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Wirksamkeit der MPU-Vorbereitung: was Studien belegen und was nicht
Die Wirksamkeit muss nur bei den amtlich anerkannten Kursen nach § 70 FeV nachgewiesen werden; für freie Angebote der MPU-Vorbereitung besteht keine solche Pflicht. Die großen Legalbewährungsstudien EVAGUT und EVA-MPU belegen nach den Beurteilungskriterien, dass das System aus Begutachtung und Maßnahmen zur Verhaltensänderung die Rückfallquote alkoholauffälliger Fahrer deutlich senkt. Welchen Beitrag ein bestimmtes Angebot zu dieser Wirksamkeit leistet, lässt sich nur an dessen eigenen Evaluationsdaten ablesen.
Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, berate ich Betroffene, die vor der Wahl eines Vorbereitungsangebots stehen, und vertrete sie bundesweit gegenüber Fahrerlaubnisbehörden und Gerichten. In diesen Gesprächen fällt häufig der Satz, ein Anbieter habe eine „Erfolgsquote“ von weit über neunzig Prozent. Was hinter solchen Zahlen steht, welche Studien es tatsächlich gibt und wo die Aussagekraft solcher Wirksamkeitsbehauptungen endet, entscheidet darüber, ob das Geld in eine Maßnahme fließt, die vor dem Gutachter Bestand hat.
Kernaussagen
- Nach § 11 Abs. 10 FeV ersetzt die Teilnahmebescheinigung eines nach § 70 FeV anerkannten Kurses in der Regel ein erneutes Gutachten, sofern das Gutachten den Kurs empfohlen, der Betroffene keine Fahrerlaubnis und die Behörde vor Kursbeginn zugestimmt hat.
- Die Wirksamkeit eines solchen Kurses muss nach Anlage 15 Abs. 3 FeV spätestens nach sechs Jahren durch eine Evaluation belegt und danach spätestens alle zehn Jahre erneut überprüft werden.
- Für die freie MPU-Vorbereitung gibt es keine Anerkennung und keine Pflicht zum Wirksamkeitsnachweis; die Beurteilungskriterien (5. Aufl., Kap. C.5.3) stellen das ausdrücklich fest.
- Die Studie EVA-MPU fand bei positiv begutachteten oder nachgeschulten Alkoholauffälligen drei Jahre nach der MPU Rückfallquoten zwischen 6,5 und 8,3 Prozent, also nicht wesentlich mehr als bei einer Vergleichsgruppe ohne Eignungszweifel.
- Die Kurse für Punktetäter hat der Verordnungsgeber mit Wirkung ab 1.1.2011 aus § 11 Abs. 10 FeV herausgenommen, weil deren Evaluation unbefriedigende Erfolgsergebnisse ergeben hatte.
- Katamnesen freier Anbieter ohne Kontrollgruppe erlauben nach Kap. C.5.3.3 der Beurteilungskriterien keine klare Bewertung der Interventionsstärke, weil Selbstselektion und die Auslese durch die MPU mitgemessen werden.
- Im Strafverfahren hätte das Berufungsgericht in einem Fall des OLG Karlsruhe den Erfolg einer Verkehrstherapie durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten prüfen müssen, weil es seine eigene Sachkunde nicht ausreichend dargelegt hatte (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.10.2016, 3 (5) Ss 473/16, DAR 2017, 155).
Kapitel
- Wo das Fahrerlaubnisrecht einen Wirksamkeitsnachweis verlangt
- Der Nachweis bei Kursen nach § 70 FeV
- Warum die Kurse für Punktetäter weggefallen sind
- Die freie Vorbereitung ohne Nachweispflicht
- Wie die Forschung den Erfolg einer Maßnahme misst
- EVAGUT: Legalbewährung nach Begutachtung und Nachschulung
- EVA-MPU: die Rückfallquoten im Einzelnen
- Warum Kurszahlen nicht auf jede Vorbereitung passen
- Katamnesen freier Anbieter und ihre Lücken
- Welche Bausteine die Wirksamkeit tragen
- Scheinbare Erfolge und Transferbarrieren
- Evaluierte Nachschulungen im Strafverfahren
- Was internationale Studien zur Wirksamkeit von Interventionen nach Trunkenheitsfahrten zeigen
- Welche Belege ich von einem Anbieter verlange
- Die Bescheinigung und die Frage nach dem Erfolg
- Ein Beschluss im Detail
- Fragen aus Beratungen
- Nachweise und Gesetze
- Kostenlose Ersteinschätzung anfragen
Wo das Fahrerlaubnisrecht einen Wirksamkeitsnachweis verlangt
Der Gesetzgeber knüpft nur an einer Stelle eine Rechtsfolge an die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme. Nach § 2 Abs. 8 Satz 2 StVG genügt anstelle eines erneuten Gutachtens in der Regel die Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung. Die Einzelheiten regelt § 11 Abs. 10 FeV: Der Kurs muss nach § 70 FeV anerkannt sein, das Gutachten muss diese Art von Kursen als geeignete Maßnahme ansehen, der Betroffene darf keine Fahrerlaubnis besitzen, und die Behörde muss vor Kursbeginn zugestimmt haben.
Hentschel spricht insoweit von einer Fiktion der Wiederherstellung der Eignung und weist darauf hin, dass das Verfahren seit 28.7.2021 ausdrücklich in § 2 Abs. 8 Sätze 2 und 3 StVG verankert ist (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 58 ff.; § 2 StVG Rn. 75a). Diese Fiktion ist nur zu rechtfertigen, wenn feststeht, dass der Kurs tatsächlich wirkt. Deshalb verlangt das Recht gerade hier den Wirksamkeitsnachweis, während es ihn bei allen anderen Angeboten offenlässt. Die Voraussetzungen des Kursweges im Einzelnen stehen auf der Seite zum Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV.
Die Zustimmung der Behörde ist kein Automatismus. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft eigenständig, ob sie die Einschätzung des Gutachters teilt; die Gegenauffassung des VG Neustadt (NJW 2005, 2471; SVR 2016, 276) lehnt Hentschel als zu weitgehend ab (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 61).
Der Nachweis bei Kursen nach § 70 FeV
Anerkannt werden nach § 70 Abs. 1 FeV nur Träger, die Kurse für alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer durchführen. Anerkannt wird dabei das Kursmodell des jeweiligen Trägers, nicht jeder einzelne Kurs (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 70 FeV Rn. 12). Neben der Anerkennung muss eine unabhängige Stelle die wissenschaftliche Grundlage und die Geeignetheit der Kurse bestätigen (§ 70 Abs. 2 FeV mit Anlage 15 Abs. 2 Nr. 6, § 71b FeV; Hentschel/König, a. a. O., § 71b FeV Rn. 9).
Seit dem 1.5.2014 muss die Wirksamkeit nicht mehr schon bei der Anerkennung feststehen. Nach Anlage 15 Abs. 3 Satz 1 FeV ist sie spätestens nach sechs Jahren zu belegen; nach Satz 2 sind die Kurse danach regelmäßig, spätestens alle zehn Jahre, erneut zu evaluieren. Die frühere Praxis einer vorläufigen Anerkennung mit der Auflage, die Wirksamkeit binnen einer Frist nachzuweisen (OVG Schleswig NZV 2008, 373), ist damit entfallen (Hentschel/König, a. a. O., § 70 FeV Rn. 12).
| Merkmal | Kurs nach § 70 FeV | Freie MPU-Vorbereitung |
|---|---|---|
| Staatliche Anerkennung | Ja, Träger, Stellen, Kursmodell und Kursleiter (§ 70 Abs. 1, 2 FeV) | Nein |
| Wirksamkeitsnachweis | Spätestens nach 6 Jahren, Wiederholung spätestens alle 10 Jahre (Anlage 15 Abs. 3 FeV) | Keine Pflicht (Beurteilungskriterien, Kap. C.5.3) |
| Mindestumfang | 12 Stunden in mindestens 4 Sitzungen, Gesamtdauer mindestens 3 Wochen, 4 bis 12 Teilnehmer | Nicht geregelt |
| Rechtsfolge | Bescheinigung ersetzt in der Regel ein neues Gutachten (§ 11 Abs. 10 FeV) | Keine; der Gutachter würdigt die Maßnahme |
Die Angaben zum Mindestumfang stammen aus der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und deren Begutachtung durch die BASt vom 27.1.2014 (VkBl. 2014, 110 (125); 2020, 215), wie Hentschel sie wiedergibt; eine Teilnahme als Einzelseminar ist danach ausgeschlossen (Hentschel/König, a. a. O., § 11 FeV Rn. 62). Die Teilnahmebescheinigung ist zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht alle Sitzungen besucht oder Kursaufgaben verweigert hat (§ 11 Abs. 11 Satz 3 FeV; Hentschel/König, a. a. O., § 11 FeV Rn. 63).
Warum die Kurse für Punktetäter weggefallen sind
Wie ernst der Verordnungsgeber die Wirksamkeit nimmt, zeigt die Änderung vom 17.12.2010. Nach der Begründung hatte die Evaluation der am Markt angebotenen Kurse für Entzugsfälle aus dem Punktsystem unbefriedigende Erfolgsergebnisse ergeben; es sei daher nicht mehr gerechtfertigt, die festgestellten Eignungsmängel allein wegen der Kursteilnahme als behoben anzusehen (BR-Drs. 580/10, 25, abgedruckt bei Hentschel/König, a. a. O., § 11 FeV Rn. 10).
Seit dem 1.1.2011 ist der Kursweg für diese Fälle verschlossen. Nach heutigem Wortlaut gilt § 11 Abs. 10 Satz 1 FeV nicht, wenn das Gutachten nach § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG oder nach § 11 Abs. 3 Nr. 4 bis 7 FeV angeordnet wurde (§ 11 Abs. 10 Satz 2 FeV). Hentschel fasst den Befund so zusammen, dass sich die Kurse nur bei Alkohol- und Drogenproblematiken bewährt haben, nicht bei Verstößen gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze (Hentschel/König, a. a. O., § 11 FeV Rn. 58 ff., mit Hinweis auf Buchardt/Brieler SVR 2011, 401).
Für die Praxis bedeutet das: Eine negative Evaluation der Wirksamkeit hat hier unmittelbar zur Abschaffung einer Rechtsfolge geführt. Die Wirksamkeit ist im geregelten Bereich keine Werbeaussage, sondern Voraussetzung dafür, dass der Staat auf eine erneute Begutachtung verzichtet.
Die freie Vorbereitung ohne Nachweispflicht
Ganz anders liegt es bei der MPU-Vorbereitung im engeren Sinne, die die Beurteilungskriterien als fahreignungsfördernde Intervention bezeichnen. Weil diese Maßnahmen keine Rechtsfolgen haben, unterliegen sie nach Kap. C.5.3 weder einer Anerkennung durch staatliche Stellen noch der Pflicht, ihren Erfolg oder ihre Wirksamkeit zu belegen (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.3). Die Kriterien FFI 1 bis FFI 4 sollen den Gutachter nur dabei unterstützen, die individuelle Wirksamkeit einer Maßnahme einzuschätzen; ihre Überprüfung ist nicht Teil des Begutachtungsauftrags (a. a. O., Kap. C.5.6).
Müller, Rebler und Kranich beschreiben die Folgen dieser Lücke deutlich. Nach ihrer Erfahrung werden die fachlichen Anforderungen bei Weitem nicht immer erfüllt; im ungünstigsten Fall bestehe die Vorbereitung darin, dass der Betroffene vorgefertigte Sätze und „Geschichten“ auswendig lernt. Sie verweisen auf den BASt-Bericht M 252 aus dem Jahr 2015 und auf die Forderung des 52. Verkehrsgerichtstags 2014 nach einer gesetzlichen Regelung der Qualifikation (Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Kap. 4).
Wer ein Angebot auswählt, muss die Frage nach der Wirksamkeit also selbst stellen. Welche Qualifikation der Durchführende haben sollte, behandelt die Seite zu den FFI-Kriterien und der Qualifikation der Anbieter; die Studienlage zur Qualifikation wird dort dargestellt und hier nicht wiederholt.
Wie die Forschung den Erfolg einer Maßnahme misst
Die Beurteilungskriterien unterscheiden zwei Fragen. Die absolute Wirksamkeit betrifft die Wirkung einer Behandlung gegenüber keiner Behandlung und wird in der Regel durch den Vergleich mit einer unbehandelten Kontrollgruppe ermittelt. Die Effektivität einzelner Elemente betrifft dagegen den Beitrag bestimmter Methoden, des Settings oder einzelner Inhalte (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.3).
Als hartes Kriterium gilt die Legalbewährung, also die einschlägige Wiederauffälligkeit einer zufällig gezogenen Stichprobe im Beobachtungszeitraum, etwa ein erneutes Alkoholdelikt binnen drei Jahren nach Neuerteilung (a. a. O., Kap. C.5.3.1). Die Kriterien weisen selbst auf eine Schwäche hin: Weil Betroffene Maßnahme und Anbieter meist frei wählen, ist eine zufällige Zuordnung zu verschiedenen Maßnahmen nicht möglich. Das mindert die Verallgemeinerbarkeit der Ergebnisse (a. a. O., Kap. C.5.3).
Die Stufen von Zufriedenheit bis Verhaltensänderung, mit denen die Forschung die Wirksamkeit ordnet, sind auf der Seite zur Wirksamkeitsforschung bei der Verkehrstherapie erläutert. Hier kommt es auf die Folgerung an: Nur wer Rückfallzahlen über einen festen Zeitraum vorlegen kann, hat etwas zur Wirksamkeit im Sinne dieser obersten Stufe gesagt.
EVAGUT: Legalbewährung nach Begutachtung und Nachschulung
Die deutsche Evaluationsforschung zur Wirksamkeit der Begutachtung geht auf eine Anregung des 17. Deutschen Verkehrsgerichtstags zurück. Das VdTÜV-Forschungsvorhaben Nr. 178 „EVAGUT“ wurde in drei Teilprojekten durchgeführt (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Einleitung, Abschnitt Evaluationsstudien, mit Hinweis auf Jacobshagen/Utzelmann 1996). In Teilprojekt B wurden 3 344 Begutachtungsfälle wiederholt alkoholauffälliger Fahrer über drei Jahre auf ihre Legalbewährung überprüft.
Nach diesen Daten ließ sich die Rückfallzahl durch die Beiziehung medizinisch-psychologischer Gutachten um mehr als die Hälfte senken. Für die Frage der Vorbereitung ist ein zweiter Befund wichtiger: Negativ Beurteilte, die nach der Begutachtung an einem Nachschulungskurs teilgenommen hatten, wurden nicht häufiger rückfällig als positiv Beurteilte. Damit sehen die Beurteilungskriterien die Effizienz des Begutachtungs- und Schulungssystems insgesamt bestätigt (a. a. O.).
Teilprojekt C erfasste in den Jahren 1987 bis 1990 die Daten von 4 219 Verkehrsauffälligen ohne Alkohol und 3 039 Alkoholauffälligen mit jeweils drei Jahren Bewährungszeit. Auch hier lag die Rückfallquote der positiv Beurteilten und Nachgeschulten um die Hälfte unter derjenigen einer unausgelesenen Klientel; die Beurteilungskriterien werten das als erneuten Beleg der Prognosesicherheit (a. a. O.).
EVA-MPU: die Rückfallquoten im Einzelnen
Im Jahr 2010 führte der VdTÜV die Studie EVA-MPU durch, die das Zentrum für Evaluation und Methoden der Universität Bonn begleitete (Hilger u. a., Zeitschrift für Verkehrssicherheit 58 (2012), 1 bis 6). Untersucht wurden 1 600 Personen, die zwischen November 2005 und Oktober 2006 wegen Alkoholauffälligkeit begutachtet worden waren. Die Bewährung wurde drei Jahre lang über Abfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt geprüft; als Vergleich diente eine Stichprobe von 3 200 Kraftfahrern mit einer Alkohol-Ordnungswidrigkeit ohne Eignungszweifel.
| Gruppe | Wiederauffallensrate binnen drei Jahren |
|---|---|
| Positiv begutachtete Erstauffällige | 6,5 % |
| Erstauffällige nach MPU und Kursteilnahme | 8,0 % |
| Positiv begutachtete wiederholt Auffällige | 8,3 % |
| Wiederholt Auffällige nach MPU und Kursteilnahme | 6,8 % |
| Kontrollgruppe mit Ordnungswidrigkeit | 8,2 % |
Die MPU-Gruppen zeigten trotz ihrer schlechteren Ausgangslage keine höheren Rückfallzahlen als die Kontrollgruppe (ebenso Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Kap. 4 Rn. 60, 62). Die Beurteilungskriterien sehen darin einen Beleg für die Prognosesicherheit der MPU und zugleich für den rückfallprotektiven Effekt eines Verfahrens, in dem vor der MPU Maßnahmen zur Verhaltensänderung in Anspruch genommen werden (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Einleitung).
Nach meiner Einschätzung trägt EVA-MPU damit die Wirksamkeit von Vorbereitung und Begutachtung als Gesamtsystem. In der Wiedergabe der Beurteilungskriterien sind die Ergebnisse aber nicht danach aufgeschlüsselt, welche Vorbereitung die Untersuchten vorher gewählt hatten. Ein Anbieter kann sich auf diese Zahlen deshalb nicht als Beleg für sein eigenes Programm berufen.
Warum Kurszahlen nicht auf jede Vorbereitung passen
Für Kurse nach § 70 FeV im Bereich Drogen nennen die Beurteilungskriterien Legalbewährungsquoten, die denen im Bereich Alkohol entsprechen; die Einzelwerte stehen auf der Seite zur Verkehrstherapie. Wichtiger ist die Einschränkung, die Kap. C.5.3.1 selbst anbringt: Die Kursteilnehmer waren vorher begutachtet worden, ihre Problematik war nach den Hypothesen eingeordnet, und Kursfähigkeit sowie Empfehlungskriterien waren bestätigt.
Es handelt sich also um eine weitgehend homogene Gruppe, die bei der Aufarbeitung ihrer Vorgeschichte meist schon Fortschritte erzielt hatte. Die Beurteilungskriterien folgern, dass Kursteilnehmer nur bedingt mit der Zielgruppe der freien Vorbereitung vergleichbar sind (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.3.1). Die Wirksamkeit eines Kurses nach § 70 FeV sagt deshalb wenig über ein Programm, das Betroffene ganz am Anfang ihrer Auseinandersetzung aufnimmt.
Hinzu kommt die Auswahl durch den Gutachter. Eine Kursempfehlung setzt voraus, dass die Erfolgsaussichten im vorausgehenden Gutachten für den Einzelfall bestätigt wurden; deshalb führt die Teilnahme in der Regel zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis (a. a. O., Kap. A.2.3). Kann kein Kurs empfohlen werden, ist die Wirksamkeit anderer Interventionen nach derselben Stelle im Einzelfall nicht vorhersehbar.
Katamnesen freier Anbieter und ihre Lücken
Für die freie Intervention verweisen die Beurteilungskriterien auf den Überblick von Meyer (Blutalkohol 47 (2010), 68 bis 81) über deutsche Legalbewährungsstudien, unter anderem für IVT-Hö, den Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen und Pro-Non. Die Rückfallraten binnen drei Jahren nach Neuerteilung lagen jeweils unter 4 Prozent (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.3.3).
Eine klare Bewertung der Interventionsstärke erlauben diese Werte nach derselben Stelle nicht, weil keine Kontrollgruppen gebildet werden konnten. Unkontrolliert blieben die Selbstselektion der Teilnehmer, denen Erfolgserwartung und ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit zu unterstellen seien, und die Auswahl durch die Anbieter. Diese Selektion halten die Kriterien bei der Begutachtung allerdings für unschädlich, solange nichts dafür spricht, dass der Klient anders ausgewählt wurde als die Mitglieder der untersuchten Gruppen.
Schwerer wiegt die Auslese durch die MPU selbst. Wer negativ begutachtet wird, erhält keine Fahrerlaubnis und fällt aus der Kohorte heraus; ungünstige Prognosen tragen so zu guten Legalbewährungsquoten bei (a. a. O., Kap. C.5.3.3). Eine Katamnese, die nur die Neuerteilten zählt, misst daher die Wirksamkeit von Intervention und Begutachtung gemeinsam. Aus der Erhebung von Seidl und Feustel-Seidl (2019) geben die Kriterien zusätzlich wieder, dass von 219 Absolventen der Jahre 2013 bis 2015 fünf erneut einschlägig auffällig wurden.
Welche Bausteine die Wirksamkeit tragen
Zur Effektivität einzelner Elemente referieren die Beurteilungskriterien die Metaanalyse von Miller u. a. (2015). Danach bewirken Mehrkomponentenprogramme aus Wissensvermittlung, klinischen Elementen einer Substanzkonsumbehandlung und einer elektronisch gestützten Stabilisierung durchweg eine signifikante Verringerung der Rückfälligkeit bei Alkohol am Steuer; interaktive und gruppendynamische Programme waren rein edukativen Angeboten überlegen (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.3.2).
Für den Vergleich von Berufsgruppen halten die Kriterien fest, dass in psychologisch fundierten Interventionen bei A3-Fällen die Module Deliktbearbeitung, Motivationsförderung, Kompetenzaufbau und Rückfallbearbeitung häufiger angewandt wurden (a. a. O., Kap. C.5.3.2, zu Wagner/Pirke/Brieler, Blutalkohol 57 (2020), 7 bis 22). Nach Kap. C.5.4.1 sollte eine Maßnahme außerdem über mehrere Wochen laufen, weil Einstellungs- und Verhaltensänderungen Zeit brauchen.
Nach meiner Einschätzung erklärt dieser Befund, warum ein Wochenendprogramm kurz vor dem Termin die erwartete Wirksamkeit selten entfaltet; die Einzelheiten stehen auf der Seite zum Crashkurs vor der MPU.
Scheinbare Erfolge und Transferbarrieren
Die Grenzen der Wirksamkeit beschreibt Kap. C.5.3.4 an zwei Stellen. Im Einzelfall verhindern Transferbarrieren, dass der Therapeut den Klienten erreicht oder dass der Klient das erarbeitete Verhalten dauerhaft in seinen Alltag überträgt. Außerdem können therapieunabhängige Einflüsse einen Erfolg vortäuschen, den es nicht gibt; genannt werden Placebo-Effekte, Spontanremissionen, Regressionen zum Mittelwert und Interferenzen bei Mehrfachbehandlung (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Kap. C.5.3.4).
Als Merkmale des Betroffenen, die über die Wirksamkeit mitentscheiden, nennen die Kriterien unter Berufung auf Kranich, Müller und Friedrich (2015) die Schwere des Störungsbildes, Komorbiditäten, die Zahl bereits absolvierter Maßnahmen, die Therapiemotivation und personale Ressourcen. Hinzu kommen die Persönlichkeit von Klient und Therapeut, die Qualität der Beziehung, das Setting und die Methode (a. a. O.).
Schließlich kann die Wirksamkeit leiden, wenn ein Anbieter Neuerungen nicht beachtet, etwa die diagnostische Abklärung von Ausschlusskriterien für das Kriterium A 2.7, oder wenn er vor allem eigene Kompetenzfelder anwendet, ohne die Problematik des Klienten differenziert zu erfassen (a. a. O.). Steht eine Abhängigkeit im Raum, gehört die Abklärung an eine Suchtberatungsstelle oder in die Behandlung, nicht in ein reines Vorbereitungsprogramm.
Evaluierte Nachschulungen im Strafverfahren
Im Strafverfahren hat die Wirksamkeitsforschung eine längere Geschichte. Nach dem Handbuch Verkehrsrecht lag die Rückfallquote nach fünf Jahren beim Kurs „Mainz 77“ bei 12,5 Prozent gegenüber 17,5 Prozent in der Kontrollgruppe; für die Langzeitrehabilitation IVT-Hö wurden in einer externen Evaluation 6,4 Prozent nach fünf Jahren festgestellt, für die Kurse „LEER“, „I.R.a.K.“ und „IFT“ etwa 20 statt 26,9 Prozent (Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 33 Rdn. 453).
Berücksichtigungsfähig ist eine Maßnahme im Rahmen der §§ 69, 69a StGB danach in Anlehnung an § 70 FeV, wenn ihr ein wissenschaftlich entwickeltes Konzept zugrunde liegt, qualifiziertes und erfahrenes Personal sie durchführt und ihre Wirksamkeit durch Erfolgskontrollen überprüft wird; das ist anhand von Konzeptbeschreibung, Qualifikationsnachweisen und Evaluationsberichten zu prüfen (a. a. O., Rdn. 456). Kurse nach § 70 FeV selbst dürfen für Zwecke des Strafrechts nicht durchgeführt werden (a. a. O., Rdn. 458).
Müller, Rebler und Kranich mahnen zur Vorsicht: Eine erfolgreiche Teilnahme könne den gesetzlich vermuteten Eignungsmangel nur ausnahmsweise ausräumen, und gerade gewerblich angebotene Kurse seien kritisch zu prüfen (a. a. O., Kap. 2 Rn. 522). Wie sich eine Therapie auf die Sperre auswirkt, erläutert die Seite zur Sperrfrist nach § 69a StGB.
Was internationale Studien zur Wirksamkeit von Interventionen nach Trunkenheitsfahrten zeigen
Nach den Beurteilungskriterien gibt es keine internationalen Studien, die speziell auf die Wiederherstellung der Fahreignung zielen, weil das deutsche System weltweit ein Unikat ist (Kap. C.5.3.2). Die ausländische Forschung zu Maßnahmen nach Trunkenheitsfahrten liefert dennoch Vergleichswerte.
Die Metaanalyse von Wells-Parker und Mitarbeitern in der Zeitschrift Addiction umfasste 215 unabhängige Evaluationen. In den methodisch ausreichend angelegten Studien verringerten die Maßnahmen die Rückfälligkeit um 8 bis 9 Prozent gegenüber keiner Maßnahme. Wirksamer als andere untersuchte Methoden erschienen Kombinationen aus Edukation, Psychotherapie oder Beratung und anschließender Nachbetreuung. Zugleich halten die Autoren die Effekte in der Literatur eher für überschätzt.
Die US-Verkehrssicherheitsbehörde NHTSA fasst dieselbe Übersicht so zusammen, dass Behandlung die Rückfälligkeit und alkoholbedingte Unfälle im Durchschnitt um 7 bis 9 Prozent senkte. Sie betont, dass Behandlung am wirksamsten erscheint, wenn sie mit anderen Sanktionen und enger Kontrolle verbunden wird, und Sanktionen nicht ersetzen soll. Am Anfang steht nach der NHTSA die Diagnostik: Die Festnahme wegen einer Trunkenheitsfahrt biete die Gelegenheit, Fahrer mit Alkoholproblemen zu erkennen und in Behandlung zu vermitteln. Das passt zu der Eingangsdiagnostik vor der Intervention, die die Beurteilungskriterien als wirksamkeitsfördernden Faktor nennen (Kap. C.5.4.1).
Die systematische Übersicht von Miller, Curtis, Sønderlund, Day und Droste (2015) fand 42 einschlägige Studien, von denen 33 nicht experimentell angelegt waren oder unzureichende Daten enthielten. Die Autoren beklagen einen allgemeinen Mangel an hochwertiger Evidenz und sehen gewisse Belege für Programme mit intensiver Überwachung und Edukation; abschließende Aussagen zu einzelnen Programmtypen halten sie nicht für möglich.
Mit den deutschen Rückfallquoten lassen sich diese relativen Rückgänge nicht unmittelbar vergleichen. Für die Übersicht von Wells-Parker halten die Beurteilungskriterien fest, dass die analysierten Maßnahmen ohne verkehrspsychologische Kompetenz auskommen mussten und daher den Bodeneffekt des Erfolgs von Interventionen markieren (Kap. C.5.3.2). Für das deutsche Verfahren bleiben § 24a StVG, Anlage 4 FeV und die Beurteilungskriterien maßgeblich.
Welche Belege ich von einem Anbieter verlange
Aus der Studienlage leite ich eine einfache Regel ab: Eine Aussage zur Wirksamkeit ist nur so viel wert wie die Daten, auf denen sie beruht. Nach Kap. C.5.4.1 der Beurteilungskriterien sollen Erfolgskriterien vorliegen und auf eine Legalbewährungs- oder Katamnesestudie Bezug genommen werden können; Feedbackbögen erfassen dagegen nur Zufriedenheit und subjektiv erlebte Veränderung.
| Angabe des Anbieters | Was sie belegt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Zufriedenheitsbogen der Teilnehmer | Akzeptanz, nicht Wirksamkeit | Beurteilungskriterien, Kap. C.5.4.1 |
| „Bestehensquote“ bei der MPU | Erstes Wirksamkeitskriterium, noch keine dauerhafte Verhaltensänderung | Kap. C.5.3.3 |
| Rückfallquote binnen drei Jahren nach Neuerteilung | Legalbewährung; ohne Kontrollgruppe nur eingeschränkt aussagekräftig | Kap. C.5.3.1, C.5.3.3 |
| Evaluation mit Vergleichsgruppe | Absolute Wirksamkeit | Kap. C.5.3 |
| Anerkennung eines Kursmodells nach § 70 FeV | Evaluierte Wirksamkeit dieses Kurses, nicht jedes anderen Angebots des Trägers | Hentschel/König, § 70 FeV Rn. 12; Anlage 15 Abs. 3 FeV |
Im Gespräch frage ich deshalb nach dem Beobachtungszeitraum, nach der Herkunft der Rückfalldaten, nach der Zahl der Teilnehmer, die abgebrochen oder ein negatives Gutachten erhalten haben, und nach dem schriftlichen Evaluationsbericht. Wer die Wirksamkeit seines Angebots ernst nimmt, legt diese Angaben ohne Zögern vor. Weitere Prüfpunkte zur Person des Durchführenden enthält die Seite einen qualifizierten Verkehrspsychologen finden.
Die Bescheinigung und die Frage nach dem Erfolg
Die Studien zur Wirksamkeit haben auch Folgen für die Bescheinigung. Nach Kap. C.5.5.3 der Beurteilungskriterien bestätigt eine qualifizierte Bescheinigung keinen „Erfolg“ im Hinblick auf die Fahreignung; sie soll aber angeben, ob die vereinbarten Arbeitsschritte vollständig absolviert und die konkreten Ziele erreicht wurden. Weil die Forschung den hohen Beitrag der Durchführenden belegt, sollen alle Durchführenden mit Qualifikation und Arbeitsanteil genannt werden (a. a. O.).
Hinweise auf vorliegende Evaluationsergebnisse sollen nach derselben Stelle gegebenenfalls auf Nachfrage verfügbar sein; dies zu prüfen ist jedoch nicht Gegenstand der Begutachtung. Müller, Rebler und Kranich verlangen ebenfalls eine aussagekräftige Bescheinigung, die das Ergebnis der Begutachtung nicht vorwegnimmt (a. a. O., Kap. 4 Rn. 111). Eine Bescheinigung mit dem Satz, der Klient sei „wieder geeignet“, schadet deshalb mehr, als sie nützt.
Ein Beschluss im Detail: OLG Karlsruhe zur Wirksamkeit einer Verkehrstherapie
Das Handbuch Verkehrsrecht gibt zu diesem Verfahren folgende Eckdaten wieder: Der Angeklagte war nach § 316 StGB mit 1,9 Promille aufgefallen. Er hatte nahezu 180 Stunden Verkehrstherapie bei IVT-Hö absolviert und lebte alkoholabstinent. Die Fahrerlaubnis war neun Monate vorläufig entzogen; nach Herausgabe des Führerscheins in der Hauptverhandlung erster Instanz nahm er viereinhalb Monate beanstandungsfrei am Verkehr teil (Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 33 Rdn. 464).
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis hob das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 19.08.2016 (3 Ws 591/16, BA 53 (2016), 476) auf. Mit Beschluss vom 06.10.2016 (3 (5) Ss 473/16, DAR 2017, 155 = BA 54 (2017), 38) hob es das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück (a. a. O.).
Tragend war nach der Wiedergabe im Handbuch, dass das Berufungsgericht den Therapieerfolg durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte prüfen müssen, weil es seine eigene Sachkunde nicht ausreichend dargelegt hatte (a. a. O.). Müller, Rebler und Kranich ziehen aus derselben Entscheidung den Schluss, dass eine verkehrstherapeutische Maßnahme Anlass zu weiterer Sachaufklärung geben kann, etwa durch ein solches Gutachten (a. a. O., Kap. 2 Rn. 522).
Für die Wahl der Vorbereitung ist die Entscheidung aufschlussreich. Auch eine umfangreiche und evaluierte Therapie belegt ihre Wirksamkeit im Einzelfall nicht aus sich heraus; ob sie gewirkt hat, muss das Gericht ohne ausreichende eigene Sachkunde sachverständig klären lassen. Wer früh ein Angebot wählt, dessen Bescheinigung einer solchen Prüfung standhält, verbessert seine Lage im Straf- und im Verwaltungsverfahren.
Fragen aus Beratungen
Ist eine MPU-Vorbereitung überhaupt wirksam?
Für das System aus Intervention und Begutachtung ist die Wirksamkeit nach den Beurteilungskriterien belegt, für einzelne freie Angebote meist nicht. EVA-MPU zeigt bei Alkoholauffälligen nach positiver MPU oder Kurs Rückfallquoten zwischen 6,5 und 8,3 Prozent binnen drei Jahren (Beurteilungskriterien, 5. Aufl., Einleitung).
Was sagt eine Bestehensquote von 90 Prozent aus?
Sie sagt etwas über das Ergebnis der Untersuchung, aber wenig über die Wirksamkeit auf Dauer. Die Beurteilungskriterien werten das positive MPU-Ergebnis nur als erstes Wirksamkeitskriterium; das langfristige Ziel bleibt, die Fahrerlaubnis zu behalten (Kap. C.5.3.3).
Muss mein Anbieter seine Wirksamkeit nachweisen?
Nein, solange er keinen Kurs nach § 70 FeV anbietet. Nur für diese Kurse verlangt Anlage 15 Abs. 3 FeV eine Evaluation spätestens nach sechs Jahren und danach spätestens alle zehn Jahre.
Kann ich statt einer MPU einen Kurs machen?
Nur wenn ein Gutachten den Kurs empfiehlt, Sie keine Fahrerlaubnis haben und die Behörde vor Kursbeginn zustimmt (§ 11 Abs. 10 FeV). Wer nach § 11 Abs. 3 Nr. 4 bis 7 FeV oder § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG begutachtet wurde, hat diesen Weg nicht.
Hilft mir eine Verkehrstherapie schon im Strafverfahren?
Sie kann helfen, wenn die Maßnahme wissenschaftlich fundiert, qualifiziert durchgeführt und erfolgskontrolliert ist (Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 33 Rdn. 456). Ob sie im Einzelfall gewirkt hat, muss das Gericht notfalls sachverständig klären (OLG Karlsruhe DAR 2017, 155).
Woran erkenne ich ernsthafte Evaluationsdaten?
Ernsthafte Daten zur Wirksamkeit erkennen Sie an einer festen Beobachtungszeit, einer Rückfallquote aus dem Register und idealerweise einer Vergleichsgruppe. Katamnesen ohne Kontrollgruppe erlauben nach Kap. C.5.3.3 der Beurteilungskriterien keine klare Bewertung der Interventionsstärke.
Nachweise und Gesetze
Normen: § 2 Abs. 8 StVG; § 11 Abs. 10 und 11 FeV; § 70 FeV; § 71b FeV; Anlage 15 FeV; §§ 69, 69a StGB.
Rechtsprechung: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.10.2016, 3 (5) Ss 473/16, DAR 2017, 155 = BA 54 (2017), 38; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.08.2016, 3 Ws 591/16, BA 53 (2016), 476; OVG Schleswig NZV 2008, 373; VG Neustadt NJW 2005, 2471 und SVR 2016, 276.
Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 75a, § 11 FeV Rn. 10, 58 ff., 61 bis 63, § 70 FeV Rn. 12, § 71b FeV Rn. 9; Beurteilungskriterien, 5. Aufl. 2026, Einleitung (Evaluationsstudien), Kap. A.2.3, C.5.3 bis C.5.3.4, C.5.4.1, C.5.5.3, C.5.6; Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 33 Rdn. 453, 456, 458, 464; Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Kap. 2 Rn. 522, Kap. 4 Rn. 60, 62, 111; Buchardt/Brieler SVR 2011, 401.
Studien: Hilger u. a., EVA-MPU, Zeitschrift für Verkehrssicherheit 58 (2012), 1 bis 6; Meyer, Blutalkohol 47 (2010), 68 bis 81; Wagner/Pirke/Brieler, Blutalkohol 57 (2020), 7 bis 22; Wells-Parker u. a., Addiction 90 (1995), 907 bis 926; Miller u. a., The American Journal of Drug and Alcohol Abuse 41 (2015), 16 bis 29.
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ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.