Ersterteilung der Fahrerlaubnis nach einem Drogendelikt: junge Frau reicht am Schalter der Führerscheinstelle ihren Antrag ein

Symbolbild, mit KI erstellt.

Ersterteilung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, BtM-Verfahren oder Cannabisauffälligkeit

Die Ersterteilung der Fahrerlaubnis setzt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG voraus, dass der Bewerber geeignet ist, und ein bekannt gewordener Drogenkonsum, ein Betäubungsmittelverfahren oder eine Cannabisauffälligkeit kann diese Eignung in Frage stellen. Die Behörde klärt solche Bedenken vor der Ersterteilung nach denselben Vorschriften wie bei einer Entziehung, also nach §§ 11, 13a und 14 FeV. Ob ein Gutachten angeordnet werden darf, hängt von konkreten, noch verwertbaren Tatsachen ab.

Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, berate ich regelmäßig junge Menschen, die ihre erste Fahrerlaubnis beantragen wollen, während ein Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmitteln läuft oder eine Polizeikontrolle mit positivem Vortest noch nicht lange zurückliegt. Die Weichen werden oft schon vor dem Antrag gestellt: Was weiß die Behörde, was darf sie verwerten, und welche Anordnung ist rechtmäßig?

Das Wichtigste in Kürze

  • Auf die Ersterteilung besteht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG ein Anspruch, wenn alle sieben Voraussetzungen vorliegen; ein Ermessen hat die Behörde dabei nicht.
  • Die Eignung wird nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 StVG positiv verlangt, sodass nicht ausräumbare Zweifel zu Lasten des Bewerbers gehen.
  • Die Polizei muss der Behörde nach § 2 Abs. 12 StVG Tatsachen übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Eignungsmängel schließen lassen, auch außerhalb des Fahreignungsregisters.
  • Deuten Tatsachen auf die Einnahme harter Drogen, ist ein ärztliches Gutachten zwingend (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV); beim bloßen Besitz steht es im Ermessen der Behörde (Satz 2).
  • Für Cannabis gilt seit dem 1.4.2024 allein § 13a FeV; regelmäßiger Konsum ohne Verstoß gegen das Trennungsgebot schließt die Eignung nach Nr. 9.2 Anlage 4 FeV nicht mehr aus.
  • Gelöschte Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen nach § 29 Abs. 7 StVG grundsätzlich nicht mehr zum Nachteil des Bewerbers verwertet werden.
  • Ist die Eignung im Übrigen geklärt, hat der Bewerber nach § 22 Abs. 4 FeV einen Anspruch darauf, dass die Behörde die Technische Prüfstelle mit der Fahrprüfung beauftragt.

Inhalt

Die Ersterteilung als gebundene Entscheidung

§ 2 Abs. 2 Satz 1 StVG zählt die Voraussetzungen der Ersterteilung abschließend auf: ordentlicher Wohnsitz im Inland, Mindestalter, Eignung, Ausbildung, bestandene theoretische und praktische Prüfung, Erste Hilfe und kein Besitz einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis derselben Klasse. Die Fahrerlaubnis „ist“ zu erteilen; das Handbuch Verkehrsrecht leitet daraus einen Rechtsanspruch ohne Ermessen der Behörde ab (Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl., Kap. 35 Rdn. 44). Eine Ersterteilung kann deshalb nicht aus allgemeinen Erwägungen verweigert werden; sie scheitert nur an einer fehlenden Voraussetzung.

Gerade bei der Eignung liegt der Unterschied zum früheren Recht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StVG a. F. war die Fahrerlaubnis zu erteilen, wenn keine Tatsachen die Annahme der Ungeeignetheit rechtfertigten. Heute verlangt § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG die Eignung positiv. Nach Hentschel besteht bei Erteilung oder Neuerteilung keine Eignungsvermutung; lässt sich die Eignung nicht feststellen, ist die Fahrerlaubnis zu versagen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 41, mit OVG Münster NJW 2007, 2938 und BeckRS 2017, 107205).

Das bedeutet nicht, dass der Bewerber seine Drogenfreiheit von sich aus belegen müsste. Das Handbuch versteht die Beweislast als materielle: Erst wenn die Behörde durch Tatsachen gestützte Zweifel aufgezeigt hat, trägt der Bewerber das Risiko, dass sie sich nicht aufklären lassen (Halm/Staudinger, a. a. O., Kap. 35 Rdn. 62 f.). Die materielle Beweislast des Bewerbers betonen auch Müller/Rebler/Kranich in der 3. Auflage 2025 ihrer „Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht“ (Rn. 91). Wer die Ersterteilung beantragt, sollte daher zuerst prüfen lassen, ob die Behörde überhaupt einen tragfähigen Anfangsverdacht hat.

