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Suchtberater und Schweigepflicht: was in der Beratung bleibt und was die Fahrerlaubnisbehörde erfährt
Ein Suchtberater, der in einer von einer Behörde oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft anerkannten Beratungsstelle arbeitet, ist nach § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ohne Ihre Entbindung darf er der Fahrerlaubnisbehörde weder Gesprächsinhalte noch die bloße Tatsache mitteilen, dass Sie zu ihm kommen. Als Ausnahme kommt vor allem der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB in Betracht, und dessen Schwelle liegt hoch.
Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete Betroffene bundesweit im Fahrerlaubnisrecht. In der Vorbereitung auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung stellt sich fast immer dieselbe Frage: Wie offen darf ich gegenüber meinem Suchtberater sein, solange das Verfahren läuft? Die rechtliche Lage ist für die Suchtberatung anders geregelt als für Ärzte, und sie unterscheidet sich noch einmal danach, ob es um Alkohol oder um Betäubungsmittel geht.
Kernaussagen
- Der Suchtberater gehört nach § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB nur dann zum Kreis der Berufsgeheimnisträger, wenn seine Beratungsstelle von einer Behörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
- Staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sind nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB eigenständig zur Verschwiegenheit verpflichtet, haben aber im Strafverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO.
- Als Zeuge darf der Suchtberater das Zeugnis nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b StPO nur verweigern, soweit es um Beratung über Betäubungsmittelabhängigkeit geht, nicht bei der Alkoholberatung.
- Ohne Einwilligung darf der Suchtberater der Fahrerlaubnisbehörde nur dann etwas mitteilen, wenn die Voraussetzungen des § 34 StGB vorliegen, also eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr besteht und das Schutzinteresse deutlich überwiegt.
- Die Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG und § 5 VwVfG begründet keine Befugnis der Suchtberatung beim Gesundheitsamt, der Fahrerlaubnisbehörde Geheimnisse zu offenbaren.
- Abstinenzkontrollen, die von der eigenen Beratungsstelle durchgeführt werden, begründen nach Kriterium CTU 2 der Beurteilungskriterien einen Interessenkonflikt und sind als Abstinenzbeleg für die Begutachtung regelmäßig ungeeignet.
- Eine Schweigepflichtentbindung bezieht sich nach § 203 StGB nur auf konkret bestimmte Geheimnisse und ist im Strafverfahren nach § 53 Abs. 2 StPO auf Tatsachenkomplexe beschränkbar und widerruflich.
Kapitel
- Wann ein Suchtberater unter § 203 StGB fällt
- Psychotherapeuten, Psychologen und Sozialarbeiter im Vergleich
- Die Anerkennung der Beratungsstelle
- Was unter das Beratungsgeheimnis fällt
- Teamsitzung, Supervision und Gruppe
- Beratung beim Gesundheitsamt und das Amtshilfeargument
- Der Notstand in der laufenden Beratung
- Folgen eines unbefugten Bruchs
- Der Suchtberater als Zeuge im Strafverfahren
- Was die Fahrerlaubnisbehörde verlangen darf
- Die Entbindung gezielt zuschneiden
- Abstinenznachweis außerhalb der Beratungsstelle
- Der Bericht aus der Beratung in der MPU
- Private Anbieter und Selbsthilfe
- Ein Praxisfall im Detail
- Fragen aus Beratungen
- Nachweise und Gesetze
- Kostenlose Ersteinschätzung anfragen
Wann ein Suchtberater unter § 203 StGB fällt
§ 203 Abs. 1 StGB ist ein Sonderdelikt mit abschließendem Täterkatalog (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 203 Rn. 17). Der Suchtberater steht dort nicht neben dem Arzt in Nummer 1, sondern in Nummer 4, gemeinsam mit Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberatern. Die Vorschrift nennt ihn als „Berater für Suchtfragen“, und dieser Begriff ist weiter als die Strafprozessordnung: Er ist nicht auf Betäubungsmittel beschränkt, sodass auch der Suchtberater in der Alkoholberatung erfasst ist.
Beim Suchtberater hängt die Schweigepflicht an der Funktion, nicht an der Person. Das Geheimnis muss dem Suchtberater gerade in seiner Eigenschaft als Berater zur Kenntnis gelangt sein (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 203 Rn. 10). Erfasst ist das Anvertraute, also das, was der Klient unter Umständen mitteilt, aus denen sich eine Verschwiegenheitspflicht ergibt; ein Vertrag ist dafür nicht erforderlich (Fischer, a. a. O., Rn. 11 mit OLG Köln NJW 2000, 3656). Erfasst ist aber auch das sonst Bekanntgewordene, sofern die Kenntnis aus der Berufsausübung stammt (Fischer, a. a. O., Rn. 12).
Wer seinem Suchtberater zufällig beim Einkaufen von einem Rückfall erzählt, bewegt sich damit in einem Graubereich. Für die Abgrenzung kommt es auf das Berufsbild und den Tätigkeitsbereich im Einzelfall an (Fischer, a. a. O., Rn. 10). Nach meiner Einschätzung sollte niemand darauf vertrauen, dass ein privates Gespräch mit dem Suchtberater denselben Schutz genießt wie die Sitzung in der Beratungsstelle.
Psychotherapeuten, Psychologen und Sozialarbeiter im Vergleich
In einer Suchtberatungsstelle arbeiten selten nur Suchtberater. Häufig sind dort Sozialarbeiter, Diplompsychologen und approbierte Psychotherapeuten tätig, und jede dieser Berufsgruppen ist im Strafrecht und im Strafprozessrecht anders erfasst. Für den Betroffenen entscheidet diese Zuordnung darüber, ob sein Gegenüber vor Gericht schweigen darf.
| Berufsgruppe | Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 StGB | Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO |
|---|---|---|
| Suchtberater in anerkannter Beratungsstelle | ja, Nr. 4 (für alle Suchtfragen) | nur Nr. 3b, beschränkt auf Betäubungsmittelabhängigkeit |
| Staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge | ja, Nr. 6 | nein |
| Berufspsychologe mit staatlich anerkannter Abschlussprüfung | ja, Nr. 2 | nein, soweit nicht zugleich Psychotherapeut |
| Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut | ja | ja, Nr. 3 |
| Ehrenamtlicher Berater in einer Selbsthilfegruppe | nein | nein |
Die Zeile zum Sozialarbeiter verdient Aufmerksamkeit. Erfasst sind nach Fischer nur Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung, die ihrerseits eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung voraussetzt (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 203 Rn. 24). Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben Sozialarbeiter nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht (BVerfGE 33, 367; BVerfG NStZ 1988, 418; Schmitt/Köhler (vormals Meyer-Goßner/Schmitt), StPO, 69. Aufl., § 53). Auch psychologische Beratungsstellen sind nicht zeugnisverweigerungsberechtigt (LG Freiburg NStZ-RR 1999, 366).
Bei Berufspsychologen verlangt Fischer ein Hauptanwendungsgebiet der Psychologie, eine staatlich anerkannte wissenschaftliche Abschlussprüfung und, soweit sie therapeutisch tätig sind, die Approbationsvoraussetzungen nach §§ 4 f. PsychThG; eine allgemeine psychologisch orientierte Tätigkeit genügt nicht (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 203). Psychotherapeuten und Psychologische Psychotherapeuten nennt § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO ausdrücklich.
Die Anerkennung der Beratungsstelle
Das Merkmal, an dem sich der Schutz entscheidet, ist die Anerkennung. Der Suchtberater muss in einer Einrichtung tätig sein, die von einer Behörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Jugendgruppen und private Vereinigungen fallen nicht darunter; als Beispiel nennt Fischer mit dem Oberlandesgericht Stuttgart Mitarbeiter des Deutschen Kinderschutzbundes e. V. (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 203 Rn. 22 mit OLG Stuttgart NJW 2006, 2197).
Die Strafprozessordnung formuliert für Nr. 3b etwas weiter. Dort genügt es, dass eine Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft die Beratungsstelle anerkannt oder bei sich eingerichtet hat; niederschwellige Eingangseinrichtungen sind eingeschlossen (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 53 Rn. 22 mit LG Kiel StV 2010, 127). Für den Betroffenen heißt das praktisch: Vor dem ersten Gespräch fragt er die Einrichtung, wer sie trägt und wer sie anerkannt hat. Eine kommunale, kirchliche oder in der Trägerschaft eines Wohlfahrtsverbands stehende Beratungsstelle, wie sie in der Übersicht zur Suchtberatungsstelle als Weg zur MPU beschrieben ist, erfüllt das Merkmal regelmäßig.
Was unter das Beratungsgeheimnis fällt
Geheimnis im Sinne des § 203 StGB ist eine Tatsache aus den Lebensverhältnissen der betroffenen Person, die höchstens einem beschränkten Personenkreis bekannt ist (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 203). Dazu gehören auch Identifikationsmerkmale, wenn sie die Person einem bestimmten Geschehen zuordnen, etwa der Name des Klienten oder die Tatsache der Behandlung (Fischer, a. a. O., Rn. 7). Schon die Auskunft, jemand sei seit März in der Beratung, ist damit eine Offenbarung.
Nicht entscheidend ist, ob die Tatsache für den Betroffenen günstig oder ungünstig ist. Fischer stellt klar, dass es für den Geheimnisbegriff nicht darauf ankommt, ob die Tatsache rechtlich oder sittlich billigenswert ist (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 203). Auch die positive Nachricht, der Klient sei seit einem Jahr abstinent, darf der Suchtberater deshalb nicht ohne Einwilligung weitergeben. Der Schutz setzt allerdings einen Geheimhaltungswillen voraus. Wer eine Tatsache in einem Verwaltungsverfahren ohne Vorbehalt mitteilt, kann sich bei einer späteren gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung nicht auf einen konkludenten Geheimhaltungswillen berufen (Fischer, a. a. O., mit OLG Hamm NJW 2001, 1957).
Offenbaren ist jedes Mitteilen eines noch bestehenden Geheimnisses an einen Dritten, der es nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht sicher kennt (Fischer, a. a. O., Rn. 33). Ein Suchtberater offenbart also auch dann, wenn die Behörde bereits einen Verdacht hat und er ihn nur bestätigt. Möglich ist auch die Offenbarung durch Unterlassen, etwa durch offen liegengelassene Akten (Fischer, a. a. O., Rn. 35).
Teamsitzung, Supervision und Gruppe
Kein Suchtberater arbeitet allein. Fallbesprechungen und Supervision gehören zum Standard, und die Führerscheingruppe besteht aus mehreren Klienten. Rechtlich sind hier drei Konstellationen zu unterscheiden. Mitteilungen an schweigepflichtige Personen sind grundsätzlich ebenfalls strafbar; die Pflicht gilt auch unter Angehörigen desselben Berufs. Anders liegt es nur, wenn der Empfänger zum Kreis der zum Wissen Berufenen gehört, die Mitteilung im Rahmen des Berufs geboten ist und mit der Billigung des Geheimnisträgers zu rechnen ist (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 203 Rn. 35 mit BayObLG NJW 1995, 1623 zur Supervision).
Berufsmäßig tätige Gehilfen, die dem Suchtberater zuarbeiten, sind nach § 203 Abs. 3 Satz 1 StGB befugte Mitwisser. Ehrenamtliche Tätigkeit reicht aus, sofern sie mit einer organisatorischen Eingliederung verbunden ist (Fischer, a. a. O., Rn. 40). Wer am Empfang der Beratungsstelle arbeitet und die Termine verwaltet, darf daher wissen, wer kommt. Die übrigen Teilnehmer einer Führerscheingruppe stehen dagegen in keinem Katalog. Mitglieder von Psychotherapiegruppen haben auch kein Zeugnisverweigerungsrecht (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 53). Was in der Gruppe gesagt wird, ist rechtlich nur so sicher wie die Diskretion der anderen Teilnehmer.
Beratung beim Gesundheitsamt und das Amtshilfeargument
Ein Teil der Suchtberatungsstellen ist beim Gesundheitsamt angesiedelt, also bei derselben Kommune, die auch die Fahrerlaubnisbehörde unterhält. Behörden argumentieren dann gelegentlich, der Informationsaustausch innerhalb der Verwaltung sei zulässig. Für den rein internen Austausch trifft das grundsätzlich zu; auf ihn ist § 203 StGB nicht anzuwenden. Eine Schweigepflicht der Behördenangehörigen besteht aber, soweit diese eine spezielle, von der Behörde unabhängige Vertrauensstellung im Sinne des Abs. 1 innehaben (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 203 Rn. 80, 81).
Genau das ist beim Suchtberater der Fall. Im externen Verkehr zwischen Behörden folgt eine Offenbarungsbefugnis nach Fischer weder aus Art. 35 Abs. 1 GG noch aus § 5 VwVfG, und auch Verwaltungsvorschriften oder allgemeine öffentliche Interessen tragen sie nicht (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 203 zum externen Behördenverkehr, mit BVerfGE 65, 1). Ein Amtshilfeersuchen der Fahrerlaubnisbehörde an die Suchtberatung beim Gesundheitsamt verpflichtet den Suchtberater deshalb nicht zur Auskunft. Ist der Suchtberater zugleich Amtsträger, kommt § 203 Abs. 2 StGB hinzu; trifft beides zusammen, liegt nur eine Tat vor (Fischer, a. a. O., Rn. 97).
Der Notstand in der laufenden Beratung
Die Unbefugtheit der Offenbarung kann auf Grund rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB entfallen (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 203 Rn. 85, 86). Als Fälle einer naheliegenden erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit nennt Fischer schwerwiegende Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs bei Anfallsleiden und daneben die manifeste Alkohol- oder Drogensucht (Fischer, a. a. O., Rn. 90 mit BGH NJW 1968, 2288 und OLG München MDR 1956, 565 zu Anfallsleiden). Daraus folgt nicht, dass der Suchtberater bei jeder Abhängigkeit melden dürfte. Die Voraussetzungen des § 34 StGB müssen im Einzelfall vorliegen.
Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn der Schadenseintritt bei natürlicher Weiterentwicklung sicher oder höchstwahrscheinlich ist oder der Zustand jederzeit in einen Schaden umschlagen kann; auch eine Dauergefahr genügt (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 34 mit BGHSt 48, 255).
Für den Suchtberater heißt das zunächst: Er muss prüfen, ob ohne alsbaldiges Eingreifen ein Schaden sicher oder höchstwahrscheinlich droht. Nicht anders abwendbar ist sie nicht, wenn sie durch die Hilfe Dritter oder durch rechtzeitige staatliche Hilfe abgewendet werden kann (Fischer, a. a. O., § 34 Rn. 9a). Die Abwägung muss nach objektiven Maßstäben ein deutliches Übergewicht des geschützten Interesses ergeben (Fischer, a. a. O., § 34 Rn. 12), und die Tat muss ein angemessenes Mittel sein (§ 34 Satz 2 StGB; Fischer, a. a. O., § 34 Rn. 24).
Übertragen auf die Beratung bedeutet das: Der Bericht über einen abgeschlossenen Rückfall vor drei Wochen begründet für sich allein regelmäßig keine gegenwärtige Gefahr; eine Dauergefahr kommt erst in Betracht, wenn erkennbar ist, dass der Klient bei fortbestehender Sucht weiter berauscht fährt. Erscheint der Klient erkennbar alkoholisiert und kündigt an, mit dem Auto nach Hause zu fahren, kommt eine Rechtfertigung in Betracht.
Nach meiner Einschätzung muss der Suchtberater dann zuerst versuchen, die Fahrt ohne Offenbarung zu verhindern, etwa durch Zureden oder ein Taxi; reicht das nicht, ist die Polizei das näherliegende Mittel, nicht die Fahrerlaubnisbehörde, deren Verfahren die bevorstehende Fahrt nicht aufhält.
Für Ärzte erkennt Peitz eine Verständigung der Verwaltungsbehörde bei einer Gefahr für Leib und Leben an, die sich jederzeit realisieren kann, aber nur, wenn keine greifbaren milderen Mittel zur Verfügung stehen (Brunnauer/Graw/Laux, Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, 2. Aufl., Kap. 3 mit BGH NJW 1968, 2288). Wie diese Stufenfolge für Ärzte aussieht, steht auf der Seite zum Stufenmodell vor einer ärztlichen Meldung.
Eine Pflicht zur Meldung trifft den Suchtberater nicht. Eine Stellung als Überwachungsgarant mit Rechtspflicht zur Information Dritter ist nach Fischer nur bei einer Aufsichtspflicht anzunehmen (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 203 Rn. 90 mit Geppert FS Gössel, 2002, 303 (314 ff.)). Eine solche Aufsichtspflicht hat der ambulante Suchtberater über seinen erwachsenen Klienten regelmäßig nicht. Peitz betont zudem für psychische Erkrankungen, dass ein Aufweichen der Schweigepflicht Patienten von der Behandlung abhalten und damit das Gefahrenpotenzial erhöhen würde (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 3).
Folgen eines unbefugten Bruchs
Der unbefugte Bruch der Schweigepflicht ist nach § 203 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht, steigt der Strafrahmen nach § 203 Abs. 6 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt; Verletzter ist die Person, deren Geheimnis offenbart wurde (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 203 Rn. 96 mit BGH NStZ-RR 2013, 110).
Ein Suchtberater, der irrig eine Befugnis annimmt, wird nicht wegen vorsätzlicher Tat bestraft; zieht er aus richtig erkannten Umständen den falschen rechtlichen Schluss, liegt ein Verbotsirrtum vor (Fischer, a. a. O., Rn. 92 mit BayObLG NStZ 1995, 187). Für das Fahrerlaubnisverfahren ist die Frage, ob sich der Suchtberater strafbar gemacht hat, ohnehin nur ein Nebenschauplatz. Ob die Behörde eine unbefugt erhaltene Mitteilung verwerten darf, ist eine eigene Frage, die auf der Seite zur Meldung durch den Arzt an die Fahrerlaubnisbehörde behandelt wird.
Der Suchtberater als Zeuge im Strafverfahren
Läuft neben dem Fahrerlaubnisverfahren ein Strafverfahren, etwa wegen einer Trunkenheitsfahrt oder wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, kann die Staatsanwaltschaft den Suchtberater als Zeugen laden. Ein Zeugnisverweigerungsrecht hat er nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b StPO nur als Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit. Inhaltlich ist es auf Informationen aus der Beratung oder Behandlung von Betäubungsmittelkonsumenten beschränkt; alle übrigen Formen der Suchtberatung wurden bewusst ausgeklammert (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 53 Rn. 22).
Für die Alkoholberatung folgt daraus eine Lücke. Der Suchtberater in der Alkoholberatung bleibt nach § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat aber vor Gericht kein eigenes Weigerungsrecht. Ist er nicht zugleich Psychotherapeut im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO, muss er aussagen, sofern kein anderes Weigerungsrecht besteht. Zeugen ohne Weigerungsrecht sind nach Fischer zur vollständigen Aussage verpflichtet. Nutzt ein Zeuge dagegen ein bestehendes Weigerungsrecht nicht, rechtfertigt die Aussage vor Gericht die Offenbarung nicht schon für sich; maßgeblich ist dann ein materieller Rechtfertigungsgrund (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 203 Rn. 77).
Wo das Weigerungsrecht besteht, entscheidet der Suchtberater als Zeuge selbst über die Abwägung, nicht das Gericht (Schmitt/Köhler, a. a. O., § 53 Rn. 6). Sagt er trotz Weigerungsrechts aus, ist die Aussage grundsätzlich verwertbar, auch wenn sie gegen § 203 StGB verstößt; Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht sind voneinander unabhängig (Fischer, a. a. O., Rn. 71 mit BGH NStZ 2018, 362).
Unterlagen der Drogenberatungsstelle sind im Umfang des Weigerungsrechts beschlagnahmefrei (Schmitt/Köhler, a. a. O., § 97 Rn. 42). Ist der Klient entbunden, entfällt das Weigerungsrecht nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StPO, und es besteht Aussagepflicht (Schmitt/Köhler, a. a. O., § 53 Rn. 45).
Was die Fahrerlaubnisbehörde verlangen darf
Die Fahrerlaubnisbehörde wird nur auf konkreten Anlass tätig. Eine Pflicht zur Selbstmeldung besteht nicht; die Fahreignung wird nach Erteilung der Fahrerlaubnis grundsätzlich vermutet (Brunnauer/Graw/Laux, Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, 2. Aufl., Kap. 3). Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens setzt konkrete Tatsachen voraus, die einen hinreichenden Verdacht begründen; ein Verdacht „ins Blaue hinein“ genügt nicht (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 27a mit VGH München NZV 2019, 39).
Die Behörde erfährt von Eignungsbedenken typischerweise über die Polizei, die ihr nach § 2 Abs. 12 StVG entsprechende Tatsachen zu übermitteln hat (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 85), oder über die Strafverfolgungsbehörden nach Nr. 45 MiStra (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 3). Der Suchtberater gehört nicht zu diesen Mitteilungswegen. Peitz hält für seelische Erkrankungen ausdrücklich fest, dass die Behörde allgemeinen Hinweisen nicht nachgehen darf und dass auch die nachfragende Ausforschung solcher Hinweise unzulässig ist (Brunnauer/Graw/Laux, a. a. O., Kap. 3).
Reichen die Hinweise für eine Gutachtenanordnung noch nicht aus, darf die Behörde den Betroffenen nach dem Verwaltungsgerichtshof München immerhin auffordern, Berichte seiner behandelnden Ärzte vorzulegen (Hentschel/König, a. a. O., § 11 FeV Rn. 27a). Die Behörde wendet sich also an den Betroffenen, nicht unmittelbar an den Suchtberater. Ob der Betroffene den Bericht beibringt, entscheidet er selbst; die Konsequenzen einer Weigerung richten sich nach dem Verfahrensstand.
Die Entbindung gezielt zuschneiden
Die Grundlagen der Schweigepflichtentbindung, insbesondere ihre Bindung an ein bestimmtes Verfahren, sind auf der Seite zur Schweigepflichtentbindung in der Therapie dargelegt. Für die Suchtberatung kommt es auf den Zuschnitt an. Die Einwilligung kann sich nur auf konkret bestimmte Geheimnisse beziehen, bei einer Mehrzahl von Tatsachen auf solche, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 203 Rn. 64). Sie ist grundsätzlich formlos möglich (Fischer, a. a. O., Rn. 66).
Für die Entbindung gegenüber dem Suchtberater empfehle ich die Schriftform trotzdem, und zwar mit drei Angaben: Empfänger, Gegenstand und Zweck. Eine Formulierung wie „Teilnahme seit 1. März, Zahl der Termine, regulärer Abschluss“ gibt nur den Rahmen frei. Erklären muss die Entbindung der Berechtigte, also bei eigenen Geheimnissen derjenige, der sie anvertraut hat (Fischer, a. a. O., Rn. 70). Erfasst die Entbindung den Suchtberater, erstreckt sie sich auch auf seine Gehilfen (Fischer, a. a. O., Rn. 71).
Im Strafverfahren ist die Entbindung beschränkbar, allerdings nicht auf einzelne Tatsachen, sondern nur auf Tatsachenkomplexe; sie ist widerruflich, und der Widerruf muss ausdrücklich erklärt werden (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 53 Rn. 49 mit BGHSt 42, 73). Eine nur mutmaßliche Einwilligung reicht dort nicht (Schmitt/Köhler, a. a. O., § 53 Rn. 47). Auch im Strafrecht ist der Anwendungsbereich der mutmaßlichen Einwilligung schmal; aus dem bloßen wohlverstandenen Interesse darf sie nicht abgeleitet werden (Fischer, a. a. O., Rn. 72).
Abstinenznachweis außerhalb der Beratungsstelle
Viele Suchtberatungsstellen bieten Urinkontrollen an, und mancher Suchtberater empfiehlt sie als einfachen Weg. Für die Fahrerlaubnis taugen sie regelmäßig nicht. Nach Kriterium CTU 2 der Beurteilungskriterien stehen Institutionen, die Suchtberatung oder andere Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Begutachtung durchführen, im Interessenkonflikt, wenn Programm oder Probenahme von Personal durchgeführt werden, das auch in Beratungsaufgaben eingebunden ist; eine räumliche Trennung beseitigt diesen Konflikt nicht (Beurteilungskriterien, Kriterium CTU 2). Die Einzelheiten stehen auf der Seite zum Interessenkonflikt in der MPU-Vorbereitung.
Die Trennung hat zugleich einen Nutzen für die Schweigepflicht. Die Stelle, die den Abstinenznachweis führt, erfährt von der Beratung nichts, und der Suchtberater muss keine Laborwerte weitergeben. Nach Abhängigkeit von Betäubungsmitteln entfällt die Ungeeignetheit nach Nr. 9.5 Anlage 4 FeV in der Regel erst nach Entgiftung, Entwöhnung und mindestens einjähriger Abstinenz; nach den Begutachtungsleitlinien ist die Abstinenz in der Regel durch mindestens vier unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen innerhalb der Jahresfrist nachzuweisen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 63).
Bei Alkoholabhängigkeit setzen Nr. 8.4 Anlage 4 FeV und die Begutachtungsleitlinien neben einer Abstinenz von regelmäßig einem Jahr voraus, dass die Abhängigkeit nach erfolgreicher Entwöhnungsbehandlung nicht mehr besteht (Hentschel/König, a. a. O., § 2 StVG Rn. 50 mit VGH München, 6.10.2020, 11 CS 20.1581). Eine ambulante Entwöhnung in einer Suchtberatungsstelle ist möglich; die Beurteilungskriterien nennen ambulante Maßnahmen nach Anerkennung durch Rentenversicherung und Krankenkassen in Suchtberatungsstellen über mindestens 24 Wochen (Beurteilungskriterien, Kap. B.2). Wie der Nachweis im Übrigen zu führen ist, steht auf der Seite zum forensischen Abstinenznachweis.
Der Bericht aus der Beratung in der MPU
In der MPU-Vorbereitung wird die Schweigepflicht zur Gestaltungsfrage, die der Suchtberater und sein Klient gemeinsam lösen müssen. Der Gutachter ist nicht Vertragspartner der Behörde und unterliegt selbst der Schweigepflicht nach § 203 StGB (Beurteilungskriterien, Kap. A.1.2). Das fertige Gutachten darf ohne Einverständnis des Betroffenen nicht an die Behörde gehen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 11 FeV Rn. 49a mit BGH DAR 2009, 707). Die Einzelheiten dieses Dreiecks behandelt die Seite zur Schweigepflicht des Gutachters.
Den Bericht gibt der Suchtberater daher sinnvollerweise an den Betroffenen und von ihm an die Begutachtungsstelle. Bei Abhängigkeit hat der ärztliche Gutachter aktuelle Entlassungs- oder Therapieberichte einzuholen (Beurteilungskriterien, Kap. C.2.1.2). Als fahreignungsfördernde Intervention zählt eine Führerscheingruppe nur, wenn Eingangsdiagnostik, Zieldefinition und Durchführung durch qualifiziertes Personal erfolgen und die beteiligten Ärzte, Psychologen oder Suchtberater in Fortbildung eingebunden sind (Beurteilungskriterien, Kap. C.5.2.3).
Die Anordnung eines Gutachtens schließt die Pflicht ein, an der Klärung mitzuwirken und aussagekräftige Unterlagen beizubringen, notfalls durch Entbindung anderer Ärzte von der Schweigepflicht (Hentschel/König, a. a. O., § 11 FeV mit VGH München VRS 125, 184). Wer die Anamnese verweigert, macht die Untersuchung unmöglich (OVG Lüneburg DAR 2014, 475).
Der Rückschluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV setzt allerdings eine ausdrückliche Gutachtenanordnung voraus (Hentschel/König, a. a. O., § 11 FeV Rn. 51a). Nach meiner Einschätzung trägt deshalb die bloße Weigerung, einen Bericht, den der Suchtberater verfasst hat, vorzulegen, außerhalb einer solchen Anordnung keinen Schluss nach dieser Vorschrift. Innerhalb einer angeordneten Begutachtung kann es anders liegen, weil die Mitwirkungspflicht dort die Beibringung aussagekräftiger Unterlagen umfasst. Zur Nichtvorlage nach § 11 Abs. 8 FeV gibt es eine eigene Seite.
Private Anbieter und Selbsthilfe
Der Schutz des § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB endet an der Grenze der Anerkennung. Ein gewerblicher Anbieter von MPU-Vorbereitung, der sich als Suchtberater bezeichnet, ist nicht schon deshalb Berufsgeheimnisträger. Er ist es nur, wenn er einer anderen Katalogsgruppe angehört, etwa als approbierter Psychotherapeut. Die Beurteilungskriterien beobachten Versuche der Einflussnahme auf Begutachtungsergebnisse häufiger bei MPU-Vorbereitern ohne standesrechtliche Verpflichtungen als bei Interventionen, die Verkehrspsychologen oder Suchtberatungsstellen verantworten (Beurteilungskriterien, Kap. C.5.5.2).
Selbsthilfegruppen fallen ebenfalls heraus. Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt nicht für ehrenamtlich tätige Berater in Selbsthilfegruppen (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 53 Rn. 22 mit BVerfG NJW 1996, 1587). Gerichts- und Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete und Sozialarbeiter, die in Betäubungsmittelfragen beraten, haben ebenfalls kein Zeugnisverweigerungsrecht (Schmitt/Köhler, a. a. O.). Bewährungshelfer sind innerbehördlich gegenüber Vorgesetzten und Kollegen nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 203 Rn. 24).
Ein Praxisfall im Detail
Der folgende Fall ist ein anonymisierter Praxisfall; die Einzelheiten sind verändert. Dem Betroffenen war die Fahrerlaubnis nach einer Fahrt unter Amphetamin entzogen worden. Parallel lief ein Strafverfahren wegen Besitzes von Betäubungsmitteln. Er suchte eine von der Stadt anerkannte Drogenberatungsstelle auf, die organisatorisch dem Gesundheitsamt zugeordnet ist, und arbeitete dort über mehrere Monate mit einem Suchtberater, der staatlich anerkannter Sozialarbeiter ist.
Im Wiedererteilungsverfahren schrieb die Fahrerlaubnisbehörde die Beratungsstelle unmittelbar an und bat im Wege der Amtshilfe um einen Bericht über Beratungsverlauf und Abstinenz. Der Suchtberater lehnte ab und verwies auf seine Schweigepflicht. Das war zutreffend: Er ist nach § 203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 StGB verpflichtet, seine von der Behörde unabhängige Vertrauensstellung bleibt auch innerhalb der Verwaltung geschützt (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 203 Rn. 80, 81), und die Amtshilfe begründet keine Offenbarungsbefugnis (Fischer, a. a. O., zum externen Behördenverkehr).
Im Strafverfahren beantragte die Staatsanwaltschaft die Vernehmung des Suchtberaters als Zeugen. Da die Beratung die Betäubungsmittelabhängigkeit betraf und die Stelle behördlich anerkannt ist, stand ihm das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b StPO zu. Als Sozialarbeiter allein hätte der Suchtberater es nicht gehabt. Der Betroffene erteilte anschließend eine schriftliche Entbindung, die nur die Teilnahmebestätigung mit Zeitraum, Zahl der Termine und regulärem Abschluss gegenüber der Begutachtungsstelle umfasste.
Die Urinkontrollen, die die Beratungsstelle angeboten hatte, ließ er nicht als Abstinenzbeleg verwenden. Stattdessen nahm er an einem forensischen Abstinenzprogramm bei einer unabhängigen Stelle teil, das ein Jahr mit unvorhersehbaren Kontrollen umfasste. In der Begutachtung lagen damit eine Teilnahmebestätigung des Suchtberaters und ein von der Beratung unabhängiger Abstinenzbeleg vor, ohne dass Gesprächsinhalte aus der Beratung die Akte erreichten.
Fragen aus Beratungen
Darf mein Suchtberater der Führerscheinstelle sagen, dass ich zu ihm komme?
Nein, ohne Ihre Einwilligung nicht. Schon die Tatsache der Beratung ist ein Geheimnis im Sinne des § 203 StGB, sofern die Beratungsstelle anerkannt ist (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 203 Rn. 7, 22).
Muss ich der Behörde sagen, dass ich in einer Suchtberatung bin?
Von sich aus nicht, denn eine Pflicht zur Selbstmeldung besteht nicht. Was Sie der Behörde ohne Vorbehalt mitteilen, verliert dadurch zwar nicht ohne Weiteres den Charakter eines Geheimnisses; bei einer späteren gerichtlichen Überprüfung können Sie sich insoweit aber nicht auf einen Geheimhaltungswillen berufen.
Kann mein Suchtberater im Strafverfahren gegen mich aussagen müssen?
Bei Alkohol ja, sofern er nicht zugleich Psychotherapeut ist. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b StPO gilt nur für die Beratung über Betäubungsmittelabhängigkeit.
Was passiert, wenn ich in der Sitzung von einem Rückfall erzähle?
In aller Regel nichts, was die Behörde erfährt. Ein abgeschlossener Rückfall allein begründet regelmäßig keine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34 StGB; anders kann es liegen, wenn Sie berauscht ankündigen, sofort zu fahren, oder wenn erkennbar ist, dass Sie trotz fortbestehender Sucht weiter berauscht fahren.
Reichen die Urinkontrollen meiner Beratungsstelle als Abstinenznachweis?
Regelmäßig nicht. Nach Kriterium CTU 2 der Beurteilungskriterien besteht ein Interessenkonflikt, wenn Beratung und Probenahme aus derselben Hand kommen.
Darf mein Suchtberater mit meinem Hausarzt über mich sprechen?
Nur mit Ihrer Einwilligung. Auch die Mitteilung an andere schweigepflichtige Personen ist grundsätzlich strafbar, sofern der Empfänger nicht zum Kreis der zum Wissen Berufenen gehört (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 203 Rn. 35). Ein Suchtberater, der Ihren Hausarzt einbeziehen will, braucht deshalb Ihre Entbindung.
Kann ich eine Schweigepflichtentbindung zurücknehmen?
Ja. Im Strafverfahren ist die Entbindung widerruflich, und der Widerruf muss ausdrücklich erklärt werden (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 53 Rn. 49).
Nachweise und Gesetze
Normen: § 203 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6, Abs. 2, 3 und 6 StGB, § 205 StGB, § 34 StGB, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 3b, Abs. 2 StPO, § 97 StPO, § 2 Abs. 12 StVG, § 11 Abs. 8 FeV, Nr. 8.4 und 9.5 Anlage 4 FeV, Art. 35 Abs. 1 GG, § 5 VwVfG. Amtliche Wortlaute: § 203 StGB, § 34 StGB, § 53 StPO, § 11 FeV.
Rechtsprechung: BVerfGE 33, 367; BVerfGE 65, 1; BVerfG NStZ 1988, 418; BVerfG NJW 1996, 1587; BGH NJW 1968, 2288; BGHSt 42, 73; BGHSt 48, 255; BGH DAR 2009, 707; BGH NStZ 2018, 362; BGH NStZ-RR 2013, 110; BayObLG NJW 1995, 1623; BayObLG NStZ 1995, 187; OLG Köln NJW 2000, 3656; OLG Hamm NJW 2001, 1957; OLG Stuttgart NJW 2006, 2197; OLG München MDR 1956, 565; OVG Lüneburg DAR 2014, 475; VGH München NZV 2019, 39; VGH München VRS 125, 184; VGH München, 6.10.2020, 11 CS 20.1581; LG Kiel StV 2010, 127; LG Freiburg NStZ-RR 1999, 366.
Schrifttum: Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 34 Rn. 9a, 12, 24 und § 203 Rn. 7, 10 bis 12, 17, 22, 24, 33, 35, 40, 64, 66, 70 bis 72, 77, 80, 81, 85, 86, 90, 92, 96, 97.
Ferner Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 53 Rn. 6, 22, 45, 47, 49 und § 97 Rn. 42; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 50, 63, 85 und § 11 FeV Rn. 27a, 49a, 51a; Brunnauer/Graw/Laux, Fahreignung bei psychischen Erkrankungen, 2. Aufl., Kap. 3; Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, Kap. A.1.2, B.2, C.2.1.2, C.5.2.3, C.5.5.2 und Kriterium CTU 2.
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ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.