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Viagra, Cialis & Co. aus dem Internet bestellt und vom Zoll gestoppt: Was Betroffenen wirklich droht
Ein Potenzmittel ohne Rezept im Ausland bestellt, günstig und diskret, wie es scheint, und dann trotzdem Post vom Hauptzollamt. Bei kaum einer anderen Substanzgruppe dieser Reihe liegt die Rechtslage so anders als beim Rest, und genau deshalb lohnt sich ein genauer Blick: Hier geht es nicht automatisch um eine Straftat, sondern oft „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit, es sei denn, das bestellte Präparat entpuppt sich als Fälschung. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Schwerpunkt Betäubungsmittelstrafrecht/Drogen sowie Arzneimittelstrafrecht ordne ich ein, wann welches Szenario greift und worauf es bei der Verteidigung ankommt.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Arzneimittelgesetz unterscheidet zwischen Einfuhr aus Drittstaaten (§ 4 Abs. 32 Satz 2 AMG) und Verbringen (§ 4 Abs. 32 Satz 1 AMG); davon hängt ab, ob überhaupt eine Straftat im Raum steht.
- Kommt die Sendung aus einem EU- oder EWR-Staat, greift für nicht zugelassene Arzneimittel die Bußgeldvorschrift des § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG, nicht das Strafrecht.
- Der Bezug aus einem Drittstaat setzt nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG eine Erlaubnis nach §§ 72, 72b oder 72c AMG voraus; der Wortlaut des § 73 AMG ist frei abrufbar.
- § 96 Nr. 4 AMG erfasst die unerlaubte Einfuhr nur, soweit sie gewerbs- oder berufsmäßig erfolgt; eine Bestellung zum Eigenbedarf fällt nicht darunter.
- Ob der Besteller bei einer vom Zoll abgefangenen Internetbestellung überhaupt Verfügungsmacht erlangt hat, ist umstritten und kann das Verbringen entfallen lassen (Müggenborg NJW 2022, 1279).
- Gefälscht ist ein Arzneimittel nach § 4 Abs. 40 AMG bereits bei falschen Angaben zu Identität, Herkunft oder Vertriebsweg; eine Qualitätsminderung ist nicht erforderlich.
- Das Verbringen gefälschter Arzneimittel fällt unter § 96 Nr. 18e AMG, das Herstellen und Inverkehrbringen dagegen unter § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG (LG Gießen, 26.3.1999, 7 KLs 9 Js 18335/98).
- Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel außerhalb von Apotheken kann nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG strafbar sein.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Was steht im Anhörungsschreiben des Zolls?
- Der entscheidende Unterschied: Original-Präparat oder Fälschung?
- Warum die Unterscheidung in der Praxis über alles entscheidet
- Wie läuft das Verfahren ab?
- Beispiele aus der anwaltlichen Praxis
- Verbreitete Fehlreaktionen
- Ansatzpunkte für die Verteidigung
- Was bedeutet das für die Fahrerlaubnis?
- Einfuhr und Verbringen sind nicht dasselbe
- Warum der Eigenbedarf nicht unter das Strafrecht fällt
- Die offene Frage der Verfügungsmacht bei Internetbestellungen
- Verschreibungspflicht und der Handel außerhalb von Apotheken
- Gefälschte Potenzmittel: zwei verschiedene Tatbestände
- Häufige Fragen
- Warum bei Potenzmitteln alles an einer einzigen Frage hängt
- Gesetzestexte und weiterführende Quellen
- Kostenlose Ersteinschätzung
Was steht im Anhörungsschreiben des Zolls?
Auch bei Potenzmitteln beruft sich der Zoll zunächst meist auf § 372 AO, den allgemeinen Bannbruch-Tatbestand. Sobald jedoch feststeht, dass es sich um ein Arzneimittel handelt, tritt diese Vorschrift zurück. Maßgeblich wird das Arzneimittelgesetz (AMG). Und hier beginnt die Besonderheit dieser Substanzgruppe: Anders als bei Betäubungsmitteln hängt die rechtliche Einordnung entscheidend davon ab, ob das Präparat echt oder gefälscht ist.
Der entscheidende Unterschied: Original-Präparat oder Fälschung?
Wer ein verschreibungspflichtiges, aber echtes Arzneimittel wie Sildenafil (Viagra) oder Tadalafil (Cialis) ohne ärztliches Rezept aus dem Ausland einführt, verstößt gegen das Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 AMG. Die in § 73 Abs. 2 AMG vorgesehenen Ausnahmen, etwa für Reisebedarf, für in der EU/im EWR erworbene Arzneimittel oder für Mitnahme im eigenen Beförderungsmittel, greifen bei Bestellungen per Post oder Internet ausdrücklich nicht. Der Verstoß gegen das Verbringungsverbot ist dabei aber „nur“ eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG, die mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann, keine Straftat mit Eintrag ins Führungszeugnis.
Vollkommen anders liegt der Fall, wenn sich in der zollamtlichen Untersuchung herausstellt, dass das bestellte Präparat eine Fälschung ist, was bei Bestellungen aus einschlägigen ausländischen Online-Shops keineswegs selten vorkommt. Das Gesetz definiert in § 4 Abs. 40 und Abs. 41 AMG genau, wann ein Arzneimittel oder ein Wirkstoff als „gefälscht“ gilt, etwa bei falschen Angaben zu Identität, Herkunft oder Zusammensetzung.
Die bloße Einfuhr eines gefälschten Arzneimittels kann bereits nach § 96 Nr. 18e AMG als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe verfolgt werden. Wird der Erwerb als Handeltreiben gewertet, etwa weil größere Mengen oder Anhaltspunkte für eine Weitergabe vorliegen, kommt § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren in Betracht. Bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln mit gefälschten Arzneimitteln sieht § 95 Abs. 3 Nr. 2 AMG sogar einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren vor.
Warum die Unterscheidung in der Praxis über alles entscheidet
Für die Verteidigung ist damit die erste und wichtigste Frage: Ist das sichergestellte Präparat ein echtes Markenprodukt oder eine Fälschung? Bei einer bloßen Ordnungswidrigkeit wegen eines echten Präparats bewegt sich das Verfahren in einer völlig anderen Liga als bei einem Ermittlungsverfahren wegen des Einfuhr- oder gar Handeltreibens mit einer Arzneimittelfälschung. Wer sich vorschnell äußert oder den Personalbogen ausfüllt, ohne diese Weichenstellung zu kennen, kann sich unnötig belasten.
Wie läuft das Verfahren ab?
Bei einer reinen Ordnungswidrigkeit ergeht in der Regel ein Bußgeldbescheid der zuständigen Behörde, gegen den innerhalb der Einspruchsfrist vorgegangen werden kann. Besteht hingegen der Verdacht einer Straftat wegen einer Fälschung, läuft das Verfahren wie bei anderen Substanzen dieser Reihe: Sicherstellung, Untersuchung, Abgabe an die Staatsanwaltschaft, Anhörungsschreiben mit Vorladung. Ein eigenes Diversionsinstrument vergleichbar mit § 31a BtMG kennt das AMG nicht. Eine Einstellung kommt hier nur über die allgemeinen Vorschriften der Strafprozessordnung in Betracht, insbesondere § 153 StPO, § 153a StPO oder, bei fehlendem Tatnachweis, § 170 Abs. 2 StPO.
Beispiele aus der anwaltlichen Praxis
Die Schilderung ist anonymisiert; Einzelheiten sind abgewandelt.
In einem Fall bestellte ein Mandant ein einzelnes Original-Präparat für den privaten Bedarf; die Ermittlungen bestätigten die Echtheit, sodass lediglich ein Bußgeldverfahren wegen des Verbringungsverbots im Raum stand, das sich mit einer sachlichen Stellungnahme deutlich reduzieren ließ. In einem anderen Fall ergab die Laboranalyse, dass die bestellten Tabletten keinerlei nachweisbaren Wirkstoff enthielten und damit als Fälschung einzustufen waren; hier konnte mit dem Hinweis auf die geringe Menge zum reinen Eigenbedarf und die fehlende Vorbelastung eine Einstellung nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage erreicht werden.
Verbreitete Fehlreaktionen
Viele Betroffene gehen automatisch davon aus, dass jede Zoll-Angelegenheit ein Strafverfahren nach sich zieht, und reagieren entsprechend eingeschüchtert. Dabei kann sich bei einem echten Präparat die Sache auf ein Bußgeld beschränken. Umgekehrt unterschätzen manche das Risiko, weil sie „nur ein Potenzmittel, keine Droge“ bestellt haben, und übersehen dabei, dass gerade bei Fälschungen ein echtes Ermittlungsverfahren mit empfindlichem Strafrahmen droht. Beide Fehleinschätzungen zeigen: Ohne Kenntnis der Aktenlage (insbesondere des Ergebnisses der zollamtlichen Untersuchung) lässt sich die eigene Lage kaum realistisch beurteilen.
Ansatzpunkte für die Verteidigung
Zentral ist zunächst die Klärung, ob überhaupt eine Fälschung vorliegt; ohne einen entsprechenden Nachweis in der Akte fehlt es an den Voraussetzungen für die strafbewehrten Tatbestände der §§ 95, 96 AMG, und es verbleibt bestenfalls die Ordnungswidrigkeit. Auch die Frage, ob die Bestellung tatsächlich zweifelsfrei einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, spielt hier (wie bei anderen Substanzen dieser Reihe) eine wichtige Rolle. Bei kleinen Mengen zum ausschließlichen Eigenbedarf ohne Weiterverkaufsabsicht lässt sich zudem regelmäßig auf eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO hinwirken.
Was bedeutet das für die Fahrerlaubnis?
Eine gute Nachricht für Betroffene: Sildenafil, Tadalafil und vergleichbare PDE-5-Hemmer zählen nicht zu den Substanzen der Anlage 4 FeV und lösen auch keine Prüfung nach § 24a StVG aus. Ein Verfahren wegen eines Potenzmittels hat damit (anders als bei den Betäubungsmitteln dieser Reihe) keine Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis.
Für die Fahrt selbst gilt eine eigene Vorschrift. Das Listenprinzip des § 24a Abs. 2 StVG und die dazu festgelegten Werte habe ich unter Drogenfahrt und analytische Grenzwerte dargestellt; zur Vertretung im Verfahren Fahrerlaubnisrecht und Verkehrsrecht in Bremen.
Einfuhr und Verbringen sind nicht dasselbe
Im Anhörungsschreiben steht meist pauschal, Arzneimittel seien „unerlaubt eingeführt“ worden. Das Arzneimittelgesetz unterscheidet jedoch zwei Vorgänge, und von dieser Unterscheidung hängt ab, ob überhaupt eine Straftat im Raum steht. Einfuhr ist nach § 4 Abs. 32 Satz 2 AMG die Überführung von Arzneimitteln aus Drittstaaten, die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den zollrechtlich freien Verkehr. Die Begriffsbestimmungen finden sich im § 4 AMG.
Verbringen ist demgegenüber nach § 4 Abs. 32 Satz 1 AMG jede Beförderung in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes. Daraus folgt eine Weichenstellung, die in der Praxis häufig untergeht: Kommt die Sendung aus einem EU-Mitgliedstaat, geht es um Verbringen; kommt sie aus Indien, Singapur oder der Türkei, geht es um Einfuhr. Die Rechtsfolgen sind grundverschieden.
| Herkunft der Sendung | Vorgang | Maßgebliche Vorschrift | Folge |
|---|---|---|---|
| EU- oder EWR-Staat | Verbringen | § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG | Ordnungswidrigkeit, keine Straftat |
| Drittstaat | Einfuhr | § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG | Erlaubnis nach §§ 72, 72b, 72c AMG erforderlich |
| Drittstaat, zum Eigenbedarf | Einfuhr | § 96 Nr. 4 AMG | nicht erfasst, weil nicht gewerbs- oder berufsmäßig |
Die entsprechende Frage bei Modafinil behandelt die Seite zu Modafinil beim Zoll.
Warum der Eigenbedarf nicht unter das Strafrecht fällt
§ 96 Nr. 4 AMG stellt die unbefugte Herstellung und die unbefugte Einfuhr von Arzneimitteln unter Strafe. Die Erlaubnispflicht, an die der Tatbestand anschließt, bezieht sich jedoch in beiden Fällen allein auf gewerbs- oder berufsmäßiges Handeln. Herstellung und Einfuhr sind deshalb nur dann strafrechtlich relevant, wenn sie selbst gewerbs- oder berufsmäßig erfolgen.
Wer also einmalig eine Packung Potenzmittel für sich selbst bestellt, erfüllt den Tatbestand des § 96 Nr. 4 AMG nicht. Das ist kein Gnadenerweis der Praxis, sondern folgt unmittelbar aus dem Zuschnitt der Erlaubnispflicht. Entsprechend hat der Kommentar für eine Postsendung aus den USA, deren Wirkstoffmengen die einschlägigen Schwellen nicht erreichten, eine Strafbarkeit nach § 96 Nr. 4 AMG verneint, weil sich aus der Menge keine gewerbs- oder berufsmäßige Einfuhr ableiten ließ.
Für die Verteidigung bedeutet das: Der Vorwurf steht und fällt mit der Frage, ob die Akte Anhaltspunkte für Weiterverkauf hergibt. Mehrere Bestellungen, größere Stückzahlen, Verkaufsanzeigen oder ein Zahlungsverkehr, der auf Abnehmer hindeutet, sind solche Anhaltspunkte. Eine einzelne Sendung an die eigene Wohnanschrift ist es nicht.
Die offene Frage der Verfügungsmacht bei Internetbestellungen
Es gibt einen Einwand, der bei abgefangenen Sendungen häufig übersehen wird und der gerade bei Bestellungen über das Internet trifft. Das Verbringen nach § 4 Abs. 32 Satz 1 AMG setzt eine Beförderung voraus, die dem Beschuldigten zuzurechnen ist. Ob der Besteller dabei jemals Verfügungsmacht über die Ware erlangt hat, ist umstritten.
Müggenborg hat dazu vertreten, dass es bei Bestellungen über das Internet an der erforderlichen Verfügungsmacht fehlen kann (Müggenborg NJW 2022, 1279). Das ist kein theoretischer Streit: Wird die Sendung bereits an der Grenze gezogen, hat der Besteller sie nie in Händen gehalten, nie über sie verfügt und den Transportweg nicht beherrscht. Wer diesen Einwand führen will, muss ihn allerdings früh und mit Blick auf die konkrete Vertragsgestaltung führen.
Verschreibungspflicht und der Handel außerhalb von Apotheken
Sildenafil, Tadalafil und Vardenafil sind in Deutschland verschreibungspflichtig. Daraus folgt zweierlei, und beides wird in der Beratung regelmäßig vermengt. Der Bezug ohne Rezept ist die eine Frage; die Weitergabe an Dritte ist die andere, und sie wiegt deutlich schwerer.
Wer verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb von Apotheken in den Verkehr bringt, bewegt sich im Bereich des § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG. Die Befugnis, Arzneimittel abzugeben, ist grundsätzlich an den Apothekenraum gebunden; der Versandhandel durch Apotheken ist in § 11a ApoG gesondert geregelt. Ein privater Weiterverkauf aus der eigenen Bestellung fällt unter keine dieser Ausnahmen.
Für die Verteidigung hat das eine klare Folge. Solange die Akte nur eine Bestellung an die eigene Anschrift ausweist, geht es um Eigenbedarf und damit allenfalls um das Ordnungswidrigkeitenrecht oder um die Einfuhrvorschriften. Sobald jedoch Anhaltspunkte für eine Weitergabe hinzutreten, ändert sich der Tatbestand und mit ihm der Strafrahmen. Diese Grenze sollte in der Einlassung nicht verwischt werden.
Gefälschte Potenzmittel: zwei verschiedene Tatbestände
Ein erheblicher Teil der im Internet angebotenen Präparate ist gefälscht. Rechtlich ändert das die Lage grundlegend, und zwar nicht zugunsten des Bestellers. Gefälscht ist ein Arzneimittel nach § 4 Abs. 40 AMG schon dann, wenn es falsche Angaben über seine Identität, seine Herkunft oder den in den Unterlagen beschriebenen Vertriebsweg enthält. Eine Minderung der Qualität wird dabei nicht vorausgesetzt.
Entscheidend ist nun, welche Handlung dem Beschuldigten vorgeworfen wird, denn das Gesetz trennt hier sauber. Wer ein gefälschtes Arzneimittel in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbringt (also der Fall der abgefangenen Bestellung), fällt unter § 96 Nr. 18e AMG. Wer gefälschte Arzneimittel dagegen herstellt oder in den Verkehr bringt, fällt unter § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG.
Diese Trennung wird in Anhörungsschreiben oft nicht gemacht, lohnt aber den Streit. Das Landgericht Gießen hatte einen Fall des Inverkehrbringens zu beurteilen: Kuriere lieferten Packungen aus, die ausweislich der Beschriftung bestimmte Wirkstoffe enthalten sollten, tatsächlich aber illegal hergestellte Falsifikate mit anderen Wirkstoffen und Wirkstoffmengen waren (LG Gießen, 26.3.1999, 7 KLs 9 Js 18335/98). Dort griff § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG und nicht § 96 Nr. 3 AMG.
Wer dagegen eine einzelne Sendung an die eigene Anschrift bestellt hat, bringt nichts in den Verkehr. Die Laboruntersuchung des sichergestellten Materials entscheidet damit zweifach: darüber, ob überhaupt eine Fälschung vorliegt, und darüber, welcher Tatbestand geprüft wird.
Hinzu kommt die gesundheitliche Seite, die in der Beratung nicht fehlen sollte. Ein Präparat unbekannter Herkunft kann einen anderen Wirkstoff, eine Mehrfachdosis oder Verunreinigungen enthalten. Besteht der wissenschaftlich begründete Verdacht schädlicher Wirkungen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, liegt zugleich ein bedenkliches Arzneimittel im Sinne des § 5 Abs. 2 AMG vor.
Häufige Fragen
Mache ich mich strafbar, wenn ich ein echtes Potenzmittel ohne Rezept bestelle?
Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG wegen Verstoßes gegen das Verbringungsverbot, keine Straftat. Vorausgesetzt, das Präparat ist tatsächlich echt.
Was ändert sich, wenn das Präparat gefälscht ist?
Dann drohen echte Straftatbestände: die bloße Einfuhr kann nach § 96 Nr. 18e AMG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden, Handeltreiben nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG mit bis zu drei Jahren, gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln nach § 95 Abs. 3 Nr. 2 AMG sogar mit ein bis zehn Jahren.
Woran erkenne ich, ob mein Präparat als Fälschung eingestuft wird?
Das entscheidet letztlich die zollamtliche beziehungsweise pharmazeutische Untersuchung anhand der gesetzlichen Definition in § 4 Abs. 40 und Abs. 41 AMG. Als Laie lässt sich das im Vorfeld kaum zuverlässig beurteilen.
Gibt es eine Einstellungsmöglichkeit wie § 31a BtMG?
Nein, das AMG kennt keine solche Sondervorschrift. Bei Straftaten kommen nur die allgemeinen §§ 153, 153a StPO oder eine Einstellung mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht.
Drohen Konsequenzen für den Führerschein?
Nein. Potenzmittel wie Sildenafil oder Tadalafil zählen nicht zu den Substanzen der Anlage 4 FeV und spielen im Fahrerlaubnisrecht keine Rolle.
Warum bei Potenzmitteln alles an einer einzigen Frage hängt
Bei Potenzmitteln aus dem Ausland entscheidet eine einzige Weichenstellung über fast alles: Ist das Präparat echt, bewegt sich das Verfahren meist im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit; ist es gefälscht, drohen empfindliche Straftatbestände des Arzneimittelgesetzes bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln. Wer ein Anhörungsschreiben des Zolls erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig anwaltliche Akteneinsicht beantragen, um genau diese Frage zu klären, statt sich auf Vermutungen zu verlassen.
Ob im Einzelfall tatsächlich eine Fälschung vorliegt und welche Vorschrift daher einschlägig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und dem Ergebnis der zollamtlichen Untersuchung ab und sollte anwaltlich geprüft werden. Stand: Juli 2026.
Gesetzestexte und weiterführende Quellen
- Betäubungsmittelgesetz: § 31a BtMG
- Arzneimittelgesetz: § 4 Abs. 32 Satz 2 AMG · § 4 Abs. 32 Satz 1 AMG · § 4 Abs. 40 AMG · § 5 Abs. 2 AMG · § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG · § 73 Abs. 1 AMG · § 73 Abs. 2 AMG · § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG · § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG · § 95 Abs. 3 Nr. 2 AMG · § 96 Nr. 4 AMG · § 96 Nr. 18e AMG · § 96 Nr. 3 AMG · § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG
- Abgabenordnung: § 372 AO
- Strafprozessordnung: § 153 StPO · § 153a StPO · § 170 Abs. 2 StPO
- Straßenverkehrsgesetz: § 24a StVG
Den amtlichen Wortlaut des § 31a BtMG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.
Grundlage ist Körner/Patzak/Fabricius/Huth zum Betäubungsmittelgesetz in der 11. Auflage 2024.
Kostenlose Ersteinschätzung
Mein Name ist Björn Schüller. Ich bin Rechtsanwalt in Bremen und übernehme bundesweit Mandate im Betäubungsmittelrecht und Zollstrafrecht.
Bei einer vom Zoll gezogenen Sendung mit Potenzmitteln entscheiden drei Fragen über den Ausgang, und alle drei lassen sich aus der Akte beantworten: aus welchem Land die Sendung kam, ob das Präparat echt oder gefälscht ist und ob irgendetwas auf einen Weiterverkauf hindeutet. Erst danach stellt sich die Frage nach den Folgen. Schicken Sie mir das Anhörungsschreiben des Hauptzollamts, dann sage ich Ihnen, welche der drei Fragen in Ihrem Fall die entscheidende ist. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.
Wie ein Betäubungsmittelverfahren abläuft, woran es sich entscheidet und wann es eingestellt wird, habe ich gesondert zusammengestellt: Anwalt für BtMG-Verfahren.
Nicht jeder Stoff, der auf diesem Weg ins Land kommt, ist ein Betäubungsmittel oder ein Dopingmittel. Bei Melanotan und Bräunungspeptiden bleibt am Ende allein das Verbringungsverbot des Arzneimittelgesetzes übrig.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.