Wie die Fahrerlaubnisbehörde vom Drogendelikt erfährt

Mit dem Antrag auf Ersterteilung beginnen die Ermittlungen der Behörde. § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG und § 22 Abs. 2 Satz 2 FeV verpflichten sie, Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einzuholen, auf Kosten des Bewerbers. Ein Führungszeugnis kann sie nach § 2 Abs. 7 Satz 3 StVG verlangen; Hentschel hält das wegen der Verhältnismäßigkeit nur bei Anlass für zulässig (Hentschel/König zu § 2 StVG, Rn. 74).

Hat die Behörde von einer Verurteilung erfahren, darf sie Abschriften des Strafurteils bei der Staatsanwaltschaft anfordern (Halm/Staudinger, a. a. O., Kap. 35 Rdn. 34).

Der wichtigste Kanal, über den Drogenvorfälle in die Akte der Ersterteilung gelangen, ist die Polizei. Nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG übermittelt sie Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Eignungsmängel schließen lassen. Erfasst sind nach Hentschel auch Vorgänge außerhalb des Straßenverkehrs und Fakten, die nie ins Fahreignungsregister gelangen (VGH München, 18.4.2012, 11 ZB 12.296, BeckRS 2012, 52549); die Übermittlung verstößt nicht gegen die DS-GVO (OVG Bremen NJW 2020, 1897; Hentschel/König zu § 2 StVG, Rn. 85).

Müller/Rebler/Kranich halten die Mitteilung für zwingend, wenn in einem Polizeivorgang der Umgang mit Betäubungsmitteln bei einer beteiligten Person eine Rolle spielte (a. a. O., Rn. 183).

Ein weiterer Weg führt über die Fahrprüfung selbst. Erhebliche Auffälligkeiten, die der Prüfer nach § 18 Abs. 3 FeV mitteilt, können nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV eine Begutachtung auslösen. Was Fahrlehrer, Prüfer und Behörde in dieser Lage dürfen, erläutere ich unter Drogenverdacht in der Fahrschule und Mitteilungspflicht des Prüfers. Für das Ersterteilungsverfahren genügt der Hinweis, dass die Quelle der Kenntnis gleichgültig ist (Hentschel/König zu § 2 StVG, Rn. 75).

Keine Ausforschung des Bewerbers

Die Ermittlungsbefugnis im Verfahren der Ersterteilung endet dort, wo die Behörde ins Blaue fragt. Nach Hentschel berechtigt § 22 Abs. 2 FeV nicht dazu, den Bewerber über der Behörde unbekannte, eignungsmindernde Umstände zu befragen; ein allgemeiner Gesundheitsfragebogen ist unzulässig (Hentschel/König zu § 22 FeV, Rn. 6). Nach dem Handbuch muss der Bewerber einen solchen Fragebogen nicht ausfüllen, und getilgte Zuwiderhandlungen dürfen nicht abgefragt werden (Halm/Staudinger, a. a. O., Kap. 35).

Bei der Ersterteilung der Klassen A und B prüft die Behörde die Eignung zudem nur anlassbezogen, wenn bekannt gewordene Tatsachen Zweifel begründen; für Lkw- und Busklassen verlangt § 11 Abs. 9 FeV dagegen einen Nachweis nach Anlage 5 (Hentschel/König zu § 11 FeV, Rn. 18).

Sind der Behörde allerdings Tatsachen bekannt, muss sie dem Bewerber Gelegenheit zur Äußerung geben, und er wird sich dazu äußern müssen (Hentschel/König zu § 22 FeV, Rn. 6). Nach meiner Einschätzung sollte diese Äußerung stets anwaltlich vorbereitet werden, weil sie später als Anknüpfungstatsache dient.

Welche Tatsachen Eignungsbedenken tragen

§ 2 Abs. 8 StVG und § 22 Abs. 2 Satz 5 FeV setzen bekannt gewordene Tatsachen voraus, die Eignungsbedenken begründen; erst dann verfährt die Behörde nach §§ 11 bis 14 FeV (Halm/Staudinger, a. a. O., Kap. 35 Rdn. 34). Ein bloßer Verdacht reicht für eine Anordnung vor der Ersterteilung nicht. Hentschel fordert Verdachtsmomente, die so konkret sind, dass ein Eignungsmangel naheliegt (Hentschel/König zu § 14 FeV, Rn. 11, mit VGH München DAR 2018, 100 und BVerfG NJW 2002, 2378). Gerötete Augen und Nervosität bei einer Kontrolle genügen nicht (VGH München SVR 2013, 312).

Umgekehrt muss die Tatsache nicht aus einem Strafurteil stammen. Auch Sachverhalte, die zu keiner Verurteilung geführt haben, können Bedenken im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 5 FeV tragen (OVG Magdeburg, 25.6.2021, 3 M 120/21, BA 2021, 354). Ein positiver Drogenvortest begründet nach der Rechtsprechung grundsätzlich Verdachtsmomente für eine Einnahme, selbst wenn die spätere Blutuntersuchung den Befund nicht bestätigt (OVG Bremen NJW 2020, 1897; Hentschel/König zu § 14 FeV, Rn. 13 f.). Für die Ersterteilung heißt das: Die Einstellung eines Strafverfahrens beseitigt den fahrerlaubnisrechtlichen Anknüpfungspunkt nicht automatisch.

Harte Drogen: § 14 Abs. 1 FeV vor der Erteilung

Für Betäubungsmittel im Sinne des BtMG außer Cannabis bestimmt Nr. 9.1 Anlage 4 FeV, dass bei ihrer Einnahme keine Eignung besteht. Schon ein einziger Konsum reicht nach herrschender Meinung, auf eine Fahrt unter Drogeneinfluss kommt es nicht an (Hentschel/König zu § 2 StVG, Rn. 53, unter Berufung auf BVerwG BeckRS 2019, 19966 Rn. 30). Steht die Einnahme fest, ordnet die Behörde nach § 11 Abs. 7 FeV nichts mehr an, und die Ersterteilung ist zu versagen.

Das gilt auch, wenn jemand bei einer Durchsuchung angibt, die gefundenen harten Drogen selbst zu konsumieren (OVG Saarlouis zfs 2018, 417).

Bestehen vor der Ersterteilung nur Anhaltspunkte, ordnet die Behörde nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten an. Das ist zwingend, aber nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme der Einnahme begründen (OVG Saarlouis zfs 2016, 479; Hentschel/König zu § 14 FeV, Rn. 13 f.).

Wer eine unbewusste Aufnahme behauptet, muss einen detaillierten, schlüssigen und nachprüfbaren Geschehensablauf vortragen (OVG Greifswald NJW 2012, 548; Hentschel/König zu § 2 StVG, Rn. 53b). Das Handbuch hält bei nur einmaligem Konsum stimulierender Drogen ohne Verkehrsbezug eine medizinisch-psychologische Begutachtung für geboten und verweist auf die Regelfallklausel in Nr. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4 (Halm/Staudinger, a. a. O., Kap. 35 Rdn. 147). Die Stelle steht im Abschnitt zur Ersterteilung, betrifft aber die Entziehung; nach meiner Einschätzung gilt sie für die Versagung der Ersterteilung entsprechend.

Ärztlich verordnete betäubungsmittelhaltige Medikamente fallen nicht unter Nr. 9.1; maßgeblich sind für sie § 11 Abs. 2 FeV sowie Nr. 9.4 und 9.6.2 Anlage 4 FeV (VGH Mannheim NZV 2013, 261; OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München NZV 2019, 543).

Besitz und Strafverfahren ohne Konsumnachweis

Viele Ersterteilungsverfahren beginnen mit einem Ermittlungsverfahren wegen Besitzes, ohne dass ein Konsum je festgestellt wurde. Für die Ersterteilung greift hier § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, der bei früherem oder gegenwärtigem widerrechtlichem Besitz von Betäubungsmitteln ein ärztliches Gutachten nach Ermessen erlaubt. Nachgewiesen sein muss der Besitz selbst, bloße Verdachtsmomente dafür reichen nicht (Hentschel/König zu § 14 FeV, Rn. 17, mit VGH München VRS 139, 48). Auf einen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr kommt es nicht an (VGH München NJW 2021, 3408).

Weil Satz 2 der Behörde auch im Ersterteilungsverfahren ein Ermessen einräumt, muss die Anordnung erkennen lassen, dass die Behörde es gesehen und ausgeübt hat; die Ermessensgründe müssen in der Anordnung selbst stehen (Hentschel/König zu § 14 FeV, Rn. 17).

Die Behörde kann auch verzichten, etwa wenn feststeht, dass der Bewerber nur gehandelt und nicht selbst konsumiert hat (VG Neustadt BA 2016, 405). Das Handbuch geht noch weiter und hält den bloßen Besitz für fahrerlaubnisrechtlich irrelevant (Halm/Staudinger, a. a. O., Kap. 35 Rdn. 141). Die Einzelheiten des Ermessensausfalls stehen in meinem Beitrag Drogenbesitz ohne Fahrt und § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV.

Zeitablauf: wann früherer Konsum nicht mehr trägt

Zwischen dem Drogenvorfall und dem Antrag auf Ersterteilung liegen oft Jahre, und der Zeitablauf ist im Ersterteilungsverfahren eines der stärksten Argumente. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV fragt, ob eine Einnahme „vorliegt“, nicht, ob sie irgendwann vorgelegen hat. Die Anknüpfungstatsachen müssen deshalb hinreichend aktuell sein; eine feste Zeitgrenze gibt es nicht (VGH Kassel NJW 2011, 1691). Bei mehr als drei Jahre zurückliegenden Tatsachen hat das VG Weimar eine aktuelle Einnahme verneint (VG Weimar BA 2021, 119; Hentschel/König zu § 14 FeV, Rn. 13 f.).

Liegt der nachgewiesene Konsum lange zurück und gibt es keine Anhaltspunkte für weiteren Gebrauch, scheidet nach Hentschel die Annahme der Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV aus; die Klärung erfolgt dann über § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV (Hentschel/König zu § 2 StVG, Rn. 53a, mit VGH München, 7.1.2008, 11 CS 07.1812).

Diese Vorschrift verlangt nachweislichen früheren Konsum, der wegen der seither verstrichenen Zeit noch Zweifel rechtfertigt; Art und Ausmaß des Konsums sind dabei besonders gewichtig (Hentschel/König zu § 14 FeV, Rn. 23, mit BVerwG NJW 2005, 3081). Sie gilt nicht nur bei der Neuerteilung (OVG Lüneburg NJW 2021, 2903) und erfasst auch Konsum, von dem die Behörde nie erfahren hatte (Hentschel/König zu § 14 FeV, Rn. 24).

Cannabis: § 13a FeV statt § 14 FeV

Cannabis zählt seit dem 1.4.2024 nicht mehr zu den Betäubungsmitteln; maßgeblich sind das KCanG und fahrerlaubnisrechtlich § 13a FeV. Der frühere § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV (gelegentlicher Konsum und weitere Tatsachen) ist ersatzlos entfallen; § 14 FeV erfasst Cannabis nur noch als Arzneimittel (BT-Drs. 20/10426, 151, abgedruckt bei Hentschel/König zu § 14 FeV, Rn. 7). Ein Bewerber um die Ersterteilung, gegen den früher wegen Cannabisbesitzes ermittelt wurde, wird deshalb heute an § 13a FeV gemessen. Das Handbuch hält den Besitz von Cannabis fahrerlaubnisrechtlich für ausnahmslos ohne Relevanz (Halm/Staudinger, a. a. O., Kap. 35 Rdn. 149).

Nach Nr. 9.2 Anlage 4 FeV schließen allein Abhängigkeit (Nr. 9.2.3) und Missbrauch (Nr. 9.2.1) die Eignung aus. Missbrauch heißt, dass jemand das Fahren nicht verlässlich von einem Konsum trennen kann, dessen verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Fahren nicht fernliegt.

Regelmäßiger Konsum als solcher genügt nicht mehr (Hentschel/König zu § 2 StVG, Rn. 56 bis 62). § 13a FeV gilt bei der Ersterteilung unmittelbar (Hentschel/König zu § 13a FeV, Rn. 3).

Eine einzelne Zuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss genügt für die Annahme von Missbrauch im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV erst, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände hinzukommen; fehlt jede Zuwiderhandlung, bedarf es ihrer erst recht (BVerwG DAR 2021, 527, zu Alkohol; Hentschel/König zu § 13a FeV, Rn. 7). Selbst für die Neuerteilung nach einer Entziehung wegen regelmäßigen Konsums nach altem Recht schließt Hentschel ohne Trennungsverstoß und Zusatztatsachen eine MPU aus (§ 13a FeV Rn. 18).

Der Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung hält die Fälle für besonders schwer einzuordnen, in denen beim Antrag auf Ersterteilung ein intensiver Konsum im Jugendalter bekannt wird (2. Aufl., Teil E, Anm. 457). Verstöße allein gegen § 24c StVG zählen nach § 13a Satz 2 FeV nicht mit; dazu mein Beitrag zu § 13a Satz 2 FeV und Verstößen gegen § 24c StVG, die Systematik der Norm erläutere ich unter § 13a FeV Schritt für Schritt.

Ärztliches Gutachten oder MPU im Ersterteilungsverfahren

Das ärztliche Gutachten nach § 14 Abs. 1 FeV klärt, ob Abhängigkeit, Einnahme harter Drogen oder missbräuchliche Einnahme psychoaktiver Arzneimittel vorliegt. Die medizinisch-psychologische Untersuchung nach Absatz 2 kommt hinzu, wenn eine Fahrerlaubnis aus diesen Gründen entzogen war (Nr. 1), wenn zu klären ist, ob jemand noch abhängig ist oder weiterhin einnimmt (Nr. 2), oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 24a StVG (Nr. 3). Bei einer echten Ersterteilung scheidet Nr. 1 naturgemäß aus; praktisch bedeutsam ist Nr. 2.

Für Cannabis ordnet § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV ein ärztliches Gutachten bei Anhaltspunkten für Abhängigkeit an, Nr. 2 eine MPU bei Anzeichen für Missbrauch, wiederholten Zuwiderhandlungen, früherer Entziehung oder zur Klärung, ob Missbrauch oder Abhängigkeit fortbestehen. Ein Ermessen hat die Behörde dabei nicht (Hentschel/König zu § 13a FeV, Rn. 5). Die Fragestellung legt die Behörde auch im Ersterteilungsverfahren nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV fest; nach Satz 2 setzt sie eine Frist und teilt mit, dass der Bewerber die Unterlagen einsehen kann.

Gesondert anfechten kann der Bewerber die Anordnung nach herrschender Meinung nicht, weil sie als bloße Aufklärungsmaßnahme kein Verwaltungsakt ist (Hentschel/König zu § 11 FeV, Rn. 25, mit BVerwG NJW 2021, 1970). Ob sie rechtmäßig war, klärt sich erst im Streit um die abgelehnte Ersterteilung.

Legt der Bewerber das Gutachten nicht innerhalb der Frist vor, erlaubt § 11 Abs. 8 FeV den Schluss auf fehlende Eignung, allerdings nur bei rechtmäßiger Anordnung, die nach Satz 2 auf diese Folge hinweisen muss (Hentschel/König zu § 2 StVG, Rn. 41).

Dieselben Maßstäbe wie bei Entziehung und Neuerteilung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat aus §§ 11, 20 und 46 FeV abgeleitet, dass der Verordnungsgeber in Erst- und Neuerteilungsverfahren sowie bei der Entziehung gleiche Anforderungen an den Eignungsnachweis stellt (BayVGH, 23.2.2010, 11 CE 09.2812, wiedergegeben bei Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 240).

§ 14 FeV wird nach Hentschel bei Erteilung oder Verlängerung unmittelbar angewandt und über § 46 Abs. 3 FeV beim Inhaber sowie über § 3 Abs. 2 FeV bei erlaubnisfreien Fahrzeugen entsprechend (Hentschel/König zu § 14 FeV, Rn. 10). Zum Verbot, Fahrräder zu führen, verweise ich auf die Seite zum Fahrradverbot nach § 3 FeV.

Der Unterschied zwischen Ersterteilung und Neuerteilung liegt in den Spezialtatbeständen und in der Beweislast. Für die Neuerteilung nach Entziehung kommen Tatbestände hinzu, die an die frühere Entziehung anknüpfen, nämlich § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9, § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV (zum Grundsatz Halm/Staudinger, a. a. O., Kap. 35 Rdn. 639; Hentschel/König zu § 13a FeV, Rn. 13).

Im Entziehungsverfahren muss die Behörde die Voraussetzungen darlegen und beweisen, während bei Erst- und Neuerteilung die Nichtfeststellbarkeit zu Lasten des Bewerbers geht (Müller/Rebler/Kranich, a. a. O., Rn. 91 bis 93). Wer nach einer Entziehung erneut beantragt, findet die Besonderheiten unter Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 20 FeV; hier geht es allein um die Ersterteilung.

Verwertungsgrenzen: Tilgung, Löschung, Vernichtung

Eine Tatsache, die nicht mehr verwertet werden darf, trägt keine Anordnung und keine Versagung der Ersterteilung. Das Handbuch zieht diese Grenze ausdrücklich für Drogendelikte: Selbst eine lange zurückliegende Entziehung wegen Betäubungsmitteln rechtfertigt die MPU, bis die Vortat wegen Ablaufs der Tilgungsfristen nicht mehr verwertet werden darf (Halm/Staudinger, a. a. O., Kap. 35 Rdn. 644). Die Tilgungsfrist beträgt nach § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG bei Straftaten fünf Jahre (Nr. 2 Buchst. a), bei Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre zehn Jahre (Nr. 3 Buchst. a).

Für die Ersterteilung wichtig ist § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG: Bei Versagung wegen mangelnder Eignung und bei einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung, spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft.

Ist eine Eintragung gelöscht, darf die Tat nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht mehr zum Nachteil verwertet werden. Für Verurteilungen im Bundeszentralregister gilt § 51 BZRG; § 52 Abs. 2 Satz 1 BZRG lockert dieses Verbot für Erteilungsverfahren, solange die Tat nach §§ 28 bis 30b StVG verwertbar ist (Hentschel/König zu § 29 StVG). Die Berechnung im Einzelnen zeige ich unter Verwertungsverbot nach Tilgung.

Daneben begrenzt § 2 Abs. 9 StVG die Ersterteilungsakte der Behörde. Registerauskünfte, Gutachten und Zeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung verwendet werden und sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, sofern die Registerfristen nichts anderes ergeben. Nach § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG sind polizeiliche Mitteilungen, die für die Eignung nicht erforderlich sind, unverzüglich zu vernichten.

Isolierte Sperre und Antrag vor ihrem Ablauf

Wer im Strafverfahren wegen einer Fahrt unter Drogen verurteilt wurde, ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen, erhält nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nur eine Sperre. Diese beginnt nach § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB mit der Rechtskraft des Urteils. Die Ersterteilung kommt erst nach ihrem Ablauf in Betracht; den Antrag kann der Bewerber nach dem Handbuch bereits vorher stellen (Halm/Staudinger, a. a. O., Kap. 35). Ich rate dazu, weil die Behörde die Eignungsfrage dann schon während der Sperre klären kann.

Nach Ablauf der Sperre prüft die Behörde die Eignung vor der Ersterteilung selbst und wendet bei Drogen § 14 FeV an. Für die Neuerteilung hält das Handbuch fest, dass sie dabei von den eignungsrelevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen darf, sofern keine gewichtigen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (Halm/Staudinger, a. a. O., Kap. 35 Rdn. 638); nach meiner Einschätzung gilt das nach einer isolierten Sperre entsprechend.

Prüfauftrag, Fahrprüfung und Eilrechtsschutz bei der Ersterteilung

Nach § 22 Abs. 4 FeV beauftragt die Behörde die Technische Prüfstelle und übersendet den vorbereiteten Führerschein. Zur Prüfung zugelassen wird nur, wer die übrigen Voraussetzungen erfüllt, also auch geeignet ist (OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015, 1 B 9.15, VM 2016, 21). Die Behörde muss die Eignung vor dem Prüfauftrag abschließend klären, denn die Prüfung ist der letzte, von ihr inhaltlich nicht mehr überprüfbare Schritt zur Ersterteilung (VG Oldenburg, 25.11.2010, 7 B 2807/10, zfs 2011, 117). Liegen alle übrigen Voraussetzungen vor, besteht nach Hentschel ein Anspruch auf den Prüfauftrag (Hentschel/König zu § 22 FeV, Rn. 11).

Vor einer Ablehnung der Ersterteilung oder einer Erteilung unter Auflagen hat die Behörde den Bewerber nach § 28 VwVfG anzuhören, vor der Anforderung eines Gutachtens dagegen nicht (Halm/Staudinger, a. a. O., Kap. 35 Rdn. 39). Lehnt sie wegen verneinter Eignung ab, bevor die Prüfung abgelegt ist, richtet sich die Verpflichtungsklage auf Zulassung zur Fahrprüfung. Bei Dringlichkeit kommt eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht (Halm/Staudinger, a. a. O., Kap. 35 Rdn. 419). Die Voraussetzungen des Eilverfahrens behandle ich unter Eilantrag im Fahrerlaubnisrecht.

Bedingte Eignung, Auflagen und Kurs statt zweiter MPU

Bei nur bedingter Eignung wegen körperlicher oder geistiger Mängel nimmt die Behörde die Ersterteilung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG mit Beschränkungen oder Auflagen vor, wenn dadurch das sichere Führen gewährleistet ist. Das Handbuch betont, dass auch hier kein Ermessen besteht und eine Nebenbestimmung nicht isoliert angefochten wird; Ziel ist die Ersterteilung ohne Nebenbestimmung (Halm/Staudinger, a. a. O., Kap. 35 Rdn. 39). Nach Nr. 9.5 Anlage 4 FeV kommen nach Entgiftung und Entwöhnung regelmäßige Kontrollen als Auflage in Betracht.

Fällt die MPU negativ aus, eröffnet § 2 Abs. 8 Satz 2 StVG einen Weg, der Bewerbern ohne Fahrerlaubnis vorbehalten ist und deshalb gerade bei der Ersterteilung Bedeutung hat: Statt eines zweiten Gutachtens genügt in der Regel die Teilnahmebescheinigung eines amtlich anerkannten Kurses, wenn das Gutachten den Kurs empfiehlt, der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und die Behörde zugestimmt hat.

§ 11 Abs. 10 FeV verlangt die Zustimmung vor Kursbeginn. § 11 Abs. 10 Satz 2 FeV versperrt diesen Weg, wenn das Gutachten wegen Verkehrsverstößen oder Straftaten (§ 11 Abs. 3 Nr. 4 bis 7 FeV) angeordnet war. Das Handbuch hält diese Möglichkeit schon bei der Ersterteilung für denkbar (Halm/Staudinger, a. a. O., Kap. 35 Rdn. 643).

Nach der Ersterteilung beginnt nach § 2a Abs. 1 Satz 1 StVG eine Probezeit von zwei Jahren. Wer in dieser Zeit erneut auffällt, muss mit Maßnahmen nach § 2a StVG und zusätzlich nach den Eignungsvorschriften der FeV rechnen.

VG Oldenburg: Prüfauftrag trotz Strafverfahren

Vor dem VG Oldenburg stritt ein Bewerber um die Ersterteilung, der alle regelmäßigen Erteilungsvoraussetzungen nachgewiesen hatte (VG Oldenburg zfs 2011, 117). Bei ihren Ermittlungen stieß die Behörde auf Anhaltspunkte für gelegentlichen Cannabiskonsum. Hinweise auf fehlendes Trennungsvermögen oder auf regelmäßigen Konsum ergaben sich daraus nicht. Gegen den Bewerber lief zugleich ein Strafverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das BtMG.

Unter Hinweis auf dieses Strafverfahren verweigerte die Behörde den Prüfauftrag für die praktische Prüfung.

Das Gericht folgte dem nicht. Wegen glaubhaft gemachter Dringlichkeit verpflichtete es die Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, den Prüfauftrag zu erteilen und damit die Voraussetzung für die Ersterteilung nach bestandener Prüfung zu schaffen (Halm/Staudinger, a. a. O., Kap. 35 Rdn. 419).

Die Entscheidung erging zum Cannabisrecht vor dem 1.4.2024, als für gelegentlichen Konsum noch § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a. F. galt. Ihren verfahrensrechtlichen Kern zieht Hentschel auch in der nach dem CanG erschienenen 48. Auflage heran (§ 22 FeV Rn. 11): Bei Eignungsbedenken verfährt die Behörde nach §§ 11 bis 14 FeV (§ 22 Abs. 2 Satz 5 FeV), und ein anhängiges Strafverfahren ersetzt diese Aufklärung nicht.

Fragen aus der Praxis

Muss ich ein früheres Drogenverfahren im Antrag von mir aus angeben?

Eine Pflicht, der Behörde bei der Ersterteilung unbekannte eignungsrelevante Umstände ungefragt zu offenbaren, ergibt sich aus der Kommentierung nicht; eine Ausforschung durch allgemeine Fragebögen ist unzulässig (Hentschel/König zu § 22 FeV, Rn. 6). Kennt die Behörde den Vorgang bereits, etwa durch eine Mitteilung der Polizei, müssen Sie sich zu ihm äußern. Falsche Angaben schaden dann mehr als jedes Schweigen.

Bekomme ich die Ersterteilung, solange das Strafverfahren läuft?

Das laufende Strafverfahren allein rechtfertigt es nicht, den Prüfauftrag zu verweigern und die Ersterteilung aufzuschieben. Die Behörde muss die Eignung nach §§ 11 bis 14 FeV selbst klären (VG Oldenburg zfs 2011, 117). Ergeben sich aus den Akten konkrete Anhaltspunkte für die Einnahme harter Drogen, wird sie allerdings ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 FeV anordnen.

Reicht ein positiver Vortest der Polizei für eine Gutachtenanordnung?

Grundsätzlich ja, selbst wenn die spätere Blutprobe negativ war (OVG Bremen NJW 2020, 1897). Angreifbar bleiben die Aktualität des Vorfalls und die richtige Rechtsgrundlage der Anordnung.

Ich habe früher regelmäßig Cannabis konsumiert. Steht das der Ersterteilung entgegen?

Regelmäßiger Cannabiskonsum schließt die Eignung seit dem 1.4.2024 nicht mehr aus; maßgeblich ist nach Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV allein, ob Konsum und Fahren getrennt werden. Ohne Zuwiderhandlung und ohne Zusatztatsachen trägt das nach Hentschel keine MPU (§ 13a FeV Rn. 7). Bei sehr intensivem Konsum kann das anders liegen.

Wer bezahlt das Gutachten?

Die Kosten trägt der Bewerber, denn nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV unterzieht er sich der Untersuchung auf eigene Kosten und erteilt den Auftrag nach Satz 5 selbst. Die Registerauskünfte nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FeV gehen ebenfalls zu seinen Lasten. Eine rechtswidrige Anordnung sollte deshalb vor dem Auftrag geprüft werden, damit die Ersterteilung nicht an einem unnötigen Gutachten hängt.

Gesetzestexte und Fundstellen

  • Normen: § 2 StVG (Fahrerlaubnis und Führerschein), Abs. 2, 4, 6 bis 9 und 12; § 2a Abs. 1, § 29 Abs. 1, 5 und 7 StVG; § 11 FeV (Eignung), Abs. 3, 6 bis 8 und 10; § 13a FeV (Cannabisproblematik); § 14 FeV (Betäubungsmittel und Arzneimittel); § 22 FeV (Verfahren bei der Behörde), Abs. 2 und 4; Anlage 4 FeV, Nr. 9.1 bis 9.6; § 69a Abs. 1 und 5 StGB; §§ 51, 52 BZRG; § 28 VwVfG; § 123 VwGO.
  • Rechtsprechung: BVerfG NJW 2002, 2378; BVerwG BeckRS 2019, 19966; BVerwG NJW 2005, 3081; BVerwG NJW 2021, 1970; BVerwG DAR 2021, 527; BayVGH, 23.2.2010, 11 CE 09.2812; VGH München, 7.1.2008, 11 CS 07.1812; VGH München NJW 2021, 3408; VGH München VRS 139, 48; VGH München SVR 2013, 312; VGH München DAR 2018, 100; VGH München NZV 2019, 543; VGH Kassel NJW 2011, 1691; VGH Mannheim NZV 2013, 261; OVG Berlin-Brandenburg VM 2016, 21; OVG Bautzen BA 2009, 296; OVG Bremen NJW 2020, 1897; OVG Greifswald NJW 2012, 548; OVG Lüneburg NJW 2021, 2903; OVG Magdeburg BA 2021, 354; OVG Münster NJW 2007, 2938; OVG Saarlouis zfs 2016, 479; OVG Saarlouis zfs 2018, 417; VG Neustadt BA 2016, 405; VG Oldenburg zfs 2011, 117; VG Weimar BA 2021, 119.
  • Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, zu § 11 FeV Rn. 18, 25; zu § 2 StVG Rn. 41, 53 bis 62, 74, 75, 85; zu § 29 StVG; § 13a FeV Rn. 3, 5, 7, 13, 18; § 14 FeV Rn. 7, 10, 11, 13 f., 17, 23, 24; § 22 FeV Rn. 6, 11. Halm/Staudinger, Handbuch Verkehrsrecht, 8. Aufl. 2025, Kap. 35 Rdn. 34, 39, 44, 62 f., 141, 147, 149, 419, 638, 639, 643, 644. Müller/Rebler/Kranich (3. Aufl. 2025), Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, Rn. 91 bis 93, 183, 240. Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil E.

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Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen