Designerdrogen im Blutbefund: Toxikologe erklärt einem Strafverteidiger ein Chromatogramm, daneben ein Asservatenbeutel

Symbolbild, mit KI erstellt.

Designerdrogen im Blutbefund: Benzodiazepine, Opioide und Cathinone im Fahrerlaubnisrecht

Designerdrogen wie Designerbenzodiazepine, Nitazene und synthetische Cathinone erscheinen im polizeilichen Routinebefund meist gar nicht, weil weder der Vortest noch das Standardpanel des Labors auf sie ausgelegt ist. Werden sie gezielt gefunden, scheidet eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG aus, während § 316 StGB nur bei nachgewiesener Fahrunsicherheit greift. Für die Fahrerlaubnis entscheidet die Frage, ob der konkrete Stoff in einer Anlage zum Betäubungsmittelgesetz steht oder nur vom NpSG erfasst wird.

Als Björn Schüller, Rechtsanwalt in Bremen, sehe ich in Akten mit unklaren Ausfallerscheinungen immer wieder denselben Ablauf: Der Vortest bleibt negativ, die Blutprobe zeigt im Standardumfang nichts, und erst ein Nachauftrag an ein spezialisiertes Labor benennt einen Stoff, dessen Name im Verfahren niemand kennt. Ab diesem Moment hängt alles an der stofflichen Einordnung und an der Qualität der Analytik. Ich vertrete Betroffene in diesen Konstellationen bundesweit, im Bußgeld- und Strafverfahren ebenso wie gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde.

Auf einen Blick

  • Die Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG nennt nur Heroin und Morphin, Cocain, Amfetamin, die Designer-Amfetamine MDA, MDE und MDMA sowie Metamfetamin; Designerdrogen außerhalb dieser Liste begründen keine Ordnungswidrigkeit (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 20).
  • Für Designerdrogen gibt es nach § 316 StGB keinen Beweisgrenzwert absoluter Fahrunsicherheit, sodass das Gericht konkrete Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen feststellen muss (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 63, 64).
  • Steht der nachgewiesene Stoff in einer Anlage zum BtMG, führt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schon die einmalige Einnahme in der Regel zur Ungeeignetheit (BVerwG, 11.4.2019, 3 C 9.18).
  • Ist der Stoff nur über eine Stoffgruppe der Anlage zum NpSG erfasst, passt Nr. 9.1 nach ihrem Wortlaut und nach meiner Einschätzung nicht, auch wenn Müller/Rebler/Kranich an einer Stelle jeden Konsum neuer Designerdrogen unter Nr. 9.1 fassen; näher liegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 FeV mit Nr. 9.3 oder 9.4 der Anlage 4.
  • Der polizeiliche Routineumfang nach § 24a StVG und § 316 StGB erfasst Designerbenzodiazepine, Designeropioide und Cathinone nicht; ihr Nachweis verlangt gezielte LC-MS/MS-Methoden mit Referenzmaterial (Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil D, Kap. 7).
  • Ein Treffer aus einem ungerichteten Verfahren ohne Referenzsubstanz ist nach den Beurteilungskriterien nur eine vorläufige Identifizierung, die im Bericht als bloßer Hinweis zu kennzeichnen ist (Beurteilungskriterien, Kap. C.3.6).
  • Nach § 81a Abs. 3 StPO ist entnommenes Blut zu vernichten, sobald es für ein Strafverfahren nicht mehr benötigt wird, was eine spätere Nachanalyse auf Designerdrogen begrenzt (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., vormals Meyer-Goßner/Schmitt, § 81a Rn. 37).

Die Abschnitte

Was Designerdrogen im toxikologischen Sinn sind

Der Begriff ist kein Rechtsbegriff. Der Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung beschreibt Designerdrogen als ausschließlich synthetisch hergestellte psychoaktive Substanzen und ordnet den Ausdruck den neuen psychoaktiven Stoffen zu, die daneben als Research Chemicals, Legal Highs oder Badesalze vertrieben werden (Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil A, Drogenkunde, Kap. 3.1). Gemeinsam ist ihnen, dass bekannte Wirkstoffe chemisch leicht verändert werden, um Verboten und Nachweisverfahren auszuweichen.

Für das Verkehrsrecht sind drei Gruppen von Designerdrogen besonders wichtig, weil sie die klassischen Drogen der Anlage zu § 24a StVG ersetzen oder ergänzen: Designerbenzodiazepine als Beruhigungsmittel, Designeropioide einschließlich der Nitazene als Ersatz für Heroin, und synthetische Cathinone als Ersatz für Amfetamin und Kokain. Synthetische Cannabinoide gehören ebenfalls dazu; ihre Besonderheiten behandle ich im Beitrag zum Drogentest auf synthetische Cannabinoide.

Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien hebt hervor, dass neben den Cannabinoiden und neuen Psychostimulanzien vermehrt neue synthetische Opioide, vorzugsweise Fentanylderivate, und Designerbenzodiazepine in forensisch-toxikologischen Analysen auftauchen, die ein allgemeines Drogenscreening nicht erfasst (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.14.1). Daraus folgert der Kommentar eine hohe Dunkelziffer. Nach meiner Einschätzung ist genau diese Dunkelziffer der Grund, warum Ermittlungsakten mit Designerdrogen so oft unvollständig bleiben.

Designerbenzodiazepine: Wirkung, Stoffwechsel und Befund

Designerbenzodiazepine sind synthetische Wirkstoffe, deren Struktur von klassischen Benzodiazepinen wie Diazepam oder Lorazepam abgeleitet ist. Benzodiazepine zählt der Leitfaden zu den zentral dämpfenden Substanzen (Teil A, Drogenkunde, Kap. 1.3, Tabelle 4); als schwere Komplikationen nennt er Atemdepression und Koma (Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil A, Drogenkunde, Kap. 3.3, Tabelle 1). Unter den Designerdrogen haben sie nach dem Leitfaden besondere Bedeutung bei Mischkonsum.

Drei chemische Grundgerüste

Der Leitfaden unterscheidet 1,4-Benzodiazepine wie Diclazepam, Fonazepam und Phenazepam, Triazolobenzodiazepine wie Bromazolam, Clonazolam und Flunitrazolam sowie Thienotriazolodiazepine wie Etizolam, Metizolam und Deschloroetizolam (Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil D, Kap. 7.5). Für die rechtliche Einordnung kommt es nicht auf das Grundgerüst an, sondern darauf, ob der einzelne Stoff in einer Anlage zum BtMG steht.

Verstoffwechselung zu klassischen Benzodiazepinen

Einige Designerbenzodiazepine werden im Körper zu bekannten Arzneimittelwirkstoffen abgebaut. Der Leitfaden nennt Cloniprazepam, das zu Clonazepam wird, und Diclazepam, das zu Lorazepam wird (Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil D, Kap. 7.5). Das erleichtert nach dem Leitfaden die Detektion in Blut oder Urin, erschwert nach meiner Einschätzung aber die Zuordnung. Ein Befund mit Lorazepam beweist deshalb für sich allein weder die Einnahme eines verordneten Tavor-Präparats noch die Einnahme von Diclazepam.

In der Praxis bedeutet das nach meiner Einschätzung zweierlei. Wer ein Rezept über Lorazepam besitzt, muss damit rechnen, dass das Labor auf die Ausgangssubstanz Diclazepam nachuntersucht, sobald Zweifel an der Herkunft bestehen. Umgekehrt darf die Behörde einen Lorazepambefund nicht ohne Weiteres einem illegalen Designerbenzodiazepin zuschreiben, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt und die Konzentration zur verordneten Dosis passt.

Designeropioide, Fentanylderivate und Nitazene

Unter den Designerdrogen besitzen Designeropioide nach dem Leitfaden eine deutlich höhere Potenz als Morphin oder Fentanyl; als besondere Gefahr nennt er den oft unbekannten Wirkstoffgehalt. Sie wirken schmerzlindernd, hypnosedativ und schlafinduzierend, als Beispiele führt der Leitfaden Carfentanyl und Acetylfentanyl an (Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil D, Kap. 7.4). Opioide verengen zudem die Pupillen, was das Sehvermögen beeinträchtigt (Leitfaden, Teil A, Drogenkunde, Kap. 1.4).

Nitazene wie Isotonitazen, Metonitazen und Etonitazen zählt die Kommentierung zu den von Benzimidazol abgeleiteten synthetischen Opioiden. Sie hält fest, dass die im Internet gehandelten Benzimidazol-Verbindungen die analgetische Potenz von Morphin übertreffen oder ihr gleichkommen (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor NpSG Rn. 12b, unter Bezug auf BR-Drs. 403/21 S. 32). Mit der 2. NpSGAnlÄndV vom 28.6.2021 wurde die Stoffgruppe der von Benzimidazol abgeleiteten Verbindungen in die Anlage zum NpSG aufgenommen.

Einzelne Nitazene wurden nach der Kommentierung als Betäubungsmittel in Anlage II zum BtMG aufgenommen: Isotonitazen seit der 32. BtMÄndVO vom 18.5.2021, Metonitazen seit der 33. BtMÄndVO vom 16.12.2022 sowie Etazen, Etonitazepyn und Protonitazen seit der 23. BtMAnlÄndVO vom 1.6.2023 (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 278a). Die strafrechtlichen Folgen bei Bestellung und Einfuhr erläutere ich im Beitrag zu Nitazenen beim Zoll.

Synthetische Cathinone als Designerstimulanzien

Synthetische Cathinone sind Designerdrogen, die als Badesalz, Reinigungsmittel oder Dünger deklariert und überwiegend als Pulver oder Kristall angeboten werden. Ihre Wirkung ähnelt Amfetamin und Kokain; sie steigern Wachheit, Körpertemperatur und Herzfrequenz und wirken zusätzlich entaktogen (Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil D, Kap. 7.2). Als Beispiele nennt der Leitfaden Mephedron, 3-FMC, 4-FMC, Butylon und MDPV.

Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien beschreibt MDPV als ritalin- oder kokainartig stimulierend, mit Panik, Depression und Suizidalität als unerwünschten Wirkungen, und Mephedron als entaktogen und stimulierend (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.14.1). Der chronische Konsum führt nach dem Leitfaden zu Depression und Wahnvorstellungen.

Viele Cathinone sind seit Jahren Betäubungsmittel. Mephedron wurde mit der 24. BtMÄndVO vom 18.12.2009 der Anlage I unterstellt; MDPV, Butylon, Flephedron (4-FMC), 4-MEC und Methylon folgten mit der 26. BtMÄndVO vom 20.7.2012, 3-MMC mit der 28. BtMÄndVO vom 5.12.2014, jeweils in Anlage I oder II (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Stoffe Rn. 372, 373). Synthetische Cathinone erfasst das NpSG über die Stoffgruppe 2-Phenethylamin (Leitfaden, Teil A, Drogenkunde, Kap. 3.2). Die Unterstellungschronologie im Einzelnen enthält mein Beitrag zu synthetischen Cathinonen.

Warum das Standardscreening Designerdrogen übersieht

Der Grund liegt im Untersuchungsauftrag. Bei polizeilichen Kontrollen nach § 316 StGB und § 24a StVG umfasst das Routinepanel nach dem Leitfaden vergleichsweise wenige Substanzen: Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin und Ecstasy (Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil A, Drogenkunde, Kap. 3.4). Dieses Panel bildet die Anlage zu § 24a StVG ab, in der weder Designerdrogen noch andere neue psychoaktive Stoffe stehen.

Der Vortest an der Straße

Mit einem Schnelltest lassen sich Designerdrogen nach dem Leitfaden nicht oder nur geringfügig nachweisen; Designerdrogen und andere neue psychoaktive Stoffe sind in den routinemäßig verwendeten Drogenwischtests nicht enthalten (Leitfaden, Teil A, Drogenkunde, Kap. 3.3, und Teil D, Kap. 7). Ein negativer Vortest schließt Designerdrogen deshalb nicht aus. Er entlastet nur hinsichtlich der Stoffe, auf die der Test reagiert.

Das Standardpanel im Labor

Auch im Labor gilt: Untersucht wird, was beauftragt ist. Die Analytik auf Designerdrogen und andere neue psychoaktive Stoffe ist nach dem Leitfaden nicht in jedem forensisch-toxikologischen Labor etabliert und erfolgt deshalb in Routineanwendungen nicht (Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil D, Kap. 7). Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien formuliert ebenso deutlich, dass Designerbenzodiazepine und neue Opioide nur mit Spezialmethoden in spezialisierten Laboren zu finden sind (Kap. 3.14.1).

StoffgruppeVortestRoutinepanel § 24a StVGErforderliche Untersuchung
Designerbenzodiazepinenicht verlässlichnicht enthaltengezielte Analytik, auch auf Metaboliten
Designeropioide und Nitazenenicht enthaltennicht enthaltengezielte Analytik mit Referenzmaterial
Synthetische Cathinonenicht verlässlichnicht enthaltengezielte Analytik, LC-MS/MS oder LC-MS/QTOF
Designer-Amfetamine MDA, MDE, MDMAenthaltenenthaltenBestätigungsanalyse, analytischer Grenzwert 25 ng/ml

Die letzte Zeile zeigt den einzigen Bereich, in dem das Wort „Designer“ in der Anlage zu § 24a StVG überhaupt vorkommt. Die dort genannten Designer-Amfetamine sind die klassischen Ecstasy-Wirkstoffe, nicht die heutigen Designerdrogen.

Gezielte Analytik und ungerichtete Verfahren

Forensisch-toxikologische Labore untersuchen auf Designerdrogen vorrangig mit gezielten Verfahren der LC-MS/MS- oder LC-MS/QTOF-Technik (Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil D, Kap. 7). Bei der Tandem-Massenspektrometrie werden vorher festgelegte Ionen erfasst; andere, erst später interessante Substanzen lassen sich aus derselben Messung nicht auswerten (Leitfaden, Teil D, Kap. 5.2.2). Wie das breitere Wirkstoffscreening mit Spektrenbibliothek funktioniert, beschreibe ich gesondert im Beitrag zum massenspektrometrischen Wirkstoffscreening.

Referenzmaterial und Stoffwechselprodukte

Für jede gezielte Methode auf Designerdrogen muss die Substanz selbst im Labor vorhanden sein. Dieses Referenzmaterial ist nach dem Leitfaden oft nicht kommerziell verfügbar oder sehr teuer. Hinzu kommt, dass viele Designerdrogen intensiv verstoffwechselt werden und ihre Metaboliten teils unbekannt sind; gerade im Urin genügt eine Methode auf den Wirkstoff allein nicht (Leitfaden, Teil D, Kap. 7). Als Labor mit der größten Expertise in Deutschland nennt der Leitfaden die Forensische Toxikologie der Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Freiburg.

Vorläufige Identifizierung ohne Referenzsubstanz

Die Beurteilungskriterien lassen für Designerdrogen und andere neue psychoaktive Stoffe auch Non-Target-Analysen mit hochauflösender Massenspektrometrie zu. Ein Treffer ohne Abgleich mit einer Referenzsubstanz gilt dort jedoch nur als vorläufige Identifizierung, die im Bericht als bloßer Hinweis zu kennzeichnen ist; bei Anzweiflung soll nach Möglichkeit mit Referenzsubstanz bestätigt werden (Beurteilungskriterien, Kap. C.3.6). Für das Straf- und Bußgeldverfahren ist das ein wichtiger Prüfstein: Ein Gutachten, das Designerdrogen nur über eine Bibliothekssuche benennt, trägt eine Verurteilung nach meiner Einschätzung nicht ohne weitere Bestätigung.

Ebenso wichtig ist die Unterscheidung zwischen Vortest und Bestätigung. Isolierte immunchemische Befunde sind nach den Beurteilungskriterien nicht gerichtsverwertbar; positive Hinweise müssen durch ein zweites, unabhängiges und identifizierendes Verfahren bestätigt werden (Beurteilungskriterien, Kap. C.3.6).

Blutprobe, Asservat und spätere Nachuntersuchung

Blut-, Urin- und Haarproben lassen sich nach dem Leitfaden auch rückwirkend auf Designerdrogen untersuchen (Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil D, Kap. 7). Das gibt den Ermittlungsbehörden die Möglichkeit, einen negativen Erstbefund durch einen Nachauftrag zu ergänzen, und der Verteidigung die Möglichkeit, eine Gegenuntersuchung zu beantragen.

Diese Möglichkeit endet mit der Vernichtung der Probe. Nach § 81a Abs. 3 StPO darf entnommenes Blut nur für das anhängige oder ein anderes Strafverfahren verwendet werden und ist unverzüglich zu vernichten, sobald es dafür nicht mehr benötigt wird; das Gebot erfasst das gesamte entnommene Material, nicht aber die Untersuchungsergebnisse, die Bestandteil der Akten werden (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 81a Rn. 36 bis 38). Wer eine Nachuntersuchung auf Designerdrogen für entlastend hält, muss sie deshalb früh beantragen.

Die Zeit spielt auch analytisch eine Rolle. Je mehr Angaben zu Auffälligkeiten des Fahrers, zu Konsumangaben oder zu sichergestellten Substanzresten das Labor erhält, desto gezielter kann es nach dem Leitfaden suchen (Teil D, Kap. 5.2.1 und 5.2.2). Ein Polizeibericht, der nur „Drogenverdacht“ vermerkt, führt dagegen regelmäßig zur Untersuchung auf das Standardpanel, in dem Designerdrogen fehlen.

Was internationale Studien zum Nachweis von Designerdrogen zeigen

Die internationale Forschung bestätigt das Bild aus dem deutschen Schrifttum. Die Europäische Drogenagentur beobachtete Ende 2024 insgesamt 1000 neue psychoaktive Stoffe, 47 davon wurden 2024 erstmals in Europa gemeldet (EUDA, European Drug Report 2025, New psychoactive substances). Für die hochpotenten Nitazene äußert die Agentur die Sorge, dass die in der postmortalen Toxikologie üblichen Verfahren sie möglicherweise nicht routinemäßig erfassen.

Wie wenig Immunoassays bei Designerdrogen leisten, zeigt eine Studie der Freiburger Rechtsmedizin um Franz, Angerer und Auwärter (Clinical Chemistry and Laboratory Medicine, 2017). Zwei immunchemische Tests auf synthetische Cannabinoide erreichten im Urin zusammen eine Sensitivität von 2 Prozent, gemessen an einer LC-MS/MS-Methode. Die Autoren führen das auf eine unzureichende Kreuzreaktivität der Antikörper zurück und raten dringend davon ab, sich klinisch oder forensisch auf diese Tests zu verlassen.

Ähnlich liegt es bei den Nitazenen. Verbeek und Brinkman halten in ihrer Übersichtsarbeit zu Protonitazen fest, dass herkömmliche Opioid-Teststreifen Nitazene wegen ihrer chemischen Struktur nicht erkennen (Basic and Clinical Pharmacology and Toxicology, 2025). Spuren im Blut lassen sich danach am empfindlichsten mit LC-MS/MS nachweisen, und die massenspektrometrische Identifizierung erfordert stets den Abgleich mit einem authentischen Referenzstandard.

Zur Fahrsicherheit unter Designerbenzodiazepinen hat eine norwegische Arbeitsgruppe um Heide, Høiseth, Middelkoop und Øiestad forensische Fälle ausgewertet (Journal of Analytical Toxicology, 2020). Daten zu Blutkonzentrationen seien rar, was die Interpretation erschwere. In 19 von 25 Fällen mit einem Designerbenzodiazepin als einziger relevanter Substanz stellte der untersuchende Arzt eine Beeinträchtigung fest. Lorazepam, zugleich aktiver Metabolit von Diclazepam und eigenständiges Arzneimittel, fand sich in 22 Prozent der diclazepampositiven Fälle Lebender.

Bei synthetischen Cathinonen werteten Haupt Wright und Harris 21 Fälle mit α-PVP aus, darunter 18 Verdachtsfälle des Fahrens unter Drogeneinfluss (Journal of Analytical Toxicology, 2016). Das berichtete Verhalten war breit gestreut und reichte bis zur zentralnervösen Dämpfung. Nur in vier Fällen passten die Auffälligkeiten zu einem Cathinon, eine Korrelation zwischen Wirkungen und Konzentration ließ sich nicht feststellen.

Für das Verfahren folgt daraus: Ein Konzentrationswert allein belegt bei Designerdrogen keine Fahrunsicherheit. Rechtlich maßgeblich bleiben BtMG und NpSG, § 24a StVG mit seiner Anlage, § 316 StGB und Anlage 4 FeV. Die Studien ersetzen diese Maßstäbe nicht, sie helfen aber, ein toxikologisches Gutachten kritisch zu lesen.

Betäubungsmittel oder neuer psychoaktiver Stoff

Bei Designerdrogen entscheidet diese Unterscheidung über fast alle Rechtsfolgen. Betäubungsmittel sind die in den Anlagen I bis III zum BtMG namentlich genannten Stoffe. Das NpSG erfasst dagegen Stoffe aus Stoffgruppen, die in seiner Anlage nach ihrer chemischen Grundstruktur beschrieben sind (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor NpSG Rn. 12). Mit der Verordnung vom 12.7.2019 kam die Stoffgruppe der Benzodiazepine hinzu, ausdrücklich um alle neu aufgetretenen Designerbenzodiazepine zu erfassen (Vor NpSG Rn. 12a, unter Bezug auf BR-Drs. 238/19, 29).

StoffEinordnung nach der KommentierungFundstelle
Etizolam, PhenazepamAnlage III BtMG, 27. BtMÄndVO vom 9.7.2013Patzak/Fabricius, Stoffe Rn. 512
DiclazepamAnlage II BtMG, 30. BtMÄndVO vom 11.11.2015Patzak/Fabricius, Stoffe Rn. 512
FlualprazolamAnlage II BtMG, 21. BtMAnlÄndV vom 14.1.2021Patzak/Fabricius, Stoffe Rn. 512
Clonazolam, FlubromazolamAnlage II BtMG, 22. BtMAnlÄndVO vom 8.11.2021Patzak/Fabricius, Stoffe Rn. 512
AcetylfentanylAnlage II BtMG, 18. BtMAnlÄndV vom 16.6.2017Patzak/Fabricius, Stoffe Rn. 278
IsotonitazenAnlage II BtMG, 32. BtMÄndVO vom 18.5.2021Patzak/Fabricius, Stoffe Rn. 278a
MephedronAnlage I BtMG, 24. BtMÄndVO vom 18.12.2009Patzak/Fabricius, Stoffe Rn. 372
MDPVAnlage I oder II BtMG, 26. BtMÄndVO vom 20.7.2012Patzak/Fabricius, Stoffe Rn. 373

Die Tabelle gibt den Stand der 11. Auflage wieder. Weil der Verordnungsgeber einzelne Designerdrogen aus dem NpSG immer wieder in das BtMG überführt, prüfe ich in jedem Verfahren die Fassung der Anlagen zum Tatzeitpunkt. Die Kommentierung nennt etwa Bromazolam und Flunitrazolam als Triazolo-Varianten, die über die NpSG-Stoffgruppe erfasst werden sollten (Vor NpSG Rn. 12a); für sie ist die aktuelle Zuordnung gesondert festzustellen. Das Zusammenspiel der Regime bei den Benzodiazepinen erläutert mein Beitrag zu Designer-Benzodiazepinen.

Nach dem EuGH sind Designerdrogen dieser Art keine Funktionsarzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG und fallen deshalb nicht unter das Arzneimittelgesetz (EuGH NStZ 2014, 461; Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 62a). Ein Ausweichen auf das AMG kommt also nicht in Betracht.

Keine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG

§ 24a Abs. 2 StVG knüpft an ein „in der Anlage zu dieser Vorschrift genanntes berauschendes Mittel“ an. Steht der nachgewiesene Stoff nicht in der Anlage, verstößt eine Ahndung gegen das Analogieverbot; Hentschel/König nennen ausdrücklich neue psychoaktive Stoffe als derzeit nicht enthalten (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 20, mit BayObLG NZV 2004, 267 und OLG Jena NStZ 2005, 413). Für Designerdrogen gilt das ausnahmslos, gleich ob sie Betäubungsmittel sind oder nur dem NpSG unterfallen.

Die Anlage kann nur der Verordnungsgeber ändern. § 24a Abs. 5 StVG erlaubt eine Ergänzung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, wenn sie nach wissenschaftlicher Erkenntnis für die Verkehrssicherheit erforderlich ist. Bis dahin bleibt die Liste abschließend. Die Systematik der Liste und der analytischen Grenzwerte habe ich im Beitrag zur Drogenfahrt nach § 24a StVG dargestellt.

Substanz der AnlageAnalytischer Grenzwert im Serum
Morphin10 ng/ml
Cocain10 ng/ml
Benzoylecgonin75 ng/ml
Amfetamin, MDE, MDMA, Metamfetaminje 25 ng/ml

Die Werte gibt Hentschel/König nach dem Votum der Grenzwertkommission wieder (§ 24a StVG Rn. 21a). Für Designerdrogen, also Designerbenzodiazepine, Designeropioide und Cathinone, existiert kein solcher Wert, weil sie in der Anlage fehlen.

Designerdrogen und § 316 StGB: nur relative Fahrunsicherheit

Strafrechtlich ist der Befund nicht folgenlos. Designerdrogen sind als neue psychoaktive Stoffe, soweit sie zentral wirksam sind, berauschende Mittel im Sinne des § 316 StGB; Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht zu ihnen existiert nach Hentschel/König bislang soweit ersichtlich nicht (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 62a). Für illegale Drogen, Medikamente und neue psychoaktive Stoffe lassen sich nach derzeitigem Wissensstand keine Beweisgrenzwerte absoluter Fahrunsicherheit begründen (Rn. 63, mit BGHSt 44, 219 und BGH BA 2021, 416 Rn. 7, 10 zu Benzodiazepinen).

Deshalb gelten die Grundsätze der relativen Fahrunsicherheit. Das Gericht braucht weitere Beweisanzeichen, unter denen Fahrfehler das größte Gewicht haben; auch sonstige Ausfallerscheinungen können genügen (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 316 StGB Rn. 64, mit BayObLG NZV 1997, 127). Eine Pupillenverengung allein, wie sie bei Opioiden typisch ist, reicht nicht; erforderlich sind konkrete Sehbeeinträchtigungen (Rn. 65, mit BGHSt 44, 219). Welche Indizien die Gerichte im Übrigen anerkennen, zeigt mein Beitrag zur relativen Fahrunsicherheit.

Bei Designerdrogen erschwert ein zusätzlicher Umstand die Beweisführung. Weil Dosis-Wirkungs-Beziehungen für die Vielzahl der Drogen weitgehend unerforscht sind (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 66), kann ein Sachverständiger aus einer gemessenen Konzentration eines seltenen Designerbenzodiazepins kaum etwas über den Grad der Beeinträchtigung ableiten. Die Fahrunsicherheit muss daher aus dem Verhalten bewiesen werden, nicht aus dem Laborwert.

Fahrerlaubnis bei Stoffen aus den Anlagen zum BtMG

Gehören die gefundenen Designerdrogen zu den Betäubungsmitteln, greift Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Schon die einmalige Einnahme rechtfertigt nach herrschender Meinung in der Regel die Annahme der Ungeeignetheit, unabhängig von der Konzentration und ohne dass eine Fahrt unter Wirkung nachgewiesen sein muss (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 53, mit BVerwG, 11.4.2019, 3 C 9.18, BeckRS 2019, 19966 Rn. 30). Die Grenzwerte zu § 24a Abs. 2 StVG spielen dafür keine Rolle (§ 2 StVG Rn. 53c).

Hentschel/König führen Entscheidungen an, die diesen Maßstab auf Kräutermischungen und Khat übertragen. Bei Kräutermischungen mit einem Wirkstoff, der in der Anlage zum BtMG als harte Droge steht, liegt Ungeeignetheit unabhängig von der Blutkonzentration vor (VG Trier zfs 2015, 417). Der Konsum von Khat mit den Wirkstoffen Cathinon und Cathin führt zur Ungeeignetheit nach Nr. 9.1 (VGH Kassel NJW 2012, 2294; VGH München DAR 2017, 341; anders OVG Münster VRS 116, 384). Hentschel/König verzeichnen beide Linien unter § 2 StVG Rn. 53.

Die Ausnahme für Arzneimittel hilft bei Designerdrogen kaum. Nr. 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 verdrängen Nr. 9.1 nur bei Arzneimitteln, die Stoffe nach dem BtMG enthalten (Hentschel/König, § 2 StVG Rn. 65a, mit OVG Bautzen BA 2009, 296). Die Triazolo-Varianten wie Clonazolam und Bromazolam besitzen nach der Kommentierung selbst keine Arzneimittelzulassung (Patzak/Fabricius, Vor NpSG Rn. 12a). Die Grundlagen der Nr. 9.1 und den Einwand der unbewussten Einnahme behandle ich im Beitrag zu harten Drogen und dem Führerschein.

Fahrerlaubnis bei Stoffen, die nur das NpSG erfasst

Hier liegt die eigentliche Lücke. Nr. 9.1 der Anlage 4 spricht wörtlich von der „Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes“. Designerdrogen, die nur zu einer Stoffgruppe der Anlage zum NpSG gehören, sind keine Betäubungsmittel. Hentschel/König betonen, erforderlich sei die Einnahme von Betäubungsmitteln (§ 2 StVG Rn. 53). Müller/Rebler/Kranich begründen die Strenge der Nr. 9.1 mit der Aufnahme des jeweiligen Stoffes in den Katalog des BtMG und grenzen sie von Nr. 9.3 und 9.4 ab, die auch andere psychoaktiv wirkende Stoffe erfassen (Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Kap. 3).

An anderer Stelle schreiben dieselben Autoren allerdings pauschal, jeder Konsum einer anderen Droge als Cannabis führe nach Nr. 9.1 sofort zum Verlust der Fahreignung, und beziehen das auf die neu auf den Markt kommenden Designerdrogen (a. a. O., Kap. 1). Die in beiden Werken angeführten Entscheidungen zu Kräutermischungen, Spice und Khat betreffen Wirkstoffe aus den Anlagen zum BtMG. Nach meiner Einschätzung trägt Nr. 9.1 einen reinen NpSG-Befund deshalb nicht ohne Weiteres; eine sofortige Entziehung nach § 11 Abs. 7 FeV allein auf dieser Grundlage ist angreifbar.

Der Leitfaden beschreibt den Weg, den die FeV stattdessen vorsieht: Designerdrogen fallen als neue psychoaktive Stoffe unter die „anderen psychoaktiv wirkenden Stoffe“ des § 14 Abs. 1 FeV, also unter die Auffangkategorie für Substanzen, die weder Betäubungsmittel noch Arzneimittel sind (Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl., Teil A, Drogenkunde, Kap. 3.3). Damit kommen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV bei Anzeichen einer Abhängigkeit und Nr. 3 bei missbräuchlicher Einnahme in Betracht, jeweils mit einem ärztlichen Gutachten.

BefundNorm der FeVFolge
Stoff aus Anlage I, II oder III BtMG, einmalige EinnahmeNr. 9.1 Anlage 4, § 11 Abs. 7in der Regel Ungeeignetheit ohne Gutachten
Verdacht der Einnahme eines BtMG-Stoffs§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2ärztliches Gutachten, zwingend
Nur-NpSG-Stoff, Anzeichen von Abhängigkeit§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 9.3 Anlage 4ärztliches Gutachten
Nur-NpSG-Stoff, wiederholter übermäßiger Gebrauch§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Nr. 9.4 Anlage 4ärztliches Gutachten
Nur-NpSG-Stoff, einmaliger Nachweiskeine ausdrückliche Regelungnach meiner Einschätzung keine Regelvermutung, im Schrifttum nicht einheitlich

Für Nr. 9.4 verlangen Rechtsprechung und Kommentierung einen regelmäßig übermäßigen Gebrauch, der häufiger als nur sporadisch vorkommt; ein ein- oder mehrmaliger Gebrauch genügt nicht (Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 2 StVG Rn. 65, mit VGH München NZV 2019, 543 und VGH Mannheim NZV 2013, 261). Der bloße Besitz reicht für eine Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht aus (Hentschel/König, § 14 FeV Rn. 16, mit VGH München DAR 2018, 100). Die Anordnungsbefugnis wegen Besitzes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV betrifft nach ihrem Wortlaut nur Betäubungsmittel.

Nach Hentschel/König kann im Einzelfall ein in Anlage 4 nicht ausdrücklich erfasster Eignungsmangel in Betracht kommen, wenn die Regelmäßigkeit des Gebrauchs zu verneinen ist (§ 2 StVG Rn. 65). Der Leitfaden hält eine Präzisierung des § 14 FeV und der Anlage 4 für neue psychoaktive Stoffe für unbedingt ratsam (Teil A, Drogenkunde, Kap. 3.5). Solange sie fehlt, ist jede Anordnung bei Designerdrogen außerhalb des BtMG auf ihre Rechtsgrundlage zu prüfen.

Designerdrogen im Abstinenzprogramm und in der MPU

Im Abstinenznachweis spielen Designerdrogen eine andere Rolle: als Ausweichstoffe. Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien berichtet, dass Konsumenten unter dem Druck von Abstinenzkontrollen gezielt auf Designerdrogen umsteigen, die das Standardpanel nicht erfasst, und hält deshalb die Einbeziehung neuer psychoaktiver Stoffe für erforderlich (Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., Kap. 3.14.1). Nach dem Leitfaden lassen vorläufige Studien einen Umstieg von 3 bis 11 Prozent der Konsumenten klassischer Drogen auf neue psychoaktive Stoffe erwarten.

Die Programm-Methodik wurde darauf eingestellt. Bei Verdacht auf Designer-Stimulanzien, Designer-Opioide oder Designer-Benzodiazepine ist im Einzelfall eine anlassbezogene Erweiterung des Untersuchungspanels angezeigt, ebenso, wenn am Untersuchungstag einer MPU Hinweise auf einen auch zurückliegenden Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen bekannt werden (Leitfaden, Teil A, Drogenkunde, Kap. 3.3). Nach den Beurteilungskriterien sind Designerbenzodiazepine, die ein chromatographisches Suchprogramm findet, als positiver Nachweis mitzuteilen; ohne medizinische Indikation folgt der Programmabbruch (Beurteilungskriterien, Kap. C.3.8, Tabelle C.10).

Für Betroffene ergibt sich daraus eine klare Folge. Wer während eines Programms auf Designerdrogen ausweicht, riskiert den Abbruch. Wer wiederholt Drogen mit hoher Suchtpotenz und Gefährlichkeit wie neue psychoaktive Stoffe konsumiert, riskiert zudem, dass sein Konsummuster als unkontrollierbar und besonders riskant eingestuft wird (Beurteilungskriterien, Hypothese D 2, Kriterium D 2.3 N). Umgekehrt verlangen die Beurteilungskriterien bei Hinweisen auf einen Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen eine anlassbezogene Beauftragung des Labors (Kap. C.3.8).

Wo die Verteidigung ansetzt

Ist der Stoff eindeutig identifiziert?

Bei Designerdrogen prüfe ich zuerst, ob das Labor den Stoff mit Referenzsubstanz bestätigt oder nur über eine Bibliothek vorläufig zugeordnet hat. Ein Treffer aus einem ungerichteten Verfahren ohne Referenzsubstanz ist nach den Beurteilungskriterien nur als Hinweis zu berichten (Kap. C.3.6).

In welcher Anlage stand der Stoff zur Tatzeit?

Danach kläre ich, ob der Stoff am Tag der Fahrt in einer Anlage zum BtMG stand oder nur zu einer NpSG-Stoffgruppe gehörte. Davon hängen Nr. 9.1 der Anlage 4 und damit die sofortige Entziehung ab.

Stammt der Befund von einem Metaboliten?

Bei Benzodiazepinen ist zu fragen, ob ein klassischer Wirkstoff wie Lorazepam aus einer Verordnung oder aus dem Abbau eines Designerbenzodiazepins stammt. Ohne Untersuchung auf die Ausgangssubstanz bleibt diese Frage offen.

Stützt sich ein Bußgeldbescheid auf § 24a Abs. 2 StVG?

Ein Bescheid wegen Designerdrogen nach § 24a Abs. 2 StVG ist mit dem Analogieverbot nicht vereinbar. Er ist anzufechten, sofern nicht zugleich ein Stoff der Anlage nachgewiesen ist.

Sind Ausfallerscheinungen konkret dokumentiert?

Für § 316 StGB kommt es auf Fahrfehler und Leistungsausfälle an. Eine bloße Pupillenveränderung, auch zusammen mit Unkonzentriertheit, haben Gerichte nicht genügen lassen (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 65, 68, mit OLG Koblenz BA 2006, 231).

Der Fall vor Gericht

Eine der Entscheidungen, auf die Hentschel/König das Analogieverbot bei § 24a Abs. 2 StVG stützen, betrifft einen Stoff, der damals ebenso außerhalb der Anlage stand wie heute die Designerdrogen. Im Blut des Betroffenen wurde Metamfetamin nachgewiesen, das zu jener Zeit noch nicht in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführt war. Metamfetamin wird im Körper zu Amfetamin verstoffwechselt (Leitfaden, Teil D, Kap. 5.1.3), das bereits in der Anlage stand. Der Vorwurf lautete auf eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG.

Das BayObLG hat entschieden, dass eine Ahndung wegen des nicht aufgeführten Metamfetamins gegen das Analogieverbot verstößt (BayObLG NZV 2004, 267, wiedergegeben bei Hentschel/König, StVR, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 20). Es hat ferner klargestellt, dass der Tatbestand nur erfüllt ist, wenn eine in der Anlage genannte Substanz im Zeitpunkt der Fahrt gewirkt hat. Ist die relevante Substanz durch Verstoffwechselung erst zwischen Fahrt und Blutentnahme entstanden, scheidet § 24a Abs. 2 StVG aus (§ 24a StVG Rn. 21c).

Später nahm der Verordnungsgeber Metamfetamin mit der Änderungsverordnung vom 6.6.2007 in die Anlage auf; nach der Begründung sollen Fahrten unter seiner Wirkung wie solche unter Amfetamin geahndet werden (Begründung BR-Drs. 231/07, wiedergegeben bei Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 6a). Für Designerdrogen folgt daraus zweierlei: Solange der Verordnungsgeber die Anlage nicht ergänzt, bleiben sie bußgeldrechtlich ohne Folge. Und wo ein Designerstoff zu einem gelisteten Stoff abgebaut wird, muss feststehen, dass der gelistete Stoff schon im Zeitpunkt der Fahrt gewirkt hat.

Fragen und kurze Fakten

Schlägt der Schnelltest der Polizei bei diesen Stoffen an?

In aller Regel nicht. Designerdrogen sind in den routinemäßig verwendeten Wischtests nicht enthalten; nur mit einem bestimmten Schnelltest und weiterführender Analytik ist ein Nachweis im Speichel gelungen (Leitfaden, Teil D, Kap. 7).

Bekomme ich wegen Designerdrogen ein Bußgeld nach § 24a StVG?

Nein, solange der Stoff nicht in der Anlage zu § 24a StVG steht. Eine Ahndung verstieße gegen das Analogieverbot (Hentschel/König, § 24a StVG Rn. 20).

Kann ich trotzdem wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt werden?

Ja, wenn das Gericht relative Fahrunsicherheit feststellt. Designerdrogen sind berauschende Mittel im Sinne des § 316 StGB, sofern sie zentral wirken (Hentschel/König, § 316 StGB Rn. 62a).

Verliere ich den Führerschein schon nach einmaligem Konsum?

Bei einem Stoff aus den Anlagen zum BtMG in der Regel ja, nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Bei einem Stoff, den nur das NpSG erfasst, sieht die FeV nach meiner Einschätzung keine solche Regelvermutung vor; einheitlich beurteilt das Schrifttum diese Frage allerdings nicht.

Kann die Blutprobe später noch nachuntersucht werden?

Ja, auch auf Designerdrogen, solange sie noch vorhanden ist. Nach § 81a Abs. 3 StPO ist sie aber zu vernichten, sobald kein Strafverfahren sie mehr benötigt (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 81a Rn. 37).

Mein Befund nennt Lorazepam, ich habe ein Rezept. Reicht das?

Das Rezept ist ein starkes Indiz, aber kein Beweis, wenn Zweifel an der Herkunft bestehen. Lorazepam entsteht auch beim Abbau von Diclazepam, sodass das Labor gegebenenfalls auf die Ausgangssubstanz untersuchen muss (Leitfaden, Teil D, Kap. 7.5).

Gesetze und Fundstellen

Normen: § 24a Abs. 2 und 5 StVG mit Anlage (§ 24a StVG auf gesetze-im-internet.de); § 316 StGB (§ 316 StGB); § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 1 und 2 FeV (§ 14 FeV); Nr. 9.1, 9.3, 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV (Anlage 4 FeV); § 81a Abs. 3 StPO (§ 81a StPO); § 2 NpSG mit Anlage.

Rechtsprechung: BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413; BGHSt 44, 219; BGH BA 2021, 416; BayObLG NZV 1997, 127; OLG Koblenz BA 2006, 231; BVerwG, 11.4.2019, 3 C 9.18, BeckRS 2019, 19966; VG Trier zfs 2015, 417; VGH Kassel NJW 2012, 2294; VGH München DAR 2017, 341; OVG Münster VRS 116, 384; OVG Bautzen BA 2009, 296; VGH München NZV 2019, 543; VGH Mannheim NZV 2013, 261; VGH München DAR 2018, 100; EuGH NStZ 2014, 461.

Schrifttum: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 24a StVG Rn. 6a, 20, 21a, 21c; § 316 StGB Rn. 62a bis 66, 68; § 2 StVG Rn. 53, 53c, 65, 65a; § 14 FeV Rn. 16. Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor NpSG Rn. 12 bis 12b; Stoffe Rn. 278, 278a, 372, 373, 512. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 81a Rn. 36 bis 38. Müller/Rebler/Kranich, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Kap. 1 und 3.

Weiteres Schrifttum: Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung, 2. Aufl. 2024, Teil A (Drogenkunde, Kap. 1.3, 1.4 und 3) und Teil D (Kap. 5.1.3, 5.2 und 7). Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl. 2018, Kap. 3.14.1. Beurteilungskriterien, Kap. C.3.6 und C.3.8.

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Schicken Sie mir dazu den toxikologischen Befund, den Polizeibericht und das Schreiben der Behörde. Fristen im Bußgeld- und Verwaltungsverfahren sind kurz, deshalb melden Sie sich bitte, sobald das erste Schriftstück vorliegt.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

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Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen