Strafgericht: Richter in schwarzer Robe auf der erhöhten Bank, die Schreibkraft auf derselben Höhe einen Platz weiter links, im Vordergrund ein Verteidiger in Robe mit Akte und Kartenführerschein

Symbolbild, mit KI erstellt.

Die Mitteilung des Strafgerichts an die Fahrerlaubnisbehörde: Rechtsgrundlagen und Grenzen

Das Wichtigste in Kürze

  • § 2 Abs. 12 StVG verpflichtet nach seinem Wortlaut nur die Polizei zur Übermittlung von Eignungstatsachen; für Staatsanwaltschaft und Strafgericht gelten andere Vorschriften.
  • Die Mitteilung des Strafgerichts beruht auf § 17 Nr. 3 EGGVG in Verbindung mit Nummer 45 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen und auf § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO.
  • Mitzuteilen sind in Fahrerlaubnissachen die Beschlüsse nach § 111a StPO, der Ausgang des Verfahrens und die rechtskräftigen Beschlüsse nach § 69a Abs. 7 StGB.
  • Nummer 45 Abs. 2 erfasst darüber hinaus sonstige Tatsachen aus einem Strafverfahren, gleichgültig gegen wen es sich richtet, wenn ihre Kenntnis für die Eignungsbeurteilung erforderlich ist.
  • Solange ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, darf die Behörde den Sachverhalt nach § 3 Abs. 3 StVG nicht berücksichtigen; das Verbot erfasst auch die Gutachtenanordnung.
  • Nach Abschluss bindet § 3 Abs. 4 StVG die Behörde an die Feststellungen des Strafgerichts, allerdings nur zugunsten des Betroffenen und nur, soweit das Gericht die Eignung wirklich beurteilt hat.
  • Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft oder nach den §§ 153 ff. StPO bindet die Behörde nicht; sie darf den Sachverhalt gleichwohl verwerten.

Inhalt

Wer dem Strafgericht gleichsteht und wer mitteilen muss

Viele Betroffene glauben, die Fahrerlaubnisbehörde erfahre alles automatisch aus dem Strafverfahren. Richtig daran ist nur, dass sie vieles erfährt, und zwar meist über das Strafgericht. Falsch ist die Annahme, es handele sich um einen einheitlichen Vorgang mit einer einheitlichen Rechtsgrundlage.

§ 2 Abs. 12 Satz 1 StVG lautet, dass die Polizei Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln hat, soweit dies für die Überprüfung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

Diese Vorschrift verpflichtet die Polizei, nicht das Strafgericht. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele Anzeichen für Alkoholmissbrauch sowie Anzeichen für die Einnahme und den Besitz von Drogen und stellt klar, dass nicht alle Eignungsbedenken begründenden Tatsachen mitgeteilt werden sollen, sondern nur solche, die den Verdacht auf andauernde Ungeeignetheit nahelegen.

Für Staatsanwaltschaft und Strafgericht beruht die Übermittlung dagegen auf § 17 Nr. 3 EGGVG in Verbindung mit Nummer 45 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen. Die Übersicht des Leitfadens zur Drogenerkennung führt beide getrennt auf: für die Polizei die Pflicht nach § 2 Abs. 12 StVG, für Staatsanwaltschaft und Strafgericht die Pflicht nach § 17 Nr. 3 EGGVG in Verbindung mit Nummer 45 MiStra.

Diese Unterscheidung ist kein Formalismus. Wer wissen will, ob ein bestimmter Aktenbestandteil überhaupt bei der Behörde landen durfte, muss zuerst wissen, wer ihn übermittelt hat. Polizeiliche Vermerke und Entscheidungen des Strafgerichts folgen verschiedenen Regeln.

Nummer 45 der Mitteilungen in Strafsachen im Wortlaut

Die maßgebliche Verwaltungsvorschrift ist bundesweit gültig und lautet in ihrem Kern: In Strafsachen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB oder nur eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB in Betracht kommt, sind der nach § 73 Abs. 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen die Beschlüsse nach § 111a StPO, der Ausgang des Verfahrens, in den Fällen des § 69a Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 und 6 StGB unter Angabe des Zeitpunkts, in dem die Sperre abläuft, sowie die rechtskräftigen Beschlüsse nach § 69a Abs. 7 StGB.

Der zweite Absatz reicht erheblich weiter. Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, gleichgültig gegen wen es sich richtet, sind der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

Angeordnet wird die Mitteilung nach dem Wortlaut durch Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte. Das ist für die Praxis wichtig: Die Mitteilung des Strafgerichts ist eine Entscheidung, keine automatische Folge, und sie unterliegt damit auch einer Begründungspflicht in der Sache.

Die Kommentarliteratur weist zugleich darauf hin, dass diese Vorschrift nur dann praktische Wirkungen für die Verkehrssicherheit entfalten kann, wenn Staatsanwälte ihren Sinn erkennen; die Rechtsgrundlage sei jedenfalls vorhanden. In der Praxis ist die Handhabung der Strafgerichte und Staatsanwaltschaften deshalb uneinheitlich, und genau daraus ergeben sich die Fälle, in denen eine Behörde von einem Verfahren erst Jahre später erfährt.

Zu beachten ist, dass Nummer 45 Absatz 1 Nr. 1 ausdrücklich die Beschlüsse nach § 111a StPO nennt, also die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht. Was ein solcher Beschluss bedeutet und wie er angegriffen wird, steht auf der Seite zur Beschlagnahme des Führerscheins nach § 111a StPO.

Die Übersendung der Akte des Strafgerichts an die Behörde

Neben der Mitteilung des Strafgerichts steht die Aktenübersendung, und sie hat eine eigene Grundlage. Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, den Fahrerlaubnisbehörden Abschriften gerichtlicher Entscheidungen und sonstige wesentliche Akteninhalte zu übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Fahrerlaubnisbehörden notwendig ist; die Auskunftserteilung kann nach § 477 Abs. 1 StPO auch durch Überlassung einer Abschrift aus der Akte erfolgen.

Als besondere Vorschrift im Sinne von § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO, die der Staatsanwaltschaft die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen gestattet, nennt der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b EGGVG. Derselbe Kommentar fasst zusammen, dass die Behörde in der Verwertbarkeit von Tatsachen weitgehend uneingeschränkt sei und die Übersendung von Strafakten auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe.

Für die eigene Ermittlung der Behörde gilt eine Zweckbindung. Nach § 2 Abs. 9 StVG dürfen Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden; sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, sofern nicht zusammenhängende Registereintragungen früher oder später zu tilgen sind.

Diese Zehnjahresfrist beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags. Wer in eine Behördenakte sieht, sollte deshalb auf das Alter der dort liegenden Unterlagen achten; nicht alles, was dort liegt, darf dort noch liegen.

Die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 StVG

Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur für Dienstfahrerlaubnisse von Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei.

Das Berücksichtigungsverbot ist nach der Kommentierung ein vorübergehendes Verfahrenshindernis, das nach Abschluss des Strafverfahrens in das Verbot des Absatzes 4 übergeht. Ein Beweisverwertungsverbot wird dadurch nicht begründet.

Anhängig ist das Verfahren, sobald eine Strafverfolgungsbehörde, also Polizei, Staatsanwaltschaft oder Strafgericht, gegen den Betroffenen wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung eine Untersuchung eröffnet hat. Selbst wenn die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nur noch als Formalie erscheint, besteht die Bindung bis zur Einstellungsentscheidung.

Zwei Einschränkungen sind wichtig. Wurde die Straftat nicht mit einem Kraftfahrzeug begangen, etwa bei Trunkenheit auf dem Fahrrad oder beim Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln, ist die Vorschrift nicht anwendbar. Und sie betrifft nur das Verhältnis zu Strafverfahren, nicht zu Ordnungswidrigkeitenverfahren; eine analoge Anwendung hat das Bundesverwaltungsgericht abgelehnt.

Innerhalb ihres Anwendungsbereichs reicht die Sperre weit. Erfasst wird nicht nur die Tat im Sinne des sachlichen Strafrechts, sondern der gesamte Vorgang, auf den sich die strafrechtliche Untersuchung erstreckt. Die Behörde darf den Vorgang auch nicht heranziehen, um die sofortige Vollziehung einer aus anderen Gründen angeordneten Entziehung zu begründen.

Nicht gehindert ist sie dagegen, dem Inhaber während eines Strafverfahrens die Fahrerlaubnis wegen eines anderen Sachverhalts zu entziehen, für den die Sperre nicht gilt, etwa wenn eines von mehreren Strafverfahren durch Einstellung beendet ist.

Warum auch die Gutachtenanordnung gesperrt ist

Dieser Punkt wird von Behörden regelmäßig übersehen und ist einer der stärksten Einwände überhaupt. Die Bindungswirkung gilt nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, so dass die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf.

Die Rechtsprechung hat daraus die praktische Folge gezogen: Eine auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Entziehung ist rechtswidrig, wenn die Gutachtensanforderung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch ein Berücksichtigungsverbot nach § 3 Abs. 3 StVG bestand.

Wer also eine Anordnung erhält, während das Verfahren beim Strafgericht noch läuft, sollte zuerst das Datum prüfen und erst danach den Inhalt. Fällt die Anordnung in die Sperrzeit, trägt die spätere Entziehung wegen Nichtvorlage nicht.

Eine Grenze markiert die Rechtsprechung für die Einstellung nach § 153a StPO: Sie steht der Anforderung eines Gutachtens nicht entgegen, da sie die Erfüllung des Straftatbestandes nicht entfallen lässt. Mit der Erfüllung der Auflage endet also die Sperre, nicht die Verwertbarkeit.

Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG

Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts, die Beurteilung der Schuldfrage oder die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.

Gleichgestellt sind der Strafbefehl und die Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird; für Bußgeldentscheidungen gilt die Bindung, soweit sie sich auf Sachverhalt und Schuldfrage beziehen.

Zweck der Regelung ist, Doppelprüfungen und sich widersprechende Entscheidungen von Strafgericht und Behörde zu vermeiden; das Strafgericht entscheidet zuerst, die Behörde folgt. Die Bindung wirkt allerdings nur in eine Richtung: Verboten ist nur die Abweichung vom strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers; zu seinen Gunsten darf die Behörde abweichen.

Umgekehrt muss der Inhaber durch rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen festgestellte Sachverhalte gegen sich gelten lassen, es sei denn, es bestehen gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen. Bloßes Bestreiten reicht dafür nicht aus.

Zeitlich reicht die Bindung nicht über die festgesetzte oder nachträglich abgekürzte Sperrfrist hinaus. Strafgerichtliche Sperrfristverkürzungsbeschlüsse fallen nicht unter Absatz 4 und haben deswegen keine Bindungswirkung. Zur Berechnung der Frist selbst enthält die Seite zur Sperrfrist nach § 69a StGB das Nähere.

Wann das Strafgericht die Behörde nicht bindet

Die wichtigste Voraussetzung wird in der Praxis am häufigsten verfehlt. Voraussetzung der Bindung ist das Vorhandensein einer ausdrücklichen Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Entscheidung des Strafgerichts.

Keine Bindungswirkung besteht deshalb, wenn das Strafurteil keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. Wegen der Regelung in Absatz 4 hat das Gericht ausdrücklich zu begründen, dass und weshalb nicht auf Entziehung erkannt worden ist, obwohl diese Prüfung nach § 69 StGB in Betracht kam.

Davon ist das Strafgericht auch dann nicht befreit, wenn es ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil erlässt. Fehlt die Begründung trotz Vorliegens eines Regelverstoßes, entfällt die Bindung ebenfalls.

Weitere Fallgruppen kommen hinzu. Keine Bindung besteht, wenn in den Gründen ausgeführt ist, das Gericht habe nicht positiv feststellen können, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen noch ungeeignet ist. Hat das Strafgericht auf ein Fahrverbot nach § 44 StGB erkannt, ohne ausdrücklich die Ungeeignetheit zu verneinen, liegt ebenfalls keine bindende Beurteilung vor. Widersprüchliche Entscheidungen binden nicht.

Schließlich ist die Bindung nicht anwendbar, wenn die Straftat nicht mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde, und sie besteht nur in Bezug auf inländische Entscheidungen. Für das Fahreignungs-Bewertungssystem gilt sie nicht, weil § 4 Abs. 5 StVG dort die Ungeeignetheit spezialgesetzlich normiert; dazu enthält die Seite zu Punkten und Maßnahmenstufen das Nähere.

Einstellung, Freispruch und das, was davon bleibt

Eine Einstellung bindet die Behörde nicht. Keine Bindung bewirkt es, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt oder wenn das Verfahren, auch durch Gerichtsbeschluss, nach den §§ 153, 153a bis d, 154 StPO eingestellt wird. Ein Beschluss, der ein Verfahrenshindernis feststellt, bindet ebenfalls nicht.

Für § 153a StPO ist das ausdrücklich entschieden: Die Einstellung nach Erfüllung von Auflagen steht einem Urteil nicht gleich, und sie verbietet es nicht, Feststellungen über Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen, in Verfahren mit anderer Zielsetzung als Grundlage für außerstrafrechtliche Rechtsfolgen zu verwerten.

Der Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien beschreibt dasselbe für § 153 StPO. Eine Sachbehandlung nach § 153 Abs. 2 StPO trifft ausdrücklich keine Feststellungen zu Sachverhalt, Schuldfrage oder Fahreignung; eine Einstellung nach § 153 StPO ist deshalb auch nicht in der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG aufgeführt.

Beim Freispruch liegt es anders. Die Behörde kann den Schuldbeweis nicht als geführt ansehen, wenn das Strafgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen fehlenden Schuldnachweises abgelehnt, den Angeschuldigten außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen hat. Ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ist dagegen nicht relevant, weil die Maßnahmen der Behörde verschuldensunabhängig sind.

Für eingestellte Bußgeldverfahren formuliert der Kommentar eine engere Regel: Tatsachen daraus sind zu Lasten des Betroffenen nur dann verwertbar, wenn trotz der Einstellung zweifelsfreie Ergebnisse vorliegen, der Sachverhalt also ausermittelt wurde. Was aus einer Einstellung folgt, vertieft die Seite zur Einstellung des Strafverfahrens.

Das Fahreignungsregister und das Verwertungsverbot

Neben der direkten Mitteilung an die Behörde steht die Eintragung im Register. Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 28 Abs. 3 StVG zu speichernden Daten mit; die Übermittlung kann auch im Wege der Datenfernübertragung erfolgen.

Eingetragen werden unter anderem rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer in der Rechtsverordnung bezeichneten Straftat, Entscheidungen, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sowie Entscheidungen über die vorläufige Entziehung und die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 StPO.

Ist eine Eintragung gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. § 29 Abs. 7 StVG normiert damit ein ausdrückliches Verwertungsverbot für alle gelöschten Eintragungen.

Dieses Verwertungsverbot wird nicht durch § 11 Abs. 8 FeV durchbrochen. Es bedeutet allerdings nicht, dass auch die aufgrund der Tat ergriffenen Maßnahmen nicht mehr zu berücksichtigen wären, und es gilt nicht für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, für die Entscheidungen nach §§ 69 bis 69b StGB auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist übermittelt werden dürfen. Zu den Fristen enthält die Seite zum Verwertungsverbot nach Tilgung das Nähere.

Rechtsschutz gegen die Mitteilung selbst

Gegen die Mitteilung als solche ist der Rechtsschutz eingeschränkt, aber nicht ausgeschlossen. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Mitteilungen der Justizbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die ordentlichen Gerichte ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 23 ff. EGGVG grundsätzlich möglich. Gegenstand der sachlichen Prüfung ist, ob die Mitteilung erfolgen durfte.

Ein isolierter verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen die Mitteilungen nach § 28 Abs. 4 StVG scheitert dagegen bereits an § 44a VwGO. Der Weg führt also nicht über das Verwaltungsgericht, sondern über den Antrag nach § 23 EGGVG.

Unabhängig davon gilt für das Verfahren vor der Behörde die Anhörung. Sind der Behörde Tatsachen bekannt, so hat sie dem Bewerber Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Und für die Weitergabe von Unterlagen an einen Gutachter verlangt § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, dass dem Betroffenen mitgeteilt wird, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu entschieden, dass es nicht reicht, bei beabsichtigter Übersendung strafgerichtlicher Urteile dem Betroffenen mit der Beibringungsaufforderung lediglich die Verkehrsverstöße zu benennen und dabei anzunehmen, die Verurteilungen seien ihm bekannt. Diese Mitteilungspflicht ist keine bloße Ordnungsvorschrift.

Was die Mitteilung des Strafgerichts für die Verteidigung bedeutet

Aus dem Zusammenspiel folgt eine klare Reihenfolge. Während das Strafverfahren läuft, ist die Behörde weitgehend gesperrt, und jede in dieser Zeit ergangene Anordnung ist auf ihr Datum zu prüfen. Nach Abschluss entscheidet, was in den Urteilsgründen des Strafgerichts steht.

Daraus ergibt sich das wichtigste strategische Ziel vor dem Strafgericht: Sieht das Strafgericht von der Entziehung ab, sollte es das begründen und die Eignung ausdrücklich bejahen. Ein Urteil ohne jede Ausführung zur Kraftfahreignung entfaltet keine Bindungswirkung und lässt der Behörde den Weg frei.

Umgekehrt ist bei einer Einstellung nach § 153a StPO nichts gewonnen, was die Fahreignung betrifft. Sie beseitigt die Sperre, sie beseitigt nicht die Tatsachen, und die Behörde darf diese Tatsachen verwerten. Wer eine Einstellung anstrebt, sollte deshalb parallel das Verwaltungsverfahren im Blick behalten.

Schließlich ist die Akteneinsicht in beiden Verfahren zu nehmen. Die Behördenakte enthält häufig Unterlagen aus der Akte des Strafgerichts, deren Übermittlung nicht dokumentiert ist; erst der Abgleich zeigt, ob die Behörde mehr weiß, als sie wissen durfte. Was die Behörde aus der Strafakte verwerten darf, vertieft die Seite zur Verwertung von Strafakten.

Wo der Einwand nicht trägt

Diese Seite wäre unredlich, wenn sie den Eindruck erweckte, die Mitteilung des Strafgerichts sei regelmäßig angreifbar. Die Rechtsgrundlagen sind vorhanden, und die Mitteilung verletzt nach der Rechtsprechung nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Verfassungsrechtlich ist es außerdem nicht zu beanstanden, wenn die Gefahrenprognose der Behörde aufgrund von Feststellungen aus Ermittlungsergebnissen der Polizei und der Staatsanwaltschaft getroffen wird, sofern diese Fakten einer eigenständigen, nachvollziehbaren Bewertung unterworfen werden.

Auch Verfahrensfehler führen nicht ohne Weiteres zum Erfolg. Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen sind nach § 46 VwVfG unbeachtlich, wenn sie ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache gewesen sind; ein Verstoß gegen die Sperre kann durch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde geheilt werden, etwa wenn das Strafverfahren mittlerweile eingestellt worden ist.

Fragen aus der Praxis

Erfährt die Fahrerlaubnisbehörde automatisch von meinem Strafverfahren?

Nicht automatisch, aber in aller Regel. Die Mitteilung beruht auf Nummer 45 MiStra und wird vom Strafgericht oder von der Staatsanwaltschaft angeordnet; die Polizei übermittelt daneben nach § 2 Abs. 12 StVG.

Darf die Behörde handeln, solange das Strafverfahren läuft?

Den Sachverhalt des Strafverfahrens darf sie nicht berücksichtigen, und sie darf deshalb auch kein Gutachten anordnen. Eine Entziehung wegen eines anderen Sachverhalts bleibt möglich.

Mein Urteil sagt nichts zur Fahreignung. Ist das gut oder schlecht?

Schlecht. Ohne ausdrückliche Beurteilung der Eignung entfaltet die Entscheidung des Strafgerichts keine Bindungswirkung; die Behörde darf dann eigenständig prüfen, ohne an das Strafgericht gebunden zu sein.

Das Verfahren wurde nach § 153a StPO eingestellt. Ist die Sache damit erledigt?

Für das Strafverfahren ja, für die Fahrerlaubnis nicht. Die Einstellung bindet die Behörde nicht und hindert sie nicht daran, die Tatsachen zu verwerten oder ein Gutachten anzuordnen.

Kann ich gegen die Mitteilung selbst vorgehen?

Gegen Mitteilungen der Justizbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt ist der Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG möglich. Ein isolierter verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz scheitert an § 44a VwGO.

Darf die Behörde eine getilgte Verurteilung verwenden?

Nein. Ist die Eintragung gelöscht, dürfen Tat und Entscheidung nicht mehr vorgehalten und nicht zum Nachteil verwertet werden. Das Verbot wird auch nicht durch § 11 Abs. 8 FeV durchbrochen.

Gesetzestexte und Fundstellen

Normen: § 2 Abs. 7, 9 und 12 StVG, § 3 Abs. 3 und 4 StVG, § 4 Abs. 5 StVG, § 28 Abs. 2 bis 4 StVG, § 29 Abs. 6 und 7 StVG, § 11 Abs. 6 und 8 FeV, § 73 FeV, §§ 69, 69a, 69b, 44, 20 StGB, §§ 94, 111a, 153, 153a, 154, 170 Abs. 2, 204, 206a, 267, 474 Abs. 2, 477 StPO, §§ 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b, 17 Nr. 3, 22 Abs. 1 Satz 1, 23 EGGVG, § 44a VwGO, § 46 VwVfG, Nummer 45 MiStra.

Rechtsprechung zur Sperrwirkung des laufenden Strafverfahrens: BVerwG NJW 2012, 3669; BVerwG NJW 1989, 116; BVerwG NJW 1985, 2490; BVerwG, Urteil vom 07.04.2022, 3 C 9.21, NJW 2022, 2772; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2013, 10 S 1266/13, NJW 2014, 484; VGH München, Beschluss vom 28.01.2022, 11 CS 21.2171, SVR 2022, 117; VGH München, Beschluss vom 25.04.2022, 11 CS 21.2988, zfs 2022, 413.

Rechtsprechung zur Bindung an das Strafgericht: OVG Berlin NJW 2016, 3385; OVG Koblenz VRS 133, 42; VGH Mannheim NZV 2007, 326 und NJW 2009, 3257; VG Hamburg zfs 2015, 299; OVG Weimar NZV 2015, 410; VG Magdeburg BeckRS 2024, 8235; VG Regensburg, Beschluss vom 26.11.2013, RN 8 S 13.1824.

Rechtsprechung zu Einstellung und Freispruch: BayVGH, Beschluss vom 07.01.2020, 11 CS 19.2237, DAR 2020, 229; BayVGH, Beschluss vom 25.07.2023, 11 CS 23.125, NZV 2023, 528; BayVGH, Beschluss vom 17.07.2015, 11 ZB 15.983; BayVGH, Beschluss vom 11.07.2022, 11 CS 22.939, DAR 2022, 648; BayVGH, Beschluss vom 15.03.2021, 11 CS 20.2867, DAR 2021, 647; VG Bremen, Beschluss vom 28.04.2020, 5 V 25/20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2005, 16 B 1749/05; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2016, 10 S 77/15.

Rechtsprechung zur Verwertung und zum Register: BVerwG NJW 2021, 1970; BVerwG NJW 2017, 1765; OVG Bautzen NJW 2022, 1473; OVG Bremen NJW 2020, 1897; BVerwG NJW 1988, 1863; VGH Mannheim VRS 131, 32 (37); OLG Hamm zfs 2019, 411; OLG Zweibrücken NZV 2001, 482.

Den amtlichen Wortlaut des § 3 StVG veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de.

Ihre kostenlose Ersteinschätzung

Wenn parallel zum Strafverfahren Post von der Fahrerlaubnisbehörde kommt, entscheidet das Datum der Anordnung oft mehr als ihr Inhalt. Schicken Sie mir beides, das Schreiben der Behörde und den Stand des Strafverfahrens. Vor jeder Äußerung lasse ich in beide Akten Einsicht nehmen; erst dann lässt sich sagen, ob die Behörde überhaupt handeln durfte.

Über den Autor

Björn Schüller

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Bremen, seit 2011 zugelassen und seit fünfzehn Jahren im Betäubungsmittel-, Cannabis-, Zoll- und Fahrerlaubnisrecht tätig. Verteidigung bundesweit.

Bild von Dipl. Jur. Björn Schüller

Dipl. Jur. Björn Schüller

Hochspezialisierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich Drogen und Recht.

Telefon

015782773934

Email

info@btmg-anwalt.com

Kostenlosen Rückruf erhalten!

Kostenlose Ersteinschätzung vom Anwalt -

Jetzt Verteidigung anfragen!

Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren? 

Dann zählt jetzt die richtige Reaktion! 

Mit über 15 Jahren Erfahrung weiß ich genau, worauf es bei BtMG-Fällen und anderen Substanzen ankommt. Ich informiere Sie ausführlich, wie Sie in Ihrer Situation richtig vorgehen und entwickle gemeinsam mit Ihnen die richtige Verteidigungsstrategie.

Strafverteidiger für Betäubungsmittelrecht Björn Schüller aus Bremen