Ablenkungsstrategien in der Verkehrskontrolle: Fahrer gestikuliert nachts an seiner Autotür, Polizeibeamte mit Taschenlampe

Symbolbild, mit KI erstellt.

Ablenkungsstrategien in der Verkehrskontrolle: was die Polizei aus der Befragung schließen darf

Als Ablenkungsstrategien bezeichnet die polizeiliche Fachliteratur zwei Aussagen, die ein Fahrer in der Kontrolle von sich aus macht: Er räumt Cannabis ein, oder er räumt Alkohol ein und verweigert den Atemtest. Nach der Deutung der Beamten sollen beide Ablenkungsstrategien andere Substanzen verdecken. Rechtlich entscheidend ist bei Ablenkungsstrategien, ob der Fahrer vor seiner Äußerung als Beschuldigter zu belehren war und ob seine Worte verwertet werden dürfen.

Ich bin Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, und vertrete Mandanten bundesweit in Bußgeld-, Straf- und Fahrerlaubnisverfahren nach Drogen- und Alkoholfahrten. In Akten, in denen die Polizei Ablenkungsstrategien vermutet, steht der folgenreichste Satz oft ganz am Anfang: „Der Fahrzeugführer gab an, am Vorabend einen Joint geraucht zu haben.“ Ob dieser Satz trägt, hängt von der Minute ab, in der er fiel, und von der Frage, die ihm vorausging.

Wichtig zu wissen

  • Der Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung beschreibt in Teil B zwei Ablenkungsstrategien, die die Untersuchung der Blutprobe nach § 81a StPO auf Cannabis oder Alkohol begrenzen sollen: den freiwillig eingeräumten Cannabiskonsum und den eingeräumten Alkohol ohne Atemalkoholmessung.
  • Nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO muss die Polizei einen Beschuldigten vor der Vernehmung auf seine Aussagefreiheit hinweisen; im Bußgeldverfahren gilt das über § 46 Abs. 1 OWiG.
  • Eine informatorische Befragung, die erst klären soll, ob ein Verdacht besteht, verlangt nach dem StPO-Kommentar von Schmitt/Köhler, vormals Meyer-Goßner/Schmitt (Einl. Rn. 79) keine Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO.
  • Fragt die Polizei bei Anfangsverdacht nach § 24a Abs. 2 StVG ohne Belehrung, „ob er etwas genommen habe“, verstößt das nach dem OLG Hamm (Beschluss vom 31.3.2020) gegen § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO und § 46 Abs. 1 OWiG.
  • An Atemalkoholmessung, Prüfungen und Körperreaktionstests muss der Beschuldigte nicht mitwirken (Schmitt/Köhler, § 81a Rn. 11); die Blutentnahme muss er dulden.
  • Spontanäußerungen sind keine Vernehmung und fallen deshalb nicht unter § 136a StPO (Schmitt/Köhler, § 136a Rn. 4).
  • Für die Fahrerlaubnisbehörde kann nach § 2 Abs. 12 StVG und Hentschel/König (§ 2 StVG Rn. 53) schon die eingeräumte Einnahme eines Betäubungsmittels außer Cannabis die Entziehung tragen.

Was Sie hier finden

Was die Polizei unter Ablenkungsstrategien versteht

Der Begriff steht im Kapitel zur Polizeitaktik bei Drogenkontrollen (Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil B, Kap. 2, Abschnitt 2.2.2, S. 218 ff.). Ablenkungsstrategien soll der Beamte in der Befragung erkennen, die auf das Anhalten und die Beobachtung des Fahrers folgt; der Leitfaden nennt zu jeder ein Ziel und mögliche Hintergründe. Die beobachteten Verhaltensweisen sind nach demselben Kapitel zu dokumentieren, wenn ein Bußgeld- oder Strafverfahren eingeleitet wird (Teil B, Abschnitt 2.2).

Ablenkungsstrategien sind in dieser Quelle eine kriminalistische Deutung, keine Beweisregel. Sie sagen dem Beamten, welche Stoffe er im Untersuchungsauftrag nicht vergessen soll. Den übrigen Ablauf der Kontrolle habe ich unter Ablauf einer Drogenkontrolle beschrieben. Schon die vorangehende Liste auffälliger Verhaltensweisen nennt übrigens den eingeräumten Alkoholkonsum ohne entsprechendes Atemalkoholergebnis (Teil B, Abschnitt 2.2.1).

Der eingeräumte Cannabiskonsum

Die erste der beiden Ablenkungsstrategien: Der Fahrer erklärt nach Beginn der Kontrolle von sich aus, Cannabis konsumiert zu haben. Ziel soll sein, dass die Polizei auf weitere Maßnahmen verzichtet und den Untersuchungsauftrag allein auf Cannabis richtet. Als Hintergrund nennt der Leitfaden zwei Annahmen, die in der Szene bekannt seien, die zweite belegt mit Internetforen: Cannabis führe nicht mehr zur Entziehung, und die Polizei beschränke Laboraufträge aus Kostengründen auf wenige Stoffgruppen.

Der Leitfaden erwartet, dass solche Ablenkungsstrategien zunehmen, und verweist auf das Konsumcannabisgesetz, § 13a FeV und die neu gefasste Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV. Hinzu kommt der Grenzwert des § 24a Abs. 1a StVG von 3,5 ng/ml im Blutserum, nach der Fußnote des Leitfadens seit 22.8.2024 in Kraft. Zur Beschränkung des Laborauftrags siehe Der Untersuchungsauftrag an das Labor.

Der Speicheltest erfasst nach derselben Quelle in der Regel den Wirkstoff, nicht die THC-Carbonsäure, und weist vor allem den testnahen Konsum der letzten vier bis sechs Stunden nach, nicht die Anreicherung bei regelmäßigem Konsum. Bei Ablenkungsstrategien erhält deshalb nach meiner Einschätzung die Angabe des Fahrers zu seinen Gewohnheiten Gewicht; der Leitfaden (Teil A, Abschnitt 4.4.3) setzt solche Angaben zu den gemessenen Werten von THC und THC-COOH in Beziehung.

Die Annahme, mit dem eingeräumten Cannabis sei die Sache erledigt, trägt auch rechtlich nicht. Wer mit 3,5 ng/ml oder mehr fährt und dabei Alkohol trinkt oder die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks antritt, handelt nach § 24a Abs. 2a StVG ordnungswidrig. Der Leitfaden (Teil A, Abschnitt 4.4.4) nennt Mischkonsum außerdem als Anlass für eine medizinisch-psychologische Untersuchung; näher dazu § 13a FeV bei Cannabis.

Alkohol eingeräumt, Atemtest verweigert

Die zweite der Ablenkungsstrategien betrifft nach dem Leitfaden oft Personen außerhalb der typischen Zielgruppe, nach den berichteten Fällen auch über 50 Jahre alt. Sie zeigen alkoholtypische Auffälligkeiten, räumen Alkohol ein und verweigern die Atemalkoholmessung oder berufen sich auf gesundheitliche Gründe. Ziel soll eine Blutentnahme allein auf Alkohol sein. Dahinter vermutet die Quelle aus medizinischen Gründen oder missbräuchlich eingenommene Medikamente und eine Grunderkrankung, die nach Anlage 4 zur FeV die Fahreignung ausschließen würde.

Bemerkenswert ist, dass die Verweigerung rechtlich zulässig ist. Die Mitwirkung an der Atemalkoholmessung kann, anders als die Duldung der Blutentnahme, nicht erzwungen werden (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 18c).

Nach Schmitt/Köhler (§ 81a Rn. 11) muss der Beschuldigte auch keine Fragen beantworten, sich keinen Prüfungen oder Körperreaktionstests unterziehen und keine Gehproben machen. Befragungen und Tests beim ärztlichen Befund sind nur freiwillig möglich (Hentschel/König, § 81a StPO Rn. 4). Für den Drogenschnelltest hält der Leitfaden (Teil A, Abschnitt 1.3) fest, dass der Betroffene zur Mitwirkung nicht gesetzlich verpflichtet ist. Solche Ablenkungsstrategien deuten also ein erlaubtes Verhalten als taktisches Signal.

Für Ablenkungsstrategien der zweiten Art zählt außerdem, ob über die Freiwilligkeit zu belehren ist; das ist streitig. Die Richtlinien zur Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss sehen eine solche Belehrung vor, ebenso nach Hentschel/König (§ 24a StVG Rn. 18c) die Verwaltungsvorschriften für den Atemtest; die obergerichtliche Rechtsprechung verneint dagegen eine gesetzliche Belehrungspflicht bei Atemalkoholmessung und Körperreaktionstests (Schmitt/Köhler, § 81a Rn. 4a, 4b). Die Ergebnisse bleiben grundsätzlich verwertbar, auch wenn über die Freiwilligkeit nicht belehrt wurde (§ 81a Rn. 32b). Zur Mitwirkung insgesamt siehe Mitwirkung an der Kontrollstelle.

Die beiden Muster nebeneinander

MerkmalEingeräumter CannabiskonsumEingeräumter Alkohol ohne Atemtest
Vermutetes ZielLaborauftrag nur auf CannabisBlutentnahme nur auf Alkohol
Vermuteter HintergrundBeikonsum von Alkohol oder BetäubungsmittelnMedikamente oder Grunderkrankung
PersonenkreisKonsumenten aus der Szeneoft außerhalb der Zielgruppe
Rechtlicher PrüfpunktBelehrung vor der ÄußerungZulässigkeit der Verweigerung

Die ersten drei Zeilen geben die Ablenkungsstrategien nach dem Leitfaden (Teil B, Abschnitt 2.2.2) wieder; die letzte ist meine Einordnung aus Sicht der Verteidigung.

Ablenkungsstrategien und der Anfangsverdacht

Die Blutentnahme nach § 81a StPO ist nur gegen einen Beschuldigten zulässig (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., Einl. Rn. 76). Für die Beschuldigtenstellung müssen Tatsachen vorliegen, die auf eine naheliegende Möglichkeit der Täterschaft schließen lassen (Einl. Rn. 77; BGHSt 53, 112). Allgemeine kriminalistische Erfahrung genügt nicht (§ 163a Rn. 4a).

Der eingeräumte Konsum ist eine Tatsache; dass er zu den Ablenkungsstrategien gehört, ist eine Vermutung über das Motiv. Nach meiner Einschätzung trägt die Einräumung eines zeitnahen Konsums den Verdacht nach § 24a Abs. 1a StVG, einen Verdacht auf andere Stoffe aber erst eine weitere Tatsache, etwa ein Konsumanzeichen, das zu Cannabis nicht passt. Welche Beobachtungen taugen, steht unter Konsumanzeichen im Protokoll.

Bei der zweiten Variante kommt hinzu, dass der Beschuldigte bei Untersuchungshandlungen nicht aktiv mitwirken muss (Einl. Rn. 80a; BGHSt 34, 39). Nach meiner Einschätzung ersetzt die erlaubte Weigerung deshalb keine Tatsache, die auf andere Stoffe hindeutet. Im präventiven Polizeirecht ist das anders: Nach dem VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 8.2.2024, 5 K 445/23.NW, das der Leitfaden (Teil A, Abschnitt 1.3) zitiert, darf die Verweigerung des Drogenschnelltests herangezogen werden, wenn es darum geht, ob der Betroffene eine Anscheinsgefahr gesetzt hat.

Wann der Fahrer zum Beschuldigten wird

Beschuldigter ist nur der Verdächtige, gegen den das Verfahren als Beschuldigten betrieben wird; es braucht einen Verfolgungswillen, der sich objektiv zeigt (Einl. Rn. 76; BGHSt 64, 89). Der Beamte hat einen Beurteilungsspielraum, überschreitet ihn aber, wenn er trotz starken Verdachts nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergeht und so die Beschuldigtenrechte umgeht (§ 163a Rn. 4a; BGH NJW 2019, 2627). Maßgeblich ist auch, wie sich sein Verhalten nach außen, auch in der Wahrnehmung des Befragten, darstellt (BGHSt 51, 367).

Für Kontrollen, in denen Ablenkungsstrategien eine Rolle spielen, sind die Beispiele der Kommentierung (Einl. Rn. 77a) aufschlussreich. Zulässig war die Frage an einen möglicherweise unter Drogen stehenden Beschuldigten, ob er mit dem Auto zur Wache gekommen sei (OLG Zweibrücken VRS 119, 358). Anders bei der Befragung eines als Fahrer verdächtigten Unfallverursachers (OLG Hamm StV 2010, 5). Streitig ist die verdachtsunabhängige Kontrolle, bei der beim allein im Fahrzeug sitzenden Fahrer Alkoholgeruch auffällt; die Kommentierung bejaht dann die Beschuldigtenstellung, das BayObLG (NZV 2003, 435) nicht.

Die informatorische Befragung

Vor der Beschuldigtenstellung liegt die informatorische Befragung. Sie ist Zeugenvernehmung, aber keine Vernehmung im engeren Sinn und deshalb ohne Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zulässig (Einl. Rn. 79). Am Unfallort dürfen die Beamten Anwesende zunächst formlos befragen, um zu klären, gegen wen sie ermitteln (BGH NStZ 1983, 86).

Die Grenze ist eng. „Haben Sie heute etwas getrunken?“ kann in einer verdachtsfreien Kontrolle noch informatorisch sein. Dieselbe Frage nach erweiterten Pupillen oder einem positiven Vortest dient der Überführung eines Verdächtigen. Nach meiner Einschätzung verfolgt bereits einen Verdacht, wer gezielt nach Ablenkungsstrategien fragt. Wichtig ist Rn. 79a: Sagt der Betroffene später nach ordnungsgemäßer Belehrung zur Sache aus, dürfen ihm seine Erklärungen aus der informatorischen Befragung vorgehalten werden (BGH NStZ 1983, 86).

Die Belehrung nach § 136 und § 163a StPO

Bei der polizeilichen Vernehmung ist dem Beschuldigten nach § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird; nach Satz 2 gilt § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass er einen Verteidiger befragen kann. Für die Polizei gelten dieselben Belehrungsregeln wie für Richter und Staatsanwalt (§ 163a Rn. 4).

Der Hinweis ist vor jeder Vernehmung zu erteilen, auch wenn der Beschuldigte seine Rechte kennt (Schmitt/Köhler, § 136; BGHSt 47, 172). Der Leitfaden (Teil A, Abschnitt 1.3) zählt die souveräne Praxis einer Belehrung zum richtigen Zeitpunkt zu dem, was der einschreitende Beamte kennen sollte. Darin liegt der Konflikt: Die Erkennung von Ablenkungsstrategien lebt von Gesprächen, die die Belehrungspflicht gerade erst auslösen.

SituationBelehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPOFundstelle
verdachtsfreie Kontrolle, allgemeine Fragennicht erforderlichSchmitt/Köhler, Einl. Rn. 79
Anfangsverdacht nach § 24a Abs. 2 StVG, Frage nach Konsumerforderlich, auch über § 46 Abs. 1 OWiGOLG Hamm, Beschluss vom 31.3.2020
ungefragte Äußerung des Fahrerskeine VernehmungSchmitt/Köhler, § 136a Rn. 4
Fragen und Tests beim ärztlichen Befund zur BlutentnahmeMitwirkung freiwillig; gesetzliche Pflicht zur Belehrung über die Freiwilligkeit von der Rechtsprechung verneintHentschel/König, § 81a StPO Rn. 4; Schmitt/Köhler, § 81a Rn. 4b

Spontanäußerungen und Nachfragen

Viele Ablenkungsstrategien beginnen mit einem Satz, nach dem niemand gefragt hat. Eine Vernehmung liegt nur vor, wenn der Beamte in amtlicher Funktion Auskunft verlangt (§ 136a Rn. 4; BGHSt 42, 139). „Ungefragte“ Aussagen sind deshalb durch § 136a StPO nicht geschützt (BGH NStZ 2025, 757). Ein Verwertungsverbot besteht nach der Rechtsprechung auch nicht, wenn der Beschuldigte ohne Zutun des Beamten vor der beabsichtigten Belehrung spontan etwas äußert (§ 136 Rn. 20a; BGH NJW 1990, 461). Anders kann es liegen, wenn Belehrungspflichten gezielt umgangen werden (BGH NJW 2009, 3589).

Hat der Beschuldigte erklärt, einen Verteidiger sprechen und schweigen zu wollen, dürfen Spontanäußerungen nicht zum Anlass sachaufklärender Nachfragen werden (§ 136 Rn. 10c; BGHSt 58, 301). Für Ablenkungsstrategien heißt das nach meiner Einschätzung: „Ich habe nur gekifft“ bleibt verwertbar; die Nachfrage „Und was noch?“ ist eine Vernehmung und setzt die Belehrung voraus. Die freiwillige Teilnahme an Fahrtüchtigkeitstests ist nach dem OLG Celle, Beschluss vom 30.11.2017, 1 Ss 61/17, dagegen keine verbotene Einflussnahme nach § 136a Abs. 1 StPO, wenn ein Absehen vom Bußgeldverfahren möglich blieb (Leitfaden, Teil A, Abschnitt 1.3).

Verwertungsverbot und Widerspruch

Gerade bei Ablenkungsstrategien fällt die Einräumung oft vor der Belehrung. Der unterbliebene Hinweis auf das Schweigerecht begründet grundsätzlich ein Verwertungsverbot (§ 136 Rn. 20; BGHSt 38, 214; 51, 367), auch im Bußgeldverfahren (OLG Bamberg StraFo 2019, 111), wobei die uneingeschränkte Geltung dort streitig ist. Es entfällt, wenn der Beschuldigte sein Recht ohne Belehrung kannte. Lässt sich nicht klären, ob belehrt wurde, und kannte er seine Aussagefreiheit nicht, ist die Aussage ebenfalls unverwertbar (§ 136 Rn. 20a; BGH JR 2007, 125).

Wird ein Verdächtiger zu Unrecht als Zeuge vernommen, besteht für diese Vernehmung ein Verwertungsverbot; eine qualifizierte Belehrung zu Beginn der nächsten Vernehmung kann den Fehler heilen (§ 163a Rn. 4b; BGHSt 53, 112). Das Verbot wirkt aber nicht von selbst. Der verteidigte Angeklagte muss der Verwertung bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprechen; ein Widerspruch vor der Hauptverhandlung genügt nicht (§ 136 Rn. 25). Hentschel/König (§ 81a StPO Rn. 6a) wendet diese Widerspruchslösung auch bei der Blutentnahme an.

Fernwirkung auf die Blutprobe

Bei beiden Ablenkungsstrategien geht es meist weniger um den Satz „Ich habe gekifft“ als um die Blutprobe. Ob ein Verwertungsverbot weitere Ermittlungsergebnisse erfasst, ist fraglich (§ 136 Rn. 22); bejaht hat es das OLG Oldenburg (NStZ 1995, 412). Eine gesetzwidrige Blutentnahme macht den Befund grundsätzlich nicht unverwertbar, außer bei besonders krassen Rechtsverletzungen (Hentschel/König, § 81a StPO Rn. 6).

Nach meiner Einschätzung kommt ein Angriff auf die Blutprobe über die fehlende Belehrung auch bei Ablenkungsstrategien allenfalls in Betracht, wenn die Einräumung der einzige Grund für die Entnahme war. Zur Blutentnahme im Einzelnen siehe Die Blutprobe nach § 81a StPO.

Teilschweigen: wenn Ablenkungsstrategien sich umkehren

Ein Gesichtspunkt wird bei Ablenkungsstrategien leicht übersehen. Aus vollständigem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (§ 261 Rn. 15; BGHSt 25, 365). Dem steht es gleich, wenn der Angeklagte nur vorangegangenen Alkoholgenuss bestreitet und im Übrigen schweigt (§ 261 Rn. 16; OLG Düsseldorf MDR 1988, 796).

Teilweises Schweigen dagegen darf als Beweisanzeichen verwertet werden, wenn der Beschuldigte in einigen Punkten an der Aufklärung mitwirkt, einzelne Umstände aber nicht erwähnt (§ 261 Rn. 17; BGHSt 20, 298; 32, 140). Wer Cannabis einräumt und zu allem Übrigen schweigt, kann in diese Lage geraten; die Teilangabe schützt dann nicht, sie kann belasten.

Voraussetzung ist allerdings, dass nach den Umständen Äußerungen zu erwarten waren, andere Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die Angaben nicht erkennbar bruchstückhaft sind (BGH NStZ 2015, 601). Nach meiner Einschätzung ist eine kurze Antwort in einer nächtlichen Kontrolle oft gerade bruchstückhaft, sodass es auf den Einzelfall ankommt. Rechtlich geschützt ist bei Ablenkungsstrategien wie sonst das Schweigen zur Sache, nicht die Teilangabe.

Ablenkungsstrategien vor der Fahrerlaubnisbehörde

Im Fahrerlaubnisverfahren schaden Ablenkungsstrategien häufig mehr als im Bußgeldverfahren. Die Polizei übermittelt nach § 2 Abs. 12 StVG Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Eignungsmängel schließen lassen. Nach Hentschel/König (§ 2 StVG Rn. 53) trägt schon die eingeräumte Einnahme eines Betäubungsmittels (ausgenommen Cannabis, Anlage 4 Nr. 9.1 FeV) die Entziehung, ohne wissenschaftlichen Nachweis (VGH München NZV 2022, 207). Der Leitfaden (Teil A, Abschnitt 1.4) nennt dazu BayVGH, Beschluss vom 22.9.2015, 11 CS 15.1447, Rn. 16, und acht Länder, darunter Bremen; Einzelheiten unter Harte Drogen und der Führerschein.

Ein strafprozessuales Verwertungsverbot setzt sich dort nicht ohne weiteres fort. Wurden Erkenntnisse unter Missachtung der im Straf- oder Bußgeldverfahren geltenden Vorschriften gewonnen, führt das nicht unbedingt zu einem Verwertungsverbot im Entziehungsverfahren (Hentschel/König, § 11 FeV Rn. 23b; VGH München zfs 2010, 231). Ausgeschlossen sind nur Erkenntnisse, die unter Missachtung fundamentaler Rechtsgrundsätze gewonnen wurden.

Beim Cannabis begründet eine einmalige Zuwiderhandlung den Verdacht auf Missbrauch nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV nur mit aussagekräftigen Zusatztatsachen (Hentschel/König, § 13a FeV Rn. 7, unter Verweis auf BVerwG DAR 2021, 527 zur Alkoholproblematik). Diese liefert der Fahrer bei Ablenkungsstrategien oft selbst: Der Leitfaden (Teil A, Abschnitt 4.4.3) nennt nicht nachvollziehbare Angaben zum Konsumverhalten und Angaben zu psychoaktiven Medikamenten.

Die Befragung in der Akte

Vermerkt eine Akte Ablenkungsstrategien, prüfe ich die Befragung in dieser Reihenfolge; die Zusammenstellung ist meine eigene.

  • Zu welcher Uhrzeit fiel die Äußerung, und wann ist die Belehrung vermerkt?
  • Ging eine Frage voraus, und wie lautete sie?
  • Welche Tatsachen hatten die Beamten zu diesem Zeitpunkt festgestellt?
  • Wurde nach einer spontanen Äußerung nachgefragt?
  • Stützt sich die Blutentnahme allein auf die Einräumung?
  • Wurde der Laborauftrag beschränkt oder gerade erweitert?
  • Ist vermerkt, ob über die Freiwilligkeit von Atemtest und Vortest belehrt wurde?

Fehlt die Uhrzeit der Belehrung, lässt sie sich nicht nachholen, und nach § 136 Rn. 20a geht die Unklarheit zulasten der Verwertung, wenn der Beschuldigte seine Aussagefreiheit nicht kannte. Wie Befunde der Fahrtüchtigkeitsprüfung dokumentiert werden, steht unter Qualifizierte Fahrtüchtigkeitsprüfung.

Aus der Rechtsprechung

Der Leitfaden (Teil A, Kap. 1, Abschnitt 1.3) gibt einen Beschluss des OLG Hamm vom 31.3.2020 wieder. Nach dieser Wiedergabe wurde ein Kraftfahrzeugführer in einer Kontrolle im grenznahen Gebiet zu den Niederlanden angetroffen. Die Beamten stellten stark erweiterte Pupillen ohne Reaktion und starkes Lidflattern fest, womit der Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG bestand.

Ohne vorherige Belehrung fragten sie ihn zunächst, „ob er etwas genommen habe“. Einer Blutprobe unterzog er sich nach der Darstellung „freiwillig“. Es ging um ein Bußgeldverfahren; der Leitfaden spricht vom Betroffenen und von einer Ordnungswidrigkeit.

Die Frage verstieß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 163a Abs. 4 StPO und § 46 Abs. 1 OWiG; die Angaben des nicht ordnungsgemäß belehrten Betroffenen waren unverwertbar.

Ob darüber hinaus das Ergebnis der Blutprobe unverwertbar ist, bezeichnet die Wiedergabe als umstritten. Selbst wenn man eine solche Fernwirkung, zumal im Ordnungswidrigkeitenrecht, bejahen wollte, lasse sich keine allgemeingültige Regel aufstellen; die Grenzen richteten sich nach der Sachlage, nach Art und Schwere des Verstoßes und nach der Kausalität der unzulässig erlangten Erkenntnisse für die weiteren Ermittlungen und die Überführung. Wie das Verfahren ausging, teilt der Leitfaden nicht mit.

Nach meiner Einschätzung folgt daraus für Ablenkungsstrategien: Begründen körperliche Befunde schon einen Verdacht, gehört die Belehrung vor die Frage nach dem Konsum. Fehlt sie, ist die Antwort nicht verwertbar; ob auch die Blutprobe betroffen ist, hängt nach dem wiedergegebenen Maßstab unter anderem davon ab, welches Gewicht die Antwort für die weiteren Ermittlungen hatte.

Fragen, die oft gestellt werden

Woran erkennt die Polizei Ablenkungsstrategien?

Nach dem Leitfaden an zwei Aussagen: dem ungefragt eingeräumten Cannabiskonsum und dem eingeräumten Alkohol bei verweigertem Atemtest. Beides ist eine Deutung, kein Beweis für weiteren Konsum.

Muss ich in der Kontrolle sagen, ob ich etwas genommen habe?

Nein. Nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO steht es Ihnen frei, sich zur Sache zu äußern; nur Angaben zur Person nach § 111 OWiG sind zu machen.

Ich wurde vor der Belehrung gefragt. Ist meine Antwort verwertbar?

Bestand zu diesem Zeitpunkt schon ein Verdacht, grundsätzlich nicht. Ihr Verteidiger muss der Verwertung aber rechtzeitig widersprechen.

Ich habe von mir aus gesagt, dass ich gekifft habe. Zählt das?

In der Regel ja, weil eine ungefragte Äußerung keine Vernehmung ist. Nachfragen der Beamten danach setzen dagegen eine Belehrung voraus.

Was folgt, wenn die Polizei Ablenkungsstrategien vermutet?

Die Fachliteratur der Polizei beschreibt Ablenkungsstrategien, damit Beamte sie erkennen und den Untersuchungsauftrag nicht auf Cannabis oder Alkohol beschränken. Teilschweigen kann als Beweisanzeichen gewertet werden, und die Fahrerlaubnisbehörde erhält Ihre Angabe nach § 2 Abs. 12 StVG. Ihr Recht ist das Schweigen zur Sache, nicht eine Teilangabe.

Muss ich einen Vortest oder Atemtest machen?

Nein. Zur aktiven Mitwirkung an Atemalkoholmessung, Prüfungen und Körperreaktionstests sind Sie nicht verpflichtet; eine angeordnete Blutentnahme nach § 81a StPO müssen Sie dagegen dulden. Ordnet die Polizei Ihre Weigerung den Ablenkungsstrategien zu, ändert das an der Freiwilligkeit nichts.

Darf die Behörde Angaben verwerten, die das Gericht nicht verwerten durfte?

Häufig ja. Ein strafprozessuales Verwertungsverbot gilt im Entziehungsverfahren nicht ohne weiteres.

Rechtsquellen

Normen: § 136 Abs. 1 Satz 2, § 136a Abs. 1, § 163a Abs. 4, § 81a, § 257, § 261 StPO; § 46 Abs. 1, § 111 OWiG; § 2 Abs. 12, § 24a Abs. 1a, 2 und 2a StVG; § 13a FeV; Anlage 4 zur FeV. Den Wortlaut des § 136 StPO und des § 24a StVG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz auf gesetze-im-internet.de.

Rechtsprechung: OLG Hamm, Beschluss vom 31.3.2020; BGHSt 51, 367; BGH NJW 1990, 461; OLG Celle, Beschluss vom 30.11.2017, 1 Ss 61/17; OLG Zweibrücken VRS 119, 358; BGH NStZ 1983, 86; BGHSt 38, 214; 58, 301; BGH NJW 2019, 2627; OLG Bamberg StraFo 2019, 111; BGHSt 20, 298; VGH München NZV 2022, 207; BVerwG DAR 2021, 527.

Schrifttum: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, Einl. Rn. 76 bis 80a, § 81a Rn. 4a, 4b, 11 und 32b, § 136 Rn. 10c bis 25, § 136a Rn. 4, § 163a Rn. 4 bis 4b, § 261 Rn. 15 bis 17; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 53, § 24a StVG Rn. 18c, § 11 FeV Rn. 23b, § 13a FeV Rn. 7, § 81a StPO Rn. 4 bis 6a; Wagner/Müller/Klipfel, Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl. 2024, Teil A Abschnitte 1.3, 1.4, 4.4.3 und 4.4.4, Teil B Abschnitt 2.2 mit 2.2.1 und 2.2.2.

Kostenlose erste Prüfung

Wer in einer Kontrolle etwas eingeräumt hat oder wem die Anzeige Ablenkungsstrategien unterstellt, sollte jetzt notieren, was genau gesagt wurde, in welcher Reihenfolge und wann von Rechten die Rede war. Zur Sache äußern Sie sich erst, wenn die Akte vorliegt; die Fristen aus Anhörungsbogen oder Bescheid laufen trotzdem.

Senden Sie mir das Schreiben, das Sie erhalten haben, und Ihre Notizen zur Befragung. Ich prüfe ohne Kosten, ob Ihre Angaben verwertbar sind, ob die Blutentnahme davon abhängt und was die Fahrerlaubnisbehörde daraus machen darf.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

Telefon

015782773934

Email

info@btmg-anwalt.com

Kostenlosen Rückruf erhalten!

Kostenlose Ersteinschätzung vom Anwalt -

Jetzt Verteidigung anfragen!

Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren? 

Dann zählt jetzt die richtige Reaktion! 

Mit über 15 Jahren Erfahrung weiß ich genau, worauf es bei BtMG-Fällen und anderen Substanzen ankommt. Ich informiere Sie ausführlich, wie Sie in Ihrer Situation richtig vorgehen und entwickle gemeinsam mit Ihnen die richtige Verteidigungsstrategie.

Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen