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Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 FeV: der strengere Maßstab für Taxi, Bus und Mietwagen
Das Wichtigste in Kürze
- Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 FeV ist trotz ihres Namens keine Fahrerlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 1 StVG, sondern eine zusätzliche Erlaubnis neben der allgemeinen Fahrerlaubnis.
- Wer ohne sie Fahrgäste befördert, macht sich nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, sondern handelt ordnungswidrig nach § 75 Nr. 12 FeV.
- Die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für höchstens fünf Jahre erteilt; die Verlängerung setzt den erneuten Nachweis von Eignung, Sehvermögen und Gewährbieten voraus.
- Neben der allgemeinen Fahreignung verlangt § 48 FeV die Gewähr dafür, dass der Bewerber der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.
- Schon die auf Tatsachen gestützte Prognose, dass der Bewerber der Verantwortung in der Fahrgastbeförderung künftig nicht gerecht wird, zwingt zur Entziehung, ohne dass ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit erforderlich ist.
- Die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 StVG gilt für diese Erlaubnis nicht; die Behörde darf also prüfen, während das Strafverfahren noch läuft.
- Das Strafgericht kann die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht entziehen; das ist allein Sache der Fahrerlaubnisbehörde.
Inhalt
- Wer die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung überhaupt braucht
- Die Rechtsnatur und warum das für die Strafbarkeit zählt
- Die Voraussetzungen der Fahrgastbeförderung im Einzelnen
- Die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nummer 1
- Die Leistungsprüfung nach Anlage 5 Nummer 2
- Das Gewährbieten als gesteigerte Eignungsanforderung
- Ein Streit, der für die Verteidigung wichtig ist
- Wann eine MPU angeordnet werden darf
- Alkohol, Cannabis und Betäubungsmittel in der Fahrgastbeförderung
- Geltungsdauer, Verlängerung und die Altersgrenze
- Entziehung und Erlöschen der Fahrgastbeförderung
- Warum das laufende Strafverfahren hier nicht schützt
- Wo der Einwand nicht trägt
- Fragen aus der Praxis
- Gesetzestexte und Fundstellen
- Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Wer die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung überhaupt braucht
Einer zusätzlichen Erlaubnis bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. So steht es in § 48 Abs. 1 FeV.
Die Überschrift des Abschnitts nennt die betroffenen Verkehrsarten: Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen.
Ausnahmen regelt § 48 Abs. 2 FeV. Keiner Erlaubnis bedarf es für Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei und der NATO-Streitkräfte, für Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden, für Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste sowie für Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und dem gebündelten Bedarfsverkehr, wenn der Fahrer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.
Nachzuweisen ist die Erlaubnis durch einen eigenen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8. Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben dem Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Fahrer führt also zwei Dokumente mit, und für die Fahrgastbeförderung verlangt § 48 FeV beide.
Die Rechtsnatur und warum das für die Strafbarkeit zählt
Die Kommentarliteratur stellt klar, dass die Erlaubnis trotz der Bezeichnung als Fahrerlaubnis keine Fahrerlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 1 StVG und des § 4 Abs. 1 FeV ist, sondern eine zusätzliche Erlaubnis zur allgemeinen Fahrerlaubnis, die für das Führen des jeweiligen Fahrzeugs benötigt wird.
Daraus folgt eine für Betroffene zentrale Konsequenz. Die Fahrgastbeförderung ohne diese Erlaubnis ist dementsprechend nicht strafbar als Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG, sondern nur ordnungswidrig nach § 75 Nr. 12 FeV. Wer ohne die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder nach Ablauf ihrer Geltungsdauer Fahrgäste fährt, verletzt § 48 Abs. 1 FeV, § 75 Nr. 12 FeV und § 24 StVG, nicht auch § 21 StVG.
Dasselbe gilt nach der Entziehung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Wer trotz Entziehung weiter Fahrgäste befördert, handelt ordnungswidrig, auch bei Fortbestand der allgemeinen Fahrerlaubnis. Der Unterschied zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit ist für die berufliche Zukunft erheblich; was bei einer echten Fahrt ohne Fahrerlaubnis droht, steht auf der Seite zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Den Zweck der Regelung beschreibt die Kommentierung knapp: Da Fahrgäste sich bei der gewerblichen Personenbeförderung den Fahrer nicht aussuchen können, sollen sie darauf vertrauen können, dass dieser über eine behördlich kontrollierte gesteigerte Qualifikation verfügt. Der Zweck der zusätzlichen Erlaubnis ist nur der Schutz und die Sicherheit der beförderten Fahrgäste.
Die Voraussetzungen der Fahrgastbeförderung im Einzelnen
§ 48 Abs. 4 FeV zählt sieben Voraussetzungen auf, und die Aufzählung ist nach der Kommentierung abschließend geregelt. Liegen die Voraussetzungen vor, so besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung; Erteilung und Versagung sind Verwaltungsakte.
Verlangt werden der Besitz der für das Führen des Fahrzeugs erforderlichen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres, bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen des neunzehnten, der Nachweis des Gewährbietens durch Führungszeugnis und Auskunft aus dem Fahreignungsregister, der Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung nach § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit Anlage 5 und der Nachweis der Anforderungen an das Sehvermögen nach § 12 Abs. 6 FeV in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2.
Hinzu kommt eine Mindestfahrpraxis: nachzuweisen ist, dass der Bewerber eine Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens zwei Jahren, bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr, besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat.
Für Krankenkraftwagen ist zusätzlich ein Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 FeV beizubringen. Für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr tritt der Nachweis der Fachkunde hinzu, der durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden kann.
Schließlich trifft § 48 Abs. 7 FeV den Halter. Er darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat. Das Unternehmen trägt damit eine eigene Verantwortung.
Die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nummer 1
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung müssen sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen, und hierüber einen Nachweis gemäß dem Muster der Anlage vorlegen. Das ist der erste Teil der Prüfung, die vor jeder Fahrgastbeförderung verlangt wird.
Die Kommentierung ordnet diese Untersuchung zutreffend ein: Die Untersuchung nach Anlage 5 ist als reine Screening-Untersuchung ausgestaltet, das heißt, der Arzt untersucht lediglich, ob Anzeichen für eine Krankheit bestehen, die die Fahreignung ausschließen könnte. Er gibt keine endgültige Beurteilung der Fahreignung ab.
Seit der Änderungsverordnung vom 18. März 2022 hat der Arzt der Fahrerlaubnisbehörde nur noch den medizinischen Befund aus seiner Screening-Untersuchung mitzuteilen und nicht auch eine Empfehlung über das weitere Vorgehen auszusprechen. Wer also in einem Befund eine Empfehlung findet, sollte das zur Kenntnis nehmen: Sie ist nicht mehr vorgesehen.
Ein Beispiel für die Grenzen dieser Prüfung liefert das Gehör. Hochgradige Schwerhörigkeit, auch beidseitig, schließt die körperliche Eignung für die Fahrgastbeförderung nicht aus, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel wie Seh- oder Gleichgewichtsstörungen vorliegen; nachzuweisen ist dann eine vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Fahrzeugen der Klasse B.
Höhere Anforderungen als bei den C-Klassen gelten dagegen beim Farbsehen. Weil der Verordnungsgeber festlegen konnte, dass für Erteilung und Verlängerung dieselben Anforderungen wie für die D-Klassen gelten, ist es nicht zu beanstanden, dass Anlage 6 Nummer 2.2.2 an das Farbsehen höhere Anforderungen stellt.
Die Leistungsprüfung nach Anlage 5 Nummer 2
Der zweite Teil ist der, vor dem die meisten Respekt haben. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit erfüllen.
Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen Testverfahren muss von einer unabhängigen Stelle nach § 71a FeV bestätigt worden sein; die eingesetzten Testverfahren sind im Gutachten zu benennen. Wer ein Gutachten zur Fahrgastbeförderung erhält, in dem die Verfahren nicht benannt sind, hat damit einen formalen Angriffspunkt.
Der Nachweis ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 4a zu führen, und zwar nach Wahl des Bewerbers durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 FeV oder durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Diese Wahlmöglichkeit wird in der Praxis oft übersehen; wer welche Gutachten erstellen darf, steht auf der Seite zum fachärztlichen Gutachten.
Die Begutachtungsleitlinien verweisen für die Anforderungen auf ihr Kapitel über die psychische Leistungsfähigkeit und ordnen die Fahrgastbeförderung dabei der Gruppe 2 zu. Die Zuordnung der Fahrgastbeförderung zur Gruppe 2 folgt aus der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV und bedeutet, dass die strengeren Maßstäbe der Berufskraftfahrer gelten.
Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. Wer eine Untersuchung für die Fahrgastbeförderung zu früh absolviert, zahlt sie zweimal.
Das Gewährbieten als gesteigerte Eignungsanforderung
Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Nachzuweisen ist das durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG.
Die amtliche Begründung erläutert den Begriff. Die Formulierung ersetzt den früheren Begriff der persönlichen Zuverlässigkeit und soll zum Ausdruck bringen, dass nicht die allgemeine Zuverlässigkeit im Sinne des Gewerberechts gemeint ist, sondern der Bezug zur Beförderung der Fahrgäste hergestellt wird. Durch die Forderung eines Führungszeugnisses wird der unbestimmte Rechtsbegriff konkretisiert.
Inhaltlich reicht das Gewährbieten weiter, als viele erwarten. Es umfasst neben der ordnungsgemäßen Beförderung der Fahrgäste und deren Bewahrung vor Verkehrsunfällen auch den korrekten Umgang mit diesen Personen und deren Eigentum, das dem Fahrer für die Zeit der Beförderung anvertraut ist. Eignungsbedenken können sich daher auch aus Straftaten, insbesondere Vermögensdelikten, ergeben, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Fahrgastbeförderung stehen.
Verlangt wird außerdem eine erhöhte Zuverlässigkeit bei der Beachtung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Das erklärt, warum in der Fahrgastbeförderung Verstöße ins Gewicht fallen, die für die allgemeine Fahrerlaubnis noch folgenlos bleiben.
Besonders deutlich wird das an einer Entscheidung, die das Verwaltungsgericht Aachen getroffen hat: Bereits ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen. Wer also meint, ein einzelner Vorfall könne der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nichts anhaben, verkennt den Maßstab, den § 48 FeV anlegt.
Ein Streit, der für die Verteidigung wichtig ist
Dogmatisch ist umstritten, was das Gewährbieten eigentlich ist. Hentschel und König ordnen es als gesteigerte Eignungsanforderung für die Fahrgastbeförderung ein und stützen sich auf die amtliche Begründung, nach der unter den Begriff der Eignung auch die persönliche Zuverlässigkeit als Ausdruck eines gesteigerten Maßes an charakterlicher Eignung fällt.
Das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen sieht es anders. Bei der Anforderung der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung handele es sich um ein von der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unabhängiges Erfordernis eigener Art, nämlich die besondere charakterliche Eignungsvoraussetzung, die die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen kennzeichnet.
Praktisch entscheidet dieser Streit über die Fragestellung des Gutachtens. Ist ohne Hinweise auf körperliche oder geistige Eignungsmängel zu klären, ob der Betroffene die Gewähr für die Fahrgastbeförderung bietet, darf sich die Fragestellung nicht auch auf seine körperliche und geistige Fahreignung erstrecken. Eine Anordnung, die beides vermengt, ist deshalb angreifbar.
Umgekehrt gilt: Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D den körperlichen und geistigen Anforderungen nicht mehr genügt, bedarf es zur Klärung nur einer medizinischen Begutachtung; § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV ist dann nicht einschlägig. Welche Teilfragen zulässig sind, vertieft die Seite zur Fragestellung der MPU.
Wann eine MPU angeordnet werden darf
Nach § 48 Abs. 8 Satz 1 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung oder an der Gewähr für die besondere Verantwortung begründen. Auf Verlangen der Behörde hat der Inhaber seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt.
Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung, kann die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle anordnen. Für Bewerber um die Fahrgastbeförderung ist dagegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV die Rechtsgrundlage, für Inhaber § 48 Abs. 8 FeV.
Zwei Grenzen sind wichtig. Erstens rechtfertigt nicht jeder auf Tatsachen gründende Zweifel an der Gewähr die Versagung oder Entziehung. Zweitens steht die Anordnung im Ermessen der Behörde, und die Anordnung ist rechtswidrig, wenn die Behörde das vorgesehene Ermessen nicht gesehen oder jedenfalls nicht erkennbar ausgeübt hat. Je gewichtiger die Eignungsbedenken sind, desto geringer wird dieses Entschließungsermessen.
Umgekehrt ist von der Anordnung nach § 11 Abs. 7 FeV abzusehen, wenn zur Überzeugung der Behörde mit hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Betroffene die Gewähr nicht bietet. Dann wird nicht begutachtet, sondern entzogen. Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien beschreibt diese Lage als niedrigere Eingriffsschwelle und nennt als Beispiel, dass bereits drei Registereintragungen eine Überprüfung auslösen können, während bei der allgemeinen Fahrerlaubnis erst acht Punkte greifen.
Alkohol, Cannabis und Betäubungsmittel in der Fahrgastbeförderung
Für Berufskraftfahrer wird derselbe Sachverhalt anders bewertet als für andere. Die Kommentarliteratur leitet einen Abschnitt ausdrücklich mit dem Satz ein, dass diese Beurteilung bei Berufskraftfahrern anders aussieht, und führt dazu einen Fall an, in dem bei einem Taxifahrer eine im privaten Bereich festgestellte Atemalkoholkonzentration die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung trug.
Der Grund liegt in der Norm selbst. § 48 FeV knüpft an die besondere Verantwortung an, und diese Verantwortung besteht unabhängig davon, ob der Vorfall während der Arbeitszeit eingetreten ist. Die Begutachtungsleitlinien formulieren für die Fahrgastbeförderung durchgehend strengere Maßstäbe, weil sie der Gruppe 2 zugeordnet ist.
Bei Betäubungsmitteln kommt die harte Rechtsfolge der Nummer 9.1 der Anlage 4 FeV hinzu, die bereits die Einnahme genügen lässt. Für die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedeutet das: Steht der Konsum fest, fehlt eine der Voraussetzungen des Absatzes 4, und die Entziehung ist zwingend. Was bei nachgewiesenem Konsum gilt, steht auf der Seite zu harten Drogen und Führerschein.
Beim Cannabiskonsum ist die Lage seit der Neuregelung differenzierter. Die Kommentierung zu § 13a FeV hält es für naheliegend, dass bei Berufskraftfahrern jedenfalls eine Zuwiderhandlung die Begutachtungsanordnung rechtfertigt. Für die allgemeine Fahrerlaubnis ist dafür mehr erforderlich; welche Schwelle dort gilt, zeigt die Seite zum § 13a Satz 2 FeV.
Geltungsdauer, Verlängerung und die Altersgrenze
Die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Wird sie nicht verlängert, erlischt sie durch Ablauf der Befristung. Erteilung und Verlängerung der Fahrgastbeförderung erfolgen grundsätzlich für fünf Jahre; nur wenn im Einzelfall Anlass dazu besteht, können kürzere Fristen festgesetzt werden.
Für die Verlängerung hat der Inhaber einen Anspruch, wenn er erneut Eignung, Sehvermögen und Gewährbieten nachweist. Für die Verlängerung ist dabei nur der Nachweis nach Anlage 5 Nummer 1 erforderlich, kein Nachweis nach Nummer 2, solange die Verlängerung nicht über das sechzigste Lebensjahr hinaus erfolgen soll.
Über die Vollendung des sechzigsten Lebensjahres hinaus verlangt § 48 Abs. 6 Satz 2 FeV den zusätzlichen Eignungsnachweis nach Anlage 5 Nummer 2. Bei Busfahrern liegt diese Grenze bereits beim fünfzigsten Lebensjahr. Die ärztliche und die augenärztliche Untersuchung müssen alle fünf Jahre bei der Verlängerung wiederholt werden; das Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung ist zwei Jahre gültig.
Eine Verschärfung ist leicht zu übersehen. Die frühere Regelung, wonach es für die Verlängerung reichte, dass keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Gewähr sei nicht gegeben, wurde durch Änderungsverordnung vom 21. Dezember 2016 aufgegeben. Seitdem muss das Gewährbieten auch für die Verlängerung positiv festgestellt werden, und zwar nach umfassender Würdigung der Gesamtpersönlichkeit anhand aller Umstände des Einzelfalles.
Entziehung und Erlöschen der Fahrgastbeförderung
Die Entziehung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung hat zwingend durch die Behörde zu erfolgen, wenn positiv feststeht, dass eine der in § 48 Abs. 4 FeV normierten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt. Aus der uneingeschränkten Bezugnahme auf Absatz 4 folgt, dass bereits die auf Tatsachen gestützte Prognose zur Entziehung zwingt, ohne dass ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit erforderlich ist.
Die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung erlischt mit Wirksamkeit der Entziehung. Der Bestand der allgemeinen Fahrerlaubnis wird dadurch nicht berührt. Umgekehrt erlischt sie auch mit Wirksamkeit einer Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis, und zwar sowohl bei verwaltungsbehördlicher als auch bei strafgerichtlicher Entziehung.
In beiden Fällen ist der Führerschein zur Fahrgastbeförderung unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern, und zwar auch dann, wenn die Entziehung angefochten worden ist, die Behörde aber die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
Weil die Begründung der Verordnung ausdrücklich festhält, dass bei der Fahrgastbeförderung strengere Maßstäbe angelegt werden, können beide Fahrerlaubnisse ein unterschiedliches Schicksal haben. Umstände, die für die allgemeine Fahrerlaubnis nicht ausreichen, können für die Fahrgastbeförderung genügen.
Warum das laufende Strafverfahren hier nicht schützt
Dieser Punkt überrascht selbst Fachleute. Dass ein Strafverfahren schwebt, das zur Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis führen kann, hindert die Behörde nicht, die Entziehung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung selbständig ohne Rücksicht auf das Strafverfahren zu prüfen, denn § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG gilt für diese Erlaubnis nicht.
Damit fällt der Schutz weg, auf den sich Betroffene bei der allgemeinen Fahrerlaubnis stützen können. Während dort die Behörde warten muss, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist, kann sie bei der Fahrgastbeförderung sofort handeln. Was bei der allgemeinen Fahrerlaubnis gilt, steht auf der Seite zur Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 StVG.
Umgekehrt ist das Strafgericht nicht befugt, die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen. Sie für sich allein unabhängig von der allgemeinen Fahrerlaubnis zu entziehen ist der Fahrerlaubnisbehörde vorbehalten. Wer also im Strafverfahren eine Regelung für seinen Taxischein erreichen will, kann das dort nicht.
Für die Praxis heißt das: Bei Berufskraftfahrern muss das Verwaltungsverfahren vom ersten Tag an mitgedacht werden. Eine Verteidigungsstrategie, die allein auf den Ausgang des Strafverfahrens setzt, läuft bei § 48 FeV ins Leere, weil die Behörde nicht warten muss.
Wo der Einwand nicht trägt
Diese Seite wäre unredlich, wenn sie den Eindruck erweckte, die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung sei gegen behördliche Eingriffe gut geschützt. Das Gegenteil trifft zu: § 48 FeV legt einen strengeren Maßstab an, die Sperrwirkung des Strafverfahrens gilt nicht, und bereits eine tatsachengestützte Prognose zwingt zur Entziehung.
Auch der Hinweis auf die allgemeine Fahrerlaubnis hilft nicht. Beide folgen eigenen Regeln, und die Entziehung der einen lässt die andere unberührt. Wer seine allgemeine Fahrerlaubnis behält, hat damit noch nichts für seinen Beruf gewonnen.
Schließlich bleibt die Beweislast beim Bewerber. Die Nachweise für die Fahrgastbeförderung nach Anlage 5 und Anlage 6 sind von ihm beizubringen und auf seine Kosten zu erstellen. Wer die Untersuchung nicht absolviert, hat die Voraussetzung nicht nachgewiesen, und darüber lässt sich nicht streiten.
Fragen aus der Praxis
Ist der Personenbeförderungsschein eine Fahrerlaubnis?
Nach § 48 FeV heißt er Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, ist aber keine Fahrerlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 1 StVG, sondern eine zusätzliche Erlaubnis. Wer ohne sie fährt, handelt deshalb nur ordnungswidrig.
Was passiert mit meinem Taxischein, wenn mir die Fahrerlaubnis entzogen wird?
Er erlischt. Die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung erlischt mit Wirksamkeit einer Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis, gleich ob durch Behörde oder Strafgericht, und der Führerschein ist abzuliefern.
Kann die Behörde handeln, obwohl mein Strafverfahren noch läuft?
Ja. Die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG gilt für die Fahrgastbeförderung nicht. Die Behörde darf die Entziehung selbständig und ohne Rücksicht auf das Strafverfahren prüfen.
Reicht ein einmaliger Vorfall für den Verlust der Erlaubnis?
Das kann genügen. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen kann bereits ein einmaliges Fehlverhalten die Unzuverlässigkeit begründen; zudem genügt eine tatsachengestützte Prognose.
Muss ich die Leistungstests bei jeder Verlängerung machen?
Nein. Für die Verlängerung genügt grundsätzlich der Nachweis nach Anlage 5 Nummer 1. Der Leistungsnachweis nach Nummer 2 ist erst ab Vollendung des sechzigsten Lebensjahres erneut erforderlich, bei Busfahrern ab dem fünfzigsten.
Wer darf die Leistungsprüfung abnehmen?
Nach Wahl des Bewerbers ein Betriebs- oder Arbeitsmediziner nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 FeV oder eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung. Die eingesetzten Testverfahren müssen nach § 71a FeV bestätigt und im Gutachten benannt sein.
Gesetzestexte und Fundstellen
Normen der Fahrerlaubnis-Verordnung: § 48 Abs. 1 bis 9 FeV, § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 8, Abs. 7 und Abs. 9 FeV, § 12 Abs. 6 FeV, § 13a FeV, § 19 FeV, § 24 FeV, § 47 FeV, § 71a FeV.
Weitere Vorschriften der Verordnung: § 75 Nr. 12 FeV, Anlage 4 Nr. 2 und Nr. 9.1 FeV, Anlage 4a FeV, Anlage 5 Nr. 1 bis 3 FeV, Anlage 6 Nr. 2 und Nr. 2.2.2 FeV, Anlage 8 Muster 4 FeV, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 StVG, § 3 Abs. 3 StVG, § 21 StVG, § 24 StVG, § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG, § 50 Abs. 1 Satz 1 PBefG.
Rechtsprechung zur Rechtsnatur und zum Gewährbieten: VGH Mannheim, Beschluss vom 06.04.2017, 10 S 342/17, BeckRS 2017, 108172; VGH Mannheim NJW 2013, 1896; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2022, 16 B 1237/21, NJW 2022, 2633; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2013, 16 B 1408/12, SVR 2013, 433; VG München, Urteil vom 25.02.2014, M 1 K 13.4022; VG Gießen DAR 2011, 226; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2012, 6 L 1336/12; VG Stuttgart DAR 2016, 724; VG Aachen, Urteil vom 28.06.2011, 2 K 1952/10.
Rechtsprechung zu Begutachtung und Ermessen: OVG Schleswig, Beschluss vom 30.11.2017, 4 MB 87/17, BeckRS 2017, 133640; VGH München NJW 2017, 2695; VGH München NJW 2016, 3193; VGH München BeckRS 2020, 9470; OVG Münster NWVBl 2017, 388; OVG Münster, Beschluss vom 21.03.2014, 16 A 730/13, VRS 126, 177; OVG Saarlouis, Beschluss vom 22.06.2004, 1 W 23/04, zfs 2004, 539; OVG Saarlouis DAR 2007, 475.
Rechtsprechung zu Entziehung und Strafverfahren: OVG Magdeburg NJW 2020, 3474; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.06.2007, 12 PA 202/07; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2009, 1 B 9.07, DAR 2009, 474; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2014, 1 N 2.14; BGH, Beschluss vom 03.12.1970, 4 StR 526/70; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.06.1975, 3 Ss (9) 126/75, VRS 50, 28; VG München, Urteil vom 24.11.2000, 6a K 00.3715, VRS 103, 315.
Weitere Quellen: Begründung zur Änderungsverordnung vom 26.06.2012, BR-Drs. 245/12, 30; Begründung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, VkBl. 1998, 789; Begründung zu § 15d StVZO alter Fassung, VkBl. 1960, 459; Begründung BR-Drs. 443/98, 274 f. und 297; Änderungsverordnung vom 21.12.2016, BGBl. I 3083; Änderungsverordnung vom 18.03.2022, BGBl. I 498; Dauer DAR 2016, 725; Scheidler DAR 2016, 417; Will und Quarch NVwZ 2018, 1610; Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kapitel 2.5 und 3.19.
Den amtlichen Wortlaut des § 48 FeV veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.
Ihre kostenlose Ersteinschätzung
Wenn Ihre Existenz an der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung hängt, zählt jeder Tag. Schicken Sie mir das Schreiben der Behörde und, falls vorhanden, das Gutachten. Vor jeder Äußerung lasse ich Akteneinsicht nehmen; erst der Vorgang zeigt, ob die Behörde die richtige Fragestellung gewählt und ihr Ermessen erkennbar ausgeübt hat.
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.