Zoll die Sendung bei der Deutschen Post, bei DHL oder bei einem anderen Paketdienst geöffnet und den Inhalt sichergestellt. Danach folgte das bekannte Muster: Sicherstellung, Anhörungsbogen oder Vorladung, Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Am Ende stand in jedem dieser Zollverfahren dieselbe Entscheidung, die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.
Die Bandbreite der Stoffe ist groß. Sie reicht von Cannabis und HHC über Kokain, Amphetamin und Ecstasy bis zu Ketamin, Psilocybin-Pilzen, DMT-haltiger Pflanzenrinde, Designer-Benzodiazepinen und verschreibungspflichtigen Medikamenten. Rechtlich kreuzen sich dabei das BtMG, das NpSG, das KCanG und das Arzneimittelgesetz. Die Einstellung der Zollverfahren hing in keinem Fall vom Stoff ab, sondern von der Beweislage gegen den Empfänger.
Diese Beweislage ist in Postfällen typischerweise dünn. Auch der führende Kommentar zum BtMG hält fest, dass sich die Behauptung des Empfängers, er habe nichts oder etwas anderes bestellt, oft kaum entkräften lässt, solange weitere Indizien fehlen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 673). Wie man diese Lage im eigenen Zollverfahren nutzt, erläutere ich auf der Seite zur Einstellung im Zollverfahren und dem Weg dorthin.
Wie der Zoll die Briefe und Pakete abfängt
Rechtsgrundlage der Kontrollen ist die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs. Postdienstleister müssen dem Zoll Sendungen vorlegen, bei denen ein Verstoß gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot im Raum steht (§ 5 Abs. 1 ZollVG), und die Beamten dürfen diese Sendungen öffnen (§ 10 ZollVG). Das gilt auch für Briefe und Pakete aus anderen EU-Staaten (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 11). Früher war allein die Deutsche Post AG vorlagepflichtig; seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 sind auch die übrigen Paket-, Kurier- und Expressdienste erfasst.
Stößt der Zoll auf Betäubungsmittel, leitet er die Sendung an die Staatsanwaltschaft weiter (§ 12 ZollVG). Zugleich ermittelt er aus eigenem Recht: Wer verbotene Gegenstände einführt, begeht Bannbruch nach § 372 AO und damit eine Steuerstraftat, obwohl auf Drogen weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer anfällt (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 21 Rn. 13). Hauptzollamt und Zollfahndung treten dabei als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft auf (§§ 402, 404 AO, § 152 GVG).
Aus diesem Grund kommt das erste Schreiben in solchen Fällen fast immer vom Hauptzollamt. Was die einzelnen Schreiben bedeuten, vom ersten Anschreiben bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft, ordne ich auf der Pfeilerseite zum Brief vom Hauptzollamt und seinen Folgen ein.
Die beteiligten Staatsanwaltschaften
Die Zollverfahren liefen bei 55 Staatsanwaltschaften in ganz Deutschland: Aachen, Ansbach, Bad Kreuznach, Berlin, Bielefeld, Bonn, Braunschweig, Bremen, Coburg, Cottbus, Darmstadt, Dresden, Duisburg, Düsseldorf, Ellwangen, Essen, Frankenthal, Freiburg, Gießen, Görlitz, Göttingen, Hamburg, Hannover, Heidelberg, Ingolstadt, Karlsruhe, Kempten, Kiel, Konstanz, Krefeld, Köln, Landshut, Lüneburg, Mainz, Mannheim, Meiningen, Memmingen, München I, München II, Nürnberg-Fürth, Offenburg, Oldenburg, Osnabrück, Paderborn, Passau, Rottweil, Schweinfurt, Stuttgart, Traunstein, Tübingen, Ulm, Verden, Wiesbaden, Wuppertal und Würzburg.
Jedes dieser Zollverfahren hat die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Maßstab ist überall derselbe, denn § 170 StPO gilt bundesweit, und die Prognose der Staatsanwaltschaft richtet sich nach dem Akteninhalt (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 1).
Was § 170 Abs. 2 StPO bedeutet
Die Staatsanwaltschaft klagt an, wenn das Ergebnis der Ermittlungen dafür ausreicht (§ 170 Abs. 1 StPO); reicht es nicht, stellt sie ein (§ 170 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ausreichend ist das Ergebnis nur, wenn kein Verfahrenshindernis entgegensteht, keine Opportunitätseinstellung in Betracht kommt und gegen den Beschuldigten hinreichender Tatverdacht besteht (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 1).
Die Einstellung kann auf sachlichen oder rechtlichen Gründen beruhen, etwa auf dem Fehlen hinreichenden Tatverdachts oder auf einem Verfahrenshindernis. Sie ist ohne Verzögerung zu verfügen und darf nicht in der Schwebe gehalten werden (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170, Einstellungsgründe, mit Hinweis auf Hilger JR 1985, 93). Über die Einstellung wird der Beschuldigte nach § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO unterrichtet, wenn er als Beschuldigter vernommen worden ist, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Für die Betroffenen heißt das: Ein nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Zollverfahren endet ohne Schuldfeststellung, ohne Sanktion und ohne Eintrag im Bundeszentralregister. Es ist die stärkste Form der Erledigung, die im Ermittlungsverfahren erreichbar ist.
Was „kein hinreichender Tatverdacht“ im Zollverfahren heißt
Ob hinreichender Tatverdacht besteht, entscheidet die Staatsanwaltschaft im Wege einer Vorausschau. Sie fragt, ob am Ende einer Hauptverhandlung voraussichtlich ein Schuldspruch stünde, und stützt sich dabei auf den gesamten Akteninhalt (BGH StV 2001, 579; BGHSt 23, 304, 306; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 1). Der Zweifelssatz wirkt in diesem Stadium nur mittelbar (OLG Bamberg NStZ 1991, 252). Maßgeblich ist, ob der Staatsanwalt selbst nach der Beweisaufnahme auf Verurteilung plädieren würde.
Im Postfall trägt die Staatsanwaltschaft die Last, dem Beschuldigten die Bestellung und das Wissen um den Inhalt nachzuweisen. Die Adresse auf dem Umschlag zeigt nur das Ziel der Sendung. Strafbar versucht ist die Einfuhr, sobald der Brief in Richtung Deutschland auf den Weg gebracht ist (BGH NStZ 2004, 110); vollendet ist sie, wenn die Sendung die Grenze passiert (BGHSt 56, 162 = NJW 2011, 2065; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 675 f.). In beiden Fällen muss das Handeln des Absenders dem Empfänger zugerechnet werden können.
Daran scheiterte die Anklage in meinen Zollverfahren regelmäßig. Ohne Bestellnachweis, ohne Zahlungsspur und ohne verwertbare Kommunikation bleibt der Name auf dem Paket als einziges Indiz. Ob die Ware überhaupt der behauptete Stoff war, ist eine zweite Frage: In mehreren der zwölf Fälle unten gab es kein Wirkstoffgutachten, und in einem Fall wich das Laborergebnis vom Schnelltest ab.
Warum der Name auf dem Brief nicht beweist, wer bestellt hat
Der Adressat auf dem Brief oder Paket ist nicht automatisch der Besteller. Patzak/Fabricius beschreiben die Postfälle als die Form des Rauschgiftschmuggels mit den größten Beweisschwierigkeiten.
Namen von Absender und Empfänger sind vielfach frei erfunden, Sendungen gehen an Phantasienamen oder an Sammelanschriften von Haus- und Wohngemeinschaften, und der eingeweihte Empfänger fischt die Sendung aus dem Briefkasten, während der Dritte, auf dessen Anschrift sie lief, ahnungslos ist (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 658).
Daraus folgt eine klare Linie der Rechtsprechung, die auch im Zollverfahren gilt: Der Adressat eines Briefes mit Betäubungsmitteln kann nicht wegen Einfuhr verurteilt werden, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die Drogen ohne sein Wissen und ohne seinen Willen an ihn abgesandt wurden (BayObLG StV 1988, 55; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 658). Die Einlassung, man habe beim Absender nichts oder etwas ganz anderes bestellt, ist nach dem Kommentar häufig schwer zu widerlegen, wenn keine weiteren Beweismittel oder Indizien vorliegen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 673).
Genau das ist der Grund für die Einstellungen in meinen Zollverfahren. Jemand anderes kann die Ware bestellt und die Anschrift meines Mandanten als Lieferadresse angegeben haben, um selbst unentdeckt zu bleiben. Solange die Akte keine Bestellung, keine Zahlung und keine Kommunikation des Empfängers belegt, lässt sich diese Möglichkeit nicht widerlegen, und es fehlt am hinreichenden Tatverdacht.
Warum die Einstellung meist ohne Begründung kommt
In fast allen dieser Zollverfahren erhielt ich eine Formmitteilung: einen kurzen Satz, dass das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt ist, ohne Gründe. Nur in wenigen Fällen enthielt das Schreiben einen Kurzsatz zum fehlenden Tatverdacht oder eine ausführlichere Begründung. Das ist kein Zeichen von Nachlässigkeit, sondern entspricht der Rechtslage.
Ergibt sich die Unschuld des Beschuldigten oder ist jeder begründete Verdacht entfallen, wird ihm dies in der Einstellungsverfügung bescheinigt (Nr. 88 Satz 2 RiStBV). Im Übrigen genügt ein Bescheid ohne Gründe (Nr. 88 Satz 1 RiStBV); die Staatsanwaltschaft ist zur Offenlegung ihrer Entscheidungsvorgänge nicht verpflichtet (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170, Mitteilung an den Beschuldigten, mit Hinweis auf Schroers FS Wolff, 1998, 478). Eine Begründungspflicht gegenüber einem Antragsteller sieht § 171 StPO vor; in Zollverfahren gibt es aber regelmäßig keinen privaten Anzeigeerstatter, sondern nur die Zollbehörde.
Wo die Staatsanwaltschaft Gründe nannte, lesen sie sich wie eine Zusammenfassung der Verteidigungsschrift: die Anschrift könne missbraucht worden sein, ein Missbrauch der Personalien sei nicht auszuschließen, die Bestellung durch den Beschuldigten sei nicht nachweisbar. Diese Gründe tragen jede Einstellung mangels Tatverdachts, auch die unbegründete.
Abgrenzung zu § 153, § 153a StPO und § 31a BtMG
Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist von den Opportunitätseinstellungen streng zu trennen. § 153 StPO setzt geringe Schuld voraus, § 153a Abs. 1 StPO erlaubt das vorläufige Absehen von der Klage nur mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten und gegen Auflagen oder Weisungen, etwa eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung. Das Verfahren nach § 153a StPO ist ein vereinfachtes Erledigungsverfahren ohne Strafe und ohne Vorbestraftsein, aber nicht ohne Sanktion (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 153a Rn. 2).
Nach § 31a Abs. 1 BtMG kann die Staatsanwaltschaft bei bestimmten Vergehen nach § 29 BtMG von der Verfolgung absehen, wenn es um eine geringe Menge zum Eigenverbrauch geht, die Schuld gering wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Diese Vorschrift setzt gedanklich voraus, dass der Beschuldigte die Tat begangen haben könnte. Bei § 170 Abs. 2 StPO steht dagegen fest, dass ein hinreichender Tatverdacht schon nicht besteht.
Auch bei § 153a StPO ist die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht widerlegt (BVerfG MDR 1991, 891; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 153a Rn. 2). Im Alltag macht es dennoch einen Unterschied, ob ein Zollverfahren gegen eine Geldauflage endet oder ohne jede Leistung. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO setzt zudem keine Zustimmung des Beschuldigten voraus; sie kann auch ergehen, wenn er eine Einstellung nach § 153a StPO abgelehnt hat (LG München I AnwBl 1982, 36).
Kann ein eingestelltes Zollverfahren wieder aufleben?
Ja, das Gesetz lässt es zu. Eine Einstellung mangels Tatverdachts entfaltet keine Rechtskraft, die eine erneute Verfolgung sperrt; gibt es Anlass, darf die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen jederzeit fortsetzen (BGH NJW 2011, 2310; OLG Hamm VRS 58, 33; LG Nürnberg-Fürth NStZ 2023, 255; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 8). Auf den Fortbestand der Verfügung kann sich der Beschuldigte nicht berufen.
Anlass für eine Wiederaufnahme können neue Tatsachen oder Beweismittel sein, etwa wenn in einem Verfahren gegen einen Versender eine Kundenliste auftaucht. Gerade deshalb bewahre ich das Einstellungsschreiben und die Akte auch nach dem Abschluss eines Zollverfahrens auf. Das Doppelbestrafungsverbot des Art. 54 SDÜ hindert die Verfolgung in einem anderen EU-Staat nach einer solchen Einstellung grundsätzlich nicht (EuGH NJW 2016, 2939; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170 Rn. 9).
Mitteilung an die Führerscheinstelle
In mehreren der eingestellten Zollverfahren vermerkte die Staatsanwaltschaft eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde, an ein Landratsamt oder an ein Amt für öffentliche Ordnung. Viele Mandanten fürchten deshalb, dass nach der Einstellung die Führerscheinstelle ein Gutachten verlangt. Nach einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gibt es für die Fahrerlaubnisbehörde keinen objektiven Anknüpfungspunkt, eine Begutachtung anzuordnen.
Ein ärztliches Gutachten darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV nur anordnen, wenn der Betroffene Betäubungsmittel widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Der Besitz muss konkret nachgewiesen sein; hinreichend konkrete Verdachtsmomente genügen nicht (VGH München VRS 139, 48; OVG Münster NZV 2002, 427; VG Oldenburg zfs 2008, 597; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 14 FeV Rn. 17).
Mit der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO steht fest, dass sich weder die Bestellung noch ein Besitz des Empfängers nachweisen ließ. Ein Besitz im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV scheidet damit aus, und der Anordnung fehlt ihre Voraussetzung. Wer den abgefangenen Brief nie erhalten hat, hatte an den Drogen ohnehin nie die tatsächliche Herrschaft.
Auch eine Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV scheidet aus, solange keine Tatsachen für eine Einnahme sprechen. Die abgefangene Sendung und das eingestellte Verfahren sind solche Tatsachen gerade nicht; in Betracht käme eine Anordnung nur bei eigenen, davon unabhängigen Erkenntnissen der Behörde, etwa einem positiven Drogentest. Ordnet eine Behörde nach einer solchen Einstellung trotzdem ein Gutachten an, halte ich die Anordnung für rechtswidrig; sie sollte sofort angegriffen werden. Welche Folgen die Mitteilung an die Führerscheinstelle haben kann und warum bloßer Drogenbesitz ohne Fahrt noch keinen Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigt, erläutere ich gesondert.
Zwölf Verfahren im Einzelnen
Zwölf Zollverfahren aus diesem Bestand habe ich als eigene Fallseiten aufbereitet, jeweils mit Sachverhalt, Vorwurf der Behörde im Wortlaut und rechtlicher Bewertung. Alle zwölf Verfahren sind anonymisiert und endeten mit einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.
- 2-FMA im Brief aus den Niederlanden, Staatsanwaltschaft in Südbaden: Die Einlassung, die Anschrift sei als Drop-Adresse missbraucht worden, ließ sich nicht widerlegen.
- Paket mit Marihuana, THC-Vapes und Moonrocks, Staatsanwaltschaft Stuttgart: Ermittelt wurde nach dem KCanG, doch ein Missbrauch der Personalien war nicht auszuschließen.
- HHC-Blüten aus Tschechien, Staatsanwaltschaft Görlitz: Das Paket ging an eine Nebenwohnung, eine Laboruntersuchung gab es nicht.
- Amphetamin, Ketamin und Ecstasy an eine Paketannahmestelle, Staatsanwaltschaft Aachen: Mehrere Personen durften dort abholen, und trotz einer Menge im Bereich der nicht geringen Menge fehlte ein Wirkstoffgutachten.
- Kokain im Brief aus den Niederlanden, Staatsanwaltschaft München I: Die Grenze zur nicht geringen Menge blieb ohne Gutachten offen, die Einstellung kam wenige Tage nach meinem Schriftsatz.
- Ecstasy-Pillen und Methamphetamin im Inlandsbrief, eine Staatsanwaltschaft in Baden-Württemberg: Die Sendung ging an eine gewerbliche Lieferadresse, und ob die Pillen überhaupt MDMA enthielten, war nicht geklärt.
- Ketamin, Diazepam und LSD aus Großbritannien, Staatsanwaltschaft Bremen: Nach dem Vortest sollte es Kokain sein, im Labor stellte sich Ketamin heraus.
- Psilocybin-Pilze im Brief aus den Niederlanden, Staatsanwaltschaft Ansbach: Das Pilzmaterial wurde nie getestet.
- DMT-haltige Mimosa-Rinde und Salvia-Extrakt, Staatsanwaltschaft Braunschweig: Die Einstufung stützte sich nur auf ein fremdes Vergleichsgutachten ohne Gehaltsbestimmung.
- Bromazolam und weitere Research Chemicals, Staatsanwaltschaft Offenburg: Der Zoll vermerkte selbst, eine genaue Einstufung einzelner Stoffe in das NpSG sei ihm nicht möglich.
- Benzodiazepine und ein ADHS-Medikament aus einem Darknet-Shop, Staatsanwaltschaft in Südbaden: Grundlage war allein ein Eintrag mit falschem Vornamen in einer Kundenliste, die Einstellung folgte einen Tag nach meinem Schriftsatz.
- Ritalin-Tabletten im Inlandspaket, Staatsanwaltschaft Bremen: Die Täter hatten über Packstationen eingeliefert, der Handelsvorwurf gegen den Empfänger trug nach der Postbeschlagnahme nicht.
Die Fälle zeigen die wiederkehrenden Beweislücken im Zollverfahren: fehlender Bestellnachweis, fremde oder geteilte Lieferadressen, Personalienmissbrauch, fehlende oder widersprüchliche Untersuchungen. Wie Ermittler Darknet-Verfahren aufbauen, erläutere ich auf der Seite zum Drogenhandel im Darknet.
Was internationale Studien zu Postversand und Darknet zeigen
Die europäische Drogenagentur EMCDDA (heute EUDA) und Europol schätzten 2017, dass etwa zwei Drittel der Angebote auf Darknet-Märkten Drogen betreffen. Als wichtigste europäische Herkunftsländer nennt der Bericht Deutschland, die Niederlande und Großbritannien. Darknet-Märkte dienen danach vor allem dem Verkauf kleiner und mittlerer Mengen direkt an Konsumenten; Großhandel ist dort selten.
Eine Studie von Kruithof und anderen für RAND Europe aus dem Jahr 2016 bezifferte den Anteil deutscher Anbieter am Drogenumsatz auf Kryptomärkten auf 8,4 Prozent, den niederländischer auf 7,1 Prozent. Als eine von vier Strategien der Strafverfolgung nennt die Studie die Aufdeckung und das Abfangen von Postsendungen in Zusammenarbeit mit den Postdiensten.
Ein Team um Giommoni untersuchte 2023 in Crime, Law and Social Change die Handelsbeziehungen zwischen Staaten auf Kryptomärkten. Deutschland und die Niederlande fielen mit je 20 ausgehenden Verbindungen zu anderen Ländern auf; Handel findet bevorzugt zwischen geografisch nahen Staaten statt, und längere Versandwege können nach den Autoren das Risiko des Abfangens erhöhen.
Aldridge und Askew zeigten 2017 im International Journal of Drug Policy, dass das Risiko der Entdeckung vor allem in den Offline-Schritten liegt, also bei der Übergabe und beim Empfang der Sendung. Das deckt sich mit meiner Praxis: Am Anfang des Zollverfahrens steht fast immer die abgefangene Sendung, selten eine Recherche im Netz.
Für das deutsche Strafverfahren bleiben BtMG, NpSG, AO und StPO maßgeblich.
Häufige Fragen
Ich habe Post vom Hauptzollamt bekommen. Wie gehen solche Zollverfahren meistens aus?
In meiner Praxis endeten über 120 dieser Zollverfahren mit einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Eine Garantie für das eigene Zollverfahren ist das nicht, denn entscheidend ist immer der konkrete Akteninhalt. Er zeigt, ob mehr gegen Sie vorliegt als Ihr Name auf der Sendung.
Warum steht in meinem Einstellungsschreiben keine Begründung?
Weil die Richtlinien für das Strafverfahren eine Begründung gegenüber dem Beschuldigten in der Regel nicht verlangen (Nr. 88 Satz 1 RiStBV). In fast allen meiner Zollverfahren kam die Einstellung als solche Formmitteilung.
Bin ich nach einer Einstellung vorbestraft?
Nein, vorbestraft macht nur eine Verurteilung, und die Einstellung mangels Tatverdachts ist das Gegenteil davon. Ins Bundeszentralregister kommt sie nicht, eine Schuldfeststellung oder Auflage enthält sie nicht.
Muss ich bei der Einstellung etwas zahlen?
Nein, anders als bei § 153a StPO gibt es bei § 170 Abs. 2 StPO keine Geldauflage. Ein Anspruch auf Erstattung der Verteidigerkosten besteht nach einer Einstellung im Ermittlungsverfahren allerdings grundsätzlich nicht (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 170, Anfechtung).
Kann das eingestellte Zollverfahren später wieder geöffnet werden?
Ja, grundsätzlich schon, denn die Einstellung schließt eine spätere Verfolgung nicht aus (BGH NJW 2011, 2310). Voraussetzung ist, dass Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht, etwa durch neue Beweismittel.
Mein Päckchen wurde vom Zoll beschlagnahmt. Bekomme ich die Ware zurück?
Nein, verbotene Stoffe gibt die Behörde nie zurück, selbst wenn das Verfahren eingestellt ist. Mehrere Staatsanwaltschaften kündigten in den Einstellungsschreiben die formlose Einziehung oder Vernichtung der sichergestellten Gegenstände an.
Normen, Urteile, Literatur
- § 170 StPO, § 171 StPO, § 153a StPO, § 153 StPO
- § 31a BtMG, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 34 Abs. 1 KCanG
- § 372 AO, § 208 Abs. 1 Nr. 1, § 402 Abs. 1, § 404 AO
- §§ 5, 10, 12 ZollVG; Nr. 88 RiStBV; Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 54 SDÜ
- BGH StV 2001, 579; BGHSt 23, 304; OLG Bamberg NStZ 1991, 252 (Prognose des hinreichenden Tatverdachts)
- BGH NStZ 2004, 110 (Versuchsbeginn bei Postsendungen); BGHSt 56, 162 = NJW 2011, 2065 (Vollendung der Einfuhr)
- BGH NJW 2011, 2310; OLG Hamm VRS 58, 33; LG Nürnberg-Fürth NStZ 2023, 255 (Wiederaufnahme nach Einstellung)
- BVerfG MDR 1991, 891 (Unschuldsvermutung bei § 153a StPO); LG München I AnwBl 1982, 36; EuGH NJW 2016, 2939
- Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 170 Rn. 1, 8, 9; § 153a Rn. 2
- Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl. 2024, § 21 Rn. 11, 13; § 29 Rn. 673, 675, 676
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Liegt bei Ihnen ein Schreiben des Hauptzollamts oder eine Vorladung, machen Sie ein Handyfoto davon und senden es mir über WhatsApp. Ich prüfe es und teile Ihnen ohne Kosten mit, in welchem Stadium Ihr Zollverfahren ist und was als Nächstes sinnvoll ist. Bis dahin äußern Sie sich gegenüber dem Zoll nicht zur Sache.
Auf das Foto folgt, wenn Sie mich beauftragen, die Akteneinsicht und danach meine schriftliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft. Erst wenn ich die Akte kenne, lässt sich sagen, ob Ihr Zollverfahren auf eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zuläuft.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.