Levomethamphetamin: Analytikerin setzt im abgedunkelten forensischen Labor eine Probenvial in den Gaschromatographen, auf dem Monitor zwei dicht benachbarte Peaks

Symbolbild, mit KI erstellt.

Levomethamphetamin: Grenzmenge 50 Gramm, zehnfach schwächere Wirkung, eigene Analytik

Das Wichtigste in Kürze

  • Levomethamphetamin ist die linksdrehende Variante des Methamphetamins und untersteht der Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz; es ist verkehrsfähig, aber nicht verschreibungsfähig.
  • Der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die nicht geringe Menge sachverständig beraten bei 50 Gramm bestimmt und geht dabei von einer zehnfach geringeren Wirksamkeit im Vergleich zu Methamphetamin aus.
  • Für Methamphetamin liegt die Grenze bei 5 Gramm Base, für das Racemat bei 10 Gramm der wirkungsbestimmenden Base; der Unterschied zu Levomethamphetamin beträgt damit das Zehnfache.
  • Der Kommentar von Patzak und Fabricius hält Levomethamphetamin wegen der schwächeren Wirkung für ein Betäubungsmittel mittlerer Gefährlichkeit und nicht für eine harte Droge.
  • Immunoassays und die Bestätigungsanalyse mit Gaschromatographie und Massenspektrometrie trennen die Enantiomere nicht; dafür ist eine chirale Analyse erforderlich.
  • Die Anlage zu § 24a StVG nennt nur Metamfetamin mit einem analytischen Grenzwert von 25 ng/ml und unterscheidet die Enantiomere nicht.
  • Fahrerlaubnisrechtlich greift Nummer 9.1 der Anlage 4 FeV, weil Levomethamphetamin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist; schon die Einnahme hebt die Eignung auf.

Inhalt

Levomethamphetamin und die drei Erscheinungsformen

Die Gruppe der Methamphetamine unterscheidet zwei spiegelbildlich verschiedene Varianten von gleicher chemischer Konstitution und ein Gemisch beider Varianten. Bei dem als Methamphetamin legaldefinierten Stoff handelt es sich um die rechtsdrehende Variante, auch D-Methamphetamin genannt.

Levomethamphetamin ist die linksdrehende Variante, auch L-Methamphetamin genannt. Das Methamphetaminracemat besteht zu gleichen Anteilen aus Methamphetamin und Levomethamphetamin. Chemisch sind alle drei Formen Derivate des Amphetamins, das am Stickstoffarm der Seitenkette mit einer Methylgruppe versehen ist.

Bei Methamphetamin und Levomethamphetamin sind nach der Kommentarliteratur vom Grundprinzip Wirkung und Anflutung gleich, auch wenn sie an verschiedene Rezeptoren andocken; der Unterschied liegt in der Stärke der Wirkung. Methamphetamin ist nach bisherigen Erkenntnissen etwa zehnmal stärker einzuschätzen als Levomethamphetamin.

Die forensisch-toxikologische Literatur beschreibt denselben Befund aus einer anderen Richtung. Das amerikanische National Laboratory Certification Program hält fest, dass D-Methamphetamin ein starkes Stimulans des zentralen Nervensystems ist, während L-Methamphetamin ein schwaches Stimulans mit stärkerer gefäßverengender Wirkung darstellt.

Daraus erklärt sich auch, warum es legale Quellen gibt. Nach derselben Darstellung wird L-Methamphetamin vor allem als abschwellendes Mittel in frei verkäuflichen Nasensprays verwendet und ist zugleich ein Metabolit des Parkinson-Mittels Selegilin.

Die Einordnung von Levomethamphetamin im Betäubungsmittelgesetz

Methamphetamin untersteht der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes und ist damit verkehrsfähig, aber nicht verschreibungsfähig. Gleiches gilt nach der Kommentierung ausdrücklich für die analoge Form Levomethamphetamin und für das Methamphetaminracemat.

Diese Einstufung ist für die Verteidigung der Ausgangspunkt jeder Prüfung. Levomethamphetamin ist Betäubungsmittel, nicht neuer psychoaktiver Stoff und nicht Arzneimittel ohne Listung. Die Tatbestände der §§ 29 ff. BtMG greifen deshalb unmittelbar, und auf das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz kommt es nicht an.

Historisch war ein methamphetaminhaltiges Arzneimittel in Deutschland bis 1987 zugelassen. Die Tabletten enthielten 3 mg Methamphetamin-Hydrochlorid, entsprechend 2,4 mg Methamphetamin-Base, und die empfohlene tägliche Maximaldosis für einen Erwachsenen lag zwischen 7,5 und 15 mg Methamphetamin-Hydrochlorid.

Diese Zahlen zu Methamphetamin sind auch für Levomethamphetamin kein historisches Beiwerk. Sie liefern den Maßstab, an dem sich Konsumeinheiten und Dosierungen messen lassen, wenn über die Gefährlichkeit und über die Strafzumessung gestritten wird.

Die nicht geringe Menge von 50 Gramm

Die Grenze zur nicht geringen Menge von Levomethamphetamin hat der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs sachverständig beraten bei 50 Gramm bestimmt. Er geht dabei von einer zehnfach geringeren Wirksamkeit im Vergleich zu Methamphetamin aus.

Vorausgegangen war eine Entscheidung des Landgerichts Dresden, die denselben Wert angenommen hatte; die dagegen gerichtete Revision ist durch Beschluss vom 22. November 2022 verworfen worden. Die Linie ist damit gefestigt, und sie liegt deutlich über den Werten der verwandten Stoffe.

Für die Praxis bedeutet dieser Wert einen erheblichen Unterschied. Wer mit zwanzig Gramm Levomethamphetamin aufgegriffen wird, bleibt unterhalb der nicht geringen Menge, während dieselbe Menge Methamphetamin das Vierfache der Grenze ausmachen würde. Zwischen § 29 BtMG und § 29a BtMG liegt dabei der Sprung vom Vergehen zum Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr.

Die Zuordnung der Variante entscheidet also über den Tatbestand. Genau deshalb ist die analytische Frage, welches Enantiomer vorlag, in diesen Verfahren keine Nebensache, sondern die zentrale Weichenstellung.

Der Vergleich innerhalb der Stoffgruppe

Die Grenzwerte der Stoffgruppe liegen weit auseinander, und die Übersicht lohnt sich, weil sie den Verteidigungsansatz sichtbar macht.

Stoffnicht geringe MengeBezugsgrößeEntscheidung
Methamphetamin, rechtsdrehend5 GrammMethamphetaminbaseBGHSt 53, 89 = NJW 2009, 863
Methamphetaminracemat10 Grammwirkungsbestimmende BaseBGHSt 57, 60 = NJW 2012, 400
Levomethamphetamin50 GrammBaseBGH BeckRS 2023, 26429

Bemerkenswert ist, dass der dritte Strafsenat bei der Festlegung für das Racemat zugleich angedeutet hat, der Festlegung des Grenzwertes für Methamphetamin bei 5 Gramm Base durch den zweiten Strafsenat nicht folgen zu wollen. Innerhalb des Bundesgerichtshofs besteht insoweit keine vollständige Einigkeit.

Die Staffelung bis hinauf zu Levomethamphetamin ist in sich stimmig: Das Racemat enthält zur Hälfte die stärkere und zur Hälfte die schwächere Variante, sein Grenzwert liegt mit 10 Gramm zwischen den beiden Reinformen. Levomethamphetamin bildet mit 50 Gramm das obere Ende.

Wer diese Staffel kennt, erkennt auch den häufigsten Fehler in Anklageschriften. Wird in einem Wirkstoffgutachten nur von Methamphetamin gesprochen, ohne dass die Form bestimmt wurde, lässt sich daraus kein Grenzwert ableiten, und die Zuordnung zum Verbrechenstatbestand steht auf unsicherem Grund.

Base oder Hydrochlorid und die Umrechnung

Alle drei Grenzwerte sind als Base bestimmt. Das klingt technisch, ist aber für die Rechnung entscheidend, weil sichergestellte Betäubungsmittel teils als Base, teils als Hydrochlorid vorliegen.

Die Kommentarliteratur beschreibt das Problem allgemein: Es ist zu beachten, dass die sichergestellten Betäubungsmittel zum Teil als Base, zum Teil als Hydrochlorid vorliegen können und dass die nicht geringe Menge vom Bundesgerichtshof teilweise als Hydrochlorid, teilweise als Base errechnet wurde. Zur Bestimmung der nicht geringen Menge müssen diese Wirkstoffgehalte einheitlich ermittelt oder umgerechnet werden.

Für Kokain nennt der Kommentar einen festen Umrechnungsfaktor von 1,12. Einen ausdrücklichen Faktor speziell für Methamphetamin oder für Levomethamphetamin gibt es nicht; die Umrechnung ist deshalb im Einzelfall sachverständig zu klären.

Ein Anhaltspunkt ergibt sich aus den historischen Arzneimittelangaben: 3 mg Methamphetamin-Hydrochlorid entsprachen 2,4 mg Methamphetamin-Base. Wer eine Umrechnung vornimmt, sollte sie vom Sachverständigen bestätigen lassen und nicht selbst rechnen.

Praktisch heißt das: Die erste Frage an jedes Gutachten lautet, ob der ausgewiesene Gehalt als Base oder als Hydrochlorid bestimmt wurde. Die zweite lautet, welches Enantiomer gemessen wurde. Ohne beide Angaben lässt sich die Grenze zur nicht geringen Menge nicht bestimmen.

Harte Droge oder Betäubungsmittel mittlerer Gefährlichkeit?

Die Einstufung der Gefährlichkeit wirkt sich unmittelbar auf die Strafzumessung aus, und sie ist umstritten. Der Kommentar von Patzak und Fabricius vertritt, dass Methamphetamin als harte Droge und damit als Strafschärfungsmerkmal einzustufen ist, während Levomethamphetamin mit einer zehnmal schwächeren pharmakologischen Wirkung lediglich ein Betäubungsmittel mittlerer Gefährlichkeit sein dürfte.

Begründet wird das mit der Marktlage und der Konsumform. Auf dem deutschen Markt kam Methamphetamin lange fast ausschließlich in kristalliner Form vor; Crystal wird bevorzugt geraucht und nicht nasal konsumiert, wodurch die Wirkung innerhalb weniger Minuten einsetzt und die Verfügbarkeit an Wirkstoff gegenüber der oralen Aufnahme steigt. Die Folge sind höhere Potenz, längere Wirkdauer und ein erhöhtes Abhängigkeitspotenzial.

Die Rechtsprechung ist zurückhaltender. Das Landgericht Dresden geht auch bei Levomethamphetamin von einer harten Droge aus, berücksichtigt aber bei der Bewertung der Gefährlichkeit die zehnfach geringere Wirksamkeit im Vergleich zu Methamphetamin zugunsten der Angeklagten.

Für die Verteidigung ist damit beides möglich. Wer die Einordnung als harte Droge angreift, stützt sich auf Patzak und Dahlenburg in der Neuen Zeitschrift für Strafrecht. Wer realistischer plant, nimmt die Linie des Landgerichts Dresden und verlangt wenigstens die Berücksichtigung der geringeren Wirksamkeit bei der Strafzumessung.

Warum Levomethamphetamin überhaupt auf den Markt kommt

Dass die schwächere Variante überhaupt im Umlauf ist, hat einen herstellungstechnischen Grund, den der Kommentar ausführlich beschreibt. Insbesondere in den Niederlanden wird Methamphetamin unter Nutzung des Grundstoffs BMK hergestellt, wobei im Herstellungsprozess das Racemat aus fünfzig Prozent D-Methamphetamin und fünfzig Prozent Levomethamphetamin gewonnen wird.

Das stärkere D-Methamphetamin wird durch Verwendung von Weinsäure abgetrennt. Das Levomethamphetamin wird wieder in das Racemat umgewandelt und erneut getrennt, bis der Reststoff nicht weiterverwendet werden kann. Mit diesem Verfahren, das als Resolution-Racemisation-Recycling bezeichnet wird, erhöht sich die Ausbeute von fünfzig auf fünfundsiebzig Prozent, mit der zweiten Umwandlung auf bis zu 87,5 Prozent und mit der dritten auf 93,75 Prozent.

Daraus folgt die Marktentwicklung. Bei den in Deutschland untersuchten Proben wurden zunächst nur in wenigen Einzelfällen das Racemat und das Levomethamphetamin nachgewiesen; durch veränderte Herstellungsmethoden taucht mittlerweile vermehrt beides auf dem Markt auf.

Wer also mit einem Verfahren konfrontiert ist, in dem nur von Crystal die Rede ist, sollte wissen, dass die Annahme der reinen rechtsdrehenden Form heute weniger selbstverständlich ist als noch vor zehn Jahren. Zur Herstellung aus Ephedrin und Pseudoephedrin und zu den Grundstoffen enthält die Seite zu den Grundstoffen nach dem GÜG das Nähere.

Besitz, Erwerb und Handeltreiben mit Levomethamphetamin

Weil Levomethamphetamin Betäubungsmittel der Anlage II ist, gelten die allgemeinen Tatbestände. Der unerlaubte Besitz, der Erwerb und das Handeltreiben unterhalb der nicht geringen Menge sind Vergehen nach § 29 Abs. 1 BtMG mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Oberhalb der Grenze von 50 Gramm greift § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr; im minder schweren Fall beträgt der Rahmen drei Monate bis fünf Jahre. Beim bewaffneten Handeltreiben oder beim Handeltreiben als Mitglied einer Bande kommen §§ 30, 30a BtMG mit ihren höheren Mindeststrafen hinzu.

Für den Eigenverbrauch bleibt der Weg über § 31a BtMG. Die Einzelheiten dazu stehen auf der Seite zum Eigenbedarf nach § 31a BtMG.

Zu beachten ist schließlich die Zusammenrechnung. Wirkstoffmengen verschiedener Betäubungsmittel können sich zu einer nicht geringen Menge ergänzen, indem die Bruchteile der Einzelmengen im Verhältnis ihrer Grenzwerte umgerechnet und addiert werden. Überschreitet die Summe der Bruchteile den Wert eins, liegt eine nicht geringe Menge vor.

Sicherstellung durch den Zoll und die Einfuhr

Viele dieser Verfahren beginnen nicht mit einer Kontrolle auf der Straße, sondern mit einer Sendung. Wird Levomethamphetamin aus dem Ausland eingeführt, tritt zur Besitz- oder Handelsstrafbarkeit die unerlaubte Einfuhr hinzu.

Oberhalb der nicht geringen Menge ist die Einfuhr ein Verbrechen nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren. Diese Vorschrift ist der eigentliche Grund, warum die Zuordnung der Variante über das Strafmaß entscheidet: Bei 50 Gramm Grenzmenge wird die Schwelle in Postsendungen deutlich seltener überschritten als bei 5 Gramm.

Zum Ablauf nach einer Beschlagnahme durch den Zoll, zur Benachrichtigung und zu den Fristen enthält die Seite zu Methamphetamin und Zoll das Nähere, und zur strukturell gleichen Lage bei einem verwandten Stimulans die Seite zu Amphetamin und Zoll.

Praktisch wichtig ist die Reihenfolge: Erst Akteneinsicht, dann Einlassung. Wer vor Kenntnis des Wirkstoffgutachtens erklärt, es habe sich um Crystal gehandelt, nimmt der Verteidigung genau den Einwand, auf den es bei Levomethamphetamin ankommt.

Das Wirkstoffgutachten als Angriffspunkt

Ohne analytisch festgestellten Gehalt ist die nicht geringe Menge nicht bewiesen. Das gilt bei Levomethamphetamin in doppelter Hinsicht, weil sowohl der Gehalt als auch die Variante feststehen müssen.

Zur Messgenauigkeit beschreibt der Kommentar einen seit Jahren geführten Streit. Beim Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz liegt die laborinterne Messungenauigkeit bei etwa fünf Prozent; einheitliche Standards bei der Berücksichtigung von Messungenauigkeiten gibt es nicht, weshalb die Untersuchungslabore entweder keine oder unterschiedliche Abweichungen in ihren Gutachten berücksichtigen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart ist der Ansicht, dass Messunsicherheiten zugunsten des Angeklagten gewertet werden müssen; zu berücksichtigen sei allerdings nur die konkrete laborinterne Abweichung ohne Hinzurechnung eines weiteren Sicherheitsabschlages.

Sind die Betäubungsmittel nicht mehr vorhanden, gilt eine eigene Regel. Das Tatgericht muss dann unter Berücksichtigung der übrigen Umstände und des Grundsatzes im Zweifel für den Angeklagten die für ihn günstigste Wirkstoffkonzentration zahlenmäßig bestimmen. Eine Umschreibung in allgemeiner Form reicht dafür nicht aus.

Bei Levomethamphetamin bedeutet die günstigste Annahme zugleich die günstigste Variante. Lässt sich nicht aufklären, welches Enantiomer vorlag, ist zugunsten des Angeklagten von der schwächeren Form und damit von der Grenze bei 50 Gramm auszugehen.

Die chirale Analytik und die Lücke im Befund

Hier liegt der fachliche Kern dieser Seite. Die üblichen Verfahren trennen die Enantiomere nicht. Das amerikanische National Laboratory Certification Program hält ausdrücklich fest, dass Immunoassays die Enantiomere nicht unterscheiden und dass auch die routinemäßige Bestätigungsanalyse mit Gaschromatographie und Massenspektrometrie die Methamphetamin-Enantiomere nicht zu trennen vermag.

Erforderlich ist dafür ein eigener Analysengang. Die enantiomere Analyse kann mit denselben Geräten erfolgen, verlangt aber den Einsatz eines chiralen Derivatisierungsreagenzes oder einer optisch aktiven chiralen Säule. Üblich ist die Umsetzung mit N-Trifluoracetyl-L-Prolylchlorid, die die Enantiomere in diastereomere Amide überführt, welche sich dann auf nicht chiralen Säulen trennen lassen.

Der deutsche Leitfaden zur Drogenerkennung beschreibt dieselbe Technik für die Nachbarstoffe. Dort heißt es, die Einnahme bestimmter Präparate lasse sich über die gezielte Untersuchung von (S)-Amphetamin prüfen, weil illegales Amphetamin aufgrund der Synthese ein Racemat darstellt; so könne zwischen Präparateinnahme und Konsum von Straßenamphetamin unterschieden werden.

Die Beurteilungskriterien verlangen eine solche Untersuchung sogar ausdrücklich: Zur Überprüfung einer bestimmungsgemäßen Einnahme von Lisdexamfetamin ist grundsätzlich eine enantioselektive Analyse durchzuführen, und zwar auch bei Konzentrationen unterhalb des Cut-off-Wertes.

Für Levomethamphetamin folgt daraus eine klare Frage an jeden Befund: Wurde enantioselektiv gemessen? Steht im Gutachten nur Methamphetamin, ohne dass eine chirale Trennung dokumentiert ist, trägt der Befund die Zuordnung zur stärkeren Variante nicht. Zu den Grundlagen der Bestätigungsanalyse enthält die Seite zur Bestätigungsanalyse das Nähere.

Ein zweiter Punkt kommt hinzu. Der Leitfaden nennt Selegilin ausdrücklich als Parkinson-Medikament, dessen Verstoffwechselung zu (R)-Methamphetamin und weiter zu (R)-Amphetamin führt und dessen Einnahme zu einer Überschreitung des Grenzwertes nach § 24a Abs. 2 StVG führen kann. Wer dieses Medikament einnimmt, kann also positiv auf Methamphetamin getestet werden, ohne illegal konsumiert zu haben; welche Stoffe sonst noch so wirken, zeigt die Seite zu Arzneimitteln, die zu Amfetamin werden.

Die Folgen für die Fahrerlaubnis

Neben dem Strafverfahren läuft ein zweites Verfahren, das den Mandanten oft härter trifft. Der Stoff ist Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes und damit von Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfasst. Danach entfällt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits durch die Einnahme.

Es kommt weder auf eine Fahrt noch auf eine bestimmte Konzentration an, und eine einmalige nachgewiesene Einnahme genügt. Die Behörde entzieht die Fahrerlaubnis dann nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, ohne zuvor ein Gutachten anzuordnen; ein Ermessen besteht nicht.

Die Wiedererteilung setzt den Nachweis eines stabilen Einstellungswandels voraus, regelmäßig über ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 FeV und über einen Abstinenznachweis. Wie lange dieser Nachweis geführt werden muss, hängt von der Hypothese und vom Indikator der Beurteilungskriterien ab; die Einzelheiten stehen auf der Seite zum Abstinenznachweis.

Der Ansatzpunkt der Verteidigung liegt deshalb beim Nachweis der Einnahme, nicht bei der Rechtsfolge. Steht der Konsum fest, ist die Entziehung gebunden. Bei Levomethamphetamin kommt die bereits beschriebene Frage hinzu, ob die Einnahme eines Betäubungsmittels überhaupt feststeht oder ob ein Arzneimittel die Ursache des Befundes ist.

Liegt nur ein Besitzvorwurf ohne Konsumnachweis vor, ist § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Grundlage, und das ist eine Kann-Vorschrift. Die Behörde muss dann ihr Ermessen ausüben und das in der Aufforderung offenlegen; eine Anordnung, die nur den Besitz feststellt und im Übrigen den Normtext wiedergibt, ist angreifbar. Welche Teilfragen zulässig sind, zeigt die Seite zur Fragestellung der MPU.

Levomethamphetamin und die Anlage zu § 24a StVG

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt; eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird.

Die Anlage führt als berauschendes Mittel und als Substanz jeweils Metamfetamin auf. Nach dem Votum der Grenzwertkommission beträgt der analytische Grenzwert für Metamfetamin 25 ng/ml, und ein Zuschlag für Messunsicherheiten ist nicht erforderlich.

Die Liste ist abschließend. Das berauschende Mittel muss in der Anlage aufgeführt sein; eine Ahndung würde gegen das Analogieverbot verstoßen, wenn der Betroffene eine dort nicht genannte Substanz im Blut hat. Das Bayerische Oberste Landesgericht und das Oberlandesgericht Jena haben das gerade für das damals noch nicht aufgeführte Metamfetamin entschieden.

Ob die Anlage zwischen den Enantiomeren unterscheidet, sagt sie nicht. Die ausgewerteten Kommentare zum Straßenverkehrsrecht erwähnen Levomethamphetamin an keiner Stelle, und eine Aussage dazu, ob die Routineanalytik im Rahmen des § 24a StVG enantioselektiv erfolgt, enthalten sie ebenfalls nicht. Dieser Abschnitt ist deshalb ausdrücklich meine eigene rechtliche Einschätzung und keine Wiedergabe einer Fundstelle: Weil die Anlage den Oberbegriff nennt und die Legaldefinition des Betäubungsmittelgesetzes nur die rechtsdrehende Variante erfasst, liegt die Frage nahe, welche Form die Anlage meint. Eine Entscheidung dazu ist mir nicht bekannt.

Praktisch ist der Streit selten entscheidend, weil der Grenzwert bei 25 ng/ml liegt und die Konzentration dafür maßgeblich ist, nicht die Variante. Er gewinnt Bedeutung, wenn der Befund aus einem Arzneimittel stammt; dann greift § 24a Abs. 4 StVG, wonach die Vorschrift nicht anzuwenden ist, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Strafzumessung und Wege zur Einstellung

Oberhalb der Grenze von 50 Gramm bleibt der Weg über den minder schweren Fall und über § 35 BtMG. Unterhalb der Grenze kommen die Einstellung nach § 31a BtMG und die Einstellung nach §§ 153, 153a StPO in Betracht.

Für die Strafzumessung ist die Gefährlichkeitsfrage der stärkste Hebel. Wird Levomethamphetamin als Betäubungsmittel mittlerer Gefährlichkeit eingeordnet, entfällt der Strafschärfungsgrund der harten Droge. Folgt das Gericht dieser Einordnung nicht, bleibt der Antrag, wenigstens die zehnfach geringere Wirksamkeit mildernd zu berücksichtigen, wie es das Landgericht Dresden getan hat.

Hinzu kommt die subjektive Seite. Die nicht geringe Menge ist ein Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz beziehen muss. Wer davon ausging, eine geringere Menge oder einen schwächeren Stoff zu erwerben, ist nach dem Grundtatbestand zu bestrafen, weil § 29a BtMG keine Fahrlässigkeitstaten erfasst.

Diese Frage stellt sich bei Levomethamphetamin besonders, weil der Käufer auf dem Markt nicht erfährt, welches Enantiomer er erhält. Wer glaubte, Crystal zu kaufen, und tatsächlich die schwächere Form erhielt, wird an seiner Vorstellung gemessen; der umgekehrte Fall führt nach der Kommentierung zum Tatbestandsirrtum über die Voraussetzungen der nicht geringen Menge.

Wie sich diese Verfahren in der Praxis darstellen

Die Verfahren folgen einem erkennbaren Muster, und es lohnt sich, das Muster zu kennen, bevor man sich äußert. Am Anfang steht meist entweder eine Postsendung, die beim Zoll auffällt, oder eine Verkehrskontrolle mit positivem Vortest.

In beiden Fällen enthält die Akte zunächst nur eine vorläufige Bezeichnung. Von Levomethamphetamin ist dort selten die Rede; notiert wird Methamphetamin oder Crystal, weil das die gängige Bezeichnung ist und weil die Schnelltests nicht differenzieren.

Die Weichen stellt erst das Wirkstoffgutachten. Dort entscheidet sich, ob überhaupt eine chirale Trennung vorgenommen wurde, ob der Gehalt als Base oder als Hydrochlorid ausgewiesen ist und ob eine Messunsicherheit berücksichtigt wurde. Diese drei Angaben bestimmen, ob der Vorwurf ein Vergehen oder ein Verbrechen trägt.

Parallel läuft das Verwaltungsverfahren, und es läuft schneller als das Strafverfahren. Deshalb gehört die fahrerlaubnisrechtliche Seite von Anfang an in die Verteidigung, auch wenn der Mandant zunächst nur an die Strafe denkt.

Fragen aus der Praxis

Was ist der Unterschied zwischen Crystal und Levomethamphetamin?

Crystal bezeichnet üblicherweise das kristalline Methamphetaminhydrochlorid in der rechtsdrehenden Form. Levomethamphetamin ist die linksdrehende Variante desselben Stoffes und nach bisherigen Erkenntnissen etwa zehnmal schwächer.

Ab welcher Menge wird es ein Verbrechen?

Die nicht geringe Menge hat der Bundesgerichtshof bei 50 Gramm bestimmt. Oberhalb dieser Grenze greift § 29a BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr, bei der Einfuhr § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit zwei Jahren.

Erkennt der Drogenschnelltest die Variante?

Der Schnelltest erkennt die Variante nicht. Immunoassays unterscheiden die Enantiomere nicht, und auch die routinemäßige Bestätigung mit Gaschromatographie und Massenspektrometrie trennt sie nicht. Dafür ist eine chirale Analyse erforderlich.

Ich nehme Selegilin gegen Parkinson. Kann ich deshalb positiv sein?

Ein positiver Befund ist in diesem Fall möglich. Der Leitfaden zur Drogenerkennung nennt Selegilin ausdrücklich als Präparat, dessen Verstoffwechselung zu Methamphetamin und weiter zu Amphetamin führt und zu einer Überschreitung des Grenzwertes führen kann.

Verliere ich die Fahrerlaubnis auch ohne Fahrt?

Steht die Einnahme fest, entzieht die Behörde die Fahrerlaubnis auch ohne eine Fahrt. Nummer 9.1 der Anlage 4 FeV lässt die Einnahme genügen, und die Entziehung ist gebunden. Beim bloßen Besitz ohne Konsumnachweis greift dagegen § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV als Kann-Vorschrift.

Gilt Levomethamphetamin als harte Droge?

Das ist umstritten. Der Kommentar hält es für ein Betäubungsmittel mittlerer Gefährlichkeit; das Landgericht Dresden nimmt eine harte Droge an, berücksichtigt aber die zehnfach geringere Wirksamkeit zugunsten der Angeklagten.

Gesetzestexte und Fundstellen

Normen: Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 29, 29a, 30, 30a, 31a, 35 BtMG, §§ 153, 153a StPO, § 16 StGB, § 24a Abs. 2 und 4 StVG mit Anlage, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FeV, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV.

Rechtsprechung zur nicht geringen Menge: BGH BeckRS 2023, 26429 zu Levomethamphetamin; BGH, Beschluss vom 22.11.2022, 5 StR 369/22; LG Dresden BeckRS 2022, 28820; BGHSt 53, 89 = NJW 2009, 863 zu Methamphetamin; BGHSt 57, 60 = NJW 2012, 400 zum Racemat; BGHSt 40, 73 = NJW 1994, 1885 und BGHSt 42, 1 = NJW 1996, 794 zur Bestimmung des Wirkstoffgehalts; OLG Stuttgart BeckRS 2016, 18551 zur Messunsicherheit.

Rechtsprechung zu § 24a StVG: BayObLG NZV 2004, 267; OLG Jena NStZ 2005, 413; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309; OLG Karlsruhe NZV 2007, 249; OLG München, Urteil vom 13.03.2006, 4 St RR 199/05; BVerfG NJW 2005, 349.

Schrifttum und Fachquellen: Patzak und Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, zu den Stoffen Randnummern 297 bis 312 und zu § 29a Randnummern 60 bis 62; Patzak und Dahlenburg NStZ 2016, 614 f.; Grenzwertkommission, Empfehlungen zur Änderung der Anlage zu § 24a StVG, Blutalkohol 44 (2007), 311; Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung zu Enantiomeren, zu Selegilin und zur enantioselektiven Analyse; Beurteilungskriterien zur enantioselektiven Analyse bei Lisdexamfetamin; National Laboratory Certification Program, Drug Testing Matters, zur fehlenden Trennung der Enantiomere durch Immunoassay und Routinebestätigung und zur Derivatisierung mit N-Trifluoracetyl-L-Prolylchlorid; EMCDDA zur Marktlage bei Methamphetamin.

Den amtlichen Wortlaut der Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

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Wenn in einer Akte von Methamphetamin die Rede ist, lohnt sich die Frage nach der Variante. Schicken Sie mir den Tatvorwurf und, falls vorhanden, das Wirkstoffgutachten. Vor jeder Äußerung zur Sache lasse ich Akteneinsicht nehmen; erst der Befund zeigt, ob enantioselektiv gemessen wurde und welcher Grenzwert gilt.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

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Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen